EU erweitert Arsenal für Schutz von Handelsinteressen

Die EU-Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben sich politisch über die Stärkung der EU-Durchsetzungsverordnung bei Handelsstreitigkeiten geeinigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.10.2020

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben sich am 28.10.2020 politisch über die Stärkung der EU-Durchsetzungsverordnung bei Handelsstreitigkeiten geeinigt. Dank der vereinbarten Änderungen wird die EU ihre Handelsinteressen trotz der Lähmung des multilateralen Streitbeilegungssystems der Welthandelsorganisation schützen können. Die Kommission kann auch tätig werden, wenn in bilateralen Abkommen Probleme auftreten.

Durch die endgültige Einigung zwischen den beiden Co-Gesetzgebern Rat und Parlament werden auch der Geltungsbereich der Verordnung sowie etwaiger handelspolitischer Maßnahmen auf Dienstleistungen und auf bestimmte handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ausgeweitet. Dadurch wird es der Union ermöglicht, in weiteren Bereichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen und so das ihr bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu Verfügung stehende Arsenal weiter zu stärken.

Der für Handelspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsident der Kommission Valdis Dombrovskis erklärte dazu: „Mit dieser Einigung sendet die Europäische Union ein starkes politisches Signal aus. Sie macht deutlich, dass sie immer für die Unternehmen, Beschäftigten und Verbraucher eintreten wird, wenn sich ihre Partner nicht an die Regeln halten. Damit kommen wir einer zentralen Verpflichtung nach, die wir mit unserer europäischen Handelsagenda eingegangen sind. Die Einigung eröffnet der EU weitere Möglichkeiten zur Verteidigung ihrer Interessen, wenn ein Handelsstreit im Rahmen der WTO oder eines unserer bilateralen Handelsabkommen blockiert wird. Außerdem können wir nun Gegenmaßnahmen nicht nur in Bezug auf Waren, sondern auch auf Dienstleistungen und bestimmte Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ergreifen. Zur Lösung dieser Probleme hat ein modernisiertes und gut funktionierendes multilaterales Regelwerk mit einem zweistufigen Streitbeilegungssystem als Herzstück nach wie vor absolute Priorität für uns. Vorläufig können wir es uns aber nicht erlauben, über keinerlei Mittel zur Verteidigung zu verfügen.“

Im Anschluss an diese politische Einigung werden das Europäische Parlament und der Rat die geänderte Verordnung förmlich annehmen, damit sie so bald wie möglich in Kraft treten kann.

Quelle: EU-Kommission

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Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Beschlüsse in Hochschulzulassungsverfahren erfolglos

Der VerfGH Nordrhein-Westfalen hat mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilbeschlüsse richteten, mit denen die Zulassung der Beschwerdeführer zum Modellstudiengang Medizin abgelehnt worden war (Az. VerfGH 36/20.VB-2 u. a.).

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.10.2020 zum Beschluss VerfGH 36/20.VB-2, VerfGH 37/20.VB-3, VerfGH 38/20.VB-1 und VerfGH 39/20.VB-2 vom 22.09.2020

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22. September 2020 mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilbeschlüsse richteten, mit denen die Zulassung der Beschwerdeführer zum Modellstudiengang Medizin abgelehnt worden war.

Die RWTH Aachen bietet seit dem Wintersemester 2003/2004 einen Modellstudiengang Humanmedizin an, dessen Aufbau und Struktur vom Regelstudiengang Humanmedizin abweichen. Eine vom nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsgesetz vorgesehene Verordnungsregelung, in der das Berechnungsverfahren für die in diesem Modellstudiengang zur Verfügung stehenden Kapazitäten geregelt ist, gibt es nicht. Für die Festsetzung der Studienplatzanzahl wird daher in der Praxis auf eine Berechnung auf Grundlage eines fiktiven Regelstudiengangs zurückgegriffen. Die Beschwerdeführer erhielten auf ihre Bewerbung an der RWTH Aachen im Wintersemester 2019/2020 keinen der auf dieser Basis festgestellten Studienplätze. Ihre dagegen beim Verwaltungsgericht gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Beschwerden zurück. Gegen diese Entscheidungen wandten sich die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber seiner verfassungsrechtlich fundierten Pflicht, objektive Kriterien für die Bemessung der Studienplatzkapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu bestimmen, in keiner Weise gerecht geworden. Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren sei indes nicht die (Un-)Tätigkeit des Verordnungsgebers, sondern seien die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Durch diese Entscheidungen seien die verfassungsrechtlich garantierten Teilhabeansprüche der Beschwerdeführer indes nicht verletzt worden. Das Versäumnis des Verordnungsgebers allein begründe keinen Zulassungsanspruch der Beschwerdeführer. Fehle es für den Modellstudiengang Humanmedizin an einer die Kapazitätsberechung regelnden Rechtsverordnung, verbleibe den Verwaltungsgerichten allein die Möglichkeit, die Studienplatzkapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, ob ein Zulassungsanspruch bestehe. Dass die Gerichte diese Annäherung an den Umfang der Ausbildungskapazitäten unter Rückgriff auf die Bestimmungen für den Regelstudiengang Medizin vorgenommen hätten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: VerfGH Nordrhein-Westfalen

