Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Edelmetalllieferungen bei unklaren Geschäftsbeziehungen

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug darzulegen habe. Habe das Gericht Zweifel daran, dass die Lieferungen tatsächlich vom Rechnungsaussteller an den Kläger ausgeführt worden sind, sei insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Az. 1 K 2492/19).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zum Urteil 1 K 2492/19 vom 04.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: XI R 19/20)

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit Urteil vom 4. Juni 2020 im zweiten Rechtsgang (Az. 1 K 2492/19), dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug darzulegen habe. Habe das Gericht Zweifel daran, dass die Lieferungen tatsächlich vom Rechnungsaussteller an den Kläger ausgeführt worden sind, sei insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Außerdem hätte der Kläger erkennen können, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden gewesen sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 19/20 anhängig.

Der Kläger hatte zunächst einen Großhandel mit Schmuck, Textilien und Kosmetik neben seiner Angestelltentätigkeit in der Goldbranche und ab 1. November 2010 einen Großhandel mit Schmuck im Haupterwerb angemeldet. Er gab an, Altgold von vier Großlieferanten bezogen zu haben und machte aus den Gutschriften im Streitjahr 2010 Vorsteuern geltend. Bis August 2010 hatte der Kläger wöchentlich 30 bis 40 Kilogramm Altgold an die Scheideanstalt S-AG geliefert und an die Bank verkauft, die an der S-AG beteiligt war. Sodann veränderten sich die Geschäftsbeziehungen. Auf Nachfrage des Klägers riet ihm die Creditreform von Geschäften mit einigen Partnern ab. Der Kläger führte diese dennoch fort, erhielt nach seinen Angaben eine Gewinnmarge von ca. 0,5 % des für die Transaktionen erzielten Preises und die ihm in Rechnung gestellten Scheidekosten von seinen Lieferanten. Er habe kein Risiko gesehen, da ihm das Altgold in seine betrieblichen Räume geliefert und von ihm verarbeitet worden sei. Die Bank erstattete im August 2010 eine Geldwäscheverdachtsanzeige an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wurde eingeleitet und zwischenzeitlich eingestellt. Die Steuerfahndung gelangte zu dem Ergebnis, die vom Kläger erklärten Vorsteuerbeträge seien nicht abziehbar. Dieser sei insoweit kein Unternehmer und zudem nur „Schein-Eigentümer“ der angelieferten Waren gewesen. Die in den Gutschriften genannten Leistenden seien nicht die tatsächlichen Lieferer. Es fehle insoweit an einem Leistungsaustausch. Rechnungen bzw. Gutschriften seien formell mangelhaft. Daraufhin kürzte das beklagte Finanzamt die Vorsteuerbeträge und setzte unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) fest.

Die vom Kläger erhobene Klage (Az. 1 K 2497/14) ruhte zunächst wegen anderer anhängiger Verfahren und wurde mit Urteil vom 31. Dezember 2019 (Az. 1 K 2037/18) überwiegend abgewiesen. Nach Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 3. Juli 2019 (Az. XI B 17/19) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Sie erhielt das Az. 1 K 2492/19.

Das FG wies mit Urteil vom 4. Juni 2020 die Klage im Wesentlichen erneut ab. Es ließ offen, ob der Kläger alle Edelmetalllieferungen tatsächlich ausgeführt hat. Entweder schulde dieser die Umsatzsteuer als der die Lieferung ausführender Unternehmer oder weil er Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen habe.

Das FG war davon überzeugt, dass der Kläger im Streitjahr Unternehmer gewesen sei und (teilweise) Umsätze tatsächlich ausgeführt habe. Die vom Finanzamt angesetzten Umsätze seien jedoch nicht nachvollziehbar. Infolgedessen berechnete das Gericht die Bemessungsgrundlage neu.

Das FG gewährte jedoch nicht den vom Kläger begehrten Vorsteuerabzug. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass alle abgerechneten Lieferungen von den genannten Firmen tatsächlich ausgeführt worden waren. Es hatte bei einer Vielzahl der Lieferungen Zweifel daran, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Eine Identität sei jedoch Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug. Obliege dem Kläger hierfür die objektive Beweislast (Feststellungslast), trage er die steuerlichen Nachteile, wenn ihm der Nachweis nicht gelinge. Hinzu komme, dass einige Rechnungen formelle Mängel aufwiesen und schon deshalb ein Vorsteuerabzug ausscheide. So sei zum Teil nicht der vollständige Name des Leistenden angegeben worden und der Kläger habe auch keine weiteren Informationen, z.B. Vertragsunterlagen, vorgelegt, aus denen sich dieser ergeben könnte.

