Corona-Regeln für Hartz-IV nicht grenzenlos

Mit dem Sozialschutzpaket hat der Gesetzgeber die Weiterbewilligung von Hartz-IV-Leistungen in Corona-Zeiten vereinfacht, indem er eine abermalige Anspruchsprüfung bis zum Jahresende ausgesetzt hat. Dass diese neue Sonderregelung jedoch nicht grenzenlos gilt, hat das LSG Niedersachsen-Bremen nun erstmalig aufgezeigt (Az. L 11 AS 415/20 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 19.10.2020 zum Beschluss L 11 AS 415/20 B ER vom 22.09.2020

Mit dem Sozialschutzpaket hat der Gesetzgeber die Weiterbewilligung von Hartz-IV-Leistungen in Corona-Zeiten vereinfacht, indem er eine abermalige Anspruchsprüfung bis zum Jahresende ausgesetzt hat. Dass diese neue Sonderregelung jedoch nicht grenzenlos gilt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) nun erstmalig aufgezeigt.

Zugrunde lag das Verfahren eines Mannes (geb. 1966) aus dem Landkreis Uelzen, der bereits seit 2013 Hartz-IV bezieht. Er lebt mit seiner Frau in einem Haus, für welches er einen sog. Mietkaufvertrag geschlossen hatte. Die monatlichen Zahlungen aus diesem Vertrag wurden durch das Jobcenter bisher als Miete berücksichtigt, obwohl sie Kaufpreisraten für das Haus darstellten.

Nachdem das Jobcenter Klarheit über die genaue Art der Unterkunftskosten erhalten hatte, verweigerte es die Weiterbewilligung. Demgegenüber verlangte der Mann weitere Leistungen und berief sich darauf, dass Grundsicherungsleistungen aufgrund der Corona-Pandemie von Amts wegen unter Annahme unveränderter Verhältnisse für 12 Monate weiter zu bewilligen seien.

Das LSG hat zunächst festgestellt, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung fehlerhaft ist. Denn vom Jobcenter sei grundsätzlich nur die Miete zu übernehmen. Im vorliegenden Fall dienten die Raten jedoch dem Abtrag des Kaufpreises. Damit würden sie zu einer Vermögensbildung führen, die vom Jobcenter nicht übernommen werden dürfe.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Fortbewilligung der Leistungen aufgrund der Sonderregelungen des Sozialschutzpakets. Mit der neuen Vorschrift des § 67 Abs. 5 Satz 3 SGB II erfolge zwar die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen bei bereits seit Längerem im Bezug stehenden Betroffenen unter der Annahme unveränderter Verhältnisse ohne Überprüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen. Diese Vorschrift dürfe jedoch nicht dazu führen, dass ein Jobcenter „sehenden Auges“ Leistungen zu Unrecht gewähre.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Hartz-IV: Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-Zeiten

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Sonderregelungen des Sozialschutzpakets auch für Neuanmietungen gelten, sodass Hartz-IV-Empfänger vorübergehend die Übernahme der vollen Mietkosten auch für eine gerade erst neu bezogene zu teure Wohnung verlangen können (Az. L 11 AS 508/20 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 19.10.2020 zum Beschluss L 11 AS 508/20 B ER vom 29.09.2020

Ob Hartz-IV-Empfänger in einer zu teuren Wohnung leben und nur die angemessenen Mietkosten übernommen werden, soll durch die Sonderregelungen des Sozialschutzpakets vorübergehend nicht geprüft werden, um Corona bedingte Wohnungsverluste zu vermeiden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat hierzu entschieden, dass diese Regelungen nicht nur für Bestandsmietverträge gelten, sondern auch für Neuanmietungen.

In der Sache ging es um eine Familie aus der Region Hannover, die mit damals vier Kindern in einer Vier-Zimmer-Wohnung lebte. Nach der Geburt des sechsten Kindes zog die Familie zum September 2020 in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern, für das eine monatliche Kaltmiete von 1.300 Euro zu zahlen war. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der vollen Mietkosten, da die Angemessenheitsgrenze für einen Achtpersonenhaushalt nach üblichen Maßstäben bei 919 Euro liegt.