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Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2021

Das BMF gibt die Vervielfältiger bekannt, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2021 berechnet wird (Az. IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :005).

BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :005 vom 28.10.2020

In der Anlage gibt das BMF gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am September 2020 veröffentlichten Sterbetafel 2017/2019 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind.

Quelle: BMF

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Vorabgenehmigung für die Erstattung von Kosten grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen

Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine Vorabgenehmigung für die Erstattung von Kosten grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen zu erteilen, wenn in diesem Staat eine wirksame Krankenhausbehandlung verfügbar ist, der Versicherte die angewandte Behandlungsmethode aber aufgrund seiner religiösen Überzeugungen ablehnt, begründet eine mittelbar auf der Religion beruhende Ungleichbehandlung. So entschied der EuGH (Az. C-243/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.10.2020 zum Urteil C-243/19 vom 29.10.2020

Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine Vorabgenehmigung für die Erstattung von Kosten grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen zu erteilen, wenn in diesem Staat eine wirksame Krankenhausbehandlung verfügbar ist, der Versicherte die angewandte Behandlungsmethode aber aufgrund seiner religiösen Überzeugungen ablehnt, begründet eine mittelbar auf der Religion beruhende Ungleichbehandlung.

Diese Weigerung verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn sie objektiv durch das legitime Ziel gerechtfertigt ist, einen bestimmten Umfang der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder ein bestimmtes Niveau der Heilkunde zu erhalten, und ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann.

Der Sohn des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens sollte am offenen Herzen operiert werden. Diese Operation hätte im Versicherungsmitgliedstaat des Rechtsmittelführers, Lettland, durchgeführt werden können, allerdings nicht ohne Bluttransfusion. Der Rechtsmittelführer lehnte diese Behandlungsmethode aber mit der Begründung ab, dass er Zeuge Jehovas sei, und beantragte deshalb beim Nacionālais veselības dienests (nationaler Gesundheitsdienst, Lettland) eine Genehmigung, die es seinem Sohn gestatten würde, geplante Gesundheitsdienstleistungen in Polen in Anspruch zu nehmen, wo die Operation ohne Bluttransfusion durchgeführt werden könnte. Sein Antrag wurde abgelehnt, woraufhin er gegen die ablehnende Entscheidung des Gesundheitsdienstes Klage erhob. Diese wurde mit erstinstanzlichem Urteil abgewiesen, das in der Berufungsinstanz bestätigt wurde. In der Zwischenzeit wurde der Sohn des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens in Polen ohne Bluttransfusion am Herzen operiert.

Die mit einer Kassationsbeschwerde befasste Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) hat Zweifel, ob die lettischen Gesundheitsdienste die Ausstellung des diese Behandlung gestattenden Formulars auf der Grundlage ausschließlich medizinischer Kriterien ablehnen durften oder ob sie verpflichtet waren, dabei auch die religiösen Überzeugungen des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen. Da das vorlegende Gericht wissen möchte, ob ein System der Vorabgenehmigung wie das in Rede stehende mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat es dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die erste Frage bezieht sich auf die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/20041, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen der Wohnsitzmitgliedstaat eines Versicherten, der die Genehmigung beantragt, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen, verpflichtet ist, die Genehmigung zu erteilen und folglich die Kosten der im anderen Mitgliedstaat empfangenen Gesundheitsdienstleistungen zu übernehmen, während sich die zweite Frage auf die Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 2011/242 bezieht, der die Systeme der Vorabgenehmigung für die Erstattung der Kosten grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen betrifft, jeweils betrachtet im Licht von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der u. a. jede Diskriminierung wegen der Religion verbietet.

