Lufthansa erkennt Ansprüche der Verbraucherzentrale an

Die Lufthansa hatte Reisenden, deren Flug wegen der Corona-Pandemie storniert wurde, lediglich die Möglichkeit zur Umbuchung angeboten und verschwiegen, dass sie Anspruch auf eine Rückzahlung ihres Geldes innerhalb von sieben Tagen haben. Auch nach Aufforderung zur Rückzahlung erhielten Reisende keine Erstattung. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen rechtliche Schritte eingeleitet. Nach einer Verhandlung vor dem LG Köln erkannte die Lufthansa nun die Rechtsverstöße vollumfänglich an (Az. 84 O 152/20).

vz Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil 84 O 152/20 des LG Köln vom 09.12.2020

  • Verbraucherzentrale hatte Klage gegen Lufthansa vor dem LG Köln eingereicht (Pressemeldung vom 28.09.2020).
  • Nach der Verhandlung am 09.12.2020 erkennt Lufthansa die Ansprüche der Verbraucherzentrale an (Az. 84 0 152/20).

Die Lufthansa hatte Reisenden, deren Flug wegen der Corona-Pandemie storniert wurde, lediglich die Möglichkeit zur Umbuchung angeboten und verschwiegen, dass sie Anspruch auf eine Rückzahlung ihres Geldes innerhalb von sieben Tagen haben. Auch nach Aufforderung zur Rückzahlung erhielten Reisende keine Erstattung. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen rechtliche Schritte eingeleitet. Nach einer Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 09.12.2020 erkannte die Lufthansa nun die Rechtsverstöße vollumfänglich an.

Besser spät als nie: Nachdem das Landgericht Köln in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 signalisierte, dass es in der Sache die Argumentation der Verbraucherzentrale teilt, erkannte die Airline die Rechtslage an: Die Lufthansa verpflichtet sich nun, Verbraucher korrekt und vollständig über ihre Ansprüche zu informieren und ihnen innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung zur Rückzahlung den Preis für stornierte Flüge zu erstatten. „Mit dem Urteil hat die Fehlinformation und Verschleierung gegenüber Reisenden durch die Lufthansa ein Ende“, sagt Oliver Buttler, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Hält sich die Lufthansa nicht an die Vorgaben aus dem Urteil, wird ein Ordnungsgeld fällig. In Anerkennung der aktuell schwierigen Situation der Lufthansa wird die Verbraucherzentrale bis zum 30.09.2021 Vollstreckungsmaßnahmen erst einleiten, wenn zwischen Zugang des Erstattungsverlangens bei der Lufthansa und der Leistung der Airline mehr als ein Kalendermonat vergangen ist. Die Lufthansa erkannte auch alle Ansprüche der Verbraucherzentrale im parallellaufenden Verfahren gegen die Tochterfirma Eurowings an. „Wir freuen uns, dass nun zwei weitere Klagen erfolgreich im Sinne der Reisenden abgeschlossen werden konnten und werden dabei genau schauen, ob sich die Lufthansa an diese Vorgabe hält und weitere Schritte einleiten, wenn es erneut zu Verzögerungen oder falschen Informationen kommt“, so Buttler weiter.

Quelle: vz Baden-Württemberg

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Privatsphäre in der Telekommunikation sicherstellen

Das BMWi hat einen Referentenentwurf für ein Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) veröffentlicht. Dazu hat der vzbv Stellung genommen.

vzbv, Mitteilung vom 25.01.2021

Stellungnahme des vzbv zum Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Referentenentwurf für ein Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) veröffentlicht. Mit dem TTDSG sollen die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telemediengesetzes zusammengeführt und an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unterstützt dieses Ziel.

Das Nebeneinander der Regelungen, sowie die zum Teil nicht erfolgte Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht, haben in den vergangenen Jahren zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Anbietern von Telemedien und Telekommunikationsdiensten geführt.

