Entlastung für Betreiber von Ladesäulen und Stromspeichern

Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern sollen von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drucks. 20/12351).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.07.2024

Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern sollen von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (20/12351). Unter anderem will die Ampel-Regierung klar regeln, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen beim bidirektionalem Laden steuerrechtlich nicht zu Versorgern werden und damit Steuern zahlen müssen. Auch bei Stromspeichern soll eine doppelte Besteuerung „umfassend vermieden“ werden, heißt es in dem Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 529/2024

Powered by WPeMatico

Anfrage zur Umsatzsteuer für öffentliche Körperschaften

Eine Kleine Anfrage mit dem Titel „Zwischenbilanz zur 10-jährigen Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG“ im Zusammenhang mit dem geplanten Jahressteuergesetz 2024 (Steuerfortentwicklungsgesetz) hat die CDU/CSU-Fraktion gestellt (BT-Drucks. 20/12279).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 25.07.2024

Eine Kleine Anfrage mit dem Titel „Zwischenbilanz zur 10-jährigen Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG“ hat die CDU/CSU-Fraktion gestellt (20/12279). Darin beziehen sich die Fragesteller auf das von der Bundesregierung geplante Jahressteuergesetz 2024. Dieses beinhalte eine abermalige Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende 2026, heißt es in der Anfrage.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 528/2024

Powered by WPeMatico

39 % der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Mio. zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit knapp 2,1 Mio. Paare (39 %) die Steuerklassenkombination III und V.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.07.2024

  • 39 % aller zusammenveranlagten Paare mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit entschieden sich für die beliebte Steuerklassenkombination III und V
  • Bei weiteren 25 % erzielte nur ein Partner oder eine Partnerin Arbeitseinkommen in Steuerklasse III
  • Knapp 36 % der Paare wurden zusammen in Steuerklasse IV veranlagt

Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen.

Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei Paaren in Steuerklasse IV

Durch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5 Milliarden Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen.

Drei Viertel der Personen in Steuerklasse III sind männlich

Wie die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrundeliegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert.

Weitere Informationen

Das Bundeskabinett beschloss am 24. Juli 2024 den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes, der die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor vorsieht und damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung umsetzt. Beim sog. Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte

Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gem. § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar. So entschied der BFH (Az. XI R 16/20).

BFH, Urteil XI R 16/20 vom 08.05.2024

Leitsatz

Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gemäß § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.05.2020 – 5 K 2892/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine nachträglich vereinbarte reichweitenabhängige Zusatzvergütung für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte (§ 32a des Urheberrechtsgesetzes –UrhG–) als nachträgliche Erhöhung des Entgelts von dritter Seite für eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führt.

2

Der Kläger ist selbständiger Drehbuchautor. 1998 schloss er einen Filmmanuskriptvertrag mit der A-GmbH & Co. KG (A) über ein Drehbuch für die Filmkomödie „…“ (Produktion 1). Der Vertrag sah die Zahlung einer Pauschalvergütung von … DM zuzüglich Umsatzsteuer vor. Im Gegenzug räumte der Kläger der A die umfassenden und exklusiven Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Auswertungsrechte an dem Drehbuch ein.

3

Die A übertrug die vorgenannten Rechte auf die B-GmbH (B). Diese beauftragte anschließend die A mit der Verfilmung des Drehbuchs. B strahlte Produktion 1 in den Folgejahren mehrfach aus.

4

Im Jahr 2000 schloss der Kläger einen Drehbuchvertrag mit der C-GmbH (C) über das Drehbuch für den TV-Zweiteiler „…“ (Produktion 2). Die C bezahlte dem Kläger eine Pauschalvergütung von 180.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Im Gegenzug erstellte der Kläger das Drehbuch und übertrug der C die umfassenden und exklusiven Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Nutzungsrechte daran.

5

C übertrug die Rechte anschließend weiter auf die D-GmbH (D). In dem Entwicklungsvertrag verpflichtete sich D, an die C ein Entgelt für das Drehbuch und die Urheberrechte zu bezahlen. D ließ das Drehbuch anschließend verfilmen und den Film ausstrahlen.

6

Im Anschluss an eine Gesetzesänderung schloss im Jahr 2014 die E-GmbH (E) für die Sendergruppe, zu der B und D gehören, mit dem Verband X (X) gemeinsame Vergütungsregeln für fiktionale Produktionen ab, die auch für Altfälle aus dem Zeitraum vor Abschluss der Regelung gelten sollten. Diese sahen ein Beteiligungs-Modell für Drehbuchautoren vor. Nach Erreichen einer bestimmten Beteiligungsreichweite sowie beim Erreichen weiterer Reichweiten sollten die Autoren jeweils eine Zusatzvergütung erhalten.

7

Da die Produktionen 1 und 2 die erforderlichen Kriterien der gemeinsamen Vergütungsregeln erfüllten, stellte der Kläger den Sendern B und D folgende Beträge als nachträgliche Zusatzvergütungen in Rechnung:

1. Rechnung vom 02.10.2014 betreffend den Abrechnungs-Zeitraum bis zum 31.12.2013 für Produktion 2 über einen Betrag von 46.000 €,

2. Rechnung vom 30.06.2015 betreffend den Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2014 für Produktion 1 über einen Betrag von 4.000 €.

8

Die in den Rechnungen aufgeführten Beträge wurden von B und D an den Kläger bezahlt. Die Zahlungen erfolgten unter Hinweis auf eine Entscheidung des Finanzamts Y vom 30.12.2015 ohne Umsatzsteuer.

9

Der Kläger meldete die Zahlung auf die Rechnung vom 02.10.2014 in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2014 nicht als (nachträgliches) Entgelt für einen steuerbaren Umsatz an.

10

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) folgte dieser Auffassung nicht, sondern ging im Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 12.10.2015 davon aus, dass es sich um ein Bruttoentgelt für einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz handele. Es wendete zunächst den Regelsteuersatz (19 %) auf einen aus dem Bruttobetrag errechneten Nettobetrag an. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.

11

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 folgte der Kläger der Auffassung des FA und bezog die Zahlung von brutto 4.000 € in Höhe des Nettobetrags in die von ihm erklärten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 7 % ein. Die Steuererklärung galt mit dem Tage des Eingangs beim FA als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen diese Steuerfestsetzung legte der Kläger ebenfalls fristgemäß Einspruch ein.

12

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2017 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2014 herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die Teilstattgabe beruhte darauf, dass das FA die nachträgliche Zusatzvergütung von brutto 46.000 € dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterwarf. Im Übrigen ging das FA weiter davon aus, dass es sich bei den nachträglichen Zusatzvergütungen um Entgelte von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG a.F., nunmehr § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) handele.

13

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1883 veröffentlichten Urteil vom 26.05.2020 – 5 K 2892/17 U ab. Das FA habe die Zahlungen von B und D zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen und mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei den betreffenden Zahlungen um ein Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. Maßgebend sei, dass der Dritte für die Leistung des Klägers an A und C gezahlt habe und der Kläger die Zahlungen hierfür erhalten habe, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Klägers und der Zahlung durch B und D bestehe. Ob die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges sei, sei unerheblich. Bei den Ansprüchen aus § 32 Abs. 1 Satz 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG, auf denen die nachträglichen Zusatzvergütungen beruhten, handele es sich um vergütungsergänzende Ansprüche, die auf dem ursprünglich abgeschlossenen Vertragsverhältnis basierten. Vor diesem Hintergrund lasse sich § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG im Ergebnis als Fall eines gesetzlich angeordneten Entgelts von dritter Seite begreifen.

14

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, dass die Zahlungen kein Entgelt von dritter Seite darstellten und daher nicht umsatzsteuerbar seien. Es fehle im Streitfall am direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung von B und D und der Leistung des Klägers an A und C. Die Zahlungen an den Urheber nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG stellten allein eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes dar, ohne dass die Zahlungen zugleich ein umsatzsteuerrechtliches Entgelt für seine Leistung wären. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG normiere einen gesetzlichen Anspruch, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen dem Urheber und dem Dritten bestehe. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG (hier des Begriffes „Haftung“ und der Formulierung „unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1“) und der Entstehungsgeschichte. Aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 14/8058, S. 19) ergebe sich, dass die Zahlungen nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht an den Vertrag und die Leistung zwischen dem Urheber und dessen Vertragspartner anknüpften. Es bestehe daher kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, sondern nur eine angemessene Beteiligung der Urheber. Dem stehe nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) entgegen, der nachträgliche Zusatzvergütungen nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG als erhöhtes Honorar für die Einräumung der Nutzungsrechte durch den Urheber an den Vertragspartner ansehe (vgl. BGH-Urteil vom 20.02.2020 – I ZR 176/18, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR– 2020, 650 – Das Boot II); denn das Entgelt sei nicht nach nationalen, zivilrechtlichen, sondern nach unionsrechtlichen, umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu bestimmen.

15

Die nachträglichen Zusatzvergütungen seien außerdem mit der österreichischen Folgerechtsvergütung für Werke der bildenden Künste vergleichbar, die nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kommission/Österreich vom 19.12.2018 – C-51/18, EU:C:2018:1035 nicht steuerbar sei.

16

Ebenso ergebe sich dies auch aus dem EuGH-Urteil SAWP vom 18.01.2017 – C-37/16, EU:C:2017:22. Danach stehen Abgaben, die von Geräteherstellern und Importeuren bestimmter Geräte an die SAWP zu zahlen sind, nicht den Leistungen der Urheber gegenüber. Die Abgaben würden –wie auch im Streitfall– lediglich dem „gerechten Ausgleich“, nicht aber einem Leistungsaustausch dienen.

17

Auch das EuGH-Urteil Bastová vom 10.11.2016 – C-432/15, EU:C:2016:855 spreche für die Ansicht des Klägers. Danach sei ein Preisgeld, das von Unwägbarkeiten abhängig sei, kein Entgelt, weil diese einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgeldes ausschlössen. Auch die nachträgliche Zusatzvergütung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unterliege erheblichen Unwägbarkeiten, so dass auch hier nicht von einer Leistung gegen Entgelt gesprochen werden könne.

18

Des Weiteren ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass eine eigene Verpflichtung des Dritten ein Entgelt von dritter Seite ausschließe (vgl. BFH-Urteile vom 20.02.1992 – V R 107/87, BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705; vom 24.02.1972 – V R 90/68, BFHE 105, 190, BStBl II 1972, 558).

19

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2017 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2014 um 3.009,35 € und die Umsatzsteuer für 2015 um 261,68 € herabgesetzt wird, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Stellt eine Zahlung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, die ein Dritter an den Urheber zu leisten hat, ohne dass der Dritte Leistungen unmittelbar von dem Urheber erhalten hat, ein Entgelt (von dritter Seite) im Sinne von Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dar, wenn der Dritte die Zahlung aufgrund einer gesetzlichen Regelung zu leisten hat, weil er Nutzungsrechte von einem Erwerber übertragen bekommen hat, der mit dem Urheber einen Vertrag geschlossen hat, dessen vereinbarte Gegenleistung aus ex-post-Sicht aufgrund des besonderen Erfolgs des urheberrechtlichen Werks in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht?
  2. Sind die Grundsätze des EuGH-Urteils Kommission/Österreich vom 19.12.2018 – C-51/18, EU:C:2018:1035 zum urheberrechtlichen Folgerecht auf eine wie unter Ziff. 1 geschilderte Zahlung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG an einen Urheber, der nicht bildender Künstler ist, sein Nutzungs- und Verwertungsrecht jedoch ebenfalls einem bildenden Künstler vergleichbar vollumfänglich übertragen hat, übertragbar mit dem Ergebnis, dass auch diese Zahlung nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen ist?
  3. Sind die Erkenntnisse aus dem Urteil des EuGH SAWP vom 18.01.2017 – C-37/16, EU:C:2017:22, in dem der EuGH entschieden hat, dass eine Zahlung für einen „gerechten Ausgleich“ kein Entgelt für eine Leistung ist, auch auf Fälle anwendbar, in denen eine wie unter Ziff. 1 geschilderte Zahlung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu leisten ist?
  4. Sind die Grundsätze aus dem Urteil des EuGH Bastová vom 10.11.2016 – C-432/15, EU:C:2016:855 auch auf Fälle anwendbar, in denen es nicht um die Zahlung von Preisgeldern, sondern um andere Gelder geht, die nur gezahlt werden müssen, wenn besondere Umstände eintreten, die erheblichen Unwägbarkeiten unterliegen?

20

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

21

Der Senat hat am 19.10.2023 den Beteiligten mitgeteilt, dass er die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 29.02.2024 auf eine seiner Ansicht nach abweichende Verwaltungsauffassung im Königreich Belgien und im Königreich Spanien hingewiesen.

22

In Belgien vertrete die Finanzverwaltung bereits seit dem Jahr 2003 die Auffassung, dass sogenannte Folgerechtsvergütungen nicht umsatzsteuerbar seien; diese Vergütungen stellten keine Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen dar. In Spanien habe die Finanzverwaltung ebenfalls zu vergleichbaren Sachverhalten entschieden, dass es sich nicht um einen umsatzsteuerbaren Umsatz handele, da der Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung für die mehrfache Übertragung oder Vervielfältigung von Urheberrechten nicht zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch führe. Die betroffenen Autoren erbrächten ihre (ursprünglichen) Leistungen nicht zu dem Zweck, diese Vergütungen zu erhalten; denn hinsichtlich der zusätzlichen Zahlung bestehe keine Rechtsbeziehung, innerhalb derer eine Leistung gegen Entgelt erbracht werde. Zweck der Zahlung an die Autoren sei allein eine Kompensation für die erneute Verwendung ihrer Werke; es handele sich um eine Art Entschädigung, da sich die Autoren gegen die erneute Verwendung nicht zur Wehr setzen könnten.

23

Auch im Streitfall habe der Kläger –als Urheber– nach der erstmaligen Übertragung der Rechte keinerlei Einfluss darauf gehabt, ob –und in welchem Ausmaß– sein Werk weiterverwertet wird. Eine Vertragsbeziehung, innerhalb derer die im Streitfall zu beurteilenden nachträglichen Zusatzvergütungen ausgezahlt worden wären, habe nicht bestanden. Die Leistungen der auszahlenden Sender an den Kläger seien gerade nicht innerhalb der zwischen ihm und seinen Vertragspartnern bestehenden Rechtsbeziehungen geflossen, sondern hätten einzig den Zweck erfüllt, ihn angemessen für die Nutzung der von ihm geschaffenen Werke zu entschädigen und ihm eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zukommen zu lassen.

II.

24

Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die nachträglichen Zusatzvergütungen Entgelt von dritter Seite sind. Die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Umsätze des Klägers an A und C hat sich durch die Zahlungen von B und D gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geändert und war deshalb in den Streitjahren zu berichtigen.

25

1. Bei den streitigen Zahlungen von B und D handelt es sich auch –wie das FG zu Recht erkannt hat– um Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. für einen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbaren Umsatz.

26

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ein steuerbarer Umsatz liegt dabei vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.08.2010 – V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 12; vom 22.04.2015 – XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 18; vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 22; vom 11.12.2019 – XI R 13/18, BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 17 f.; s.a. EuGH-Urteile Apple and Pear Development Council vom 08.03.1988 – C-102/86, EU:C:1988:120, Rz 11; Mohr vom 29.02.1996 – C-215/94, EU:C:1996:72; Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 – C-384/95, EU:C:1997:627). Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2005 – V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1.; vom 29.10.2008 – XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795, unter II.2.a; vom 15.04.2015 – V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 39; vom 14.01.2016 – V R 63/14, BFHE 253, 279, BStBl II 2016, 360, Rz 14; vom 06.04.2016 – V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz 26; vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 22).

27

b) Dabei war in den Streitjahren nach nationalem Recht Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. gehört „zum Entgelt [auch], was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt“. Unionsrechtlich war und ist Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Office des produits wallons vom 22.11.2001 – C-184/00, EU:C:2001:629; Kommission/Schweden vom 15.07.2004 – C-463/02, EU:C:2004:455, Rz 34; BFH-Urteil vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 24). Auch in den Streitjahren war bereits der Wert der Gegenleistung unter Berücksichtigung der Perspektive des Leistenden zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2020 – V R 34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Rz 38).

28

aa) Für die Annahme einer Leistung „gegen Entgelt“ ist danach nicht erforderlich, dass die Gegenleistung vom Leistungsempfänger erbracht wird. Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom 07.10.2010 – C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Rz 56; Dixons Retail vom 21.11.2013 – C-494/12, EU:C:2013:758, Rz 35; BFH-Urteile vom 18.02.2016 – V R 46/14, BFHE 253, 421, BStBl II 2023, 771, Rz 20 f.; vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 25).

29

bb) Entscheidend dafür, ob eine Zahlung „für die Leistung“ beziehungsweise „für die Umsätze“ gewährt wird beziehungsweise der Leistende sie hierfür erhält, ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 – C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 f.; SAWP vom 18.01.2017 – C-37/16, EU:C:2017:22, Leitsatz 2, m.w.N.; BFH-Urteile vom 16.10.2013 – XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 32; vom 15.04.2015 – V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 39; vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 26; vom 31.05.2017 – XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024). Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird beziehungsweise, ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon d’Or vom 27.03.2014 – C-151/13, EU:C:2014:185, Rz 29, 35; BFH-Urteile vom 19.10.2001 – V R 75/98, BFH/NV 2002, 547, unter II.3.c; vom 22.07.2010 – V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Rz 26; vom 16.10.2013 – XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 33 und 34; vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 26; vom 31.05.2017 – XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz 28; BFH-Beschluss vom 29.03.2007 – V B 208/05, BFH/NV 2007, 1542, unter II.1.). Es kommt nicht darauf an, dass die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2001 – V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c; vom 16.10.2013 – XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 34).

30

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht angenommen, dass die Zahlungen von B und D an den Kläger (nachträgliche) Entgelte von dritter Seite im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen darstellen.

31

a) Das FG hat dahinstehen lassen, ob die Zahlungen der Sender unmittelbar auf der Grundlage des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG oder zur Abwendung eines solchen Anspruchs aufgrund eines aus den gemeinsamen Vergütungsregeln der E ableitbaren Anspruchs erfolgt seien. In beiden Fällen bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der obengenannten Rechtsprechung. Der Unmittelbarkeitszusammenhang resultiere daraus, dass Zahlungen auf der Grundlage des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, auch wenn sie von einem Dritten geleistet werden, zivilrechtlich ein zusätzliches Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte darstellen und damit umsatzsteuerrechtlich für die Leistung des Unternehmers (hier des Klägers) an den Leistungsempfänger (hier A und C) gezahlt werden.

32

b) Dies ist frei von Rechtsfehlern.

33

aa) Geht man mit dem FG davon aus, dass der Anspruch des Klägers aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der E und dem X folgen könnte, beruht der Anspruch des Klägers auf der vertraglichen Einräumung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, an A und C. Aus den gemeinsamen Vergütungsregeln der E ergibt sich, dass –auch für Altfälle aus dem Zeitraum vor Abschluss der Regelung– nach dem Erreichen einer bestimmten Beteiligungsreichweite sowie beim Erreichen weiterer Reichweiten die jeweiligen Autoren eine bestimmte Zusatzvergütung erhalten sollen. Derartige erfolgsabhängige Entgelte sind in die Bemessungsgrundlage des Umsatzes einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.2019 – XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785; BFH-Beschlüsse vom 25.07.2018 – XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299; vom 30.03.2021 – V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212), und zwar –wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG bereits in den Streitjahren ergab– auch dann, wenn sie nachträglich von dritter Seite gewährt werden (vgl. auch EuGH-Urteil Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 – C-288/22, EU:C:2023:1024, Rz 40, zu nachträglichen gewinnabhängigen Tantiemen). Die Einräumung des Anspruchs durch E beruhte im Sinne des EuGH-Urteils Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 – C-288/22, EU:C:2023:1024 auf vorhersehbaren Festsetzungsmodalitäten; außerdem war die Einräumung des Anspruchs frei von Unwägbarkeiten und hatte für sich genommen bereits einen Wert (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt X [Leistungen des Inhabers eines Stalls] vom 09.02.2023 – C-713/21, EU:C:2023:80, Rz 46 ff.).

