BFH: Keine rückwirkende Korrektur von Rechnungen bei fehlendem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Die nachträgliche Korrektur von Rechnungen entfaltet im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 14a Abs. 7 UStG keine Rückwirkung. So der BFH (Az. XI R 35/22).

BFH, Urteil XI R 35/22 (XI R 14/20) vom 17.07.2024

Leitsatz

Die nachträgliche Korrektur von Rechnungen entfaltet im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 14a Abs. 7 UStG keine Rückwirkung (Anschluss an das EuGH-Urteil Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022 – C-247/21, EU:C:2022:966).

Tenor

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.04.2020 – 15 K 1219/17 U,AO aufgehoben.
  2. Die Klage wegen Umsatzsteuer 2008 bis 2013 wird abgewiesen.

    Der Rechtsstreit wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013 sowie wegen abweichender Festsetzung von Umsatzsteuer 2008 bis 2013 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013 aus Billigkeitsgründen wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

  3. Dem Finanzgericht Münster wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit Rückwirkung umsatzsteuerrechtlich korrigiert werden können.

2

In den Jahren 2008 bis 2013 (Streitjahre) betrieb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) einen Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen. Er besaß für die Republik Polen (Polen) das alleinige Vertriebsrecht für Maschinen der Hersteller „A“ (Bundesrepublik Deutschland –Deutschland–), „B“ (Königreich Belgien) und „C“ (Neuseeland/Tschechische Republik).

3

Die Maschinen wurden vom Kläger bei den Herstellern bestellt und von dort direkt an die Kunden in verschiedenen Mitgliedstaaten, insbesondere Polen, geliefert. Die Versendung erfolgte entweder durch den Kläger oder den Hersteller, jeweils unter Verwendung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (in Deutschland: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer –USt-IdNr.–) ihres Ansässigkeitsstaates, wobei der Kläger seinen Kunden in keinem Fall bereits vor der Warenbewegung die Verfügungsmacht an den Maschinen übertrug. Auch die Endkunden verwendeten jeweils die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern ihres Ansässigkeitsstaates.

4

Für die Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten nach Polen erklärte der Kläger in seinen deutschen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre auf der Eingangsseite umsatzsteuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland und machte zugleich den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geltend. Er erklärte die Weiterlieferungen in Polen als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Deutschland nach Polen im Sinne von § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG. Sowohl die Zusammenfassenden Meldungen des Klägers für die Streitjahre als auch die Rechnungen des Klägers an seine Kunden enthielten zunächst keine Hinweise auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) stimmte den Erklärungen zunächst zu.

5

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung führte unter anderem betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2013 eine Außenprüfung beim Kläger durch. In Bezug auf die Lieferungen zwischen den im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Herstellern, dem Kläger und den im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kunden kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass innergemeinschaftliche Reihengeschäfte im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung (nachfolgend: a.F.) vorliegen würden. Die Beförderung oder Versendung könne aber jeweils nur einer Lieferung zugeordnet werden. Dies seien gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG a.F. jeweils die Lieferungen der Hersteller an den Kläger. Der Ort der Lieferungen des Klägers an seine Kunden liege gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils im Abnehmerstaat (zumeist Polen), wo die Beförderung oder Versendung geendet habe. Dort hätte sich der Kläger jeweils für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren und seine Umsätze aus den Lieferungen an die Kunden erklären müssen. Der Kläger hätte dort zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern müssen und zugleich den Vorsteuerabzug vornehmen dürfen. Zugleich habe der Kläger die Waren gemäß § 3d Satz 2 Halbsatz 1 UStG in Deutschland innergemeinschaftlich erworben.

6

Die Prüfer nahmen weiter an, von der Vereinfachungsregel des § 25b UStG (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Denn für die Anwendung hätte der Kläger unter anderem in der Rechnung an den letzten Abnehmer auf das Dreiecksgeschäft und die übergegangene Steuerschuldnerschaft hinweisen müssen (§ 25b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 14a Abs. 7 UStG). Dies habe der Kläger jedoch nicht getan. Er habe in den Rechnungen die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung vermerkt und entsprechende Zusammenfassende Meldungen abgegeben.

7

Da die Versteuerung der zweiten Lieferung im jeweiligen Zielstaat bisher unterblieben sei, gelte der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb des Klägers nach § 3d Satz 2 Halbsatz 2 UStG in den Streitjahren als in Deutschland bewirkt, da der Kläger im Einzelfall nicht nachgewiesen habe, dass der Erwerb im jeweiligen Zielstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt. Dem Kläger stehe auch kein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zu.

8

Der Kläger erteilte daraufhin im Dezember 2015 berichtigte Rechnungen im Sinne des § 25b UStG und übermittelte am 14.06.2016 berichtigte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Für Juni 2016 meldete der Kläger in seiner Umsatzsteuervoranmeldung einen entsprechenden Umsatzsteuervergütungsanspruch an.

9

Noch vor Ergehen von Änderungsbescheiden beantragte der Kläger mit Schreiben vom 18.04.2016 beim FA, für die Streitjahre keinen Fall des § 3d Satz 2 UStG anzunehmen, hilfsweise, die Rechnungskorrekturen nachträglich als rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung anzuerkennen, weiter hilfsweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO).

10

Diese Anträge lehnte das FA mit Schreiben vom 27.05.2016 ab. In Umsetzung der Feststellungen der Prüfer erließ es ebenfalls am 27.05.2016 Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre, in denen es unter anderem den Vorsteuerabzug aus den erklärten innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigte. Zudem minderte das FA auch die erklärten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen um die in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze. Zugleich setzte das FA für die Streitjahre Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer fest.

11

Die dagegen eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 21.03.2017 als unbegründet zurück. Eine abweichende Steuer- und Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen lehnte das FA weiterhin ab, da keine Unbilligkeit gegeben sei.

12

Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage statt (Urteil vom 22.04.2020 – 15 K 1219/17 U,AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1097). Es vertrat die Ansicht, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe gemäß § 3d Satz 2 Halbsatz 2 UStG bereits in den Streitjahren entfallen seien, weil der Kläger mit Rückwirkung die Rechnungen an die Kunden berichtigt und eine korrigierte Zusammenfassende Meldung abgegeben habe, so dass die Erwerbe bereits zu diesem Zeitpunkt nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert zu gelten hätten. Über die Zinsbescheide entschied das FG nicht, da sich die Pflicht des FA zur Änderung insoweit unmittelbar aus § 233a Abs. 5 Satz 1 AO ergebe. Auch über die Hilfsanträge (Billigkeitsentscheidung wegen Umsatzsteuer und Zinsen) entschied das FG nicht, da die Klage im Hauptantrag Erfolg hatte.

13

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es trägt vor, dass die Voraussetzungen des § 25b UStG im Streitfall nicht vorlägen. Eine Rückwirkung der im Jahr 2016 erfolgten Rechnungsberichtigungen auf die Streitjahre komme nicht in Betracht. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen Senatex (Urteil vom 15.09.2016 – C-518/14, EU:C:2016:691) und Firma Hans Bühler (Urteil vom 19.04.2018 – C-580/16, EU:C:2018:261) sei dies nicht möglich. Diese Entscheidungen beträfen die Rückwirkung von formellen Voraussetzungen, während es bei den hier streitigen Voraussetzungen um materielle Voraussetzungen gehe. Den Angaben in der Rechnung müsse eine materielle Bedeutung zukommen, weil bei Fehlen dieser Angaben die Besteuerung gefährdet sei. Werde der letzte Abnehmer nicht darauf hingewiesen, dass er Steuerschuldner sei, werde die Besteuerung durch ihn gerade nicht sichergestellt, sondern das Risiko der Nichtbesteuerung hingenommen.

14

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

16

Er trägt vor, dass ein Risiko der Nichtbesteuerung im Streitfall nicht gegeben sei, da innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt worden seien, so dass die Leistungsempfänger innergemeinschaftliche Erwerbe im Bestimmungsland erklärt hätten.

