Rentenversicherungspflicht für Transportfahrer

Wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbständig tätig. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 8 BA 78/18).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.10.2020 zum Urteil L 8 BA 78/18 vom 22.06.2020

Wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbständig tätig.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 22.06.2020 entschieden (Az. L 8 BA 78/18).

Der Kläger ist selbständiger Landwirt. Daneben führte er für das beigeladene Transportunternehmen und verschiedene andere Auftraggeber Transportfahrten durch. Diese erfolgten unregelmäßig für zumeist wenige Tage zu pauschalen Tagessätzen. Stets nutzte der Kläger einen im Eigentum des Transportunternehmens stehenden oder von diesem angemieteten Lkw.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer (zuletzt nur noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem SG Detmold blieb erfolglos.

Das LSG hat die Berufung des Klägers nun zurückgewiesen. Transportfahrten setzten regelmäßig und ganz wesentlich das Vorhandensein und die Nutzung eines Transportfahrzeugs voraus. Verfüge ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern werde ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, spreche dies maßgeblich gegen eine selbständige Tätigkeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers komme dem fehlenden eigenen Fahrzeug bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit eine mehrfache Indizwirkung zu: Zum einen ziehe die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers eine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation nach sich. Zum anderen liege das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer. Darüber hinaus könne der Auftragnehmer mangels eigenen Fahrzeugs keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume für eine anderweitige Tätigkeit am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Transportfahrer nutzen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

Das BMF teilt mit, dass im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von im Home Office tätigen Grenzpendlern und im öffentlichen Dienst Beschäftigten mit dem Großherzogtum Luxemburg die in Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum DBA-Luxemburg unterzeichnet wurde (Az. IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :002).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :002 vom 20.10.2020

Verständigungsvereinbarung zwischen der BRD und dem Großherzogtum Luxemburg vom 7. Oktober 2020Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen und im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von im Home Office tätigen Grenzpendlern und im öffentlichen Dienst Beschäftigten wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 7. Oktober 2020 die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Verständigungsvereinbarung vom 3. April 2020 und erweitert die im Hinblick auf die Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie getroffenen Vereinbarungen auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Verständigungsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 8. Oktober 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich nach dem 31. Dezember 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Gesetzentwurf zu digitalem Wettbewerbsrecht

Die Bundesregierung will mit einer Novelle des Wettbewerbsrechts die Kartellbehörden stärken und zugleich den veränderten Rahmenbedingungen durch die Digitalisierung gerecht werden (GWB-Digitalisierungsgesetz, 19/23492).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.10.2020

Die Bundesregierung will mit einer Novelle des Wettbewerbsrechts die Kartellbehörden stärken und zugleich den veränderten Rahmenbedingungen durch die Digitalisierung gerecht werden. Geändert würden Vorschriften vor allem bezüglich der Ermittlungsbefugnisse von Kartellbehörden, der Sanktionen für Kartellrechtsverstöße, Vorschriften zum gerichtlichen Bußgeldverfahren, Regelungen zum Kronzeugenprogramm für Kartellrechtsverstöße und Amtshilfe für andere Kartellbehörden, erklärt die Bundesregierung im “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)” (19/23492).

Die Missbrauchsaufsicht werde “maßvoll” modernisiert, um vor allem dem Marktmissbrauch durch digitale Plattformen etwas entgegen setzen zu können. Weiter sollen Verfahren beschleunigt werden.

