Mit zwei Urteilen hat das FG Schleswig-Holstein entschieden, dass unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Entrichtungszeitraum bereits entrichtet war, die nach Verfahrenseröffnung – grds. tageweise – entstehende KraftSt dann eine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, wenn das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist (Az. 3 K 17/11 und 3 K 18/11).
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 29.06.2012 zu den Urteilen 3 K 17/11 und 3 K 18/11 vom 08.03.2012
Mit zwei – inzwischen rechtskräftigen – Urteilen vom 8. März 2012 (Az. 3 K 17/11 und 3 K 18/11) hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Entrichtungszeitraum bereits entrichtet war, die nach Verfahrenseröffnung – grds. tageweise – entstehende KraftSt dann eine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, wenn das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist.
Die mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums entstehende KraftSt-Zahlungsschuld ist kein „begründeter Vermögensanspruch“ i. S. des § 38 InsO und damit keine Insolvenzforderung, soweit der steuerrelevante Sachverhalt des Haltens des Fahrzeugs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begrenzte das Finanzamt die – ursprünglich für ein vollständiges Jahr festgesetzte und bereits entrichtete – KraftSt für ein weiterhin zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin bis zum Tag vor der Insolvenzeröffnung. Das sich aus diesem Bescheid auf Grund der bereits vollständig erfolgten Entrichtung der KraftSt ergebende Guthaben verrechnete das Finanzamt mit offenen USt-Rückständen im Range von Insolvenzforderungen. Gleichzeitig setzte das FA die KraftSt für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung bis zum Ende des ursprünglichen bzw. regulären Entrichtungszeitraums neu fest und für danach beginnende Entrichtungszeiträume auf einen neuen Jahresbetrag fest.
Einspruch und Klage des Insolvenzverwalters gegen die Masseforderung des Finanzamts blieben erfolglos.
Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts führte aus, dass nach bisheriger Rechtsprechung des IX. Senats des BFH auch die Rechtsposition als Halter eines Fahrzeugs zu der Insolvenzmasse zählte. Diese Auffassung teilt der nunmehr für die KraftSt – nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH allein – zuständige II. Senat des BFH nicht. Maßgebend dafür, ob eine Masseverbindlichkeit vorliegt, ist allein, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.04.2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944). Denn nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO („durch die Verwaltung … der Insolvenzmasse“) liegen Masseverbindlichkeiten nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet wird und daraus eine (Steuer-)Verbindlichkeit resultiert (BFH-Urteil vom 08.09.2011 II R 54/10, BStBl II 2012, 149). Diese Voraussetzung erfüllt die nach Insolvenzeröffnung entstandene KraftSt, wenn das Fahrzeug nach § 80 InsO der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt. Der Insolvenzverwalter kann in diesem Fall selbst über die weitere Verwendung und Verwertung des Fahrzeugs bestimmen. Ab Insolvenzeröffnung hat die KraftSt-Festsetzung sodann gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen, denn die KraftSt entsteht nach verkehrsrechtlicher Zulassung des Fahrzeugs – grds. tageweise – durch das Halten des Fahrzeugs unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung der KraftSt- Zahlungsschuld. Bei dieser handelt es sich es sich (lediglich) um eine gesetzlich vorgeschriebene Vorauszahlung auf eine noch nicht entstandene Steuer.
Die nach Insolvenzeröffnung entstandene KraftSt ist auch dann Masseforderung, wenn der Insolvenzschuldner die KraftSt im Voraus entrichtet hat. Eine Aufteilung der Zeiträume vor und nach Insolvenzeröffnung ist auch in diesem Fall um einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger geboten. Dem steht auch § 38 Insolvenzordnung mangels „begründetem“ Vermögensanspruch der persönlichen Gläubiger nicht entgegen. Eine Steuerforderung ist immer dann Insolvenzforderung, d. h. „begründete“ Vermögensforderung, wenn der ihr zugrundeliegende (zivilrechtliche) Tatbestand, der zur Entstehung des Steueranspruchs führt, vom Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung verwirklicht, d. h. vollständig erfüllt und materiell-rechtlich abgeschlossen worden war. Wird der steuerrelevante Sachverhalt dagegen wie in den entschiedenen Fällen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht, kann es sich bei den daraus resultierenden Steueransprüchen nicht um Insolvenzforderungen handeln, sondern entweder nur um Masseforderungen (Tatbestandverwirklichung durch den Insolvenzverwalter) – so vorliegend – oder um insolvenzfreie Forderungen (Tatbestandsverwirklichung durch den Insolvenzschuldner).
Die Urteile sind rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG