Wie die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mitteilt, wird bisher nur die Vorderseite der alten Lohnsteuerkarte durch das elektronische Verfahren ersetzt. Langfristig solle auch das Lohnsteuerermäßigungsverfahren elektronisch abgewickelt werden.
Steuern
Wie die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mitteilt, wird bisher nur die Vorderseite der alten Lohnsteuerkarte durch das elektronische Verfahren ersetzt. Langfristig solle auch das Lohnsteuerermäßigungsverfahren elektronisch abgewickelt werden.
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Aufwendungen für eine im Hinblick auf einen geplanten, später jedoch tatsächlich nicht realisierten Anteilserwerb durchgeführte Due-Diligence-Prüfung sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten der Beteiligung sind und ob § 8b Abs. 3 KStG teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass Aufwendungen für gescheiterte Beteiligungserwerbe von dem Abzugsverbot ausgenommen sind (Az. I R 72/11).
Der BFH hat die Frage geklärt, ob die Übertragung des einem Teilbetrieb zuzurechnenden Vermögens im Wege der Abspaltung zur Aufnahme zu Buchwerten auf die Klägerin einen nach § 15 UmwStG begünstigten Umwandlungsfall darstellt, für den gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG die Vorschriften der §§ 11 bis 13 UmwStG entsprechend gelten, auch wenn die Klägerin nicht an der übertragenden Gesellschaft beteiligt war (Az. I R 24/12).
Der BFH hat u. a. entschieden, dass ein Beitreibungsersuchen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EG-BeitrG genügt, wenn die ersuchende Behörde dem Bundeszentralamt für Steuern per E-Mail eine Datei übersendet, die im PDF-Format den Vollstreckungstitel der ersuchenden Behörde wiedergibt (Az. VII R 70/11).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG i. d. F. vor Geltung des SEStEG analog anzuwenden ist, wenn eine Kapitalgesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 2 UmwG auf eine andere Kapitalgesellschaft überträgt (Az. I R 28/11).
Nach den auch im Investitionszulagenrecht anwendbaren ertragsteuerlichen Grundsätzen kann ein Gebäude in ebenso viele Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, wie einzelne Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen. So der BFH (Az. III R 40/11).
Der BFH hat u. a. zur Bewertung einer Pensionsrückstellung nach der entgeltlichen Übertragung der Pensionsverpflichtungen im Rahmen eines Betriebserwerbs Stellung genommen (Az. I R 69/11).
Der BFH hatte zu entschieden, ob der Verkauf eines von mehreren vermieteten Grundstücken eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bzw. eine Teilbetriebsveräußerung darstellt und ob somit keine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG vorliegt (Az. XI R 38/1).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob und wie ausschließlich negative Einkünfte nach § 32b EStG bei positivem zu versteuerndem Einkommen, das ausschließlich aus außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 EStG besteht, und negativem verbleibenden zu versteuernden Einkommen im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG zu berücksichtigen sind (Az. IX R 23/11).
Der BFH hat zur Frage Stellung genommen, ob eine beschränkt steuerpflichtige ungarische Kapitalgesellschaft für Veranlagungszeiträume, die vor der EU-Vollmitgliedschaft Ungarns endeten, die Anwendung eines niedrigeren Körperschaftsteuersatzes beanspruchen kann (Az. I R 73/11)
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