Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Anwendung der sog. Deckelungsregelung auf die Kfz-Überlassung einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach Maßgabe der 1 %-Regelung der Aufwand der Gesellschaft (Mietzahlungen) oder der Aufwand eines Gesellschafters (tatsächliche Kfz-Kosten) maßgeblich ist, wenn es sich bei dem überlassenen Kfz um an die Gesellschaft vermietetes Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters handelt (Az. VIII R 28/10).