Deutschland wird aufgefordert, Steuervorteile für Riester-Rente mit EU-Recht zu vereinbaren

Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.10.2024

Die EU-Kommission hat Deutschland am 03.10.2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, da sie der Auffassung ist, dass die deutschen Bestimmungen zur Gewährung von Steuervorteilen für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) gegen EU-Recht verstoßen. In Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, können derzeit keine Altersvorsorgezulage für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 01.01.2010 geschlossen wurden, erhalten. Zudem können sie die Beiträge steuerlich nicht absetzen, obwohl die ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert werden. Voraussetzung für den Anspruch des Steuervorteils ist, dass die Personen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (Bei einer Beschäftigung im Ausland ist das jedoch i. d. R. der Mitgliedstaat der Beschäftigung.). Die EU-Kommission sieht darin eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu reagieren. Andernfalls kann die EU-Kommission den EuGH anrufen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Form bei E-Akte: Steuerberater dürfen keine Word-Dateien versenden

Wie schon die anderen obersten Gerichte hat nun auch der BFH entschieden: Nur ein PDF oder ein TIFF wahrt die Fristen, zumindest bei der E-Akte. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. V R 1/24).

BRAK, Mitteilung vom 04.10.2024 zum Beschluss V R 1/24 des BFH vom 30.08.2024

Wie schon die anderen obersten Gerichte hat nun auch der BFH entschieden: Nur ein PDF oder ein TIFF wahrt die Fristen, zumindest bei der E-Akte.

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass elektronische Dokumente nur dann wirksam bei Verfahren mit E-Akte eingereicht werden, wenn sie in einem der gesetzlich vorgeschriebenen Dateiformate PDF oder TIFF übermittelt werden. Word-Dokumente wahren die Formvorgaben hingegen nicht. Damit schließt sich der BFH der gleichlautenden Rechtsprechung von BGH und BAG an (Beschluss vom 30.08.2024, Az. V R 1/24).

Offen bleibt nach dem Beschluss des BFH allerdings, wie die Formvorschriften bei Papierakten zu werten sind.

Steuerberatergesellschaft übermittelt Revisionsschrift als Word-Datei

Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte die Revision per DOCX-Datei (Microsoft Word-Dokument) über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) bei Gericht eingereicht. Daraufhin wies die Geschäftsstelle des BFH sie umgehend darauf hin, dass gemäß § 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eine Übermittlung elektronischer Dokumente ausschließlich im PDF- oder TIFF-Format vorgeschrieben und das Dokument daher nicht formgerecht sei. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit einer Heilung des Formfehlers gemäß § 52a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen, sofern das Dokument unverzüglich in einem geeigneten Format nachgereicht würde. Trotz des Hinweises reichte die Prozessbevollmächtigte die Revisionsschrift jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach. Erst die Revisionsbegründung wurde im PDF-Format übermittelt, jedoch außerhalb der gesetzlichen Frist.

BFH: Gesetz ist eindeutig

Der BFH verwarf die Revision daher als unzulässig, auch eine Wiedereinsetzung kam wegen des Verschuldens der Steuerberater nicht in Betracht. Schließlich müsse diese Berufsgruppe das Verfahrensrecht kennen.

Die technischen Anforderungen an elektronische Dokumente, einschließlich der zulässigen Dateiformate, sind in der ERVV geregelt. Laut § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV „ist“ ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF oder TIFF einzureichen. Hierbei handele es sich um eine zwingende Vorschrift, so der BFH.

Ein elektronisches Dokument, das nicht in einem der vorgeschriebenen Formate übermittelt wird, sei nicht formgerecht und könne daher nicht wirksam bei Gericht eingereicht werden. Der Gesetzgeber habe bewusst das PDF-Format gewählt, da es von den meisten Computersystemen gelesen werden könne und sicher vor Manipulationen sei. Zudem biete es Schutz vor Schadsoftware und gewährleiste eine barrierefreie Darstellung. Dass das Gericht aus dem Word-Dokument ein PDF kreiere, liefe der mit der Regelung angestrebten Rechtssicherheit zuwider.