Das Gericht führte ergänzend aus, dass selbst dann, wenn tatsächlich Lieferungen an den Kläger erfolgt seien, Vorsteuerbeträge nicht zu gewähren seien. Der Kläger hätte nach den Gesamtumständen wissen müssen, dass die betreffenden Umsätze in einen Mehrwertsteuerbetrug eingebunden gewesen seien. Der Kläger habe die gebotene Sorgfalt eines Unternehmers in grobem Ausmaß außer Acht gelassen. Er habe die erheblichen Umsatzsteigerungen, die große Entfernung der Betriebsstätten sowie die Auskünfte der Creditreform ignoriert. Diese hätten Anlass für weitere Erkundigungen gegenüber den (angeblichen) Vorlieferanten über die Herkunft der Edelmetalle gegeben. Hinzu komme, dass ein angeblicher Vorlieferant nach seinem Geschäftszweck nicht einmal im Edelmetallgeschäft tätig gewesen sei, Edelmetallmengen ohne jegliche Sicherheiten angeliefert worden seien und nur der Kläger – ohne Vertragsunterlagen seiner Geschäftspartner – die Scheideanstalt aufgesucht und Zahlungen über die Bank veranlasst habe. Dennoch habe der Kläger keine weiteren Auskünfte eingeholt, sondern auch noch gegenüber der Bank unrichtige Angaben gemacht.

Quelle: FG Baden-Württemberg

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BFH zum erstmaligen Eintritt der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Günstigerprüfung nach Eintritt der Bestandskraft

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG auch dann wirksam – nachträglich – gestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Norm erst durch einen Änderungsbescheid erstmals geschaffen werden, und ob insoweit die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sein müssen (Az. VIII R 6/17).

BFH, Urteil VIII R 6/17 vom 14.07.2020

Leitsatz

Die Festsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft, die aufgrund der im Änderungsbescheid berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen erstmals eine erfolgreiche Antragstellung gemäß § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht, ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das einen korrekturbedürftigen Zustand auslöst.

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BFH: Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben

Der BFH entschied, dass auch unbekannte Erben zur Erbschaftsteuer herangezogen werden können. Zumindest dann, wenn ausreichend Zeit bestand, die wahren Erben zu ermitteln, dies aber nicht gelungen ist (Az. II R 40/17).

BFH, Pressemitteilung Nr. 40/20 vom 15.10.2020 zum Urteil II R 40/17 vom 17.06.2020

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2020 entschieden hat, können auch unbekannte Erben zur Erbschaftsteuer herangezogen werden. Zumindest dann, wenn ausreichend Zeit bestand, die wahren Erben zu ermitteln, dies aber nicht gelungen ist.

Im Streitfall war die Erbengemeinschaft nach dem im Februar 2014 verstorbenen Erblasser zunächst nicht ermittelbar. Es wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Dieser gab eine Erbschaftsteuererklärung ab. Ca. 14 Monate nach dem Tod des Erblassers setzte das Finanzamt (FA) Erbschaftsteuer gegen „unbekannte Erben“ fest. Es schätzte, dass 20 Personen, die nicht näher mit dem Erblasser verwandt waren und deshalb in die Steuerklasse III fielen, den Erblasser zu gleichen Teilen beerbt hätten. Der Bescheid wurde dem Nachlasspfleger bekannt gegeben. Dieser legte dagegen in Vertretung der unbekannten Erben Einspruch ein und monierte, dass er nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, die Erben zu ermitteln. Das FA könne nicht einfach schätzen, wie viele Erben etwas geerbt hätten und wie hoch die Freibeträge seien. Daraufhin änderte das FA die Anzahl der Erwerber auf 30 Erben ab. Ansonsten hielt es die Erbschaftsteuerfestsetzung unverändert aufrecht.

Das Finanzgericht und der BFH gaben der Finanzbehörde Recht. Sind die Erben noch nicht bekannt und ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet, kann Erbschaftsteuer gegen die „unbekannten Erben“ festgesetzt werden. Bei diesen handelt es sich zunächst um ein abstraktes Subjekt, das sich später als eine oder mehrere reale Personen herausstellen kann. Somit ist ein Schuldner für die Erbschaftsteuer vorhanden. Das FA kann sich an den bestellten Nachlasspfleger wenden, der für die unbekannten Erben eine Erbschafsteuererklärung abzugeben hat. Das FA darf dann die Anzahl der Erben, die Erbquoten, die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse und die anwendbaren Freibeträge schätzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlasspfleger nach dem Erbfall ausreichend Zeit hatte, zunächst die Erben zu ermitteln. Wieviel Zeit ihm dafür einzuräumen ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Im Allgemeinen gilt die Faustregel, dass ein Jahr ausreichend ist.

Ruft der Nachlasspfleger das Finanzgericht (FG) an, dann muss dieses die Schätzung des FA voll überprüfen. Können die zunächst unbekannten Erben bis zum Schluss des Gerichtsverfahrens ermittelt werden, darf die Erbschafsteuer aber nicht mehr gegen die unbekannten Erben festgesetzt werden. Werden die Erben auch im Verfahren vor dem FG nicht ermittelt, kann das Gericht die Erbschaftsteuerschätzung gegen die unbekannten Erben aufrechterhalten und als seine eigene übernehmen. Der BFH ist in solchen Fällen dann ebenfalls an die Schätzung gebunden und kann sie nur auf grobe Fehler überprüfen.

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BFH zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG im Streitjahr 2014 vorliegen, wenn der alleinige Geschäftsführer einer GmbH dieser ein Darlehen zu marktunüblichen Konditionen überlässt (Az. VIII R 5/17).

BFH, Urteil VIII R 5/17 vom 16.06.2020

Leitsatz

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist kein Auffangtatbestand für den Ausschluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG), wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht erfüllt sind.

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BFH: Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von Sachzuwendungen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Kosten für die Beauftragung von Eventagenturen für betriebliche Veranstaltungen, an denen Kunden und Arbeitnehmer teilgenommen haben, in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG (Arbeitnehmer) und in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG (Kunden) einzubeziehen sind (Az. VI R 13/18).

BFH, Urteil VI R 13/18 vom 13.05.2020

… nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG

Leitsatz

  1. Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs – hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung – im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen.
  2. In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.
  3. § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält für die Bewertung der Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

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BFH: Steuerpflichtiger Zinsertrag bei verbilligter Veräußerung eines Hausgrundstücks gegen Rentenzahlungen

Übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Unerheblich ist lt. BFH, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt ist (Az. VIII R 3/17).

BFH, Pressemitteilung Nr. 41/20 vom 15.10.2020 zum Urteil VIII R 3/17 vom 14.07.2020

Übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Unerheblich ist, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.07.2020 – VIII R 3/17 entschieden.

Die Kläger, ein zusammen veranlagtes Ehepaar, hatten im Jahr 2012 einem ihrer Söhne und dessen Ehefrau ein Grundstück mit Gebäude gegen eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 Euro übertragen. Die Rente hatte insgesamt eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten, zu Beginn des Streitjahres 2013 betrug die Laufzeit noch 29 Jahre und 2 Monate. Die Rente war bis zum Tod des Längstlebenden der Kläger und danach bis zum Ende der Laufzeit an deren Erben zu zahlen. Die Kläger argumentierten, die Rentenzahlungen seien nicht in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen (§ 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG)). Sie hätten die Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohns und der Schwiegertochter bewusst gegen niedrige Rentenzahlungen mit langer Laufzeit zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts am Übertragungsstichtag übertragen, statt die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu veräußern und den Verkaufserlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen verzichtet und den Übernehmern diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zugewendet hätten, könnten die Rentenzahlungen keinen einkommensteuerbaren Zinsertrag enthalten.

Der BFH folgte der Argumentation der Kläger nicht. Es handele sich nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft. Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente seien beim Veräußerer und Erwerber gemäß § 13 Abs. 1 BewG in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil entspreche dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehenden Teilbeträge ergebe. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erziele der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag. Dies gelte auch, wenn die dem Veräußerer zufließenden Tilgungsanteile nicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 EStG einkommensteuerbar seien. Der BFH erachtete den für die Aufteilung der Rentenforderung in einen Tilgungs- und Zinsanteil gemäß § 13 Abs. 1 BewG maßgeblichen Zinssatz von 5,5 % auch für verfassungsgemäß. Der in den Rentenzahlungen des Streitjahres 2013 (12.000 Euro) enthaltene Zinsanteil betrug danach 9.420 Euro und führte in dieser Höhe zu steuerpflichtigen Zinseinkünften der Kläger.

Zinseinkünfte unterliegen ab 2009 bei Zufluss grundsätzlich dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer), es sei denn, der Steuerpflichtige kann – wie die Kläger des vom BFH entschiedenen Streitfalls – erfolgreich einen Antrag auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) stellen. Dann sind die Zinseinkünfte dem niedrigeren tariflichen Regelsteuersatz gemäß § 32a EStG zu unterwerfen.

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BFH: EuGH-Vorlage zum Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln

Der BFH legt dem EuGH u. a. die Frage vor, ob die von der Klägerin produzierten und gelieferten Holzhackschnitzel gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern sind (Az. V R 6/18).