Das LSG hat das Jobcenter zur vorübergehenden Übernahme der vollen Mietkosten verpflichtet. Die neue Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II sehe vor, dass in Corona-Zeiten für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung erfolgen solle, ob die von den Leistungsbeziehern für ihre Wohnung zu zahlende Miete zu teuer sei. Dies gelte nicht nur für seit Langem bewohnte Wohnungen, sondern auch für eine gerade erst neu bezogene zu teure Wohnung.

Darüber hinaus hat das LSG ausgeführt, dass die Regelungen auch Anwendung finde obwohl weder die Hilfebedürftigkeit der Familie noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage sei ausdrücklich nicht erforderlich.

Die Norm sei nach der Kommentarliteratur möglicherweise sogar auf exorbitant hohe Mieten bzw. Luxusmieten anwendbar, da es sich um eine unwiderlegbare Fiktion handele. Eine Begrenzung finde aufgrund ihres weitreichenden Wortlautes eben nicht statt. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Sozialschutzpakets erfolge die Übernahme der zu teuren Miete allerdings nur vorübergehend, nämlich im konkreten Fall für fünf Monate.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Trio-Partner unterzeichnen gemeinsames Papier „Verbraucherschutz in Europa – Lehren aus der COVID-19-Pandemie“

Am 16.10.20020 haben die Trio-Partner Deutschland, Portugal und Slowenien ein gemeinsam erarbeitetes Papier zum Verbraucherschutz in Europa mit spezifischem Fokus auf die Erfahrungen und Auswirkungen der COVID-19 Pandemie vorgestellt.

BMJV, Pressemitteilung vom 16.10.2020

Am 16. Oktober 2020 haben die Trio-Partner Deutschland, Portugal und Slowenien ein gemeinsam erarbeitetes Papier zum Verbraucherschutz in Europa mit spezifischem Fokus auf die Erfahrungen und Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorgestellt (Titel: „Consumer Protection in Europe – Lessons learned from the COVID-19 pandemic“).

Im Rahmen einer virtuellen Konferenz haben die Staatssekretäre Christian Kastrop (Deutschland), João Torres (Portugal) und Simon Zajc (Slowenien) den Inhalt des gemeinsamen Trio-Papiers erörtert.

Im Anschluss daran wurden die vorgestellten Vorschläge des Trios für die neue Verbraucheragenda und die Implikationen der COVID-19-Pandemie für den Verbraucherschutz mit den Expertinnen und Experten Monique Goyens (Generaldirektorin, Europäischer Verbraucherverband BEUC), Jolanda Girzl (BusinessEurope), Daniel Gros (Centre for European Policy Studies, CEPS) und Alexandra Jour-Schröder (stellv. Generaldirektorin der Generaldirektion Justiz und Verbraucher, DG JUST) diskutiert.

„Wir alle haben in den letzten Monaten Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Umgang in der COVID-19-Pandemie gesammelt. Die Regierungen in ganz Europa stehen seit dem Beginn der Pandemie vor der schwierigen Aufgabe, die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern einerseits sowie Unternehmen andererseits miteinander in Einklang zu bringen.

Gerade im Pandemiegeschehen ist das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in einen starken Verbraucherschutz als ein entscheidender Faktor für die Erholung der europäischen Wirtschaft wichtiger denn je. Die Pandemie hat unser Bewusstsein für die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission im Bereich Verbraucherschutz gestärkt.

