Bundesgerichtshof präzisiert Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

Der BGH hat entschieden, dass ein an Demenz erkrankter Pflegeheimbewohner bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zugänglichen und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden darf (Az. III ZR 168/19).

BGH, Pressemitteilung vom 14.01.2021 zum Urteil III ZR 168/19 vom 14.01.2021

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein an Demenz erkrankter Pflegeheimbewohner bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zugänglichen und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden darf.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt als Miterbin ihres Ehemannes die Beklagte, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch. Der im Jahr 1950 geborene Ehemann der Klägerin lebte seit Februar 2014 in dem Pflegeheim. Er war hochgradig dement und litt unter Gedächtnisstörungen infolge Korsakow-Syndroms sowie psychisch-motorischer Unruhe. Zudem war er örtlich, zeitlich, räumlich und situativ sowie zeitweise zur Person desorientiert. Die Notwendigkeit besonderer Betreuung bestand wegen Lauftendenz, Selbstgefährdung, nächtlicher Unruhe und Sinnestäuschungen.

Die Beklagte brachte ihn in einem Zimmer im dritten Obergeschoss (Dachgeschoss) unter, das über zwei große Dachfenster verfügte, die gegen unbeaufsichtigtes Öffnen nicht gesichert waren. Der Abstand zwischen dem Fußboden und den Fenstern betrug 120 Zentimeter. Vor den Fenstern befanden sich ein 40 Zentimeter hoher Heizkörper sowie in 70 Zentimeter Höhe eine Fensterbank, über die man gleichsam stufenweise zur Fensteröffnung gelangen konnte. Am Nachmittag des 27. Juli 2014 stürzte der Heimbewohner aus einem der beiden Fenster. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, an denen er trotz mehrerer Operationen und Heilbehandlungen am 11. Oktober 2014 verstarb.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Fenstersturzes unterlassen. Es hätten zwingende Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vorgelegen. Ihr Ehemann sei gerade auf Grund seiner Demenz mit Gedächtnisstörungen im Pflegeheim der Beklagten untergebracht worden. Vor diesem Hintergrund stelle die Unterbringung im dritten Obergeschoss in einem Zimmer, dessen Fenster leicht zu öffnen gewesen seien, eine erhebliche Pflichtverletzung dar.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann dem Vortrag der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin und den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, dass die Beklagte ihre vertraglichen Obhutspflichten oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Sturz habe sich im normalen, alltäglichen Gefahrenbereich ereignet, welcher grundsätzlich der jeweils eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen sei. Vorkehrungen gegen das Hinausklettern des Bewohners über das Fenster hätten nur dann getroffen werden müssen, wenn mit einer solchen Selbstgefährdung wegen seiner Verfassung und seines Verhaltens (ernsthaft) hätte gerechnet werden müssen. Hierfür fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Sein geistiger Zustand und das daraus resultierende inadäquate Verhalten hätten es nicht erforderlich gemacht, Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Fenster zu ergreifen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat der Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Heimbetreiber hat die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Maßgebend ist, ob wegen der körperlichen und geistigen Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen.

Dementsprechend darf bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem – zumal im Obergeschoss gelegenen – Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte und das betreuende Pflegepersonal hätten Vorkehrungen gegen ein Heraussteigen des Bewohners aus einem der Fenster seines Heimzimmers für entbehrlich halten dürfen, ist unvollständig und somit rechtsfehlerhaft, weil für die zu treffende Abwägungsentscheidung wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden.

Bei dem Bewohner lagen schon zu Beginn seines Aufenthalts im Pflegeheim der Beklagten schwere Demenzerscheinungen vor. Er litt nicht nur unter Gedächtnisstörungen infolge Korsakow-Syndroms und zeitweise unter Sinnestäuschungen, sondern wies auch – bei hoher Mobilität – eine psychisch-motorische Unruhe mit unkontrollierten Lauftendenzen auf. Indem er mehrfach aus dem ihm zugewiesenen Gehwagen herauskletterte, stellte er eine gewisse motorische Geschicklichkeit unter Beweis. Darüber hinaus zeigte er inadäquate Verhaltensweisen mit Selbstgefährdungstendenzen und war zeitlich, örtlich, räumlich und situativ sowie zeitweise auch zur Person desorientiert. Da die leicht zu öffnenden, nicht gesicherten Fenster in dem Zimmer des Bewohners über den davor befindlichen Heizkörper und das Fensterbrett gleichsam treppenartig erreicht werden konnten, war es ohne weiteres möglich, zur Fensteröffnung zu gelangen und nach draußen auf eine 60 Zentimeter tiefe horizontale Dachfläche zu treten.

Bei dieser Sachlage konnten unkontrollierte und unkalkulierbare selbstschädigende Handlungen infolge von Desorientierung und Sinnestäuschungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, wobei auch ein Verlassen des Zimmers über ein leicht zugängliches, möglicherweise sogar geöffnetes Fenster in Betracht gezogen werden musste. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein solcher Unglückfall nahelag, da auch eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, Sicherungspflichten des Heimträgers auslösen kann. Dies hat das Berufungsgericht übersehen.

Im neuen Verfahren wird das Berufungsgericht – gegebenenfalls sachverständig beraten – im Rahmen der gebotenen medizinischen Risikoprognose das gesamte Krankheitsbild des Bewohners und insbesondere seine durch ausgeprägte Demenzerscheinungen gekennzeichnete geistige und körperliche Verfassung sorgfältig bewerten müssen.

