Bundestag stimmt für Entlastung von Bürokratie

Der Bundestag hat am 26.09.2024 für eine Entlastung von Bürokratie gestimmt. Mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BT-Drs. 20/11306) in einer vom Ausschuss geänderten Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. September 2024, für eine Entlastung von Bürokratie gestimmt. Mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (20/11306) in einer vom Ausschuss geänderten Fassung angenommen. Die Gruppen Die Linke und BSW haben gegen den Entwurf gestimmt, die AfD hat sich der Stimme enthalten. Der Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (20/13015) sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsführung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/13016) zugrunde. Im Rahmen der Abstimmung über die Empfehlung wurde zudem eine Entschließung mit den Stimmen von SPD, Union, Grüne und FDP bei Stimmenthaltung der AfD und die Gruppe Die Linke angenommen. Darin wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, überflüssige Berichtspflichten zu identifizieren und konsequent abzuschaffen. Darüber hinaus sollen zwingend erforderliche Berichtspflichten gebündelt und digitalisiert werden.

Abgelehnt wurden hingegen Änderungsanträge (20/13019, 20/13020) und ein Entschließungsantrag (20/13021), die die AfD zu dem Regierungsentwurf eingebracht hatte, mit der breiten Mehrheit des Plenums gegen die Antragsteller. Ebenfalls keine Mehrheit fand eine Entschließungsantrag (20/13022) der Union bei Enthaltung der AfD gegen Stimmen der übrigen Fraktionen und die Gruppe Die Linke.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft jährlich um 944 Millionen Euro entlasten. Dazu ist unter anderem vorgesehen, Formerfordernisse im Zivilrecht abzusenken, Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen sowie für deutsche Staatsangehörige die Hotelmeldepflicht abzuschaffen. Ferner soll laut Entwurf eine zentrale Datenbank der Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung eingeführt werden.

Die Bundesregierung führt zur Begründung aus, dass „in Zeiten multipler Krisen, stockender Konjunktur und angespannter Haushaltslagen […] die Beseitigung überflüssiger Bürokratie besonders dringend“ sei. Sie stellt den Gesetzentwurf in einen Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen zum Bürokratieabbau, etwa dem bereits verabschiedeten Wachstumschancengesetz.

Änderungen im Rechtsausschuss

Am Mittwoch, 25. September, hatte der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ergänzt. Die mehrheitlich angenommenen Änderungen greifen Anregungen von Verbänden und des Bundesrates auf. Der Entwurf sieht in der geänderten Fassung nunmehr 74 statt 62 Artikel vor.

Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Modernisierung der Bekanntgabe der Steuerbescheide und anderer Steuerverwaltungsakte. Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers entfällt, stattdessen ist eine Widerspruchslösung geplant. Dadurch soll die Steuerverwaltung der Länder um schätzungsweise 116 Millionen Euro entlastet werden, da auf den Versand von 116 Millionen Briefen sowie den Druck von 6,2 Milliarden Blatt Papier verzichtet werden könne.

Ferner sollen Unternehmen durch Änderungen im Aktienrecht entlastet werden. So soll es künftig ausreichen, Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen auf der Hauptversammlung auf der Internetseite zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung soll dann nicht mehr nötig sein.

Digitalisierung in den Personalverwaltungen

Im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz sollen die Formerfordernisse erweitert werden. Damit solle es Unternehmen erlaubt werden, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. „Gleichzeitig wahrt der Vorschlag das berechtigte Interesse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsbedingungen im Streitfall einfach nachweisen zu können“, heißt es in der Begründung.

Ausgenommen von der Neuregelung sind die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige, die in Paragraf 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt sind. „In diesen Bereichen ist die Beibehaltung der Schriftform zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich“, heißt es dazu. Das betrifft unter anderem das Bau-, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe sowie die Fleischwirtschaft.

Textform bei Überlassungsvereinbarungen zur Leiharbeit

Im Bereich der Leiharbeit sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll künftig verankert werden, dass für Überlassungsvereinbarungen zwischen Ver- und Entleihern die Textform ausreichend ist, diese also beispielsweise per E-Mail abgeschlossen werden können. Weitere Änderungen betreffen zum Beispiel Unternehmen, die Betriebsstätten vollständig in einen anderen behördlichen Zuständigkeitsbereich verlegen. Statt jeweils einer An- und Abmeldung bei der örtlichen Behörde soll künftig die Anmeldung im neuen Zuständigkeitsbereich ausreichen.

Zudem nahmen die Koalitionsfraktionen noch etliche Änderungen an Regelungen vor, die bereits im Regierungsentwurf vorgesehen waren. Verzichtet wird beispielsweise auf die vorgesehene Regelung, bei Flugabfertigungen Reisepässe digital auszulesen. „Insbesondere die während des Gesetzgebungsverfahrens vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken bedürfen weiterer Prüfung“, heißt es dazu.

Regelung zu modifizierten Aufbewahrungsfristen geändert

Mit Blick auf laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren wurde zudem die Regelung zu den modifizierten Aufbewahrungsfristen angepasst. Die verkürzte Aufbewahrungsfrist soll für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten. „Die Einschränkung dient dem Zweck, laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren durch die als bloße Entbürokratisierungsmaßnahme intendierte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nicht zu beeinträchtigen oder zu erschweren“, heißt es dazu.

Ebenfalls angenommen wurde ein Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen. Darin kündigen die Fraktionen weitere Anstrengungen zum Bürokratieabbau an und fordern die Bundesregierung auf, diverse weitere Vorhaben in Angriff zu nehmen beziehungsweise zu prüfen. Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion fand keine Mehrheit im Ausschuss. Darin hatte die Fraktion weitere Vorschläge zum Bürokratieabbau unterbreitet. Vertreter der Oppositionsfraktionen hatten in der Aussprache im Ausschuss zwar grundsätzliche Unterstützung für das Vorhaben geäußert, es jedoch als nicht weitgehend genug bezeichnet.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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BFH: Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei Stromlieferungen über eine Photovoltaikanlage des Vermieters an die Mieter um eine unselbstständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung handelt (Az. XI R 8/21).