17

De facto gehe es im Streitfall nur darum, ob Zinsen zur Umsatzsteuer entstehen. Die Höhe der Zinsen, die bei einer fehlenden Rückwirkung entstünden, widerspreche dem Grundsatz der Neutralität und habe quasi Sanktionscharakter. Für Letzteres seien nach dem EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 – C-518/14, EU:C:2016:691, Rz 41 eigens geschaffene Sanktionsregelungen für die Nichterfüllung der Pflichten erforderlich.

18

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.10.2021 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-247/21 angeordnet. Nach Ergehen des EuGH-Urteils Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022 – C-247/21, EU:C:2022:966 wurde das Verfahren wieder aufgenommen.

19

Der Kläger trägt im Hinblick auf die genannte EuGH-Entscheidung vor, dass sich die Sachverhalte der beiden Verfahren unterschieden. Im Verfahren Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022 – C-247/21, EU:C:2022:966 sei es um einen Betrugsfall gegangen, weshalb der EuGH die Vereinfachungsregelung des § 25b UStG verneint habe. Vorliegend gehe es nicht um einen Betrugsfall. Ob die polnischen Erwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb oder einen Erwerb im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts versteuert hätten, sei letztendlich unerheblich. Im Ergebnis hätten die Erwerber die innergemeinschaftlichen Erwerbe in Polen versteuert. Der deutsche Fiskus sei nicht geschädigt worden.

20

Der Streitfall unterscheide sich auch deshalb vom Verfahren Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022 – C-247/21, EU:C:2022:966, weil im dortigen Fall die Beteiligten von vornherein ein Dreiecksgeschäft beabsichtigt hätten, während dies vom Kläger im Streitfall erst auf Veranlassung der Prüfer angenommen worden sei und die Rechnungen geändert worden seien. Durch den unterlassenen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im EuGH-Fall trete die Gefahr auf, dass eine Besteuerung im Bestimmungsland gänzlich unterbleibe. Im Streitfall sei jedoch jede einzelne Lieferung im Bestimmungsland erklärt worden. Sowohl bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft als auch bei den vom Kläger erklärten und gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen finde die Besteuerung im Bestimmungsland statt, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Steuergefährdung bestanden habe, da alle Vorgänge im richtigen Land erfasst worden seien. Erwerber der vom Kläger gelieferten landwirtschaftlichen Maschinen könnten nur Unternehmer sein. Daher sei es bei den fraglichen Rechnungen ausgeschlossen, dass jemals eine Umsatzbesteuerung im Inland erfolgen könne. Das FA behaupte einen Zinsanspruch für einen Steueranspruch, der aus dem vorliegenden Sachverhalt nie hätte entstehen können.

II.

21

Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben. Die Klage wegen Umsatzsteuer 2008 bis 2013 ist als unbegründet abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Sache wird im Übrigen (wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013, wegen abweichender Festsetzung von Umsatzsteuer 2008 bis 2013 aus Billigkeitsgründen und abweichender Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

22

Der Ort der innergemeinschaftlichen Erwerbe des Klägers liegt gemäß § 3d Satz 1 UStG im Bestimmungsland (s. dazu unter 1.). Der Kläger hat aber daneben (jeweils) einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 3d Satz 2 Halbsatz 1 UStG in Deutschland bewirkt (s. dazu unter 2.), der in den Streitjahren weder nachweislich im Bestimmungsland besteuert wurde noch als besteuert gilt (s. dazu unter 3.). Die Sache ist bezüglich der Hilfsanträge nicht spruchreif (s. dazu unter 4.).

23

1. Sowohl der Ort der Lieferungen des Klägers an seine Kunden als auch der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Klägers liegt im Bestimmungsland (in der Regel Polen); denn es liegt ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft vor, bei dem die Warenbewegung der ersten Lieferung an den Kläger zuzurechnen ist. Entsprechend hat der Kläger die landwirtschaftlichen Maschinen dort innergemeinschaftlich erworben. Die Weiterlieferung des Klägers an seine mitgliedstaatlichen Abnehmer ist eine Lieferung im Bestimmungsland und unterliegt dort der Besteuerung (hier: zumeist in Polen).

24

a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG a.F. nur einer der Lieferungen zuzuordnen.

25

aa) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (vgl. auch Art. 32 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem –MwStSystRL–). Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG). Der innergemeinschaftliche Erwerb durch den Abnehmer wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (§ 3d Satz 1 UStG).

26

bb) Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG a.F. die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat (s. im Übrigen zur Rechtsentwicklung und zu den Tatbestandsvoraussetzungen des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts im Einzelnen auch Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.05.2013 – XI R 11/09, BFHE 242, 84, BStBl II 2023, 537; vom 11.03.2020 – XI R 18/18, BFHE 268, 364, BStBl II 2023, 525; BFH-Beschluss vom 22.11.2023 – XI R 1/20, BStBl II 2024, 530).

27

b) Im Streitfall sind die Warenbewegungen der ersten Lieferung an den Kläger zuzuordnen. Die Maschinen wurden jeweils durch den Hersteller oder den Kläger versendet. Dass der Kläger die Gegenstände als Lieferer befördert oder versendet hat, hat das FG nicht festgestellt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Wie das FG festgestellt hat, hat der Kläger seinen Kunden in keinem Fall bereits vor der Warenbewegung die Verfügungsmacht an den Maschinen übertragen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.11.2023 – XI R 1/20, BStBl II 2024, 530, Rz 45, m.w.N.).

28

Da die Warenbewegung der ersten Lieferung der Hersteller an den Kläger zuzuordnen ist, liegt der Ort der zweiten Lieferung des Klägers an seine Abnehmer nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG im Bestimmungsland. Der Ort der innergemeinschaftlichen Erwerbe des Klägers liegt nach § 3d Satz 1 UStG ebenfalls dort. Ein Besteuerungsrecht Deutschlands ergibt sich, worauf der Kläger insoweit zu Recht hinweist, daraus nicht. Vielmehr hätte der Kläger in den Bestimmungsländern (zumeist Polen) innergemeinschaftliche Erwerbe (Art. 40 MwStSystRL) erklären müssen, zugleich diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können (Art. 168 Buchst. c MwStSystRL) sowie seine Ausgangsumsätze an die Erwerber im Bestimmungsland erklären und versteuern müssen.

29

2. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist aber daneben nach § 3d Satz 2 Halbsatz 1 UStG auch in Deutschland bewirkt.

30

a) Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr., gilt der Erwerb gemäß § 3d Satz 2 Halbsatz 1 UStG im Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt.

31

b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 3d Satz 2 Halbsatz 1 UStG vor. Der Kläger hat als Erwerber gegenüber den Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten seine deutsche USt-IdNr. verwendet.

32

3. Das Besteuerungsrecht Deutschlands ist weder nach § 3d Satz 2 Halbsatz 2 UStG weggefallen noch kommt die Besteuerungsfiktion des § 25b Abs. 3 UStG zur Anwendung. Die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft lagen in den Streitjahren noch nicht vor.

33

a) Die Ortsregelung des § 3d Satz 2 Halbsatz 1 UStG gilt so lange, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in § 3d Satz 1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach den Bestimmungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gemäß § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer (für 2008 und 2009 nach § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG, für 2010 bis 2013 nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG) seiner entsprechenden Erklärungspflicht nachgekommen ist.

34

b) Diese Regelung steht im Einklang mit dem Unionsrecht (Art. 41 Abs. 1 und Art. 42 MwStSystRL, vormals Art. 28b Teil A der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2010 – XI R 40/08, BFHE 231, 343, BStBl II 2011, 661, Rz 18). Sie dient nicht rechtssystematischen, sondern rein praktischen Überlegungen. Sie soll zum einen sicherstellen, dass der fragliche innergemeinschaftliche Erwerb besteuert wird (entweder im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat), und zum anderen verhindern, dass dieser Erwerb doppelt besteuert wird (vgl. EuGH-Urteile X und fiscale eenheid Facet BV-Facet Trading BV vom 22.04.2010 – C-536/08 und C-539/08, EU:C:2010:217, Rz 35; Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Falsche Einstufung einer Kette von Umsätzen) vom 07.07.2022 – C-696/20, EU:C:2022:528, Rz 41; Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3d Rz 10, 11).