Hinweise zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 253 Abs. 2 BGB:

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 280 Abs. 1 BGB:

1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 823 Abs. 1 BGB:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Quelle: BGH

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Änderungsprotokoll vom 12. Januar 2021 zum DBA mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Das BMF hat das Protokoll zur Änderung des am 30. März 2010 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der durch das am 17. März 2014 in London unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 12.01.2021

Kurzfassung

Das BMF hat das Protokoll zur Änderung des am 30. März 2010 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das am 17. März 2014 in London unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung veröffentlicht.

Änderungsprotokoll vom 12. Januar 2021:
Inkrafttreten: noch nicht in Kraft getreten

Bemerkung:
Das am 12. Januar 2021 in London unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Das Änderungsprotokoll setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich um.

Quelle: BMF

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Leistungen für Betriebshilfe nur bei landwirtschaftlichem Betrieb

Leistungen für Betriebshilfe können bei selbständiger Tätigkeit nur gewährt werden, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Dies entschied das SG Osnabrück (Az. S 19 U 191/19).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 14.01.2021 zum Gerichtsbescheid S 19 U 191/19 vom 03.12.2020 (nrkr)

Leistungen für Betriebshilfe können bei selbständiger Tätigkeit nur gewährt werden, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Gerichtsbescheid vom 03.12.2020 (Az. S 19 U 191/19) entschieden.

Der 1974 geborene Kläger ist selbständiger Fleischermeister. Da er wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den er 1995 als damals noch abhängig Beschäftigter erlitten hatte, ab Februar 2019 arbeitsunfähig erkrankt war, stellte er eine zusätzliche Person zur Weiterführung seines Betriebes ein. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Kostenübernahme dieser Betriebshilfe mangels Rechtsgrundlage ab. Für den Ausfall des Unternehmers, der kein landwirtschaftlicher Unternehmer sei, sei bei Arbeitsunfähigkeit die Zahlung von Verletztengeld vorgesehen, aus welchem zum Beispiel die Beschäftigung einer Aushilfe bestritten werden könne.

Das Sozialgericht Osnabrück hat nun bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Betriebshilfe hat. Die Gewährung einer Betriebshilfe ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung der §§ 54, 55 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nur für Versicherte der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vorgesehen. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf Versicherte, für die kein Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig ist, scheidet aus. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Sozialgericht hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Kläger den Arbeitsunfall infolge seiner Tätigkeit als abhängig Beschäftigter bei einem anderen Unternehmen erlitten und sich erst danach selbständig gemacht hat.

Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 54 Betriebs- und Haushaltshilfe

1.Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht. …

§ 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. …

Quelle: SG Osnabrück

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Energiebesteuerungsrichtlinie: Preisnachlass auf Kraftstoff in Italien

Der den Einwohnern der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia auf den Kraftstoffpreis gewährte Nachlass verstößt für sich genommen nicht gegen die Energiebesteuerungsrichtlinie. Die EU-Kommission hat nicht dargetan, dass Italien eine Verbrauchsteuerermäßigung in Form der Erstattung der entrichteten Steuern eingeführt hätte. So entschied der EuGH (Rs. C-63/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.01.2021 zum Urteil C-63/19 vom 14.01.2021

Der den Einwohnern der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia auf den Kraftstoffpreis gewährte Nachlass verstößt für sich genommen nicht gegen die Energiebesteuerungsrichtlinie.

Die Kommission hat nicht dargetan, dass Italien eine Verbrauchsteuerermäßigung in Form der Erstattung der entrichteten Steuern eingeführt hätte.

Italien war vom Rat1 1996 ermächtigt worden, bis zum 31. Dezember 2006 eine Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf in der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia (Region Friaul-Julisch Venetien, Italien) erworbenes Benzin anzuwenden.

Damit sollte dem entgegengewirkt werden, dass die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia im benachbarten Mitgliedstaat Slowenien günstiger Kraftstoff tankten.

In der Zeit nach dem 31. Dezember 2006 kamen die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia weiter in den Genuss eines Nachlasses auf den an der Zapfsäule zu zahlenden Kraftstoffpreis, zuletzt aufgrund eines Gesetzes der Region von 2010. Nach dem durch dieses Gesetz eingeführten Zuschusssystem gewähren die Tankstellenbetreiber den Einwohnern der Region als Endverbraucher einen Nachlass auf den Kraftstoffpreis. Die Verwaltung der Region erstattet den Tankstellenbetreibern dann einen Betrag, der den gewährten Nachlässen entspricht.

Nach Auffassung der Kommission führt diese Regelung bei dem an die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia verkauften Benzin- und Dieselkraftstoff zu einer rechtswidrigen Ermäßigung der Verbrauchsteuer in Form der Erstattung der entrichteten Steuern. Dies stelle einen Verstoß gegen die Energiebesteuerungsrichtlinie2 dar.

Die Energiebesteuerungsrichtlinie legt u. a. für Energieerzeugnisse Mindestverbrauchsteuersätze fest, die die Mitgliedstaaten anwenden müssen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Ausnahmen sind möglich, müssen aber ausdrücklich gemäß der Richtlinie zugelassen sein.

Die Kommission erhob deshalb beim Gerichtshof gegen Italien eine Vertragsverletzungsklage.

