Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Verzicht auf einen zukünftigen Pflichtteilsanspruch gegen Abfindungszahlung eine fiktive Schenkung des potenziellen Erblassers darstellt (Az. II R 21/11).
Steuern
Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Verzicht auf einen zukünftigen Pflichtteilsanspruch gegen Abfindungszahlung eine fiktive Schenkung des potenziellen Erblassers darstellt (Az. II R 21/11).
Die hessische Steuerverwaltung startet die Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur steuerlichen Gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern beim Splittingtarif. Das berichtet das FinMin Hessen.
Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen wurde das BMF-Schreiben vom 13. September 2010 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen überarbeitet (Az. IV C 3 – S-2221 / 12 / 10010:004 | IV C 5 – S-2345 / 08 / 0001 ).
Das FG Niedersachsen hat in den Klageverfahren 7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 112/13 und 7 K 9/10 entschieden, dass die Verfahren ausgesetzt und Entscheidungen des BVerfG darüber eingeholt werden, ob § 62 Abs. 2 EStG, der den Anspruch von im Inland lebenden Ausländern auf Kindergeld regelt, verfassungswidrig ist.
Unter Einbeziehung der Grundsätze des BFH-Urteils II R 26/10 gibt das BMF Hinweise zur steuerlichen Behandlung sog. Reiseversicherungspakete (Az. IV D 5 – S-6400 / 07 / 10003).
Das in diesem BMF-Schreiben Mitgeteilte gilt ergänzend zu den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach Muster III (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 09 / 10010).
Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten. Dies hat das FG Köln entschieden (Az. 9 K 935/13).
Kernbereiche öffentlichen Handels wie die Müllabfuhr oder die Abwasserentsorgung werden auch in Zukunft mehrwertsteuerfrei bleiben. Dies versichert die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Das FG Münster hat entschieden, dass ein bestandskräftiger Bescheid für 2004 nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung geändert werden kann, die nach Erlass des Bescheids ausgestellt wird (Az. 13 K 4515/10).
Laut FG Münster ist ein Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts für Erbschaftsteuerzwecke nichtig, der als Inhaltsadressatin lediglich eine Erbengemeinschaft, nicht aber die einzelnen Miterben bezeichnet (Az. 3 K 4298/11 F).
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