EuGH zur Berechnung von Mautgebühren

Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die Benutzung des transeuropäischen Straßennetzes durch schwere Nutzfahrzeuge nicht berücksichtigt werden. Sie gehören nicht zu den Infrastrukturkosten, die bei der Berechnung der Mautgebühren zugrunde zu legen sind. So entschied der EuGH (Rs. C-321/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 28.10.2020 zum Urteil C-321/19 vom 28.10.2020

Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die Benutzung des transeuropäischen Straßennetzes durch schwere Nutzfahrzeuge nicht berücksichtigt werden.

Sie gehören nicht zu den Infrastrukturkosten, die bei der Berechnung der Mautgebühren zugrunde zu legen sind.

BY und CZ betrieben eine Gesellschaft polnischen Rechts, die im Güterkraftverkehr tätig war, u. a. in Deutschland. Für die Benutzung deutscher Bundesautobahnen zahlten sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2011 Mautgebühren in Höhe von insgesamt 12.420,53 Euro.

Sie erhoben in Deutschland Klage auf Rückzahlung der Mautgebühren. Sie machen geltend, dass die Methode, nach der die von ihnen entrichteten Mautgebühren berechnet worden seien, unionsrechtswidrig sei. Sie habe zu einer überhöhten finanziellen Verpflichtung geführt.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland), das als Berufungsgericht über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, möchte vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob es gegen die Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge1 verstößt, dass bei der Berechnung der in Rede stehenden Mautgebühren die Kosten der Verkehrspolizei berücksichtigt wurden.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten, die auf dem transeuropäischen Straßennetz Mautgebühren einführen oder beibehalten, die genaue und unbedingte Verpflichtung auferlegt, bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich die „Infrastrukturkosten“, d. h. die Baukosten und die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, zu berücksichtigen. Folglich kann sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf diese Verpflichtung berufen, wenn der Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist oder sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Zu der Frage, ob die Kosten der Verkehrspolizei unter den Begriff der Kosten für den Betrieb fallen und als solche in die Berechnung der Mautgebühren einfließen können, stellt der Gerichtshof sodann fest, dass mit diesem Begriff die Kosten gemeint sind, die durch den Betrieb der betreffenden Infrastruktur entstehen. Polizeiliche Tätigkeiten fallen aber in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübt und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handelt. Die Kosten der Verkehrspolizei können daher nicht als Kosten für den Betrieb im Sinne der Richtlinie angesehen werden.

Zu dem Umstand, dass die Infrastrukturkosten im vorliegenden Fall aufgrund der Berücksichtigung der Kosten der Verkehrspolizei lediglich in verhältnismäßig geringem Umfang (3,8 % bzw. 6 %) überschritten werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie u. a. jeder Überschreitung der Infrastrukturkosten aufgrund der Berücksichtigung nicht ansatzfähiger Kosten entgegensteht.

Den Antrag Deutschlands, die Wirkung des Urteils zeitlich zu beschränken, weist der Gerichtshof zurück.

Fußnote

1 Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. 1999, L 187, S. 42) in der durch die Richtlinie 2006/38/EG des Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. 2006, L 157, S. 8) geänderten Fassung.

Quelle: EuGH

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Importpreise im September 2020: -4,3 % gegenüber September 2019

Die Importpreise waren im September 2020 um 4,3 % niedriger als im September 2019. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahr im August 2020 bei -4,0 % gelegen, im Juli 2020 bei -4,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.10.2020

Die Importpreise waren im September 2020 um 4,3 % niedriger als im September 2019. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahr im August 2020 bei -4,0 % gelegen, im Juli 2020 bei -4,6 %. Gegenüber dem Vormonat August 2020 stiegen die Importpreise im September um 0,3 %.

Starker Preisrückgang bei Energie im Vorjahresvergleich

Der Rückgang der Importpreise gegenüber September 2019 war vor allem durch die Entwicklung der Einfuhrpreise für Energie beeinflusst. Energieeinfuhren waren im September 2020 um 29,7 % billiger als im September 2019.

Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdöl mit einem Minus von 32,5 %. Nach einem extremen Preisverfall in den ersten vier Monaten des Jahres waren die Preise für importiertes Erdöl von April bis August 2020 um mehr als das Doppelte gestiegen. Im September gaben sie aber gegenüber dem Vormonat wieder nach (-5,8 %).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse waren im Vorjahresvergleich um 39,3 % niedriger und gingen ebenfalls gegenüber dem Vormonat (-6,0 %) zurück.