Italien macht unterstützt durch Spanien geltend, dass es nicht möglich sei, den betreffenden Zuschuss objektiv mit dem Verbrauchsteueranteil des Tankstellenpreises für Kraftstoffe in Zusammenhang zu bringen. Der Zuschuss beziehe sich vielmehr auf den Herstellungskostenanteil des Kraftstoffs. Er diene dazu, die Herstellungskosten in einer durch fehlende Infrastruktur gekennzeichneten Region auszugleichen.

Mit dem am 14.01.2021 ergangenen Urteil des Gerichtshofs wird die Klage der Kommission abgewiesen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Kommission nicht bestreitet, dass das betreffende Zuschusssystem aus dem allgemeinen Haushalt der Region und nicht unmittelbar und speziell aus dem Anteil des Ertrags der Verbrauchsteuer auf Kraftstoffe finanziert wird, der von der italienischen Zentralverwaltung an den Haushalt der Region übertragen wird.

Von einer „Erstattung“ der Verbrauchsteuern kann nur die Rede sein, wenn zwischen den Beträgen, die den Betreibern der Tankstellen erstattet werden (die den Preisnachlässen entsprechen, die den Einwohnern der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia beim Erwerb von Kraftstoff gewährt werden) und dem Ertrag der Verbrauchsteuer ein zumindest mittelbarer realer Zusammenhang besteht. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kommission weder behauptet noch bewiesen hat, dass ein solcher Zusammenhang bestünde.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Kommission auch nicht den Nachweis erbracht hat, dass die Verbrauchsteuer auf Kraftstoff durch das betreffende Zuschusssystem neutralisiert oder verringert würde.

Der Gerichtshof stellt klar, dass auch wenn eine frühere Rabattregelung, die in bestimmten Punkten mit dem betreffenden Zuschusssystem vergleichbar ist, Gegenstand einer vom Rat genehmigten Ausnahmeregelung war, dies nicht ausschließt, dass das gegenwärtige Zuschusssystem, auch ohne Gegenstand einer Ermächtigung zu sein, mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass die Kommission nicht dargetan hat, dass Italien dadurch, dass es das betreffende Zuschusssystem eingeführt hat, eine Verbrauchsteuerermäßigung in Form der Erstattung der entrichteten Steuern eingeführt hätte, und damit auch nicht, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hätte.

Fußnoten

1 Entscheidung 96/273/EG des Rates vom 22. April 1996 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten (JO 1996, L 102, S. 40).
2 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

Quelle: EuGH

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Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 um 5,0 % gesunken

Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt war im Jahr 2020 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um 5,0 % niedriger als im Vorjahr. Die deutsche Wirtschaft ist somit nach einer zehnjährigen Wachstumsphase im Corona-Krisenjahr 2020 in eine tiefe Rezession geraten, ähnlich wie zuletzt während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Der konjunkturelle Einbruch fiel aber im Jahr 2020 den vorläufigen Berechnungen zufolge insgesamt weniger stark aus als 2009 mit -5,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.01.2021

Deutsche Wirtschaft im Corona-Krisenjahr 2020 schwer getroffen

Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2020 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um 5,0 % niedriger als im Vorjahr. Die deutsche Wirtschaft ist somit nach einer zehnjährigen Wachstumsphase im Corona-Krisenjahr 2020 in eine tiefe Rezession geraten, ähnlich wie zuletzt während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Der konjunkturelle Einbruch fiel aber im Jahr 2020 den vorläufigen Berechnungen zufolge insgesamt weniger stark aus als 2009 mit -5,7 %.

Kalenderbereinigt errechnet sich für 2020 ein Rückgang des BIP um 5,3 %, da das abgelaufene Jahr mehr Arbeitstage hatte als das Jahr 2019.

Corona-Krise traf Industrie und Dienstleistungsbereiche hart – nur das Baugewerbe legte zu

Die Corona-Pandemie hinterließ im Jahr 2020 deutliche Spuren in nahezu allen Wirtschaftsbereichen. Die Produktion wurde sowohl in den Dienstleistungsbereichen als auch im Produzierenden Gewerbe teilweise massiv eingeschränkt.

Im Produzierenden Gewerbe ohne Bau, das gut ein Viertel der Gesamtwirtschaft ausmacht, ging die preisbereinigte Wirtschaftsleistung gegenüber 2019 um 9,7 % zurück, im Verarbeitenden Gewerbe sogar um 10,4 %. Die Industrie war vor allem in der ersten Jahreshälfte von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen, unter anderem durch die zeitweise gestörten globalen Lieferketten.

Besonders deutlich zeigte sich der konjunkturelle Einbruch in den Dienstleistungsbereichen, die zum Teil so starke Rückgänge wie noch nie verzeichneten. Exemplarisch hierfür steht der zusammengefasste Wirtschaftsbereich Handel, Verkehr und Gastgewerbe, dessen Wirtschaftsleistung preisbereinigt um 6,3 % niedriger war als 2019. Dabei gab es durchaus gegenläufige Entwicklungen: Der Onlinehandel nahm deutlich zu, während der stationäre Handel zum Teil tief im Minus war. Die starken Einschränkungen in der Beherbergung und Gastronomie führten zu einem historischen Rückgang im Gastgewerbe.

Ein Bereich, der sich in der Krise behaupten konnte, war das Baugewerbe: Die preisbereinigte Bruttowertschöpfung nahm hier im Vorjahresvergleich sogar um 1,4 % zu.

