Laut BFH ist die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen keine „landwirtschaftliche Dienstleistung“ und unterliegt damit nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (Az. V R 34/11).
Steuern
Laut BFH ist die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen keine „landwirtschaftliche Dienstleistung“ und unterliegt damit nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (Az. V R 34/11).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei einer vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer um eine Steuererklärung im Sinne des § 13a Abs. 2 Satz 3 EStG handelt mit der Folge, dass der darin nicht enthaltene Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG eine Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ausschließt (Az. IV R 51/10).
Der Bundesrat verlangt einen Verzicht auf die Einführung von offenen Investmentkommanditgesellschaften. In einer Stellungnahme der Länder zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, die von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegt wurde, wird die Einführung dieser Gesellschaften als nicht erforderlich bezeichnet.
Finanzminister Carsten Kühl hat am 16.04.2013 Meldungen bestätigt, wonach das Land Rheinland-Pfalz eine so genannte „Steuerdaten-CD“ angekauft hat. Erwartet wird davon ein steuerliches Aufkommen von rund 500 Mio. Euro bundesweit.
Das BMF gibt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bekannt, die für nach dem 31. Dezember 2011 verwirklichte Steuertatbestände noch gelten (Az. IV A 2 – O-2000 / 12 / 10001).
Das BMF gibt die BMF-Schreiben bekannt, die für nach dem 31. Dezember 2011 verwirklichte Steuertatbestände noch gelten (Az. IV A 2 – O-2000 / 12 / 10001).
Das FG Münster entschied, dass der Verkauf von Erstexemplaren durch einen Verlag an Buchautoren, die hierfür zur Abdeckung der Druckkosten einen höheren Preis als den Ladenpreis zahlen, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt (Az. 15 K 3276/10).
Laut FG Münster ist die private Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest für gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war (Az. 13 K 4396/10).
Das FG Münster hat selbständige Unternehmer in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Arbeitnehmern gleichgestellt. Die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG ist nach Ansicht des Gerichtes auf maximal einen Tätigkeitsort beschränkt (Az. 4 K 4834/10 E).
Eine bereits bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung kann zugunsten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG geändert werden, soweit das Finanzamt die Steuer aufgrund nachträglich erklärter Kapitaleinkünfte erhöht hat. So entschied das FG Münster (Az. 4 K 3386/12).
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