Die Preise für Erdgas lagen 17,1 % unter denen von September 2019, stiegen aber im Gegensatz zu Erdöl und Mineralölerzeugnissen mit einem Plus von 14,8 % gegenüber August 2020 zum zweiten Mal in Folge deutlich.

Der Einfuhrpreisindex ohne Energie war im September 2020 um 1,3 % niedriger als im September 2019. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Einfuhrpreisindex um 1,9 % unter dem Stand des Vorjahres.

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern insgesamt, aber deutliche Preissteigerungen bei Edelmetallen im Vorjahresvergleich

Die Preise für importierte Vorleistungsgüter lagen im September 2020 um 2,5 % unter denen des Vorjahresmonats. Es verbilligten sich unter anderem Holz- und Zellstoff (-13,8 %), Kunststoffe in Primärformen (-8,2 %), Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-7,3 %) sowie elektronische Bauelemente (-6,2 %). Dagegen lagen die Preise für Edelmetalle und Halbzeug daraus nach wie vor erheblich über dem Niveau des Vorjahresmonats (+22,6 %).

Die Preise für importierte Investitionsgüter lagen im September 2020 um 1,0 % unter denen von September 2019. Während unter anderem Tablets (-6,1 %) und Smartphones (-5,1 %) billiger waren, wurden Kraftwagen und Kraftwagenmotoren zu 1,1 % höheren Preisen als im September 2019 importiert.

Gebrauchsgüter waren im Vergleich zum Vorjahr 1,1 % billiger. Die Importpreise für Verbrauchsgüter fielen um 0,3 % gegenüber dem Vorjahr. Insbesondere Fleisch- und Fleischerzeugnisse waren im Vergleich zum Vorjahr 5,3 % billiger.

Die Einfuhrpreise für landwirtschaftliche Güter lagen 2,8 % höher als im September 2019. Während insbesondere Zitrusfrüchte (+14,8 %), Äpfel (+11,8 %) und Rohkaffee (+10,1 %) deutlich teurer waren als vor einem Jahr, wurden vor allem Mandeln (-32,8 %), lebende Schweine (-28,1 %) und Tomaten (-9,0 %) zu niedrigeren Preisen importiert.

Krisenmonitor ermöglicht Vergleich zwischen Corona-Krise und Finanz- und Wirtschaftskrise

Die Importpreise sind auch Teil des “Krisenmonitors” (www.destatis.de/krisenmonitor), mit dem das Statistische Bundesamt die Entwicklung wichtiger Konjunkturindikatoren in der Corona-Krise und in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 gegenüberstellt. Der Krisenmonitor ergänzt die Sonderseite Corona-Statistiken, die seit Anfang April statistische Informationen zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bündelt.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen – Anforderungen an ärztliche Atteste

Der BayVGH hat einen Eilantrag zur Befreiung von der Maskenpflicht an einer Grundschule in Bayern abgelehnt und dabei auf die Anforderungen an ärztliche Atteste hingewiesen (Az. 20 CE 20.2185).

BayVGH, Pressemitteilung vom 26.10.2020 zum Beschluss 20 CE 20.2185 vom 26.10.2020

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 26.10.2020 einen Eilantrag zur Befreiung von der Maskenpflicht an einer Grundschule in Bayern abgelehnt.

Die von ihrer Mutter vertretenen Antragstellerinnen, zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, hatten bei der Schule ärztliche Atteste vorgelegt, in denen ohne weitere Begründung bescheinigt worden war, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Masken in der Schule tragen könnten. Nachdem diese Atteste von der Grundschule als nicht hinreichend aussagekräftig zurückgewiesen worden waren, beantragten die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Würzburg, das den Antrag ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen hat der BayVGH nun zurückgewiesen.

Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht hätten, von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichtsraums aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein. Hierfür sei vielmehr die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, erforderlich. Anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals – das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage. Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden dem grundsätzlich nicht entgegen.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

Quelle: BayVGH

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 22. Oktober 2020

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 22. Oktober 2020.

WPK, Mitteilung vom 27.10.2020

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 22. Oktober 2020 zusammengefasst.

Aktuelle berufspolitische Entwicklungen

Der Vorstand hat seine Beratungen zu den aktuellen politischen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Fall Wirecard fortgesetzt. Weiterhin sieht der Vorstand als Ziel jeglicher politischer Reformbemühungen, die Abschlussprüfung zu stärken und nicht regulatorischen Aktionismus zu zeigen. Die WPK wird die Entwicklungen weiterhin eng begleiten und ihre Vorschläge in die Diskussionen zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität einbringen.

Wirtschaftsplan 2021

Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan 2021 der WPK aufgestellt. Der Wirtschaftsplan wird zunächst dem Haushaltsausschuss am 28. Oktober 2020 zur Beratung und dann dem Beirat zur Feststellung vorgelegt.