Mit diesem Beschluss schließt sich der BFH dem BAG und BGH an, die ebenfalls entschieden haben, dass ein als Word-Dokument eingereichter Schriftsatz formunwirksam ist, basierend auf § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG bzw. § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Steuergestaltungen: massive Kritik an geplanter Meldepflicht von BRAK und Wirtschaftsverbänden

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll u. a. eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden. Gemeinsam mit zahlreichen anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft kritisiert die BRAK, dass dadurch die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unnötige zusätzliche Bürokratie geschaffen wird.

BRAK, Mitteilung vom 02.10.2024

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll unter anderem eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden. Gemeinsam mit zahlreichen anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft kritisiert die BRAK, dass dadurch die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unnötige zusätzliche Bürokratie geschaffen wird.

Mit dem Ende Juli beschlossenen Regierungsentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz sollen primär Entlastungen für Familien mit Kindern und Anpassungen bei Einkommensteuertarifen und Grundfreibetrag umgesetzt werden. Der Entwurf enthält jedoch auch eine neue Meldepflicht für sog. innerstaatliche Steuergestaltungen.

Die vorgesehenen Regelungen entsprechen weitgehend dem, was schon im Entwurf für das umstrittene Wachstumschancengesetz enthalten war. Die BRAK hatte die Meldepflicht als höchst problematisch in Bezug auf die anwaltliche Verschwiegenheit kritisiert. Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde die Regelung schließlich aus dem Entwurf gestrichen.

Gegen den neuerlichen Anlauf im Entwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz, eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einzuführen, hat die BRAK unter anderem mit einem Schreiben ihrer Schatzmeisterin Leonora Holling entschieden protestiert.

Gemeinsam mit anderen Verbänden – darunter Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer, Bankenverband, Deutscher Industrie- und Handelskammertag sowie weitere Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – hat die BRAK im Vorfeld der Bundesratssitzung am 27.09.2024 ihre Kritik an der geplanten Regelung erneuert.

Die Verbände kritisieren, dass die geplante Meldepflicht den von der Regierung angekündigten Bürokratieabbau konterkarieren würde. Die steuerliche Bürokratie erweise sich bereits jetzt als wesentlicher Standortnachteil für Deutschland im internationalen Wettbewerb; dies betreffe neben den Unternehmen auch ihre anwaltliche und steuerliche Beratung sowie ihre Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer. Zusätzliche Bürokratielasten halten die Verbände angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage für unzumutbar.

Die Verbände weisen zudem darauf hin, dass bereits die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nur einen geringen Erkenntnisgewinn gebracht habe. Die Finanzverwaltung verfüge bereits jetzt über mehr Informationen als sie verarbeiten könne. Innerstaatlich bestehe weder ein Informationsdefizit der Finanzverwaltung noch bestehe die Gefahr, dass Steuersubstrat ins Ausland abfließe.

Die Ausweitung der Mitteilungspflichten auf innerstaatliche Steuergestaltungen würde aus Sicht der Verbände zudem eine weitere rechtsstaatswidrige Aushöhlung der Verschwiegenheitspflicht bedeuten, die für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen gilt. Mandanten könnten sich ihrem Berater nicht mehr vollständig und uneingeschränkt anvertrauen, ohne befürchten zu müssen, dass die Tatsache ihrer Beratung sowie deren vertrauliche Inhalte bekannt würden.

Die Verbände lehnen daher eine Meldepflicht für legale innerstaatliche Steuergestaltungen ab. Sie fordern, die aktuell im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes erneut aufgegriffenen Regelungen zu streichen.

Auch die zuständigen Fachausschüsse des Bundesrates haben empfohlen, auf eine derartige Regelung zu verzichten. Der Beschluss des Bundesrates vom 27.09.2024 verhält sich zu dem Thema jedoch nicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 20/2024

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Unzulässige Richtervorlage zu der in § 32 Abs. 6 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014

Das BVerfG hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 EStG in der 2014 geltenden Fassung festgestellt. Die Vorlage des FG Niedersachsen betraf die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (Az. 2 BvL 3/17).