35

c) Eine tatsächliche Besteuerung im Bestimmungsland (insbesondere Polen) hat der Kläger nicht nachgewiesen. Weder aus den tatsächlichen Feststellungen des FG noch aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger die innergemeinschaftlichen Erwerbe in den Abnehmer-Mitgliedstaaten (insbesondere in Polen) besteuert hätte. Sowohl der Nachweis einer Registrierung in den Bestimmungsländern als auch der Nachweis einer Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe fehlt. Gleiches gilt für die Besteuerung aufgrund der berichtigten Rechnungen, so dass es auf den Umstand, dass diese nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG keine Rückwirkung hätten, nicht ankommt.

36

d) Die Voraussetzungen der Besteuerungsfiktion des § 25b Abs. 3 UStG lagen in den Streitjahren nicht vor.

37

aa) Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 UStG ist ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gegeben, wenn drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG), der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) und der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

38

bb) Für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer setzt § 25b Abs. 2 UStG voraus, dass der Lieferung ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen ist (§ 25b Abs. 2 Nr. 1 UStG), der erste Abnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig ist und eine USt-IdNr. verwendet, die nicht von dem Mitgliedstaat des ersten Lieferers oder letzten Abnehmers stammt (§ 25b Abs. 2 Nr. 2 UStG), der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG erteilt, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG), und der letzte Abnehmer eine USt-IdNr. des Mitgliedstaates verwendet, in dem die Beförderung oder Versendung endet (§ 25b Abs. 2 Nr. 4 UStG).

39

cc) Liegen die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 und 2 UStG vor, so gilt nach § 25b Abs. 3 UStG der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.

40

dd) Die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 und 2 UStG lagen in den Streitjahren indes nicht vor.

41

aaa) Dies gilt insbesondere für die im Streitfall umstrittene Voraussetzung, dass der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG erteilt haben muss, in der auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen ist. Dieser Hinweis fehlte in den ursprünglichen Rechnungen.

42

bbb) Soweit die berichtigten Rechnungen aus dem Jahr 2016 diese Voraussetzungen erfüllen, kommt der Berichtigung dieser Rechnungen keine Rückwirkung zu.

43

(1) Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

44

(2) Die Berichtigung einer Rechnung kann zwar unter bestimmten Bedingungen Rückwirkung entfalten (vgl. EuGH-Urteile Senatex vom 15.09.2016 – C-518/14, EU:C:2016:691; Vadan vom 21.11.2018 – C-664/16, EU:C:2018:933; BFH-Urteile vom 20.10.2016 – V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Leitsätze 1 bis 3; vom 22.01.2020 – XI R 10/17, BFHE 268, 331, BStBl II 2020, 601, Rz 17 f.). Dies gilt auch für Rechnungen, die den Anforderungen nach § 14a UStG nicht genügen (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593). Dies beruht auf dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, wonach der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat; daraus folgt, dass die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen darf, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. EuGH-Urteile Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos vom 15.09.2016 – C-516/14, EU:C:2016:690; Raiffeisen Leasing vom 29.09.2022 – C-235/21, EU:C:2022:739, Rz 38 ff.).

45

(3) Auch hat der EuGH zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften klargestellt, dass nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer die Nichterfüllung der formellen Anforderungen des Art. 42 Buchst. b MwStSystRL durch einen Steuerpflichtigen (Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung) nicht dazu führt, dass die Anwendung dieses Art. 42 in Frage gestellt wird, wenn der Erwerber eine ordnungsgemäß ausgefüllte Zusammenfassende Meldung über seinen Umsatz nachträglich abgibt (vgl. EuGH-Urteil Firma Hans Bühler vom 19.04.2018 – C-580/16, EU:C:2018:261).

46

(4) Jedoch hat der EuGH mit dem Urteil Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022 – C-247/21, EU:C:2022:966 entschieden, dass der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden ist, wenn die vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthält und das Weglassen der nach dieser Bestimmung erforderlichen Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf einer Rechnung nicht später durch Ergänzung eines Hinweises darauf berichtigt werden kann, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betrifft und dass die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergeht. Er führt hierzu in der Entscheidung Folgendes aus:

Rz 59 „Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass der Vorsteuerabzug oder die Erstattung der Vorsteuer gewährt wird, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat, doch gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass die materiellen Anforderungen im Übrigen erfüllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 31, vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 50 und 51, sowie vom 21. Oktober 2021, Wilo Salmson France, C-80/20, EU:C:2021:870, Rn. 76).“

Rz 60 „Es geht nämlich darum, die fraglichen Umsätze unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Collée, C 146/05, EU:C:2007:549, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

Rz 61 „Folglich kann von einer Berichtigung der Rechnung nicht die Rede sein, wenn eine Voraussetzung für die Anwendung der für Dreiecksgeschäfte geltenden Ausnahmeregelung wie die nach Art. 226 Nr. 11a der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderliche Angabe fehlt. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 57 und 61 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist das nachträgliche Erfüllen einer für die Steuerschuldverlagerung auf den Empfänger einer Lieferung notwendigen Tatbestandsvoraussetzung keine Korrektur. Es handelt sich um die erstmalige Ausstellung der erforderlichen Rechnung, die keine Rückwirkung entfalten kann.“

47

(5) Dies gilt nicht nur –wie der Kläger meint– in Fällen, in denen ein Umsatzsteuerbetrug gegeben ist, sondern generell für die Fälle des Dreiecksgeschäfts; denn der Nachweis, dass der Empfänger der Lieferung gemäß Art. 197 MwStSystRL als Steuerschuldner bestimmt worden ist, ist nach Auffassung des EuGH eine materielle Voraussetzung für die Besteuerungsfiktion (EuGH-Urteil Luxury Trust Automobil vom 08.12.2022 – C-247/21, EU:C:2022:966, Rz 49, 56). Außerdem kann man den vom EuGH in Bezug genommenen Ausführungen der Generalanwältin Kokott in Rz 57 und 61 der Schlussanträge vom 14.07.2022 – C-247/21, EU:C:2022:588 entnehmen, dass das nachträgliche Erfüllen einer notwendigen Tatbestandsvoraussetzung keine Korrektur, sondern das erstmalige Ausstellen der vorausgesetzten Rechnung ist und erst mit einer entsprechenden Rechnung, die dem Empfänger zugeht, die Rechtsfolgen der Verwaltungsvereinfachungsregelung ex nunc ausgelöst werden.

48

e) Soweit der Kläger vorträgt, dass davon auszugehen ist, dass die Abnehmer im Bestimmungsland innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet haben und damit eine Besteuerung im Bestimmungsland gegeben ist, so dass § 3d Satz 2 UStG seine oben beschriebene Schutzfunktion verloren habe, sehen die Art. 41 Abs. 1 und Art. 42 MwStSystRL keine Ausnahmeregelungen vor. Eine Abweichung vom klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Richtlinie setzt ein Eingreifen des Unionsgesetzgebers voraus (vgl. EuGH-Urteil Mensing II vom 13.07.2023 – C-180/22, EU:C:2023:565, Rz 40 und 35; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.11.2023 – XI R 22/23 (XI R 2/20), BFH/NV 2024, 612, Rz 26, zu § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG).

49

4. Die Sache ist nur teilweise spruchreif.

50

a) Das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2008 bis 2013 ist spruchreif. Die angefochtenen Änderungsbescheide sind rechtmäßig, weil die in den Streitjahren zu erfassenden steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht durch einen Vorsteuerabzug neutralisiert werden können (vgl. EuGH-Urteil X und fiscale eenheid Facet BV-Facet Trading BV vom 22.04.2010 – C-536/08 und C-539/08, EU:C:2010:217; BFH-Urteile vom 01.09.2010 – V R 39/08, BFHE 231, 308, BStBl II 2011, 658; vom 08.09.2010 – XI R 40/08, BFHE 231, 343, BStBl II 2011, 661), da nach Auffassung des EuGH in dem Land, dessen USt-IdNr. verwendet wurde, keine Umsätze vorliegen, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und die allgemeine Vorsteuerabzugsregelung nicht die besondere Regelung der § 3d Satz 2, § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG ersetzen kann, die auf einem Mechanismus der Verringerung der Bemessungsgrundlage beruht, mit dem die Doppelbesteuerung korrigiert werden kann. Die Bemessungsgrundlage hat das FA im Einspruchsverfahren auf die zutreffende Höhe vermindert.

