EU-Wettbewerbsaufsicht genehmigt Corona-Beihilfen des Bundes für Unternehmen der Messe- und Kongressbranche

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine Beihilferegelung des Bundes in Höhe von 642 Mio. Euro genehmigt, mit der Unternehmen der Messe- und Kongressbranche für die Schäden durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entschädigt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.01.2021

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine Beihilferegelung des Bundes in Höhe von 642 Mio. Euro genehmigt, mit der Unternehmen der Messe- und Kongressbranche für die Schäden durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entschädigt werden. Die Regelung steht Eigentümern und Betreibern von Messen und Kongressinfrastruktur in Deutschland sowie zwischengeschalteten Unternehmen offen, die Messen und Kongressinfrastruktur vom Eigentümer an Dritte vermieten. Unternehmen sind förderfähig, wenn sie zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 einen Gewinnausfall erlitten haben und dieser Verlust mit den in diesem Zeitraum geltenden Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus zusammenhängt.

Die Regelung deckt bis zu 100 Prozent des entgangenen Gewinns ab, der unmittelbar entweder aus einem behördlichen Verbot aller Veranstaltungen oder zumindest aller Großveranstaltungen (definiert anhand der Teilnehmerzahl) resultiert. Im Allgemeinen wird der Schaden als Differenz zwischen dem durchschnittlichen Betriebsgewinn im Referenzzeitraum (vom 1. März bis 31. Dezember) in den Jahren 2018 und 2019 und dem tatsächlichen Gewinn im gleichen Zeitraum im Jahr 2020 berechnet. Ein Begünstigter kann keine Entschädigung für Zeiträume beanspruchen, in denen in dem betreffenden Bundesland keine Verbote für Messen und Kongresse bestanden.

Im Falle von restriktiven Maßnahmen, die nur Großveranstaltungen betreffen (die somit weiterhin stattfinden könnten, aber mit einer Obergrenze für die Teilnehmerzahl), können Verluste, die sich aus einer geringeren als der noch zulässigen Teilnehmerzahl ergeben (z. B. aufgrund einer allgemeinen Zurückhaltung der Menschen, solche Veranstaltungen zu besuchen), nicht ausgeglichen werden, da sie nicht mit staatlichen Maßnahmen verbunden sind.

Die Regelung sieht einen Rückforderungsmechanismus vor, wonach etwaige öffentliche Zuschüsse, die über den den Begünstigten tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehen, an die jeweilige Bewilligungsbehörde zurückgezahlt werden müssen. Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geprüft, wonach die Kommission staatliche Beihilfemaßnahmen genehmigen kann, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, um bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige für Schäden zu entschädigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse wie den Ausbruch des Coronavirus entstanden sind.

Die Kommission stellte fest, dass die deutsche Regelung Schäden ausgleicht, die in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus stehen. Sie stellte ferner fest, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die vorgesehene Entschädigung nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung der Schäden erforderlich ist. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang steht. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.59173 zugänglich gemacht.

Quelle: EU-Kommission

 

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Lufthansa erkennt Ansprüche der Verbraucherzentrale an

Die Lufthansa hatte Reisenden, deren Flug wegen der Corona-Pandemie storniert wurde, lediglich die Möglichkeit zur Umbuchung angeboten und verschwiegen, dass sie Anspruch auf eine Rückzahlung ihres Geldes innerhalb von sieben Tagen haben. Auch nach Aufforderung zur Rückzahlung erhielten Reisende keine Erstattung. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen rechtliche Schritte eingeleitet. Nach einer Verhandlung vor dem LG Köln erkannte die Lufthansa nun die Rechtsverstöße vollumfänglich an (Az. 84 O 152/20).

vz Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil 84 O 152/20 des LG Köln vom 09.12.2020

  • Verbraucherzentrale hatte Klage gegen Lufthansa vor dem LG Köln eingereicht (Pressemeldung vom 28.09.2020).
  • Nach der Verhandlung am 09.12.2020 erkennt Lufthansa die Ansprüche der Verbraucherzentrale an (Az. 84 0 152/20).

Die Lufthansa hatte Reisenden, deren Flug wegen der Corona-Pandemie storniert wurde, lediglich die Möglichkeit zur Umbuchung angeboten und verschwiegen, dass sie Anspruch auf eine Rückzahlung ihres Geldes innerhalb von sieben Tagen haben. Auch nach Aufforderung zur Rückzahlung erhielten Reisende keine Erstattung. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen rechtliche Schritte eingeleitet. Nach einer Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 09.12.2020 erkannte die Lufthansa nun die Rechtsverstöße vollumfänglich an.

Besser spät als nie: Nachdem das Landgericht Köln in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 signalisierte, dass es in der Sache die Argumentation der Verbraucherzentrale teilt, erkannte die Airline die Rechtslage an: Die Lufthansa verpflichtet sich nun, Verbraucher korrekt und vollständig über ihre Ansprüche zu informieren und ihnen innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung zur Rückzahlung den Preis für stornierte Flüge zu erstatten. „Mit dem Urteil hat die Fehlinformation und Verschleierung gegenüber Reisenden durch die Lufthansa ein Ende“, sagt Oliver Buttler, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Hält sich die Lufthansa nicht an die Vorgaben aus dem Urteil, wird ein Ordnungsgeld fällig. In Anerkennung der aktuell schwierigen Situation der Lufthansa wird die Verbraucherzentrale bis zum 30.09.2021 Vollstreckungsmaßnahmen erst einleiten, wenn zwischen Zugang des Erstattungsverlangens bei der Lufthansa und der Leistung der Airline mehr als ein Kalendermonat vergangen ist. Die Lufthansa erkannte auch alle Ansprüche der Verbraucherzentrale im parallellaufenden Verfahren gegen die Tochterfirma Eurowings an. „Wir freuen uns, dass nun zwei weitere Klagen erfolgreich im Sinne der Reisenden abgeschlossen werden konnten und werden dabei genau schauen, ob sich die Lufthansa an diese Vorgabe hält und weitere Schritte einleiten, wenn es erneut zu Verzögerungen oder falschen Informationen kommt“, so Buttler weiter.

Quelle: vz Baden-Württemberg

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Hörtest mit bis zu 120 dB pflichtgemäß

Bei der Ermittlung der Unbehaglichkeitsschwelle im Rahmen eines Hörtests sind Tonsignale bis zu 120 dB fachlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger zudem nicht nachweisen konnte, nach dem Hörtest schlechter zu hören als vorher, hat das OLG Frankfurt Ansprüche wegen eines fehlerhaft durchgeführten Hörtests zurückgewiesen (Az. 26 U 29/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil 26 U 29/19 vom 10.12.2020

Bei der Ermittlung der Unbehaglichkeitsschwelle im Rahmen eines Hörtests sind Tonsignale bis zu 120 dB fachlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger zudem nicht nachweisen konnte, nach dem Hörtest schlechter zu hören als vorher, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Ansprüche wegen eines fehlerhaft durchgeführten Hörtests zurückgewiesen.

Der Kläger ließ nach einem Hörsturz auf Veranlassung seines HNO-Arztes bei der beklagten Hörakustikerin einen Hörtest durchführen. Zum Hörtest gehörte die Messung der sog. Unbehaglichkeitsschwelle. Hierbei werden Töne in kleinen Schritten von leise nach laut abgegeben, um festzustellen, wann diese als unangenehm empfunden werden. Dies wird üblicherweise bis zu einem Tonsignal von 120 dB getestet.

Eine Woche nach diesem Hörtest klagte der Kläger gegenüber seinem HNO-Arzt über ein stark verschlechtertes Hörvermögen und wurde im Rahmen der anschließenden Behandlung mit Hörgeräten versorgt. Er begehrt nunmehr von der Beklagten Schadensersatz wegen eines behauptet fehlerhaft durchgeführten Hörtests. Er beruft sich u. a. darauf, dass 120 dB der Lautstärke eines Düsenflugzeugs entspreche und diese Tonsignale extreme Schmerzen verursacht hätten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens lasse sich auf dieser Basis nicht feststellen, dass die Beklagte den Hörtest nicht fachgerecht durchgeführt habe. Insbesondere sei es aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei dem Hörtest zum Teil einer Lautstärke von 120 dB ausgesetzt gewesen ist. Auf die Tätigkeit der Beklagten im gesundheitshandwerklichen Bereich seien auch nicht die für Ärzte geltenden Regelungen etwa hinsichtlich der Dokumentation der Befunderhebung anzuwenden.

Der Hörschaden lasse sich zudem nicht auf den Hörtest zurückführen. Die Sachverständige habe soweit überzeugend ausgeführt, dass der Kläger nach dem Hörtest keine schlechtere Hörleistung hatte als zuvor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

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Privatsphäre in der Telekommunikation sicherstellen

Das BMWi hat einen Referentenentwurf für ein Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) veröffentlicht. Dazu hat der vzbv Stellung genommen.

vzbv, Mitteilung vom 25.01.2021

Stellungnahme des vzbv zum Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Referentenentwurf für ein Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) veröffentlicht. Mit dem TTDSG sollen die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telemediengesetzes zusammengeführt und an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unterstützt dieses Ziel.

Das Nebeneinander der Regelungen, sowie die zum Teil nicht erfolgte Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht, haben in den vergangenen Jahren zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Anbietern von Telemedien und Telekommunikationsdiensten geführt.

Insbesondere begrüßt der vzbv, dass das BMWi eine Regelung eng am Wortlaut der Vorgaben der europäischen ePrivacy-Richtlinie vorschlägt, nach der das Speichern und Auslesen von Informationen auf den Endeinrichtungen der Verbraucher grundsätzlich nur nach einer zuvor erteilten, informierten Einwilligung zulässig ist. Darunter fällt beispielsweise der Einsatz von Technologien, mit denen die Interessen und Verhaltensweisen der Verbraucher im Internet zu Werbezwecken nachverfolgt werden.

Quelle: vzbv

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Behauptung eines Busfahrers, sein Handy sei eine Haarbürste, ist nicht glaubhaft

Das AG Frankfurt entschied, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt, wenn ein Verkehrsteilnehmer angibt, er habe statt eines Mobiltelefons lediglich eine Bürste benutzt, um sich den Bart zu kämmen. Eine Geldbuße ist somit rechtmäßig (Az. 971 Owi 363 Js 72112/19).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil 971 Owi 363 Js 72112/19 vom 16.06.2020 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handele, wenn ein Verkehrsteilnehmer angebe, er habe statt eines Mobiltelefons lediglich eine Bürste benutzt, um sich den Bart zu kämmen (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 16.06.2020, Geschäftsnr. 971 Owi 363 Js 72112/19).

Im Rahmen des zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens geriet der Betroffene mit einem von ihm gelenkten Omnibus in eine Polizeikontrolle zur Feststellung von „Handyverstößen“. Der Beamte fertigte eine Fotosequenz an, auf der zu erkennen war, dass der Betroffene einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält. Im Verfahren trug der Betroffene zweierlei vor. Zum einen habe er mit dem Fahrzeug bei dem vermeintlichen Bußgeldverstoß gestanden und zum anderen würden die aufgenommenen Bilder lediglich zeigen, dass er seinen Bart mit einer weißen Bürste kämme. Es sei auch zu sehen, dass sich seine Hände gar nicht am Lenkrad befunden hätten.

Trotz seiner Einwände hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG festgesetzt. Die Benutzung einer weißen Haarbürste stelle nach dem Dafürhalten des Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bürste habe eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, währenddessen auf den Bildern ein rechteckiger Gegenstand durch das bloße Anlegen eines Lineals zu erkennen gewesen sei. Des Weiteren zeige die Fotosequenz das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle. Ein Kämmvorgang setze zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraus, die den Bildern nicht zu entnehmen sei. Die Bildsequenz belege auch, dass sich der Omnibus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, gebe zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

 

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Krankenversicherungsrecht: Promotionsstipendium ist voll beitragspflichtig

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass auf Promotionsstipendien in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten sind (Az. L 16 KR 333/17).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil L 16 KR 333/17 vom 15.12.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass auf Promotionsstipendien in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten sind.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Doktorandin aus Bremen. Sie erhielt als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden.

Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150 Euro. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei.

Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es sich auf jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt, wonach nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert werden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

 

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Kein Eilrechtsschutz gegen raumordnerischen Vertrag auf Sylt

Für den von der Gemeinde Sylt begehrten Eilrechtsschutz gegen einen von mehreren anderen Gemeinden auf der Insel mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen raumordnerischen Vertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das entschied das VG Schleswig (Az. 8 B 28/20).

VG Schleswig, Pressemitteilung vom 22.01.2021 zum Beschluss 8 B 28/20 vom 22.01.2021

Für den von der Gemeinde Sylt begehrten Eilrechtsschutz gegen einen von mehreren anderen Gemeinden auf der Insel mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen raumordnerischen Vertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 22.01.2021 entschieden (Az. 8 B 28/20).

Die Gemeinden Hörnum, Kampen, List und Wennigstedt-Braderup haben mit dem Land Schleswig-Holstein einen raumordnerischen Vertrag geschlossen. Der Vertrag soll auf dem Gebiet dieser Gemeinden den Bau von bezahlbaren Wohnungen für eine dauerhafte Nutzung ermöglichen. Die Gemeinde Sylt (zu deren Ortsteilen u. a. Westerland gehört) hatte den Vertrag abgelehnt.

Der Eilantrag der Gemeinde Sylt hatte das Ziel, die Durchführung des Vertrags vorläufig zu verhindern. Ihr entstehe ein Schaden hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer zentralörtlichen Funktion. Auch weiche der Vertrag vom bisherigen Wohnraumentwicklungskonzept ab. Den anderen Gemeinden solle deshalb untersagt werden, Bebauungspläne auf der Grundlage des Vertrags zu beschließen.

Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass für den Eilantrag schon kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Gemeinde Sylt stehe ausreichender Rechtsschutz durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Bebauungspläne zur Verfügung. Aus ihrem Vorbringen sei nicht erkennbar, dass schon jetzt Schäden entstehen könnten und deshalb vorbeugender Rechtsschutz erforderlich wäre.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: VG Schleswig

 

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Entschließung zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs

Das EU-Parlament hat am 20. Januar 2021 eine Entschließung zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs verabschiedet. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2021

Das EU-Parlament hat am 20. Januar 2021 eine Entschließung zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs verabschiedet.

Auf der Plenarsitzung des EP in Brüssel wurde der Bericht des zuständigen Berichterstatters Morten Løkkegaard (Renew/DK) mit 462 Ja-Stimmen zu 120 Nein-Stimmen bei 108 Enthaltungen mehrheitlich angenommen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie fordert der Bericht die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich künftig dem freien Dienstleistungsverkehr und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen prioritär zu widmen. Der Bericht zielt darauf ab, mehr Klarheit und Transparenz hinsichtlich der bestehenden Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit zu schaffen, auf weiterhin bestehende Hindernisse hinzuweisen und Lösungen für die weiterhin bestehenden Probleme aufzuzeigen. Auf den besonderen Status geschützter Berufe im Binnenmarkt und ihre Rolle beim Schutz des öffentlichen Interesses wird in der Entschließung hingewiesen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 02/2021

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Rechte der EU in Handelsstreitigkeiten

Das EU-Parlament hat eine politische Einigung zwischen Parlament und Rat über eine Verordnung über die Rechte der EU in Handelsstreitigkeiten gebilligt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2021

Das EU-Parlament hat am 19. Januar 2021 eine politische Einigung zwischen Parlament und Rat über eine Verordnung über die Rechte der EU in Handelsstreitigkeiten mit 653 Stimmen bei 10 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen gebilligt. Wenn die Regelungen in Kraft treten, kann die EU Maßnahmen gegen Staaten ergreifen, welche Handelsregelungen verletzen und die Beilegung von Streitigkeiten im WTO-Schlichtungsverfahren oder im Rahmen von bilateralen und regionalen Abkommen blockieren.

Eingeschlossen sind auch Dienstleistungen und bestimmte Rechte des geistigen Eigentums. Die Abgeordneten fordern die Kommission dazu auf, bis spätestens Ende 2021 einen Vorschlag für ein Instrument zum Schutz der EU vor Zwangsmaßnahmen durch Drittstaaten vorzulegen.

Nun muss der Rat die Verordnung förmlich annehmen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 02/2021

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Konsultation zur stärkeren Angleichung der nationalen Insolvenzvorschriften

Die EU-Kommission hat ein Konsultationsverfahren zur „stärkeren Angleichung der nationalen Insolvenzvorschriften“ eröffnet. Interessenträger haben bis zum 26.03.2021 die Gelegenheit, sich daran zu beteiligen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2021

Die Europäische Kommission hat ein Konsultationsverfahren zur „stärkeren Angleichung der nationalen Insolvenzvorschriften“ eröffnet. Interessenträger haben bis zum 26. März 2021 die Gelegenheit, sich daran zu beteiligen.

Hintergrund ist der bereits im Jahr 2015 veröffentlichte Aktionsplan für eine Kapitalmarktunion, in welchem die Kommission festgestellt hat, dass konvergente Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren zu einer frühzeitigen Restrukturierung von tragfähigen Unternehmen beitragen können und für mehr Rechtssicherheit für grenzübergreifende Anleger führen. Darüber hinaus bestehen laut Kommission nach wie vor erhebliche Unterschiede in den Insolvenzrahmen der EU-Mitgliedstaaten. Das Ziel des Konsultationsverfahrens ist die Evaluierung der Grundlagen für die Ergänzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (Richtlinie (EU) 2019/1023). Die aktuelle Initiative betrifft Aspekte des Insolvenzrechts, die bisher nicht von der Richtlinie erfasst werden. Zentrales Thema ist dabei die Unternehmensinsolvenz (ohne Banken), einschließlich der Insolvenz von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Unternehmern.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 02/2021

 

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