Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung ist kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO. So entschied der BFH (Az. IX R 5/11).
Steuern
Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung ist kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO. So entschied der BFH (Az. IX R 5/11).
Unter Berücksichtigung einer Vorabentscheidung des EuGH hatte der BFH zu entscheiden, wann das Hauptzollamt eine Verwaltungssanktion bei Ausfuhren von Rindfleisch aus sog. Isolierschlachtbetrieben verhängen kann (Az. VII R 45/10).
Der BFH klärt die Frage, ob der Adressatin eines unwirksamen Steuerbescheids nach dessen rechtskräftiger, gerichtlicher Aufhebung Prozesszinsen für eine festgesetzte Steuer nach § 236 Abs. 1 S. 1 AO zustehen (Az. II R 20/11).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 233a Abs. 2a AO hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags darstellt, oder ob die Anwendung der genannten Normen durch § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG verdrängt wird (Az. IV R 9/12).
Der BFH hat einem nebenberuflichen Autor den Abzug von Reiseaufwendungen in südliche Länder versagt, weil die Aufwendungen untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst waren (Az. VIII R 51/10).
Beenden die potentiellen Erben des verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft den Streit darüber, wer als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch Vergleich, so erzielt derjenige, der im Vergleich gegen Geld auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet und nach den Regeln des Gesellschaftsrechts Gesellschafter hätte werden können, einen Veräußerungsgewinn, der bei der Personengesellschaft festgestellt werden muss. So der BFH (Az. IV R 15/10).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt nach § 37 Abs. 2 AO zur Rückforderung der abgetretenen Investitionszulage gegenüber dem Zessionar berechtigt ist, wenn der Bescheid über die Bewilligung von Investitionszulage gegenüber dem insolventen Zedenten nicht aufgehoben, sondern vom Finanzamt nur eine Berechnung über die Änderung der Investitionszulage ausgefertigt und der Rückforderungsbetrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurde.
Der BFH hat die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen (Az. IX R 5/12).
Der BFH entschied, dass für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts dem Erfordernis der wirtschaftlichen Identität zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut (nur) teilweise genügt ist, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und – nach Löschung des Erbbaurechts – kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird (Az. IX R 31/12).
Das BMF gibt das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2014 bekannt (Az. IV C 5 – S-2378 / 13 / 10002).
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