34

bb) Nichts anderes gilt, wenn der Anspruch auf die Zahlung unmittelbar auf der Grundlage des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht. Auch dann stehen nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, die Zahlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen des Klägers. Dem Urheber wird durch § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ermöglicht, den Dritten entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH-Urteil vom 28.02.2017 – I ZR 46/16, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2017, 251 Rz 29 – Derrick). Damit wird auch die gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu zahlende weitere angemessene Beteiligung der Sache nach für die (mittelbare) Einräumung urheberrechtlicher Verwertungsrechte im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG geleistet (BGH-Urteil vom 20.02.2020 – I ZR 176/18, HFR 2020, 650, Rz 184 – Das Boot II) und es besteht ein Anspruch des Urhebers gegen den Dritten auf Zahlung von Umsatzsteuer (vgl. auch BGH-Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 9/18, Monatsschrift für Deutsches Recht 2021, 895, Rz 127 – Das Boot III). Der unmittelbare Zusammenhang mit den Leistungen des Klägers wird auch daran deutlich, dass die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses (§ 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG) einen Vergleich der ursprünglich vertraglich vereinbarten und gegebenenfalls nach § 32 UrhG korrigierten Vergütung mit einer auf den Zeitpunkt der Entscheidung berechneten angemessenen Vergütung für die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes erfordert (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG, Rz 17).

35

3. Dem steht die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen.

36

a) Aus dem EuGH-Urteil Kommission/Österreich (vom 19.12.2018 – C-51/18, EU:C:2018:1035) lässt sich keine andere Erkenntnis herleiten. Nach dieser Entscheidung unterliegen die Vergütungen von sogenannten Folgerechten für Werke der bildenden Künste nach österreichischem Recht nicht der Umsatzsteuer. Wie aber aus den Rz 54 bis 56 der vorgenannten EuGH-Entscheidung zu entnehmen ist, unterliegt die Nutzung und Verwertung anderer Werke durch Urheber der Umsatzsteuer. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Folgerechtsvergütung keine nachträgliche Entgelterhöhung für die Erstvergütung darstellt, sondern auf einem eigenständigen Gesetzesanspruch beruht (vgl. Herbert, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2019, 192, 193). In der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Folgerechtsanspruch gesondert in § 26 UrhG verankert. Die Vorschrift setzt die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks um. Die Schaffung des § 26 UrhG soll dabei den Künstler an Wertsteigerungen seines Werkes teilhaben lassen, was vorher kaum möglich war (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 26 UrhG, Rz 7). § 32a UrhG ist dagegen ein Anspruch, der aus dem ursprünglichen Veräußerungsgeschäft folgt (s. oben unter II.2.b bb).

37

b) Auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache SAWP (vom 18.01.2017 – C-37/16, EU:C:2017:22) steht der Besteuerung der Zahlungen im vorliegenden Streitfall nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung stehen die Abgaben, die von Geräteherstellern und Importeuren dieser Geräte in Polen an die SAWP (vergleichbar der deutschen VG Wort) zu zahlen sind, nicht den Leistungen der Urheber gegenüber. Grund hierfür ist, dass die Gerätehersteller und Importeure keine rechtlichen Beziehungen zu den Rechteinhabern hatten. Im Streitfall hingegen ermöglicht es § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG dem Kläger unter anderem, den Dritten auf Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags in Anspruch zu nehmen. Während dort kein Rechtsverhältnis ersichtlich war, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht wurden, ist dies vorliegend aufgrund der Übertragungskette Kläger – A/C – B/D der Fall.

38

c) Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung auch nicht –wie der Kläger in seinem Schreiben vom 29.02.2024 meint– von dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Tolsma (vom 03.03.1994 – C-16/93, EU:C:1994:80) ab. Das für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche Rechtsverhältnis besteht aus den unter II.2.b genannten Gründen.

39

d) Auch ein Widerspruch zum EuGH-Urteil Bastová vom 10.11.2016 – C-432/15, EU:C:2016:855 besteht aus den unter II.2.b genannten Gründen sowie den EuGH-Urteilen Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 – C-288/22, EU:C:2023:1024, Rz 40 und Finanzamt X [Leistungen des Inhabers eines Stalls] vom 09.02.2023 – C-713/21, EU:C:2023:80, Rz 46 ff. nicht. Die Zahlungen von B und D erfolgten weder aus freien Stücken noch zufallsabhängig, sondern aufgrund vorhersehbarer Festsetzungsmodalitäten.

40

e) Soweit der Kläger ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH mit der Begründung anregt, dass die Verwaltungsauffassungen in Belgien und in Spanien zu den sogenannten Folgerechtsvergütungen von der Auffassung des Senats abwichen und dies zu einer Vorlagepflicht an den EuGH führe, folgt der Senat dem nicht. Der Folgerechtsvergütung liegt eine andere rechtliche Situation zugrunde (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Österreich vom 19.12.2018 – C-51/18, EU:C:2018:1035, Rz 54). Die Verwaltungsauffassung in Spanien und Belgien betrifft nicht nachträgliche Zusatzvergütungen von Drehbuchautoren.

41

4. Die Zahlungen von B und D haben, was das FG stillschweigend bejaht hat, zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Übertragungen an A und C im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geführt, da sich das ursprüngliche Entgelt durch Zahlungen von Dritten erhöht hat. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG gilt nicht nur für den Fall der Minderung, sondern auch im Falle der Erhöhung der Bemessungsgrundlage; die Berichtigung ist im Jahr der Erhöhung vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2008 – V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.1.a; vom 10.04.2019 – XI R 4/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz 31; vom 26.06.2019 – V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II 2019, 640, Rz 22 ff.; Abschn. 17.1 Abs. 2 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Dies hat das FA in den angefochtenen Bescheiden beachtet.

42

5. Ebenso zutreffend erweist sich, dass das FA mit der Einspruchsentscheidung den ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf beide Umsätze angewendet hat.

43

6. Mögliche anderweitige Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

44

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH

Der BFH hatte zu klären, ob eine Aufwandsentschädigung für die Aufsichtsratstätigkeit bei einer GmbH, die zum Teil hoheitliche Aufgaben erfüllt, gem. § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei ist (Az. VIII R 9/21).

BFH, Urteil VIII R 9/21 vom 08.05.2024

Leitsatz

  1. Tritt der Steuerpflichtige aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts nach außen für eine juristische Person des öffentlichen Rechts als deren Vertreter im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft auf, ist er im Auftrag der juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig.
  2. Die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat keine weiteren Voraussetzungen; sie muss insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2020 – 9 K 9167/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist die Steuerfreiheit einer Zahlung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat in einer kommunalen GmbH nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG). Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Jahr 2015 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr hauptberuflich Einkünfte als selbständig tätiger Rechtsanwalt.

3

Nebenberuflich war er im Streitjahr Mitglied des Aufsichtsrats der Q GmbH. Er erhielt eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung in Höhe von 620 €. Mehrheitsgesellschafterin der Q GmbH ist zu 90,5 % die Stadt D; die weiteren Gesellschaftsanteile halten die Stadt A sowie die Gemeinden B und C. Die Q GmbH nimmt die kommunalen Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die beteiligten Kommunen wahr (§ 56 des Wasserhaushaltsgesetzes, §§ 56, 59 des Brandenburgischen Wassergesetzes i.V.m. § 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg –BbgKVerf–).

4

Die Stadt D wird in der Gesellschafterversammlung der Q GmbH vom Oberbürgermeister vertreten (§ 97 BbgKVerf). Neben der Gesellschafterversammlung ist weiteres Organ der Q GmbH der Aufsichtsrat. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt D bestellte den Kläger nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) durch Beschluss zum Mitglied des Aufsichtsrates der Q GmbH und entsandte ihn als ihren Vertreter in dieses Gremium.

5

Die Höhe des Entgelts, das der Kläger für die Tätigkeit erhielt, richtete sich nach der gemeindlichen Satzung der Stadt D über die Entschädigung der Gemeindevertreter in rechtlich selbständigen Unternehmen der Stadt D. Die Zahlung an den Kläger erfolgte aus dem Vermögen der Q GmbH.

6

Dem Kläger entstanden im Streitjahr im Zusammenhang mit seiner Aufsichtsratstätigkeit Aufwendungen in Höhe von insgesamt 224,70 € (Fahrtkosten 200,70 €, Verpflegungsmehraufwendungen 24 €).

7

Im zweiten Rechtsgang ist der Bescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt –FA–) für das Streitjahr vom 16.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2017 streitig. In diesem Bescheid wurden die Einkünfte des Klägers aus der Aufsichtsratstätigkeit unter Abzug der Aufwendungen (gerundet 225 €) in Höhe von 395 € als Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesetzt. Das FG gab im zweiten Rechtsgang mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 825 veröffentlichtem Urteil vom 12.11.2020 der Klage hinsichtlich der Steuerfreiheit der Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit und eines Teils der begehrten Sonderausgaben statt, im Übrigen wies es die Klage ab.

8

Das FA rügt mit seiner Revision die Behandlung der Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach § 3 Nr. 26a EStG.

9

Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.11.2020 – 9 K 9167/17 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 16.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2017 dahingehend zu ändern, dass steuerpflichtige Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 395 € erfasst werden.

10

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Einnahmen des Klägers aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat der Q GmbH unterfallen § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (1.) und sind nach § 3 Nr. 26a EStG in voller Höhe steuerfrei (2.).

12

1. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die streitgegenständliche Zahlung an den Kläger für die Aufsichtsratstätigkeit unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fällt.

13

a) Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, zum Beispiel für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Hierunter fallen Mitglieder von Organen einer Körperschaft wie Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat oder andere Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind. Wesentliches Merkmal der Überwachung ist das Recht und die Pflicht zur Kontrolle der Geschäftsführung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14.01.2020 – VIII R 27/17, BFHE 268, 43, BStBl II 2020, 222, Rz 28, m.w.N.; vom 28.08.2003 – IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112, Rz 34 f.). Für die Einordnung kommt es nicht auf die Bezeichnung dieser Personen, sondern auf die von ihnen ausgeübte Tätigkeit an (BFH-Urteil vom 28.08.2003 – IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112). Der Begriff der überwachenden Tätigkeit ist weit auszulegen (BFH-Urteil vom 14.01.2020 – VIII R 27/17, BFHE 268, 43, BStBl II 2020, 222, Rz 28, m.w.N.).

14

b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen unterfällt die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nach den Feststellungen des FG war Inhalt der Aufsichtsratstätigkeit des Klägers, im Interesse der Stadt D als Gesellschafterin der Q GmbH die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen. Diese Tätigkeit übte der Kläger –jedenfalls im Außenverhältnis– selbständig aus. Auf die vom FG aufgeworfene und bejahte Frage, ob der Kläger im Innenverhältnis gegenüber der juristischen Person des öffentlichen Rechts beziehungsweise dem entsendenden Gremium weisungsgebunden war, kommt es nicht an (vgl. zur strittigen Frage der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsräten in einer kommunalen GmbH Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2011 – 8 C 16.10, BVerwGE 140, 300; Sächsisches Oberverwaltungsgericht –OVG–, Beschluss vom 03.07.2012 – 4 B 211/12, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2006 – 15 B 2625/06, juris; Heidel, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2012, 48).

15

2. Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Zahlung, die der Kläger als Aufsichtsrat der Q GmbH bezogen hat, in voller Höhe nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG steuerfrei ist.

16

Nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung –AO–) bis zur Höhe von insgesamt 720 € im Jahr steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit –ganz oder teilweise– eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b gewährt wird (§ 3 Nr. 26a Satz 2 EStG).

17

a) Unstreitig hat der Kläger seine Tätigkeit als Aufsichtsrat nebenberuflich ausgeübt. Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU belegen ist, ausgeübt hat.

18

aa) Eine Tätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige nach außen für die juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts als deren Vertreter auftritt. Der Vertreter wird dann im Auftrag des Vertretenen tätig. Auf die Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen der Vertretenen und dem Vertreter kommt es auch hier nicht an (vgl. hierzu II.1.b).

19

bb) Die Stadt D hatte als Gesellschafterin der Q GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung –eines förmlichen Bestellungsakts– war der Kläger als ihr Vertreter in den Aufsichtsrat der Q GmbH bestellt. Der Kläger trat auch nach außen als Vertreter der Stadt D auf, indem er an den Aufsichtsratssitzungen der Q GmbH teilnahm.

20

b) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG stellt tatbestandlich nicht darauf ab, aus welchem Vermögen das Entgelt für die begünstigte Tätigkeit entrichtet wird. Daher muss –anders als zum Beispiel bei § 3 Nr. 12 EStG– im Rahmen von § 3 Nr. 26a EStG das Entgelt nicht aus dem Vermögen der auftraggebenden juristischen Person des öffentlichen Rechts stammen (zu § 3 Nr. 26 EStG vgl. Stahl in Bordewin/Brandt, § 3 Nr. 26 EStG Rz 72).

21

c) Die ausgeübte Aufsichtsratstätigkeit ist vollumfänglich von § 3 Nr. 26a EStG begünstigt.

22

aa) Anders als § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG („Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten“) enthält § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG keinen Katalog begünstigter Tätigkeiten.

23

bb) Ist die ehrenamtlich tätige Person im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Nr. 26a Alternative 1 EStG tätig, muss deren ehrenamtlich unterstützte Tätigkeit nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen.

24

(1) Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, ist der Wortlaut von § 3 Nr. 26a EStG im Hinblick auf den Förderzweck, den die von der Norm begünstigte Tätigkeit im Fall von § 3 Nr. 26a Satz 1 Alternative 1 EStG haben muss, auslegungsbedürftig. Der Textteil „zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)“ kann als Beschreibung des begünstigten Tätigkeitszwecks verstanden werden, der dann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts betreffen würde; er kann aber auch allein auf die „unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende(n) Einrichtung“ bezogen werden.

25

(2) In der Rechtsprechung ist die Frage bisher nicht ausdrücklich behandelt worden (vgl. zu § 3 Nr. 26 EStG bei einer Lehrtätigkeit an einer Universität BFH-Urteil vom 22.07.2008 – VIII R 101/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265; zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG von ehrenamtlichen Richtern BFH-Urteil vom 31.01.2017 – IX R 10/16, BFHE 256, 250, BStBl II 2018, 571). Im Schrifttum ist –soweit die Frage erörtert wird– umstritten, ob der Textteil „zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)“ die Tätigkeit oder ausschließlich die begünstigte Körperschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG als Auftraggeber betrifft (gegen Tätigkeitsbezug Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 3 Nr. 26a Rz 96; für Tätigkeitsbezug wohl Brandis/Heuermann/Valta, § 3 Nr. 26a Rz 3 und Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach § 3 Nr. 26a EStG Rz 2 i.V.m. § 3 Nr. 26 EStG Rz 7; wohl offen BeckOK EStG/Niklaus, 18. Ed. [15.03.2024] EStG § 3 Nr. 26a Rz 34).

26

(3) Die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach dem Willen des Gesetzgebers ergibt, dass sich der Satzteil „zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)“ nicht auf eine Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bezieht.

27

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332), mit dem § 3 Nr. 26a EStG eingeführt worden ist, wollte der Gesetzgeber gezielt das „bürgerschaftliche“ beziehungsweise „ehrenamtliche“ Engagement stärken (BTDrucks 16/5926, S. 1 f.). Eine Auslegung, wonach auch die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erfolgen muss, wäre zur Umsetzung dieses Gesetzeszwecks nicht geeignet, weil die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. §§ 51 ff. AO verankerte Unterscheidung zwischen ideellen Bereichen einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung und nicht begünstigten Bereichen nicht der Struktur einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entspricht. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass schon die Frage, ob die öffentliche Hand generell „gemeinnützigkeitsunfähig“ ist, uneinheitlich beantwortet wird (vgl. zu Eigengesellschaften BFH-Urteil vom 27.11.2013 – I R 17/12, BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68, Rz 20 ff., m.w.N.). Es ist angesichts des vom Gesetzgeber breit angelegten Anwendungsbereichs im Hinblick auf die begünstigungsfähigen Tätigkeiten (s. unter II.1.c aa und cc) nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Gewährung der Steuerbefreiung für Tätigkeiten im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts von einer solchen Zusatzprüfung abhängig machen wollte.

28

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Gesetzgeber in Bezug auf § 3 Nr. 26a EStG in den Gesetzesmaterialien ausgeführt hat, es solle ein „Freibetrag für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich“ (BTDrucks 16/5926, S. 2; vgl. BFH-Beschluss vom 25.04.2012 – VIII B 202/11, BFH/NV 2012, 1330, Rz 4) eingeführt werden. Diese Aussage ist nicht so zu verstehen, dass damit die genannten Kriterien auch für nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten sollten. Denn die in § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG vorgenommene Gleichstellung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird in den Gesetzesmaterialien nicht erörtert (vgl. BTDrucks 16/5926; zu § 3 Nr. 26 FG Köln, Urteil vom 20.01.2022 – 15 K 1317/19, juris, Rz 16).

29

cc) Eine von § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Tätigkeit ist danach (ohne weitere Voraussetzungen) schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wird.

30

Daher sind die Einnahmen des Klägers aus seiner Aufsichtsratstätigkeit von § 3 Nr. 26a EStG vollständig erfasst. Auf die Art der Tätigkeit des Klägers für die Stadt D kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Q GmbH entfaltete(n) Tätigkeit(en) und deren Gewichtung.

31

d) Die Steuerbefreiung der Einkünfte des Klägers aus der Aufsichtsratstätigkeit scheitert nicht an § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG, da keine Steuerbefreiung nach einer der dort genannten Vorschriften zu gewähren ist.

32

Das Vermögen der Q GmbH als selbständige juristische Person des Privatrechts ist weder eine Bundes- oder Landeskasse im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG (vgl. zur Zahlung aus dem Vermögen einer selbständigen juristischen Person des öffentlichen Rechts BFH-Urteil vom 03.07.2018 – VIII R 28/15, BFHE 261, 537, BStBl II 2018, 715, Rz 24) noch eine öffentliche Kasse im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.1986 – IV R 228/82, BFHE 147, 365, BStBl II 1986, 848, unter 1.b [Rz 13], m.w.N.).

33

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG greift bereits nicht ein, weil keiner der in der Vorschrift genannten Tätigkeitsbereiche vorliegt.

34

e) Die Betriebsausgaben in Höhe von 225 €, die im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit angefallen sind, dürfen gemäß § 3c Abs. 1 EStG nicht von anderen Einkünften des Klägers abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2017 – III R 23/15, BFHE 260, 271, BStBl II 2019, 469, Rz 15).

35

f) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die angefochtene Entscheidung ist insoweit rechtsfehlerhaft. Das Urteil des FG stellt sich indes im Ergebnis aus den dargelegten Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO).

36

3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

37

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH zur Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO

Ein vorläufiger Sachwalter ist lt. BFH zumindest dann als Verfügungsberechtigter i. S. d. § 35 AO anzusehen, wenn er nach Übernahme der Kassenführung auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eröffnet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen des Schuldners über dieses Konto abwickelt (Az. VII R 16/21).

