Das FG Münster entschied, dass ein duales Studium als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen und daher die Erwerbstätigkeit des Kindes unschädlich ist (Az. 2 K 2949/12).
Steuern
Das FG Münster entschied, dass ein duales Studium als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen und daher die Erwerbstätigkeit des Kindes unschädlich ist (Az. 2 K 2949/12).
Das FG Münster entschied, dass der durch eine vom Insolvenzverwalter freigegebene Tätigkeit erworbene Einkommensteuererstattungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse fällt. Er könne daher vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden (Az. 14 K 1917/12).
Das BMF hat zur umsatzsteuerliche Behandlung von labordiagnostischen Typisierungsleistungen Stellung genommen (Az. IV D 3 – S-7170 / 13 / 10002).
Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach dem EuGH-Urteil C-532/11 Stellung genommen (Az. IV D 3 – S-7168 / 12 / 10002).
Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob die nicht direkt zuordenbare Vorsteuer bei Umsätzen mit Geldspielgeräten und Unterhaltungsspielgeräten nach dem Umsatzschlüssel aufzuteilen ist oder der vom Steuerpflichtigen gewählte Aufteilungsmaßstab nach der für die aufgestellten Geräte jeweils benötigten Nutzfläche sachgerecht und demnach anzuwenden ist (Az. XI R 4/10).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine nach US-amerikanischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft (Incorporation) mit Sitz in den USA für Gewinnausschüttungen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft, an der die Klägerin zu 50 v. H. beteiligt ist, eine Minderung ihrer Kapitalertragsteuerlast auf 5 v. H. der Ausschüttungssumme beanspruchen kann (Az. I R 48/12).
Der BFH entschied zum Anspruch auf Kindergeld bei Beginn des Wehrdienstes (Az. XI R 7/12).
Der BFH entschied zum Kindergeldanspruch bei Bezug niederländischer Familienleistungen (Az. VI R 68/11).
Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige – seine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG vorausgesetzt – inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG erzielt hat. So entschied der BFH (Az. III R 59/11).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen und den Gewinn aus der Veräußerung der dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnenden Beteiligung an einer britischen Kapitalgesellschaft für den in Thailand lebenden Kommanditisten (Kläger) einer inländischen KG zusteht (Az. I R 47/12).
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