Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Kosten eines in einem Scheidungsfolgenverfahren beauftragten britischen Rechtsanwalts und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Reisekosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (Az. 5 K 156/12).