Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein

Laut FG Hamburg ist der Erwerb eines Grundstücks für einen Kindergarten durch einen ev.-luth. Kirchenkreis nicht gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfrei, da die Grenze zum Betrieb gewerblicher Art und damit zur Steuerpflicht von kirchlichen Einrichtungen dort überschritten werde, wo sie mit ihren Angeboten und Leistungen in einen Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Anbietern treten und der Bezug zum kirchlichen Verkündigungsauftrag demgegenüber zurücktrete (Az. 3 K 74/12).

 

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