Laut FG Schleswig-Holstein löst schon die mit der staatlichen Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig entstehende Verpflichtung zur Übereignung eines inländischen Grundstücks gemäß Zusicherung in einem wirksamen Stiftungsgeschäft die GrESt-Pflicht aus, nicht erst die nachfolgende Übertragungserklärung und Auflassung (Az. 3 K 118/11).