BFH, EuGH-Vorlage V R 6/18 vom 10.06.2020

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist der Begriff des Brennholzes in Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er jegliches Holz umfasst, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist?
  2. Kann ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich entsprechend Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen?
  3. Falls die zweite Frage zu bejahen ist: Darf ein Mitgliedstaat die ihm durch Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG eingeräumte Befugnis, den Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für Lieferungen von Brennholz anhand der Kombinierten Nomenklatur abzugrenzen, bei Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität so ausüben, dass die Lieferungen verschiedener Formen von Brennholz, die sich nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unterscheiden, aber aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nach dem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung demselben Bedürfnis (hier: Heizen) dienen und somit miteinander in Wettbewerb stehen, unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen?

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BFH: Steuerbarkeit einer als „Verdienstausfall“ bezeichneten Versicherungsleistung bei einem 12-jährigen Verkehrsunfallopfer

Der BFH hat zur Steuerbarkeit einer als „Verdienstausfall“ bezeichneten Versicherungsleistung bei einem 12-jährigen Verkehrsunfallopfer Stellung genommen (Az. IX R 15/19).

BFH, Urteil IX R 15/19 vom 26.05.2020

Leitsatz

Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 12-jähriges Verkehrsunfallopfer von der Versicherung des Schädigers nach Schweizer Recht Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen, rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden, kommt eine Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht in Betracht, wenn die Vereinbarung der an der Schadensregulierung Beteiligten – trotz der Bezeichnung der gewährten Versicherungsleistung als „Verdienstausfall“ – nicht dahin gedeutet werden kann, dass damit Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten, d. h. bestimmten oder jedenfalls hinreichend bestimmbaren Einkunftsquelle i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG gezahlt werden sollte.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.01.2019 – 3 K 1497/18 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 06.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2018 wird dahin geändert, dass die der Klägerin gewährte Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 € nicht mehr als steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen (§§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes) angesetzt wird und die bislang als Werbungskosten behandelten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57.110 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist die Steuerbarkeit einer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (2015) zugeflossenen Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 €.

2

Die im Jahr 1991 geborene Klägerin wurde in 2003 Opfer eines schweren Autounfalls in der Schweiz und leidet seitdem unter irreversiblen körperlichen und geistigen Folgeschäden (Grad der Behinderung 100 %; Merkzeichen G, H); aufgrund ihrer Schädigung ist sie zeitlebens nicht in der Lage, eine Ausbildung zu beginnen oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen leistete die Versicherungsgesellschaft des Schädigers im Streitjahr u.a. eine als „Verdienstausfall“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 695.094 €, die die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung als steuerpflichtige Einnahme i.S. der §§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswies; in diesem Zusammenhang machte die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57.110 € als Werbungskosten geltend.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) führte die Veranlagung erklärungsgemäß durch und erließ unter dem 06.04.2017 einen nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem die als „Verdienstausfall“ bezeichnete Versicherungsleistung nach § 34 Abs. 1 EStG der ermäßigten Besteuerung unterworfen wurde; die danach festgesetzte Einkommensteuer belief sich auf 252.560 €, der Solidaritätszuschlag auf 13.890,80 €.

4

Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, die Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 € sei nicht steuerbar. Der von der Versicherung des Schädigers geleistete „Verdienstausfall“ sei in Orientierung an einem rein fiktiven Nettolohn in Höhe von 30.180 € pro Jahr für eine hypothetische Erwerbsphase vom 20. bis 50. Lebensjahr sowie in Höhe von 35.000 € pro Jahr für eine hypothetische Erwerbsphase vom 51. bis 67. Lebensjahr vereinbart worden. Die Leistung sei mithin nicht im Zusammenhang mit einer real existierenden oder auch nur geplanten Erwerbstätigkeit der seinerzeit zwölfjährigen Klägerin, sondern als sog. „hypothetischer Erwerbsausfallschaden“ im Rahmen der „Genugtuung“ nach schweizerischem Zivilrecht gezahlt worden und stelle damit eine —nicht steuerbare— Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzleistung dar. Infolgedessen seien die 57.110 € Rechtsanwaltskosten auch nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es vertrat die Auffassung, die streitige Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 € sei eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, weil sie einen Erwerbs- und Fortkommensschaden i.S. des § 842 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Klägerin ausgleichen sollte und von den Beteiligten des zivilrechtlichen Rechtsstreits ausdrücklich als „Verdienstausfall“ bezeichnet damit als Ersatz für entgehende Einnahmen (in Gestalt des in der Zeit vom 28.07.2011 bis zum 67. Lebensjahr fiktiv erzielbaren Erwerbseinkommens) gewährt worden sei. Der Lohnausfallschaden sei mithin nicht Teil des von der Versicherung gewährten Schmerzensgeldes. Dass die Klägerin noch nie in einem Arbeitsverhältnis stand und demnach auch noch nie einen Anspruch auf Arbeitslohn hatte, führe zu keinem anderen Ergebnis.