Kammerversammlung 2021

Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der anhaltenden Coronavirus-Pandemie über die Kammerversammlung 2021 der WPK beraten. Die Vorstandsmitglieder sind sich einig, dass eine seriöse Prognose über das Pandemiegeschehen im Jahr 2021 zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Daher wurde beschlossen, die Kammerversammlung von Mai auf November 2021 zu verlegen. Der Vorstand erwartet eine deutliche Abschwächung der Pandemie bis dahin. Die Mitglieder der WPK sollen stattdessen über den Weg der Online-Veranstaltungen informiert werden.

Beiratssitzung am 4. Dezember 2020

Der Vorstand hat mit Beiratsvorsitzer Dr. Marian Ellerich die Modalitäten der kommenden Beiratssitzung beraten. Dr. Ellerich wird sich dazu mit den beiden stellvertretenden Vorsitzern Erich Apperger und Georg Lanfermann noch im Einzelnen abstimmen.

Verschärfungen des IESBA Code of Ethics

Prof. Dr. Jens Poll war als Board-Mitglied des IESBA eingeladen, um über aktuelle und geplante Entwicklungen im Bereich des IESBA Code of Ethics sowie über den schwindenden Einfluss des Berufsstandes im IESBA zu berichten. Obwohl sich der Code of Ethics in den letzten Jahren merklich verändert und entwickelt hat, sind weitere Anpassungen zu erwarten. Prof. Dr. Poll erläutert insbesondere die Änderungen der Regelungsbereiche Nichtprüfungsleistungen (NAS), auftragsbegleitende Qualitätssicherung (EQR) und Honorare (Fees).

IT-gestütztes Wirtschaftsprüfungsexamen

Der Vorstand beriet über die bisherigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Einführung eines IT-gestützten Wirtschaftsprüfungsexamens. Den Kandidatinnen und Kandidaten soll ermöglicht werden, die Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form abzulegen. Dies soll erstmals zum Frühjahrstermin 2022 angeboten werden.

Fachwirt/in Wirtschaftsprüfung (WPK) – Berufung eines Aufgabenerstellungsausschusses

Der Vorstand hat einen Aufgabenerstellungsausschuss zur Erstellung und Auswahl von Aufgaben für den schriftlichen Prüfungsteil berufen und mit Beauftragten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lehrkräfte besetzt. Der Aufgabenerstellungsausschuss soll die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen gewährleisten. Die erste schriftliche Prüfung erfolgt vom 24. bis 26. November 2020.

Marktstrukturanalyse 2019

Der Vorstand hat die Marktstrukturanalyse 2019 der WPK beraten. Sie wird auf der Internetseite und als Beilage zum WPK Magazin 4/2020 veröffentlicht. Die Analyse macht insbesondere deutlich, dass der Anteil der Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren in den Jahren 2017 bis 2019 deutlich zugenommen hat. Er beträgt nun rund 75 % des gesamten Honorarvolumens bei PIE-Mandaten. Darüber hinaus zeigt die Marktstrukturanalyse, dass die Zahl der im Berufsregister der WPK eingetragenen Netzwerke und der ihnen angeschlossenen Wirtschaftsprüferpraxen stetig steigt.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum Entwurf der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister der aktualisierten „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen” für das Bezugsjahr 2020

WPK und BStBK haben gegenüber der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu deren Entwurf der aktualisierten „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2020 Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 27.10.2020

WPK und BStBK haben in einem gemeinsamen Schreiben vom 14. Oktober 2020 gegenüber der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu deren Entwurf der aktualisierten „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2020 Stellung genommen.

Quelle: WPK

 

 

 

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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität – erneute Regulierung der Abschlussprüfung

Das BMJV hat am 26.10.2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) veröffentlicht. Zu den vorgesehenen HGB-Änderungen hat die WPK eine Lesefassung erstellt.

WPK, Mitteilung vom 27.10.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 26. Oktober 2020 auf seiner Internetseite den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) veröffentlicht.

Jüngste Vorkommnisse hätten gezeigt, dass „insbesondere die Bilanzkontrolle gestärkt und die Abschlussprüfung weiter reguliert werden müssen, um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen sicherzustellen“. Der Entwurf zielt auf die Umsetzung der vordringlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt.

Zu den vorgesehenen HGB-Änderungen hat die WPK eine Lesefassung erstellt, die nachfolgend zur Verfügung steht.

Im Rahmen der Anhörung zu dem Gesetzentwurf wird sich die WPK konstruktiv in den Dialog einbringen.

