BFH: Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Buchhaltungsgesellschaft, die Lohnsteueranmeldungen nach § 6 Nr. 4 StBerG durchführt, berechtigt ist, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung zu stellen (Az. VII R 22/21).

BFH, Urteil VII R 22/21 vom 16.04.2024

Leitsatz

  1. § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken.
  2. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht (hier Antrag auf Erlass im Sinne von § 227 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung).
  3. Nach Vollziehung eines Verwaltungsakts fehlt für eine Leistungsklage im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 20.05.2021 – 3 K 266/20 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsantrags bereits unzulässig ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über eine Zurückweisung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO) und über einen Folgenbeseitigungsantrag.

2

Die Klägerin ist ein inländisches selbständiges Buchführungsbüro in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt). Sie führt Arbeiten im Sinne des § 6 Nr. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aus. Für die Firma B-GmbH ist sie seit circa 20 Jahren als Lohnbuchhaltungsbüro tätig.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte gegen die B-GmbH einen Verspätungszuschlag zur Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 in Höhe von 180 € fest. Daraufhin wandte sich die Klägerin als Vertreterin der B-GmbH mit Schreiben vom 11.12.2019 an das FA und erklärte, die Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 sei urlaubsbedingt leider zu spät abgegeben worden. Wörtlich führte sie aus: „Da dies aber ein einmaliges Versehen war, bitten wir den Verspätungszuschlag zu erlassen.“

4

Das FA verstand dieses Schreiben als einen Erlassantrag und betrachtete die Tätigkeit der Klägerin insoweit als eine unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.

5

Mit Verwaltungsakt vom 19.12.2019 wies das FA die Klägerin –unter Bezugnahme auf den Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags– als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO mit Wirkung für alle anhängigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren der B-GmbH im Zuständigkeitsbereich des FA zurück, da sie unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Zudem teilte das FA der Klägerin mit, dass gemäß § 80 Abs. 10 AO alle Verfahrenshandlungen, die sie trotz Zurückweisung künftig für die B-GmbH vornehme, ohne steuerliche Wirkung blieben. Dem Verwaltungsakt war ein Merkblatt über die Tätigkeiten im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe beigefügt. Darin waren Ausnahmen vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erläutert. Weiter war ausgeführt: „Nicht zulässig sind mit der Buchführung zusammenhängende Beratungen der Mandanten oder deren Vertretung gegenüber den Finanzbehörden.“

6

Mit Schreiben vom 19.12.2019 gab das FA auch der B-GmbH die Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO bekannt und fügte dasselbe Merkblatt bei, das sie der Klägerin gesandt hatte. Das FA führte aus, nach seinen Feststellungen habe die B-GmbH die Klägerin „mit der Erledigung Ihrer Steuersachen (Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags) beauftragt“. Weiter erklärte das FA, dass „alles“, was die Klägerin im Rahmen der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der B-GmbH bei den Finanzbehörden vorbringe, nach § 80 Abs. 10 AO ohne Wirkung bleibe. Zudem wies es auf die Möglichkeit hin, einen Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu ahnden. Abschließend bat es die B-GmbH, im „eigenen Interesse“ die Klägerin nicht mehr zu beauftragen.

7

Aufgrund eines von der Klägerin eingelegten Einspruchs vom 16.01.2020 teilte das FA der Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2020 mit, „dass die Zurückweisung vom 19.12.2019 insoweit aufzuheben ist, als diese sich nicht ausschließlich auf den Erlassantrag vom 11.12.2019 bezieht“. Im Übrigen wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 als unbegründet zurück.

8

Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG), mit der sie eine Aufhebung des Verwaltungsakts vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung begehrte. Zudem begehrte sie, das FA zu verurteilen, der B-GmbH mitzuteilen, dass die dieser gegenüber aufgestellten Aussagen zurückgenommen werden.

9

Während des Klageverfahrens wandte sich das FA mit Schreiben vom 11.11.2020 an die B-GmbH und stellte ausdrücklich klar, dass sich die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte lediglich auf den Antrag vom 11.12.2019 auf Erlass des Verspätungszuschlags bezogen habe. Bereits aus dem damals übersandten Merkblatt sei hervorgegangen, dass das Buchführungsbüro weiterhin laufende Geschäftsvorfälle buchen, die Lohnbuchhaltung übernehmen sowie die Lohnsteuer-Anmeldungen erstellen dürfe. Die vom Buchführungsbüro –der Klägerin– erstellten Lohnsteuer-Anmeldungen würden selbstverständlich weiterhin vom FA entgegengenommen und bearbeitet. Einer weiteren Beauftragung stehe insoweit nichts entgegen.

10

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 20.05.2021 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 11.12.2019 einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gestellt. Sie könne sich nicht darauf berufen, keinen förmlichen Antrag, sondern lediglich eine „Bitte“ formuliert zu haben. Es sei offenkundig, dass die Klägerin mit der Formulierung einer „Bitte“ einen förmlichen Erlassantrag gemäß § 227 AO gestellt habe, da das Schreiben auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge abgezielt habe. Dass es sich um einen Antrag gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 09.07.2020 vorgetragen habe, es passe nicht, wenn der Buchhalter nicht berechtigt sein solle, „einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlag für eine Lohnsteueranmeldung“ zu stellen. Die Klägerin gehe demnach selbst von einer Antragstellung aus. Jedoch habe es der Klägerin gemäß § 6 Nr. 4 StBerG an der erforderlichen Befugnis gefehlt, diesen Antrag zu stellen. Denn ein Erlassantrag stelle auf sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe ab, die die Klägerin im Rahmen ihrer Buchführungstätigkeiten für die B-GmbH nicht ohne weiteres habe abschätzen können. Dies solle im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht überlassen werden. Darauf, dass es sich im Einzelfall um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, komme es im Steuerberatungsrecht nicht an. Auch eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG auf einfach gelagerte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lohnsteuer-Anmeldungen komme nicht in Betracht. Die Stellung des Erlassantrags sei weiterhin nicht kraft Sachzusammenhangs als bloße Nebentätigkeit zur Lohnsteuer-Anmeldung von § 6 Nr. 4 StBerG erfasst. Das FA habe die Klägerin daher zu Recht gemäß § 80 Abs. 7 AO als Bevollmächtigte zurückgewiesen.

11

Der Klägerin stehe auch kein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Das FA habe gegenüber der B-GmbH hinreichend deutlich gemacht, dass sich die Zurückweisung lediglich auf den Antrag vom 11.12.2019 auf Erlass des Verspätungszuschlags bezogen habe. Wenngleich das Schreiben vom 19.12.2019 –unter Berücksichtigung des beigefügten Merkblatts– wenigstens missverständlich gewesen sei, habe sich diese Einschränkung aus dem Schreiben vom 11.11.2020 und aus dem Umstand ergeben, dass das FA die von der Klägerin für die B-GmbH erstellten Lohnsteuer-Anmeldungen beanstandungslos entgegengenommen und bearbeitet habe. Ein rechtswidriger Zustand habe jedenfalls nicht fortgedauert.

12

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, das FG habe das Schreiben vom 11.12.2019 unzutreffend als einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags ausgelegt. Das Schreiben sei nach seinem Wortlaut als „Bitte“ formuliert. Eine Bitte sei kein Antrag. Ein Bittsteller erwarte nicht eine positive Reaktion, sondern rechne damit, dass gegebenenfalls auf die Bitte nicht einmal reagiert werde. Ein Antrag müsse demgegenüber von der Behörde beantwortet werden. Schon mangels Antragstellung beim FA liege eine unerlaubte geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nicht vor.

