Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) – Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Das BMF ersetzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 die Schreiben vom 8. November 2018 und vom 7. November 2019. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gilt somit das neue Schreiben (Az. IV C 5 – S 2363/19/10007 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2363/19/10007 :004 vom 13.12.2024

Dieses Schreiben ersetzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 die BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137) und vom 7. November 2019 (BStBl I Seite 1087). Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Einzelheiten zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) das neue Schreiben.

I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale 1 – 3
II. Bildung und Inhalt der ELStAM 4 – 33
III. Durchführung des Lohnsteuerabzugs 34-107
IV. Verfahrensrecht 108 – 111
V. Härtefallregelung 112 – 121
VI. Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG) 122
VII. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 123 – 129
VIII. Haftung des Arbeitgebers 130 – 133
IX. Sonstiges 134 – 139

(…)

Vorbemerkung
Zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit des BMF-Schreibens wird – entsprechend den Regelungen in § 2 Absatz 8 EStG – auf eine sprachliche Unterscheidung zwischen Ehegatte/n und Lebenspartner/n sowie zwischen Scheidung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft verzichtet.

I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

1 Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) ist die Finanzverwaltung für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig. Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f EStG. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Beginn eines Dienstverhältnisses beim Finanzamt anzeigt oder einen Antrag zur Bildung der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) stellt.

2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und damit die ELStAM anzufordern. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das Finanzamt einen Härtefallantrag auf Nichtteilnahme am elektronischen Abrufverfahren (§ 39e Absatz 7 EStG) abgelehnt hat. Stimmt das Finanzamt hingegen dem Antrag des Arbeitgebers auf Anwendung der Härtefallregelung zu, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt die für den Abruf der ELStAM bestimmten Daten (vgl. Rn. 46) in Papierform mitzuteilen. Die Anforderung von ELStAM ist nur für im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer zulässig.

3 Nach dem Abruf sind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und entsprechend deren Gültigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses für den Lohnsteuerabzug anzuwenden. Etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber monatlich spätestens bis zum fünften Werktag des Folgemonats zum Abruf bereit. Wird das Dienstverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Angabe des Beschäftigungsendes (Datum) unverzüglich im ELStAM-Verfahren abzumelden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Finanzausschuss beschließt steuerliche Entlastung ab 2025

Der Finanzausschuss hat am 18.12.2024 eine Verschlankung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (BT-Drs. 20/12778) beschlossen. Die Zweite und dritte Beratung im Bundestag findet am 19.12.2024 statt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2024

Der Finanzausschuss hat am Mittwoch mit einem Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine Verschlankung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (20/12778) beschlossen. Damit enthält das Steuerfortentwicklungsgesetz nur noch die Regelungen zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2025 und 2026 mit der Anpassung an die Ergebnisse des 6. Steuerprogressionsberichts (Erhöhung des Grundfreibetrages und Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte) sowie eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Für den Gesetzentwurf in geänderter Fassung stimmten in der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU/CSU und AfD. Die Gruppe Die Linke lehnte den Entwurf ab. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 880/2024

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Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer („Reemtsma-Anspruch“) bei Vermögenslosigkeit des Leistenden und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Das FG Niedersachsen hat dem klagenden Unternehmer einen sog. Direktanspruch gewährt. Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit des Leistenden begründet einen Direktanspruch und das Finanzamt kann sich unabhängig davon, ob der Leistende die Einrede der Verjährung selbst erhoben hat, nicht auf diese berufen, wenn der Direktanspruch bereits aus einem anderen Grund besteht (Az. 5 K 40/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.12.2024 zum Urteil 5 K 40/22 vom 15.08.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI R 27/24)

Bereits mit Urteil vom 15. August 2024 hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts dem klagenden Unternehmer einen sog. Direktanspruch (auch „Reemtsma-Anspruch“) gewährt.