Massiver Rückgang der in- und ausländischen Nachfrage

Auch auf der Nachfrageseite waren die Auswirkungen der Corona-Pandemie deutlich sichtbar. Anders als während der Finanz- und Wirtschaftskrise, als der gesamte Konsum die Wirtschaft stützte, gingen die privaten Konsumausgaben im Jahr 2020 im Vorjahresvergleich preisbereinigt um 6,0 % zurück und damit so stark wie noch nie. Die Konsumausgaben des Staates wirkten dagegen mit einem preisbereinigten Anstieg von 3,4 % auch in der Corona-Krise stabilisierend, wozu unter anderem die Beschaffung von Schutzausrüstungen und Krankenhausleistungen beitrug.

Die Bruttoanlageinvestitionen verzeichneten preisbereinigt mit -3,5 % den deutlichsten Rückgang seit der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Dabei legten die Bauinvestitionen entgegen diesem Trend um 1,5 % zu. In Ausrüstungen – das sind vor allem Investitionen in Maschinen und Geräte sowie Fahrzeuge – wurden im Jahr 2020 dagegen preisbereinigt 12,5 % weniger investiert als im Vorjahr. Die Investitionen in sonstige Anlagen – darunter fallen vor allem Investitionen in Forschung und Entwicklung – fielen ersten Schätzungen zufolge preisbereinigt um 1,1 %.

Die Corona-Pandemie wirkte sich auch auf den Außenhandel massiv aus: Die Exporte und Importe von Waren und Dienstleistungen gingen im Jahr 2020 erstmals seit 2009 zurück, die Exporte preisbereinigt um 9,9 %, die Importe um 8,6 %. Besonders groß war der Rückgang der Dienstleistungsimporte, was vor allem am hohen Anteil des stark rückläufigen Reiseverkehrs lag.

Stetiger Aufwärtstrend am Arbeitsmarkt nach 14 Jahren beendet

Die Wirtschaftsleistung wurde im Jahresdurchschnitt 2020 von 44,8 Millionen Erwerbstätigen mit Arbeitsort in Deutschland erbracht. Das waren 477 000 Personen oder 1,1 % weniger als 2019. Damit endete aufgrund der Corona-Pandemie der über 14 Jahre anhaltende Anstieg der Erwerbstätigkeit, der sogar die Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 überdauert hatte. Besonders betroffen waren geringfügig Beschäftigte sowie Selbständige, während die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stabil blieb. Vor allem die erweiterten Regelungen zur Kurzarbeit dürften hier Entlassungen verhindert haben.

Erstes Finanzierungsdefizit des Staates nach 8 Jahren mit Überschüssen

Die staatlichen Haushalte beendeten das Jahr 2020 nach vorläufigen Berechnungen mit einem Finanzierungsdefizit von 158,2 Milliarden Euro. Das war das erste Defizit seit 2011 und das zweithöchste Defizit seit der deutschen Vereinigung, nur übertroffen vom Rekorddefizit des Jahres 1995, in dem die Treuhandschulden in den Staatshaushalt übernommen wurden. Der Bund hatte mit 98,3 Milliarden Euro den größten Anteil am Finanzierungsdefizit, gefolgt von den Ländern mit 26,1 Milliarden Euro, den Sozialversicherungen mit 31,8 Milliarden Euro und den Gemeinden mit 2,0 Milliarden Euro. Gemessen am nominalen BIP errechnet sich für den Staat im Jahr 2020 eine Defizitquote von 4,8 %. Der europäische Referenzwert des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 3 % und die Zielgröße für die nationale Schuldenbremse wurden demnach deutlich verfehlt. Allerdings wurde die Anwendung beider Zielgrößen aufgrund der Corona-Pandemie für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt.

Erste Ergebnisse zur Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts im 4. Quartal 2020 wird das Statistische Bundesamt am 29. Januar 2021 veröffentlichen. Detaillierte Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen folgen am 24. Februar 2021. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt

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BFH zum Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise

Der BFH hatte zum verpachteten Dauerverlustbetrieb als Betrieb gewerblicher Art, zur wirtschaftlichen Herausgehobenheit der Tätigkeit und, ob ein Dauerverlustbetrieb vom Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG erfasst ist, zu entscheiden (Az. I R 58/17).

Leitsatz:

  1. Der Begriff der „Verpachtung“ in § 4 Abs. 4 KStG setzt eine entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten voraus.
  2. Entgeltlichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der Pächter, sondern der Verpächter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.07.2017 – 9 K 11318/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stadt. Sie unterhielt ein städtisches Freizeitzentrum, bestehend aus einem Hallenbad, einer Sauna sowie einer Bowlingbahn. Die Einrichtung wurde von der Klägerin steuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) behandelt.