13

Selbst wenn sie aber einen Antrag beim FA gestellt hätte, wäre diese Tätigkeit gemäß § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt. Denn § 6 Nr. 4 StBerG erlaube nicht nur die Fertigung der Lohnabrechnungen und Lohnsteuer-Anmeldungen, sondern auch deren Berichtigung, Ergänzung oder Rücknahme. Dies ergebe sich aus dem Sachzusammenhang. Dasselbe müsse auch für einen Erlassantrag gelten, der als erlaubte „Annextätigkeit“ zu betrachten sei. Dabei gehe das FG fehl in der Annahme, es komme im Steuerberatungsrecht nicht darauf an, dass es sich im Einzelfall um einen einfach gelagerten Fall handele. Hierdurch habe das FG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Die Betrachtung des FG sei zu formal und beachte nicht, dass ein einfacher (Bagatell-)Fall als ein solcher zu behandeln sei. Weiter habe das FG nicht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften zur elektronischen Datenverarbeitung vorsehe, um die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden zu vereinfachen. Dazu passe es nicht, wenn dem Buchhalter die monatliche Lohnabrechnung erlaubt sei und er auch die Lohnsteuer anmelden dürfe, jedoch nicht berechtigt sein solle, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags für die Lohnsteuer-Anmeldung zu stellen.

14

Ihr –der Klägerin– stehe auch ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Dieser sei durch das Schreiben des FA vom 11.11.2020 nicht erledigt. Dieses Schreiben enthalte keine unmissverständliche Erklärung, dass sie für die B-GmbH keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen geleistet habe. Es stelle auch keine Rücknahme oder Abkehr von dem Schreiben vom 19.12.2019 dar. Sie habe weiterhin einen Anspruch auf Rehabilitation. Zudem sei die Androhung der Einleitung eines Bußgeldverfahrens vom FA nicht zurückgenommen worden.

15

  1. die Vorentscheidung und den Verwaltungsakt vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 aufzuheben,
  2. das FA zu verurteilen, der B GmbH mitzuteilen,
    1. dass das Schreiben des FA vom 19.12.2019 gegenstandslos ist und nicht mehr an der Behauptung festgehalten wird, dass die Klägerin für die B GmbH unbefugt geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen geleistet habe,
    2. die Aufforderung an die B GmbH, die Klägerin nicht mehr zu beauftragen, zurückgenommen wird,
    3. die Androhung der Einleitung eines Bußgeldverfahrens bei weiterer Beauftragung der Klägerin zurückgenommen wird.

16

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

17

Nach seiner Auffassung waren die Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 7 AO erfüllt. Die Klägerin habe mit ihrem Antrag vom 11.12.2019 die ihr nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten überschritten. Ein Erlassantrag stelle, wie das FG zutreffend erkannt habe, auf sachliche und persönliche Billigkeitsgründe ab, welche die Klägerin als selbständiges Buchführungsbüro für deren Mandantin nicht ohne weiteres habe abschätzen können. Diese Tätigkeit solle im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht überlassen werden. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

II.

18

Die Revision ist mit der Maßgabe unbegründet, dass die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsantrags bereits unzulässig ist. Daher ist die Revision zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–; vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2023 – IV R 3/19, Rz 35).

19

1. Die Revision ist mit ihrem Antrag, das FA zu verurteilen, der B-GmbH die von der Klägerin näher bezeichneten Mitteilungen zu machen (Folgenbeseitigungsantrag), unbegründet.

20

a) Die Vorentscheidung ist nicht deshalb aufzuheben, weil das FG die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsantrags als zulässig angesehen und lediglich einen diesbezüglichen Anspruch der Klägerin in der Sache abgelehnt hat. Zwar verletzt ein FG-Urteil Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO), soweit es eine unzulässige Klage als unbegründet abweist (BFH-Beschluss vom 15.11.2016 – VI R 48/15, Rz 8). Das Urteil hat aber Bestand, weil insoweit der Urteilstenor –hier die Abweisung der Klage– richtig ist; die Revision ist insoweit nach § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen (BFH-Beschluss vom 15.11.2016 – VI R 48/15, Rz 8; BFH-Urteil vom 07.05.2013 – VIII R 17/09, Rz 11, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.12.2012 – VII R 69/11, Rz 13).

21

b) Der von der Klägerin mit ihrer Klage gestellte Folgenbeseitigungsantrag ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

22

aa) Die Klägerin macht einen Folgenbeseitigungsanspruch als Ergänzung zu der Anfechtung des Verwaltungsakts vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 geltend. Damit ergänzt sie eine Anfechtungsklage mit einer Leistungsklage, weil der angefochtene Verwaltungsakt insoweit bereits vollzogen war. Das FA hatte die Zurückweisung des Bevollmächtigten bereits dem Vollmachtgeber –der B-GmbH– gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO bekannt gegeben.

23

Soweit der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, kann das Gericht zwar gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Für eine –neben der die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts erstrebenden Anfechtungsklage– zusätzliche Leistungsklage fehlt es im Streitfall allerdings an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches besteht in der Regel nicht, da die gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen wird (Senatsurteil vom 16.07.1980 – VII R 24/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632, letzter Absatz der Gründe; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23.01.2004 – VII B 131/03, BFH/NV 2004, 794; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 100 FGO Rz 153; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 100 Rz 71). Für den Ausspruch eines zusätzlichen Folgenbeseitigungsanspruchs müsste die Klägerin vielmehr konkret darlegen, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass die Finanzbehörde ein stattgebendes Urteil befolgen und eine gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO erfolgte Mitteilung zurückziehen würde. Denn aus der aus § 80 Abs. 7 Satz 2 AO folgenden Pflicht des FA, die Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 AO auch dem Vollmachtgeber bekannt zu geben, folgt die Pflicht des FA als actus contrarius, diesem auch eine Aufhebung der Zurückweisung bekannt zu geben. Aus welchen Gründen im Streitfall davon auszugehen sein könnte, dass das FA dieser Pflicht nicht nachkommen würde, hat die Klägerin nicht dargelegt.

24

bb) Abgesehen davon, dass die Klage hinsichtlich des Folgenbeseitigungsanspruchs von vornherein unzulässig war, hätte sich dieses Klagebegehren zumindest insoweit erledigt, als das FA mit dem an die B-GmbH gerichteten Schreiben vom 11.11.2020 die Folgen der Zurückweisung teilweise beseitigt hat.

25

Das FA ist mit seinem an die B-GmbH gerichteten Schreiben vom 19.12.2019 möglicherweise insofern über die gesetzlich vorgesehene Bekanntgabe gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO hinausgegangen, als es die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte und die damit verbundenen Folgen nicht eindeutig auf den Antrag vom 11.12.2019 auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung beschränkt hat. Vielmehr führte das FA aus, dass „alles“, was die Klägerin im Rahmen der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der B-GmbH bei den Finanzbehörden vorbringe, nach § 80 Abs. 10 AO ohne Wirkung bleibe und ein Verstoß mit einer Geldbuße zu ahnden sei. Hierzu hat das FG festgestellt, die Ausführungen des FA seien –auch unter Berücksichtigung des beigefügten Merkblatts– wenigstens missverständlich gewesen. Jedoch hat das FA durch sein Schreiben vom 11.11.2020 klargestellt, dass sich die Zurückweisung lediglich auf den Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung bezogen hat. Durch diese Klarstellung ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Hinblick auf eine Folgenbeseitigung insoweit entfallen, als das FA zuvor eine Zurückweisung über den Erlassantrag hinaus ausgesprochen hatte (vgl. zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung BFH-Beschluss vom 28.03.2007 – III B 118/05, BFH/NV 2007, 1336, unter II. der Gründe).