Quelle: WPK

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Eilantrag gegen die Genehmigung eines großflächigen Sportfachmarktes erfolglos

Das VG Hannover hat den Eilantrag gegen eine erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Sportfachmarktes abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze die Nachbargemeinde nicht in ihren Rechten (Az. 4 B 3898/20).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 27.10.2020 zum Beschluss 4 B 3898/20 vom 27.10.2020

Baugenehmigung verletzt Nachbargemeinde nicht in ihren Rechten

Die 4. Kammer hat am 27. Oktober 2020 den Eilantrag der Stadt Delmenhorst gegen eine der Beigeladenen durch die Gemeinde Stuhr erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Sportfachmarktes abgelehnt.

Die Gemeinde Stuhr genehmigte nach vorheriger Anpassung ihres Einzelhandelskonzeptes, des Flächennutzungsplanes und Änderung des Bebauungsplans im Dezember 2019 der Beigeladenen die Errichtung des Vorhabens mit einer Verkaufsfläche von 3.565m² im Gewerbegebiet Brinkum-Nord. Die Stadt Delmenhorst hat als Nachbargemeinde gegen diese Entscheidung Klage erhoben und das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht.

Sie vertritt die Auffassung, dass die Genehmigung des Vorhabens unter Verletzung des sog. interkommunalen Abstimmungsgebotes und der Ziele des Landesraumordnungsprogramms erteilt worden sei. Ihre Belange als Nachbargemeinde seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit der Errichtung eines weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebes erweitere die Gemeinde Stuhr die Einzelhandelsagglomeration in Brinkum-Nord und missachte die ihr durch die Landesraumordnung zugewiesene Rolle. Die Errichtung des Sportfachmarktes beeinträchtige durch die zu erwartenden Umsatzverschiebungen in städtebaulich relevanter Weise die Funktionsfähigkeit der Delmenhorster Innenstadt und gefährde so ihren Versorgungsauftrag im bereits vorgeschädigten Segment der Sportbekleidung und -artikel.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Kammer stützte ihre Entscheidung darauf, dass aus der Gesamtbetrachtung des Vorhabens unter Berücksichtigung der von der Gemeinde Stuhr im Vorfeld eingeholten gutachterlichen Prognosen keine hinreichend schwere Beeinträchtigung der Planungshoheit der Stadt Delmenhorst zu erwarten sei. Insbesondere betrage die schlüssig prognostizierte Umsatzauswirkung auf den Einzelhandel in Delmenhorst lediglich 0,2 Millionen Euro pro Jahr. Dies entspreche rund 7,5% des branchenspezifischen Umsatzes und bewege sich unterhalb der Schwelle, die städtebauliche Auswirkungen erwarten lasse. Es sei zudem nicht der Zweck des interkommunalen Abstimmungsgebotes, Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz zu schützen. Auch habe die Stadt Delmenhorst nicht ausreichend belegen können, dass ihre Innenstadt durch die Gesamtzahl der Einzelhandelsbetriebe in dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin beeinträchtigt werde. Es liege vielmehr nahe, dass der gemessen an dem Nachfragepotenzial geringe Umsatz des Einzelhandels mit Sportartikeln und -bekleidung in Delmenhorst durch die ungünstige Lage zwischen den gut angebundenen Ortszentren der Stadt Bremen und der Stadt Oldenburg sowie die hohe Anzahl von Berufspendlern bedingt sei. Das Gewerbegebiet in Brinkum-Nord sei demgegenüber für die Anwohner von Delmenhorst eher von untergeordneter Bedeutung.

Der Antragstellerin steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu. Das Hauptsacheverfahren zur Anfechtung der Baugenehmigung ist unter dem Aktenzeichen 4 A 3897/20 weiter anhängig.

Quelle: VG Hannover

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Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität zielt auf die Umsetzung der vordringlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt. So das BMJV.

BMJV, Mitteilung vom 26.10.2020

Die Funktionsfähigkeit des deutschen Finanzmarktes ist für die deutsche Wirtschaft und für den Wohlstand der Bundesrepublik Deutschland von zentraler Bedeutung.

Manipulationen der Bilanzen von Kapitalmarktunternehmen erschüttern das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt und fügen ihm schweren Schaden zu. Jüngste Vorkommnisse haben gezeigt, dass insbesondere die Bilanzkontrolle gestärkt und die Abschlussprüfung weiter reguliert werden müssen, um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen sicherzustellen.

Aber auch bei den Aufsichtsstrukturen und den Befugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Prüfung von Auslagerungen seitens der Finanzdienstleistungsunternehmen besteht Verbesserungsbedarf. Der Entwurf zielt auf die Umsetzung der vordringlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt.