51

b) Soweit sich der Kläger auch gegen die Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013 wendet sowie hilfsweise eine abweichende Festsetzung von Umsatzsteuer 2008 bis 2013 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013 aus Billigkeitsgründen fordert, hat das FG –aus seiner Sicht folgerichtig– darüber nicht entschieden. Die Sache geht daher insoweit an das FG zurück.

52

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Das FG hat mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten des durch dieses Urteil rechtskräftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.2021 – XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205, Rz 41; vom 09.03.2023 – IV R 11/20, BFHE 279, 531, BStBl II 2023, 830, Rz 47).

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BFH: Zwingendes Dateiformat elektronischer Dokumente

Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i. V. m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Dies entschied der BFH (Az. V R 1/24).

BFH, Beschluss V R 1/24 vom 30.08.2024

Leitsatz

  1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i. V. m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt.
  2. Eine Verletzung dieser Formvorschrift begründet grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung nach § 56 FGO hinderndes Verschulden, da für solche Fälle bereits die Vorschrift des § 52a Abs. 6 FGO eine verschuldensunabhängige Heilung vorsieht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.12.2023 – 1 K 1651/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 21.12.2023 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ab und ließ die Revision zu. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer Steuerberatungsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft und damit einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 50 des Steuerberatungsgesetzes, am 28.12.2023 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers übermittelte die Revisionsschrift als Word-Dokument-Datei in dem Format DOCX am 25.01.2024 über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) an die elektronische Poststelle des Bundesfinanzhofs (BFH). Mit Schreiben vom selben Tag wies die Geschäftsstelle des V. Senats des BFH die Prozessbevollmächtigte gegen elektronisches Empfangsbekenntnis darauf hin, dass § 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eine Übermittlung elektronischer Dokumente im Dateiformat PDF oder TIFF erfordere und die Nachricht der Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2024 nicht diesem Erfordernis entspreche. Zugleich wies die Geschäftsstelle auf § 52a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Eine Nachricht der Prozessbevollmächtigten des Klägers über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach an das elektronische Postfach der Verwaltung des BFH (besonderes elektronisches Behördenpostfach –beBPo–) enthielt ausweislich des Prüfvermerks vom 26.01.2024 im Anhang eine Datei in dem Format ZIP, in der wiederum das Schreiben der Geschäftsstelle vom 25.01.2024 an die Prozessbevollmächtigte in dem Dateiformat PDF enthalten war. In einem Telefonat am 26.01.2024 „über das eingegangene Dokument“ zwischen der Geschäftsstelle und einem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten erklärte dieser, dass er glaubte, das elektronische Empfangsbekenntnis übermittelt zu haben. Das elektronische Empfangsbekenntnis zu dem Schreiben der Geschäftsstelle vom 25.01.2024 ging am 13.02.2024 beim BFH ein. Am 27.02.2024 übermittelte ein vertretungsberechtigter Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten die von ihm qualifiziert elektronisch signierte Revisionsbegründungsschrift als Datei in dem Format PDF über sein beSt an das beBPo des BFH, die dort am selben Tag einging. Die Revisionsbegründungsschrift wurde am 28.02.2024 zur elektronischen Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens genommen.

II.

2

Die Revision ist nach § 124 Abs. 1 Satz 2 FGO unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Sie wurde nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt (§ 124 Abs. 1 Satz 1 FGO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren.

3

1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 ERVV genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist.

4

a) Nach § 52a Abs. 1 FGO können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. Nach dem auf dieser Grundlage erlassenen § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies nach § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 52a Abs. 6 Satz 2 FGO).

5

b) § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ordnet nach seinem Wortlaut („ist“) das für die Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt.

6

Bestätigt wird dies durch den Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften zum mit § 52a Abs. 2 FGO wortgleichen Entwurf des § 130a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und zu § 2 Abs. 1 ERVV, nach dem die Übermittlung im Dateiformat PDF zwingend ist (BTDrucks 19/28399, S. 33 und 40). Der Gesetzgeber hat insoweit die für die Bearbeitung der elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz geschaffen (vgl. schon BRDrucks 818/12, S. 32; BRDrucks 645/17, S. 11 f.).

7

Der Zwang zur Verwendung dieses Dateiformats entspricht weiter dem Sinn und Zweck der Regelung. Neben dem Gericht soll auch der Verfahrensgegner mit dem eingereichten Schriftsatz arbeiten können. Ihm ist zwar zuzumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung auszurichten, nicht aber, sich zusätzlich auf weitere Formate einstellen zu müssen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gerade für das Dateiformat PDF entschieden, weil dieses von den verbreiteten Computersystemen gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden kann. Es bietet Schutz vor Schadsoftware, ist barrierefrei und auch insoweit für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut geeignet (BRDrucks 645/17, S. 12).

8

Im Übrigen kommt es auch nicht in Betracht, es für eine „Bearbeitbarkeit“ genügen zu lassen, dass das Gericht das konkret eingereichte elektronische Dokument in der Weise selbst bearbeitet, dass es aus diesem ein –neues– elektronisches Dokument in dem durch § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat erstellt und dadurch diesen Formfehler „heilt“. Dies liefe der mit der Regelung angestrebten Rechtssicherheit zuwider.

9

Der erkennende Senat schließt sich somit zur Anwendung von § 52a Abs. 2 FGO dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.08.2022 – 6 AZR 499/21 (BAGE 178, 343, Leitsatz und Rz 45) an, nach dem ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz nicht im Sinne von § 46c Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes i.d.F. des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht ist und dies auch dann gilt, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt (ebenso Bundesgerichtshof –BGH–, Beschluss vom 03.05.2022 – 3 StR 89/22, Zeitschrift für Wirtschaft- und Steuerstrafrecht 2022, 389, Rz 12, zum im Wesentlichen wortgleichen § 32a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung; ebenso wohl im Ergebnis BGH-Beschluss vom 08.03.2022 – VI ZB 25/20, Neue Juristische Wochenschrift —NJW– 2022, 1820, Rz 15 und BGH-Urteil vom 14.05.2020 – X ZR 119/18, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht –NZA– 2020, 1199, Rz 15, jeweils zu § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. auch Müller in Ory/Weth, juris PraxisKommentar Elektronischer Rechtsverkehr, Bd. 2, 2. Aufl., § 130a ZPO [Stand: 13.08.2024] Rz 15, 20, 103, 105; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 130a Rz 5; Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 82. Aufl., § 130a Rz 19; Kießling in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 130a Rz 9; Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 55a VwGO Rz 52, s. aber auch Rz 118 und 57; grundsätzlich auch BeckOK ZPO/von Selle, 53. Ed. [01.07.2024], ZPO § 130a Rz 9).

10

Danach erübrigt sich die Frage eines Vorlegungsverfahrens an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1, § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Ob für Verfahren mit führender Papierakte anders zu entscheiden sein könnte (vgl. BAG-Beschluss vom 29.06.2023 – 3 AZB 3/23, NZA 2023, 999, Rz 11 und im Hinblick auf § 2 Satz 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung –BGAktFV– i.V.m. der Verwaltungsanordnung der Präsidentin des BGH vom 12.04.2024, veröffentlicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil –BAnz AT– vom 14.05.2024 B2; BGH-Beschluss vom 19.10.2022 – 1 StR 262/22, Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungs-Report Strafrecht 2023, 22), ist nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden.

11

c) Die Pflicht zur Verwendung des Dateiformats PDF bei Einreichung elektronischer Dokumente ist verfassungsgemäß. Es ist nicht ersichtlich, dass die aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt sein könnte.

12

aa) Den Prozessparteien darf der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Der Gesetzgeber darf Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen jedoch mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz beachten. Er hat das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass er mit diesen Grundsätzen nicht in Widerspruch gerät (Bundesverfassungsgericht –BVerfG–, Beschluss vom 22.10.2004 – 1 BvR 894/04, NJW 2005, 814, Rz 12). Dabei können Formerfordernisse für Prozesshandlungen der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (BVerfG-Beschluss vom 04.09.2020 – 1 BvR 2427/19, NJW 2021, 915, Rz 24 und 25).

