Pharmazeutische Unternehmen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, Rabatte bzw. Abschläge zu gewähren. Das BMF-Schreiben weist auf die Unterscheidung bzgl. der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung hin, wer Begünstigter bzw. Zahlungsempfänger der Beträge ist und inwieweit dieser in der umsatzsteuerrechtlichen Leistungskette eingebunden ist. Zudem gibt es die Änderung des UStAE in Abschnitt 10.3 Abs. 7 bekannt (Az. IV D 2 – S-7200 / 08 / 10005).