BFH, Urteil XI R 8/21 vom 17.07.2024

Leitsatz

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2023 – V R 15/21, BStBl II 2024 S. 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Ermittlung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte

Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Bestimmung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte grundsätzlich die Werte der Bilanzposten zum Beginn des Wirtschaftsjahrs heranzuziehen sind und ob die Berücksichtigung von Jahresdurchschnittswerten unzulässig ist (Az. I R 3/22).

BFH, Urteil I R 3/22 vom 05.06.2024

Leitsatz

  1. § 25 Abs. 3 Satz 2 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) ist nur im Rahmen der „Öffnungsklausel“ nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV anwendbar und gilt nicht für die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für inländische Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV (entgegen Rz. 320 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.12.2016, BStBl I 2017 S. 182 [Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung ‑ VwG BsGa]). § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV lässt sich damit kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach das Mindesteigenkapital, das ein selbstständiges Versicherungsunternehmen in der Situation der Versicherungsbetriebsstätte im Inland versicherungsaufsichtsrechtlich ausweisen muss, durch die inländische Versicherungsbetriebsstätte nicht unterschritten werden darf.
  2. Werden Abrechnungsforderungen nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften als bedeckungsfähige Vermögenswerte behandelt, können sie nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV in die Aufteilung für steuerliche Zwecke mit einbezogen werden.
  3. Von einer „erheblichen Veränderung“ im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 6 BsGaV ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres um 29,75 % von demjenigen zu Beginn des Wirtschaftsjahres abweicht (entgegen Rz. 322 VwG BsGa).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 13.12.2021 – 7 K 2379/20 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2015 vom 09.01.2020 dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um … € vermindert wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine in X (EU-Ausland) ansässige Aktiengesellschaft mit einer inländischen Zweigniederlassung, betreibt das Rückversicherungsgeschäft sowohl im Lebens- als auch im Nichtlebensbereich. Die für die inländische Versicherungsbetriebsstätte eingereichte Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2015 (Streitjahr) wies das Dotationskapital mit ./. … € und indirekt zuzuordnende Kapitalerträge von … € aus. Die Berechnung erfolgte nach der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode (§ 25 Abs. 1 und 2 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung –BsGaV– vom 13.10.2014, BGBl I 2014, 1603, BStBl I 2014, 1378), wobei die Kapitalerträge nach § 27 Abs. 2 BsGaV zugeordnet wurden. Die Klägerin wies gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) ausdrücklich darauf hin, dass ihre Berechnungsweise den dazu von der Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätzen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 22.12.2016, BStBl I 2017, 182, Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung –VwG BsGa–, dort Rz 320) widerspreche.

2

Nachdem die Körperschaftsteuer für das Streitjahr zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf … € festgesetzt worden war, kam der Prüfer im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung zu der Auffassung, dass im Streitfall die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode nicht zur Anwendung kommen dürfe, da sie zu einem negativen Dotationskapital führe. Anzuwenden sei die Mindestkapitalausstattungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV. Dazu errechnete der Prüfer das fiktive aufsichtsrechtliche Mindestkapital nach den Vorschriften der sogenannten Kapitalausstattungs-Verordnung mit … € zum 31.01.2015 und … € zum 31.01.2016. In Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem von der Klägerin erklärten und dem vom Prüfer ermittelten Dotationskapital rechnete der Prüfer der Klägerin zudem Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Eigenkapitals indirekt zu (§ 25 Abs. 4 BsGaV). Die zusätzlich zuzurechnenden Erträge aus den Kapitalanlagen ermittelte er, indem er auf die gesamten indirekt zuzurechnenden Kapitalanlagen von … € (§ 27 Abs. 2 BsGaV) die Durchschnittsverzinsung im Gesamtunternehmen von 3,563 % ansetzte. Daraus ergaben sich gegenüber den von der Klägerin erklärten Erträgen (… €) zusätzliche Erträge in Höhe von … €.

3

Nachdem das FA dieser Berechnung in einem geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr vom 09.01.2020 gefolgt war, erhob die Klägerin Sprungklage vor dem Finanzgericht (FG) München, die erfolglos blieb (Urteil vom 13.12.2021 – 7 K 2379/20, Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 550).

4

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht geltend macht.

5

Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2015 vom 09.01.2020 dahingehend abzuändern, dass das zu versteuernde Einkommen um … € vermindert und die Körperschaftsteuer auf … € festgesetzt wird.

6

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

 

7

Die Revision ist begründet, führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Entgegen der Auffassung des FG ist das Dotationskapital der inländischen Betriebsstätte der Klägerin durch die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV –ohne eine Untergrenze durch die Maßgaben der Mindestkapitalausstattungsmethode nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV– zu ermitteln; dabei sind die Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft einzubeziehen und es ist aufgrund einer erheblichen unterjährigen Veränderung der Zuordnung von Vermögenswerten eine Anpassung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 6 BsGaV in der von der Klägerin begehrten Höhe vorzunehmen.

8

1. Es steht nicht im Streit, dass die Klägerin ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 23 BsGaV i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und dass sie mit ihren inländischen Einkünften der in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Betriebsstätte der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung unterliegt.

9

2. Gemäß § 1 Abs. 5 des Außensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AStG) sind die Absätze 1, 3 und 4 der Vorschrift über die Berichtigung von Einkünften entsprechend anzuwenden, wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen gemindert oder die ausländischen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen erhöht werden. Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen erfordert eine andere Behandlung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 AStG).