Nach diesem aus dem Unionsrecht hergeleiteten Anspruch kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (zurück-)verlangen, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Der Direktanspruch geht zurück auf eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2007 (EuGH-Urteil vom 15.03.2007, C-35/05 Reemtsma Cigarettenfabriken, HFR 2007, 515), nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.06.2015, VII R 30/14, BFHE 250, 34) kann er im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 und 227 AO geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung erkennt die Existenz des Direktanspruchs grundsätzlich an und hat in einem BMF-Schreiben vom 12.04.2022 (Az. III C 2 – S 7358/20/10001, BStBl I 2022 S. 652) Kriterien für seine Gewährung aufgestellt.

Im vorliegenden Fall war die leistende GmbH zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und aufgelöst worden, zudem war für den Erstattungsanspruch Verjährung eingetreten, auf die sich das beklagte Finanzamt (akzessorisch) berief. Das Gericht gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Löschung wegen Vermögenslosigkeit des Leistenden einen Direktanspruch begründet und das Finanzamt sich unabhängig davon, ob der Leistende die Einrede der Verjährung selbst erhoben hat, nicht auf diese berufen kann, wenn der Direktanspruch bereits aus einem anderen Grund besteht.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Aktenzeichen des BFH: XI R 27/24).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 12/2024

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Petitionsausschuss: Umsatzsteuersenkung auf Speisen in Restaurants abgelehnt

Der Petitionsausschuss spricht sich am 18.12.2024 mehrheitlich dagegen aus, den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft von 19 Prozent auf 7 Prozent zu senken.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2024

Der Petitionsausschuss spricht sich mehrheitlich dagegen aus, den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft von 19 Prozent auf sieben Prozent zu senken. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eine Beschlussempfehlung an den Bundestag, das entsprechende Petitionsverfahren abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“. Die Unionsfraktion hatte hingegen für eine Überweisung der Petition an die Bundesregierung mit dem höchstmöglichen Votum „zur Berücksichtigung“ plädiert. Die AfD-Fraktion wollte die Eingabe mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ überweisen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 875/2024

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Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung für durch Botschaften oder internationale Einrichtungen erworbene Gegenstände oder Dienstleistungen

Der ECOFIN hat am 10.12.2024 der Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung (anstelle der derzeitigen Papierbescheinigung) zugestimmt, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen nach Artikel 151 (Abs. 1, Unterabs. 1) der Mwst-Richtlinie in Frage kommt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.12.2024

Der ECOFIN hat am 10.12.2024 der Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung (anstelle der derzeitigen Papierbescheinigung) zugestimmt, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen nach Artikel 151 (Abs. 1, Unterabs. 1) der Mwst-Richtlinie in Frage kommt. Dabei handelt es sich u. a. um die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die im Rahmen von diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für internationale Einrichtungen oder Streitkräfte bewirkt bzw. erbracht werden. Die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, an die die Lieferung der Gegenstände bewirkt oder für die die Dienstleistung erbracht wird, stellt die Bescheinigung aus und unterzeichnet sie elektronisch zusammen mit dem Aufnahmemitgliedstaat.

Die Richtlinie sieht einen Übergangszeitraum für bis zum 30.06.2032 bewirkte Umsätze vor, in dem die EU-Mitgliedstaaten sowohl die elektronische als auch die Papierbescheinigung (gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) benutzen können. Da ab 01.07.2032 nur noch die elektronische Bescheinigung verwendet werden darf, wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 entsprechend geändert.

Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte mit den technischen Einzelheiten und Spezifikationen für das elektronische Format der Bescheinigung und ihre Bearbeitung (u. a. Zugang zum IT-System für antragstellende Einrichtungen oder Privatpersonen als auch Ausstellung und elektronische Unterzeichnung der Befreiungsbescheinigung) festlegen. Die EU-Kommission ist für die Pflege, das Hosting und die technische Verwaltung des zentralen elektronischen Systems für die Speicherung und Bearbeitung der elektronischen Bescheinigungen verantwortlich.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 30.06.2031 in nationales Recht umsetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