26

2. Die Revision ist hinsichtlich des Anfechtungsantrags unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 ist rechtmäßig. Das FA hat die Klägerin aufgrund ihrer streitgegenständlichen Tätigkeit zu Recht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO zurückgewiesen.

27

a) Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 AO kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

28

Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Gemäß § 80 Abs. 10 AO sind Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, unwirksam.

29

b) Die Klägerin hat geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet.

30

aa) Die Klägerin leistete Hilfe in Steuersachen.

31

Ob jemand zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, richtet sich nach dem Steuerberatungsgesetz, das nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1 unter anderem auf die Hilfeleistung in Angelegenheiten anzuwenden ist, die durch Bundesrecht geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.2017 – II R 22/15, BFHE 258, 380, BStBl II 2017, 973, Rz 11). Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG umfasst die Hilfeleistung in Steuersachen auch die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

32

Im Streitfall stellt die Hilfeleistung der Klägerin sowohl bei der Lohnbuchführung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) als auch bei der Lohnsteuer-Anmeldung und einem eventuellen Antrag auf Erlass im Sinne von § 227 AO im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StBerG) eine Hilfeleistung in Steuersachen dar.

33

bb) Diese Hilfe leistete die Klägerin geschäftsmäßig.

34

Die Hilfeleistung in Steuersachen erfolgt geschäftsmäßig, wenn der Leistende ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen; selbständig handelt, wer sich nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabhängig von den Weisungen einer übergeordneten Person betätigt (BFH-Urteil vom 07.06.2017 – II R 22/15, BFHE 258, 380, BStBl II 2017, 973, Rz 12).

35

Nach den Feststellungen des FG stellte die (Lohn-)Buchführung einen dauernden Bestandteil der selbständigen Beschäftigung der Klägerin als selbständiges Buchführungsbüro dar. Für die B-GmbH war die Klägerin seit 20 Jahren geschäftsmäßig tätig.

36

cc) Die Klägerin hat auch dadurch geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet, dass sie für die B-GmbH mit Schreiben vom 11.12.2019 einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 gestellt hat. Mit diesem Schreiben hat sie nach den bindenden Feststellungen des FG nicht lediglich eine „Bitte“ geäußert.

37

(1) Die Auslegung von Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das heißt jedenfalls möglich ist. Das Revisionsgericht prüft somit lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 29.08.2023 – VII R 1/23, Rz 28, m.w.N.).

38

(2) Das FG hat festgestellt, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 11.12.2019 einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gestellt und nicht lediglich eine „Bitte“ formuliert. Diese Auslegung entspricht den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Das FG hat erkannt, dass das Schreiben vom 11.12.2019 auslegungsbedürftig ist, weil es nach seinem Wortlaut und Zweck keinen eindeutigen Inhalt hatte. Denn mit einer „Bitte“ hätte die Klägerin –wie sie selbst vorträgt– eine positive Reaktion nicht erwarten und ihr Ziel eines Erlasses nicht erreichen können. Ausgehend davon, wie die Erklärung vom Empfänger nach ihrem objektiven Erklärungswert verstanden werden musste (vgl. Senatsurteil vom 29.08.2023 – VII R 1/23, Rz 26), erscheint es jedenfalls möglich und vertretbar, das Schreiben vom 11.12.2019 als Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags auszulegen.

39

c) Die Klägerin war jedoch nicht befugt, im Rahmen ihrer geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung zu stellen.

40

aa) Gemäß § 2 Satz 1 StBerG (ab 01.08.2022: § 2 Abs. 1 Satz 1 StBerG) darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind die in § 3 StBerG bezeichneten Personen befugt, zum Beispiel Steuerberater (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 StBerG). Aus § 3a StBerG ergibt sich für bestimmte Personen und Vereinigungen eine Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, aus § 4 StBerG eine Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG in der im Streitfall bis zum 31.07.2022 anwendbaren Fassung dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen.

41

Eine Befugnis der Klägerin ergibt sich nicht aus §§ 3, 3a und 4 StBerG, weil sie als Buchführungsbüro nicht zu den in §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen gehört.

42

bb) Die Klägerin kann für den beschriebenen Erlassantrag eine Ausnahme von dem Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nicht aus § 6 Nr. 4 StBerG ableiten.

43

(1) Das Verbot des § 5 StBerG gilt gemäß § 6 Nr. 4 StBerG nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

44

(2) § 6 Nr. 4 StBerG ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

45

(a) Die genannte Vorschrift geht auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurück. Mit Beschluss vom 18.06.1980 – 1 BvR 697/77 (BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706) hat das BVerfG entschieden, dass das frühere Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden hatten. Dabei hat das BVerfG unterschieden zwischen einer Steuerberatung im Sinne einer Rechtsberatung in Steuersachen einerseits, wozu die Einrichtung der Buchführung mit einem Kontenplan und die Aufstellung des Jahresabschlusses zählen, und der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle andererseits, welche keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse erfordert (BVerfG-Beschluss vom 18.06.1980 – 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706, unter B.II.3.a aa und bb der Gründe). Die letztgenannten Tätigkeiten dürfen nicht den steuerberatenden Berufen vorbehalten bleiben.

46

Zudem hat das BVerfG mit Beschluss vom 27.01.1982 – 1 BvR 807/80 (BVerfGE 59, 302, BStBl II 1982, 281) entschieden, dass das Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe auch hinsichtlich der laufenden Lohnbuchhaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

47

(b) Als Reaktion auf diese Entscheidungen hat der Gesetzgeber § 6 Nr. 4 StBerG durch Art. 1 Nr. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 09.06.1989 (BGBl I 1989, 1062) eingeführt. Seine heutige Fassung hat die Vorschrift durch eine Änderung aufgrund von Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24.06.2000 (BGBl I 2000, 874) erhalten. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem erstgenannten Gesetz war ausgeführt, § 6 Nr. 4 trage den Beschlüssen des BVerfG vom 18.06.1980 – 1 BvR 697/77 (BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706) und vom 27.01.1982 – 1 BvR 807/80 (BVerfGE 59, 302, BStBl II 1982, 281) Rechnung (BTDrucks 11/3915, S. 17). Dementsprechend werde das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht würden, die über eine ausreichende Ausbildung und berufliche Erfahrung verfügten. Weiter war im Gesetzentwurf ausgeführt, da auch das Fertigen der laufenden Lohnsteuer-Anmeldungen im Allgemeinen keine schwierigen rechtlichen Wertungen verlange, werde diese Tätigkeit vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen. Mit dem BVerfG sei davon auszugehen, dass die zur laufenden Lohnabrechnung befugten Personen in der Lage seien, bei schwierigen Steuerrechtsfragen einen qualifizierten steuerlichen Berater hinzuzuziehen und ihm die Beratung in diesen Sachen zu überlassen. Die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs im Betrieb und die Vorbereitung anderer Steueranmeldungen als der Lohnsteuer-Anmeldung würden dagegen von dieser Vorschrift nicht erfasst (BTDrucks 11/3915, S. 18).