Insbesondere begrüßt der vzbv, dass das BMWi eine Regelung eng am Wortlaut der Vorgaben der europäischen ePrivacy-Richtlinie vorschlägt, nach der das Speichern und Auslesen von Informationen auf den Endeinrichtungen der Verbraucher grundsätzlich nur nach einer zuvor erteilten, informierten Einwilligung zulässig ist. Darunter fällt beispielsweise der Einsatz von Technologien, mit denen die Interessen und Verhaltensweisen der Verbraucher im Internet zu Werbezwecken nachverfolgt werden.

Quelle: vzbv

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Brexit-Abkommen: solide Regelungen für Verbraucher und jede Menge Fragen

Am 1. Januar 2021 ist der Brexit Realität geworden. Vier Jahre zogen sich die Verhandlung hin. Für Verbraucherinnen und Verbraucher im Vereinigten Königreich und Europa wird sich einiges ändern. Durch das Abkommen werden in Zukunft aber auch Verbraucherrechte gewahrt. Dazu äußerte sich der vzbv.

vzbv, Mitteilung vom 19.01.2021

vzbv veröffentlicht Bewertung des Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

  • Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigtem Königreich ist am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft getreten.
  • Der vzbv begrüßt das Abkommen und seine guten Regeln zum fairen Wettbewerb.
  • Der Online-Einkauf im Vereinigten Königreich kann kostspieliger werden.

Am 1. Januar 2021 ist der Brexit Realität geworden. Vier Jahre zogen sich die Verhandlung hin. Für Verbraucherinnen und Verbraucher im Vereinigten Königreich und Europa wird sich einiges ändern. Durch das Abkommen werden in Zukunft aber auch Verbraucherrechte gewahrt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat sich das Handelsabkommen genau angeschaut und eine Bewertung aus Verbrauchersicht vorgenommen.

„Eine Trennung ist nie schön. Aber die Europäische Union hat erreicht, dass Großbritannien und die EU in vielen Bereichen eng verbunden bleiben. Besonders wichtig wird jetzt die Umsetzung des Abkommens. Mit dem Brexit-Vertrag wurden insgesamt 23 Arbeitsausschüsse gegründet, hier muss sichergestellt sein, dass eine ausreichende und transparente Debatte über die Fortentwicklung des Abkommens stattfindet“, kommentiert Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Integrität des Binnenmarktes gewahrt

Es ist zu begrüßen, dass die Integrität des Binnenmarktes gewahrt bleibt und auch in Zukunft keine Zölle erhoben werden. Der Verbraucherschutz und eine vorsorgende Regulierung haben insgesamt einen hohen Stellenwert im Abkommen. Durch eine enge Kooperation zwischen Behörden, zum Beispiel in den Bereichen Produktsicherheit und Marktüberwachung, können auch zukünftig Verbraucherrechte geschützt werden. Die Festschreibung gemeinsamer Standards bei Fluggastrechten oder der Fortgeltung der europäischen Krankenversicherungskarte sind ebenfalls positiv für Verbraucher.

Wettbewerbsregeln sparen Verbraucherschutz aus

Bedauerlich ist jedoch, dass bei den fairen Wettbewerbsregeln der Verbraucherschutz nicht explizit genannt ist. Das bedeutet, dass die EU keine Sanktionen erheben kann, wenn das Vereinigte Königreich das Verbraucherschutzniveaus senkt. Auch eine gemeinsame Vereinbarung zum Roaming wäre positiv für Verbraucher dies- und jenseits des Ärmelkanals gewesen. Nun kann Telefonieren deutlich teurer werden. Bei den neuen Regeln zum Warenursprung und zum Zoll müssen Onlinehändler in Zukunft ihre Kunden deutlich besser informieren.

„Zölle können ab jetzt sehr wohl erhoben werden. Etwa wenn ein Produkt zwar in Großbritannien gekauft, aber nicht dort produziert wurde. Beim Einkauf von Mode oder Elektronikprodukten über einen britischen Onlineshop kann so schnell eine saftige Rechnung vom Zoll kommen“, so Müller.

Quelle: vzbv

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