In unserem gemeinsamen Papier schlagen wir Leitlinien und Maßnahmen für die europaweite Verbraucherpolitik vor und möchten damit auch Impulse für die neue Verbraucheragenda der EU-Kommission setzen: Wir wollen, dass Online-Verkaufsplattformen künftig mehr Verantwortung für die Bekämpfung unlauterer Angebote übernehmen. Wir regen an, dass die neue europäische Verbraucheragenda einen Schwerpunkt auf die Nachhaltigkeitsagenda 2030 der Vereinten Nationen legt. Insbesondere müssen wir mehr nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen. Auf EU-Ebene brauchen wir ein verbraucherpolitisches Beratungsgremium, das die Synergien aus Wissenschaft und Verbrauchersicht vereint. Ich lade alle Mitgliedstaaten ein, unsere Ideen für eine europäische Verbraucherpolitik aufzugreifen und zu diskutieren.“

Staatssekretär Christian Kastrop

„Die Vorstellung der neuen Verbraucheragenda ist ein wichtiger Meilenstein für das aktuelle Mandat der Europäischen Kommission und wir werden uns bemühen, aktiv zur Weiterentwicklung der Agenda beizutragen, nicht nur während der deutschen Präsidentschaft, sondern auch während der portugiesischen und der slowenischen Präsidentschaften. Mit dem heute unterzeichneten gemeinsamen Papier setzen wir uns hohe Ziele, was die Förderung einer gerechten und entwickelten europäischen Gesellschaft angeht.“

Staatssekretär João Torres

„Einer der wichtigen Bereiche, die in dem gemeinsamen Papier der Trio-Partner hervorgehoben wurden, ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Finanzdienstleistungen. Die Digitalisierung und Covid-19 haben den Binnenmarkt verändert: Es gibt nun neue Möglichkeiten, aber auch neue Herausforderungen für Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher. Das erfordert neue Gesetze und Durchsetzungsmethoden sowie aufgeklärte Verbraucherinnen und Verbraucher, die umfassend informiert und in der Lage sind, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Die Kommission plant eine Überarbeitung der Verbraucherkreditrichtlinie und der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Das Trio spricht sich nachdrücklich für eine Anpassung der Gesetze an das digitale Zeitalter aus.

Wie aus dem Programm der Trio-Präsidentschaft hervorgeht, unterstützen die deutsche, die portugiesische und die slowenische Präsidentschaft ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen hinsichtlich der Erholung des europäischen Tourismus auf der Grundlage sicherer und nachhaltiger Parameter für eine erfolgreiche Wiederaufnahme touristischer Aktivitäten und langfristiger Perspektiven für den europäischen Tourismus. Wir freuen uns auf den Bericht der Europäischen Kommission zur Anwendung der Pauschalreiserichtlinie.

Die Anpassung an die Herausforderungen im digitalen Zeitalter sollte mit der Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit auch im Bereich der Non-Food-Konsumgüter erfolgen. Neben Regelungen zu Online-Verkäufen dieser Güter wird eine einheitlichere und effizientere Durchsetzung angestrebt.“

Staatssekretär Simon Zajc

Hintergrund des gemeinsamen Trio Papiers ist die angekündigte neue Verbraucheragenda der EU-Kommission, die einen mehrjährigen Rahmen für die europäische Verbraucherpolitik setzen soll. Der Beschluss der neuen Verbraucheragenda durch das EU-Kollegium ist für den 11. November 2020 geplant. Die deutsche Ratspräsidentschaft begleitet diesen Prozess im Rahmen des Informellen Treffens der Verbraucherministerinnen und -minister am 3. November 2020 sowie mit dem „Consumer Day“ des BMJV am 1. Dezember 2020.

Quelle: BMJV

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EU-Ausnahmeregelung für die Absicherung von Exportgeschäften verlängert

Die EU-Kommission hat am 13.10.2020 beschlossen, die bestehenden Ausnahmeregelungen für staatliche Beihilfen bis zum 30.06.2021 zu verlängern. Ursprünglich sollten diese zum Ende des Jahres auslaufen.

BMWi, Pressemitteilung vom 15.10.2020

Wichtiger Beitrag zur Stärkung der Exportwirtschaft in der Krise

Die EU-Kommission hat am 13.10.2020 beschlossen, die bestehenden Ausnahmeregelungen für staatliche Beihilfen bis zum 30.06.2021 zu verlängern. Ursprünglich sollten diese zum Ende des Jahres auslaufen.

Dank dieser Ausnahmeregelung können auch weiterhin Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) innerhalb der EU und in ausgewählten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden.