BVerfG, Pressemitteilung vom 02.10.2024 zum Beschluss 2 BvL 3/17 vom 05.09.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der 2014 geltenden Fassung festgestellt. Die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts betrifft die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

Eltern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Kinder entweder Kindergeld oder es werden bei der Einkommensteuerveranlagung Freibeträge berücksichtigt, unter anderem der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Im Jahr 2014 war altersunabhängig je Kind ein Kinderfreibetrag von 4.368 Euro zu berücksichtigen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat zwei Töchter. Bei der Einkommensteuerfestsetzung 2014 berücksichtigte das Finanzamt für beide Kinder jeweils unter anderem den Kinderfreibetrag. Die Klägerin hielt dessen Höhe für verfassungswidrig und legte gegen den Steuerbescheid erfolglos Einspruch ein. Das Niedersächsische Finanzgericht setzte das nachfolgende Klageverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob der Kinderfreibetrag 2014 der Höhe nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen der ebenfalls in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelte zusätzliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Die Vorlage ist unzulässig. Das vorlegende Gericht legt nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise dar, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit der in § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrags 2014 überzeugt ist. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts sind insgesamt nicht nachvollziehbar und lassen überdies nicht erkennen, dass es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift – wie geboten – sorgfältig geprüft hat.

Sachverhalt

Die Regelung zum Kinderfreibetrag ist Teil des sog. Familienleistungsausgleichs, dessen Anliegen die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich seiner Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ist. Zu diesem Zweck werden nach § 32 Abs. 6 EStG entweder der Kinderfreibetrag – dessen Höhe Gegenstand der Normenkontrolle ist – und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt oder es wird stattdessen Kindergeld als Steuervergütung gewährt. Ob Kindergeld gewährt wird oder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen sind, richtet sich danach, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Im hier maßgeblichen Jahr 2014 lag unabhängig vom Alter des Kindes der je Kind zu berücksichtigende Kinderfreibetrag bei 4.368 Euro und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei 2.640 Euro.

Der Ermittlung des Kinderfreibetrags liegen in tatsächlicher Hinsicht die Berichte der Bundesregierung über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern zugrunde (Existenzminimumberichte). Der Neunte Existenzminimumbericht kam zu dem Ergebnis, dass für das Jahr 2014 eine Erhöhung des damaligen Kinderfreibetrags von 4.368 Euro auf 4.440 Euro erforderlich gewesen sei. Umgesetzt wurde dies nicht.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist alleinerziehende Mutter zweier Töchter. 2014 ging ihre ältere Tochter, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte, einer erstmaligen Berufsausbildung nach und wohnte in einem eigenen Haushalt. Die jüngere Tochter hatte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und lebte im Haushalt der Klägerin. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags 2014 berücksichtigte das Finanzamt für beide Kinder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein, den sie unter anderem mit der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Freibeträge begründete. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren setzte das Finanzgericht das nachfolgende Klageverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 EStG für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss verfehlen bereits ihrer Struktur nach die Anforderungen, die an eine nachvollziehbare Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der betroffenen Rechtsnorm zu stellen sind. Für keinen der vom vorlegenden Gericht angenommenen Verfassungsverstöße lässt sich dem Vorlagebeschluss eine in sich schlüssige, zusammenhängende und damit insgesamt nachvollziehbare Begründung entnehmen.

2. Darüber hinaus lassen die seitens des vorlegenden Gerichts im Kern erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen nicht erkennen, dass es die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift hinreichend sorgfältig geprüft hat.

a) Das vorlegende Gericht befasst sich wiederholt mit den im Neunten Existenzminimumbericht niedergelegten Erwägungen und versucht ausgehend von diesen, die Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags 2014 zu begründen. Es erörtert jedoch bereits nicht, weshalb es überhaupt auf die dort niedergelegten Erwägungen ankommen sollte. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich.

Die Bedeutung der Existenzminimumberichte der Bundesregierung liegt im Sinne einer Erkenntnisquelle darin, zum einen – vornehmlich – in tatsächlicher Hinsicht die Höhe der für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums maßgeblichen Teilbeträge aufzuzeigen, zum anderen – nachrangig – diese Beträge unter Beachtung der etablierten (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben hin zum Existenzminimum zusammenzufassen. Die Existenzminimumberichte erlauben aber weder unbesehen einen Rückschluss darauf, welche Erwägungen der Festlegung des Kinderfreibetrags im parlamentarischen Verfahren zugrunde gelegen haben, noch begründen etwaige Mängel der Existenzminimumberichte bei der rechnerischen Konkretisierung des Existenzminimums einen Verfassungsverstoß.