2

Im Jahr 2007 verpachtete die Klägerin das Hallenbad mit sämtlichem Inventar (ausgenommen die Bowlingbahn) für zunächst drei Jahre an die B GmbH (GmbH), an der sie selbst nicht beteiligt war. Die GmbH verpflichtete sich, die gepachtete Einrichtung für öffentliche Zwecke zu betreiben. Die Nutzung durch Schulen und Vereine war sicherzustellen; im Übrigen unterlag der Badebetrieb der freien Gestaltung der Pächterin. Die GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung einer Pacht in Höhe von jährlich … € zuzüglich Umsatzsteuer; außerdem oblagen ihr erforderliche Ausbesserungen und Reparaturen der Pachtsache bis zu einer Höhe von jährlich … €. Die Klägerin als Verpächterin verpflichtete sich ihrerseits, der GmbH in monatlichen Raten einen fortlaufenden Betriebskostenzuschuss zu zahlen, der sich im ersten Vertragsjahr auf … €, im zweiten Vertragsjahr auf … € und im dritten Vertragsjahr auf … € belief. Zu den vom Betriebskostenzuschuss zu deckenden Kosten gehörten auch die Pacht sowie die Aufwendungen für Ausbesserungen und Reparaturen. Die Klägerin war berechtigt, den Betriebskostenzuschuss einzubehalten, wenn die GmbH ihre vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllte; die GmbH war ihrerseits zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages berechtigt, falls die Klägerin mit der Zahlung des Zuschusses in Höhe von zwei Monatsbeträgen in Verzug geraten sollte.

3

Für den anschließenden Zeitraum (01.10.2010 bis 30.09.2013) schlossen die Klägerin und die GmbH im Jahr 2010 einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Pachtvertrag, der sich bei ausbleibender Kündigung um jeweils zwei weitere Jahre verlängerte. Die jährlich zu zahlende Pacht betrug weiterhin … €, der Betriebskostenzuschuss wurde mit jährlich … € vereinbart.

4

Die GmbH erwirtschaftete aus der verpachteten Einrichtung jährliche Einnahmen (ohne Betriebskostenzuschüsse) im Betrag zwischen … € (2010) und … € (2012).

5

Die Klägerin erklärte für 2008 einen Verlust in Höhe von … € aus einem „Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art“. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) folgte dem zunächst und setzte die Körperschaftsteuer 2008 mit 0 € fest. Der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 wurde (unter Berücksichtigung vorgetragener Verluste aus 2007) auf … € festgesetzt. Nachfolgend hob das FA diese Bescheide jedoch wieder auf und lehnte gleichzeitig eine Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 sowie 2012 ab. Es war nunmehr der Auffassung, das Hallenbad der Klägerin sei angesichts des geringen Pachtentgelts bei gleichzeitigen höheren Betriebskostenzuschüssen unentgeltlich überlassen worden; ein Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art (Verpachtungs-BgA) liege demnach nicht vor.

6

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13.07.2017 – 9 K 11318/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2018, 56) stattgegeben.

7

Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Es beantragt sinngemäß,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

9

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als unbegründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Vorinstanz hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und das FA verpflichtet, die Klägerin für die Jahre 2008 bis 2012 zur Körperschaftsteuer zu veranlagen. Bei der Verpachtung des Hallenbads (samt Inventar, ausgenommen die Bowlingbahn) handelt es sich nicht um einen BgA der Klägerin, mit dem diese der Körperschaftsteuer unterliegt.

10

1. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheids für das Jahr 2008 sowie die Ablehnung der Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 ausgegangen. Die Revision des FA ist bereits deshalb insoweit begründet. Bei sog. Nullbescheiden fehlt es regelmäßig an der Beschwer (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 08.11.1989 – I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91; vom 07.12.2016 – I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704; vom 31.01.2018 – I R 25/16, BFH/NV 2018, 838, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn -wie für das Streitjahr 2008- ein Nullbescheid aufgehoben und dagegen Klage erhoben wird. Die gesetzliche Neukonzeption des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) bewirkt zwar eine inhaltliche Bindung an den Einkommen-/Körperschaftsteuerbescheid bzw. Gewerbesteuermessbescheid und führt damit regelmäßig zu einer Beschwer auch im Fall einer Nullfestsetzung, sie greift aber vorliegend nicht, da die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer für das Streitjahr 2008 am 21.10.2009 und damit jedenfalls vor dem in § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 geforderten Zeitpunkt (13.12.2010) abgegeben worden ist. Die Klägerin kann sich zudem nicht darauf berufen, dass die Ablehnung einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer jedenfalls für Veranlagungszeiträume vor der Neukonzeption des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 zu einer Beschwer führt, da eine „Nichtveranlagung“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände für die Klägerin nicht begünstigend ist. Durch die Ablehnung der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für das Streitjahr 2009 (Abgabe Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 09.09.2010) ist die Klägerin nicht beschwert.

11

2. Die Revision ist im Hinblick auf die weiteren angefochtenen Bescheide ebenfalls begründet. Die Klägerin unterliegt mangels eines BgA mit ihren Einkünften aus der Verpachtung des Hallenbads (samt Inventar, ausgenommen die Bowlingbahn) nicht der Körperschaftsteuer.

12

a) Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind BgA von Körperschaften des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hinblick auf den einzelnen oder einzelne BgA Zuordnungssubjekt des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG (stndige Rechtsprechung seit Senatsurteil vom 13.03.1974 – I R 7/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391).

13

b) Bei der Verpachtung des Hallenbads handelt es sich nicht um einen BgA der Klägerin, mit dem diese der Körperschaftsteuer unterliegt.

14

aa) Unter einem BgA sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG alle Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -mit Ausnahme von Hoheitsbetrieben (§ 4 Abs. 5 KStG)- zu verstehen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KStG). Die Verpachtung eines BgA gilt gemäß § 4 Abs. 4 KStG selbst als BgA der verpachtenden Körperschaft. Ein BgA kann danach Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Dies allerdings nur dann, wenn er in der Hand der verpachtenden Körperschaft ein BgA wäre (Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391 , unter Hinweis auf Urteile des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 24.01.1939 – I 390/38, RFHE 46, 88, RStBl 1939, 560; vom 23.08.1939 – I 143/36, RFHE 47, 220, RStBl 1939, 1039).