48

(c) Nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung des BVerfG ist zu unterscheiden zwischen der Steuerberatung einerseits, die einem grundsätzlichen Verbot der unbefugten Hilfeleistung unterliegt, und den von diesem Verbot auszunehmenden Tätigkeiten andererseits, die keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse erfordern und bei denen qualitätssichernde Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt geboten erscheinen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 28.03.2023 – II ZB 11/22, Rz 49; BGH-Urteil vom 02.05.2019 – IX ZR 11/18, Rz 19 ff.). Daraus ergibt sich ein Verhältnis von Regel und Ausnahme, welches auch im Gesetzgebungsverfahren für das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes beschrieben worden ist (BTDrucks 11/3915, S. 17 und 18). Diese Entstehungsgeschichte lässt eine enge Wortlautauslegung des § 6 Nr. 4 StBerG geboten erscheinen.

49

(d) Ausgehend hiervon hat der erkennende Senat bereits in einer früheren Entscheidung eine erweiternde Anwendung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze des BVerfG auf die Hilfeleistung bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen abgelehnt (Senatsurteil vom 01.03.1983 – VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318, unter B.I.2.c der Gründe). Weiter hat der erkennende Senat aus den zitierten Entscheidungen des BVerfG gefolgert, dass das Verbot der unbefugten Hilfeleistung bei der Führung steuerlich bedeutsamer Bücher und Aufzeichnungen, soweit dessen Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich festgestellt worden sei, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Senatsurteil vom 12.01.1988 – VII R 60/86, BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380, unter II.1. der Gründe).

50

Der II. Senat des BFH hat diese Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, dass die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen vom Anwendungsbereich des § 6 Nr. 4 StBerG auch dann nicht erfasst sei, wenn das verwendete Buchführungsprogramm es ermögliche, die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund der Buchführung automatisch zu erstellen (BFH-Urteil vom 07.06.2017 – II R 22/15, BFHE 258, 380, BStBl II 2017, 973, Rz 21). Dabei hat sich der II. Senat des BFH maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass das Fertigen einer Umsatzsteuervoranmeldung kein bloßes mechanisches Rechenwerk darstelle, sondern ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden erfordere. Dass der Gesetzgeber diese Tätigkeit den Personen vorbehalte, die aufgrund einer sachgerechten Vorbildung zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen seien, sei kein Eingriff in die Berufsfreiheit, der weitergehe, als es die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erforderten. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 23.11.2020 – VII B 37/20 (nicht veröffentlicht) bestätigt.

51

(e) Unter Berücksichtigung dieser am Ausnahmecharakter des § 6 Nr. 4 StBerG orientierten engen Auslegung kann die Vorschrift nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Denn die Hilfeleistung in einem solchen Verfahren ist vom Wortlaut des § 6 Nr. 4 StBerG nicht erfasst. Diese Vorschrift benennt lediglich bestimmte Tätigkeiten, und zwar das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sind nicht eingeschlossen.

52

Eine Ausdehnung des § 6 Nr. 4 StBerG auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil diese Tätigkeit nach der vom BVerfG vorgenommenen Einordnung zu denjenigen Tätigkeiten zählt, die als Steuerberatung dem grundsätzlichen Verbot der unbefugten Hilfeleistung unterliegen. Es handelt sich nicht –im Sinne eines Ausnahmefalls– um eine Tätigkeit, die keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse erfordert und bei der qualitätssichernde Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt geboten erscheinen würden. Die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren setzt vielmehr vertiefte verfahrensrechtliche Kenntnisse voraus, beginnend etwa mit der Frage, welches Rechtsmittel oder welcher Antrag im Einzelfall statthaft ist. Ebenso muss der Verfahrensvertreter abzuschätzen vermögen, ob der statthafte Rechtsbehelf oder Antrag nach den Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Norm in der Sache erfolgversprechend sein könnte, und er muss imstande sein, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gegenüber der Behörde anhand des Sachverhalts darzulegen. Dies erfordert vertiefte verfahrensrechtliche und je nach Gegenstand auch materiell-rechtliche Kenntnisse. Der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einer nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit –im Streitfall einer Lohnsteuer-Anmeldung– steht, vermag hieran nichts zu ändern. Denn dies ändert nichts am Erfordernis der vertieften verfahrensrechtlichen Kenntnisse des Vertreters.

53

(3) Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt die streitgegenständliche Tätigkeit der Klägerin, die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 227 AO, keine gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässige Tätigkeit dar.

54

(a) Bei einem Erlassverfahren gemäß § 227 AO handelt es sich um ein selbständiges Verwaltungsverfahren, das von dem Steuerfestsetzungsverfahren abzugrenzen ist und zu einer Zweigleisigkeit der Verfahren führt (Senatsbeschluss vom 30.01.2007 – VII B 337/05, BFH/NV 2007, 1323, unter II.1. der Gründe). Die Entscheidung über den Erlass stellt eine gegenüber der Steuerfestsetzung selbständige Regelung durch einen selbständigen Verwaltungsakt dar (von Groll in HHSp, § 227 AO Rz 338 und 371; Koenig/Klüger, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 227 Rz 59; Oellerich in Gosch, AO § 227 Rz 105).

55

Zudem handelt es sich auch bei einem Verfahren wegen der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 AO um ein gegenüber der Steueranmeldung abzugrenzendes Verfahren. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist ein selbständiger Verwaltungsakt (vgl. Schober in Gosch, AO § 152 Rz 135).

56

(b) Wegen der Selbständigkeit sowohl des Verfahrens über die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung als auch des Antrags auf Erlass des Verspätungszuschlags gegenüber der –der Klägerin gestatteten– Lohnsteuer-Anmeldung war die Klägerin gemäß § 6 Nr. 4 StBerG nicht befugt, den Erlassantrag zu stellen. § 6 Nr. 4 StBerG kann –wie beschrieben– nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden (vgl. auch Raab in Kuhls, Kommentar zum StBerG, § 6 Rz 28 zum Stundungsantrag). Es handelt sich insoweit nicht um eine bloße „Annextätigkeit“ zu dem Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen von § 6 Nr. 4 StBerG.

57

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch weder die Festsetzung des Verspätungszuschlags noch das Verfahren über den Erlass eines solchen Verspätungszuschlags mit der Berichtigung, Ergänzung oder Rücknahme der Lohnsteuer-Anmeldung zu vergleichen. Dies folgt schon allein daraus, dass eine Lohnsteuer-Anmeldung stets berichtigungsfähig ist, die Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder die Ablehnung eines Erlassantrags hingegen nach deren Bestandskraft grundsätzlich nicht mehr änderbar sind (vgl. Senatsurteil vom 17.03.1987 – VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620). Auch die von der Klägerin erwähnten Vorschriften zur elektronischen Datenverarbeitung vermögen daran nichts zu ändern.

58

d) Das FA hat die Klägerin daher zu Recht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückgewiesen. Dabei hat sie die Zurückweisung auf den Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags beschränkt. Diese Beschränkung ergab sich jedenfalls aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 04.02.2020.

59

Das FA hat zudem die Klägerin zutreffend auf die Regelung des § 80 Abs. 10 AO hingewiesen. Ebenso hat das FA folgerichtig gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO die Zurückweisung dem Vollmachtgeber, der B-GmbH, bekannt gegeben.

60

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Gesellschafter einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft als (Mit-)Betriebsinhaber i. S. d. § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BewG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Berücksichtigung eines Verlusts aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i. V. m. § 51a BewG ausscheidet, wenn an einer Tierhaltungsgemeinschaft eine Personengesellschaft beteiligt ist, deren einzelne Gesellschafter nicht alle über Vieheinheiten verfügen (Az. VI R 6/22).