6

Mit Ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG begründe keine eigene Einkunftsart; vor diesem Hintergrund liege eine Entschädigung i.S. der Vorschrift nur vor, wenn das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis beendet werde bzw. wenn die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechtsgrundlage oder einer Billigkeitsgrundlage beruhe. Rechtsprechung und herrschende Literatur setzten somit ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit Einkünften i.S. des § 19 EStG voraus, welches beendet werde. Im vorliegenden Fall habe zum Zeitpunkt des Unfalls kein Arbeitsverhältnis vorgelegen, überdies sei auch weder ein Ausbildungs- noch ein Arbeits- oder irgendwie geartetes Erwerbsverhältnis von der im Schädigungszeitpunkt 12 Jahre alten Klägerin, die seinerzeit noch die Schule besucht hatte, intendiert gewesen. Die Voraussetzungen des § 19 EStG und damit auch des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG lägen daher nicht vor; an diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass nach schweizerischen Zivilrecht die vom Schädiger geschuldete „Genugtuung“ nach einem hypothetischen Arbeitsverhältnis zu berechnen sei.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil des FG vom 03.01.2019 – 3 K 1497/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 06.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2018 mit der Maßgabe zu ändern, dass die der Klägerin gewährte Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 € nicht als steuerbare Einkünfte (Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S. der §§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) angesetzt wird und die bislang als Werbungskosten behandelten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57.110 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

8

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die der Klägerin im Streitjahr zugeflossene Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 € steuerbar ist. Die von der Klägerin getragenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57.110 € sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

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1. Zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG gehören auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).

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a) Bei den Einnahmen, deren Ausfall ersetzt werden soll, muss es sich um steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen handeln; sie müssen —hypothetisch, aber auch eindeutig— einer bestimmten Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG) unterfallen. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG schafft keine eigene Einkunftsart; Leistungen, die nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen ersetzen sollen, sind auch nicht nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar. Kommen mehrere Einkunftsarten in Betracht oder kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entschädigung auch als Ersatz für entgangene nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen gewährt worden sein könnte, ist die Vorschrift nicht anwendbar (Urteile des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 12.09.1985 – VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252; vom 09.01.2018 – IX R 34/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582; vom 20.07.2018 – IX R 25/17, BFHE 262, 143, BStBl II 2020, 186; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 24 Rz 3; Blümich/Fischer, § 24 EStG Rz 2a).

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b) Nach der zu inländischen Sachverhalten ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dem Grunde nach in Betracht, wenn der Steuerpflichtige infolge einer schuldhaften Körperverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet, für die der Schädiger Ersatzleistungen erbringt. Dies gilt indes nur im Hinblick auf Zahlungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 842 BGB einen Erwerbs- und Fortkommensschaden ausgleichen sollen; Leistungen, mit denen andere schadensbedingte Folgen ausgeglichen werden (Arzt- und Heilungskosten, verletzungsbedingte Mehraufwendungen, Schmerzensgeld), fallen von vornherein nicht unter die Vorschrift (BFH-Urteile vom 21.01.2004 – XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716; vom 11.10.2017 – IX R 11/17, BFHE 259, 529, BStBl II 2018, 706, und in BFHE 262, 143, BStBl II 2020, 186). Aber auch soweit Leistungen des Schädigers zivilrechtlich einen Erwerbs- und Fortkommensschaden des Geschädigten ausgleichen sollen, ist stets zu prüfen, ob die Zahlung unmittelbar dazu dient, diesen Schaden durch den Ersatz steuerbarer und steuerpflichtiger Einnahmen zu ersetzen (BFH-Urteil vom 08.08.1986 – VI R 28/84, BFHE 147, 370, BStBl II 1987, 106); das bedeutet, dass zwischen Entschädigung und entgangenen Einnahmen eine kausale Verknüpfung bestehen muss (BFH-Urteil vom 21.08.1990 – VIII R 17/86, BFHE 162, 62, BStBl II 1991, 76; Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., § 24 Rz 3). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Ersatz des Erwerbs- und Fortkommensschadens ebenso steuerfrei wie die durch ihn ersetzten Leistungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 143, BStBl II 2020, 186, zur Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit). Bei der insoweit vorzunehmenden tatrichterlichen Gesamtwürdigung kommt sowohl den Vereinbarungen der Beteiligten, deren Auslegung (§§ 133, 157 BGB) wie auch den weiteren Umständen des Einzelfalles Indizwirkung zu (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 143, BStBl II 2020, 186 [BFH 20.07.2018 – IX R 25/17]).

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c) § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst auch Entschädigungen, die nicht vom Schädiger, sondern von dritter Seite, z.B. von einer Versicherung geleistet werden, wenn der leistende Dritte dem Geschädigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2016 – IX R 33/15, BFHE 254, 568, BStBl II 2017, 158).