15

bb) Hiernach ist die Vorinstanz zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrieb „Hallenbad“ -würde er von der Klägerin selbst unmittelbar betrieben- um einen BgA i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG handeln würde. Insbesondere ist dem FG darin zuzustimmen, dass der Betrieb des Hallenbads sich von der übrigen Tätigkeit der Klägerin in ausreichendem Maße abhebt.

16

Das Schwimmbad wird ferner mit Einnahmeerzielungsabsicht i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG betrieben. Nach dieser Vorschrift ist die Absicht, Gewinn zu erzielen, nicht erforderlich. Soweit in der Literatur hierzu die Auffassung vertreten wird, dass über den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG auf die allgemeine Einkommensermittlung nach § 2 Abs. 1 EStG abzustellen sei und damit die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden müsse, was zur Folge hätte, dass Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen nur Verluste erwirtschaften können, von der Besteuerung auszunehmen sind (vgl. Hüttemann, Der Betrieb –DB- 2007, 1603; Gosch/Märtens, KStG, 3. Aufl., § 4 Rz 55; Döring in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 4 Rz 85; vgl. auch Senatsurteil vom 22.08.2007 – I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961), ist dem durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) vorgenommene gesetzliche Änderungen die Grundlage entzogen worden. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde nicht nur die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG geschaffen, nach der bei BgA die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben, was wiederum voraussetzt, dass auch das Betreiben eines Dauerverlustgeschäfts -unter den sonstigen Voraussetzungen- einen BgA begründet, sondern auch in § 8 Abs. 1 KStG ein Satz 2 angefügt, der inhaltsgleich mit § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG bestimmt, dass bei den BgA die „Absicht, Gewinn zu erzielen … nicht erforderlich“ ist. Damit hat der Gesetzgeber die Unbeachtlichkeit des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich auch für die Ebene der Einkommensermittlung angeordnet.

17

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach es an der für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erforderlichen Grundvoraussetzung der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit fehlt, wenn eine Gemeinde über die von ihr vereinnahmten Beiträge nur einen kleinen Teil ihrer Kosten deckt (BFH-Urteil vom 15.12.2016 – V R 44/15, BFHE 256, 557). Die Vorinstanz verweist zutreffend darauf, dass diese Rechtsprechung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft eines BgA betrifft, bei deren Beurteilung nicht entscheidend auf § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG, § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG oder § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG, sondern vielmehr auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. § 4 KStG abzustellen ist (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 256, 557, unter II.3. der Gründe).

18

cc) Die Verpachtung des Hallenbades führt im Streitfall jedoch -entgegen der Auffassung der Vorinstanz- nicht dazu, dass ein sog. Verpachtungs-BgA anzunehmen wäre.

19

aaa) Die Verpachtung eines BgA gilt gemäß § 4 Abs. 4 KStG selbst als BgA der verpachtenden Körperschaft. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Fiktion ist es zu verhindern, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts sich der Körperschaftsteuer dadurch entziehen, dass sie Einrichtungen nicht selbst betreiben, sondern verpachten (vgl. Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391 ). Die Fiktion eines BgA hat letztlich auch zur Folge, dass die Voraussetzungen eines BgA in der Person der Klägerin und insbesondere das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr zu prüfen sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11.07.1990 – II R 33/86, BFHE 162, 94, BStBl II 1990, 1100, betreffend Vermögensteuer). Voraussetzung der gesetzlichen Fiktion ist jedoch, dass der Verpächter die Einrichtungen, Anlagen oder Rechte entgeltlich überlässt. Dies ist im Streitfall nicht gegeben.

20

bbb) Die Vorinstanz ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass als Verpachtung i.S. von § 4 Abs. 4 KStG jede entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten, die beim Verpächter einen BgA darstellen würden, anzusehen ist. Diese Formulierung geht zwar auf eine ausdrückliche gesetzliche Definition in § 1 Abs. 3 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV 1955/KStDV 1961) zurück, die wiederum inhaltlich § 1 Abs. 3 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 06.02.1935 (RGBl I 1935, 163) entspricht (vgl. Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391), sie hat aber gleichbleibende Bedeutung für den Begriff der „Verpachtung“ in § 4 Abs. 4 KStG. Dies ergibt sich zunächst aus der Wortbedeutung des Begriffs „Verpachtung“. Ausgehend von einem zivilrechtlichen Begriffsverständnis ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entnehmen, dass der Begriff des Mietvertrages voraussetzt, dass ein vereinbartes Entgelt entrichtet wird, während bei (nahezu) unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen auszugehen ist (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 20.09.2017 – VIII ZR 279/16, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2017, 1479). Entsprechendes muss für den streitgegenständlichen Pachtvertrag gelten. Und diese Auslegung entspricht nicht nur dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung, die sicherstellen soll, dass die aus der Verpachtung solcher Betriebe erzielten Einnahmen der Körperschaftsteuer unterworfen werden (Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391 ), sondern auch der streitgegenständlichen Regelung in § 4 Abs. 4 KStG.