13

bb) Dem genügt die zwingende Verwendung des Dateiformats PDF, da dies auf nachvollziehbaren Sachgründen beruht (s. oben II.1.b). Die Rechtsuchenden werden hierdurch auch nicht unverhältnismäßig im Aufwand oder mit Kosten belastet, da die Umwandlung einer Textdatei in das Dateiformat PDF in den gängigen Textverarbeitungsprogrammen vorgesehen ist und auch hierfür kostenlose Programme zur Verfügung stehen.

14

Die Beschränkung auf das Dateiformat PDF ist zudem auch deshalb verhältnismäßig, weil die Unwirksamkeit des Eingangs aufgrund der Ungeeignetheit zur Bearbeitung infolge der Verwendung eines anderen Dateiformats nach § 52a Abs. 6 FGO niederschwellig und verschuldensunabhängig geheilt werden kann und das Gericht verpflichtet ist, hierauf hinzuweisen. Hierdurch wird eine Kompensation im Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie des Formerfordernisses einerseits und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip andererseits geschaffen.

15

2. Danach hat der Kläger im Streitfall die Frist zur Einlegung der Revision versäumt.

16

a) Im hier vorliegenden Verfahren ist nach § 2 Satz 2 BGAktFV i.V.m. der Verwaltungsanordnung des Präsidenten des BFH vom 16.08.2022 (BAnz AT vom 09.09.2022 B4) die elektronische Akte führend.

17

b) Das Urteil des FG ist dem Kläger am 28.12.2023 zugestellt worden. Die Frist zur Einreichung der Revision endete nach § 120 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 29.01.2024. Die am 25.01.2024 über das beSt als Word-Dokument-Datei eingereichte Revisionsschrift hat die Frist nicht gewahrt, da sie als elektronisches Dokument nicht im Sinne des § 52a Abs. 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet war.

18

c) Die Formunwirksamkeit der Revisionsschrift ist nicht nach § 52a Abs. 6 FGO geheilt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat trotz des schriftlichen Hinweises der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 25.01.2024 auf das fehlerhafte Dateiformat und auf die Unwirksamkeit des Eingangs nach § 52a Abs. 6 FGO das fehlerhaft eingereichte Dokument nicht in dem Dateiformat PDF nachgereicht.

19

3. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren.

20

a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Innerhalb der Antragsfrist ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO).

21

b) Jedes Verschulden –also auch einfache Fahrlässigkeit– schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2024 – VI B 13/23, BFH/NV 2024, 412, Rz 15).

22

c) Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schuldhaft die Frist zur Einlegung der Revision versäumt. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen in der Regel das Verfahrensrecht kennen (BFH-Beschluss vom 31.10.2023 – IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20, Rz 14). Hiervon ist im elektronischen Rechtsverkehr jedenfalls auch die Pflicht umfasst, die zu übermittelnden Dokumente in dem in § 2 Abs. 1 ERVV genannten zwingenden Dateiformat zu übermitteln. Eine Verletzung dieser Formvorschrift begründet grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung nach § 56 FGO hinderndes Verschulden, da für solche Fälle bereits die Vorschrift des § 52a Abs. 6 FGO eine verschuldensunabhängige Heilung vorsieht (vgl. auch BTDrucks 17/12634, S. 26, zum mit § 52a Abs. 2 FGO wortgleichen Entwurf des § 130a Abs. 6 ZPO).

23

d) Wiedereinsetzung ist nicht nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO von Amts wegen zu gewähren. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die am 27.02.2024 im beBPo eingegangene Revisionsbegründungsschrift als Nachholung der Revisionseinlegung anzusehen ist und ob die Antragsfrist im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 und 4 FGO erst mit dem Datum begann, das in das elektronische Empfangsbekenntnis zum Schreiben der Geschäftsstelle vom 25.01.2024 eingetragen wurde. Die Nachholung der versäumten Handlung ersetzt lediglich den Wiedereinsetzungsantrag, nicht jedoch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen, so dass einer Wiedereinsetzung das Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist auch insoweit entgegensteht.

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileinkünfteverfahren

Der BFH hat zur Frage Stellung genommen, ob § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG i. d. F. vom 26.06.2013 in den Fällen der Anteilsveräußerung oder des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG als Fiktion für das Vorliegen der Antragvoraussetzungen während des gesamten dort bezeichneten Zeitraums auszulegen ist oder ob die Vorschrift lediglich eine Nachweiserleichterung darstellt und damit nicht das Vorliegen der in § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ausgeführten Tatbestandsmerkmale ersetzt (Az. VIII R 37/23).

BFH, Urteil VIII R 37/23 vom 17.07.2024

Leitsatz

  1. Ein Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 i. V. m. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Erzielen von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in diesem Veranlagungszeitraum ist nicht erforderlich; es genügt die abstrakte Möglichkeit, aus der Beteiligung Kapitalerträge erzielen zu können.
  2. Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssen nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeiträume ist unerheblich.
  3. Nachlaufende Beteiligungsaufwendungen sind unter Beachtung des Teilabzugsverbots als Werbungskosten auch dann abziehbar, wenn der Anteilseigner die Beteiligung im ersten Antragsjahr veräußert und in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ausschließlich Aufwendungen anfallen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.11.2023 – 5 K 1843/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Gesellschafter der K-GmbH. Am Stammkapital der K-GmbH von 27.000 € war er seit dem Anteilserwerb bis zur Veräußerung des Anteils mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 9.000 € (zu einem Drittel) beteiligt.

2

Die Anschaffungskosten des Geschäftsanteils in Höhe von 430.000 € hatte der Kläger fremdfinanziert.

3

Mit notarieller Urkunde vom xx.xx.2010 veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil, wobei ein Schuldüberhang aus dem Finanzierungsdarlehen verblieb, auf den der Kläger im Jahr 2010 und in den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre) noch Schuldzinsen zahlte.

4

In der Einkommensteuererklärung für den nicht streitbefangenen Veranlagungszeitraum 2010 erklärten die Kläger Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der K-GmbH gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 215.000 € und beantragten die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für die Bezüge aus der Beteiligung und den Abzug der angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) entsprach dem im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 19.07.2011.

5

Für die Streitjahre wird der Kläger mit der Klägerin und Revisionsbeklagten zusammen veranlagt. Er machte die gezahlten Schuldzinsen in Höhe von 7.949 € für 2011, 7.594 € für 2012, 7.222 € für 2013 und 6.835 € für 2014 unter Beachtung des Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu jeweils 60 % (4.769,40 € in 2011, 4.556,40 € in 2012, 4.333,20 € in 2013 und 4.101 € in 2014) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Für die Streitjahre 2011 und 2012 wurden diese Werbungskosten in den Einkommensteuerbescheiden der Kläger zunächst berücksichtigt.

6

Nach einer Betriebsprüfung beim Kläger ergingen auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützte Änderungsbescheide für diese Streitjahre, jeweils vom 10.07.2014. In diesen wurden die Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten abgezogen. Das FA sah wegen der Veräußerung der Beteiligung die Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG nicht mehr als erfüllt an. Demnach seien die Werbungskosten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht mehr abzugsfähig. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde gemäß § 164 Abs. 3 AO aufgehoben. Für die Streitjahre 2013 und 2014 wurden aus denselben Gründen die Werbungskosten vom FA in den Einkommensteuerbescheiden vom 15.06.2015 (2013) und vom 18.03.2016 (2014) von vornherein nicht mehr berücksichtigt. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.

7

Während des Klageverfahrens ergingen am 25.11.2016 aus nicht streitgegenständlichen Gründen erneut Änderungsbescheide zur Einkommensteuer für die Streitjahre 2013 und 2014.

8

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 577 wiedergegeben.