b) Ebenso wenig lassen die in verschiedene Zusammenhänge gestellten, sich wiederholenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des Ansatzes eines – nach der Anzahl der Altersjahrgänge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewichteten – altersunabhängigen Durchschnittsbetrags für den Kinderfreibetrag 2014 erkennen, dass es die verfassungsrechtliche (Un-)Bedenklichkeit dieser Regelung sorgfältig geprüft hätte. Denn es setzt sich in diesem Zuge nicht in einer den Darlegungsanforderungen gerecht werdenden Weise mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs auseinander.

c) Auch soweit das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass der Kinderfreibetrag 2014 jedenfalls (ausgehend vom Neunten Existenzminimumbericht) um jährlich 72 Euro zu niedrig bemessen sei, befasst es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Entsprechendes gilt hinsichtlich seiner Annahme, eine Saldierung des Kinderfreibetrags mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht, weil die Freibeträge ihrer Konzeption nach anders geartete Teile des Existenzminimums beträfen, für die auch nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang eine Saldierung statthaft sei.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Bayern zentralisiert die Veranlagung der Mindeststeuer

Das Mindeststeuergesetz findet seit Anfang 2024 in Deutschland Anwendung. Die betroffenen Unternehmen sind danach verpflichtet, bis 30. Juni 2026 eine Mindeststeuer-Anmeldung bei dem für sie örtlich bzw. zentral zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierauf macht das BayLfSt aufmerksam.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 02.10.2024

Kompetenzbündelung am Finanzamt München

Seit Anfang des Jahres fallen rund 200 bayerische Konzerne unter das sog. Mindeststeuergesetz, das für eine globale effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent sorgen soll. Dieses hochkomplexe und umfangreiche Thema stellt nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Steuerverwaltung vor große Herausforderungen.

Ab dem 1. Oktober 2024 stehen die Kolleginnen und Kollegen im Finanzamt München bereits für Fragen der betroffenen Unternehmen zur Mindestbesteuerung zur Verfügung. Nach Abgabe der Gruppenträgermeldung beim Bundeszentralamt für Steuern erhalten die bayerischen Unternehmen eine neue Steuernummer für Zwecke der Mindeststeuer des Finanzamts München. Die Annahme der elektronischen Steueranmeldung wird in 2025 freigeschalten. Die Kolleginnen und Kollegen des Finanzamts München bearbeiten anschließend die Steueranmeldung. Mit der Zentralisierung wird eine Kompetenzbündelung beim Finanzamt München
erreicht. Dadurch werden die betroffenen bayerischen Unternehmen möglichst gut unterstützt und gleichzeitig die anderen Finanzämter in Bayern entlastet.

Am 8. Oktober 2021 haben sich 137 (inzwischen 147) Staaten auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf die grundlegende Ausgestaltung der künftigen internationalen Unternehmensbesteuerung geeinigt (Zwei-Säulen-Modell). Diese sieht unter anderem eine globale effektive Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen in Höhe von 15 Prozent vor. Die auf OECD-Ebene erarbeiteten Regelungen wurden anschließend in eine EU-Richtlinie überführt. Diese Richtlinie wurde am 14. Dezember 2022 verabschiedet.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen wurde am 27. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Mindeststeuergesetz findet seit Anfang 2024 in Deutschland Anwendung. Die betroffenen Unternehmen sind danach verpflichtet, bis 30. Juni 2026 eine Mindeststeuer-Anmeldung bei dem für sie örtlich bzw. zentral zuständigen Finanzamt einzureichen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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Achtung – Gefälschte Steuerbescheide im Umlauf

Aktuell werden in Sachsen gefälschte Einkommensteuerbescheide im Namen der sächsischen Finanzämter in Papierform von unbekannten Absendern verschickt. Hierauf macht das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen aufmerksam.

LSF Sachsen, Pressemitteilung vom 01.10.2024

Aktuell werden in Sachsen gefälschte Einkommensteuerbescheide im Namen der sächsischen Finanzämter in Papierform von unbekannten Absendern verschickt.