Das BMF verfügt, dass der gennannte Beschluss des BFH nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden ist (Az. IV C 2 – S 2745-a/19/10002 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2745-a/19/10002 :009 vom 20.11.2024

Folgen aus dem BFH-Beschluss vom 12. April 2023

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 12. April 2023, I B 74/22 (AdV), BStBl II 2024 S. …2 in einem Fall (Streitjahr 2016), in dem die Anwendung von § 8d KStG aufgrund von § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG ausgeschlossen war, entschieden, dass die Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) gestützten Bescheiden wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm auszusetzen ist. Das von der Rechtsprechung in derartigen Fällen geforderte zusätzliche Erfordernis des besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, dem Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen ist, sei schon deshalb zu bejahen, weil das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11, BStBl II 2017 S. 1082 den § 8c (später: Absatz 1) Satz 1 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis 50 %) als mit dem Grundgesetz unvereinbar eingestuft hat und es sich bei § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) um eine ähnliche Regelung handele.

2 Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der o. g. Beschluss des Bundesfinanzhofs insoweit nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden. Damit ist in Rechtsbehelfsverfahren betreffend Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume, in denen nicht genutzte Verluste bzw. Fehlbeträge wegen eines nach dem 31. Dezember 2015 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % auf der Grundlage von § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a. F. als nicht abziehbar qualifiziert worden sind, auch dann keine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren, wenn die Anwendung von § 8d KStG gemäß § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG ausgeschlossen ist.

3 Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen unter anderem aufgrund des mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eingeführten fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG bereits keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %). Der Bundesfinanzhof hat die Einführung des § 8d KStG wegen der im Streitfall einschlägigen Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 8d KStG nicht weiter gewürdigt. Dem ist nicht beizupflichten. Denn die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs in § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG richtet sich gegen die Möglichkeit zur missbräuchlichen Verlustnutzung (vgl. BT-Drucks. 18/10348 S. 1), lässt jedoch das grundlegende Regelungsanliegen des § 8d KStG, wonach für den Verlustabzug (zusätzlich) die Fortführung desselben Geschäftsbetriebs maßgeblich von Bedeutung ist (vgl. BT-Drucks. 18/9986 S. 1), unberührt.

4 In Rechtsbehelfsverfahren betreffend Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume, in denen nicht genutzte Verluste bzw. Fehlbeträge wegen eines vor dem 1. Januar 2016 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % auf Grundlage von § 8c (später: Absatz 1) Satz 2 KStG a. F. als nicht abziehbar qualifiziert worden sind, ist im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29. August 2017, 2 K 245/17 (Streitjahr 2008) auf Antrag Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Antragsteller ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung darlegt und glaubhaft macht, dem Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Nr. 2.5.4 des AEAO zu § 361) ist aufgrund der wesentlich höheren Erwerbsschwelle – entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs – nicht davon auszugehen, dass es sich bei § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c (später: Absatz 1) Satz 2 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) um eine dem § 8c (später: Absatz 1) Satz 1 KStG a. F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis 50 %) ähnliche Normen handelt, infolgedessen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen wäre.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zu den Anforderungen nicht ausgleichsfähiger Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG

Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondgesellschaft ausgleichsfähig sind, oder ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorlag (Az. 10 K 1055/20 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 10 K 1055/20 F vom 15.11.2024 (nrkr)

Der 10. Senat hatte zu entscheiden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondgesellschaft ausgleichsfähig sind, oder ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorlag.

Die Kläger, ehemalige Kommanditisten einer KG, wandten sich gegen die Feststellungen des beklagten Finanzamts, wonach die von ihnen in den Streitjahren 2012 bis 2014 erzielten Verluste gem. § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten. Sie argumentierten, dass kein Steuerstundungsmodell vorliege, da das Konzept nicht darauf ausgelegt gewesen sei, ausschließlich Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkünften zu generieren. Der Verkaufsprospekt habe zwar steuerliche Verluste ausgewiesen, nicht jedoch die möglichen steuerlichen Vorteile berücksichtigt. Zudem sei bei Kleinanlegern, wie sie hier vorlägen, nicht davon auszugehen, dass deren Motiv darauf ausgerichtet sei, durch die Beteiligung an geschlossenen Fonds steuerliche Vorteile aufgrund von Verlustzuweisungsmöglichkeiten zu erzielen.