Normalerweise gelten Geschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen für Exporte in diese Länder als „marktfähig“, sodass eine Absicherung durch staatliche Exportkreditversicherungen nicht zulässig ist. Diese Regelung hat die EU-Kommission nun weiter bis zum 30.06.2021 ausgesetzt. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten gelten für alle 27 EU-Staaten sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich.

Die frühzeitige Verlängerung der Ausnahmeregelungen durch die Europäische Kommission war ein besonderes Anliegen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft. Sie stellt einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Exportwirtschaft in der aktuellen Krise dar. Aufgrund fehlender Absicherungsmöglichkeiten für „marktfähige Risiken“ seitens der privaten Versicherungswirtschaft sind Exporteure in der aktuellen Situation in besonderem Maße auf staatliche Absicherungsmöglichkeiten in diesem Bereich angewiesen. Diese stehen nun weiterhin zur Verfügung.

Quelle: BMWi

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Abgasskandal: VW haftet auch für von Audi hergestellte Motoren im Touareg V6

Das OLG Oldenburg entschied, dass VW beim Motor des VW Touareg V6 mit der Schadstoffklasse Euro 6 W auch dann auf Schadensersatz haftet, wenn in dem betroffenen Fahrzeug ein von Audi hergestellter Dieselmotor (EA 897) verbaut ist (Az. 11 U 2/20).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.10.2020 zum Urteil 11 U 2/20 vom 16.10.2020 (nrkr)

Aktuelle Entscheidung zur Haftung in Abgas-Fällen

Fälle im Rahmen der sog. Abgasaffäre beschäftigen die Gerichte weiterhin in erheblichem Maße. Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von VW bereits in mehreren Fällen bestätigt und den klagenden Autofahrern Schadensersatz zugesprochen. Es gibt aber immer noch Fallkonstellationen, in denen die Haftung bislang ungeklärt ist.

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 16.10.2020 erneut ein Urteil zum sog. Abgasskandal verkündet und ein Urteil des Landgerichts Aurich geändert. Der Senat sprach einem Pkw-Eigentümer aus Emden in zweiter Instanz Schadensersatz zu. Eine Besonderheit im entschiedenen Fall: Beim Motor des VW Touareg V6 mit der Schadstoffklasse Euro 6 W des Klägers handelt es sich nicht um den vielfach bekannten und von VW hergestellten Motor EA 189, welcher den Abgasskandal ins Rollen gebracht hat. Vielmehr ist in dem Fahrzeug ein von Audi hergestellter Dieselmotor (EA 897) verbaut.

In dem konkreten Fall hatte ein Pkw-Eigentümer geklagt, der den VW Touareg mit dem Motor des Typs EA 897 vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Dieselmanipulationen im Herbst 2015 erworben hatte. 2019 reichte er dann Schadensersatzklage gegen VW ein und forderte den Kaufpreis zurück. Der Vertrieb der Fahrzeuge stelle, so der Kläger, ähnlich wie beim bekannten Motor EA 189, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW dar. Sein Fahrzeug sei von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen. Ausschlaggebend für die Haftung von VW sei, dass die Entscheidung für den Einsatz des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors vom VW-Konzern ausgegangen sei.

In dem Verfahren verteidigte VW sich gegen den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung mit dem Hinweis, nicht Hersteller und Entwickler des Motors zu sein. Hersteller sei die Firma Audi. Im VW Touareg sei gerade nicht der bekannte Motor EA 189 verbaut. Die Motorsoftware sei dementsprechend nicht vergleichbar.

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat der Senat nun teilweise aufgehoben und entschieden, dass VW auf Schadensersatz hafte. Es liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor und das Inverkehrbringen der hiermit versehenden Fahrzeuge stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Programmierung der Motorsteuerung des Motors EA 897 sei zwar nicht identisch mit der im Falle des Motors EA 189, aber doch so ähnlich programmiert, dass sie rechtlich genauso zu behandeln sei.