Es sind postalische »Bescheide für 2023 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag« im Umlauf, die als Absender ein sächsisches Finanzamt (allerdings mit unzutreffender Anschrift) oder die »Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland« ausweisen. Die Empfänger werden aufgefordert kurzfristig, binnen einer Woche, Einkommensteuer nachzuzahlen.

An diesen Anhaltspunkten ist leicht zu erkennen, ob es sich bei der Post im Briefkasten um einen echten Steuerbescheid handelt: Zum einen werden Steuerbescheide immer durch das jeweilige sächsische Finanzamt – unter Angabe der zutreffenden und vollständigen Anschrift – erlassen. Weiterhin ergehen die Bescheide immer vom örtlich zuständigen Finanzamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der veranlagten Person und war mitunter auf den Fälschungen nicht immer korrekt. Hier wurden die Bescheide von vermeintlichen Finanzämtern verschickt, die für die Bearbeitung der Steuererklärung gar nicht zuständig sind. Eine Bezeichnung »Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland« wie auch das Siegel »Finanzamt – Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland« am Ende des gefälschten Bescheids existieren nicht.

Alle Steuernummern in Sachsen beginnen immer mit einer 2xx/xxx/xxxx. Die sächsischen Finanzämter haben zudem ausschließlich Bankverbindungen bei der Deutschen Bundesbank. Die Bescheide enthalten immer Erläuterungstexte, Rechtsbehelfsbelehrung und Datenschutzhinweise. Auffällig sind in den gefälschten Bescheiden auch die angegebenen Telefon- und Telefaxnummern, welche nicht zum Ort passen und mit 090- beginnen.

Die sächsischen Finanzämter und ihre Kontaktdaten sind unter der Internetadresse www.finanzamt.sachsen.de zu finden. Hier können Steuerpflichtige einen Abgleich vornehmen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich weitere gleichgelagerte falsche Bescheide im Umlauf befinden. Daher bitten die sächsischen Finanzämter um besondere Aufmerksamkeit in der Bevölkerung.

Beim Erhalt von Dokumenten der sächsischen Finanzämter wird gebeten, die auf dem Dokument angegebene Steuernummer und IdNr. immer mit der eigenen Steuernummer und IdNr. abzugleichen. Bei Bedenken oder Auffälligkeiten sollte umgehend mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufgenommen werden.

Wem ein gefälschtes Dokument vorliegt, wird gebeten das zuständige Finanzamt zu informieren und Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Gleiches wird der Freistaat Sachsen bei den bereits festgestellten Fälschungen tun.

Steuerpflichtige, die die elektronische Bekanntgabe des Steuerbescheides wählen, sind zusätzlich vor derartigen Betrügern geschützt. Bei der Bekanntgabe in elektronischer Form bekommen sie den Bescheid nicht auf dem Postweg übermittelt. Per E-Mail werden sie über die Bereitstellung des Bescheids zum Datenabruf benachrichtigt (ein Bescheid ist in dieser E-Mail nicht enthalten). Sie können sofort nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail den Bescheid oder die sonstigen Schreiben im PDF Format in Mein ELSTER bzw. in der verwendeten Software abrufen.

Quelle: Sächsische Staatskanzlei, Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen

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Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf zur „steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“

Keine Einwände hat der Bundesrat am 27.09.204 gegen den Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ erhoben (BR-Drucks. 375/24). Es ist davon auszugehen, dass dieses Vorhaben wie in seiner ursprünglich geplanten Fassung verabschiedet wird.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2024

Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (20/12783). Das habe die Länderkammer in ihrer Sitzung am 27. September 2024 beschlossen, heißt es in einer Unterrichtung der Bundesregierung (20/13084).

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 651/2024

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (ehemals Zweites Jahressteuergesetz 2024)

Die WPK hat den Ausschüssen ihre Stellungnahme zum SteFeG vom 27. September 2024 übermittelt. Die WPK lehnt die Mitteilungspflicht unverändert ab. Hilfsweise wird gefordert, die meldepflichtigen Sachverhalte zu konkretisieren und zu begrenzen.

WPK, Mitteilung vom 01.10.2024

Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht die Einführung einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen vor. Es wurde am 26. September 2024 zum ersten Mal im Bundestag beraten und in die Ausschüsse überwiesen.