Die Bundesregierung rechnet damit, dass die Wirtschaft unter dem Strich um etwa 325.000 Euro jährlich entlastet wird. Dem Bundeskartellamt stehe hingegen ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 1,75 Millionen Euro bevor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1122/2020

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Eilantrag eines Journalisten stattgegeben – Informationspflicht über die Staatsangehörigkeit eines Beschuldigten

Die Information über die Staatsangehörigkeit eines Beschuldigten muss gegenüber einem Vertreter der Presse mitgeteilt werden. Das entschied das VG Hannover (Az. 6 B 5352/20).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 21.10.2020 zum Beschluss 6 B 5352/20 vom 20.10.2020

Information über die Staatsangehörigkeit eines Beschuldigten muss gegenüber einem Vertreter der Presse mitgeteilt werden.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Vertreter der Presse. Mit seinem Eilantrag macht er einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Polizeidirektion Hannover geltend. Nachdem sich am 20.09.2020 am Aegidientorplatz in Hannover nach einem Autorennen ein Unfall ereignet hatte, hatte der Journalist sich nach der Staatsangehörigkeit einer der Unfallbeteiligten erkundigt. Diese Auskunft hat die Antragsgegnerin mit dem Argument verweigert, dass es sich bei der Staatsangehörigkeit um ein personenbezogenes Datum handele. Die Auskunft könne deswegen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Pressegesetzes (NPresseG) verweigert werden.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Information sei von Relevanz. Ihm sei als Gerichtsreporter in der Vergangenheit aufgefallen, dass an illegalen Straßenrennen oftmals junge Männer teilnähmen, die häufig einen Migrationshintergrund hätten. Diesbezüglich verwies der Antragsteller auf mehrere (Fremd-)Berichterstattungen in ähnlich gelagerten Fällen.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 stattgegeben. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 NPresseG. Hiernach seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Eine öffentliche Aufgabe erfülle die Presse, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffe und verbreite, Stellung nehme, Kritik übe oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirke. Die vorliegend begehrte Auskunft hinsichtlich der Staatsangehörigkeit(en) des in Rede stehenden Unfallbeteiligten diene der Erfüllung einer solchen „öffentlichen Aufgabe“, welche konkret darin bestehe, sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse publizistisch zu betätigen. Ein öffentliches Informationsinteresse sei hinsichtlich der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu bejahen. Dies habe sich in der Vergangenheit beispielsweise an dem Berliner „Ku’damm-Raser-Fall“ gezeigt. Neben dem generellen öffentlichen Interesse an besagter medialer Berichterstattung besteht nach Ansicht der Kammer darüber hinaus auch ein konkretes Informationsinteresse in Bezug auf die Staatsangehörigkeit(en) der in Rede stehenden Beschuldigten. Diesbezüglich habe der Antragsteller durch die Vorlage verschiedener Berichterstattungsauszüge glaubhaft gemacht, dass der soziokulturelle Hintergrund im Hinblick auf die Feststellung etwaiger Häufungen in Rede stehender Verhaltensweisen bei bestimmten Tätergruppen von Bedeutung sein könne. Das private Interesse des Beschuldigten daran, dass seine Staatsangehörigkeit nicht offengelegt werde, überwiege nicht gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Quelle: VG Hannover

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Höherer Pflegepauschbetrag hilft einer Million Menschen

Von einer Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages würden rund eine Millionen Steuerpflichtige profitieren. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23281) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.10.2020

Von einer Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages würden rund eine Millionen Steuerpflichtige profitieren. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23281) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/22858). Nach Angaben der Regierung nutzten im Jahr 2016 rund 205.000 Steuerpflichtige den Pflegepauschbetrag. Ein Jahr zuvor waren es rund 197.000 gewesen. Wie es in der Antwort weiter heißt, werden die Ansprüche von Pauschbetrag und Pflegegeld nicht miteinander verrechnet. Der steuerliche Pflegepauschbetrag komme allerdings nur in Betracht, wenn die Steuerpflichtigen für ihre häuslichen Pflegeleistungen vom Pflegebedürftigen keine Einnahmen erhalten würden, erläutert die Regierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1122/2020

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Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2021 – Steuern

Die EU-Kommission hat am 19.10.2020 ihr Arbeitsprogramm für 2021 vorgelegt. Zur Gewährleistung eines fairen Steuersystems in einer digitalen Welt setzt sich die EU-Kommission weiterhin für eine internationale Lösung bei der Digitalsteuer ein.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.10.2020

Die EU-Kommission hat am 19.10.2020 ihr Arbeitsprogramm für 2021 vorgelegt. Der Schwerpunkt wird auf der Bewältigung der Corona-Krise und dem ökologischen und digitalen Wandel liegen.