Das Finanzamt argumentierte dagegen, dass die Verluste aus der Fondsgesellschaft durch eine modellhafte Gestaltung entstanden seien, welche primär auf steuerliche Vorteile abziele. Zudem seien die Prognosen der Fondsgesellschaft unrealistisch und hätten die Erzielung von Verlusten von mehr als 10 % des eingesetzten Kapitals in der Anfangsphase (§ 15b Abs. 3 EStG) klar gezeigt. Dabei sei erst zehn Jahre nach Gründung des Fonds mit ersten Gewinnen gerechnet worden.

Der 10. Senat wies die Klage mit Urteil vom 15.11.2024 (Az. 10 K 1055/20 F) ab. Das Gericht folgte der Einschätzung des Finanzamts, dass die Verluste aus einem vorgefertigten Konzept resultierten, welches steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften ermöglichen sollte. Diese Gestaltung sei nach Auffassung des Gerichts als modellhaft anzusehen, da die Planung der Fondsgesellschaft darauf abgezielt habe, in der Anfangsphase hohe Verluste zu erwirtschaften, welche dann potenziell steuerliche Vorteile böten. Die Kläger hätten keine hinreichenden Gründe dargelegt, die den modellhaften Charakter der Gestaltung widerlegt hätten.

Das Urteil, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Dezember 2024

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Angepasste StBVV bringt Entlastung bei der digitalen Rechnungstellung

Die Bundesregierung erleichtert die Digitalisierung im Kanzleialltag: Dank einer Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) können Gebührenrechnungen nun allein digital erstellt und übermittelt werden, ohne dass es zuvor einer Zustimmung des Mandanten bedarf. Der DStV begrüßt dies als einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Entbürokratisierung.

DStV, Mitteilung vom 16.12.2024

Die Bundesregierung erleichtert die Digitalisierung im Kanzleialltag: Dank einer Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) können Gebührenrechnungen nun allein digital erstellt und übermittelt werden, ohne dass es zuvor einer Zustimmung des Mandanten bedarf. Der DStV begrüßt dies als einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Entbürokratisierung.

Der geänderte § 9 Abs. 1 StBVV gibt nun ausdrücklich vor, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater ihre Vergütung aufgrund einer Berechnung fordern dürfen, die dem Auftraggeber von ihnen oder auf ihre Veranlassung hin in Textform mitgeteilt wurde. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Gebührenrechnungen künftig ohne weiteres allein digital zu erstellen und an die Mandanten zu übermitteln. Bislang waren die Rechnungen stets von den Berufsangehörigen manuell zu unterzeichnen. Eine Erstellung in Textform war hingegen nur möglich, wenn der Mandant dem vorher zugestimmt hatte – eine Anforderung, die im digitalen Zeitalter nicht mehr zeitgemäß erschien.

Die Neuregelung ist Teil der Bürokratieentlastungsverordnung, die aktuell im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und auch bereits in Kraft getreten ist (BGBl. I 2024 Nr. 411 vom 13.12.2024). Sie spart Zeit, optimiert Prozesse und erfüllt moderne Mandantenerwartungen. Zudem ermöglicht sie die Nutzung von E-Rechnungen und stärkt nachhaltige Kanzleistrukturen.

Was bedeutet die Änderung in rechtlicher Hinsicht?

Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 1 StBVV wird die Textform zum berufsrechtlichen Maßstab bei der Rechnungstellung erklärt. Die Textform ist erfüllt, solange die Erklärung lesbar ist und der Empfänger sie öffnen sowie nachvollziehen kann.