BFH, Urteil VII R 16/21 vom 20.02.2024

Leitsatz

Ein vorläufiger Sachwalter ist zumindest dann als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 der Abgabenordnung anzusehen, wenn er nach Übernahme der Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 der Insolvenzordnung auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eröffnet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen des Schuldners über dieses Konto abwickelt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.03.2021 – 14 K 3658/16 H(L) insoweit aufgehoben, als es den Betrag von … € übersteigt.

Die Klage wird im Hinblick auf einen Haftungsbetrag von … € abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) vom xx.xx.2014 mit Wirkung vom … zum vorläufigen Sachwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der A-GmbH (GmbH) bestellt. Der Geschäftsführer der GmbH, H, hatte wegen drohender Zahlungsunfähigkeit am xx.xx.2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH in Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. der Insolvenzordnung in der im Streitfall maßgeblichen Fassung (InsO) beantragt. Das AG setzte der GmbH in dem vorbenannten Beschluss gemäß § 270b InsO eine Frist von drei Monaten, binnen derer ein Insolvenzplan vorzulegen war (sogenanntes Schutzschirmverfahren). Einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des vorläufigen Sachwalters ordnete es nicht an. Mit Beschluss vom xx.xx.2015 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und ernannte den Kläger zum Sachwalter.

2

Die GmbH beschäftigte zum … 2014 mehr als … Arbeitnehmer. Im Monat X 2014, also noch vor Bestellung des Klägers zum vorläufigen Sachwalter, veranlasste H die Abrechnung der Löhne für den Monat X 2014. Er meldete am 20.xx.2014 Lohnsteuer in Höhe von … € und Solidaritätszuschlag in Höhe von … €, zusammen … €, beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) an und zahlte die Nettolöhne den Arbeitnehmern am 30.xx.2014 in voller Höhe aus.

3

Mit Wirkung vom 09.xx.2014 zog der Kläger als vorläufiger Sachwalter die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich. Sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen wurden über ein von ihm hierfür eingerichtetes Anderkonto bei einer Bank realisiert. H überwies hierzu am 09.xx.2014 das gesamte Bankguthaben der GmbH in Höhe von … € auf das Anderkonto des Klägers.

4

Da in der Folgezeit für den Monat X 2014 weder Lohnsteuer noch Solidaritätszuschlag entrichtet wurden, meldete das FA beide Beträge zur Insolvenztabelle an. Die Beträge wurden zur Tabelle festgestellt und später auf der Grundlage des Insolvenzplans vom xx.xx.2015 mit einer Insolvenzquote von gerundet 2,4 % (… €) an das FA ausgezahlt. Mit Beschluss vom xx.xx.2016 hob das AG das Insolvenzverfahren auf.

5

Mit Haftungsbescheid vom 21.04.2016 nahm das FA den Kläger –und zudem mit gesondertem Bescheid auch den früheren Geschäftsführer H– wegen Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den Monat X 2014 nach § 69 i.V.m. §§ 34, 35 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von … € in Haftung. Die zuvor aufgrund der Insolvenzquote vereinnahmten … € berücksichtigte das FA bei der Berechnung der Haftungssumme nicht mindernd. Es erläuterte, der Kläger sei als vorläufiger Sachwalter, der die Kassenführung übernommen habe, Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO. Indem er die am 10.xx.2014 fällige Lohnsteuer für den Monat X 2014 nicht beglichen habe, habe er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin vom Kläger erhobenen Klage statt. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen des § 191 AO für eine Haftungsinanspruchnahme hätten nicht vorgelegen. Der Kläger habe nicht zum Personenkreis der §§ 34, 35 AO gehört. Er sei weder gesetzlicher Vertreter der GmbH im Sinne des § 34 Abs. 1 AO noch Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO gewesen. Der Kläger sei zudem kein Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO gewesen. Es habe an der rechtlichen Verfügungsbefugnis gefehlt, mit Wirksamkeit nach außen selbst und gegebenenfalls gegen den Willen der GmbH Zahlungen bewirken zu können. Die aus dem Kassenführungsrecht nach § 275 Abs. 2 InsO resultierende Vertretungsmacht des Sachwalters beschränke sich auf die Entgegennahme von Geldern und die Vornahme von Geldzahlungen. Daraus ergäben sich keine steuerlichen Pflichten. Die Kassenführung sei für den Sachwalter ein reines Instrument der Überwachung des Schuldners. Er nehme Verfügungen über das Vermögen des Schuldners grundsätzlich nur auf Veranlassung des Schuldners und nicht aufgrund eigenen Rechts oder gar eigener Pflicht vor. Gegen die Annahme einer Verfügungsberechtigung im Sinne des § 35 AO spreche auch, dass der Kläger nicht als Verfügungsberechtigter für die GmbH nach außen hin aufgetreten sei. Auch das Einrichten eines Anderkontos reiche nicht aus, um ein Auftreten als Verfügungsberechtigter anzunehmen, da der Sachwalter die Verfügungen über das auf dem Anderkonto vorhandene Guthaben im eigenen Namen und gerade nicht als Verfügungsberechtigter für den Schuldner treffe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Fälligkeit der Lohnsteuer am 10.xx.2014 nach außen hin Verfügungen über das Anderkonto vorgenommen hätte.

7

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht. Das FG habe zu Unrecht eine Haftung des Klägers als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO abgelehnt.

8

Nach Ansicht des FA ist der Kläger als vorläufiger Sachwalter mit alleiniger Kassenführungsbefugnis über ein von ihm dafür eingerichtetes Anderkonto und damit mit alleinigem Zugriff auf die liquiden Mittel der GmbH in der Eigenverwaltung Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO. Der Kläger habe Funktionen übernommen, die über die gesetzlich beabsichtigten Kontroll- und Überwachungsaufgaben deutlich hinausgingen. Durch die Überweisung auf das vom Kläger eingerichtete Anderkonto seien die Gesellschaftsmittel aus dem Vermögen der GmbH separiert worden, sodass allein der Kläger zur Verfügung über die Gesellschaftsmittel befugt gewesen sei. Aufgrund der Einrichtung des Anderkontos habe der Kläger bei jeder Ausführung und Entgegennahme von Zahlungen kraft eigenen Rechts Verfügungen getroffen, welche die GmbH gegen sich habe gelten lassen müssen. Der Kläger sei nicht nur zu einer „Zahlstelle“ der Schuldnerin geworden, sondern als Vertreter der Schuldnerin –im Außenverhältnis– aufgetreten. In der Folge habe er auch deren Pflichten zur Entrichtung fälliger Steuerforderungen zu erfüllen. Ähnlich habe der erkennende Senat bereits entschieden und mit Urteil vom 13.09.1988 – VII R 35/85 (BFH/NV 1989, 139) aus „überschießenden Rechten“ des dortigen Sachwalters, der zudem zum Treuhänder bestellt gewesen sei, eine Anwendbarkeit des § 35 AO abgeleitet.

9

Das FA beantragt, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als sie den Betrag von … € übersteigt, und die Klage als unbegründet abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Nach seiner Auffassung hat das FG eine Haftung als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO zutreffend abgelehnt. Die vom FA geäußerte Rechtsauffassung, für die Anwendbarkeit des § 35 AO sei die tatsächliche Verfügungsbefugnis des vorläufigen Sachwalters ausreichend, stehe im Widerspruch zu dem Gesetzeswortlaut. Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftrete, habe nach § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters nur insoweit, als er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen könne. Der erkennende Senat habe aus diesem Gesetzeswortlaut in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass neben einer wirtschaftlichen auch eine rechtliche Verfügungsberechtigung vorliegen müsse (Senatsbeschlüsse vom 27.05.2009 – VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591 und vom 08.12.2010 – VII B 102/10). Im Streitfall habe das FG zutreffend entschieden, dass einem vorläufigen Sachwalter die rechtliche Verfügungsmacht fehle, auch wenn er die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen habe. Bei der Kassenführung handle es sich lediglich um eine interne Kontrollmaßnahme. Daran ändere weder die Einrichtung eines Anderkontos noch die Umbuchung aller Gesellschaftsmittel auf dieses Anderkonto etwas. Der kassenführende vorläufige Sachwalter könne nämlich –auch in der beschriebenen Konstellation– nicht uneingeschränkt über die Geldmittel der Schuldnerin verfügen, da er ähnlich einer Zahlstelle nur auf Weisung der Schuldnerin Zahlungen auslösen dürfe; ansonsten würde er sich schadensersatzpflichtig machen. Dementsprechend habe ein vorläufiger Sachwalter nach der Übernahme der Kassenführung keine steuerlichen Pflichten der Schuldnerin zu erfüllen. Schließlich komme eine Haftung des Klägers auch deshalb nicht in Betracht, weil er als späterer Sachwalter im Falle einer Abführung der Lohnsteuer bei Fälligkeit diese Zahlung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO zweifelsfrei angefochten hätte und das FA die Beträge hätte zurückzahlen müssen.

II.

12

Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Vorentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ist daher insoweit aufzuheben, als sie den Betrag von … € übersteigt. Die Klage ist im Hinblick auf einen Haftungsbetrag von … € abzuweisen. Der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist insoweit rechtmäßig.

13

Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Nach § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

14

1. Der Kläger gehörte zu dem von der Haftungsnorm des § 69 Satz 1 AO erfassten Personenkreis. Er war Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO.

15

a) Gemäß § 35 AO hat, wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

16

aa) Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO ist danach jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und nach außen hin als Verfügungsberechtigter auftritt (Senatsurteile vom 16.03.1995 – VII R 38/94, BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859, unter 1.a der Gründe und vom 27.11.1990 – VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284, unter II.1.a der Gründe; Senatsbeschluss vom 08.12.2010 – VII B 102/10, Rz 9). Die Verfügungsmacht kann auf Gesetz, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder Rechtsgeschäft beruhen (Senatsbeschluss vom 08.12.2010 – VII B 102/10, Rz 12). Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Person als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO nur dann angesehen werden, wenn die Person auch in der Lage ist, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters rechtlich und tatsächlich zu erfüllen. Mit dieser Einschränkung soll klargestellt werden, dass eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit nicht ausreicht, um die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu begründen. Es bedarf vielmehr auch der Fähigkeit, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam zu handeln (Senatsurteil vom 21.02.1989 – VII R 165/85, BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491; Senatsbeschlüsse vom 27.05.2009 – VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591, unter II.2. der Gründe und vom 08.12.2010 – VII B 102/10, Rz 9; s.a. BTDrucks 7/4292, S. 19 zu § 35 AO).

17

Dementsprechend hat der Senat einen „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO) nicht als Verfügungsberechtigten gemäß § 35 AO angesehen (Senatsbeschluss vom 27.05.2009 – VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591, unter II.3. der Gründe; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 35 AO Rz 28; Jatzke in Gosch, AO § 35 Rz 17; Loose in Tipke/Kruse, § 35 AO Rz 5b; Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 35 Rz 19), und zwar selbst dann nicht, wenn er seine Verwaltungsbefugnisse überschreitet (Senatsbeschluss vom 27.05.2009 – VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591). Denn in diesem Fall fehlt es an einer vom Insolvenzgericht übertragenen Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht in der Lage, ohne Mitwirkung des Insolvenzgerichts seine Verwaltungsbefugnisse beliebig auszudehnen und sich eine Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners zu verschaffen.

18

bb) Danach ist ein (vorläufiger) Sachwalter –zumindest ohne Hinzutreten weiterer Umstände– kein Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO. Im Falle der Eigenverwaltung hat der Sachwalter die Funktion, den Schuldner zu beaufsichtigen, der gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO berechtigt ist, die Insolvenzmasse unter der Aufsicht des Sachwalters zu verwalten und über sie zu verfügen. Dasselbe gilt, wenn –wie im Streitfall– im Insolvenzeröffnungsverfahren ein vorläufiger Sachwalter gemäß § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO in der im Streitfall anwendbaren Fassung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2582, im Folgenden: „InsO a.F.“) bestellt wird.

19

Denn der (vorläufige) Sachwalter hat gemäß § 274 Abs. 2 Satz 1 InsO die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Dabei hat er grundsätzlich keine eigenen Eingriffsbefugnisse, sondern hat, wenn er Umstände feststellt, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, dies gemäß § 274 Abs. 3 Satz 1 InsO dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Es fehlt in diesem Grundfall an einer Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 26.04.2018 – IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290, Rz 12 und vom 09.03.2017 – IX ZR 177/15, Rz 8). Zutreffend betrachtet daher das Schrifttum den (vorläufigen) Sachwalter grundsätzlich nicht als Verfügungsberechtigten im Sinne des § 35 AO, weil der Sachwalter gemäß § 274 InsO nur Kontroll- und Aufsichtspflichten ausübt, ohne dass dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen wird (Boeker in HHSp, § 34 AO Rz 80 und § 35 Rz 29; Jatzke in Gosch, AO § 35 Rz 17; Loose in Tipke/Kruse, § 35 AO Rz 5b; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 35 Rz 17; BeckOK AO/Rosenke, 27. Ed. [15.01.2024], AO § 35 Rz 84).

20

cc) In Abgrenzung dazu hat der Senat mit Urteil vom 13.09.1988 – VII R 35/85 (BFH/NV 1989, 139) einen zum Sachwalter der Vergleichsgläubiger (§ 91 Abs. 1 der Vergleichsordnung in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung) bestellten Treuhänder als Verfügungsberechtigten im Sinne des § 35 AO angesehen. Die Verfügungsberechtigung hat der Senat aus einer durch einen Notarvertrag eingeräumten Berechtigung des Sachwalters abgeleitet, über das Anlage- und Umlaufvermögen der Schuldnergesellschaft zu verfügen und alle hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Durch die so übertragene Verfügungsbefugnis ging die Stellung des Sachwalters über diejenige eines mit den gesetzlichen Befugnissen ausgestatteten Sachwalters hinaus (Senatsurteil vom 13.09.1988 – VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139, unter 2. der Gründe).

21

b) Im Streitfall ist der Kläger als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO anzusehen. Dies folgt aus der Besonderheit des Streitfalls, dass der Kläger auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eingerichtet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen der GmbH hierüber realisiert hat.

22

aa) Nach den dargelegten Grundsätzen wurde dem Kläger nicht bereits durch den Beschluss des AG vom xx.xx.2014, mit dem der Kläger zum vorläufigen Sachwalter gemäß § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der GmbH bestellt worden war, die von § 35 AO vorausgesetzte Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH übertragen.

23

bb) Die von § 35 AO vorausgesetzte tatsächliche Verfügungsmacht ergab sich aber aus dem Umstand, dass der Kläger als vorläufiger Sachwalter mit Wirkung vom 09.xx.2014 die Kassenführung an sich gezogen und H das Geldvermögen der GmbH auf das Anderkonto überwiesen hatte und dass der Kläger die Kasse fortan über dieses Anderkonto führte.

24

Gemäß § 275 Abs. 2 InsO kann der Sachwalter vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden. Dasselbe gilt gemäß § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. für den vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 InsO entsprechend anzuwenden sind. Es handelt sich um eine gesetzliche Ermächtigung, die keiner weiteren gerichtlichen Anordnung bedarf (Uhlenbruck/Zipperer, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 275 Rz 7; Undritz/Schur, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht –ZIP– 2016, 549).

25

Im Schrifttum ist umstritten, welche Bedeutung die Übernahme der Kassenführung durch einen Sachwalter gemäß § 275 Abs. 2 InsO für eine Verfügungsberechtigung im Sinne des § 35 AO hat.

26

(1) Teilweise wird vertreten, der Sachwalter, der nach § 275 Abs. 2 InsO Zahlungen vornehme, verfüge im fremden Namen und könne daher als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO angesehen werden, der nach außen für den Schuldner auftrete (BeckOK AO/Rosenke, 27. Ed. [15.01.2024], AO § 35 Rz 84; Thole, Der Betrieb 2015, 662; Schmittmann/Dannemann, ZIP 2014, 1405: „spricht einiges dafür“).

27

(2) Nach der Gegenauffassung wird der Sachwalter durch die Übernahme der Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO grundsätzlich nicht zum Verfügungsberechtigten im Sinne des § 35 AO, weil er Zahlungen nur auf Veranlassung des Schuldners vornehme (Boeker in HHSp, § 35 AO Rz 29; MüKoInsO/Kern, 4. Aufl., § 275 Rz 25; Uhlenbruck/Zipperer, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 275 Rz 8; Brünkmans in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023, § 270c Rz 60; Hobelsberger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2545; Sonnleitner/Winkelhog, Betriebs-Berater —BB– 2015, 88; Undritz/Schur, ZIP 2016, 549; Richert, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht –NZI– 2021, 694; Witfeld, NZI 2021, 665; Schädlich, Neue Wirtschafts-Briefe 2021, 1967). Der Schuldner habe die steuerlichen Pflichten –auch Steuerzahlungen– nach wie vor selbst zu erfüllen (Boeker in HHSp, § 35 AO Rz 29 und § 34 AO Rz 80; MüKoInsO/Kern, 4. Aufl., § 275 Rz 25). Diese Rechtsauffassung stützt sich darauf, dass bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis –auch im Falle der Übernahme der Kassenführung– beim Schuldner verbleibt (MüKoInsO/Kern, 4. Aufl., § 275 Rz 26; FK-InsO/Oberle, 10. Aufl., § 275 Rz 12; Uhlenbruck/Zipperer, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 275 Rz 8; Holzer in Prütting/Bork/Jacoby, Insolvenzordnung, § 275 Rz 26; Sonnleitner/Winkelhog, BB 2015, 88; Undritz/Schur, ZIP 2016, 549).

28

(3) Nach einer vermittelnden Auffassung im Schrifttum ist ein kassenführender Sachwalter zumindest dann als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO anzusehen, wenn er mit weitergehenden Befugnissen ausgestattet wird, die ihm eine Rechtsstellung vermitteln, die der eines Treuhänders vergleichbar ist (Jatzke in Gosch, AO § 35 Rz 17, unter Verweis auf das Senatsurteil vom 13.09.1988 – VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139 und auf Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl., Kap. 3.5, 51; ebenso Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 35 Rz 17). Soweit der Sachwalter hierdurch allein berechtigt ist, Zahlungen zu leisten, ist er nach dieser Auffassung insoweit Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO (Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl., Kap. 3.5, 51).

29

cc) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung mit der Maßgabe, dass ein vorläufiger Sachwalter zumindest dann als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO anzusehen ist, wenn er nach Übernahme der Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eröffnet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen des Schuldners über dieses Konto abwickelt. Denn durch die Einräumung derartiger treuhänderischer Befugnisse erlangt der kassenführende Sachwalter die für eine Verfügungsberechtigung im Sinne von § 35 AO erforderliche rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht. Im Streitfall folgen diese treuhänderischen Befugnisse des Klägers aus der Verwendung des Anderkontos, durch das er zudem als Verfügungsberechtigter nach außen aufgetreten ist.

30

(1) Durch die Einrichtung des auf seinen Namen lautenden Anderkontos bei einer Bank erhielt der Kläger die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 08.12.2010 – VII B 102/10, Rz 9) erforderliche Fähigkeit, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam zu handeln.

31

Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG überwies H am 09.xx.2014 das gesamte Bankguthaben der GmbH in Höhe von … € auf das vom Kläger zuvor bei einer Bank eingerichtete Anderkonto, über das der Kläger in der Folgezeit sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen der GmbH abwickelte. Daraus ergaben sich treuhänderische Befugnisse des Klägers.