BFH, Urteil VI R 6/22 vom 16.05.2024

Leitsatz

Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Bewertungsgesetzes anzusehen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.01.2022 – 7 K 896/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

An der mit Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2004 gegründeten K1-K2 GbR (GbR) waren zunächst der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger zu 1. –K1–) zu 40 %, seine Mutter (M) zu 10 % und der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2. (Kläger zu 2. –K2–) zu 50 % beteiligt. Gesellschaftszweck war nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der gemeinschaftliche Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebs nebst Tiermast und Handel mit landwirtschaftlichen Produkten aller Art. M und K2 übertrugen seinerzeit ihre landwirtschaftlichen Betriebe (Maschinen, Feldinventar, Vieh und Vorräte) auf die GbR. Zudem brachte K2 seine vollständige Arbeitskraft und die Hälfte einer weiteren Arbeitskraft in die GbR ein. K1 brachte ausschließlich seine gesamte Arbeitskraft ein (§ 5 Abs. 3 sowie die Anlage des Gesellschaftsvertrags). Zum 01.07.2011 kündigte M ihre Gesellschafterstellung und K1 stockte seinen Anteil an der GbR auf 50 % auf.

2

Die GbR bewirtschaftete in den Jahren 2011 bis 2013 (Streitjahre) circa 200 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie war im Bereich der Milchviehhaltung sowie der Putenmast tätig und erzielte daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sämtliche Flächen waren von M, K2 und Dritten gepachtet.

3

Zum 01.11.2011 gründeten die GbR als Komplementärin und der Beigeladene (B) als Kommanditist die K1-K2-B Tierhaltung KG (KG). Die GbR brachte 150 Vieheinheiten in die KG ein, B 280 Vieheinheiten (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Die KG hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihren Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich.

4

Mit Vertrag vom 28.12.2011 vermietete M an K1 ab 01.01.2012 unbefristet eine Fläche von etwa 1 800 qm zur Bebauung mit einem Schweinemaststall. K1 errichtete auf dieser Fläche einen Schweinemaststall mit einer Nutzfläche von 768 qm und 990 Mastplätzen, den er seinerseits mit Mietvertrag vom 01.03.2012 an die KG vermietete.

5

Die KG reichte Feststellungserklärungen beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) ein und räumte dem Prozessbevollmächtigten Empfangsvollmacht ein.

6

Das FA stellte zunächst erklärungsgemäß Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von … € für 2011, … € für 2012 und … € für 2013 fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

7

Am 29.06.2016 beschlossen die Kläger die Auflösung der GbR, wobei K1 die Komplementärbeteiligung an der KG im Wege der Realteilung erhielt. Am selben Tag veräußerte B seine Kommanditbeteiligung an K1, wodurch das Gesellschaftsvermögen der KG im Wege der Anwachsung auf K1 überging. Das FA wurde über diese Vorgänge im Jahr 2016 in Kenntnis gesetzt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte im Februar 2019.

8

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E-Stadt hatte zuvor eine Außenprüfung bei der KG durchgeführt. Der Prüfer gelangte zu der Ansicht, die KG habe in den Streitjahren keine Einkünfte nach § 13 EStG, sondern solche aus § 15 EStG erzielt; für die Verluste gelte das Ausgleichs- und Abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG. Die Voraussetzungen von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) seien nicht erfüllt. Auch seien die Verluste dem Grunde nach nicht anzuerkennen, da die KG keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe.

9

Das FA erließ auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen für die Streitjahre im Oktober 2017 Änderungsbescheide, in denen es Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils … € feststellte. Die Bescheide gab es gegenüber dem Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten für K2 als gesetzlichen Vertreter der KG bekannt. Sie enthielten den Hinweis, dass sie mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergingen.

10

Der vom Prozessbevollmächtigten im Namen der KG gegen die Änderungsbescheide eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 471 veröffentlichten Gründen statt.

11

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

12

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

13

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

II.

15

Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

16

1. Das FG hat die im Namen der zu diesem Zeitpunkt bereits vollbeendeten KG erhobene Klage zu Recht rechtsschutzgewährend dahin ausgelegt, dass sie als von den Klägern als ehemaligen Gesellschaftern der ebenfalls aufgelösten Komplementär-GbR erhoben anzusehen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30.11.2023 – IV R 13/21, Rz 19 ff., m.w.N.). Da dies zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, sieht der erkennende Senat von einer weiteren Begründung ab.

17

2. Zutreffend ist das FG weiter davon ausgegangen, dass die Kläger durch die –wirksam bekannt gegebenen– geänderten gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide beschwert sind. Denn die Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO dar. Dabei ist nicht zu ermitteln, wie sich die Einkommensteuer der Mitunternehmer durch die begehrte Änderung der Einkunftsart gestalten würde (Senatsurteil vom 03.07.2019 – VI R 49/16, BFHE 266, 43, BStBl II 2020, 86, Rz 18, m.w.N.).

18

3. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist, dass die Tierbestände die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelte Anzahl der Vieheinheiten bezogen auf die vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht überschreiten. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG auch dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind. In persönlicher Hinsicht setzt dies gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG voraus, dass alle Gesellschafter

a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,

b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,

c) Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und

d) die sich nach § 51 Abs. 1a BewG für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.

19

4. Nach dem vorliegend im Revisionsverfahren allein noch streitigen Erfordernis des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG müssen alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sein, wobei § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG dabei kein bewertungsrechtliches „tatsächliches“, sondern ein ertragsteuerrechtliches Verständnis zu Grunde zu legen ist (Senatsurteil vom 18.11.2020 – VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 16, m.w.N.).

20

a) Inhaber eines Betriebs der Landwirtschaft im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist daher der Unternehmer einer Landwirtschaft, das heißt derjenige, der sie betreibt. Das ist der Landwirt, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird (Senatsurteil vom 16.05.2018 – VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60, Rz 12 und BFH-Urteil vom 27.11.2019 – II R 43/16, BFHE 267, 269, BStBl II 2020, 739, Rz 25).

21

b) Auch eine Mitunternehmerschaft kann Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein (Senatsurteil vom 16.05.2018 – VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60, Rz 13, m.w.N.).

22

aa) Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der gemäß § 13 Abs. 7 EStG bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend anzuwenden ist, kann dabei nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder –in Ausnahmefällen– eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (s. Senatsurteil vom 18.11.2020 – VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 19 und BFH-Urteil vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374, Rz 33).

23

bb) Ist eine GbR landwirtschaftlich tätig, ist sie aus ertragsteuerrechtlicher Sicht Inhaberin des Betriebs (s. Senatsurteil vom 16.05.2018 – VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60, Rz 13). Ihre Gesellschafter sind als Mitunternehmer Inhaber (Mitinhaber) dieses Betriebs im Sinne von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG (BFH-Urteil vom 27.11.2019 – II R 43/16, BFHE 267, 269, BStBl II 2020, 739, Rz 26).

24

c) Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von einer Personengesellschaft oder von einer wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft betrieben, ist Voraussetzung, dass alle Mitunternehmer der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Anteil übernehmen. Denn die auf die Tierhaltungsgemeinschaft zu übertragenden Vieheinheiten stehen nicht dem einzelnen Gesellschafter oder Gemeinschafter (Mitunternehmer), sondern der Gesellschaft oder Gemeinschaft (Mitunternehmerschaft) zu (Senatsurteil vom 18.11.2020 – VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 23, m.w.N.).

25

5. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das FG zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen der § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und d BewG im Streitfall erfüllt sind, weil alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen waren und diese die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die KG übertragen hatten.

26

a) Gesellschafter der KG, der Tierhaltungsgemeinschaft, war zum einen die GbR, zum anderen B. Das FG hat bindend festgestellt, dass die GbR auf gepachteten landwirtschaftlichen Flächen in den Bereichen der Milchviehhaltung und Putenmast tätig war und den Betrieb daher auf selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen geführt hat. Dass die GbR daraus Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erzielte, wird im Übrigen auch vom FA nicht in Frage gestellt.