Zusätzlich erlaubt die Änderung, dass Rechnungen im Auftrag des Steuerberaters auch von Dritten wie beispielsweise durch spezialisierte Abrechnungsstellen erstellt werden dürfen. Diese Flexibilisierung hilft dem Berufsstand ebenfalls, den Kanzleialltag praxisgerecht zu organisieren und eröffnet neue Möglichkeiten zur Prozessoptimierung.

Die Anpassung ist eine positive Nachricht auch im System der neuen elektronischen Rechnung (E-Rechnung), welches ab 1. Januar 2025 gilt. Die Rechnungstellung und Übermittlung in Textform erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, sofern sie in einem gängigen Format (z. B. Extensible Markup Language – XML) mit einem entsprechenden Interpretationsschema erfolgt. Ein solcher Standard ermöglicht es, Daten strukturiert zu verarbeiten, ohne dass eine zusätzliche Nachbearbeitung erforderlich ist.

Welche Vorteile bringt die Änderung für Kanzleien?

  1. Zeitersparnis und Effizienz
    Das händische Unterschreiben von Rechnungen entfällt. Steuerberater können Rechnungen vollständig digital erstellen und versenden, wodurch Prozesse erheblich beschleunigt werden.
  2. Prozessoptimierung
    Die gleichzeitige Klarstellung, auch Dritte mit der Rechnungserstellung beauftragen zu können, reduziert den administrativen Aufwand und ermöglicht es Kanzleien, sich stärker auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren.
  3. Erfüllung moderner Mandantenerwartungen
    Mandanten erwarten zunehmend digitale Dienstleistungen. Mit der Einführung digital signierter Rechnungen wird diesen Erwartungen Rechnung getragen.
  4. Nachhaltigkeit und Kosteneinsparung
    Der Verzicht auf Papier, Druck und Versand spart Ressourcen und hilft dabei, Kosten zu senken.

Was bedeutet die Neuerung für die Kanzleiabläufe?

Die Einbindung von E-Rechnungen und digital signierten Dokumenten in die Arbeitsabläufe einer Kanzlei erfordert eine Überprüfung der internen Prozesse sowie ggf. die Anpassung der IT-Infrastruktur. Steuerberater sollten sicherstellen, dass ihre Systeme kompatibel mit den gängigen Formaten (z. B. XML) sind und ein sicheres Übermittlungsverfahren gewährleistet ist.

Digitalisierung als Chance

Die Änderung des § 9 StBVV ist ein längst überfälliger Meilenstein auf dem Weg zur Digitalisierung und entspricht lange geäußerten Forderungen auch des DStV an die Politik und die Verwaltung nach praxisgerechten Entlastungsmaßnahmen für den Berufsstand. Die Neuregelung bietet die Möglichkeit, den Kanzleialltag moderner sowie effizienter und damit zukunftssicher zu gestalten. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten dies aktiv nutzen, um ihre Kanzleien nachhaltig weiterzuentwickeln und den Anforderungen einer digitalen Welt gerecht zu werden. Ohne eine Anpassung an die neuen Vorgaben riskieren Kanzleien, ineffizient zu werden und den Anschluss an die berechtigten Erwartungen der Mandanten zu verlieren. Gleichzeitig bleiben mögliche Effizienz- und Kostenvorteile ungenutzt. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten sich daher auch über die Frage der Rechnungstellung hinaus proaktiv mit der Digitalisierung der Kanzleiprozesse befassen, um ihren gesetzlichen Aufgaben und ihrer zentralen Funktion im Steuersystem auch künftig gerecht zu werden. Der DStV und seine Mitgliedsverbände werden dem Berufsstand dabei auch in Zukunft mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022

Das FG Münster entschied, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind (Az. 7 K 105/24 E).

FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 7 K 105/24 E vom 06.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: X R 30/24)

Mit Urteil vom 6. November 2024 (Az. 7 K 105/24 E) hat nunmehr auch der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. Zu diesem Ergebnis war bereits der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in einem im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 21. Oktober 2024 (Az. 1 V 1757/24 E) gekommen.