32

Denn bei Anderkonten handelt es sich um offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (ständige Rechtsprechung, BGH-Urteile vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18, BGHZ 221, 87, Rz 29; vom 18.12.2008 – IX ZR 192/07, unter II.1. der Gründe; vom 15.12.1994 – IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225, unter II.1. der Gründe und vom 19.05.1988 – III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, unter II.1. der Gründe; vgl. auch Undritz/Schur, ZIP 2016, 549). Das Kontoguthaben auf einem Anderkonto ist kein Bestandteil der (späteren) Insolvenzmasse (BGH-Urteile vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18, BGHZ 221, 87, Rz 32 und vom 20.09.2007 – IX ZR 91/06, unter II.1.b der Gründe). Der Inhaber des Anderkontos besitzt die bürgerlich-rechtliche Verfügungsmacht über das Konto und über die darauf befindlichen Mittel. Ein vorläufiger Sachwalter, der –wie im Streitfall der Kläger– zugleich Inhaber eines solchen Anderkontos ist, ist dadurch mit Befugnissen ausgestattet, die ihm durch das Vollrechtstreuhandkonto eine Rechtsstellung als Treuhänder vermitteln.

33

Der Kläger kann sich folglich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nicht uneingeschränkt über die Geldmittel der Schuldnerin verfügen können, da er ähnlich einer Zahlstelle nur auf Weisung der Schuldnerin Zahlungen habe auslösen dürfen. Als Inhaber eines Vollrechtstreuhandkontos war er allein zur Verfügung über die Geldmittel befugt. Welche Absprachen gegebenenfalls im Innenverhältnis bestanden, ist dabei nicht erheblich (vgl. Senatsbeschluss vom 08.12.2010 – VII B 102/10, Rz 9).

34

(2) Der Kläger hat diese Verfügungsmacht auch im Außenverhältnis genutzt.

35

Hinsichtlich des zu fordernden Auftretens nach außen hat es die Rechtsprechung als ausreichend erachtet, dass der Verfügungsberechtigte gegenüber irgendjemanden –auch nur gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit– auftritt (Senatsbeschluss vom 09.01.2013 – VII B 67/12, Rz 7). So kann etwa die Unterzeichnung eines Vertrags (Senatsbeschluss vom 09.01.2013 – VII B 67/12, Rz 7 und 8) oder die Nutzung einer Kontovollmacht (Senatsbeschluss vom 08.12.2010 – VII B 102/10, Rz 9 und 10) genügen. Im Streitfall hat der Kläger nach den Feststellungen des FG einen Vertrag geschlossen, indem er bei einer Bank ein Anderkonto auf seinen Namen und in seiner Funktion als vorläufiger Sachwalter eingerichtet und verwendet hat. Zudem hat er als Vollrechtsinhaber auch über dieses Anderkonto verfügt und ab dem 09.xx.2014 sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen der GmbH darüber abgewickelt. Durch beides ist er nach außen hin aufgetreten.

36

Soweit das FG davon abweichend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger nicht als Verfügungsberechtigter für die GmbH nach außen hin aufgetreten sei, bindet dies den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO nicht. Denn hierbei handelt es sich um eine rechtliche Würdigung der vom FG festgestellten Tatsachen. An die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist der BFH aber gerade nicht gebunden.

37

Gegen die Annahme einer aus der Einrichtung und Nutzung des Anderkontos folgenden Verfügungsberechtigung im Sinne des § 35 AO spricht –entgegen der Auffassung des FG– nicht, dass der vorläufige Sachwalter Verfügungen über das Guthaben auf dem Anderkonto im eigenen Namen getroffen hat. Denn § 35 AO stellt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut die Möglichkeiten einander gleich, ob der Verfügungsberechtigte im eigenen oder im fremden Namen auftritt (vgl. Loose in Tipke/Kruse, § 35 AO Rz 3).

38

2. Es ist ein Haftungsschaden im Sinne von § 69 Satz 1 AO eingetreten, weil Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht erfüllt worden sind.

39

Von der beim FA angemeldeten Lohnsteuer für Monat X 2014 in Höhe von … € zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von … €, zusammen … €, vereinnahmte das FA nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG nur einen Betrag in Höhe von … € aufgrund der Insolvenzquote. Der Differenzbetrag von … € stellt den Haftungsschaden dar.

40

3. Im Hinblick auf den Haftungsschaden hat der Kläger die ihm auferlegten Pflichten verletzt.

41

a) Welches die maßgebliche Handlung beziehungsweise Unterlassung ist, die dem Haftungsschuldner zur Last gelegt wird, ist dem Haftungsbescheid zu entnehmen, um dessen Wirksamkeit die Beteiligten streiten (Senatsurteile vom 29.08.2023 – VII R 47/20, BFHE 281, 288, Rz 22; vom 14.12.2021 – VII R 14/19, Rz 20 und vom 19.01.2021 – VII R 38/19, Rz 28).

42

Im Streitfall hat das FA im angefochtenen Haftungsbescheid eine Pflichtverletzung des Klägers darin gesehen, dass er die am 10.xx.2014 fällige Lohnsteuer für Monat X 2014 nicht beglichen hat.

43

Da der Kläger –wie beschrieben– als Verfügungsberechtigter aufgetreten ist, hatte er gemäß § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), die er auch rechtlich und tatsächlich erfüllen konnte. Deshalb hatte er dafür zu sorgen, dass gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 AO die Steuern aus den Mitteln entrichtet wurden, die er verwaltete. Bei Fälligkeit der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags am 10.xx.2014 (§ 41a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) hätte der Kläger daher die offenen Steuern an das FA abführen müssen. Dies ist nicht geschehen.

44

b) Eine Pflichtverletzung des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständlichen Steuern erst am 10.xx.2014 fällig geworden sind und bereits vor diesem Zeitpunkt wegen drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH in Eigenverwaltung beantragt worden war. Der Kläger unterlag insofern keiner Pflichtenkollision.

45

aa) Durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht kein rechtliches Hindernis, die Lohnsteuer abzuführen (vgl. Senatsurteile vom 22.10.2019 – VII R 30/18, Rz 26 und vom 23.09.2008 – VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, unter II.1.a der Gründe, zu den Pflichten des Geschäftsführers).

46

Für die Pflichten eines Geschäftsführers hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass dieser aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Massesicherungspflicht keiner Pflichtenkollision ausgesetzt ist. Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft seine steuerlichen Zahlungspflichten erfüllt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (GmbHG a.F.) und ist nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig (Senatsurteile vom 26.09.2017 – VII R 40/16, BFHE 259, 423, BStBl II 2018, 772, Rz 21 und vom 23.09.2008 – VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, unter II.1.d der Gründe; Kleindiek in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023, § 15b Rz 75). Dasselbe gilt für den vorläufigen Sachwalter, der die Kontoführung für die Gesellschaft ausübt und steuerliche Pflichten zu erfüllen hat.

47

bb) Nichts anderes ergibt sich im Streitfall aus § 15b Abs. 8 InsO i.d.F. des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) vom 22.12.2020 (BGBl I 2020, 3256) –InsO n.F.–.

48

Nach § 15b Abs. 8 InsO n.F. liegt eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten nicht vor, wenn –wie im Streitfall– zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder der Überschuldung nach § 19 InsO und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht) nachkommen. Diese Neuregelung gilt nach Art. 25 SanInsFoG jedoch erst ab dem 01.01.2021 und damit nicht im Streitfall (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2021 – VII R 32/20, BFHE 274, 522, BStBl II 2022, 537, Rz 46; Kleindiek in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023, § 15b Rz 77).

49

4. Zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Haftungsschaden bestand ein adäquater Kausalzusammenhang.

50

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er als späterer Sachwalter im Falle einer Abführung der Lohnsteuer bei Fälligkeit diese Zahlung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO zweifelsfrei angefochten hätte und das FA die Beträge hätte zurückzahlen müssen, vermag dies den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Haftungsschaden nicht zu beseitigen. Denn hypothetische Geschehensläufe sind bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Haftungsschaden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unbeachtlich (Senatsurteile vom 14.12.2021 – VII R 32/20, BFHE 274, 522, BStBl II 2022, 537, Rz 41; vom 22.10.2019 – VII R 30/18, Rz 35; vom 26.01.2016 – VII R 3/15, Rz 12 ff.; vom 11.11.2008 – VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342, unter II.3. der Gründe und vom 05.06.2007 – VII R 65/05, BFHE 217, 233, BStBl II 2008, 273, unter II.2. der Gründe; Boeker in HHSp, § 69 AO Rz 55; Loose in Tipke/Kruse, § 69 AO Rz 21; Jatzke in Gosch, AO § 69 Rz 46.1 und 55). Die Frage, in welcher Weise der spätere Sachwalter eine Zahlung der Lohnsteuer behandelt hätte, ist ein hypothetischer Geschehenslauf, da die streitgegenständliche Lohnsteuer tatsächlich nicht bezahlt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, auf den der Kläger hingewiesen hat, dass in diesem Fall die Person des späteren Sachwalters und die Person des Klägers identisch sind.

51

5. Den Kläger trifft auch ein Verschulden daran, dass die Lohnsteuer für Monat X 2014 bei Fälligkeit nicht an das FA abgeführt worden ist.

52

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung dar (Senatsurteile vom 14.12.2021 – VII R 32/20, BFHE 274, 522, BStBl II 2022, 537, Rz 20; vom 22.10.2019 – VII R 30/18, Rz 24 und vom 23.09.2008 – VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, unter II.1.b der Gründe).

53

Zudem indiziert nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens das Verschulden im Sinne von § 69 Satz 1 AO (Senatsurteile vom 29.08.2023 – VII R 47/20, BFHE 281, 288, Rz 51 und vom 26.09.2017 – VII R 40/16, BFHE 259, 423, BStBl II 2018, 772, Rz 20; Senatsbeschluss vom 15.11.2022 – VII R 23/19, BFHE 278, 392, BStBl II 2023, 549, Rz 33, m.w.N.; Jatzke in Gosch, AO § 69 Rz 56). Diese Indizwirkung der Pflichtverletzung führt im Streitfall dazu, dass den Kläger ein Verschulden trifft, da die Indizwirkung nicht durch gegenteilige Anhaltspunkte entkräftet ist.

54

Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass dem Kläger im Haftungszeitraum die Rechtslage noch nicht hinreichend bekannt gewesen wäre. Zwar hat sich in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst in jüngerer Zeit –nach dem Haftungszeitraum– die Erkenntnis verfestigt, dass es für einen Insolvenzverwalter nicht zulässig ist, ein Anderkonto einzurichten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Führung eines Kontos, das nicht die Masse selbst als materiell berechtigt ausweist, als Insolvenzkonto unzulässig (BGH-Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18, BGHZ 221, 87, Rz 31). Dies dürfte aufgrund der erforderlichen Trennung zwischen künftiger Insolvenzmasse und dem Vermögen des Sachwalters ebenso für einen vorläufigen Sachwalter gelten (vgl. AG Dresden, Beschluss vom 10.07.2019 – 532 IN 876/19, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2020, 1261, Rz 7 ff.). Wie oben beschrieben, beruht die Haftung des Klägers gemäß § 69 Satz 1 i.V.m. § 35 AO jedoch nicht darauf, dass er sich für die Ausübung seiner Funktion als vorläufiger Sachwalter eines –jedenfalls nach neuerer Rechtslage– unzulässigen Anderkontos bedient hat, sondern vielmehr darauf, dass es sich nach der gefestigten und langjährigen Rechtsprechung des BGH bei einem Anderkonto um ein offenes Vollrechtstreuhandkonto handelt. Hieraus ist die für die Stellung als Verfügungsberechtigter im Sinne von § 35 AO erforderliche rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht aufgrund der Treuhand abzuleiten. Dafür, dass die Umstände, die zu dieser Würdigung führen, dem Kläger im Haftungszeitraum nicht bekannt gewesen wären, bestehen keine Anhaltspunkte.

55

6. Eine Haftung ist auch nicht deshalb zu verneinen oder in ihrem Umfang zu reduzieren, weil zur Begleichung der Steuerschulden nicht ausreichende Mittel vorhanden gewesen wären.

56

Stehen zur Begleichung der Schulden insgesamt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, so bewirkt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Haftung nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (Senatsurteile vom 27.02.2007 – VII R 60/05, BFHE 216, 487, BStBl II 2008, 508, unter II.2. der Gründe und vom 01.08.2000 – VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271, m.w.N.).

57

Diesem sogenannten Grundsatz der anteiligen Tilgung kommt im Zusammenhang mit der Lohnsteuer allerdings die eingeschränkte Bedeutung zu, dass lediglich das FA und die Arbeitnehmer gleichmäßig zu berücksichtigen sind. Daher sind die für die Lohnsteuerabführung erforderlichen Beträge bei der Lohnzahlung zurückzubehalten, die Löhne also entsprechend zu kürzen (Senatsurteil vom 14.12.2021 – VII R 32/20, BFHE 274, 522, BStBl II 2022, 537, Rz 22; BFH-Beschluss vom 03.06.2011 – VII B 203/10, Rz 6; Jatzke in Gosch, AO § 69 Rz 42).

58

Ob im Streitfall der Grundsatz der anteiligen Tilgung aber möglicherweise trotz Vorliegens eines Lohnsteuerfalls in uneingeschränktem Umfang anzuwenden sein könnte, weil die Löhne bereits vor der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Sachwalter am xx.xx.2014 durch H ausgezahlt worden waren und der Kläger daher keine Möglichkeit hatte, für eine Kürzung der Löhne zu sorgen, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn [es] war ein Bankguthaben der GmbH in Höhe von … € vorhanden, welches am 09.xx.2014 auf das Anderkonto des Klägers überwiesen wurde. Dass diese Summe, von der weniger als ein Zehntel für die offenen Steuerforderungen hätte verwendet werden müssen, nicht für die Begleichung der offenen Forderungen ausgereicht hätte, hat der Kläger, den diesbezüglich die Feststellungslast trifft, nicht belegt. Für eine gegenteilige Annahme bestehen keine Anhaltspunkte. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt das Vermögen der GmbH unter Berücksichtigung anderer Gläubiger nicht ausgereicht haben sollte, worauf die Insolvenzquote von gerundet 2,4 % schließen lässt, gilt dies zumindest nicht für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden am 10.xx.2014.

59

7. Schließlich sind Fehler bei der Ausübung des Ermessens, welches das FA sowohl im Haftungsbescheid vom 21.04.2016 als auch in der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2016 ausführlich dargelegt hat, weder von den Beteiligten des Revisionsverfahrens vorgebracht noch sonst ersichtlich.

60

8. Das FG hat der Klage in Bezug auf einen Betrag von … € zu Recht stattgegeben, weil das FA diesen Betrag, den es zuvor aufgrund der Insolvenzquote vereinnahmt hatte, bei der Berechnung der Haftungssumme von … € nicht mindernd berücksichtigt hatte.

61

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Das FA ist nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Powered by WPeMatico

BFH: Zuordnung von erstmalig zuzurechnendem Einkommen einer Organgesellschaft im Rahmen der Spartenrechnung des Organträgers

Der BFH hat zur Behandlung von Verlustvorträgen im Zusammenhang mit der Spartenbesteuerung bei Begründung einer Organschaft im Bereich Verkehr und Versorgung entschieden (Az. V R 2/24).

BFH, Urteil V R 2/24 vom 14.03.2024

Leitsatz

Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und mit dem Unterlassen einer Verlustverrechnung oder eines Verlustabzugs (§ 8 Abs. 9 Satz 2, 4 und 5 KStG) eine Entscheidung darüber verbunden, ob eine neue, gesonderte Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG vorliegt. Dies gilt entsprechend für den Veranlagungszeitraum, in dem eine Organschaft neu begründet wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Hessischen Finanzgerichts vom 06.04.2020 – 4 K 1112/18 aufgehoben, soweit der Klage wegen Körperschaftsteuer 2009, gesonderter Feststellung zur Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 und 31.12.2010 in den Fällen des § 8 Abs. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und 31.12.2010 sowie Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge 2010 und 2011 stattgegeben wurde.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Stadt ist, und der A-GmbH, an der die Klägerin etwa 95 % der Anteile hielt und deren Unternehmensgegenstand die Beförderung von Personen und Gegenständen mit Kraftfahrzeugen und Bahnen war, bestand seit 2001 ein Gewinnabführungsvertrag und eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft. Zudem war die Klägerin –neben weiteren Beteiligungen– mit über 50 % an der im Bereich diverser Versorgungstätigkeiten tätigen B-AG beteiligt.

2

Nach der Einführung der sogenannten Spartenrechnung durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) bildete die Klägerin zum Beginn des Jahres 2009 für die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte die Sparte „Verkehr und Versorgung“ (Sparte 1) einerseits sowie die Sparte „Immobilienwirtschaft“ (Sparte 2) andererseits. Der Sparte 1 waren aus Sicht der Klägerin –neben weiteren Beteiligungen– das ihr im Rahmen der Organschaft zugerechnete Einkommen der A-GmbH sowie die von der B-AG bezogenen Dividenden zuzuordnen. Dementsprechend reichte die Klägerin ihre Steuererklärung für das Jahr 2009 im März 2011 ein. Mit Wirkung ab 01.01.2010 begründete sie durch den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit der B-AG.

3

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das zu diesem Zeitpunkt für die Besteuerung der Klägerin zuständige Finanzamt A (FA A) davon aus, dass im Jahr 2009 neben der „Immobilienwirtschaft“ (Sparte 2) als weitere Sparte nur die Sparte „Verkehr“ (Sparte 1) bestanden habe. Die Begründung der Organschaft zwischen der Klägerin und der B-AG im Jahr 2010 habe zur Bildung einer neuen und dabei die Bereiche „Verkehr und Versorgung“ umfassenden Sparte (Sparte 3) geführt, da die Tätigkeit der Organgesellschaft nicht gleichartig im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu einer bereits bestehenden Sparte der Organträgerin sei. Die Verlustvorträge aus der Sparte 1 seien einzufrieren und könnten erst dann aufleben, wenn wieder nur noch eine Sparte „Verkehr“ bestehe. In der Folge erließ das FA A entsprechende Änderungsbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 (Streitjahre), gegen welche die Klägerin ohne Erfolg Einspruch einlegte.

4

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1526 veröffentlichten Gerichtsbescheid überwiegend statt. Zwar sei die Klage gegen die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Satz 3 KStG unzulässig. Im Übrigen bestünden jedoch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für das Jahr 2009, deren Zulässigkeit der Umstand, dass der Bescheid über den auf 0 € lautenden Gewerbesteuermessbetrag für 2009 nicht angefochten worden sei, nicht entgegen stehe, sowie für die Anfechtung des auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheides für 2009. Die Klage sei insoweit begründet. Die Verlustvorträge zum 31.12.2009 seien nicht einzufrieren und könnten in der Folgezeit mit Gewinnen aus der Organschaft mit der B-AG verrechnet werden.

5

Hiergegen hat sich das FA A mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Während des zuletzt unter dem Aktenzeichen V R 51/20 geführten Revisionsverfahrens ist infolge einer Neuorganisation der Finanzbehörden der nunmehrige Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt B –FA B–) für die Besteuerung der Klägerin zuständig geworden. Mit Beschluss vom 12.03.2024 – V R 51/20 hat der erkennende Senat das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2009, gesonderter Feststellung zur Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 und 31.12.2010 in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und 31.12.2010 sowie Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge 2010 und 2011 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter dem hier vorliegenden Aktenzeichen abgetrennt.

6

Das FA B beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des FG aufzuheben, soweit der Klage wegen Körperschaftsteuer 2009, gesonderter Feststellung zur Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 und 31.12.2010 in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und 31.12.2010 sowie Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge 2010 und 2011 stattgegeben wurde, und die Klage insoweit abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

8

Das FA B ist mit Wirkung zum 01.10.2022 aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA A eingetreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27.11.2019 – I R 40/19 (, BFHE 268, 1; BFH-Beschlüsse vom 31.08.2016 – I B 146/15, BFH/NV 2016, 1756 und vom 02.04.2014 – I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216).