27

Nach den vorstehenden Ausführungen war deshalb die an der KG beteiligte GbR Inhaberin des von ihr betriebenen Betriebs. Aufgrund ihrer Beteiligung als Mitunternehmer der landwirtschaftlich tätigen GbR waren aber auch die Kläger (Mit-)Inhaber dieses Betriebs der Landwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG. Dass der weitere Gesellschafter der KG, der Beigeladene, die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG erfüllte, steht nicht in Streit.

28

aa) Wie das FG zutreffend ausführt, ist es unerheblich, dass die GbR nicht über eigene landwirtschaftliche Flächen verfügte, sondern ihren Betrieb auf gepachteten Flächen unterhielt. Entscheidend ist, dass die GbR Inhaberin eines aktiven landwirtschaftlichen Betriebs war. Durch die Vorschrift des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG soll allein sichergestellt werden, dass Inhaber von Verpachtungsbetrieben kein Mitglied einer Tierhaltungsgemeinschaft sein können (vgl. z.B. Bruschke in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 51a BewG Rz 33).

29

bb) Entgegen der Auffassung des FA ist auch nicht erforderlich, dass die Gesellschafter (Mitunternehmer) einer an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligten Gesellschaft neben ihrer über die Gesellschaft vermittelten Mitinhaberschaft eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zusätzlich noch als Einzelunternehmer Inhaber eines (weiteren) Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind (ebenso Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 EStG Rz 80; Reverts/Wessels in Bordewin/Brandt, § 13b EStG Rz 64). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Gesellschafter in die land- und forstwirtschaftliche Gesellschaft, die sich an der Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt hat, landwirtschaftliche Grundstücke oder landwirtschaftliche Betriebe eingebracht haben. Maßgebend ist allein, dass alle Gesellschafter (Mitunternehmer) der land- und forstwirtschaftlichen Gesellschaft der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Anteil übernehmen (Senatsurteil vom 18.11.2020 – VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 23). Letzteres war nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) mit der im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Kommanditbeteiligung an der KG der Fall.

30

b) Da die auf die Tierhaltungsgemeinschaft zu übertragenden Vieheinheiten nicht dem einzelnen Gesellschafter oder Gemeinschafter (Mitunternehmer), sondern der Gesellschaft oder Gemeinschaft (Mitunternehmerschaft) zustehen, hat das FG auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BewG zutreffend bejaht. Denn sowohl die GbR als auch der Beigeladene haben Vieheinheiten auf die KG übertragen. Auch hier kommt es entgegen der Ansicht des FA nicht darauf an, dass K1 neben der mitunternehmerschaftlichen landwirtschaftlichen Betätigung im Rahmen der GbR keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftete und daher nicht in eigener Person über Vieheinheiten verfügte, die er hätte auf die KG übertragen können.

31

6. Das Vorliegen der weiteren persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 BewG steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Insbesondere hat das FA keine Einwände gegen die Feststellungen des FG erhoben, wonach K2 seine Arbeitskraft ganz überwiegend –das heißt zu weit mehr als 50 %– für den landwirtschaftlichen Betrieb der GbR eingesetzt hat und daher als hauptberuflicher Landwirt anzusehen ist. Der erkennende Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab.

32

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). Dies entspricht der Billigkeit, da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Änderungen berufsgerichtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung angenommen

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Die WPK begrüßt die Änderungen.

WPK, Mitteilung vom 10.07.2024

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen.

Die Änderungen des Rechtsausschusses am Regierungsentwurf betrafen unter anderem Punkte, die aus der Sicht der WPK begrüßenswert sind (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 18. Oktober 2023). Im Einzelnen:

  • Wie zuvor von der WPK in ihrer Stellungnahme gefordert, ist der missverständliche Wortlaut des § 87 Satz 3 WPO‑E geändert worden. Dies betrifft den Betrag, von dem durch den Beschluss des Gerichts nicht zum Nachteil des Antragsstellers abgewichen werden darf.
  • Die Regelungen zu Mandatsgesellschaften in StBerG und BRAO im Regierungsentwurf waren irreführend (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 StBerG‑E, § 59f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAO‑E). Nach dem Wortlaut waren aus der Sicht der WPK multiprofessionelle Mandatsgesellschaften umfasst. Folglich hat die WPK in ihrer Stellungnahme gefordert, dass auch die sog. Nur-WPG/BPG Gesellschafter einer Mandatsgesellschaft sein können. Nach einer Auskunft im Gesetzgebungsverfahren, wonach von den Vorschriften nur jeweils monoprofessionelle Gesellschaften umfasst sind, hat die WPK gefordert, dies auch im Wortlaut klarzustellen. Diese Forderung ist vom Rechtsausschuss aufgegriffen worden, sodass der Wortlaut jetzt nicht mehr missverständlich ist.
  • Zukünftig reicht die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme (§ 68 Abs. 1 Satz 2 WPO) für das Ruhen der Verjährung aus (§ 70 Abs. 2 Satz 1 WPO‑E).

Quelle: WPK

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Erinnerung: Fristablauf zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen am 30. September 2024

Die WPK weist erneut darauf hin, dass die Frist am 30. September 2024 abläuft und nicht weiter verlängert wird. Reichen Unternehmen die Schlussabrechnungen über ihre prüfenden Dritten nicht fristgerecht ein, kann das BMWK dies verwaltungsgerichtlich weiterverfolgen und die gesamte Corona-Wirtschaftshilfe zurückfordern.

WPK, Mitteilung vom 09.07.2024

Erneut hat sich die WPK zusammen mit anderen berufsständischen Vertretern mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Stand der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen ausgetauscht. Noch immer fehlt rund ein Drittel der Schlussabrechnungen. Das BMWK appelliert daher nochmals an alle Beteiligten, die Frist einzuhalten.

Die Frist läuft am 30. September 2024 ab und wird nicht erneut verlängert.

Reichen Unternehmen die Schlussabrechnungen über ihre prüfenden Dritten nicht fristgerecht ein, kann das BMWK dies verwaltungsgerichtlich weiterverfolgen und die gesamte Corona-Wirtschaftshilfe zurückfordern.

Zu der Verständigung auf die letztmalige Fristverlängerung siehe „Neu auf WPK.de“ vom 14. März 2024.

Quelle: WPK

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Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei nach § 15a EStG nicht verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft

Das BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013 wird um die Ausnahme der Rückgewähr eines Ertragszuschusses ergänzt (Az. IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004 :002 vom 04.07.2024

  • Anwendung des BFH-Urteils I R 65/11 vom 29. August 2012
  • Änderung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2013, BStBl I S. 921
  • Anwendung des BFH-Urteils I R 67/15 vom 15. März 2017

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013, BStBl I S. 921 nach dem letzten Absatz wie folgt ergänzt:

Zum Ertragszuschuss vgl. jedoch BFH vom 15. März 2017, I R 67/15, BStBl xxx I S. xxx.

Nach Übergang zur Einlagelösung durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl I Seite 2050) gelten diese Grundsätze allgemein für die Annahme von Mehr-/Minderabführungen i. S. d. § 14 Absatz 4 Satz 6 KStG.

Dieses Schreiben wird im BStBl I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG bei Beiträgen an ausländische Pensionsfonds

Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen keine Sachzuwendungen i. S. v. § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar. So das FG Hamburg (Az. 6 K 109/20).