In seinem Urteil vom 29.10.2020 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) erstens entschieden, dass Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 im Licht von Art. 21 Abs. 1 der Charta es dem Wohnsitzmitgliedstaat des Versicherten nicht verwehrt, diesem die Erteilung der in Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigung zu verweigern, wenn in diesem Mitgliedstaat eine Krankenhausbehandlung verfügbar ist, deren medizinische Wirksamkeit außer Frage steht, dieser Versicherte aber aufgrund seiner religiösen Überzeugungen die angewandte Behandlungsmethode ablehnt.

Der Gerichtshof hat hierzu u. a. festgestellt, dass die Weigerung, die von der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehene Vorabgenehmigung zu erteilen, eine mittelbar auf der Religion oder den religiösen Überzeugungen beruhende Ungleichbehandlung darstellt. Bei Patienten, die sich einem medizinischen Eingriff mit Bluttransfusion unterziehen, werden die entsprechenden Kosten nämlich vom sozialen Sicherungssystem des Wohnsitzmitgliedstaats gedeckt, wohingegen bei Patienten, die sich aus religiösen Gründen dafür entscheiden, sich in diesem Mitgliedstaat einem solchen Eingriff nicht zu unterziehen und in einem anderen Mitgliedstaat eine mit ihren religiösen Überzeugungen in Einklang stehende Behandlung in Anspruch zu nehmen, diese Kosten im Wohnsitzmitgliedstaat nicht gedeckt werden.

Eine solche unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dies vorliegend der Fall ist. Er hat zunächst festgestellt, dass, falls in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen zu Kosten führen, die höher sind als die der Leistungen, die im Wohnsitzmitgliedstaat des Versicherten erbracht worden wären, die Pflicht zu einer vollständigen Erstattung Mehrkosten für diesen letztgenannten Mitgliedstaat verursachen kann. Wäre der zuständige Träger gezwungen, religiöse Überzeugungen des Versicherten zu berücksichtigen, könnten solche Mehrkosten in Anbetracht ihrer Unvorhersehbarkeit und ihres möglichen Ausmaßes zu einer Gefahr für die Notwendigkeit führen, die finanzielle Stabilität des Krankenversicherungssystems zu schützen, die ein vom Unionsrecht anerkanntes legitimes Ziel darstellt.

Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass der Versicherungsmitgliedstaat dann, wenn ein auf ausschließlich medizinische Kriterien ausgerichtetes System der Vorabgenehmigung nicht bestünde, einer zusätzlichen finanziellen Belastung ausgesetzt wäre, die schwer vorhersehbar wäre und zu einer Gefahr für die finanzielle Stabilität seines Krankenversicherungssystems führen könnte. Folglich erweist sich die fehlende Berücksichtigung der religiösen Überzeugungen des Betroffenen als eine Maßnahme, die in Anbetracht des vorgenannten Ziels gerechtfertigt ist und das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

In seinem Urteil hat der Gerichtshof zweitens entschieden, dass Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2011/24 im Licht von Art. 21 Abs. 1 der Charta es dem Versicherungsmitgliedstaat eines Patienten verwehrt, diesem die Erteilung der in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Genehmigung zu verweigern, wenn in diesem Mitgliedstaat eine Krankenhausbehandlung verfügbar ist, deren medizinische Wirksamkeit außer Frage steht, dieser Patient aber aufgrund seiner religiösen Überzeugungen die angewandte Behandlungsmethode ablehnt. Anders verhielte es sich, wenn diese Weigerung objektiv durch das legitime Ziel gerechtfertigt wäre, einen bestimmten Umfang der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder ein bestimmtes Niveau der Heilkunde zu erhalten, und ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellen würde, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Insoweit hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass das Ziel, die finanzielle Stabilität des Systems der sozialen Sicherheit zu schützen, von der lettischen Regierung nicht geltend gemacht werden kann, um die Weigerung zu rechtfertigen, die in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24 vorgesehene Genehmigung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu erteilen. Das mit der Verordnung Nr. 883/2004 eingeführte Erstattungssystem unterscheidet sich nämlich von dem der Richtlinie 2011/24, da zum einen die von dieser Richtlinie vorgesehene Erstattung auf der Grundlage der für die Gesundheitsversorgung im Versicherungsmitgliedstaat geltenden Gebührenordnung berechnet wird, und zum anderen nur die tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten erstattet, werden, wenn die Kosten der im Empfangsmitgliedstaat erbrachten Gesundheitsversorgung niedriger sind als die der im Versicherungsmitgliedstaat erbrachten Gesundheitsversorgung. In Anbetracht dieser doppelten Begrenzung kann für das Gesundheitssystem des Versicherungsmitgliedstaats keine mit der Übernahme der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zusammenhängende Gefahr von Mehrkosten bestehen, und dieser Mitgliedstaat wird im Fall einer grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung grundsätzlich keiner zusätzlichen finanziellen Belastung ausgesetzt sein.