III.

9

Die Revision des FA B ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Der Gerichtsbescheid des FG ist insoweit aufzuheben, soweit der Klage wegen Körperschaftsteuer 2009, gesonderter Feststellung zur Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 und 31.12.2010 in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und 31.12.2010 sowie Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge 2010 und 2011 stattgegeben wurde. Die Klage ist insoweit abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

10

1. Hinsichtlich des Bescheids über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2010 und des Bescheids über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 ist die Klage –anders als es das FG angenommen hat– bereits unzulässig. Die Klägerin ist insoweit nicht beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO), da die von ihr für das Streitjahr 2010 begehrte Verrechnung der Verluste aus der Sparte 1 mit den vom FA A für die Sparte 3 festgestellten –jeweils positiven– Beträgen für den Gesamtbetrag der Einkünfte sowie den Gewerbeertrag zur Folge hätte, dass für die Sparte 1 nur noch ein geringerer Verlustvortrag und ein geringerer vortragsfähiger Gewerbeverlust festzustellen wären (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2020 – I R 41/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872, Rz 12).

11

2. Die Klage, soweit sie sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 und gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2009 sowie den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 richtet, ist unzulässig, da eine Rechtsverletzung nicht hinreichend geltend gemacht ist (§ 40 Abs. 2 FGO).

12

a) Da die Organschaft mit der B-AG erst im Jahr 2010 begründet wurde, kann das Einkommen der B-AG als Organgesellschaft der Klägerin als Organträgerin erstmals im Streitjahr 2010 zugerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KStG).

13

Dementsprechend kommt auch eine Zuordnung der Einkommen der A-GmbH und der B-AG zu einer (oder mehreren) Sparte(n) der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG erst im Streitjahr 2010 in Betracht, so dass auch über die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 8 Abs. 9 Satz 4 und 5 KStG in den diesen Veranlagungszeitraum betreffenden Bescheiden zu entscheiden ist. Denn bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 2 KStG und mit dem Unterlassen einer Verlustverrechnung im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 4 KStG oder eines Verlustabzugs im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 5 KStG eine Entscheidung darüber verbunden, ob eine neue, gesonderte Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG vorliegt. Daher kann eine Rechtsverletzung durch eine Zuordnung der weiteren Tätigkeit zu den Sparten im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die weitere Tätigkeit aufgenommen wurde. Dies gilt entsprechend für den Veranlagungszeitraum, in dem eine Organschaft neu begründet wird, mit der Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft erstmals dem Organträger in diesem Veranlagungszeitraum zugerechnet und somit in der Spartenrechnung des Organträgers berücksichtigt wird (§ 8 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG).

14

Im Übrigen folgt aus der Bezeichnung der Sparte 1 („Verkehr“) in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2009 und in Anlage 7 zum Bericht der Außenprüfung vom XX.XX.XXXX, auf die der Körperschaftsteuerbescheid 2009 verweist, keine Rechtsverletzung der Klägerin im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO.

15

Weiter hat die Klägerin auch keine Rechtsverletzung im Hinblick auf die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG oder zur Höhe des von dem FA A bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2009 für die Sparte 1 zu Grunde gelegten negativen Gesamtbetrags der Einkünfte geltend gemacht.

16

b) Gleiches gilt für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009.

17

Auch in diesem Bescheid wurde –neben einer nicht in Streit stehenden weiteren Sparte– lediglich der auf die Sparte 1 entfallende vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt. Eine Entscheidung darüber, ob die Begründung der Organschaft mit der B-AG zu einer neuen, gesonderten Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG i.V.m. § 10a Satz 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führt, ist hiermit nicht verbunden.

18

Demgemäß kommt dem Umstand, dass die Klägerin die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2009 nicht angefochten hat, keine Bedeutung zu. Insoweit verweist der Senat darauf, dass § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der nach § 10a Satz 9 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG auch bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu beachten ist, Bindungswirkung für die Feststellung des auf die einzelnen Sparten des § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG entfallenden vortragsfähigen Gewerbeverlustes entfaltet (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Folgebescheiden BFH-Urteil vom 27.06.2018 – I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632, Rz 21). Ebenso ist unerheblich, ob die in § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG und § 10a Satz 9 GewStG angeordnete Ausnahme von der Bindungswirkung angesichts der im Streitfall vorliegenden Unanfechtbarkeit des Gewerbesteuermessbescheids 2009 und des Fehlens verfahrensrechtlicher Korrekturmöglichkeiten Anwendung findet (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 – IX R 29/19, BFHE 274, 72, BStBl II 2023, 562, Rz 27, 38 und 42).

19

c) Sind daher weder der Körperschaftsteuerbescheid 2009 noch der Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2009 noch der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 auf ihre materiell-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen, kann dahinstehen, ob die durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) eingeführten Regelungen des § 8 Abs. 9 Satz 8 KStG, die eine derartige gesonderte Feststellung erstmalig ausdrücklich anordnet, und des § 10a Satz 9 GewStG zur entsprechenden Anwendung für Zwecke der Gewerbesteuer im Streitfall auch für die das Streitjahr 2009 betreffenden Bescheide zeitlich anwendbar sind. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob in § 34 Abs. 6 Satz 13 KStG i.d.F. des JStG 2010, wonach § 8 Abs. 9 Satz 8 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden ist, und/oder in der gewerbesteuerrechtlichen entsprechenden erstmaligen Anwendbarkeit des § 8 Abs. 9 Satz 8 KStG für den Erhebungszeitraum 2009 (§ 10a Satz 9, § 36 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 GewStG i.d.F. des JStG 2010) ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu sehen ist.

20

3. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Bescheide für 2010 und 2011 über die gesonderten Feststellungen im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerfestsetzung richtet, in denen jeweils nach § 4h Abs. 4 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8a und § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG der verbleibende EBITDA-Vortrag zum Ende des Veranlagungszeitraums festgestellt wurde, ist eine Rechtsverletzung im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO nicht hinreichend geltend gemacht worden. Auch insoweit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

21

a) Dem Vorbringen der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen die begehrte Verrechnung der für die Sparte 1 festgestellten Verluste mit dem vom FA A der Sparte 3 zu Grunde gelegten Gesamtbetrag der Einkünfte auf das verrechenbare EBITDA im Sinne des § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG, das –soweit es die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt– nach § 4h Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EStG in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen ist (EBITDA-Vortrag), für die Streitjahre 2010 und 2011 haben soll. Hierzu hätte insbesondere aufgrund des Umstandes Veranlassung bestanden, dass bei der Ermittlung des nach § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG für die Berechnung des verrechenbaren EBITDA heranzuziehenden maßgeblichen Einkommens § 10d EStG keine Anwendung findet.

22

b) Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvL 1/16 (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2015 – I R 20/15, BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240) zur Vereinbarkeit der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG kommt insoweit von vornherein nicht in Betracht, da dem Senat aufgrund der Unzulässigkeit der Klage eine Sachentscheidung über die –möglicherweise– vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.12.2010 – III R 30/09, BFH/NV 2011, 1158).

23

4. Die gegen die Bescheide über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2010 und 2011 gerichtete Klage ist aufgrund der vorrangigen Anfechtung der Gewerbesteuermessbescheide unbegründet. Der Gewerbesteuermessbescheid ist insbesondere hinsichtlich des Steuermessbetrags Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid (BFH-Urteile vom 13.05.1993 – IV R 1/91, BFHE 172, 97, BStBl II 1993, 828; vom 20.04.1999 – VIII R 13/97, BFHE 188, 536, BStBl II 1999, 542; vom 28.06.2000 – I R 84/98, BFHE 192, 222, BStBl II 2001, 3). In der Folge ist eine Klage gegen den Zerlegungsbescheid unbegründet, die mit der Begründung erhoben wird, ein niedrigerer Gewerbesteuermessbetrag sei nach § 8 Abs. 9 Satz 5 KStG i.V.m. § 10a Satz 9 GewStG festzusetzen.

24

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Betrieb gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 1 KStG – Einnahmeerzielungsabsicht

An der auch bei sog. Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht kann es bei Einrichtungen, die – wie beispielsweise einem Park – der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen. So der BFH (Az. V R 50/20).

BFH, Urteil V R 50/20 vom 18.04.2024

Leitsatz

  1. An der auch bei sog. Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die – wie beispielsweise einem Park – der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen.
  2. Die Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2009 setzt das Vorliegen eines BgA im Sinne von § 4 KStG voraus.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.03.2020 – 6 K 18/17 aufgehoben, soweit es die Körperschaftsteuer 2010 betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Dem Niedersächsischen Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, die ein staatlich anerkannter Luftkurort ist, unterhielt im Jahr 2010 (Streitjahr) unter der Bezeichnung X-Touristik einen nach landesrechtlichen Bestimmungen geführten Eigenbetrieb, der auf die Förderung des Tourismus im Gebiet der Klägerin gerichtet war. Sie erhob von allen Übernachtungsgästen im Stadtgebiet einen Kurbeitrag, der der Erneuerung und Pflege der Fremdenverkehrseinrichtungen dienen sollte. Hierzu gehörten unter anderem im Eigentum der Klägerin stehende Flächen, die „allgemein zugänglich“ waren und für deren Betreten kein gesondertes Entgelt erhoben wurde.

2

Im Einzelnen ordnete die Klägerin ihrem Eigenbetrieb die folgenden Tätigkeiten und Wirtschaftsgüter zu:

– Tourismus-Information mit dem Verkauf von Werbeartikeln, Zimmervermittlung für den Fremdenverkehr sowie Einziehung und Verwaltung der Kurbeiträge,

– Parkflächen,

– touristisch erschlossene Flächen mit einem Garten und Wanderwegen,

– [Stege],

– Vermietung einer mobilen Bühne,

– Vermietung einer Freilichtbühne,

– Verpachtung eines Gastronomiebetriebs und eines Kiosks,

– Verpachtung eines Grundstücks mit einer Festhalle,

– Beweidungsvertrag,

– Beteiligung an einem Energieversorgungsunternehmen.

3

Im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr ging die Klägerin davon aus, dass sämtliche Tätigkeiten und Wirtschaftsgüter in einem einzigen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Kurbetrieb“ gemäß § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu erfassen seien, und erklärte demgemäß einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheid 2010 erklärungsgemäß die Körperschaftsteuer auf 0 € fest und erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2010.

4

Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das FA jedoch zu der Auffassung, dass kein BgA „Kurbetrieb“, sondern lediglich ein BgA „Touristik“ bestanden habe. Die Aktivitäten, die die Klägerin ihrem BgA „Kurbetrieb“ zugeordnet habe, seien in wirtschaftliche Tätigkeiten des BgA „Touristik“, in hoheitliche und in wirtschaftlich unbedeutende Tätigkeiten aufzuteilen. Für die Annahme eines BgA „Kurbetrieb“ reiche es nicht aus, dass Anlagen und Einrichtungen lediglich dem Tourismus dienten, da dem Allgemeingebrauch gewidmete Flächen nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden könnten. Der im BgA „Touristik“ zu erfassende Verlust sei als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen. Der mit der Körperschaftsteuererklärung geltend gemachte weitergehende Verlust in Höhe von … €, der auf die anderen Tätigkeitsbereiche entfalle, sei ebenso wenig zu berücksichtigen. Auf Grundlage dieser rechtlichen Bewertung änderte das FA den ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid 2010 mit Bescheid vom XX.XX.XXXX dergestalt, dass nunmehr der –wegen eines Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) weiterhin unveränderten– Steuerfestsetzung auf 0 € ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde gelegt wurde.

5

Nach einem erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren änderte das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1870 veröffentlichten Urteil unter anderem den Körperschaftsteuerbescheid 2010 dahingehend, dass ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ./. … € zugrunde zu legen sei. Das FA sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass lediglich ein BgA „Touristik“ –bestehend aus dem Betrieb der Tourismus-Information und der Beteiligung an dem Energieversorgungsunternehmen– vorgelegen habe. Allerdings schließe die Anwendung der Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des Art. 3 Nr. 11 Buchst. d Doppelbuchst. bb des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) aus, den vom FA insoweit der Höhe nach zutreffend ermittelten Verlust als vGA zu behandeln.

6

Einen weitere Tätigkeitsfelder umfassenden BgA „Kurbetrieb“ habe das FA zu Recht verneint, so dass der hierauf entfallende Verlust unberücksichtigt zu bleiben habe. Mangels kurspezifischer Anlagen liege kein Kurbetrieb vor. Die hierfür erforderlichen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten seien bei der Klägerin nicht vorhanden. Die Einrichtungen der Klägerin dienten lediglich allgemein der Förderung des Fremdenverkehrs, woran auch der Status als Luftkurort nichts ändere. Ohne Kurklinik oder Kurmittelhaus könnten sie auch nicht als Annex einem Kurbetrieb zugeordnet werden. Darüber hinaus könnten die in Rede stehenden Flächen und Wege schon deshalb keinem BgA zugeordnet werden, weil sie zumindest faktisch öffentlich gewidmet und somit auch für Besucher, die keinen Kurbeitrag leisten müssten, nutzbar gewesen seien.

7

Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision macht die Klägerin geltend, das FG habe den Umfang des BgA rechtsfehlerhaft zu eng gezogen. Der BgA sei ein einheitlicher Gewerbebetrieb, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG, jedenfalls aber die des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllt seien. Kurorte gleich welcher Art –und damit auch Luftkurorte– seien grundsätzlich BgA. Ein Luftkurort sei keine Fremdenverkehrseinrichtung, sondern nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen ein Kurort mit politisch gewünschter Gesundheitsfunktion. Begleitende touristische Aspekte seien unbeachtlich. Alle für die Anerkennung als Luftkurort nötigen Einrichtungen seien Teil des BgA „Kurbetrieb“. Auch die öffentlich zugänglichen Bereiche seien dem BgA zuzuordnen; maßgeblich sei insoweit der Schwerpunkt der Nutzung.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben sowie den Bescheid über Körperschaftsteuer vom XX.XX.XXXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX dahingehend zu ändern, dass ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ./. … € zugrunde gelegt wird.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

Die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass der Begriff des Kurbetriebs auf Luftkurorte auszudehnen sei. Bei den von der Klägerin angebotenen Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten stehe nicht die Gesundheitspflege im Vordergrund. Einrichtungen für eine Kur im Sinne eines unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführten Heilverfahrens fehlten. Die Erhebung von Kurbeiträgen reiche zur Begründung eines Kurbetriebs nicht aus. Die der Allgemeinheit gewidmeten Straßen, Wege und Plätze betreibe die Klägerin rein hoheitlich. Dies gelte insbesondere für die [Stege], da diese ebenso wie die darunter verlaufenden Wege, die unpassierbar geworden seien, wenigstens faktisch als für den Gemeingebrauch gewidmet anzusehen seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien der BgA „Touristik“, der BgA „Verpachtung“ und der BgA „Vermietung mobile Bühne“ mangels hinreichender Verflechtung nicht zusammenfassbar.

II.

11

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2010 aufzuheben und die Sache insoweit an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG rechtsfehlerhaft ausgelegt. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, da der Senat aufgrund fehlender Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, ob und in welchem Umfang die Klägerin einen BgA unterhielt.

12

1. BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach den Maßgaben der §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

13

a) BgA sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG –mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe (§ 4 Abs. 5 KStG)– alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG). Beim Zuschnitt eines BgA hat es eine juristische Person des öffentlichen Rechts in der Hand, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die organisatorischen Maßnahmen so zu treffen, wie sie es für zweckmäßig hält (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14.07.2004 – I R 9/03, BFHE 207, 142, unter II.1.b; BFH-Beschluss vom 13.03.2019 – I R 18/19, BFHE 265, 23, Rz 43).

14

Der Begriff der Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 1 KStG ist als jegliche Betätigung zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, die sich von der sonstigen Tätigkeit funktionell abgrenzen lässt (BFH-Urteile vom 15.03.2023 – I R 49/20, BFH/NV 2023, 962, Rz 10; vom 18.01.2023 – I R 9/19, BFH/NV 2023, 828, Rz 16; vom 18.01.2023 – I R 16/19, BFHE 279, 426, BStBl II 2023, 1096, Rz 12; vom 22.09.1976 – I R 102/74, BFHE 120, 53, BStBl II 1976, 793; vom 13.03.1974 – I R 7/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391, unter III.1.c; vom 12.07.1967 – I 267/63, BFHE 89, 416, BStBl III 1967, 679, unter 1.; BFH-Beschluss vom 03.02.2010 – I R 8/09, BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz 11). Dies erfolgt nach einer ausschließlich tätigkeitsbezogenen Betrachtungsweise (BFH-Urteile vom 16.12.2020 – I R 50/17, BFHE 271, 528, BStBl II 2021, 443, Rz 26; vom 29.11.2017 – I R 83/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 24) und ungeachtet der Bezeichnung der Tätigkeit durch die Beteiligten.

15

Eine funktionelle Einheit kann sich insbesondere aus einer besonderen Leistung, einem geschlossenen Geschäftskreis, der Buchhaltung oder aus einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben (BFH-Urteile vom 13.04.2021 – I R 2/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz 14; vom 26.05.1977 – V R 15/74, BFHE 123, 70, BStBl II 1977, 813, unter 1.). Eine Einrichtung liegt schon dann vor, wenn nur eines dieser Merkmale erfüllt ist (BFH-Urteil vom 26.05.1977 – V R 15/74, BFHE 123, 70, BStBl II 1977, 813, unter 1.).

16

b) Dabei sind Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls dann steuerpflichtig, soweit diese wettbewerbsrelevant sind (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.1996 – I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, unter II.A.2.d; vom 29.10.2008 – I R 51/07, BFHE 223, 232, BStBl II 2009, 1022, Rz 13 ff. und vom 12.07.2012 – I R 106/10, BFHE 238, 98, BStBl II 2012, 837, Rz 12). Dies ist der Fall, wenn die Körperschaft Aufgaben übernimmt, mit denen sie –und sei es auch ungewollt– in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt (BFH-Urteile vom 14.03.1990 – I R 156/87, BFHE 161, 46, BStBl II 1990, 866, unter II.4.a; vom 23.10.1996 – I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, unter II.A.1.; vom 08.01.1998 – V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410, unter II.2.a). Davon ist auszugehen, wenn dieselbe Tätigkeit auch von privaten Unternehmen wahrgenommen werden kann (BFH-Beschluss vom 03.02.2010 – I R 8/09, BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz 17), wobei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG), nicht als privatwirtschaftliche Unternehmen anzusehen sind.

17

Damit nicht vereinbar ist es, Tätigkeiten einer Kurgemeinde deshalb vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 KStG auszunehmen, weil ausschließlich Gebietskörperschaften die Anerkennung als Kurort erhalten können und daher private Anbieter keine vergleichbaren Leistungen erbringen (so aber FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2019 – 6 K 2360/17, juris, Rz 36 zu § 2 des Umsatzsteuergesetzes). Denn entscheidend ist nicht der rechtliche Status des Anbieters einer Leistung, sondern ob er nach dem konkreten Inhalt seines Angebots auf dem jeweils nach diesem Angebot zu bestimmenden relevanten Markt (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2008 – I R 51/07, BFHE 223, 232, BStBl II 2009, 1022, unter II.2.b bb) in einen potentiellen Wettbewerb mit Privaten tritt. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn sich die Angebote –ohne Einnahmeerzielungsabsicht– in der Bereitstellung von Infrastruktur erschöpfen, so dass es an einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft fehlt und es sich lediglich um eine Leistung in Form der kommunalen Wirtschaftsförderung handelt, um die wirtschaftliche Tätigkeit anderer –beispielsweise der örtlichen Hoteliers und Gastronomen– zu unterstützen.

18

2. Diese Maßstäbe zur Auslegung von § 4 Abs. 1 KStG hat das FG trotz Wiedergabe des Wortlauts dieser Vorschrift und trotz Bezugnahme auf ein BFH-Urteil seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Denn das FG verengt den allgemeinen Begriff des BgA und stellt für einen „BgA Kurbetrieb“ auf das Vorhandensein „kurspezifischer“ Anlagen im Sinne gesundheitsbezogener Einrichtungen ab, die –wie sich auch aus dem Umkehrschluss aus § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG ergibt– von § 4 Abs. 1 KStG bereits seinem Wortlaut nach nicht verlangt werden. Damit nicht vereinbar ist die weitere Annahme des FG, für einen derartigen BgA „ein breites Spektrum von Therapieverfahren, die je nach Schwere des Krankheitszustandes differenziert zur Vorsorge, Rehabilitation bzw. Linderung bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden“, zu verlangen und „dieses Begriffsverständnis (…) auf die hier zu beurteilende körperschaftsteuerliche Fragestellung übertragbar“ zu halten.

19

Abweichendes folgt nicht aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 02.07.1940 – I 298/39, RStBl 1940, 797; BFH-Urteile vom 15.10.1962 – I 53/61 U, BFHE 75, 757, BStBl III 1962, 542; vom 12.07.1967 – I 267/63, BFHE 89, 416, BStBl III 1967, 679; vom 01.10.1981 – V R 34/76, juris und vom 15.03.2023 – I R 49/20, BFH/NV 2023, 962), bei der nach Maßgabe der jeweiligen Fallkonstellation die erforderliche Einnahmeerzielungsabsicht bei Kurbetrieben ohne weitergehende Prüfung unterstellt werden konnte.

20

3. Die Sache ist nicht spruchreif.

21

a) Zwar hat das FG –wenn auch ohne Begründung– zu Recht angenommen, dass der Klägerin trotz der auf 0 € festgesetzten Körperschaftsteuer nicht die Klagebefugnis fehlt.

22

Gemäß § 40 Abs. 2 FGO muss ein Kläger geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei der Anfechtung eines sogenannten Nullbescheids ist dies nur ausnahmsweise möglich, wenn dieser für den Kläger nachteilig wirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen für andere Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15.03.2023 – I R 41/19, BFHE 280, 131, Rz 16; vom 04.05.2022 – I R 25/19, BFH/NV 2022, 1313, Rz 25 und vom 28.11.2018 – I R 41/18, BFH/NV 2019, 1109, Rz 17).

23

Diese Voraussetzung ist im Streitfall in Bezug auf den Ansatz des im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung ermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2010 erfüllt. Nach der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394), die im Streitfall angesichts der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags durch die Klägerin am 17.11.2011 gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 Anwendung findet, sind für das Verhältnis von Körperschaftsteuerbescheid und Bescheid über die gesonderte Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen zur Körperschaftsteuer die für das Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheiden geltenden Vorschriften (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sowie § 42 FGO) entsprechend anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2023 – I R 41/19, BFHE 280, 131, Rz 17).

24

b) In der Sache kann der Senat aber auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang die Klägerin mit einem BgA eine auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit ausgeübt hat. Hierfür wären Feststellungen zu der die Kurabgabenpflicht begründenden Satzung und insbesondere dazu erforderlich gewesen, welche konkreten Leistungen die kurabgabenpflichtigen Personen aufgrund der Abgabenpflicht von der Klägerin erlangen können. Denn Tätigkeiten dienen nur dann „zur“ Erzielung von Einnahmen, wenn die Einnahmen als Gegenleistung gerade für eine oder mehrere Tätigkeit(en) der juristischen Person des öffentlichen Rechts anzusehen sind, wobei es aber nicht erforderlich ist, dass die Einnahmeerzielung das Hauptziel der Tätigkeit darstellt (BFH-Beschluss vom 03.02.2010 – I R 8/09, BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz 13). Die Einnahmeerzielungsabsicht folgt allerdings nicht bereits daraus, dass Einnahmen in der abgabenrechtlichen Form eines Beitrags erzielt werden, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben wird und dazu bestimmt ist, die Kosten der Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. zu Beiträgen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 25.06.2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, BVerfGE 137, 1, Rz 43; BVerfG-Urteil vom 06.07.2005 – 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95, BVerfGE 113, 128, Rz 110; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.07.2012 – I R 106/10, BFHE 238, 98, BStBl II 2012, 837, Rz 13).

25

c) Dementsprechend kann der Senat auch nicht über die Anwendung von § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 entscheiden. Nach dieser Vorschrift sind, sofern im Einzelfall vor dem 18.06.2008 bei der Einkommensermittlung nach anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 KStG i.d.F. des JStG 2009 verfahren worden ist, diese Grundsätze insoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2011 –und damit auch für das Streitjahr– maßgebend.

26

Aus der für den Streitfall maßgeblichen Inbezugnahme von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG folgt dabei, dass § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG einen tatsächlich bestehenden BgA im Sinne von § 4 Abs. 1 KStG in dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Umfang voraussetzt. Dabei kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht in Betracht, unabhängig hiervon eine Anwendung von § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG in dem Umfang zu bejahen, in dem die Klägerin oder die Finanzverwaltung Tätigkeiten der Klägerin bislang –faktisch– als BgA behandelt hatten.

27

4. Seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang hat das FG Folgendes zugrunde zu legen:

28

a) Das FG hat zu prüfen, ob und inwieweit die Klägerin die Einrichtungen, die sie als zu einem BgA zugehörig ansieht, mit der Zielsetzung einer Einnahmeerzielung unterhalten hat, wobei es im Hinblick auf die Eigenständigkeit des § 4 Abs. 1 KStG unerheblich ist, ob Einrichtungen vorliegen, um den Status als Kurort nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu erlangen.

29

Ohne dass dabei eine Bindung an die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung zur Entgeltlichkeit der Leistungserbringung in Bezug auf Kureinrichtungen und damit im Zusammenhang stehende Kurbeiträge besteht (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 40; dem folgend BFH-Urteil vom 18.10.2023 – XI R 21/23 (XI R 30/19), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024, 609, Rz 22; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.12.2023 – XI R 33/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024, 615, Rz 37; zur Eigenständigkeit der körperschaftsteuerrechtlichen Beurteilung BFH-Urteil vom 10.12.2019 – I R 58/17, BFHE 271, 514, BStBl II 2021, 945, Rz 17), liegt es bei Einrichtungen, die –wie beispielsweise einem Park– der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, und daher auch von der Allgemeinheit zum Verkehr oder zur Erholung genutzt werden können, nahe, dass es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Einnahmeerzielung fehlt. Allerdings kann die erforderliche Einnahmeerzielungsabsicht bei Einrichtungen, die frei zugänglich sind und deren Herstellung und Erhaltung durch die Kurabgabe finanziert werden, ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn diese, wie es etwa bei einem Gradierwerk in Abgrenzung zu einem Kurpark der Fall sein könnte, Merkmale aufweisen, die auf eine ganz überwiegende Nutzung gerade durch kurabgabenpflichtige Personen hinweisen. Die Nutzung derartiger, speziell auf die Bedürfnisse der Personengruppe, von der der Kurbeitrag erhoben wird, zugeschnittenen Einrichtungen durch die Allgemeinheit ist dann eine lediglich unbeachtliche Begleiterscheinung.

30

Ob der Senat dabei an seinem zur Umsatzsteuer ergangenen BFH-Urteil vom 18.08.1988 – V R 18/83 (BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971, unter II.1.), in dem er auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KStG bejaht, festhalten könnte (zur Aufgabe dieses Urteils im Bereich der Umsatzsteuer BFH-Urteile vom 18.10.2023 – XI R 21/23 (XI R 30/19), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024, 609 und vom 06.12.2023 – XI R 33/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024, 615), ist nach dem bisherigen Verfahrensstand, in dem es an noch zu treffenden Feststellungen fehlt, nicht zu entscheiden.

31

b) Für Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet und daher dem Hoheitsbereich zuzuordnen sind (BFH-Urteile vom 17.05.2000 – I R 50/98, BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558, unter II.1.a; vom 10.12.2019 – I R 24/17, BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, Rz 15; vgl. zur Umsatzsteuer BFH-Urteile vom 26.04.1990 – V R 166/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799, unter II.; vom 11.06.1997 – XI R 65/95, BFHE 183, 283, BStBl II 1999, 420, unter B.2.), hat das FG weiter Feststellungen zu den landesrechtlichen Vorschriften wie etwa § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 24.09.1980 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt –GVBl ND– 1980, 359) nachzuholen. Soweit es von „(wenn auch nur faktisch) öffentlich gewidmete[n] Wege[n] und Flächen“ ausgegangen ist, wird es auch der Frage nachzugehen haben, ob es sich um Grünflächen handelt, die durch Satzung (§ 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 28.10.2006 [GVBl ND 2006, 473]) oder Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind und daher gleichfalls dem Hoheitsbereich zuzuordnen sind. Ebenso sind § 56 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung –BNatSchG 2002– (BGBl I 2002, 1193) und seit dem 01.03.2010 auch § 59 Abs. 1 BNatSchG i.d.F. vom 29.07.2009 –BNatSchG 2010– (BGBl I 2009, 2542) zu beachten, wonach das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung gestattet ist.

32

c) Im Hinblick auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeiten der Klägerin (mobile Bühne, Freilichtbühne, Gastronomiebetrieb, Kiosk sowie Grundstück mit Festhalle) wird außerdem zu prüfen sein, ob es sich dabei um einen oder mehrere eigenständige BgA handelt (vgl. z.B. zu einem Verpachtungs-BgA BFH-Urteil vom 13.04.2021 – I R 2/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz 11) oder ob sie –gegebenenfalls als Hilfstätigkeit– einem (hinsichtlich seines Umfangs im Übrigen vom FG noch zu bestimmenden) BgA zuzuordnen sind. Zu berücksichtigen ist dann, dass zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG die Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit sie BgA unterhält, selbst Subjekt der Körperschaftsteuer im Hinblick auf jeden einzelnen Betrieb ist, dass aber steuerliches Gewinnermittlungssubjekt nicht die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihren BgA, sondern jeweils der einzelne BgA ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15.03.2023 – I R 49/20, BFH/NV 2023, 962, Rz 10; vom 13.04.2021 – I R 2/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz 12). Sofern das FG zu dem Ergebnis kommt, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten mehreren BgA der Klägerin zugehörig sind, ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin diese nach § 4 Abs. 6 KStG zusammenfassen kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 31.01.2024 – V R 43/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024, 599, Rz 13 sowie BFH-Urteile vom 15.03.2023 – I R 49/20, BFH/NV 2023, 962, Rz 10 und vom 12.07.1967 – I 267/63, BFHE 89, 416, BStBl III 1967, 679, unter 1.).

33

d) Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, dass die Klage auf der Grundlage der nachgeholten Feststellungen ganz oder teilweise begründet ist, und sich hierbei auf § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 stützen, wird es sich mit der Frage zu befassen haben, ob diese Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft –AEUV– (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) darstellt und damit dem Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegt, weil sie ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2019 – I R 18/19, BFHE 265, 23, Rz 47). Dabei wird das FG auch zu berücksichtigen haben, dass bei einer Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung das dort ursprüngliche Verfahren fortgesetzt wird und daher das Verbot der Verböserung anders als im Revisionsverfahren nur noch gegenüber dem angefochtenen Verwaltungsakt, nicht aber gegenüber dem aufgehobenen Urteil im ersten Rechtsgang besteht (BFH-Urteile vom 14.12.2023 – V R 28/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024, 702, Rz 50; vom 16.05.2007 – II R 36/05, BFH/NV 2007, 1827, unter II.5.; vom 26.09.1975 – III R 15/74, BFHE 117, 257, BStBl II 1976, 110, unter 4.).

34

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH zur Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und § 20 Abs. 2 EStG – Kein Wahlrecht bezüglich der BFH-Vertrauensschutzregelung

Der BFH hat zur Frage eines hinreichenden Feststehens eines Auflösungsverlusts im konkreten Fall entschieden (Az. IX R 12/23).

BFH, Urteil IX R 12/23 vom 20.02.2024

Leitsatz

  1. Die Existenz des mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geschaffenen Wahlrechts des Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.07.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch zu nehmen (§ 52 Abs. 25a Satz 2 EStG), lässt die im Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019 S. 208, Rz. 41) angeordnete befristete Fortgeltung der herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von (ehemals) eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen des § 17 EStG nicht entfallen.
  2. Steuerpflichtige können im Fall der Nichtausübung des Wahlrechts nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG nicht auf die Anwendung dieser Fortgeltungsanordnung verzichten.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.01.2023 – 14 K 1638/20 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung des Ausfalls von Darlehen im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft.

2

Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Gesellschafter der … GmbH (GmbH) mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 20.000 € (entspricht 80 % des Stammkapitals). Der Kläger hatte die Beteiligung zum Nennbetrag erworben.

3

Die Klägerin hatte sich am 17.07.2013 selbstschuldnerisch gegenüber der … (Bank) zur Absicherung verschiedener Verbindlichkeiten der GmbH, unter anderem aus einem Kontokorrentkonto, verbürgt. Der Kläger schloss mit der GmbH am 27.12.2015 zwei Darlehensverträge über insgesamt 150.000 €. Am xx.xx.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag kündigte die Bank das Kontokorrentverhältnis und stellte den auf dem Konto befindlichen Negativsaldo fällig. Das Landgericht (LG) … hat mit Urteil vom 17.06.2020 festgestellt, dass der Bank gegen die Klägerin aus der Bürgschaft über die hierauf erfolgte Zahlung von 18.500 € hinaus keine (weitere) Forderung zusteht.

4

In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 erklärten die Kläger einen Verlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 170.000 € vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Dieser setzte sich zusammen aus dem Verlust des Stammkapitals an der GmbH in Höhe von 20.000 € sowie dem Ausfall der Rückzahlungsansprüche aus den Darlehen in Höhe von 150.000 €.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 02.03.2018 lediglich den Stammkapitalverlust (12.000 € nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens).

6

Mit Schreiben vom 05.09.2019 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass eine Rückzahlung der Darlehen in Höhe von 150.000 € bis zur Insolvenzeröffnung nicht ersichtlich gewesen sei. Mit weiterem Schreiben vom 27.01.2020 bestätigte der Insolvenzverwalter, dass bereits bei Insolvenzeröffnung nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass an den Kläger im Rahmen des Insolvenzverfahrens Zahlungen fließen würden. Laut Zwischenbericht des Insolvenzverwalters vom 22.08.2022 entfiel auf die Insolvenzgläubiger eine Quote von rund 17,9 %. Ein Verfahrensabschluss sei noch nicht absehbar.

7

Der gegen den Einkommensteuerbescheid vom 02.03.2018 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg und führte nach erfolgtem Verböserungshinweis zu einer Heraufsetzung der Einkommensteuer (Einspruchsentscheidung vom 05.06.2020). Das FA erkannte keinen Verlust aus § 17 EStG mehr an.

8

Die hiergegen erhobene Klage hat aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1457 abgedruckten Gründen zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung dahingehend geführt, dass bei den Einkünften des Klägers gemäß § 17 Abs. 4 EStG ein Verlust in Höhe von 12.000 € nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens sowie bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen ein Verlust aus dem Ausfall von Darlehensforderungen in Höhe von 150.000 €, der nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG der tariflichen Einkommensteuer unterfällt, berücksichtigt wurden (Finanzgericht Düsseldorf –FG–, Urteil vom 19.01.2023 – 14 K 1638/20 E).

9

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Der Auflösungsverlust könne nicht im Streitjahr, sondern erst bei Abschluss des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden. Der Darlehensausfall sei nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, sondern dem Anwendungsbereich des § 17 EStG zuzuordnen.

10

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

11

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

12

Zutreffend sei der Auflösungsverlust bereits im Streitjahr berücksichtigt worden, da nach den bindenden Feststellungen des FG bereits in 2016 festgestanden habe, dass eine Rückzahlung des Gesellschaftsvermögens ausscheide und nicht mehr mit einer Änderung des Auflösungsverlusts zu rechnen gewesen sei. Im Übrigen sei der Darlehensausfall nicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Soweit dies allenfalls auf der Grundlage der Fortgeltungsanordnung der Senatsentscheidung vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 40) möglich sei, könne sich diese Fortgeltungsanordnung als Vertrauensschutzregelung nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.

 

II.

13

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

14

Das FG hat mit rechtsfehlerhafter Begründung den Ausfall der Darlehensrückzahlungsansprüche des Klägers den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zugeordnet. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Verlust ganz oder zumindest teilweise den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG zuzuordnen ist, sodass das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.

15

1. Zu Unrecht geht das FG davon aus, dass eine Berücksichtigung der Darlehensverluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht in Betracht kommt.

16

a) Der Kläger hat im Streitjahr 2016 einen Verlust aus der insolvenzbedingten Auflösung der GmbH gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG realisiert.

17

aa) Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb unter den dort genannten Voraussetzungen der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften. Steuerbar ist auch ein aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehender Verlust (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 20.08.2013 – IX R 1/13, Rz 13, m.w.N.).

18

Ein Auflösungsverlust kann im Sinne von § 17 Abs. 4 EStG nach der ständigen Senatsrechtsprechung bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (Senatsurteil vom 19.11.2019 – IX R 7/19, Rz 16, m.w.N.). Ein Auflösungsverlust steht fest, wenn der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens einerseits (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG) und die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) feststehen. Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen (Senatsurteil vom 19.11.2019 – IX R 7/19, Rz 17, m.w.N.). Bei der Auflösung einer Gesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dies regelmäßig erst bei Beendigung der Liquidation der Fall (vgl. Senatsurteil vom 19.11.2019 – IX R 7/19, Rz 32). Etwas anderes kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn aufgrund des Inventars und der Insolvenzöffnungsbilanz des Insolvenzverwalters (§§ 151, 153 der Insolvenzordnung –InsO–) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO) ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (vgl. Senatsurteil vom 19.11.2019 – IX R 7/19, Rz 19).

19

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das FG in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verlust des Klägers aus seiner Beteiligung an der GmbH im Streitjahr bereits feststand.

20

Die für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende Feststellung des FG, bereits bei Insolvenzeröffnung im Jahr 2016 sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass an den Kläger als Gesellschafter der GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens Zahlungen fließen würden, ist vor dem Hintergrund des vom FG angeführten Berichts des Insolvenzverwalters vom 18.08.2016, wonach einer freien Masse in Höhe von 1.418.869,89 € prognostizierte Masseverbindlichkeiten von rund 225.000 €, Verfahrenskosten in Höhe von rund 240.000 € und Insolvenzforderungen in Höhe von 4.010.418,21 € gegenüberstünden, plausibel und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

21

Auch standen im Jahr 2016 nach den Feststellungen des FG bereits die durch die Beteiligung des Klägers veranlassten Aufwendungen fest. Soweit das FA darauf hinweist, dass erst am 17.06.2020 ein Verfahren vor dem LG … wegen einer Inanspruchnahme aufgrund der Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH geendet habe, übersieht es, dass Bürgin nur die Klägerin war. Die Inanspruchnahme der Klägerin aus der von ihr eingegangenen Bürgschaft führt nicht zu Aufwendungen des Klägers auf seine Beteiligung an der GmbH.