21

ccc) Zu Unrecht ist die Vorinstanz allerdings im Weiteren davon ausgegangen, dass im Streitfall eine entgeltliche Überlassung des Hallenbadbetriebs vorliege und die Gewährung eines fest und im Voraus vereinbarten monatlichen Betriebskostenzuschusses nicht mit dem jährlich zu zahlenden Pachtentgelt saldiert werden könne. Soweit die Vorinstanz zu der rechtlichen Würdigung gelangt, dass im Streitfall eine gegenseitige Abhängigkeit der Zahlungen nicht erkennbar sei, weil die Zahlungen der Pacht und des Zuschusses zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig waren und nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung das Pachtentgelt unveränderlich mit jährlich … € vereinbart worden ist, während der Betriebskostenzuschuss hiervon unabhängig einer Erhöhung unterlag, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

22

Die Auslegung einzelner Abreden und die sich daraus ergebende Gesamtwürdigung der jeweils zu beurteilenden Vereinbarungen obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter. Dessen Einschätzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt; ist dies nicht der Fall, so ist die tatrichterliche Würdigung auch dann revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn ein abweichendes Verständnis gleichermaßen möglich oder sogar naheliegend ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 31.05.2017 – I R 91/15, BFH/NV 2018, 16, m.w.N.). Das vom FG vertretene rein zivilrechtliche Begriffsverständnis lässt außer Acht, dass sich die steuerrechtliche Beurteilung an den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Hierzu gehört, dass die formal vereinbarten Pachtzahlungen zwangsläufig bei der Bemessung des Betriebskostenzuschusses berücksichtigt werden müssen, weil es sich um Aufwand in Zusammenhang mit dem übernommenen Bäderbetrieb handelt (im Ergebnis ebenso R 4.3 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015). Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen der Vorinstanz, wonach im Streitfall die Pachtzahlungen zu den vom Betriebskostenzuschuss zu deckenden Kosten gehören. Bei der danach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Gegebenheiten kann es -entgegen der Auffassung der Vorinstanz- weder eine Rolle spielen, dass das Pachtentgelt ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist, die Höhe der Pachtzahlung nicht ausdrücklich von den monatlich zu zahlenden Betriebskostenzuschüssen abhängig gemacht worden ist oder der tatsächliche Zahlungszeitpunkt des Pachtentgelts zeitlich von dem Zahlungszeitpunkt für den Betriebskostenzuschuss abweicht. Entscheidend ist bei der im Streitfall gebotenen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtung, dass sich die Höhe des Betriebskostenzuschusses am Aufwand des Hallenbadbetriebs orientiert und damit im Ergebnis auch an den geleisteten Pachtzahlungen. Damit trägt im Ergebnis die wirtschaftliche Last der Pachtzahlungen nicht die Pächterin, sondern die Klägerin selbst.

23

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag der Senat darin auch keine mit dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 KStG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung von Verpachtungs-BgA auf der einen Seite und solchen BgA auf der anderen Seite zu sehen, die von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selbst betrieben werden. Der Fiktion des § 4 Abs. 4 KStG kann nicht die Intention des Gesetzgebers entnommen werden, im Falle der Überlassung des BgA an einen Dritten solle die Trägerkörperschaft steuerlich so behandelt werden, als würde sie den BgA weiterhin selbst betreiben. Steuerobjekt des BgA „Verpachtung“ i.S. des § 4 Abs. 4 KStG ist der Ertrag aus dem Pachtverhältnis, nicht aber der Ertrag des verpachteten Betriebs.

24

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Hinnahme strukturell bedingter Verluste durch einen BgA „Verpachtung“ als vGA an die Trägerkörperschaft i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu werten wäre, wenn nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgeschäfts i.S. von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 KStG vorlägen, d.h. das Geschäft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt betrieben wird. Ein defizitäres Verpachtungsgeschäft als solches wird diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen können (vgl. zur Verpachtung eines Freibads durch eine kommunale Eigengesellschaft Senatsurteil vom 09.11.2016 – I R 56/15, BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498).

25

3. Die Vorinstanz hat eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Ihr Urteil ist deswegen aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig ergangen und die Klage ist abzuweisen.

26

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage – Grenzen der Steuerbefreiung durch Zusammenschau

Wendet ein Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen. So entschied der BFH (Az. II R 30/18).

BFH, Urteil II R 30/18 vom 25.08.2020

Leitsatz

  1. Wendet ein Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen.
  2. Die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet nicht statt.

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BFH: Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit angemieteten Gebäudeteils

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die An- und Weitervermietung einer auf einem fremden Nachbargrundstück befindlichen, als Anlieferungsweg und Warenlager genutzten Halle gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt, oder sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksnutzung bzw. wegen Geringfügigkeit der insoweit erzielten Mieteinnahmen der Gewährung der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht (Az. IV R 4/19).

BFH, Urteil IV R 4/19 vom 22.10.2020

Leitsatz

  1. Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringfügigen Umfang hat.
  2. Ein Untererbbaurecht einschließlich des vom Untererbbauberechtigten errichteten Gebäudes ist “eigener Grundbesitz” des Untererbbauberechtigten i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
  3. Ist an einem Grundstück eine Grunddienstbarkeit bestellt, ist die Dienstbarkeit für Zwecke des § 9 Nr. 1 GewStG dem Grundbesitz zuzuordnen, zu dem das herrschende Grundstück gehört.