Was sodann das legitime Ziel betrifft, einen bestimmten Umfang der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder ein bestimmtes Niveau der Heilkunde zu erhalten, führt der Gerichtshof aus, dass die Weigerung, die in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24 vorgesehene Vorabgenehmigung zu erteilen, weil die in den Abs. 5 und 6 dieses Artikels vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorlägen, eine mittelbar auf der Religion beruhende Ungleichbehandlung begründet. Für die Beurteilung, ob diese Ungleichbehandlung in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die Berücksichtigung der religiösen Überzeugungen der Patienten bei der Umsetzung von Art. 8 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2011/24 zu einer Gefahr für die Planung von Krankenhausbehandlungen im Versicherungsmitgliedstaat führen kann.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1).
2 Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. 2011, L 88, S. 45).

Quelle: EuGH

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Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Verlängerung

Das BMF beschließt die Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (Az. IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 29.10.2020

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit den Niederlanden nunmehr darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2020 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 20./22. Oktober 2020 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Mehr Rechte für Bahnreisende in der Europäischen Union

Der Verkehrsausschuss des EU-Parlaments billigte die Neufassung der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Darüber berichtet das BMJV.

BMJV, Pressemitteilung vom 29.10.2020

Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments billigt Neufassung der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

Die Fahrgastrechte-Verordnung regelt seit 2009 zentrale Rechte von Bahnreisenden. Die unter deutscher Ratspräsidentschaft verhandelte Reform mit neuen Rechten für Fahrgäste wurde heute vom Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments bestätigt.

Ich freue mich, dass wir die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament erfolgreich abgeschlossen haben. Künftig gibt es EU-weit klare Regelungen und einen stärkeren Schutz für alle, die mit der Bahn reisen.
Mehr Bahnverkehr ist entscheidend, um die Umwelt zu schonen und die Klimaziele der Europäischen Union zu erreichen. Bahnfahren muss daher für alle Reisenden attraktiv sein. Die neue Verordnung wird etwa das Bahnfahren mit dem Fahrrad deutlich leichter machen. Auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität haben wir wesentliche Erleichterungen erzielt.

Im Vergleich mit anderen EU-Ländern ist Deutschland bereits heute Vorreiter: Viele deutsche Bahnunternehmen bieten ihren Kundinnen und Kunden bereits mehr, als es die geltende Fahrgastrechte-Verordnung vorschreibt. Umso mehr freue ich mich, dass ein Teil unserer fahrgastfreundlichen Standards hierzulande nun Gesetz wird und die Fahrgäste sich darauf EU-weit verlassen können.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht

Wie bisher regelt die Verordnung neben dem Anspruch auf Entschädigung bei Verspätungen etwa die Haftung von Eisenbahnunternehmen bei Unfällen, die Modalitäten der Fahrradmitnahme oder die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen.

Folgende Neuerungen sind besonders hervorzuheben:

  • Reisende haben künftig ein Recht darauf, ihr Fahrrad in Fern- und Regionalzügen mitzunehmen. Daher sollen die Bahnunternehmen ihre Züge nach und nach mit einer der voraussichtlichen Nachfrage angemessenen Zahl von Fahrradplätzen ausstatten. Auch müssen die Unternehmen künftig online über die Kapazitäten für Fahrräder informieren und zumindest für reservierungspflichtige Züge auch die Reservierung von Fahrradplätzen ermöglichen.
  • Menschen mit Behinderungen benötigen häufig Hilfe beim Ein-, Aus- und Umsteigen. Das Recht auf entsprechende Unterstützung gilt in Zukunft EU-weit nicht nur für Fernzüge, sondern auch für Regionalzüge. Nach der künftigen Verordnung müssen Menschen mit Behinderungen nicht mehr bis zu 48 Stunden vor Abfahrt Unterstützungsbedarf anmelden, sondern maximal nur noch 24 Stunden vor der Fahrt.
  • Neu eingeführt wird eine Verpflichtung von Bahnunternehmen, für alle Teilstrecken einer längeren Verbindung mit Fern- und Regionalzügen eine einheitliche Fahrkarte auszustellen, wenn die Teilstrecken von ihnen selbst oder von einem hundertprozentigen Tochterunternehmen betrieben werden. Dies verbessert die Rechte der Reisenden erheblich, wenn sie unterwegs einen Anschlusszug verpassen. Beispielsweise richtet sich ihr Anspruch auf Entschädigung dann danach, mit wieviel Verspätung sie am Zielort ihrer Reise ankommen.
  • Die neue Verordnung sieht zudem vor, dass Infrastruktur- und Zugbetreiber u. a. den Tickethändlern Informationen zu Zügen in Echtzeit zur Verfügung stellen. Dies soll neue kundenfreundliche Angebote „aus einer Hand“ fördern, die Züge mehrerer Bahnen oder verschiedene Verkehrsmittel kombinieren.
  • Bahnunternehmen müssen künftig bei Verspätungen keine Entschädigung mehr zahlen, wenn die Verspätung direkt durch außergewöhnliche Umstände wie extreme Stürme verursacht wurden, die das Unternehmen nicht vermeiden konnte. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn das Unternehmen die Verspätung. etwa durch sachgemäße Wartung. hätte verhindern können. Die Regelung dient der Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf andere Verkehrsmittel, deren Betreiber sich schon jetzt auf außergewöhnliche Umstände berufen können.

