Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Vereinbarung jährlicher Lizenzgebühren als Vereinbarung einer Teilleistung zu beurteilen sein und der Vorsteuerabzug daher auch ohne Zahlung in Anspruch genommen werden kann, wenn bei Vereinbarung einer Mindestlizenzgebühr ungeachtet der konkreten Verwendung der Lizenz eine Leistung des Lizenzgebers vorliegt (Az. V R 19/12).