14

2. Zu Unrecht hat das FG angenommen, dass es sich bei der streitigen Versicherungsleistung schon deshalb um eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG handele, weil sie den Erwerbs- und Fortkommensschaden der Klägerin habe ausgleichen sollen „und damit als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt wurde“. Auch die Würdigung des FG, die Steuerbarkeit der Versicherungsleistung nach § 24 Nr. 1a EStG folge aus den insoweit getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten, die die Ersatzleistung ausdrücklich als „Verdienstausfall“ bezeichnet hätten, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

15

a) Das FG hat in diesem Zusammenhang schon nicht berücksichtigt, dass die der Klägerin gewährte Versicherungsleistung nicht nach den rechtlichen Maßstäben des bundesdeutschen Zivilrechts, sondern nach Schweizer Recht gewährt und bemessen wurde (vgl. hierzu Art. 46, 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches – Fünfter Teil: Obligationenrecht vom 30.03.1911, SR 220, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23.03.2007, SR 312.5). Die vom FG angewandte Rechtsvorschrift des § 842 BGB wäre überdies dahin zu verstehen, dass jeder Einsatz der Arbeitskraft, mit der eine sonst am Markt nur gegen Entgelt erhältliche Dienstleistung erbracht wird, als Vermögensschaden zu werten ist, der vom Schädiger zu ersetzen ist; vor diesem Hintergrund entstünde ein (abstrakter) Erwerbs- und Fortkommensschaden nach inländischem Rechtsverständnis auch dann, wenn der Geschädigte überhaupt nicht beabsichtigt, einen Beruf zu ergreifen, oder über eine derartige Absicht noch nicht entscheiden konnte oder aber aus altruistischen Motiven eine Tätigkeit ohne Entgelt anstrebt (Staudinger/Vieweg, BGB, § 842 Rz 146, 148). In jedem dieser Einzelfälle wäre im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob eine Zahlung des Schädigers unmittelbar dazu dient, diesen Vermögensschaden durch den Ersatz steuerbarer und steuerpflichtiger Einnahmen auszugleichen. Dabei ist zu beachten, dass bei Verletzungen im Kindesalter etwaige Prognosen, ob und gegebenenfalls welche Erwerbstätigkeit der Geschädigte aufgenommen hätte, ohnehin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und daher —so auch im Streitfall— rein spekulativ sind.

16

Nicht berücksichtigt ist ferner, dass eine auf Ersatzansprüche entfallende steuerliche Belastung, wie sie das FG im angefochtenen Urteil angenommen hat, nach inländischem Rechtsverständnis ihrerseits einen Schaden darstellen kann, den der Geschädigte gegen den Schädiger geltend zu machen berechtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs —BGH— vom 10.04.1979 – VI ZR 151/75, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1979, 1501, m.w.N.; vgl. auch FG Baden-Württemberg vom 20.11.2017 – 10 K 3494/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 217, rechtskräftig; Staudinger/Vieweg, BGB, § 842 Rz 146, 57, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund wäre nicht ohne weiteres ––d.h. jedenfalls nicht ohne konkrete, dahin gehende tatrichterliche Feststellungen— davon auszugehen, dass ein geschädigter Steuerpflichtiger eine Leistung als (hinreichenden) „Ersatz für entgehende Einnahmen“ angenommen habe, wenn über den Ersatz des „Steuerschadens“ keine vertragliche Vereinbarung (sog. „Bruttoabfindungsvereinbarung“) mit dem Schädiger getroffen wurde.

17

Nicht hinreichend geprüft hat das FG überdies, ob zwischen Entschädigung (nach eidgenössischem Recht) und entgangenen steuerbaren Einnahmen aus einer bestimmten Einkunftsart ein kausaler Zusammenhang besteht. Steht einem im Kindesalter geschädigten Steuerpflichtigen nach dem insoweit einschlägigen (nationalen) Schadenersatzrecht auch der Ersatz eines solchen (abstrakten) Erwerbs- und Fortkommensschadens zu —etwa weil ohne konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein junger Mensch auf Dauer seine Möglichkeiten, gewinnbringend tätig zu sein, nicht nutzen und ohne Einkünfte bleiben wird (vgl. BGH–Urteil vom 14.01.1997 – VI ZR 366/95, NJW 1997, 937)— und wird damit im Ergebnis lediglich eine dem Geschädigten entzogene Chance, sich ein Erwerbsleben aufzubauen, im Wege der Schadensregulierung entgolten (zu Einzelheiten im deutschen Recht vgl. Staudinger/Vieweg, BGB, § 842 Rz 21, 41), kann —entgegen der Auffassung des FG— aus einem im Rahmen dieser Regulierung erforderlichen prognostizierten Verlauf eines rein hypothetischen Erwerbslebens grundsätzlich weder auf eine bestimmte Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG) noch auf die Steuerbarkeit der hierbei lediglich abstrakt unterstellten Einkünfte geschlossen werden. Es fehlt insoweit schon an einer bestimmten (d.h. möglichen) Einkunfts- bzw. Erwerbsquelle der Klägerin und mithin auch an der erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen Entschädigung und entgangenen steuerbaren Einnahmen (Blümich/Fischer, § 24 EStG Rz 13; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 24 EStG Rz 33). Diese Grundsätze sind auch auf die im Streitfall nach ausländischem Recht gewährte Entschädigung entsprechend anzuwenden.