10

§ 1 Abs. 5 AStG wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) eingeführt und ist für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass einerseits alle grenzüberschreitenden Vorgänge im Hinblick auf die Gewinnabgrenzung klar und für alle Investitionsalternativen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Betriebsstätten) einheitlich geregelt werden und andererseits sich die Einkunftskorrekturen nach § 1 AStG an den von der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) erarbeiteten internationalen Grundsätzen orientieren (vgl. BRDrucks 302/12, S. 100 und 401/14, S. 41 f.; s.a. Engelen/Spessert, Internationale Steuer-Rundschau –ISR– 2022, 361, 366). Im Vordergrund stand dabei die Implementierung und Umsetzung des sogenannten „Authorized OECD Approach (AOA)“ im OECD-Betriebsstättenbericht 2010 (Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments vom 22.07.2010).

11

3. Die Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung sowie die Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG wurden in der nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 AStG ergangenen Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung geregelt, die insoweit hinreichend bestimmt ist und den Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage entspricht (s. z.B. Kußmaul/Delarber/Müller, Internationales Steuerrecht —IStR– 2014, 466 ff.).

12

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV ist danach der inländischen Versicherungsbetriebsstätte in einem ersten Schritt ein Anteil an den Vermögenswerten des ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen, die der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Eigenkapitals des ausländischen Versicherungsunternehmens dienen. Der Anteil der Versicherungsbetriebsstätte bemisst sich nach Satz 2 der Vorschrift nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Rückstellungen für Versicherungsverträge, die der inländischen Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen sind, zu den versicherungstechnischen Rückstellungen, die in der Bilanz des ausländischen Versicherungsunternehmens insgesamt ausgewiesen sind. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BsGaV sind in einem zweiten Schritt von den nach Absatz 1 zugeordneten Vermögenswerten die versicherungstechnischen Rückstellungen und die aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten abzuziehen, die zu bestimmen sind nach den §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie nach der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 08.11.1994 (BGBl I 1994, 3378) –RechVersV–, die zuletzt durch Art. 27 Abs. 9 des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 04.07.2013 (BGBl I 2013, 1981) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Ergebnis ist nach dem Satz 2 der Vorschrift das der inländischen Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnende Dotationskapital (modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten).

13

Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV darf das ausländische Versicherungsunternehmen der inländischen Versicherungsbetriebsstätte ein geringeres Dotationskapital als nach § 25 Abs. 2 BsGaV nur zuordnen, soweit dies zu einem Ergebnis der inländischen Versicherungsbetriebsstätte führt, das im Verhältnis zum übrigen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz aufgrund der ihr zugeordneten Vermögenswerte sowie der ihr zugeordneten Chancen und Risiken besser entspricht. Nach dem Satz 2 der Vorschrift muss die inländische Versicherungsbetriebsstätte mindestens ein Dotationskapital ausweisen, das sie nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Grundsätzen als Eigenkapital ausweisen müsste, wenn sie ein rechtlich selbständiges Versicherungsunternehmen wäre (Mindestkapitalausstattungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten).

14

Maßgebend sind insoweit die Verhältnisse zum Beginn eines Wirtschaftsjahres (§ 25 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 BsGaV). Gemäß § 12 Abs. 6 BsGaV ist das Dotationskapital jedoch innerhalb eines Wirtschaftsjahres anzupassen, sofern sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres die Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken gegenüber den Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahres ändern und zu einer erheblichen Veränderung der Höhe des Dotationskapitals führen.

15

4. Soweit das FG der Auffassung der Finanzverwaltung in Rz 320 der VwG BsGa gefolgt ist, wonach das Mindesteigenkapital, das ein selbständiges Versicherungsunternehmen in der Situation der Versicherungsbetriebsstätte im Inland versicherungsaufsichtsrechtlich ausweisen müsste, durch die inländische Versicherungsbetriebsstätte nicht unterschritten werden dürfe und § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV auch für die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV gelte, hält dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV lässt sich kein solcher „allgemeiner Grundsatz“ entnehmen; vielmehr ist diese Regelung nur im Rahmen der sogenannten Öffnungsklausel nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV anwendbar.

16

a) Der Verordnungsgeber hat dem eindeutigen Wortlaut nach in § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV einerseits und in § 25 Abs. 3 BsGaV andererseits zwei unterschiedliche Methoden zur Bestimmung des Dotationskapitals geregelt. In § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV wird –in sich geschlossen– die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode beschrieben, was der Verordnungsgeber dadurch kenntlich macht, dass die Absätze aufeinander aufbauen („In einem ersten Schritt …“ in Absatz 1, „In einem zweiten Schritt …“ in Absatz 2) und mit einem Ergebnis (§ 25 Abs. 2 Satz 2 BsGaV) schließen, weshalb der Verordnungsgeber dort in einem Klammerzusatz die zuvor geregelte Methode auch als „modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten“ benennt. Die Regelung in § 25 Abs. 3 BsGaV enthält demgegenüber –wie dessen Satz 2 klarstellt– eine andere Methode, nämlich die „Mindestkapitalausstattungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten“. Es besteht insoweit erkennbar keine Verknüpfung zu § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV. Dies folgt auch schon daraus, dass die Absätze 1 und 2 passiv („… zuzuordnen …“ beziehungsweise „… abzuziehen …“), der Absatz 3 demgegenüber aktiv („… muss … ausweisen …“, „… darf … abziehen …“) formuliert ist.