Die Regelungen müssen noch formell vom Rat und dem Plenum des Europäischen Parlaments bestätigt werden und sollen dann ab 2023 gelten.

Quelle: BMJV

 

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Verlängerung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung bis Ende 2021 tritt in Kraft

Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 29. Oktober 2020 in Kraft.

BMJV, Pressemitteilung vom 29.10.2020

Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 29. Oktober 2020 in Kraft.

Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wird, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften und Vereine auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, die ausschließlich virtuell durchgeführt werden, wurden mit dieser Regelung erstmals ermöglicht.

Nach wie vor bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens, auch hinsichtlich der Versammlungsmöglichkeit von Personen, insbesondere von größeren Personengruppen. Weiterhin ist nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen oder Vereinen oder Stiftungen wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg gefasst und Präsenzversammlungen im großen Kreis durchgeführt werden können. Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, wurden die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So wird die Handlungsfähigkeit dieser Rechtsformen weiterhin sichergestellt.

Quelle: BMJV

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FDP will Steuernachteile bei günstiger Vermietung aufheben

Die bisher entstehenden steuerlichen Nachteile bei einer zu günstigen Vermietung von Wohnraum sollen auf Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen beschränkt werden. Dies fordert die FDP-Fraktion in einem Gesetzentwurf (19/23677) zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Vermeidung steuerlicher Benachteiligung bei sozialverträglicher Vermietung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.10.2020

Die bisher entstehenden steuerlichen Nachteile bei einer zu günstigen Vermietung von Wohnraum sollen auf Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen beschränkt werden. Dies fordert die FDP-Fraktion in einem Gesetzentwurf (19/23677) zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Vermeidung steuerlicher Benachteiligung bei sozialverträglicher Vermietung.

Darin heißt es, wenn Vermieter sehr günstig vermieten würden, müssten sie mit steuerlichen Nachteilen rechnen. So könnten sie Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur noch anteilig abziehen, wenn die Miete unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete liege. Ein Vermieter erleide also steuerliche Nachteile, wenn er zu günstig vermiete. “Durch die derzeitige Rechtslage werden also Vermieter von Wohnraum mit sehr günstigen Mieten dafür bestraft beziehungsweise es besteht ein Anreiz für Vermieter, Mieterhöhungen vorzunehmen. Damit konterkariert die derzeitige Rechtslage das politische Ziel, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen beziehungsweise zu erhalten”, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1167/2020

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Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt

Das BVerfG hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin am 22. November 2020 richtete, abgelehnt (Az. 1 BvR 972/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 29. 10.2020 zum Beschluss 1 BvR 972/20 vom 28.10.2020

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (im Folgenden: MietenWoG Bln) am 22. November 2020 richtete, abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, dass ihr im Fall der Ablehnung ihres Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht. Ungeachtet dessen wurden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt.

Sachverhalt

Das MietenWoG Bln trat am 23. Februar 2020 in Kraft, mit Ausnahme der Vorschrift des § 5 MietenWoG Bln, welche erst neun Monate nach Verkündung des Gesetzes, mithin am 22. November 2020 in Kraft tritt. Das Gesetz verbietet insbesondere höhere Mieten als die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln). Das gilt sowohl für Bestandsmietverhältnisse als auch im Fall der Wiedervermietung des Wohnraums. Bei einer Neuvermietung von Wohnraum ist grundsätzlich eine Miete verboten, die die gesetzlichen Mietobergrenzen nach §§ 6 und 7 MietenWoG Bln übersteigt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 MietenWoG Bln ist darüber hinaus in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, soweit sie die nach Berücksichtigung der Wohnlage bestimmte Mietobergrenze aus den §§ 6 oder 7 Abs. 1 MietenWoG Bln um mehr als 20 % überschreitet und nicht als Härtefall genehmigt ist.