FG Hamburg, Mitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 6 K 109/20 vom 14.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: VI R 13/24)

Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen keine Sachzuwendungen im Sinne von § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für ausländische Arbeitnehmer entrichtete Beiträge an ausländische Pensionsfonds Arbeitslohn darstellen, der gemäß § 37b EStG pauschal besteuert werden kann.

Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der A GmbH, die wiederum eine 100%ige Tochter der B ist. B gehört zu einem in mehr als 140 Ländern aktiven Konzern. Ihren Arbeitnehmern bietet die B in fast allen Ländern eine betriebliche Altersvorsorge über Beiträge zu Pensionsfonds an, die sie in den jeweiligen Ländern gegründet hat. Die im B-Konzern beschäftigten Arbeitnehmer nehmen das Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge üblicherweise zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an und erwerben unmittelbare, eigene und unentziehbare Ansprüche gegenüber dem Pensionsfonds des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (Basisland). Der Arbeitgeber (die Basisgesellschaft) ist gegenüber dem Fonds zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Arbeitnehmer des Konzerns werden häufig für in der Regel jeweils zwei bis vier Jahre in anderen Ländern als ihrem Basisland eingesetzt. Dabei wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmer Mitglieder des jeweiligen ausländischen Pensionsfonds blieben und die Beiträge hierfür fortgezahlt würden. Das pensionsberechtigte Basisgehalt wurde darin jeweils in der Währung des Basislandes genannt und sollte sich nach der Entwicklung der Verhältnisse in diesem Land richten. Die Beiträge zu den ausländischen Pensionsfonds wurden während der Tätigkeit der ausländischen Arbeitnehmer in Deutschland weiterhin durch die jeweiligen Basisgesellschaften entrichtet und der Klägerin konzernintern weiterbelastet. Zu einer Auszahlung an die Arbeitnehmer kam es nicht.

Der Beklagte kam im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von den Basisgesellschaften gezahlten und von der Klägerin erstatteten Beträgen an die ausländischen Pensionsfonds um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Die Zukunftssicherungsbeiträge stellten, da der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet Mittel zum Zweck der Zukunftssicherung erhalte, Barlohn dar mit der Folge, dass § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und § 37b EStG nicht anwendbar seien. Der Beklagte nahm die Klägerin gem. § 42d Abs. 1 EStG in Haftung.

Mit Zwischenurteil vom 30. Juni 2021 hat das Gericht festgestellt, dass der streitgegenständliche Haftungsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss VI B 58/21 vom 30. Mai 2022 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die von ihr wirtschaftlich über die konzerninterne Verrechnung getragenen Arbeitgeberbeiträge zu den Pensionsfonds gemäß § 37b EStG pauschal versteuert werden könnten.

Das Gericht hat die Klage für unbegründet gehalten, da die Haftungssumme nicht zu vermindern sei, weil die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG nicht vorlägen.

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG könnten Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (Nr. 1), […] die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. § 37b Abs. 1 EStG gelte auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG).

§ 37b Abs. 1 und 2 EStG setzten allerdings voraus, dass die Zuwendungen, hier die streitgegenständlichen Beiträge an die ausländischen Pensionsfonds, nicht in Geld bestünden. Dieser Arbeitslohn müsste für die Anwendung des § 37 Abs. 1 und 2 EStG einen Sachbezug und damit keinen Barlohn darstellen (vgl. auch § 37b Abs. 3 Satz 1 EStG: „Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen“…). Dies sei nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folge, sei für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sei zu ermitteln, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen könne. Ein Sachbezug unterscheide sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, lägen daher Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Habe der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahle, lägen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwende. Ob der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine Sachleistung oder eine Geldleistung habe, sei durch Auslegung der zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.

Im Ergebnis ordnete das Gericht die streitigen Zahlungen an die ausländischen Pensionsfonds als Barlohn ein. Zwischen den Parteien sei geregelt worden, dass die betrieblichen Altersversorgungen in Form der Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die ausländischen Pensionsfonds bestehen bleiben sollten und dass sich die Weiterentwicklung der der Altersversorgung zu Grunde liegenden Löhne nach den Bedingungen im Basisland richten sollten. Eine Auszahlung an den jeweiligen Arbeitnehmer sei – unstreitig – nicht erfolgt. Die Beiträge zu den Pensionsfonds seien vielmehr weiter von den jeweiligen Basisgesellschaften unmittelbar an die Pensionsfonds geleistet und konzernintern der Klägerin weiterbelastet worden. Es sei nicht geregelt worden, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Beiträge an sich selbst haben sollten. Die Verträge könnten deshalb bei verständiger Würdigung von den Arbeitnehmern nur so verstanden werden, dass ihre betriebliche Altersversorgung über die Basisgesellschaft Bestand haben sollte und sie einen Anspruch gegen die Klägerin hatten, dies zu gewährleisten in dem sie, die Klägerin, die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung durch eine konzerninterne Übernahme wirtschaftlich trug. Darin liege kein Sachbezug. Den jeweiligen Arbeitnehmern werde bei Eintritt einer der abgesicherten biometrischen Risiken (Alter, Invalidität, Tod) zwar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt. Dieses Recht sei aber nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder gegebenenfalls Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen.

Die Revision wurde eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2024

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Keine ausreichenden verfassungsrechtlichen Zweifel an Neuregelung zu Fondsetablierungskosten gem. § 6e EStG

Das FG Hamburg entschied, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 bestehen (Az. 6 K 27/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 6 K 27/22 vom 21.02.2024 (nrkr – BFH-Az.: IX R 13/24)

  1. Miet- oder Pachtgarantien im Rahmen eines Immobilienanlageprojekts unter Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds können Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e Abs. 2 EStG darstellen.
  2. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 (§ 52 Abs. 14a EStG).

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine sog. Pre-Opening-Zahlung und eine Pachtgarantie als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten abzuschreiben sind oder ob es sich hierbei um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt.

Die Klägerin behandelte Kosten für eine Pachtgarantie als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und grenzte diesen über 25 Jahre ab. Aufwendungen für eine Pre-Opening-Zahlung behandelte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten.

Der Beklagte ordnete die Kosten für die Pachtgarantie und die Pre-Opening-Zahlung gem. Textziffer 17 des BMF-Schreibens vom 20. Oktober 2003 (BStBl I 2003 S. 546) als Anschaffungskosten ein.

Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten und wies die Klage als unbegründet ab.

Die Aufwendungen für die Pachtgarantie und die Pre-Opening-Zahlung seien als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) zu behandeln und abzuschreiben.

Die Klägerin erziele zwar Überschusseinkünfte (Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG), wohingegen § 6e EStG unmittelbar nur für Gewinneinkünfte anzuwenden sei. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG ordne indes eine entsprechende Anwendung von § 6e EStG bei den Überschusseinkünften an.

§ 6e EStG sei gem. § 52 Abs. 14a EStG auch auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 endeten, sodass die Vorschrift Rückwirkung für das Streitjahr 2014 entfalte. Das Gericht war allerdings nicht davon überzeugt, dass die rückwirkende Anwendung des § 6e EStG im Streitfall verfassungswidrig sei, sodass eine Vorlage nach Art. 100 GG nicht in Betracht kam. Zwar werde im Schrifttum die Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung unterschiedlich beurteilt, sodass Zweifel in dieser Hinsicht durchaus angezeigt seien. Gesetze mit echter Rückwirkung seien grundsätzlich verfassungswidrig, es bestünden von diesem grundsätzlichen Verbot jedoch Ausnahmen. Damit der gesetzlichen Neuregelung der Gesetzgeber – jedenfalls im Kern – die bis zum Urteil IV R 33/15 des BFH vom 26. April 2018 (BStBl II 2020 S. 645) weitgehend akzeptierte und höchstrichterlich gefestigte Rechtslage widerhergestellt habe, bestünden gute Gründe dafür, die echt rückwirkende Anwendung des § 6e Abs. 1, Abs. 2 EStG im Streitfall für (verfassungsrechtlich) zulässig zu halten.