17

Auch der Wortlaut des Absatzes 3 verdeutlicht, dass der dortige Satz 2 wegen seiner Position in unmittelbarem Anschluss an den Satz 1 „nur“ Teil der in Absatz 3 geregelten Mindestkapitalausstattungsmethode ist (ebenso Greinert/Karnath in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 3546; Busch, IStR 2014, 757, 759). § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV begrenzt insoweit lediglich bewertungsmäßig die Möglichkeit, die Satz 1 eröffnet, so dass ausschließlich im Falle eines individuellen Fremdvergleichs das Dotationskapital nicht unter dem versicherungsaufsichtsrechtlichen Mindestkapital liegen darf, das die Versicherungsbetriebsstätte ausweisen müsste, wenn sie ein rechtlich selbständiges Unternehmen wäre. Damit muss das im Rahmen des individuellen Fremdvergleichs ermittelte Dotationskapital unter dem nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV ermittelten Wert liegen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV), es muss aber mindestens dem fiktiven versicherungsaufsichtsrechtlichen Mindestkapital entsprechen (§ 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV).

18

b) Dass § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV nicht methodenübergreifend gilt, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. In der Verordnungsbegründung wird § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV ausdrücklich als „Öffnungsklausel“ und dessen Satz 2 als „Untergrenze für die Anwendung der Öffnungsklausel“ bezeichnet (BRDrucks 401/14, S. 119). § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV ergänzt damit ausdrücklich nur die in dessen Satz 1 vorgesehene Ermittlung des Dotationskapitals im Wege eines –von der Klägerin aber nicht durchgeführten– individuellen Fremdvergleichs (Busch, IStR 2014, 757, 759; derselbe in Vögele/Borstell/Bernhardt, Verrechnungspreise, 5. Aufl., Kap. R Rz 198; Greinert/Karnath, IStR 2022, 420, 423; dieselben, Deutsches Steuerrecht 2017, 1196, 1198; dieselben in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 3542 und 3546; Engelen/Spessert, ISR 2022, 361, 366; wohl auch Bärsch in Herrmann/Heuer/Raupach, Anhang zu § 49 EStG Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung Rz 392). Den Materialien lassen sich dagegen keine Hinweise entnehmen, dass die Norm nach Art eines „allgemeinen Grundsatzes“ weitergehende Bedeutung hätte haben sollen. Anders als das FG ausgeführt hat, lässt sich den Verordnungsmaterialien auch nicht entnehmen, dass generell kein negatives Dotationskapital anzuerkennen sei. Es heißt dort (BRDrucks 401/14, S. 118) lediglich, dass durch die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode der Ausweis eines gemessen an der Gesamtausstattung des Unternehmens zu geringen Dotationskapitals verhindert werde.

19

Ein solches Ergebnis legt auch der Vergleich mit § 20 Abs. 2 BsGaV nahe, soweit dort für Bankbetriebsstätten im Rahmen eines individuellen Fremdvergleichs ein Bewertungsrahmen vorgegeben wird, bei dem das Mindestkapital die Untergrenze (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BsGaV) und das nach einer Kapitalaufteilungsmethode ermittelte Dotationskapital die Obergrenze (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BsGaV) darstellen. Eines solchen Bewertungsrahmens bedarf es bei der Kapitalaufteilungsmethode nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV schon deshalb nicht, weil dort das Dotationskapital nicht durch individuellen Fremdvergleich, sondern nach Art einer durch den Verordnungsgeber vorgegebenen und in sich geschlossenen Regelmethode typisierend durch Kapitalaufteilung ermittelt wird.

20

c) Das Ergebnis dieser Auslegung dürfte im Übrigen den Ausführungen der OECD im OECD-Betriebsstättenbericht (weitgehend) entsprechen. Dort wird für Versicherungsbetriebsstätten entscheidend auf die übernommenen Versicherungsrisiken und zur Deckung dieser Risiken dienenden Vermögenswerte abgestellt. Die Mindestkapitalausstattungsmethode („Quasi-Unterkapitalisierungsansatz/aufsichtsrechtlicher Mindestkapitalansatz“) wird nicht als eigenständiger Abgrenzungsmaßstab autorisiert; sie kann einzig unter der Bedingung als innerstaatliche Safe-Harbour-Regelung akzeptiert werden, wenn „sie nicht dazu führt, dass der Betriebsstätte mehr Gewinne zugerechnet werden als nach einem der autorisierten Ansätze“ (s. dort Rz 160). Letzteres wäre aber bei Zugrundelegung der vom FG vertretenen Auffassung der Fall (s.a. Engelen/Spessert, ISR 2022, 361, 366; Greinert/Karnath in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 3545 f.; Busch in Vögele/Borstell/Bernhardt, Verrechnungspreise, 5. Aufl., Kap. R Rz 204).

21

d) Für die gegenteilige Rechtsauffassung kann das FA nicht mit Erfolg auf Senatsrechtsprechung verweisen. Soweit es der Senat im Beschluss vom 22.08.2011 – I B 169/10 (BFH/NV 2011, 2119) unbeanstandet gelassen hat, bei einer inländischen Bankbetriebsstätte das Dotationskapital im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Anknüpfung an das fiktive bankenaufsichtsrechtliche Mindestkapital zu bestimmen, betrifft dieser Rechtsstreit eine Rechtslage vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 Satz 2 AStG (und des § 25 BsGaV) und darüber hinaus keine Versicherungsbetriebsstätte. Der Senat hatte im Ergebnis nur die frühere Verwaltungsauffassung dahin bestätigt, dass die Mindestkapitalausstattungsmethode eine Untergrenze im Rahmen eines äußeren Fremdvergleichs darstellte. Es ergibt sich aus dem Beschluss aber nicht, dass sich danach ein Dotationskapital oberhalb des nach der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode ermittelten Werts ergeben könnte.