Gegen die §§ 3 bis 7 sowie gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 MietenWoG Bln haben mehrere Beschwerdeführende Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt eine der Beschwerdeführerinnen, das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und 2 MietenWoG Bln vorläufig auszusetzen.

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin und Vermieterin von 24 Wohnungen in einem in 2009 erworbenen darlehensfinanzierten Haus in Berlin, das insbesondere auch der Altersvorsorge der beiden Gesellschafter dienen soll. Mit Inkrafttreten des § 5 MietenWoG Bln müsste sie nach ihren Darlegungen jedenfalls für 13 ihrer Wohnungen die Miete absenken.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Er genügt nicht den hohen Anforderungen, die an die Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes gerichtet ist, zu stellen sind.

Wird die Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes begehrt, ist bei der grundsätzlich durchzuführenden Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen in einem solchen Fall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen und darüber hinaus besonderes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind. Solche Gründe werden in dem Antrag jedoch weder im Hinblick auf die eigene Situation der Beschwerdeführerin noch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter aufgezeigt.

Zwar werden die Beschwerdeführerin sowie alle Vermieter Berlins in vergleichbarer Lage dazu gezwungen, ihre zunächst wirksam vereinbarten Mieten in bestehenden Mietverhältnissen auf das nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln zulässige Maß abzusenken. Es ist jedoch nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass daraus hinreichend schwere Nachteile von besonderem Gewicht folgen. Der Beschwerdeführerin werden mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln zwar monatliche Mieteinnahmen entzogen. Tatsächliche Auswirkungen wirtschaftlicher Art können regelmäßig aber nicht als von ganz besonderem Gewicht bewertet werden, wenn sie nicht existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Dies hat die Beschwerdeführerin aber weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insoweit ist auch der durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln bedingte Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht geeignet, einen solchen schwerwiegenden Nachteil zu begründen.

Bei der Beschwerdeführerin treten grundsätzlich auch keine irreversiblen Schäden für den Fall ein, dass sich die Norm nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache als verfassungswidrig erweist. Sie kann in diesem Fall die mit ihren Mietern vertraglich vereinbarten Beträge rückwirkend verlangen. Dass dennoch ein irreversibler und auch schwerwiegender Nachteil für die Beschwerdeführerin einträte, zeigt diese nicht in der gebotenen nachvollziehbaren individualisierten und konkreten Weise auf.

Ungeachtet dessen werden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dürften zwar etwa 340.000 Mietverhältnisse, in denen die Miete im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln überhöht ist, betroffen sein. Dass eine erhebliche Zahl der Vermieter durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln über eine Minderung ihrer Mieteinnahmen hinaus jedoch dauerhafte erhebliche Verluste oder eine Substanzgefährdung des Mietobjekts zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich.

Quelle: BVerfG

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BFH: Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 9 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG

Der BFH hatte zu klären, ob vor dem Hintergrund der gemäß § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG im Streitjahr 2004 anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 9 EStG Aufwendungen für ein Universitätsstudium als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn zuvor eine künstlerische Ausbildung beim eigenen Vater erfolgte, anschließend drei Jahre eine Kunstschule besucht und nachfolgend an einer Universität Pädagogik studiert wurde, jedoch weder die künstlerische Ausbildung beim Vater noch die Kunstschule noch das Pädagogikstudium mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen wurde (Az. VIII R 4/20).

BFH, Urteil VIII R 4/20 (VIII R 49/11) vom 16.06.2020

Leitsatz

  1. § 4 Abs. 9 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG erfasst Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, auch dann, wenn das Studium objektiv und subjektiv der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit dient.
  2. § 4 Abs. 9 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG ist im Hinblick auf die übertragbaren Ausführungen zu § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG im BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22-27/14 (DStR 2020, 93) mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 GG und dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
  3. Die rückwirkende Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 9 EStG i. V. m. § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG für die Veranlagungszeiträume ab 2004 ist verfassungsgemäß (s. bereits Senatsurteil vom 05.11.2013 – VIII R 22/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014 S. 165).

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