Quelle: BMJV

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Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum Syndikusgesetz

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Bericht über die Auswirkungen der durch Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erfolgten Änderungen auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen.

BMJV, Mitteilung vom 21.10.2020

Die Bundesregierung hat am 21. Oktober 2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Bericht über die Auswirkungen der durch Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erfolgten Änderungen auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen.

Nach Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (Syndikusgesetz) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) wurde die Bundesregierung beauftragt, die Auswirkungen des Gesetzes zu evaluieren und dem Bundestag über die Ergebnisse Bericht zu erstatten. Die von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführte Evaluierung deckt den Erhebungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 ab. Wesentliche Grundlage für die Evaluierung war die Befragung der Anwenderinnen und Anwender der neuen Regelungen. Zu dem Zweck wurde den Berufskammern (der Bundesrechtsanwaltskammer und darüber den regionalen Rechtsanwaltskammern sowie der Patentanwaltskammer), dem Träger der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) sowie Verbänden der Anwaltschaft, der Arbeitgebenden und der Wirtschaftsseite ein Fragebogen übermittelt, mit dem zum einen statistische Daten und zum zweiten Erfahrungen bei der Anwendung der neuen Regelungen abgefragt wurden. Inhaltlich wurde m Rahmen der Evaluierung untersucht, ob die nun gesetzlich geregelten, besonderen Zulassungsanforderungen sachgerechte und praktikable Anforderungen an die tätigkeitsbezogene Zulassung der Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusanwälte darstellen. Hinsichtlich der Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde überprüft, ob das gesetzgeberische Ziel einer weitestgehenden Aufrechterhaltung des früheren status quo erreicht wurde. Das Bundessozialgericht hatte im April 2014 entschieden, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte nicht möglich sei. Die evaluierte gesetzliche Regelung hatte anschließend die Möglichkeit einer solchen Befreiung wiederhergestellt, indem der Beruf der Syndikusrechtsanwältin und des Syndikusrechtsanwalts als eine Ausprägung des Rechtsanwaltsberufs ausgestaltet wurde.

Die Evaluierung kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Gesamtkonzept einer gesetzlichen Regelung des Berufs der Syndikusrechtsanwältin und des Syndikusrechtsanwalts bewährt hat. Die mit der Evaluierung abgefragten Zahlen zu Zulassungen haben gezeigt, dass das Gesetz in der Praxis gut angenommen wurde. Hinsichtlich der Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt der Evaluierungsbericht fest, dass die Zahl der Befreiungen zwar deutlich gestiegen und es auch zu einer Ausweitung des Personenkreises gekommen ist. Der Umfang dieser Ausweitung begründet jedoch keinen gesetzlichen Änderungsbedarf an der inzwischen bewährten Regelung. Bedarf für geringfügige gesetzliche Anpassungen hat sich zur Erleichterung der Formvorgaben des § 46a Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben sowie zur Regelung von Fällen, in denen die Syndikustätigkeit für eine im Voraus begrenzte Zeit vorübergehend unterbrochen und eine berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird.

Quelle: BMJV

 

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Auskunftsbegehren einer Drehbuchautorin gegen eine Produktionsfirma sowie gegen einen Film- und Medienkonzern in erster Instanz erfolgreich

Das LG Berlin hat dem Auskunftsbegehren einer Drehbuchautorin gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ sowie gegen einen Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme stattgegeben (Az. 15 O 296/18).

LG Berlin, Pressemitteilung vom 27.10.2020 zum Urteil 15 O 296/18 vom 27.10.2020

Die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2020 in dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil in erster Instanz dem Auskunftsbegehren einer Drehbuchautorin gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ sowie gegen einen Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme stattgegeben.

Die Klägerin hatte die beiden Beklagten im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verlangen. Die Beklagten haben unter anderem unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und ferner vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Klägerin aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle.

Die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat die Stattgabe der Klage in der ersten Stufe auf Auskunft bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass auf Grund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bestünden, da § 32a UrhG darauf gerichtet sei, eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Erfolg nachträglich anzupassen. Dabei könne es – so die Zivilkammer 15 des Landgerichts – im Rahmen der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe offenbleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Die Klägerin könne jedenfalls Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 32a UrhG ermitteln zu können.

Die Beklagten – so die Zivilkammer 15 – könnten sich auch nicht auf eine teilweise Verjährung dieser Auskunftsansprüche berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen. Ob allerdings tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestünden, sei – so der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung – durch das heutige Urteil gerade noch nicht entschieden, sondern müsse erst im weiteren Verfahren geklärt werden.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.

Quelle: LG Berlin

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