VW hafte selbst, obwohl Audi den Dieselmotor samt Software entwickelt und hergestellt habe, denn VW habe in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung des Motors EA 897 und dessen Software die grundlegenden strategischen Entscheidungen mitgetroffen und die entsprechenden Entscheidungen der Tochtergesellschaften Audi abgesegnet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Oldenburg

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Verstoß gegen Denkmalschutz – Bußgeld

Durch den Denkmalschutz sollen historische Gebäude dauerhaft unverfälscht erhalten bleiben. Ein Verstoß gegen denkmalrechtliche Vorschriften kann mit Bußgeld geahndet werden. Das OLG Oldenburg bestätigte ein Bußgeld i. H. v. 60.000 Euro (Az. 2 Ss(Owi) 163/20).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zum Beschluss 2 Ss(Owi) 163/20 vom 30.06.2020 (rkr)

Oberlandesgericht bestätigt Bußgeld in Höhe von 60.000 Euro

Durch den Denkmalschutz sollen historische Gebäude dauerhaft unverfälscht erhalten bleiben. Damit soll dem kulturellen Erbe der Gesellschaft Rechnung getragen und an historische Baukunst und Lebensweise erinnert werden. Ein Verstoß gegen denkmalrechtliche Vorschriften kann mit Bußgeld geahndet werden. Dass dies auch ganz erheblich ausfallen kann, hat jetzt der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt.

Ein Kaufmann aus Aurich hatte 2017 ein mehrstöckiges Gebäude aus dem 19. Jahrhundert auf Norderney erworben. Im Rahmen des Umbaus ließ er – ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung – alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen, auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen. Der Landkreis Aurich verhängte ein Bußgeld in Höhe von 60.000 Euro. Auf den Einspruch des Mannes hin wurde die Sache vor dem Amtsgericht Aurich verhandelt. Dort wurde der Kaufmann verurteilt. Die Geldbuße von 60.000 Euro blieb bestehen. Der Mann habe vorsätzlich gehandelt, so das Amtsgericht, denn er habe im Rahmen des Kaufvertrages bestätigt, dass ihm bekannt sei, ein Baudenkmal zu erwerben.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil wendete sich der Mann mit seiner Rechtsbeschwerde mit der er unter anderem die Höhe des Bußgeldes angriff.

Die Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Durch die vorgenommenen Arbeiten sei es zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen. Angesichts der vorliegenden vorsätzlichen Begehungsweise sei das hohe Bußgeld von 60.000 Euro gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler den Tätern große wirtschaftliche Vorteile, der Allgemeinheit jedoch schwere, nicht wieder gutzumachende Verluste entständen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg

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Kein Anspruch eines Gastronomen aus einer Betriebsschließungsversicherung während der Corona-Pandemie

Das LG Oldenburg hat die Klage eines Inhabers eines Restaurants, der eine Betriebsschließungsversicherung unterhält und der wegen der Corona-Pandemie bedingten Schließung seines Restaurants auf Entschädigung geklagt hatte, abgewiesen (Az. 13 O 2068/20).

LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zum Urteil 13 O 2068/20 vom 14.10.2020 (nrkr)

Die Zivilkammer für Versicherungssachen des Landgerichts Oldenburg hat am 14.10.2020 die Klage eines Inhabers eines Restaurants, der bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung unterhält und der wegen der Corona-Pandemie bedingten Schließung seines Restaurants auf Entschädigung geklagt hatte, abgewiesen.

Als Begründung führte die Kammer u. a. folgendes aus:

Der beklagte Versicherer habe in der Betriebsschließungsversicherung im vorliegenden Fall lediglich Deckungsschutz für die in seinen Versicherungsbedingungen namentlich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt. Die Begriffe Corona, COVID-19 oder Sars-Cov2 waren in der Auflistung nicht genannt worden, weshalb im konkreten Fall trotz einer Bezugnahme auf das Infektionsgesetz kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die dann das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hat.

