Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss lt. BFH nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (Az. I R 40/12).
Steuern
Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss lt. BFH nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (Az. I R 40/12).
Auch die kleine Variante einer Finanztransaktionssteuer, die nicht mehr von allen 28 Mitgliedstaaten, sondern im Wege der verstärkten Zusammenarbeit nur von elf teilnehmenden Mitgliedstaaten verhandelt wird, sieht sich Schwierigkeiten gegenüber.
Die Mehrheit von 14 der 16 Bundesländer hat sich auf der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenminister einer Initiative Schleswig-Holsteins zur Abschaffung der Steuerklasse V angeschlossen. Lediglich Bayern und Sachsen stimmten dem Antrag nicht zu.
Die EuGH-Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den Einzelhandel keine Diskriminierung ausländischer Unternehmen. Möglicherweise verstoße die Sondersteuer jedoch gegen das Mehrwertsteuerrecht der EU (Az. C-385/12).
Der BFH hatte zu entscheiden, wann das Organschaftsverhältnis bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters endet, wenn der Insolvenzverwalter nicht als schwacher Insolvenzverwalter sondern entgegen seines Beschlusses als starker Insolvenzverwalter auftritt (Az. V R 18/13).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses bei einem mit dem Verleiher verbundenen Unternehmen (Entleiher) eingesetzt wird, eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher begründen kann (Az. VI R 18/12).
Der BFH nimmt zu der Frage Stellung, ob eine AdV der angemeldeten Umsatzsteuer durch einen Entrichtungsschuldner gegen Sicherheitsleistung, die seitens des Leistenden gestellt wurde, und Nichtannahme eines telefonischen Angebots des Bevollmächtigten des Leistenden und Sicherungsgebers, die Treuhandvereinbarung über das Festgeldkonto zu kündigen und den rückständigen Betrag zu tilgen, für den Entrichtungsschuldner einen teilweisen Erlass der Aussetzungszinsen rechtfertigt (Az. V R 29/11).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Behandlung einer Erkrankung, die Folge der Berufsausübung ist, als außergewöhnliche Belastung oder vorrangig als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (Az. VI R 37/12).
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen PKW für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbständig Tätigen außer Ansatz zu lassen. So entschied der BFH (Az. VIII R 24/09).
Steht der Änderung eines Umsatzsteuerbescheids wegen der Rechtsprechungsänderung zum Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis durch das BFH-Urteil vom 2. April 1998 (V R 34/97) § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO entgegen, ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte. So u. a. der BFH (Az. V R 2/13).
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