22

Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 18.09.1996 – I R 59/95 (BFHE 181, 419), denn dort wird nur ausgeführt, dass bei Versicherungen mit Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) für die Bestimmung des inländischen Dotationskapitals einer dort belegenen Betriebsstätte an das Mindestkapital nach Aufsichtsrecht angeknüpft werden darf. Dies hat der Senat aber gerade damit begründet, dass ansonsten steuerlich eine mehrfache Erfassung von Vermögen drohe, das aufsichtsrechtlich nur einmal vorgehalten werden müsse. Das Urteil enthält daher nicht die Aussage, dass das aufsichtsrechtliche Mindestkapital stets als Mindestdotationskapital zu beachten wäre. Würde man dies mit der Finanzverwaltung so sehen, ergäben sich vielmehr gerade bei mehreren Betriebsstätten in unterschiedlichen EU-Staaten Verwerfungen, wenn jeweils an das dortige fiktive aufsichtsrechtliche Mindestkapital angeknüpft würde, ohne dass im Gesamtunternehmen (damit gemessen an der Gesamtausstattung) ein entsprechender wirtschaftlicher Hintergrund vorhanden wäre.

23

e) Auch aus dem nach § 25 Abs. 5 Satz 2 BsGaV im Streitfall entsprechend anwendbaren § 12 Abs. 4 BsGaV ergibt sich kein „allgemeiner Grundsatz“ zum Ansatz eines dem aufsichtsrechtlich vorgegebenen Mindestkapital entsprechenden Dotationskapitals. Dies folgt bereits daraus, dass sich das negative Dotationskapital im Streitfall nur daraus ergibt, dass eine Schwankungsrückstellung nach § 341h HGB i.V.m. § 29 RechVersV mindernd zu berücksichtigen war, die aber die der inländischen Versicherungsbetriebsstätte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV zuzuweisenden Vermögenswerte beziehungsweise Kapitalerträge gerade nicht mindert, sondern nur der intertemporalen Glättung der Ergebnisse des Versicherungsunternehmens dient. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde daran keinen Anstoß nehmen (zutreffend Busch, IStR 2014, 757, 759). Es kommt hinzu, dass auch Poolingvorteile im Rahmen der Gewinnabgrenzung zu berücksichtigen sind und zu einer Reduktion der zur Risikoabdeckung erforderlichen Kapitalanlagen führen können (mit einer vergleichbaren Wertung der OECD-Betriebsstättenbericht, Rz 134).

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5. Dem FG ist auch nicht in der Ansicht zu folgen, die Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft seien in die gemäß § 25 Abs. 1 BsGaV zu verteilenden Vermögenswerte einzubeziehen, weil sie nicht in der abschließenden Aufzählung in Rz 315 VwG BsGa (mit Verweis auf das Formblatt I zur RechVersV) benannt seien.

25

a) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV ist zur Bestimmung des Dotationskapitals der inländischen Versicherungsbetriebsstätte ein Anteil an den Vermögenswerten des ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen, die der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Eigenkapitals des ausländischen Versicherungsunternehmens dienen. Damit stellt sich dem klaren Wortlaut der Norm nach allein die Frage, welche Vermögenswerte aus regulatorischer Sicht materiell-rechtlich bedeckungsfähig sind, das heißt der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Eigenkapitals dienen können (vgl. Engelen/Spessert, ISR 2022, 361, 364; Greinert/Karnath in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 3537; dieselben, IStR 2022, 420, 422). Werden Abrechnungsforderungen nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften als bedeckungsfähige Vermögenswerte behandelt, können sie auch in die Aufteilung für steuerliche Zwecke mit einbezogen werden (zutreffend Greinert/Karnath, IStR 2022, 420, 422).

26

b) Eine Anknüpfung an inländische Rechnungslegungsvorschriften ist dabei im Normwortlaut nicht angelegt. Darauf, ob es sich bei den Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft nach Maßgabe des inländischen Versicherungsaufsichtsrechts um einen bedeckungsfähigen Vermögenswert handelt (so Engelen/Spessert, ISR 2022, 361, 365), kommt es daher nicht an. Vielmehr ist für die beschriebene Anknüpfung auf das Recht des Sitzstaates des Versicherungsunternehmens abzustellen. Dies folgt schon daraus, dass in § 25 Abs. 1 BsGaV allgemein an die Werte der ausländischen Handelsbilanz angeknüpft wird. So wird nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BsGaV der Anteil der inländischen Versicherungsbetriebsstätte an den versicherungstechnischen Rückstellungen aus der ausländischen Handelsbilanz des Versicherungsunternehmens übernommen, der das ausländische Aufsichtsrecht zugrunde liegt (Busch in Vögele/Borstell/Bernhardt, Verrechnungspreise, 5. Aufl., Kap. R Rz 192; Greinert/Karnath in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 3539); nur nach dieser Maßgabe wird die Regelung auch dem Zweck des § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV (Zuordnung eines im Hinblick auf die Gesamtausstattung des Unternehmens angemessenen Teils der Vermögenswerte und Kapitalerträge) gerecht, der erfordert, dass die Aufteilung nach einem international einheitlichen Standard und nicht nach unterschiedlichen nationalen Regelungen erfolgt (Greinert/Karnath in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 3537). Das FG hat insoweit positiv festgestellt (was zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit steht), dass Abrechnungsforderungen und -verbindlichkeiten nach dem Aufsichtsrecht in X einen bedeckungsfähigen Vermögenswert darstellen.

27

c) Nichts anderes folgt aus den Gesetzesmaterialien (BRDrucks 401/14, S. 117). Soweit dort der Begriff der „Vermögenswerte“ mit dem Klammerzusatz „Kapitalanlagen“ versehen worden ist, mag dies dem OECD-Betriebsstättenbericht entlehnt sein. Dass allerdings Anlagewerte ohne Kapitalrendite als anzusetzende Vermögenswerte ausgeschlossen sein sollen (vgl. Engelen/Spessert, ISR 2022, 361, 365; Greinert/Karnath, IStR 2022, 420, 422), ist weder dem Begriff der „Vermögenswerte“ selbst noch dem OECD-Betriebsstättenbericht zu entnehmen.

28

d) Diese Auslegung ist auch aus systematischer Sicht schlüssig, da die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode in § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV einheitlich geregelt wird, Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft aber nach § 25 Abs. 2 BsGaV bei der Ermittlung des Dotationskapitals abgezogen werden. Dann müssen aber auch Abrechnungsforderungen im Rahmen der einheitlichen Aufteilungsmethode Berücksichtigung finden.

29

6. Schließlich ist auch der Rechtsansicht des FG, bei der Bestimmung des Dotationskapitals sei von den Jahresanfangswerten auszugehen und keine unterjährige Anpassung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 6 BsGaV vorzunehmen, weil die in Rz 322 VwG BsGa angeführte „Abweichungsschwelle“ nicht überschritten werde, nicht zu folgen. Soweit nach der dortigen Maßgabe eine „erhebliche Veränderung“ erst dann angenommen wird, wenn das Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres um mehr als 30 % vom Dotationskapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres, mindestens aber um 2 Mio. € abweicht, während im Streitfall zwar die zweitgenannte Grenze überschritten, aber nur eine Abweichung von 29,75 % erreicht worden sei, ist dies für den Senat nicht bindend.

30

a) Bei Rz 322 VwG BsGa handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern soll. Solche Verwaltungsvorschriften haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der allein es obliegt zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23.08.2017 – I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, m.w.N.). Insbesondere die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist alleinige Aufgabe der Fachgerichte (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

31

b) Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 BsGaV ist zwar grundsätzlich von den Verhältnissen zu Beginn eines Wirtschaftsjahres auszugehen. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 6 BsGaV ist aber eine unterjährige Anpassung vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Beginn des Wirtschaftsjahres in der Weise ändern, dass dies zu einer „erheblichen Veränderung der Höhe des Dotationskapitals“ führt. Bei dem Begriff der „erheblichen Veränderung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und es geht –anders als im vom FG in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 30.03.1994 – II R 101/90 (BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503)– nicht um eine Situation, in der das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum einräumt, den sie durch eine Verwaltungsvorschrift auskleidet und sich insoweit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes selbst bindet.

32

c) Was unter einer „erheblichen Veränderung“ zu verstehen ist, wird durch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung nicht definiert. Ausweislich der Verordnungsbegründung (BRDrucks 401/14, S. 79 f.) soll dann von „einer erheblichen Änderung in diesem Sinne […] auszugehen [sein], wenn sich eine Veränderung des Dotationskapitals gegenüber dem Stand zu Beginn des Wirtschaftsjahres von mehr als 20 Prozent ergibt“. Dabei orientierte sich der Verordnungsgeber an den –inzwischen überholten– Verwaltungsgrundsätzen Dotationskapital (BMF-Schreiben vom 29.09.2004, BStBl I 2004, 917), wonach bei Kreditinstituten eine entsprechende Anpassung des Dotationskapitals vorgesehen war und die Grenze von 20 % als „in der Praxis bereits bewährt“ angesehen wurde (vgl. Engelen/Spessert, ISR 2022, 361, 363). Die Materialien geben insoweit also einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, ab welcher Schwelle von einer erheblichen Veränderung auszugehen ist. Es ist kein Grund erkennbar, warum die Finanzverwaltung von dieser Schwelle, die sich aus ihrer eigenen Sicht zuvor in der Praxis bewährt hatte, abgewichen ist. Der Senat geht aber vor allem aufgrund der klaren Aussage in den Verordnungsmaterialien davon aus, dass jedenfalls bei einer Abweichung von 29,75 % eine erhebliche Veränderung vorliegt und deshalb nach § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 6 BsGaV eine unterjährige Anpassung vorzunehmen ist (ebenso im Ergebnis Engelen/Spessert, ISR 2022, 361, 363; Greinert/Karnath, IStR 2022, 420, 421).

33

d) § 12 Abs. 6 BsGaV schreibt nicht exakt vor, wie genau die gesetzliche Anpassung durchzuführen ist. Die Anpassung muss sich insoweit am Zweck der Vermögensaufteilung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV und der dort in den Blick genommenen Verteilung der Versicherungsrisiken orientieren. Die Anpassung nach § 12 Abs. 6 BsGaV soll sicherstellen, dass sich die unterjährige Veränderung wesentlicher Zuordnungskriterien auch bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte für das entsprechende Wirtschaftsjahr auswirkt (BRDrucks 401/14, S. 80). Dies kann aber nur erfolgen, wenn insbesondere die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV aufzuteilenden Vermögenswerte an die veränderten Verhältnisse angepasst werden. Es ist insoweit naheliegend, an die entsprechenden Durchschnittswerte anzuknüpfen, um unterjährige Schwankungen auszugleichen. Die Verwendung von Jahresdurchschnittswerten ist jedenfalls dann möglich und geboten, wenn das Ergebnis dadurch eher mit dem eines selbständigen und unabhängigen Unternehmens vergleichbar ist und damit eine bessere Grundlage für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 AStG bildet (Greinert/Karnath, IStR 2022, 420, 421). Soweit Rz 322 VwG BsGa demgegenüber auf Rz 143 Satz 3 dieser Grundsätze verweist, wonach für die unterjährige Ermittlung des Dotationskapitals „aus Vereinfachungsgründen das Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres“ verwendet werden kann, handelt es sich zum einen nur um den Senat nicht bindendes Verwaltungsinnenrecht, zum anderen erlaubt die genannte Regelung im Übrigen selbst –wie dies in einem Klammerzusatz in Rz 143 Satz 3 VwG BsGa auch deutlich gemacht wird–, „ggf. … entsprechende Anpassungen“ beziehungsweise sogar die Abstandnahme von einer Erhöhung (Rz 143 Satz 4 VwG BsGa).