WPK lehnt Mitteilungspflicht unverändert ab

Die WPK hat den Ausschüssen ihre Stellungnahme vom 27. September 2024 übermittelt. Auch in dieser Stellungnahme lehnt die WPK unverändert die Mitteilungspflicht ab. Hilfsweise wird gefordert, die meldepflichtigen Sachverhalte zu konkretisieren und zu begrenzen.

Außerdem wurde am 25. September 2024 ein gemeinsames Statement mit elf anderen Organisationen aus unserem Berufsstand, denen der Steuerberater und der Rechtsanwälte sowie Organisationen aus der Wirtschaft gegen die Einführung einer entsprechenden Meldepflicht veröffentlicht („Neu auf WPK.de“ vom 27. September 2024).

Zur Stellungnahme der WPK vom 17. Juli 2024 zum Referentenentwurf des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 siehe „Neu auf WPK.de“ vom 18. Juli 2024.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)

Mit dem Gesetz soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Ziel ist es lt. BMF, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu unterbreiten, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung ihres Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren.

BMF, Mitteilung vom 30.09.2024

Mit dem Gesetz soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Der bislang vorliegende Entwurf orientiert sich dabei eng an den Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge. Ziel ist es, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu unterbreiten, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung ihres Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, werden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst. Neben den sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase soll auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot ohne Garantie zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.

Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Fördersystematik bleibt erhalten, d. h. eine steuerliche Freistellung der Beiträge in der Ansparphase durch Zulagen sowie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag und eine nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase. Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, die zudem stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigt und deshalb höhere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzt. Altersvorsorgende mit geringen Einkommen sowie Berufseinsteiger werden darüber hinaus mit festen Erhöhungsbeträgen gefördert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 EStG ist – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken – mit dem Grundgesetz vereinbar

Das FG Schleswig-Holstein hat über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 EStG für die Jahre 2023 und 2024 entschieden (Az. 1 K 37/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Gerichtsbescheid 1 K 37/23 vom 28.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: III R 26/24)

Mit Gerichtsbescheid vom 28. März 2024 (Az. 1 K 37/23) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 EStG für die Jahre 2023 und 2024 entschieden.

Die Kläger hatten sich gegen ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 gewandt und dabei vorgetragen, dass der bei der Berechnung berücksichtigte Grundfreibetrag – in seiner Gestalt nach dem Inflationsausgleichsgesetz – bereits in seiner absoluten Höhe verfassungswidrig sei, weil er die tatsächliche Entwicklung der Inflation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Außerdem folge eine Verfassungswidrigkeit auch daraus, dass die Zuwendungen im Sozialhilferecht über dem Betrag lägen, den das Einkommensteuergesetz von einer Einkommensbesteuerung verschone. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass der Gesetzgeber das von ihm selbst definierte (sozialrechtliche) Existenzminimum auch im einkommensteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigen müsse.

Der 1. Senat wies die Klage ab, ohne das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Zwar bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags; eine Vorlage zum Verfassungsgericht verlange aber eine „Überzeugung“ von der Verfassungswidrigkeit, die der Senat nicht habe. Die Zweifel rührten unter anderem daher, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung des Grundfreibetrags für 2024 einen Regelbedarf berücksichtigt habe, der um 312 Euro (bezogen auf das Jahr) niedriger sei als der Regelbedarf, der im Sozialrecht gewährt würde. Selbst unter Berücksichtigung der Erhöhung des Grundfreibetrags zum Ausgleich der „kalten Progression“ um weitere 132 Euro, werde im Steuerrecht so ein um (312 abzüglich 132 =) 180 Euro jährlich (15 Euro monatlich) geringerer Regelbedarf zugrunde gelegt als im Sozialrecht. Aufgrund des vom BVerfG gewährten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers führe diese Abweichung jedoch (noch) nicht dazu, dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit „überzeugt“ sei.

Gegen die Entscheidung wurde die im Gerichtsbescheid zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 26/24 geführt.

Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20/12783), der eine Anhebung des Grundfreibetrags zum Gegenstand hat. Konkret ist eine Erhöhung um 180 Euro beabsichtigt, um die Höhe des Grundfreibetrages an die sozialrechtlichen Regelbedarfe anzupassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

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