22

b) Bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 EStG ist der Verlust des Klägers aus seinen Stammeinlagen in Höhe von 20.000 € zu berücksichtigen. Nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 1 und 2 i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG sind insoweit 12.000 € (20.000 € x 60 %) abziehbar. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, verzichtet der Senat auf weitere Erläuterungen.

23

c) Die Auffassung der Vorinstanz und der Kläger, der Verlust aus dem Ausfall der Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die GmbH müsse nicht als nachträgliche Anschaffungskosten den Einkünften aus § 17 Abs. 4 EStG, sondern könne wahlweise –steuerlich günstiger– den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zugeordnet werden, sofern kein Antrag nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG gestellt werde, ist unzutreffend.

24

aa) Die bisherige Rechtsprechung nahm auf der Grundlage des Eigenkapitalersatzrechts, das durch eine weitgehende Gleichbehandlung der eigenkapitalersetzenden Finanzierungsleistungen mit dem nach §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung i.d.F. bis zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (BGBl I 2008, 2026) –GmbHG a.F.– gebundenen Kapital gekennzeichnet war, unter anderem beim Ausfall eines Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens bei § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigende nachträgliche Anschaffungskosten an, wenn die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war (Senatsurteil vom 19.08.2008 – IX R 63/05, BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5, unter II.1.a, m.w.N.). Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, stellte der BFH darauf ab, ob sie eigenkapitalersetzend war (z.B. BFH-Urteil vom 23.05.2000 – VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23, unter 2., m.w.N.). Er bejahte dies, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt, eine Bürgschaft zur Verfügung gestellt oder eine wirtschaftlich entsprechende andere Rechtshandlung im Sinne des § 32a Abs. 1 und 3 GmbHG a.F. vorgenommen hatte (sogenanntes funktionelles Eigenkapital). Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, hatte die Finanzierungshilfe (auch gesellschaftsrechtlich) nicht die Funktion von Eigenkapital und der Gesellschafter war insofern wie jeder Drittgläubiger zu behandeln –Fremdkapital– (Senatsurteile vom 07.12.2010 – IX R 16/10, Rz 24, m.w.N. und vom 11.07.2017 – IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 18).

25

Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts zum 01.11.2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ist die Grundlage der bisherigen Rechtsprechung weggefallen. Es wurde deshalb erforderlich, neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen zu entwickeln (Senatsurteile vom 11.07.2017 – IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 32 sowie vom 20.07.2018 – IX R 5/15, BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194, Rz 19).

26

Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind nach dem Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) allerdings weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (27.09.2017) geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist (Senatsurteile vom 11.07.2017 – IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 40 und 41; vom 02.07.2019 – IX R 13/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89, Rz 17; vom 14.01.2020 – IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490, Rz 23 sowie vom 18.07.2023 – IX R 21/21, BFHE 281, 472, BStBl II 2024, 169, Rz 19). Dem schloss sich im Ergebnis auch die Finanzverwaltung an (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 05.04.2019, BStBl I 2019, 257).

27

Der Gesetzgeber reagierte auf die Senatsurteile vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) sowie vom 20.07.2018 – IX R 5/15 (BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194) mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451). Er führte in § 17 EStG mit Abs. 2a eine Definition der Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG in Anlehnung an § 255 des Handelsgesetzbuchs ein (BRDrucks 356/19, S. 122). Der in diesem Kontext eingefügte § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen auch nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften im Sinne von § 17 EStG zu berücksichtigen sind.

28

§ 17 Abs. 2a EStG ist nach § 52 Abs. 25a Satz 1 EStG erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Abs. 1, 4 oder 5 EStG nach dem 31.07.2019 anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Abs. 2a Satz 1 bis 4 EStG nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG auch für Veräußerungen vor diesem Datum anzuwenden.

29

bb) Allein die Existenz des Wahlrechts des Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.07.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG in Anspruch nehmen zu können, hat die im Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 40 und 41) angeordnete befristete Fortgeltung der herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von (ehemals) eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen des § 17 EStG nicht überholt.

30

Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die bis zum Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war und er keinen Antrag auf Anwendung der Neuregelung in § 17 Abs. 2a EStG i.V.m. § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG gestellt hat (Senatsurteil vom 14.01.2020 – IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490). Der Regelung des § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die mit Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) entschiedene Fortgeltung beseitigen wollte. Auch in den Gesetzesmaterialien finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Aufgrund der Kenntnis des Gesetzgebers vom Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) hätte es jedoch für eine Abkehr von der entschiedenen Fortgeltung der alten Rechtsgrundsätze einer ausdrücklichen Verlautbarung des Gesetzgebers bedurft.

31

Ziel der Einfügung von § 17 Abs. 2a EStG als Reaktion auf die vorgenannte Senatsrechtsprechung war es sicherzustellen, dass Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden, wenn bereits die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen bei einer Krise der Kapitalgesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, selbst wenn das Darlehen nach den Grundsätzen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zu behandeln ist (BRDrucks 356/19, S. 122). Dementsprechend sollte durch die Einführung des Wahlrechts für eine rückwirkende Anwendung von § 17 Abs. 2a EStG sichergestellt werden, dass der Steuerpflichtige Darlehensverluste weiterhin unbeschränkt nach § 17 EStG gewinnmindernd berücksichtigen kann und diese bei Beteiligungen von unter 10 % nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen in einem gesonderten Verlustverrechnungskreis eingesperrt werden (BRDrucks 356/19, S. 134). Hingegen kommt in den Gesetzesmaterialien nicht zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG die mit dem Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) ausgesprochene Fortgeltung entfallen lassen wollte. Vielmehr tritt das Wahlrecht aus § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG neben die mit Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) ausgesprochene zeitlich befristete Fortgeltung der alten Rechtsgrundsätze.

32

Der Kläger hat keinen Antrag nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG gestellt. Infolgedessen findet die bis dahin gültige Rechtslage, mithin auch die Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nach der bisherigen Rechtsprechung, Anwendung.

33

cc) Verluste aus dem Ausfall von Finanzierungshilfen eines relevant im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligten Gesellschafters –was auf den Kläger zutrifft– sind nur insoweit dessen Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuweisen, als sie nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind; im Übrigen greift die Sperrwirkung des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG (Senatsurteil vom 20.06.2023 – IX R 2/22, BFHE 280, 531, Rz 37). Dies gilt –abweichend zur Rechtsansicht des FG und der Kläger– auch, wenn sich für Zeiträume, für die die in dem Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) angeordnete Fortgeltung der bisherigen Rechtslage noch anwendbar war, ein steuerlich günstigeres Ergebnis bei Zuweisung des Verlusts zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ergäbe (so im Ergebnis auch BMF-Schreiben vom 05.04.2019, BStBl I 2019, 257; Brandis/Heuermann/Vogt, § 17 EStG Rz 646; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 479a; Krumm, Finanz-Rundschau —FR– 2020, 197, 204; Brombach-Krüger, Die Unternehmensbesteuerung –Ubg– 2018, 172, 180; a.A. Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 17 Rz 195; Werth, FR 2020, 530, 532; Förster/von Cölln/Lentz, Der Betrieb —DB– 2020, 353, 359; Desens, Deutsches Steuerrecht 2019, 1071, 1072 und 1074; Ott, Deutsche Steuer-Zeitung 2020, 189, 198 f.; Neyer, DB 2019, 1640, 1644; Jachmann-Michel, Betriebs-Berater 2018, 2329, 2331; Stenert/Selle, Ubg 2018, 172, 183; Förster, DB 2018, 336, 340; Korn/Strahl, Kölner Steuerdialog 2018, 20973, 21000; Deutschländer, Neue Wirtschafts-Briefe 2018, 3531, 3532; Uhländer, DB 2017, 2761, 2764; Schießl, Steuern und Bilanzen 2017, 765, 770).

34

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur Fortgeltung der bisherigen Rechtslage im Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) fest. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist (dort Rz 40). Dem steht nicht entgegen, dass es im Einzelfall für den Steuerpflichtigen –wie im vorliegenden Fall– günstiger sein möge, auf die Fortgeltung der bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen zu verzichten, da der Darlehensausfall dann bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden kann. Bei seiner Entscheidungsfindung im Verfahren IX R 36/15 musste der Senat davon ausgehen, dass der Ausfall eines im Privatvermögen befindlichen Gesellschafterdarlehens allenfalls bei den Einkünften aus § 17 EStG steuerliche Berücksichtigung finden und sich ansonsten nicht steuerlich auswirken kann. Demnach wirkte sich die Fortgeltung regelmäßig vorteilhaft für den Steuerpflichtigen aus. Erst zeitlich nach dem Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) hat der VIII. Senat entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach der Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führen kann (BFH-Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz 10). Mithin war es das Ziel der Fortgeltung, übergangsweise den Rechtszustand vor der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts zu konservieren, um Steuerpflichtige vorübergehend vor der Situation zu schützen, dass ihre Finanzierungsverluste keine steuerliche Berücksichtigung finden. Die in dem Senatsurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41) aufgestellten Rechtsgrundsätze beruhen auf Vertrauensschutzgesichtspunkten.

35

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Der erkennende Senat kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend befinden, in welcher Höhe für den Kläger aus der insolvenzbedingten Auflösung der GmbH im Streitjahr Verluste anzuerkennen sind. Feststellungen hierzu wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

36

a) Zunächst wird die Vorinstanz zu ermitteln haben, wann der Eintritt der Krise der GmbH erfolgte. Sollte die Krise vor der Gewährung der streitgegenständlichen Darlehen eingetreten sein, wären diese als krisenbedingte Darlehen mit ihrem Nennbetrag als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus § 17 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 24.04.1997 – VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, unter II.3.b, m.w.N.).

37

b) Sofern die Krise dagegen erst nach der Darlehensgewährung eingetreten sein sollte, hätte die Vorinstanz auch zu ermitteln, inwiefern die Darlehen für die Krise bestimmt gewesen wären und somit eine Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten als krisenbestimmte Darlehen zu erfolgen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.1997 – VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, unter II.3.c, m.w.N.).

38

c) Sollte das FG nicht zu der Feststellung gelangen, dass die Darlehen vor Eintritt der Krise gewährt worden und die Darlehen nicht krisenbestimmt gewesen wären, müsste es den Wert der Rückzahlungsansprüche der Darlehen in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sie mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abgezogen hätte (stehengelassenes Darlehen), ermitteln. Mit diesem Wert wäre der Ausfall als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 24.04.1997 – VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, unter II.3.b, m.w.N.).

39

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Rückstellung für Altersfreizeit

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder wegen drohender Verluste bilden darf, weil er seinen Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag ab einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit und Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren zusätzliche bezahlte Altersfreizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit zu gewähren hat (Az. IV R 22/22).

BFH, Urteil IV R 22/22 vom 05.06.2024

Leitsatz

Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.11.2021 – 12 K 2486/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer Rückstellung für Altersfreizeit.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Personengesellschaft in der Rechtsform der OHG, betreibt eine …

3

„Arbeitnehmer, die nach einer mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zusätzliche bezahlte Freizeit von 2 Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit. Bei Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Berücksichtigungsfähig sind nur die tatsächlich zusammenhängenden Jahre der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bis zum Bezug der gesetzlichen Altersrente. Die dem Arbeitnehmer zustehenden Freizeittage sind am Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses und nur vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente zu gewähren. Das gilt auch, wenn die Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach Arbeitslosigkeit im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis erfolgt. Die dem Arbeitnehmer zustehenden Freizeittage sind in natura zu gewähren und zu nehmen. Nicht genommene Freizeittage verfallen, ein Abgeltungsanspruch besteht nicht.“

4

Vor diesem Hintergrund passivierte die Klägerin in der Steuerbilanz zum 31.12.2016 eine Rückstellung für Altersfreizeit in Höhe von 337.900 €.

5

Hingegen vertrat das Finanzamt A im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2013 bis 2016 unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 15.10.1987 – VI 59/85 sowie das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.1999 (BStBl I 1999, 959, Rz 5) die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht erfüllt seien. Insbesondere liege kein Erfüllungsrückstand seitens der Klägerin gegenüber ihren Arbeitnehmern vor, da diese keine Mehrleistungen erbracht hätten, wie beispielsweise in der Ansparphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung.

6

Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt B am 03.09.2019 einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid). Darin erhöhte es den laufenden Gesamthandsgewinn der Klägerin um 337.900 €. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

7

Den dagegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies das Finanzamt C mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, es fehle an der Verursachung der ungewissen Verbindlichkeit in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag). Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung gelte nicht Vergangenes ab, sondern knüpfe nur an Vergangenes an. Dies reiche für die Rückstellungsbildung nicht aus. Die wesentliche wirtschaftliche Verursachung liege in der Zukunft (Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers).

8

Während des nachfolgenden Klageverfahrens kam es zu einem Zuständigkeitswechsel vom Finanzamt C zum Finanzamt D. Der (neue) Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) erließ am 27.07.2021 einen aus nicht streitgegenständlichen Gründen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2016.

9

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 12 K 2486/20 änderte das FG Köln den Gewinnfeststellungsbescheid für 2016 antragsgemäß dahin, dass der laufende Gesamthandsgewinn der Klägerin um 349.000 € reduziert wurde. Dies begründete es wie folgt:

10

Die Klage sei zulässig. Die Erweiterung des Klageantrags (von 337.900 € auf 349.000 €) stelle keine von den Voraussetzungen des § 67 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abhängige Klageänderung dar. Ein Erfüllungsrückstand liege vor. Zwar sei einzuräumen, dass der Anspruch auf Altersfreizeit noch von sich künftig realisierenden Bedingungen abhängig sei. Erst eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren lösten die Verpflichtung zur Gewährung der Altersfreizeit aus. Habe der Arbeitgeber aber schon Jahre zuvor Leistungen für den zeitlich nachfolgenden Eintritt dieser Voraussetzungen rechtsverbindlich zugesagt und sei die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die Betriebstreue des einzelnen Arbeitnehmers gebunden, lägen die Dinge anders. Unter solchen Umständen unterscheide sich eine derartige Zusage nicht von einer sonstigen dienstzeitabhängigen Jubiläumsverpflichtung. Hier wie dort orientiere sich die Zuwendung an der bisherigen Betriebszugehörigkeit und verknüpfe das zukünftige Ereignis mit den anteilig in der Vergangenheit erbrachten Diensten des einzelnen Arbeitnehmers (so zum Firmenjubiläum Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 29.11.2000 – I R 31/00, BFHE 194, 76, BStBl II 2004, 41). Infolgedessen werde ein entsprechender Erfüllungsrückstand aufgebaut, der die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung rechtfertige. § 5 Abs. 4a und § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien nicht einschlägig.

11

Mit der Revision rügt das FA (sinngemäß) die Verletzung von (materiellem) Bundesrecht (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs –HGB–). Ein Erfüllungsrückstand liege nicht vor, so dass keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden könne. Es fehle an der erforderlichen Verursachung in der Vergangenheit. Ein Erfüllungsrückstand sei etwa gegeben, wenn der Arbeitnehmer wöchentlich eine Stunde mehr arbeite und im Gegenzug früher in den Ruhestand gehen könne. So liege der Streitfall aber nicht. Nach dem BFH-Urteil vom 02.10.1997 – IV R 82/96 (BFHE 184, 422, BStBl II 1998, 205) gelte für Arbeitsverhältnisse die Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen seien und ein Verpflichtungsüberhang auch nicht durch verpflichtende Sozialleistungen entstehe.

12

Mit der tarifvertraglichen Regelung, nach der dem Arbeitnehmer für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit zwei Tage Altersfreizeit ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen (mindestens zehnjährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit, Vollendung des 60. Lebensjahres) zustünden, werde nichts Vergangenes abgegolten. Die Gewährung von Altersfreizeit knüpfe nur an Vergangenes an, was für eine Rückstellungsbildung nicht ausreiche. Es liege kein Aufwand der Vergangenheit vor, der zum Bilanzstichtag als Rückstellung zu passivieren sei. Die Arbeitnehmer müssten für zusätzliche Freizeittage keine Mehrarbeit leisten. Die zusätzliche Altersfreizeit stelle sich dementsprechend nicht als Entgelt für in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung dar. Ein solches Entgelt liege nur vor, wenn der Arbeitgeber die zusätzliche Freistellung im Alter in Aussicht stelle, um bereits in früheren Jahren eine zusätzliche Leistung des Arbeitnehmers zu erhalten. Demgegenüber sei es nicht möglich, aus dem vorliegenden Vertrag eine Abgeltung von in der Vergangenheit erbrachter Arbeitsleistung abzuleiten. So profitiere etwa ein 58-jähriger Arbeitnehmer, der seit 30 Jahren im Betrieb arbeite, nicht von der Altersfreizeit, wenn der Betrieb eingestellt und das Arbeitsverhältnis beendet werde. Von einer Abgeltung von Vergangenem könne nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer zumindest einen anteiligen Anspruch auf Freizeit habe.

13

Wie das Niedersächsische FG im Urteil vom 15.10.1987 – VI 59/85 zutreffend ausführe, könne aufgrund der Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung im Hinblick auf die Vergangenheit nicht von einer Leistung des Arbeitnehmers ausgegangen werden. An dieser Argumentation ändere sich –entgegen der Ansicht der Vorinstanz– nichts dadurch, dass die Vereinbarung nicht auf die Branchen-, sondern auf die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer abstelle. Dies werde insbesondere anhand des historischen Kontexts der Regelung des Manteltarifvertrags deutlich. Diese sei von der Arbeitsmarktlage motiviert gewesen und habe dazu gedient, den Arbeitsmarkt zu entlasten und die Jugendarbeitslosigkeit zu verringern. Arbeitsmarktpolitisch verhindere die Zehn-Jahres-Frist eine ungerechtfertigte Nutzung durch Branchenfremde. Diese Beweggründe dürften noch immer ausschlaggebend sein, so dass der Entgeltcharakter der zusätzlichen Altersfreizeit abzulehnen sei.

14

Der Streitfall sei auch nicht mit Rückstellungen wegen Jubiläumsverpflichtungen zu vergleichen. Bei Jubiläumszuwendungen gehe es um eine eigenständig neben dem Arbeitslohn geleistete Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Verpflichtung betreffe gerade nicht die Bewertung von Leistung und Gegenleistung aus dem Arbeitsverhältnis, sondern resultiere aus der Betriebszugehörigkeit und damit aus der Vergangenheit. Im Gegensatz dazu würden im Fall der Freizeitleistung nur zukünftige Leistungen berührt, da die Klägerin im Jahr der Freizeitgewährung keine zusätzliche Leistung zu erbringen habe. Die Auswirkungen auf Seiten der Klägerin lägen ausschließlich in einer gegebenenfalls geringeren Produktivität im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Freizeit, so dass sie wirtschaftlich in der Zukunft lägen. Das Niedersächsische FG führe zu Recht aus, dass es an der wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit fehle, wenn dem Arbeitnehmer nichts vorenthalten worden sei, worauf er unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Leistungsbewertung in der Vergangenheit einen individuellen Anspruch gehabt habe. Dadurch unterscheide sich der Streitfall zudem wesentlich von der Rückstellung wegen rückständigen Urlaubs (BFH-Urteil vom 26.06.1980 – IV R 35/74, BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506). Diese Würdigung nehme die Vorinstanz gerade nicht vor, indem sie die Altersfreizeitzusage mit der Jubiläumsverpflichtung gleichsetze. Dabei übersehe das FG, dass es sich bei Jubiläumszuwendungen um zusätzliche, neben dem Arbeitslohn stehende Zahlungen handele. Anders als bei Jubiläumsrückstellungen lägen im Streitfall keine konkretisierenden Vorleistungen vor. Dafür reiche die Nichtausübung des Kündigungsrechts –mangels vertraglicher Grundlage– nicht aus. Eine Abgeltung von Vergangenem impliziere, dass bei vorzeitiger Beendigung zumindest ein anteiliger Anspruch entstehe.