34

7. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif; der angefochtene Bescheid ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zu ändern. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.

35

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Regierungsentwurf: Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Das BMF hat am 25.09.2024 den Regierungsentwurf zur „Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung“ veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 25.09.2024

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sieht im Wesentlichen eine deutliche Anhebung der Bagatellgrenze nach § 7 Absatz 2 MV für Zahlungsmitteilungen, eine Konkretisierung der vom Bundesamt für Justiz nach § 4a MV zu übermittelnden Daten und eine Änderung der bislang geltenden Übergangsregelung vor. Durch die Änderung der Übergangsregelung sollen die Übermittlungsfristen auf Antrag verlängert sowie eine Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht zugelassen werden können.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Aktuelle Informationen zum Fristende der Corona-Schlussabrechnungen – „Technische Übergangsfrist“ bis 15.10.2024

Der DStV hat Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen am 30.09.2024 und zum weiteren Prozedere vom BMWK erhalten.

DStV, Mitteilung vom 25.09.2024

Folgende Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen und zum weiteren Prozedere haben wir aktuell aus dem BMWK erhalten:

1. Fristende 30. September 2024

Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen endet für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30. September 2024.

2. Verfahren bis zum 15. Oktober 2024

Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt gleichwohl noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen akzeptiert und bearbeitet. Es handelt sich dabei um keine formale Fristverlängerung, sondern lediglich um eine „technische Übergangsfrist“.

3. Verfahren nach dem 15. Oktober 2024

In allen Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss entsprechende Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hätte. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten per E-Mail im Rahmen üblicher Fristen (4-6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30.11.2024 über das Antragsportal eingeräumt werden. Im Anschluss daran werden entsprechende Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Eine nachträgliche Einreichung wird dann allenfalls noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Aktuelle Informationen zum Fristende der Corona-Schlussabrechnungen

Der DStV hat Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen am 30.09.2024 und zum weiteren Prozedere vom BMWK erhalten.

DStV, Mitteilung vom 25.09.2024

Folgende Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen und zum weiteren Prozedere haben wir aktuell aus dem BMWK erhalten:

1. Fristende 30. September 2024

Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen endet für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30. September 2024.

2. Verfahren bis zum 15. Oktober 2024

Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt gleichwohl noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen akzeptiert und bearbeitet. Es handelt sich dabei um keine formale Fristverlängerung, sondern lediglich um eine „technische Übergangsfrist“.

3. Verfahren nach dem 15. Oktober 2024

In allen Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss entsprechende Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hätte. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten per E-Mail im Rahmen üblicher Fristen (4-6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30.11.2024 über das Antragsportal eingeräumt werden. Im Anschluss daran werden entsprechende Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Eine nachträgliche Einreichung wird dann allenfalls noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

Das BMF hat den Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 25.09.2024

Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung werden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen umgesetzt. Weiterhin wird die Einschränkung der Übergangsregelung bei einem Fahrzeugwechsel aufgehoben. Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben wird in die Verordnung übernommen. Darüber hinaus werden schon vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2026 in den Anwendungsbereich aufgenommen. Darüber hinaus werden die Rechte des Bundesministeriums der Finanzen in Zertifizierungsverfahren erweitert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Staatliche Beihilfen: Britische Steuervorteile für Unternehmen nicht rechtswidrig

Der EuGH hat einen Beschluss der EU-Kommission kassiert, in dem diese festgestellt hatte, dass das Vereinigte Königreich ausländischen Unternehmen (CFC) unberechtigte Steuervorteile gewährt habe. Kern des Streits war die Frage, wonach sich überhaupt bestimmt, wann eine Beihilfe selektiv ist (Rs. C-555/22 P u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.09.2024 zum Urteil C-555/22 P, C-556/22 P, C-564/22 P vom 19.09.2024

Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem diese bestimmte Vorschriften des Vereinigten Königreichs über die Besteuerung der Gewinne beherrschter ausländischer Unternehmen (Controlled Foreign Companies, CFC) als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft hatte, für nichtig und hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses den Beschluss bestätigt hatte.

Der Kommission und dem Gericht ist ein Rechtsfehler unterlaufen, indem sie die auf CFC anwendbaren Vorschriften als geeignetes Referenzsystem angesehen haben, um zu prüfen, ob ein selektiver Vorteil gewährt worden ist.

2019 stellte die Europäische Kommission fest1, dass das Vereinigte Königreich bestimmten multinationalen Konzernen von 2013 bis 2018 rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt habe, indem es ihnen selektive Steuervorteile durch Befreiungen von der „CFC-Abgabe“, d. h. der von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich auf die Gewinne ihrer CFC geschuldeten Steuer, eingeräumt habe. Sie war insbesondere der Auffassung, dass die auf CFC anwendbaren Vorschriften das für die Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils maßgebliche Referenzsystem bildeten und dass die Befreiungen von der CFC-Abgabe eine Ausnahme von diesem System darstellten.

Das Vereinigte Königreich und das Unternehmen ITV fochten diesen Beschluss der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union an. 2022 erließ das Gericht ein Urteil, mit dem es diese Klagen abwies2 und das Vorbringen der Kommission bestätigte.