Quelle: LG Oldenburg

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Gemeinsame Erklärung der Mitgliedstaaten zur europäischen Cloud unterzeichnet

Am 15.10.2020 wurde die gemeinsame Erklärung der europäischen Mitgliedstaaten zur europäischen Cloud während des Treffens der EU-Telekommunikationsminister unterzeichnet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.10.2020

Am 15.10.2020 wurde die gemeinsame Erklärung der europäischen Mitgliedstaaten zur europäischen Cloud während des Treffens der EU-Telekommunikationsminister unterzeichnet. Die Mitgliedstaaten halten in ihrer Erklärung fest, dass eine Zusammenarbeit zur Förderung der europäischen technologischen Souveränität dringend notwendig wäre, um die Datenhoheit zu gewährleisten.

In der Erklärung vereinbaren die Mitgliedstaaten die folgenden Punkte:

  1. Gemeinsam auf eine europäische Cloud hinzuarbeiten, die höchste Datenschutzstandards, Cybersicherheit, Interoperabilität, Transparenz, Open-Source, Energieeffizienz, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit anstrebt. Mit der Gründung einer gemeinsamen europäischen Cloud Federation zielen die Mitgliedstaaten darauf ab, Synergien zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Initiativen zu entwickeln. Die deutsche Gaia-X-Initiative wird als führendes Beispiel hervorgehoben.
  2. Gemeinsame Standards in einem EU-Cloud-Regelwerk auszuarbeiten. Die EU-Kommission soll ein Regelwerk unter enger Einbeziehung der Mitgliedstaaten verabschieden. Es soll regelmäßig aktualisiert werden und KMU fördern.
  3. Miteinander verbundene Cloud-Kapazitäten in der gesamten EU schaffen und gemeinsame Marktplätze einzurichten.
  4. Einen ehrgeizigen Investitionsplan zu schaffen, der private, nationale und europäische Bemühungen vereint. Hierfür sollen bekannte Finanzinstrumente wie Invest EU, Digital Europe Programm, Connecting Europe Facility, Horizont Europa und Next Generation EU genutzt werden. Insgesamt könne so eine Gesamtfinanzierung in Cloud und Dateninfrastruktur von bis zu 10 Milliarden Euro erreicht werden.
  5. Öffentlichen Einrichtungen und KMU zu helfen, die Cloud an ihre Bedürfnisse anzupassen. Dazu gehört die Förderung vertrauenswürdiger, sicherer und energieeffizienter Datenverarbeitungskapazitäten für kleine und mittlere Unternehmen, Startups und für die öffentliche Verwaltung. Weiterhin soll die Fortbildung, Ausbildung und Entwicklung neuer digitaler Kompetenzen im Zusammenhang mit Cloud Computing gefördert werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Hausratversicherung muss nach Öffnen des Pkw mittels Funksignal nicht zahlen

Das AG München wies die Klage eines Piloten gegen ein Versicherungsunternehmen auf Zahlung aus Hausratversicherung für einen aus seinem Pkw entwendeten Koffer mittels einer sog. Relay-Attack (Umgehen des Keyless-Go-Systems durch Abfangen des Funksignals) ab (Az. 274 C 7752/19).

AG München, Pressemitteilung vom 16.10.2020 zum Urteil 274 C 7752/19 vom 12.03.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 12.03.2020 die Klage eines Piloten aus dem Raum Freiburg gegen ein Münchner Versicherungsunternehmen auf Zahlung aus Hausratversicherung in Höhe von 3.314,72 Euro für einen aus seinem Pkw entwendeten Koffer ab.

Der Pkw des Klägers kann mittels eines Keyless-Go-Systems über Funk ver- und entriegelt werden Am 10.12.2018 stellte der Kläger seinen Pkw in der Münchener Straße in Frankfurt am Main ab und verließ es für fünf Minuten. In dieser Zeit wurden ein Reise- und ein Pilotenkoffer von einem unbekannten Täter entwendet. An dem Pkw befanden sich danach keine Aufbruchspuren. Der Kläger verständigte umgehend die örtlich zuständige Polizeidienststelle und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt. Dieses Verfahren wurde eingestellt, da kein Täter ermittelt werden konnte. Teile seiner Uniform, Ausweisdokumente und Pilotenlizenz wurden ihm von der Polizei ausgehändigt, nachdem sie in einer Mülltonne in unmittelbarer Nähe zum Tatort gefunden worden waren.