9

Mit der Revision macht das FA Verstöße des FG gegen § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG geltend. Das Teileinkünfteverfahren dürfe innerhalb des Fünfjahreszeitraums einer wirksamen Option gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG ab dem Zeitpunkt nicht weiter angewendet werden, ab dem der Steuerpflichtige nicht mehr Anteilseigner sei. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG beinhalte lediglich eine Nachweiserleichterung für die Antragsvoraussetzungen, fingiere diese aber nicht. Das FA verweist insoweit auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85, Tz. 139; nunmehr gleichlautend BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 139) sowie auf Abschn. R 32d Abs. 3 („Veranlagungsoption“) der Einkommensteuer-Richtlinien. Die abweichenden Grundsätze im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.2023 – VIII R 2/21 (BStBl II 2024, 350) seien nicht anwendbar, wenn die Beteiligung nach der Antragstellung veräußert werde.

10

Das FA beantragt, das Urteil des FG Köln vom 14.11.2023 – 5 K 1843/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

13

Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Schuldzinsen in den Streitjahren Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen sind. Da der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2010 für die Beteiligung an der K-GmbH den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wirksam gestellt hat, sind diese Werbungskosten auch in den Streitjahren als Folgejahren wie vom FG erkannt bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zu 60 % abzuziehen (s. unter II.1. bis II.3.).

14

1. Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach Beendigung der Beteiligung entfallen, sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch nach der Veräußerung der Beteiligung als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abzugsfähig, wenn sie mit den aus der Beteiligung erzielten früheren Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in einem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Durch die Beendigung der Einkünfteerzielung aus Kapitalvermögen wird dieser ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht zwingend unterbrochen. Nachträgliche Schuldzinsen sind nach wie vor durch die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgenommenen Schulden ausgelöst, wenn diese Schulden bei der Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung aus dem Erlös oder der Abfindung nicht abgelöst werden können (BFH-Urteile vom 16.03.2010 – VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 26 f.; vom 01.07.2014 – VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz 9; vom 21.10.2014 – VIII R 48/12, BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270, Rz 10, 11).

15

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass im Streitfall nach diesen Vorgaben ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kapitalerträgen des Klägers aus der K-GmbH und den in den Streitjahren getragenen Schuldzinsen besteht.

16

2. Es ist in der Rechtsprechung des Senats ferner geklärt, dass Schuldzinsen, auch soweit sie wirtschaftlich im Zusammenhang mit erzielten früheren voll steuerpflichtigen Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung vor dem 01.01.2009 stehen, unter das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG fallen, wenn sie nach dem 31.12.2008 abfließen (BFH-Urteile vom 28.02.2018 – VIII R 41/15, BFHE 261, 53, BStBl II 2018, 478, Rz 21 ff.; vom 01.07.2014 – VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz 10 ff.). Etwas anderes gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG nur dann, wenn das Werbungskostenabzugsverbot (§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG) aufgrund einer Option zum Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG keine Anwendung findet.

17

3. Der Kläger hat, wie vom FG erkannt, für den Veranlagungszeitraum 2010 wirksam einen erstmaligen Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 Halbsatz 1 EStG gestellt. Das Teileinkünfteverfahren ist auch in den Streitjahren als Folgejahren innerhalb des gesetzlichen Fünfjahreszeitraums der Antragsdauer (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 2 EStG) anzuwenden.

18

a) Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2010 anzuwendenden Fassung gilt auf Antrag der gesonderte Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). Der Antrag für die jeweilige Beteiligung gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG).

19

b) Der Antrag für die Beteiligung an der K-GmbH wurde vom Kläger im Streitfall gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 EStG fristgerecht mit Abgabe der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 gestellt.

20

c) Der Kläger hat für den Veranlagungszeitraum 2010 auch die Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG erfüllt.

21

Im Veranlagungszeitraum 2010 war der Kläger bis zur Veräußerung zu einem Drittel zivilrechtlicher Inhaber der Beteiligung, die ihm als Eigentümer gemäß § 39 Abs. 1 AO auch steuerlich zuzurechnen war. Er war gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in Höhe von einem Drittel in ausreichendem Umfang an der K-GmbH beteiligt. Die unterjährige Veräußerung der Beteiligung steht der Antragstellung nicht entgegen. Ein Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG kann für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem die Beteiligung veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (ebenso BMF-Scheiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 139; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 32d Rz 18; Brandis/Heuermann/Werth, § 32d EStG Rz 141; Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, EStG, § 32d Rz 57; Koss in Korn, § 32d EStG Rz 68). Das Erzielen von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in diesem Veranlagungszeitraum ist nicht erforderlich; es genügt die abstrakte Möglichkeit aus der Beteiligung in diesem Veranlagungszeitraum Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG erzielen zu können (BFH-Urteil vom 27.03.2018 – VIII R 1/15, BFHE 261, 144, BStBl II 2019, 56, Rz 27; ebenso BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 143). Diese Voraussetzungen lagen vor. Auch das FA ist bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2010 hiervon ausgegangen.

22

d) Das FG hat es für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu Recht als unerheblich angesehen, dass der Kläger nach der wirksamen Antragstellung für den Veranlagungszeitraum 2010 als Erstjahr in den Streitjahren als Folgejahren innerhalb des gesetzlichen Antragszeitraums nicht mehr an der K-GmbH beteiligt war.

23

aa) Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG in den dem Erstjahr folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich (BFH-Urteil vom 12.12.2023 – VIII R 2/21, BStBl II 2024, 350, Leitsatz). Dies gilt nach einer wirksamen Antragstellung für alle materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen, einschließlich des Wegfalls der Beteiligung innerhalb des Fünfjahreszeitraums. Der Senat vermag auf der Grundlage der Aussagen in den Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG keine Gründe zu erkennen, die für eine unterschiedliche Behandlung des Wegfalls einer erforderlichen beruflichen Tätigkeit oder des Wegfalls der Beteiligungsvoraussetzungen sprechen könnten. Auch spricht nichts für eine Unterscheidung zwischen Sachverhalten, in denen sich nach einer wirksamen Antragstellung für das erste Antragsjahr in den Folgejahren die Beteiligungshöhe mindert, der Steuerpflichtige aber noch Anteilseigner bleibt und Sachverhalten, in denen der Steuerpflichtige in den Folgejahren nicht mehr Anteilseigner ist (zustimmend Oellerich in Bordewin/Brandt, § 32d EStG Rz 93; BeckOK EStG/Schmidt, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 32d Rz 205, 224; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 32d Rz 19, 20; Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, EStG, § 32d Rz 59, 60, 62 [zuvor Moritz/Strohm, Betriebs-Berater 2012, 3107 (3111); Moritz, Deutsches Steuerrecht 2014, 1703 (1705 ff.)]; Levedag, GmbH-Rundschau 2016, 261 (267); Koss in Korn, § 32d EStG Rz 69.1; wohl auch Weiss in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32d Rz 324; Kühner/Gabert-Pipersberg in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32d EStG Rz 58; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 32d Rz 16; a.A. Brandis/Heuermann/Werth, § 32d EStG Rz 141, 146, 151). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung im BFH-Urteil vom 12.12.2023 – VIII R 2/21 (BStBl II 2024, 350) Bezug.

24

bb) Auch der Normzweck der Regelung gebietet keine Versagung des Teileinkünfteverfahrens, wenn die Beteiligung im ersten Antragsjahr oder innerhalb der Folgejahre veräußert wird oder aufgrund einer Auflösung erlischt und der Steuerpflichtige nur noch nachlaufende Beteiligungsaufwendungen abziehen will. Der Gesetzgeber will durch § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG Bezüge aus „unternehmerischen Beteiligungen“ im Sinne der Regelung und die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen von der abgeltenden Besteuerung einschließlich des Werbungskostenabzugsverbots in § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG ausnehmen (BFH-Urteil vom 01.07.2014 – VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz 21) und zwar selbst dann, wenn solchen Aufwendungen in einem Veranlagungszeitraum während der Antragsdauer keine Kapitalerträge gegenüberstehen (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.2018 – VIII R 1/15, BFHE 261, 144, BStBl II 2019, 56, Rz 27). Sogenannte nachlaufende Schuldzinsen, die aus einem Darlehen stammen, das zum Erwerb der Beteiligung aufgenommen wurde, stehen in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Beteiligung des Steuerpflichtigen und den hieraus erzielbaren Kapitalerträgen (s. unter II.1.).

