Der BFH hat die Frage geklärt, ob der Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht, wenn ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer inländischen Schiffs-KG seinen Mitunternehmeranteil veräußert und ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG zugerechnet wird und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist (Az. I R 67/12).