Der Pilotenkoffer nebst den seinem Arbeitgeber gehörenden Geräten sowie die Uniform wurden durch seinen Arbeitgeber ersetzt.

Der Vertrag über die Hausratversicherung enthält die Klausel: „Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet … werden.“

Der Kläger trägt vor, dass er den Pkw sicher verschlossen habe. Wahrscheinlich sei der Pkw vom unbekannten Täter durch eine sog. Relay Attack entriegelt worden, indem das Keyless-Go-System unbefugt mit einem Funksignal überwunden wurde. Er meint, dass auch eine unbefugte Öffnung des Pkw per Funksignal unter den Begriff „Aufbrechen“ falle.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine Einstandspflicht bestehe, da es vorliegend an einem „Aufbrechen“ fehle. Hierfür sei mehr erforderlich als jedes unbefugte Öffnen. Die Verwendung eines falschen Schlüssels sei aber gerade nicht gleichzusetzen mit einem „Aufbrechen“.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u. a. so:

„Das vom Kläger vermutete unbefugte Öffnen des Pkw per Funksignal fällt nicht unter die Versicherungsbedingungen der Beklagten. (…) Der Wortlaut des Begriffs „Aufbrechen“ ist nach Auffassung des Gerichts eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) umfasst ein entsprechendes Vorgehen die Anwendung von Gewalt. Auch wenn nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, fällt unter „Aufbrechen“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals. (…)

Für die Kosten- und Risikokalkulation der Beklagten ist es zwangsläufig erforderlich, dass der Versicherungsumfang (und damit ihre zu erwartenden Risiken) klar abgegrenzt sind. Es können nicht einfach (später) zusätzliche versicherte Risiken durch Auslegung entgegen eines eindeutigen Wortlauts in den Vertrag aufgenommen werden. (…)

Für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle spricht auch die Nachprüfbarkeit durch die Beklagte und die Beweislage. Bei dem versicherten gewaltsamen Aufbrechen dürfen in der Regel Spuren hinterlassen werden. Im Fall einer elektronischen Überwindung per Funksignal könnte die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versicherungsnehmer nur deutlich unsicherer anhand der Angaben des Versicherungsnehmers und ggf. Zeugen erfolgen. Für die Beklagte wäre dies kaum nachprüfbar, und es bestünde nach Auffassung des Gerichts eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr. (…)”

Ein Versicherungsnehmer kann damit nicht davon ausgehen, dass auch ein unbefugtes Öffnen des Pkw ohne Anwendung von Gewalt einen Versicherungsfall darstellen sollte.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 25.09.2020 rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Ratsschlussfolgerungen zur Digitalisierung der Justiz

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zur Nutzung und Chancen der Digitalisierung der Justiz angenommen. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2020

Der Rat hat am 13. Oktober 2020 Schlussfolgerungen zur Nutzung und Chancen der Digitalisierung der Justiz angenommen.

Hintergrund sind die Bestrebungen der EU-Mitgliedstaaten und der deutschen Ratspräsidentschaft, die Digitalisierung im Justizwesen voranzutreiben. Die Kommission wird aus diesem Grund aufgefordert, bis Ende des Jahres 2020 eine umfassende EU-Strategie für die Digitalisierung der Justiz auszuarbeiten.

Inhaltlich werden die EU-Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen dazu ermutigt, digitale Instrumente während des gesamten Verlaufs von Gerichtsverfahren stärker zu nutzen. Es wird jedoch auch betont, dass der Einsatz digitaler Technologien die Grundsätze der Justizsysteme, einschließlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, der Garantie eines wirksamen Rechtsschutzes und des Rechts auf ein faires und öffentliches Verfahren, nicht untergraben sollte. Des Weiteren wird in den Schlussfolgerungen festgestellt, dass digitale Kompetenzen im Justizsektor gefördert werden sollten. Zum möglichen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Bereich des Justizwesens wird betont, dass diese nicht die Grundrechte und das Recht auf ein faires Verfahren verletzen darf.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel 17/2020

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