Zur Gewährleistung eines fairen Steuersystems in einer digitalen Welt setzt sich die EU-Kommission weiterhin für eine internationale Lösung bei der Digitalsteuer ein. Sollte auf OECD-Ebene keine Vereinbarung erzielt werden, wird die EU-Kommission im zweiten Quartal 2021 einen Vorschlag für eine Digitalabgabe sowie einen Vorschlag zu zugehörigen Eigenmitteln vorlegen.

Zudem will die EU-Kommission den Kampf gegen Geldwäsche intensivieren. Dazu ist die Vorlage eines Legislativpaketes im ersten Quartal 2021 vorgesehen.

Des Weiteren ist geplant, die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit voranbringen und diesbezüglich die Digitalisierung zu nutzen. Dazu sollen legislative Maßnahmen im 4. Quartal 2021 vorgelegt werden.

Das Arbeitsprogramm sieht im Anhang insgesamt 14 Rücknahmen von Gesetzesvorschlägen vor, zu denen seit langem keine Fortschritte in den Verhandlungen bzw. Einigungen erzielt werden konnten. Dazu zählen z. B. die Legislativvorschläge zur elektronischen europäischen Dienstleistungskarte sowie zum Notifizierungsverfahren.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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DStV erfolgreich – Gesetzentwurf stärkt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Restrukturierungsbeauftragte für Unternehmen

DStV, Mitteilung vom 15.10.2020

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat seine Pläne zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts konkretisiert. Vorgesehen ist unter anderem die Schaffung eines neuartigen Restrukturierungsverfahrens außerhalb des bestehenden Insolvenzrechts. Dabei will man auch die Sachkunde des Berufsstands stärker betonen. Der DStV hat sich bereits seit längerer Zeit für die Schaffung besonderer Möglichkeiten zur Restrukturierung von Unternehmen eingesetzt und eine stärkere Einbindung qualifizierter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gefordert.

Nach Ansicht des DStV stellen die Vorschläge des BMJV gerade mit Blick auf die Belastungen der Unternehmen durch die Corona-Pandemie einen wichtigen Schritt dar, um wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen praxisgerechte Handlungsalternativen zu eröffnen, wie bestehende Strukturen und Geschäftsfelder zukunftsorientiert und nachhaltig weiterentwickelt werden können. Im Fokus steht dabei gemäß den Vorgaben der EU-Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023 richtigerweise vor allem der Aspekt der Krisenfrüherkennung.

Zur Unterstützung des Verfahrens ist unter anderem die Bestellung eines sog. Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen. Hier hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 14.10.2020 die Anregung des DStV aufgegriffen, die besondere Qualifizierung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für diese Aufgabe ausdrücklich im Gesetz klarzustellen. Dies schafft bei den betroffenen Unternehmen als auch ihren Gläubigern die erforderliche Rechtssicherheit, um ein Restrukturierungsverfahren mit sachkundiger Unterstützung zu betreiben. Insbesondere auch Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) verfügen dazu über das nötige Know-how. Bereits heute verfügen mehr als 500 Berufsangehörige von insgesamt über 2.500 anerkannten Fachberatern (DStV e.V.) über diese zusätzliche Spezialisierung – eine den bekannten Fachanwaltschaften vergleichbare Qualifikation. Weitere Informationen zum Fachberaterkonzept des DStV finden sich unter https://www.fachberaterdstv.de.

Durchsetzen konnte sich der DStV auch mit seiner Kritik zu den Plänen, die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Warnpflichten gegenüber dem Mandanten bei der Erstellung von Jahresabschlüssen (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14) als Konkretisierung der allgemeinen Berufspflichten in das Steuerberatungsgesetz bzw. die Wirtschaftsprüferordnung aufzunehmen. Dies ist in dieser Form nicht mehr vorgesehen. Bereits die berufsrechtliche Gesetzessystematik hätte dem nach Ansicht des DStV entgegengestanden.