25

cc) Soweit das FA sich auf die BFH-Urteile vom 01.07.2014 – VIII R 53/12 (BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975) und vom 21.10.2014 – VIII R 48/12 (BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270) beruft, lässt sich aus diesen Entscheidungen keine andere Beurteilung ableiten. Sie enthalten zu der hier zu beurteilenden Frage des Wegfalls der Beteiligung nach dem Erstjahr der Antragstellung keine Aussage.

26

aaa) Nach diesen Entscheidungen des Senats kann ein erstmaliger oder erneuter –einen Fünfjahreszeitraum gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG auslösender– Antrag vom Steuerpflichtigen nicht für einen Veranlagungszeitraum gestellt werden, in dem eine Beteiligung im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag als Erstjahr gestellt wird, überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Dies hat der Senat für den Fall entschieden, dass eine Beteiligung veräußert wird (BFH-Urteile vom 01.07.2014 – VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz 21; vom 01.07.2014 – VIII R 54/13, juris, Rz 26, 27). Für den Fall der Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft hat der Senat entschieden, dass ein Antrag nicht erstmalig oder erneut gestellt werden kann, wenn aus steuerrechtlicher Sicht die Beteiligung im ersten Veranlagungszeitraum, für den der Antrag gestellt wird, nicht mehr vorhanden ist. Jener Streitfall betraf einen Sachverhalt, in dem eine Beteiligung an der aufgelösten Kapitalgesellschaft mangels einer vollständigen Abwicklung und Löschung der Kapitalgesellschaft zwar zivilrechtlich noch existierte, der Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 2 und Abs. 4 EStG aber bereits in einem zeitlich davor liegenden Veranlagungszeitraum realisiert worden war (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014 – VIII R 48/12, BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270, Leitsatz 2).

27

bbb) Zwar hat sich der Senat im BFH-Urteil vom 21.10.2014 – VIII R 48/12 (BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270, Rz 26, 28, 29) darauf gestützt, dass der dortige Anteilseigner und Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 4 EStG abstrakt betrachtet aus der Beteiligung keine Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG mehr habe erzielen können. Der Entscheidung ist aber kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass nach einer wirksamen Antragstellung mit dem Wegfall der Möglichkeit, Kapitalerträge aus der Beteiligung erzielen zu können, die Inanspruchnahme des Teileinkünfteverfahrens ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sein soll. Das BFH-Urteil vom 21.10.2014 – VIII R 48/12 (BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270, Rz 26, 28, 29) beschränkt sich auf die Aussage, dass der Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG nicht gestellt werden kann, wenn der Steuerpflichtige in dem Veranlagungszeitraum, der Erstjahr eines neuen Fünfjahreszeitraums sein soll, überhaupt nicht mehr Anteilseigner der Kapitalgesellschaft im steuerrechtlichen Sinne ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.03.2018 – VIII R 1/15, BFHE 261, 144, BStBl II 2019, 56, Rz 27, 29). Der Streitfall liegt anders.

28

e) Der Kläger kann somit die streitigen Schuldzinsen, wie vom FG entschieden, nach Maßgabe des Teilabzugsverbots (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen. Die Höhe der Beträge ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

29

4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

30

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

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6,9 % mehr Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2023

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2023 rund 75,1 Mrd. Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet lt. Statistischem Bundesamt ein Plus von rund 4,9 Mrd. Euro bzw. 6,9 % gegenüber dem Vorjahr.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.09.2024

  • Gewerbesteuereinnahmen steigen im dritten Jahr in Folge auf einen neuen Höchststand
  • Brandenburg und Sachsen im Ländervergleich mit größten Zuwächsen, Rheinland-Pfalz einziges Bundesland mit Rückgang
  • Grundsteuereinnahmen nehmen gegenüber dem Vorjahr leicht zu

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2023 rund 75,1 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 4,9 Milliarden Euro bzw. 6,9 % gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2023 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 und 2022 auf neue Höchststände seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gestiegen.

Unter den Flächenländern verzeichneten Brandenburg mit +27,0 % und Sachsen mit +21,8 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte Bremen mit +23,3 % den stärksten Zuwachs. Dagegen verbuchte Rheinland-Pfalz mit -29,1 % als einziges Bundesland einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr.

Grundsteuereinnahmen leicht im Plus

Die Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen im Jahr 2023 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war ein Anstieg um 0,8 % zum Vorjahr. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2023 insgesamt 15,1 Milliarden Euro ein, das waren 1,3 % mehr als 2022.

Insgesamt 5,9 % mehr Einnahmen aus Grund- und Gewerbesteuer

Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2023 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) von rund 90,6 Milliarden Euro. Gegenüber 2022 war dies ein Anstieg um 5,1 Milliarden Euro bzw. 5,9 %.

Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht erhöht

Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 407 % und damit um 4 Prozentpunkte höher als im Vorjahr. Bei der Grundsteuer A stieg der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2023 gegenüber 2022 um 5 Prozentpunkte auf 355 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B erhöhte sich im selben Zeitraum um 7 Prozentpunkte auf 493 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Schätzung Grundsteuer A in Baden-Württemberg geplant

Die OFD Karlsruhe teilt mit, dass die Finanzämter in den kommenden Wochen mit der Schätzung für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) beginnen werden.

OFD Karlsruhe, Pressemitteilung vom 17.09.2024

Die Finanzämter werden in den kommenden Wochen mit der Schätzung für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) beginnen.

Betroffen sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die bislang noch keine Erklärung für die Grundsteuer A abgegeben haben.

Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe

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Richtsatzsammlung 2023

Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben (Az. IV D 3 – S 1544 / 19 / 10001 :011).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1544 / 19 / 10001 :011 vom 17.09.2024

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt.

Dieses Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Start in den steuerpolitischen Herbst

Der Deutsche Bundestag musste lange auf steuerliche Vorhaben warten. Seit September sind rund 380 Seiten Gesetzestext nebst Begründungen zu beurteilen: Steuerfortentwicklungsgesetz, Jahressteuergesetz 2024 und Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024. Der DStV warb für wichtige Entlastungsaspekte.

DStV, Mitteilung vom 17.09.2024

DStV-Präsident im Gespräch mit MdB Herbrand

Der Deutsche Bundestag musste lange auf steuerliche Vorhaben warten. Seit September sind rund 380 Seiten Gesetzestext nebst Begründungen zu beurteilen: Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) – Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) – Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024. Der DStV warb für wichtige Entlastungsaspekte.

Insbesondere die Regierungsentwürfe des SteFeG (BR-Drs. 373/24) und des JStG 2024 (BR-Drs. 369/24) boten einigen Gesprächsstoff in dem Austausch von MdB StB Markus Herbrand (Finanzpolitischer Sprecher FDP) und StB Torsten Lüth (DStV-Präsident). Sie behandelten unter anderem folgende Aspekte.

Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen entsorgen

Über die Wiederbelebung der Mitteilungspflicht im SteFeG sind die kleinen und mittleren Steuerberatungskanzleien höchst irritiert – scheiterte sie doch nach intensiven Erörterungen aus gewichtigen Gründen im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz. Der Wunsch nach dem unwirksamen und bürokratischen Instrument ist hingegen bei einigen politischen Kräften der Ampel-Koalition unerschütterlich. Lüth bekräftigte das Veto des DStV zu der Maßnahme. Herbrand zeigte großes Verständnis dafür. Er werde sich nach wie vor für den Verzicht aussprechen. Bei den Koalitionspartnern dürfte er an dieser Stelle aber auf Granit beißen.

E-Rechnung praxisnäher gestalten

Die Einführung der E-Rechnung ist in der Beratungspraxis angekommen – mit vielen Fragezeichen. Nicht nur, dass ein klarstellendes BMF-Schreiben auf sich warten lässt. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer rätseln, warum sie zur Ausstellung der E-Rechnung verpflichtet sind, obwohl sie keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Zumal Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 8 bis 29 UStG keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Der DStV adressiert den Aspekt seit Beginn der Planungen zur E-Rechnung und fordert den Verzicht auf die Pflicht für die Unternehmer nach § 19 UStG (vgl. DStV-Info vom 11.05.2023). Der Gesetzentwurf des JStG 2024 bietet die Chance, die nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung aufzuheben. Der Gesetzgeber plant, die Umsätze von Kleinunternehmern nach § 19 UStG als steuerfreie Umsätze zu qualifizieren. In diesem Zuge sollte die sie treffende Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen abgeschafft werden – so Lüth. Herbrand gab zu verstehen, diesen Aspekt zu prüfen.