Der Kläger machte im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Ebenso wie der 1. Senat stellte er hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs auf § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hätten.

Ergänzend führte der 7. Senat aus, dass sich auch aus der Regelung in § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, kein Betriebsausgabenabzugsverbot ergebe. Diese Vorschrift sei vielmehr dahingehend auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber nicht verboten sei. Gegen ein Gewinnermittlungsverbot spreche auch die Gesetzessystematik, denn § 3 EStG regele ausschließlich die Steuerfreiheit von Einnahmen, während für die Frage des Abzugs von Betriebsausgaben § 3c EStG einschlägig sei. Dieses Normenverständnis decke sich auch mit dem gesetzgeberischen Ziel der Steuerbefreiung, die Energiewende zu beschleunigen und den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, indem bürokratische Hürden für den Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut würden. Die Möglichkeit des nachlaufenden Betriebsausgabenabzugs stelle aber keine bürokratische Hürde dar. Ein diesbezügliches Betriebsausgabenabzugsverbot stünde vielmehr in Widerspruch zum gesetzgeberischen Zweck. Im Hinblick auf die Umsatzsteuernachzahlungen läge im Falle eines fehlenden Betriebsausgabenabzugs eine Doppelbesteuerung vor.

Die vom 7. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 30/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2024

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Für eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist die Nutzung am Stichtag entscheidend

Das FG Münster entschied, dass die konkrete Verwendung eines Grundstücks am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen maßgeblich ist (Az. 3 K 2383/23 F).

FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 3 K 2383/23 F vom 14.11.2024

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 3 K 2383/23 F) entschieden, dass die konkrete Verwendung eines Grundstücks am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen maßgeblich ist.

Der Kläger ist Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes, der überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wird. Zum erworbenen Vermögen gehört auch ein Grundstück, das ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, am Bewertungsstichtag aber zum Abbau von Bodenschätzen im Tagebau verpachtet war. Im Pachtvertrag verpflichtete sich der Pächter, nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung durch Aufforstung vorzunehmen.

Das Finanzamt bewertete dieses Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke als Grundvermögen. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Zuordnung zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, weil er eine Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstücks plane.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Das streitige Grundstück sei vom Finanzamt zutreffend dem Grundvermögen und nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet worden. Zwar sei das Grundstück trotz des derzeitigen Abbaus von Bodenschätzen dauerhaft dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt. Allerdings greife für Zwecke der Erbschaftsteuer die Ausnahmevorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG ein, wonach Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Insoweit bestehe ein Unterschied zur Einheitsbewertung und zur Bewertung für Grunderwerbsteuerzwecke, wonach es für eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausreiche, dass eine entsprechende Nutzung dauerhaft geplant sei.

Da der Gesetzeswortlaut nicht von einem auf Dauer angelegten Zweck spreche, sei das in § 11 ErbStG geregelte Stichtagsprinzip zu berücksichtigen, wonach es allein auf die konkrete Nutzung am Stichtag ankomme. Dies entspreche auch der Gesetzessystematik, wonach § 158 Abs. 4 BewG als Ausnahmevorschrift einen Negativkatalog enthalte, der eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausschließe. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn für verpachtete Abbauflächen ohne forstwirtschaftliche Nutzung ein niedrigerer Wirtschaftswert angesetzt würde als für zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Abbauflächen, für die ein Einzelertragswertverfahren (§ 168 Abs. 8 i. V. m. Abs. 11 BewG) vorgesehen sei. Die Zuordnung zum Grundvermögen entspreche auch dem Zweck der Norm, die Zuordnung von Vermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewertungsrechtlich auf den unbedingt dafür notwendigen Teil zu beschränken. Wegen der stichtagsbezogenen Bewertung für Erbschaftsteuerzwecke bestünden – anders als bei der Einheitsbewertung – keine bürokratischen Schwierigkeiten im Hinblick auf jährliche Art- und Wertfortschreibungen im Fall von Nutzungsänderungen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2024

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