Mit seinem heutigen Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses den Beschluss der Kommission, bestimmte Vorschriften des Vereinigten Königreichs über die Besteuerung der Gewinne von CFC als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen einzustufen, bestätigt hatte, und erklärt diesen Beschluss für nichtig.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kommission bei der Bestimmung des Referenzsystems, dem ersten Schritt der Prüfung der Voraussetzung der Selektivität, grundsätzlich der Auslegung zu folgen hat, die der Mitgliedstaat den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts zugrunde legt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass in der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats eine andere Auslegung Vorrang hat. Sofern sich die Kommission in Anbetracht der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen im Hinblick auf eine nationale Beihilferegelung nicht auf eine Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis stützen kann, die ihre eigene Auslegung des nationalen Rechts untermauert, kann diese Auslegung nur dann Vorrang vor der von diesem Mitgliedstaat vertretenen Auslegung haben, wenn die Kommission nachweisen kann, dass die von dem Mitgliedstaat vertretene Auslegung mit dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen unvereinbar ist.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs besteht das Referenzsystem im vorliegenden Fall aus dem allgemeinen Körperschaftsteuersystem, das weitgehend auf dem Territorialitätsprinzip beruhe und zu dem in ihrer Gesamtheit auch die auf CFC anwendbaren Vorschriften gehörten. Diese Vorschriften ermöglichten es nämlich, die Gewinne von CFC so zu besteuern, als wenn sie von Unternehmen im Vereinigten Königreich erzielt worden wären, sofern eine hinreichend große Gefahr bestehe, dass diese Gewinne aus Konstruktionen stammten, die zu künstlichen Umleitungen von Gewinnen oder zur Erosion der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage im Vereinigten Königreich führten. Nach der vom Gericht bestätigten Prüfung der Kommission lassen sich die auf CFC anwendbaren Vorschriften dagegen vom allgemeinen britischen Körperschaftsteuersystem trennen, sodass diese das maßgebliche Referenzsystem bildeten. Der Gerichtshof prüft, ob die vom Vereinigten Königreich vertretene Auslegung mit dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen vereinbar ist und gelangt zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist.

Daher entscheidet der Gerichtshof, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es die Feststellung der Kommission in dem streitigen Beschluss bestätigt hat, dass das Referenzsystem zur Prüfung der Selektivität der in Rede stehenden Steuerbefreiungen ausschließlich durch die auf CFC anwendbaren Vorschriften gebildet werde. Dieser Fehler bei der Bestimmung des Referenzsystems beeinträchtigt notwendigerweise die gesamte Prüfung der Voraussetzung der Selektivität. Folglich genügt die Feststellung dieses Fehlers, um das Urteil des Gerichts insgesamt aufzuheben und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären.

Fußnote

1 Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierung für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC). Vgl. auch die am gleichen Tag veröffentlichte Pressemitteilung IP/19/1948 der Kommission.
2 Urteil vom 8. Juni 2022, Vereinigtes Königreich und ITV/Kommission, T-363/19 und T-456/19

Quelle: EuGH

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Finanzgericht Köln weist Klage in einem Verfahren zur neuen Grundsteuerbewertung ab

Das FG Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die neue Grundsteuerbewertung – hier nach dem Bundesmodell – sei nicht zu beanstanden (Az. 4 K 2189/23).

FG Köln, Pressemitteilung vom 19.09.2024 zum Urteil 4 K 2189/23 vom 19.09.2024

Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln heute entschieden (Az. 4 K 2189/23).

Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell.

Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegnet nach Ansicht des 4. Senats des Finanzgerichts Köln keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das schriftliche Urteil sowie eine gesonderte Pressemitteilung zur Urteilsveröffentlichung werden – nach Zustellung des Urteils an die Beteiligten und Anonymisierung – ggf. auf der Homepage des Finanzgerichts Köln (www.fg-koeln.nrw.de) veröffentlicht.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Niedersächsisches Finanzgericht lässt Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu

Das FG Niedersachsen hatte zu entscheiden, ob Prozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebs als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können (Az. 9 K 28/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.09.2024 zum Urteil 9 K 28/23 vom 15.05.2024 (nrkr – BFH-Az.: VI R 22/24)

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte in dem Rechtsstreit 9 K 28/23 zu entscheiden, ob Prozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebs als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Der Kläger hatte im Jahr 2015 u. a. einen Forstbetrieb gegen Altenteilleistungen übertragen bekommen. In der Folge beendete der Kläger seine Angestelltentätigkeit für den Betrieb und führte diesen als Selbstständiger fort. Im selben Jahr forderte die Übergeberin sodann gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs bzw. die Grundbuchberichtigung, weil sie bei Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen sei. Hiergegen setzte sich der Kläger vor den Zivilgerichten zur Wehr. Die entstandenen Prozesskosten machte der Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im weiten Umfang zugelassen hatte (BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011 S. 1015), hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein umfassendes Abzugsverbot für Prozesskosten statuiert. Danach sind Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht bejahte diese Voraussetzungen im Streitfall und gab der Klage statt. Der Kläger habe seine lebensnotwendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten Forstbetriebs bestritten. Aus der maßgeblichen Sicht des Jahres der Inanspruchnahme wären dem Kläger im Falle des Erfolges des Rückübertragungsverlangens übrige Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags verblieben. Die Berührung des steuerlichen Existenzminimums erfülle jedenfalls den Tatbestand der Gefahr für die Existenzgrundlage und die Bedürfnisbefriedigung im üblichen Rahmen.

Dem drohenden Verlust der Existenzgrundlage stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger im Falle der Verpflichtung zur Rückübertragung erneut eine Angestelltentätigkeit hätte aufnehmen können. Der Verlust der Existenzgrundlage erfordere keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage. Auch könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, im Notfall die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme in Anspruch nehmen zu können.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht

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