15

Im Urteil vom 02.10.1997 – IV R 82/96 (BFHE 184, 422, BStBl II 1998, 205) zur Rückstellung für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld knüpfe auch der BFH an diese Grundsätze an. Die Beurteilung der arbeits- und sozialrechtlichen Folgelasten eines Arbeitsverhältnisses, zu denen der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ebenso wie die Altersfreizeitverpflichtung gehörten, könne einheitlichen Erwägungen folgen, da jeweils die Frage nach der Ausgeglichenheit der Leistung und des nicht vorliegenden Verpflichtungsüberhangs zentral für die Annahme eines Erfüllungsrückstands sei. Nach diesen Erwägungen entstehe in den Fällen mangelnder Mehrarbeit zur Gewährung zusätzlicher Leistungen kein Erfüllungsrückstand.

16

Schließlich lägen die Voraussetzungen für eine Rückstellung für drohende Verluste nicht vor; es fehle an einem Verpflichtungsüberschuss.

17

Das FA beantragt, das Urteil des FG Köln vom 10.11.2021 – 12 K 2486/20 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

19

Entgegen der Ansicht des FA liege ein in der Vergangenheit verursachter Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers vor. Der Arbeitnehmer erdiene den Freizeitanspruch ratierlich durch seine Arbeitsleistung und Betriebstreue auf Basis eines in der Zusatzvereinbarung zum Manteltarifvertrag klar definierten zeitlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Die Inanspruchnahme der Freizeittage sei erst zum Ende der Tätigkeit möglich, so dass in der Zwischenzeit ein Erfüllungsrückstand bestehe.

20

Zu Unrecht gehe das FA davon aus, dass kein Erfüllungsrückstand vorliege, da der Arbeitnehmer keine Mehrleistung erbringe. Im Fall der Altersfreizeitrückstellung verpflichte sich der Arbeitgeber ex ante zu einer höheren Gegenleistung, die er aufgrund der getroffenen Fälligkeitsabrede –Inanspruchnahme unmittelbar vor Renteneintritt– erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringe (Minderleistung des Arbeitgebers). Aufgrund der Zusatzvereinbarung erhöhe sich der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Durch die laufende Arbeitsleistung werde der Schwebezustand insoweit beendet und der Arbeitgeber gerate in Erfüllungsrückstand.

21

Die Altersfreizeitrückstellung sei mit der Jubiläumsrückstellung vergleichbar. Zu Unrecht argumentiere das FA, dass die zehnjährige Betriebszugehörigkeit sowie das Erreichen der Altersgrenze wesentliche Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verpflichtung seien. Nach der BFH-Rechtsprechung zu Jubiläumsrückstellungen sei eine solche Unterscheidung nicht erforderlich, vielmehr werde die Passivierungsfähigkeit (bereits vor Erreichen der erforderlichen Betriebszugehörigkeit) insgesamt bejaht, obwohl die zugrunde liegenden Verpflichtungen ebenfalls nur dann zu erfüllen seien, wenn der jeweilige Arbeitnehmer zum Jubiläum noch für das Unternehmen tätig sei (BFH-Urteil vom 05.02.1987 – IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845). Auch bei der Jubiläumsverpflichtung habe der Arbeitnehmer bei Ausscheiden unmittelbar vor dem Stichtag keinerlei Ansprüche.

22

Wenn nach Ansicht der Betriebsprüfung nur an Vergangenes angeknüpft werde, stelle sich die Frage, welche (zukünftige) Leistung des Arbeitnehmers abgegolten werde. Als abzugeltende (vergangene) Leistung komme sowohl die erbrachte Arbeitsleistung als auch die Betriebstreue im Erdienenszeitraum in Betracht. Warum gerade bei einer Altersfreizeitrückstellung ein Kündigungsverzicht erforderlich sein solle, bei der Jubiläumsrückstellung hingegen nicht, sei nicht ersichtlich.

23

Das Urteil des Niedersächsischen FG vom 15.10.1987 – VI 59/85 betreffe einen anderen Sachverhalt. Eine Bindung an ein einzelnes Unternehmen und eine Abhängigkeit der Freizeittage von der konkreten Dauer der Unternehmens- oder Branchenzugehörigkeit habe nicht bestanden. Das Niedersächsische FG habe die Passivierungsfähigkeit im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass kein Entgelt für eine vom Arbeitnehmer in der Vergangenheit erbrachte Leistung vorliege, da die zusätzliche Leistung nicht von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sei, wodurch der Konnex zur Arbeitsleistung fehle und auch eine Betriebstreue als Arbeitnehmerleistung ausscheide. Im Streitfall sei dies jedoch gerade der Fall, da die Anzahl der Freizeittage von der Betriebszugehörigkeit abhänge und damit ein eindeutiger Bezug zu vergangenen Leistungen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber bestehe. Ebenso wenig könne die Argumentation, die zusätzliche Freizeit werde zum Erhalt der Leistungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer gewährt und habe deshalb einen Bezug allein zur künftigen Arbeitsleistung, auf die vorliegende Regelung übertragen werden, denn die Freizeit werde erst unmittelbar vor Renteneintritt gewährt. Es handele sich um eine Fälligkeitsabrede für die noch ausstehende Gegenleistung des Arbeitgebers.

24

Schließlich stehe die sogenannte Ausgeglichenheitsvermutung für Arbeitsverhältnisse der Entstehung eines zu passivierenden Erfüllungsrückstands nicht entgegen. Sie betreffe die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung aus dem Arbeitsverhältnis insgesamt. Im Fall der Unausgeglichenheit zu Lasten des Arbeitgebers wäre nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Die Altersfreizeitregelung führe jedoch nicht zu einer Unausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung, sondern lediglich zu einem temporären Auseinanderfallen. Ein Erfüllungsrückstand unterscheide sich gerade dadurch von einem Drohverlust, dass Ersterer durch eine künftige Mehrleistung der rückständigen Partei ausgeglichen werde, was vorliegend durch die spätere Freizeitgewährung der Fall sei. Hierin liege der zentrale Unterschied zur Rückstellung für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, denn beim Eintritt in den Mutterschutz hätten Arbeitnehmerin und Arbeitgeber ihre Leistungspflichten in gleichem Umfang erfüllt.

II.

25

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Zu Recht hat das FG entschieden, dass für die Verpflichtung der Klägerin zur Gewährung von Altersfreizeit in der Steuerbilanz auf den 31.12.2016 eine –der Höhe nach unstreitige– Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren ist.

26

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Insbesondere hat das FG in der Erweiterung des Klageantrags zutreffend keine Klageänderung im Sinne des § 67 FGO gesehen (z.B. BFH-Urteil vom 29.09.2022 – IV R 20/19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435, Rz 26 f.).

27

2. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Rückstellungen für Verbindlichkeiten gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz.

28

a) Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach –deren Höhe zudem ungewiss sein kann– sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (z.B. BFH-Urteile vom 09.03.2023 – IV R 24/19, BFHE 280, 118, BStBl II 2023, 698, Rz 19, m.w.N.; vom 26.07.2023 – IV R 22/20, BFHE 281, 32, BStBl II 2023, 1091, Rz 35).

29

b) Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.06.1997 – GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.3. [Rz 37], m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 14.04.2022 – IV R 32/19, BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832, Rz 27). Diese Bilanzierungsgrundsätze gelten nicht nur für gegenseitige Verträge, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.06.1997 – GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.3. [Rz 38], m.w.N.; BFH-Urteil vom 26.07.2023 – IV R 22/20, BFHE 281, 32, BStBl II 2023, 1091, Rz 36) und damit auch für Arbeitsverhältnisse.

30

Der –gesetzlich nicht definierte– Begriff des Erfüllungsrückstands bildet Verpflichtungen zur Erbringung von –seitens des Vertragspartners durch dessen erbrachte Vorleistung erdienten und am Bilanzstichtag rückständigen– Gegenleistungen im synallagmatischen und zeitlichen Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ab (BFH-Urteil vom 30.11.2005 – I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, unter II.3.d [Rz 43]; Tiedchen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., HGB § 249 Rz 143). Der Verpflichtete muss sich mit seinen Leistungen gegenüber dem Vertragspartner im Rückstand befinden, also weniger geleistet haben, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hätte (BFH-Urteile vom 05.04.2006 – I R 43/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, unter II.3. [Rz 16]; vom 25.05.2016 – I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 14).

31

Die Frage nach dem Vorliegen eines Erfüllungsrückstands ist nicht ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Ausreichend ist vielmehr eine an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung. Auch davon ausgehend setzt das Vorliegen eines Erfüllungsrückstands jedoch voraus, dass mit der nach dem Vertrag geschuldeten zukünftigen Leistung nicht nur an Vergangenes angeknüpft, sondern Vergangenes abgegolten wird. Da die Erfüllung sich im Sinne einer „Abgeltung“ als zusätzliches, lediglich wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls noch nicht entrichtetes Entgelt für eine bereits früher erbrachte Vorleistung darstellen muss, ist eine Verknüpfung in dem Sinne zu fordern, dass die rückständige Gegenleistung der erbrachten Vorleistung synallagmatisch zweckgerichtet und bei zeitbezogenen Leistungen auch zeitlich zuordenbar ist. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen obliegt im jeweiligen Einzelfall dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteile vom 05.04.2006 – I R 43/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, unter II.4. [Rz 18]; vom 25.05.2016 – I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 15 f.).

32

Besteht ein Erfüllungsrückstand und ist dessen Höhe sicher, ist dem durch Ausweis einer Verbindlichkeit Rechnung zu tragen. Ist die noch zu erfüllende Leistung der Höhe nach ungewiss, ist eine Rückstellung zu bilden (BFH-Urteil vom 25.05.2016 – I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 17; Tiedchen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., HGB § 249 Rz 142).

33

c) Der Höhe nach sind Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen wie für einen Erfüllungsrückstand nach § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten, sofern die handelsrechtliche Bewertung nicht zu einem niedrigeren Wert führt (BFH-Urteil vom 11.10.2012 – I R 66/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, Rz 14; zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.05.2009 –BGBl I 2009, 1102– im Jahr 2009 s. BFH-Urteil vom 09.03.2023 – IV R 24/19, BFHE 280, 118, BStBl II 2023, 698, Rz 23 f.). Handelsrechtlicher Bewertungsmaßstab ist nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2012 – I R 66/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, Rz 15 ff.; vom 26.07.2023 – IV R 22/20, BFHE 281, 32, BStBl II 2023, 1091, Rz 38).

34

3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das FG die Rückstellung wegen Altersfreizeit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht anerkannt. Die Revision des FA hat daher keinen Erfolg.

35

a) Im Streitfall besteht eine –nur der Höhe nach ungewisse– Verbindlichkeit der Klägerin auf Gewährung von Altersfreizeit, soweit die betroffenen Arbeitnehmer bereits das Merkmal der mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit erfüllt und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Verbindlichkeit beruht auf der (bindenden) Regelung des Manteltarifvertrags (§ 3 Nr. 7 EMTV). Auch für eine erst in der Zukunft entstehende Verbindlichkeit muss eine Rückstellung gebildet werden (BFH-Urteile vom 05.02.1987 – IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 1.b [Rz 17], zur Rückstellung für Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmerjubiläums; vom 29.11.2000 – I R 31/00, BFHE 194, 76, BStBl II 2004, 41, unter II.2.a [Rz 13], zur Rückstellung für Zuwendungen aus Anlass eines Firmenjubiläums).

36

Soweit die beiden vorgenannten Bedingungen noch nicht erfüllt sind, ist das künftige Entstehen einer Verbindlichkeit auf Gewährung von Altersfreizeit dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich. Denn es sprechen mehr Gründe für als gegen das Entstehen der Verbindlichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005 – I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, unter II.2.a [Rz 30], zu Rückstellungen für Lohnfortzahlungen bei Altersteilzeit). Davon ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Der Fluktuation der Belegschaft wird bei der Bestimmung der Rückstellungshöhe Rechnung getragen. Dies ist zwischen den Beteiligten letztlich nicht streitig.

37

b) Entgegen der Ansicht des FA ist die wirtschaftliche Verursachung der zurückgestellten (ungewissen) Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (31.12.2016) gegeben. Ein Erfüllungsrückstand liegt nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des FG vor (zustimmend Weppler in Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Aktuelles I/2023, Rz 10).

38

aa) Der Anspruch der Arbeitnehmer (als Sachleistungsverpflichtete) ist durch ihre Arbeitsleistung –zum Teil aufschiebend bedingt durch eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit und die Vollendung des 60. Lebensjahres– entstanden und damit erdient beziehungsweise „realisiert“ (vgl. Tiedchen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., HGB § 249 Rz 144). Die Altersfreizeit gilt vergangene Arbeitsleistung ab und ist dieser synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar (vgl. dazu BFH-Urteile vom 05.04.2006 – I R 43/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, unter II.4. [Rz 18]; vom 25.05.2016 – I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 16). Dies gilt jedenfalls bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (dazu BFH-Urteil vom 25.05.2016 – I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 23; Sievert in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl., Rz 6203). Durch die Anknüpfung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit handelt sich bei der Altersfreizeit um ein Entgelt für während dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistungen sowie für die Nichtausübung des Kündigungsrechts (BFH-Urteil vom 05.02.1987 – IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 1.c [Rz 19], zur Rückstellung für Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmerjubiläums). Die Arbeitnehmer haben dadurch eine Vorleistung erbracht. Hingegen muss die Klägerin ihre Gegenleistung in Gestalt der Altersfreizeit noch erbringen. Sie hat am Bilanzstichtag weniger geleistet, als sie nach dem Arbeitsvertrag und den Bestimmungen des Manteltarifvertrags zu leisten verpflichtet ist. Insofern befindet sie sich in einem Erfüllungsrückstand. Die entsprechende Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und bindet den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO). Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374, Rz 34) ist nicht ersichtlich.

39

bb) Der auf diese Weise entstandene Erfüllungsrückstand wird sukzessive mit jedem abgelaufenen Jahr der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer aufgebaut (vgl. Lieb, Betriebs-Berater 2022, 2994; Prinz, Unternehmensteuern und Bilanzen –StuB– 2022, 11, 13; Oser/Wirtz, StuB 2023, 105, 106). Denn die Arbeitnehmer erhalten zwei Arbeitstage Altersfreizeit für jedes volle Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit (nach Vollendung des 25. Lebensjahres). Werden die Voraussetzungen für die Verpflichtung kontinuierlich aufgebaut, kommt es für die Rückstellungsbildung nicht darauf an, ob der die Verpflichtung auslösende Tatbestand im Wesentlichen bereits vor dem Bilanzstichtag erfüllt ist. Vielmehr muss die Rückstellung kontinuierlich gebildet werden (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.1987 – IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 1.c [Rz 20], zur Rückstellung für Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmerjubiläums; Oser/Wirtz, StuB 2023, 105, 106). Dementsprechend steht es der Rückstellungsbildung hier nicht entgegen, wenn die Mindestbetriebszugehörigkeit und/oder die Altersgrenze im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer noch nicht erreicht sind.

40

Vor diesem Hintergrund führt auch der Einwand des FA, ein Arbeitnehmer, der seit 30 Jahren im Betrieb der Klägerin arbeite, profitiere vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht von der Altersfreizeit, wenn der Betrieb eingestellt und das Arbeitsverhältnis beendet werde, nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf die zivilrechtliche Beurteilung kommt es im Rahmen der anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtung nicht an. Im Übrigen hat die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) hingewiesen. Dieser gilt auch für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), und zwar sowohl für die Bewertung als auch für die Bilanzierung dem Grunde nach (BFH-Urteil vom 27.06.2001 – I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121, unter II.3.c [Rz 24], zur Rückstellung für sogenannte Anpassungsverpflichtung; Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 366; wohl anders –ohne weitere Begründung– BFH-Urteil vom 05.04.2017 – X R 30/15, BFHE 257, 403, BStBl II 2017, 900, Rz 32, zur Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer; zustimmend BeckOK EStG/Meinert, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 5 Rz 626; Meyering/Gröne in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., HGB § 252 Rz 78). Dementsprechend sind alle Verpflichtungen, die bei der zum maßgebenden Stichtag unterstellten unveränderten Fortführung des Betriebs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erfüllen sein werden, bilanziell zu berücksichtigen, wenn der Erfüllung keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen (BFH-Urteil vom 27.06.2001 – I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121, unter II.3.c [Rz 24]). Das ist hier nicht der Fall.

41

cc) Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zusage einer Altersfreizeit mit der Zusage von Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums (BFH-Urteile vom 05.02.1987 – IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 29.11.2000 – I R 31/00, BFHE 194, 76, BStBl II 2004, 41) vergleichbar ist. In beiden Fällen kommt es maßgebend auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers an, so dass die zukünftige Leistung des Arbeitgebers mit den in der Vergangenheit erbrachten Diensten des Arbeitnehmers verknüpft und auf Seiten des Arbeitgebers ein Erfüllungsrückstand aufgebaut wird, der die Bildung einer Rückstellung gebietet.

42

dd) Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 15.10.1987 – VI 59/85 zugrunde lag. Dort gewährte das Unternehmen Arbeitnehmern nach Vollendung des 60. Lebensjahres und unter der Voraussetzung einer mindestens zehnjährigen Branchenzugehörigkeit eine „Altersfreizeit“ (in Gestalt von 28 zusätzlichen Urlaubstagen pro Jahr). Das Niedersächsische FG ging davon aus, dass eine Rückstellung weder unter dem Gesichtspunkt eines drohenden Verlusts aus schwebenden Geschäften noch unter dem der ungewissen Verbindlichkeit gebildet werden könne. Einen Erfüllungsrückstand verneinte es mit dem Argument, die zusätzliche Altersfreizeit stelle kein Entgelt für eine in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar. Dabei verwies es insbesondere auf die fehlende Abhängigkeit der Dauer des zusätzlichen Urlaubs von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die Anknüpfung an die Branchenzugehörigkeit der Arbeitnehmer.

43

In beiden Gesichtspunkten unterscheidet sich der dem Urteil des Niedersächsischen FG zugrunde liegende Sachverhalt vom Streitfall. Vorliegend hing die Anzahl der Altersfreizeittage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Zudem stand die Altersfreizeit unter der Bedingung einer mindestens zehnjährigen Zugehörigkeit zum Betrieb der Klägerin. Damit bestand der erforderliche Konnex zwischen der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und der Leistungspflicht des Arbeitgebers (Oser/Wirtz, StuB 2023, 105, 106). Bei der Altersfreizeit handelt es sich um Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung.

44

Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des FA auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.1995 – 9 AZR 799/94, wonach der Anspruch auf Altersfreizeit im Jahr der Vollendung des 60. Lebensjahres für ein Jahr in voller Höhe und nicht lediglich anteilig entsteht, nicht zielführend. Diese Entscheidung betrifft den einheitlichen Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 08./09.10.1990 und damit wiederum eine nur an die Branchenzugehörigkeit gekoppelte Altersfreizeit.

45

4. Die Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten in Gestalt eines Erfüllungsrückstands wegen Altersfreizeit ist der Höhe nach unstreitig. Insbesondere hat die Klägerin die gebotene Abzinsung der Rückstellung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) und den nach der Rechtsprechung erforderlichen Fluktuationsabschlag (BFH-Urteil vom 05.02.1987 – IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 3.b [Rz 26]) berücksichtigt. Der Senat sieht daher von weiteren Ausführungen zur Bewertung der Rückstellung ab.

46

5. Die Entscheidung ergeht nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico