Lt. BMF wird es für die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 UStG nicht beanstandet, wenn Unternehmer, deren Haupttätigkeit im Handel mit Münzen oder Briefmarken oder deren öffentlicher Versteigerung besteht, für zum 31.12.2013 vorhandene Warenbestände ein vereinfachtes Verfahren anwenden (Az. IV D 2 – S-7229 / 10 / 10001-04).