Kleine und mittlere Kanzleien entlasten

In den Kanzleien ist seit Corona-Beginn Land unter. Lüth zeigte Herbrand auf, welche Zusatzbelastungen in den letzten vier Jahren auftraten. Zudem erläuterte er aktuelle Herausforderungen wie die Corona-Schlussabrechnungen, die Beratung zur E-Rechnung und die Vorbereitungen auf die demnächst anstehenden Grundsteuerbescheide. Lüth betonte, dass das Fristenkonzept der Ampel-Koalition zur Abgabe der Jahressteuererklärungen seinerzeit sehr geholfen hat. Aber die Entwicklungen bei den Zusatzaufgaben seien nicht so wie erwartet eingetreten. Daher müsse das Fristenkonzept erneut angefasst werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Positives Eigenkapital ist nach Umwandlung einer GmbH in eine KG für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG als Einlage zu berücksichtigen

Das FG Münster entschied, dass im Fall der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft das von dieser übernommene positive Eigenkapital als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist (Az. 6 K 564/19 G,F).

FG Münster, Mitteilung vom 16.09.2024 zum Urteil 6 K 564/19 G,F vom 12.06.2024 (nrkr – BFH-Az.: IV R 10/24)

Mit Urteil vom 12. Juni 2024 (Az. 6 K 564/19 G,F) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass im Fall der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft das von dieser übernommene positive Eigenkapital als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Jahr 2010 durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH entstanden ist. Neben der Komplementärin, einer GmbH, sind an der Klägerin als Kommanditistinnen zwei weitere Personengesellschaften beteiligt. Das Finanzamt behandelte einen Teil der Schuldzinsen der Klägerin für das Streitjahr 2012 als nicht abziehbar nach § 4 Abs. 4a EStG. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass diese Vorschrift auf mehrstöckige Personengesellschaften keine Anwendung finde. Hilfsweise sei das im Zeitpunkt des Formwechsels bestehende positive Eigenkapital der GmbH als Einlage zu berücksichtigen, sodass keine Überentnahmen vorlägen.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben.

Dabei ist er der Auffassung der Klägerin, nach der § 4 Abs. 4a EStG auf mehrstöckige Personengesellschaften keine Anwendung finde, nicht gefolgt. Die Vorschrift sei vielmehr betriebsbezogen zu betrachten, sodass die Hinzurechnung für jeden einzelnen Betrieb vorzunehmen sei, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird. Eine betriebsübergreifende Betrachtung bei Konzernen widerspreche der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung.

Allerdings sei das von der GmbH im Rahmen der Umwandlung übernommene positive Eigenkapital als Einlage bei der Berechnung der Über- bzw. Unterentnahmen zu berücksichtigen. Damit ist der Senat der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten, wonach die Über- bzw. Unterentnahmen im Zeitpunkt eines Formwechsels einer GmbH stets 0 Euro betragen, weil § 4 Abs. 4a EStG auf Kapitalgesellschaften keine Anwendung finde. Letzteres sei zwar richtig, jedoch sei der Einlagenbegriff für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG in Fällen des Formwechsels normspezifisch auszulegen. Das Umwandlungssteuerrecht fingiere bei einem Formwechsel eine Vermögensübertragung vom bisherigen auf einen neuen Rechtsträger. Dies müsse im Hinblick auf das übernommene Eigenkapital zu einer Einlage beim neuen Rechtsträger – hier der Klägerin – führen. Dieser Vorgang könne nicht anders beurteilt werden als die Neugründung einer Personengesellschaft mit erstmaliger Mittelzuführung durch die Gesellschafter. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, der nach dem sog. Eigenkapitalmodell ausgestaltet sei. Das Eigenkapital, das durch Gewinne und Einlagen aufgestockt und durch Entnahmen und Verluste verbraucht werde, bilde die Grenze dessen, was dem Betrieb entzogen werden darf, ohne die Rechtsfolge des § 4 Abs. 4a EStG auszulösen.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 10/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter September 2024

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Zum Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung

Das FG Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten (Az. 14 K 1966/23 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.09.2024 zum Urteil 14 K 1966/23 E vom 18.07.2024

Grundsätzlich kein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.

Die Kläger beauftragten im Streitjahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von insgesamt 5.242 Euro an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr 2023 durchgeführt.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Dazu führten sie aus, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, weil im Streitjahr weder Rechnungen vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien.

Der 14. Senat wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 18.07.2024 ab (Az. 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG setze u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei im Streitjahr nicht erfüllt. Die E-Mail des Klägers vom 24.11.2022 stelle keine Rechnung dar. Auch könnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht „nachbessern“. Zudem seien im Streitjahr keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien.

Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter August 2024

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Steuerbefreiung von Musikunterricht: Baden-Württemberg will Klarheit vom Bund

Das Jahressteuergesetz 2024 sorgt für Unsicherheiten beim Musikunterricht, der bisher umsatzsteuerbefreit war. Nach rechtlicher Auffassung des FinMin Baden-Württemberg bleibt es inhaltlich beim Alten. Das Land fordert eine Klarstellung des Bundes und hat hierzu einen Antrag im Finanzausschuss des Bundesrats eingebracht.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.09.2024

Das Jahressteuergesetz 2024 sorgt für Unsicherheiten beim Musikunterricht, der bisher umsatzsteuerbefreit war. Nach rechtlicher Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibt es inhaltlich beim Alten. Das Land fordert eine Klarstellung des Bundes und hat hierzu einen Antrag im Finanzausschuss des Bundesrats eingebracht.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 des Bundes soll auch die Vorschrift zur Steuerbefreiung von Musikunterricht reformiert werden. Das führt zu Unsicherheiten bei Betroffenen. Sie fragen sich, wie der Musikunterricht künftig steuerrechtlich beurteilt wird. Bisher war dieser nämlich von der Umsatzsteuer befreit.

Nach der rechtlichen Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibt mit der Neufassung inhaltlich alles beim Alten. Für Musikschulen, Musikvereine, selbständige Musiklehrerinnen und Musiklehrer ändert sich steuerlich also nichts. Der von ihnen erteilte Musikunterricht wird auch künftig von der Umsatzsteuer befreit sein.

Land fordert Klarstellung des Bundes

Das Land will dazu eine Klarstellung des Bundes. Deshalb hat Baden-Württemberg einen Antrag in den Finanzausschuss des Bundesrats eingebracht. Darin betont das Land die Bedeutung der musikalischen Bildung in Deutschland. Und die Notwendigkeit, dass Musikunterricht auch weiterhin umsatzsteuerfrei bleibt. Das Land fordert von der Bundesregierung, klarzustellen, dass sich umsatzsteuerrechtlich nichts für den Musikunterricht durch das Jahressteuergesetz 2024 ändert. Der Finanzausschuss hat den Antrag von Baden-Württemberg heute, 12. September, beschlossen.

Musikunterricht von der Umsatzsteuer befreit

Der Musikunterricht von Musikschulen, Musikvereinen sowie selbstständigen Musiklehrerinnen und Musiklehrern ist von der Umsatzsteuer befreit. Also alles, was der (schulischen) Bildung und Ausbildung dient – egal, ob für Kinder oder Erwachsene. Was zur bloßen Freizeitgestaltung gehört, ist dagegen weiter umsatzsteuerpflichtig.

Eine Neuerung soll es laut Gesetzesentwurf beim Verfahren geben: Um unnötige Bürokratie abzubauen, soll für die Steuerbefreiung künftig keine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Begünstigung des Unterrichtsinhalts mehr erforderlich sein. Die Entscheidung, ob es sich um eine begünstigte Bildungsleistung oder eine bloße Freizeitgestaltung handelt, soll künftig das zuständige Finanzamt treffen.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg

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