18

b) Da das Urteil des FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, kann es keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.

19

Nach den den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil stand die im Schädigungszeitpunkt 12 Jahre alte Klägerin in keinem Arbeitsverhältnis; sie hat altersbedingt auch weder ein Ausbildungs- noch ein Arbeits- oder irgendwie geartetes Erwerbsverhältnis angestrebt. Nicht feststellen konnte das FG demgegenüber, dass sich die Beteiligten im Rahmen der Schadensregulierung auf den Ersatz eines der Klägerin durch die mögliche Festsetzung von Steuern auf die Ersatzleistung entstehenden Steuernachteils geeinigt hätten. Vor diesem Hintergrund können die Vereinbarungen der an der Schadensregulierung Beteiligten —trotz der Bezeichnung der der Klägerin gewährten Versicherungsleistung als „Verdienstausfall“— nicht schlüssig dahin gedeutet werden, dass damit Ersatz für steuerbare inländische Einnahmen aus einer konkreten —d.h. bestimmten oder jedenfalls hinreichend bestimmbaren— Einkunftsquelle (i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG) gezahlt werden sollte. Vielmehr stellt der der Klägerin zugeflossene, für eine rein hypothetische Erwerbstätigkeit gezahlte „Verdienstausfall“ lediglich Ersatz für die der Klägerin genommene Möglichkeit, sich überhaupt für ein Erwerbsleben zu entscheiden oder ein solches anzustreben, dar. Es fehlt hiernach an der nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen der nach Schweizer Recht gewährten Entschädigung und entgangenen steuerbaren Einnahmen.

20

3. Die von der Klägerin für ihre anwaltliche Vertretung aufgewendeten Kosten in Höhe von 57.110 € sind als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.

21

a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG, sog. außergewöhnliche Belastung). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Die Kosten einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung sind zwangsläufig, wenn diese existenziell wichtige, lebensnotwendige Bereiche berührt (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

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b) Nach diesen Maßstäben sind die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung mit der Versicherungsgesellschaft des Schädigers als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Denn nach den Feststellungen des FG ist die unter irreversiblen geistigen und körperlichen Folgeschäden leidende Klägerin zeitlebens auf fremde Hilfe angewiesen. Der mit der Versicherungsgesellschaft ausgehandelte Vergleich diente in diesem Zusammenhang dazu, die Kosten dieser notwendigen Hilfe und damit die weitere Existenz der Klägerin wirtschaftlich abzusichern.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Gewinne aus der Veräußerung von “Gold Bullion Securities” Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar

Der BFH hat seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt (Az. VIII R 7/17).

BFH, Pressemitteilung Nr. 42/20 vom 15.10.2020 zum Urteil VIII R 7/17 vom 16.06.2020

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 7/17 – seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.

Der Kläger des Revisionsverfahrens veräußerte seine “Gold Bullion Securities” Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den “Gold Bullion Securities” handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne “Gold Bullion Security” Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen. Das Finanzamt (FA) besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an. Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BFH führte der vom Kläger aus der Veräußerung der “Gold Bullion Securities” Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind. Unter den Begriff der Kapitalforderungen fallen keine Ansprüche auf Sachleistung. Danach sind die “Gold Bullion Securities” keine sonstigen Kapitalforderungen, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des hinterlegten Goldes verlangt werden kann. Grund hierfür ist, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird, sodass der Gewinn nur zu versteuern ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schuldverschreibung die Jahresfrist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten wird.

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Aufhebung der Wegzugsbesteuerung nach Anteilsveräußerung setzt die Abgabe einer Steuererklärung im Zuzugsstaat voraus

Ein Einkommensteuerbescheid, mit dem ein fiktiver Veräußerungsgewinn von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgrund eines Wegzugs ins EU-Ausland festgesetzt wurde, wird aufgehoben, wenn die Anteile später zu einem niedrigeren Wert verkauft werden und die Wertminderung im Zuzugsstaat „nicht berücksichtigt“ wird. Diese Regelung greift lt. FG Münster nicht ein, wenn im Zuzugsstaat keine Steuererklärung abgegeben wird (Az. 5 K 3356/17).

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2020 zum Urteil 5 K 3356/17 vom 17.09.2020

Ein Einkommensteuerbescheid, mit dem ein fiktiver Veräußerungsgewinn von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgrund eines Wegzugs ins EU-Ausland festgesetzt wurde, wird aufgehoben, wenn die Anteile später zu einem niedrigeren Wert verkauft werden und die Wertminderung im Zuzugsstaat „nicht berücksichtigt“ wird (§ 6 Abs. 6 Satz 1 AStG). Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 17. September 2020 (Az. 5 K 3356/17 E) entschieden, dass diese Regelung nicht eingreift, wenn im Zuzugsstaat keine Steuererklärung abgegeben wird.

Die zusammenveranlagten Kläger zogen im Streitjahr 2012 von Deutschland nach Österreich. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Kläger 50 % der Gesellschaftsanteile an einer inländischen GmbH, deren gemeiner Wert zum Wegzugszeitpunkt höher war als die Anschaffungskosten. Das Finanzamt erfasste den sich daraus ergebenden fiktiven Veräußerungsgewinn im Rahmen des Einkommensteuerbescheids für 2012 und stundete die festgesetzte Steuer nach § 6 Abs. 5 AStG. Im Jahr 2016 veräußerte der Kläger die Anteile und erzielte hierbei einen niedrigeren als den im Jahr 2012 zugrunde gelegten fiktiven Veräußerungsgewinn. Die Wertminderung war betrieblich bedingt. Aufgrund der Veräußerung widerrief das Finanzamt die Stundung.

Die Kläger beantragten daraufhin die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2012 nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf eine mögliche Berücksichtigung der Wertminderung in Österreich ab. Zur Begründung ihrer Klage führten die Kläger aus, dass der Kläger im Jahr 2016 lediglich Renteneinkünfte erzielt habe, die nach den DBA-Regelungen in Deutschland zu besteuern seien. Da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sei, werde er auch in Zukunft in Österreich keine Einkünfte erzielen, sodass eine Berücksichtigung der Wertminderung in Form von Verlustvorträgen ins Leere ginge. Deshalb hätten die Kläger in Österreich keine Steuererklärungen abgegeben.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beteiligten seien zunächst übereinstimmend zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegzug nach Österreich eine Besteuerung nach § 6 Abs. 1 AStG ausgelöst habe, dass die Steuer zu stunden sei und dass die Veräußerung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 AStG zu einem Widerruf der Stundung führe. Die Voraussetzungen für die beantragte Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2012 gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO lägen jedoch nicht vor. Zwar sei der tatsächlich im Jahr 2016 erwirtschaftete Veräußerungsgewinn niedriger als der im Jahr 2012 zugrunde gelegte fiktiven Veräußerungsgewinn und diese Wertminderung sei auch unstreitig betrieblich veranlasst. Die Kläger hätten jedoch nicht nachgewiesen, dass die Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung in Österreich nicht berücksichtigt worden sei. Eine solche Nichtberücksichtigung setze eine erfolglose Beantragung im Zuzugsstaat voraus. Nur dann könne der Zuzugsstaat eine Entscheidung über die steuerliche Berücksichtigung treffen. Nach der Gesetzesbegründung sei sogar erforderlich, dass eine Verlustberücksichtigung im Zuzugsstaat rechtlich nicht möglich sei; Österreich gewähre allerdings die Möglichkeit eines Verlustvortrags hinsichtlich der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen. Ein anderes Verständnis würde letztlich auf ein Wahlrecht hinsichtlich der Berücksichtigung des Verlusts im Inland oder Ausland eröffnen, was dem Sinn und Zweck der Regelung widerspräche.

Unerheblich sei, dass der Kläger keine in Österreich zu besteuernden Einkünfte erzielt habe und auch in Zukunft voraussichtlich nicht erzielen werde. Der Begriff der „Berücksichtigung der Wertminderung“ sei dahingehend weit auszulegen, dass auch die abstrakte Möglichkeit einer Berücksichtigung im Rahmen eines Verlustvortrages genüge. Hierfür spreche, dass eine vollständige wirtschaftliche Kompensation der in Deutschland ausgelösten Wegzugsbesteuerung durch eine Verlustberücksichtigung im Ausland bereits wegen der Unterschiede im Steuersatz und im Besteuerungssystem (Teileinkünfteverfahren) nicht stattfinde.

Diese Auslegung verstoße auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH sei eine Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse im Wegzugsstaat ohne Berücksichtigung später eintretender Wertminderungen im Zuzugsstaat zulässig.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2020

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