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Rezessionsrisiko sinkt trotz Verlängerung des Teil-Lockdowns

Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in nächster Zeit erneut in eine Rezession gerät, ist trotz der aktuellen Verlängerung und teilweisen Verschärfung des Teil-Lockdowns gesunken. Das signalisiert der IMK-Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 14.01.2021

Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in nächster Zeit erneut in eine Rezession gerät, ist trotz der aktuellen Verlängerung und teilweisen Verschärfung des Teil-Lockdowns gesunken. Das signalisiert der Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. In der Drei-Monats-Prognose für Januar bis Ende März zeigt der Indikator, der die aktuellsten verfügbaren Daten über die Wirtschaftslage bündelt, eine mittlere Rezessionswahrscheinlichkeit von 10,4 Prozent an – nach 20,9 Prozent im Dezember. Zudem hat sich in den vergangenen Wochen auch die statistische Streuung im Indikator – sie spiegelt die Verunsicherung der Wirtschaftsakteure wider – reduziert. Sie ist mit aktuell 10,7 Prozent aber weiterhin vergleichsweise hoch und deutet deutlich darauf hin, dass die konjunkturelle Lage in den kommenden Monaten weiterhin stark von der Corona-Krise geprägt sein wird. Der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator zeigt weiter „gelb-grün“ (erhöhte konjunkturelle Unsicherheit). In der Gesamtschau der derzeit verfügbaren Daten erscheint nach Analyse des IMK aber ein Rückfall in eine Rezession, gemessen an der üblichen Definition zweier aufeinanderfolgender Quartale mit schrumpfendem Bruttoinlandsprodukt (BIP), unwahrscheinlich.

Der Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit beruht jeweils zur Hälfte auf positiven realwirtschaftlichen Trends der letzten Zeit und auf einer Aufhellung von erwartungsbezogenen Frühindikatoren wie dem ifo-Geschäftsklimaindex oder zukunftsgerichteten Finanzmarktindikatoren, erklärt IMK-Experte Dr. Thomas Theobald. So fallen die Erwartungen vieler Wirtschaftsakteure positiver aus, nicht zuletzt deshalb, weil nach dem Regierungswechsel in den USA am 20. Januar mit einem kräftigeren wirtschaftspolitischen Impuls aus Übersee zu rechnen ist, der auch der deutschen Exportwirtschaft zugutekommen dürfte. Zudem legten in Industrie und Bauhauptgewerbe sowohl Produktion als auch Auftragseingänge zuletzt kontinuierlich zu. Schließlich ist die Zinsdifferenz zwischen Unternehmens- und Staatsanleihen (Spread) so niedrig wie zuletzt Ende 2017, was auf günstige Finanzierungsbedingungen für Unternehmen hindeutet.

Voraussetzung dafür, dass die positiven Erwartungen eintreffen, ist laut IMK allerdings, dass es dank staatlicher Unterstützungsmaßnahmen weiterhin gelingt, eine Welle von Unternehmensinsolvenzen zu verhindern, insbesondere in den stark betroffenen Sektoren des Freizeit- und Gastronomiegewerbes sowie der personennahen Dienstleistungen. „Es ist weiterhin sehr wichtig, dass die Pandemie nicht stärker auf den Arbeitsmarkt und die Kaufkraft weiter Bevölkerungskreise durchschlägt“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftlicher Direktor des IMK. Die Düsseldorfer Konjunkturexperten gehen in ihrer aktuellen Prognose davon aus, dass sich die deutsche Konjunktur erst ab dem zweiten Quartal, wenn eine zunehmende Zahl von Menschen weltweit gegen Covid-19 geimpft ist, dynamisch erholen wird.

In den IMK-Konjunkturindikator fließen zahlreiche Daten aus der Real- und der Finanzwirtschaft ein. Darüber hinaus berücksichtigt das Instrument Stimmungsindikatoren. Das IMK nutzt die Industrieproduktion als Referenzwert für eine Rezession, weil diese rascher auf einen Nachfrageeinbruch reagiert als das Bruttoinlandsprodukt. Der Konjunkturindikator wird monatlich aktualisiert.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden: Kritik der BRAK

Mit dem Referentenentwurf einer Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV) sollen Einrichtungen geschaffen werden, die berechtigt sind, nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Wettbewerbsverstöße mittels Unterlassungsklage vorzugehen. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 13.01.2021

Mit dem Referentenentwurf einer Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV) sollen Einrichtungen geschaffen werden, die berechtigt sind, nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Wettbewerbsverstöße mittels Unterlassungsklage vorzugehen. Außerdem sollen die mit dem im Dezember 2020 verkündeten Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingeführten jährlichen Berichtspflichten konkretisiert werden, um für das Bundesamt für Justiz und die Vereine und Verbände mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Eintragungs- und Überprüfungsverfahren sowie der Berichtspflichten zu schaffen. Die BRAK setzt sich detailliert mit dem Entwurf auseinander und gibt eine Reihe von Anregungen für Ergänzungen und Klarstellungen, die sich auf die Praktikabilität und die Terminologie des Entwurfs beziehen.

Kritisch sieht die BRAK, dass ihr Vorschlag, die von den Einrichtungen und Verbänden mit ihrem Antrag einzureichenden Berichte zur Herstellung vollständiger Transparenz zu veröffentlichen, nicht aufgegriffen wurde. Der Zugang zu diesen Berichten kann aus ihrer Sicht entscheidend sein, um Rechtsmissbrauch aufzudecken und zu sanktionieren; die Verhinderung von Abmahnmissbrauch sei erklärtes Ziel des Gesetzes zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs, dessen Umsetzung die Verordnung diene. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu hatte die BRAK mit Stellungnahmen begleitet.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 1/2021

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