Der DStV wird das Gesetzgebungsverfahren auch weiterhin aufmerksam begleiten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Künstlersozialabgabe steigt im kommenden Jahr leicht auf 4,4 Prozent

BMAS, Pressemitteilung vom 20.10.2020

Entlastungszuschuss des Bundes bremst notwendigen Anstieg für 2021 deutlich

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 Prozent betragen. Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 Prozent nur geringfügig angehoben werden. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20.10.2020 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Mio. Euro konnte ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 Prozent im Jahr 2021 vermieden werden. Ein Künstlersozialabgabesatz auf diesem niedrigen Niveau verhindert eine in der aktuellen Krisensituation unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: BMAS

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Unternehmen bauen 2020 ihre Webseiten deutlich aus

Bitkom, Pressemitteilung vom 21.10.2020

8 von 10 Unternehmen rekrutieren auch neue Mitarbeiter online

Die Unternehmen der deutschen Wirtschaft haben ihre Internetseiten im Jahr 2020 deutlich ausgebaut und setzen zunehmend auf Interaktion. Statt dort lediglich Informationen über die eigenen Produkte oder Dienstleistungen zu geben, hat ein Großteil in den Austausch mit Kunden investiert: So nehmen 81 Prozent Beschwerden über ihre Webseiten entgegen, um sie digital weiterzubearbeiten. 68 Prozent waren es 2018 und 65 Prozent 2016. Ein ebenso starkes Wachstum gibt es bei der digitalen Suche nach neuen Mitarbeitern: 80 Prozent schreiben offene Stellen auf der eigenen Website aus bzw. nehmen Online-Bewerbungen entgegen – ein deutliches Plus gegenüber 2018 (67 Prozent) und 2016 (65 Prozent). Insgesamt geben alle befragten Unternehmen (100 Prozent) an, eine eigene Onlinepräsenz zu haben. Das sind die Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 1.104 Unternehmen aller Branchen ab 20 Mitarbeitern in Deutschland, die im Auftrag des Digitalverbands Bitkom im Mai und Juni 2020 durchgeführt wurde.

Demnach bieten auch drei Viertel der Unternehmen (75 Prozent) die Online-Bestellung von Produkten oder Dienstleistungen an (2018: 66 Prozent; 2016: 63 Prozent). „Die Unternehmen präsentieren sich im Netz viel umfassender als in den Jahren zuvor. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist das auch dringend notwendig: Wo persönlicher Kontakt nicht möglich ist, müssen für Kunden und Geschäftspartner einfache, digitale Wege gefunden werden“, sagt Nils Britze, Bereichsleiter Digitale Geschäftsprozesse beim Bitkom.

Das größte Wachstum gab es 2020 bei passwortgeschützten Kundenportalen, die 69 Prozent der Unternehmen anbieten – ein Plus von mehr als 20 Prozentpunkten gegenüber 2018 (47 Prozent) und 2016 (45 Prozent). „In solchen Portalen können Unternehmen umfassende Services anbieten, welche Prozesse leichter sowie effizienter machen und damit die Kundenzufriedenheit steigern. Ebenso lassen sich neue Kommunikations- und Verkaufswege schaffen“, betont Britze. „Alle Unternehmen sollten sich spätestens jetzt Gedanken darüber machen, wie sie ihre Kunden noch besser im Netz erreichen können.“

Quelle: Bitkom

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Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren sollen steigen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.10.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts vorgelegt (19/23484). Mit Blick auf die erheblich gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung erscheine eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung geboten, heißt es darin.

Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) waren zuletzt zum 1. August 2013 erhöht worden. Auch die Honorare von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Zeuginnen und Zeugen sollen angepasst werden. Wegen der damit verbundenen höheren Ausgaben des Staates in Rechtssachen sollen auch die Gerichtsgebühren angepasst werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1119/2020

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