Die Revision wurde eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2024

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Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals

Anspruch auf Grundsteuererlass sehe das Grundsteuergesetz nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege. Das sei lt. VG Koblenz hier nicht der Fall (Az. 5 K 172/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 5 K 172/24.KO vom 25.06.2024

Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.

Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.

Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedingte Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so die Koblenzer Richter. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe. Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustandes sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Digitalisierung der Justiz: Weniger Papier, mehr Flexibilität

Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz passierte am 05.07.2024 den Bundesrat. Der Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen. Damit ist für die Vergütungsberechnung für Anwälte die Textform ab dem Folgetag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zulässig. Hinsichtlich der Vergütungsberechnung des steuerberatenden Berufsstandes ist eine Änderung des § 9 StBVV vom BMF in Aussicht genommen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.07.2024

Die Justiz nimmt die Digitalisierung weiter in den Blick: Die elektronische Kommunikation soll leichter werden. Alle Beteiligten in einem Strafverfahren sollen davon profitieren. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat gebilligt.

Die Kommunikation mit Gerichten wird in Zukunft leichter. Das verspricht ein neues Gesetz, das der Bundesrat gebilligt hat. Bürgerinnen und Bürger sollen zum Beispiel Strafanträge online stellen oder auch an bestimmten Verfahren per Videokonferenz teilnehmen können. Die geplanten Neuerungen finden Sie in diesem Überblick:

Strafantrag mit wenigen Klicks

Schon jetzt können Bürgerinnen und Bürger Strafanzeigen online stellen – zum Beispiel über ein Online-Formular der Internetwache der Polizei. Neu ist die Möglichkeit, auch einen Strafantrag online zu stellen. Ein Strafantrag unterscheidet sich von einer Strafanzeige dadurch, dass die Antragstellenden eine Strafverfolgung wünschen und nicht nur eine Anzeige.

Videoanruf in den Gerichtssaal

Bei Revisionshauptverhandlungen, wenn es also um die rechtliche Überprüfung eines Urteils geht, können Angeklagte, Verteidigung und Staatsanwaltschaft künftig auch von einem anderen Ort per Videokonferenz zugeschaltet werden. Das erspart aufwändige Anreisen und erleichtert die Terminfindung.

Schnellere Kommunikation

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können jetzt Anträge oder Erklärungen ihrer Mandantinnen und Mandanten elektronisch an die Gerichte übermitteln. Das war bisher nicht in allen Fällen möglich – wie beispielsweise bei Insolvenzanträgen. Die Zeiten, in denen Akten ausgedruckt und wieder eingescannt wurden, gehören damit der Vergangenheit an.

Entlastung für Gerichte

Die Umstellung auf die elektronische Akte ist ab 1. Januar 2026 verpflichtend. Bis dahin soll es aber möglich sein, bestehende Aktenbestände aus Papier in digitaler Form weiterzuführen. Diese Hybridaktenführung verhindert, dass der komplette Bestand alter Akten eingescannt werden muss und damit Mitarbeitende der Gerichte entlastet werden.

Quelle: Bundesregierung

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Berufliche Aus- und Weiterbildung: Fit für die Arbeit von morgen

Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge: Die Bundesregierung will mehr Jugendliche in Ausbildung bringen und Arbeitskräfte für die Arbeit von morgen fit machen. Zum 1. August 2024 weitet sie den Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung aus.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.07.2024

Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge: Die Bundesregierung will mehr Jugendliche in Ausbildung bringen und Arbeitskräfte für die Arbeit von morgen fit machen. Zum 1. August 2024 weitet sie den Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung aus.

Die Arbeitswelt ist im Wandel. In manchen Regionen verschwinden ganze Industriezweige und neue Unternehmen siedeln sich an. In vielen Betrieben halten neue Technologien Einzug. Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen, Beschäftigte und Auszubildende mit dem Weiterbildungsgesetz und der Ausbildungsgarantie sich fit zu machen, für die neuen Herausforderungen.

Ausbildung? Garantiert!

Ziel der Ausbildungsgarantie ist es, allen jungen Menschen ohne Berufsabschluss den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Ausbildung zu ermöglichen. Wer jedoch trotz umfassender Bemühungen keinen betrieblichen Ausbildungsplatz findet, hat ab 1. August 2024 Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung. Arbeitsagenturen und Jobcenter können jungen Menschen – die etwa in Regionen wohnen, in denen es wenig Ausbildungsplätze gibt – eine außerbetriebliche Ausbildung anbieten.

Bisher konnten nur sozial benachteiligte und lernbeeinträchtigte Jugendliche sowie Ausbildungsabbrechende eine außerbetriebliche Ausbildung antreten. Die Bundesregierung weitet den Anspruch nun aus. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung findet bei einem Bildungsträger statt. Ziel ist jedoch, der Übergang in eine betriebliche Ausbildung. Sollte ein Wechsel klappen, sollen die Jugendlichen durch denselben Träger weiter betreut werden.

Zuschüsse für die Heimfahrt

Seit April 2024 können junge Menschen Berufsorientierungspraktika absolvieren und so typische Tätigkeiten und Inhalte einer möglichen Ausbildung vorab kennenlernen. Die Arbeitsagenturen können Fahrt- und Unterkunftskosten für die ein- bis sechswöchige Praktika übernehmen. Die Förderung muss vor Praktikumsantritt bei der zuständigen Agentur oder Jobcenter beantragt werden.

Den Mobilitätszuschuss können Auszubildende erhalten, die umziehen mussten, da ihre Ausbildung weitab von zuhause stattfindet. Seit 1. April 2024 übernimmt die BA im ersten Ausbildungsjahr die Kosten für zwei Familienheimfahrten pro Monat. Die Auszubildenden können das Geld bei ihrer Agentur für Arbeit oder ihrem Jobcenter beantragen. Diese finanzielle Unterstützung soll es Jugendlichen erleichtern, eine Ausbildung aufzunehmen, auch wenn der Ausbildungsbetrieb in einer anderen Region liegt.

In Deutschland haben 1,6 Millionen Menschen zwischen 20 und 29 Jahren keine abgeschlossene Berufsausbildung. Deshalb will die Bundesregierung mit der Ausbildungsgarantie auch die Berufsorientierung verbessern, denn sie ist ein wichtiges Instrument, um junge Menschen in Ausbildung zu bringen. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sollen Schülerinnen und Schüler stärker bei der beruflichen Orientierung und der Aufnahme einer Berufsausbildung unterstützen.

Mit dem Wandel Schritt halten

Mit dem Weiterbildungsgesetz hat die Bundesregierung die notwendigen Instrumente geschaffen, um vor allem kleine und mittelständische Unternehmen zu unterstützen. Das Gesetz macht berufliche Weiterbildung seit April 2024 leichter zugänglich. Die Angebote sind übersichtlicher und stehen – anders als bisher – allen Betrieben offen. Feste Fördersätze machen die Weiterbildungsförderung zudem transparenter und erleichtern den Agenturen für Arbeit die Umsetzung.

Beschäftigte und Unternehmen finden auf dem Online-Portal „mein Now“ umfassenden Weiterbildungs- und Beratungsangebote sowie hilfreicher Online-Tests zur Orientierung.

Seit 1. April 2024 hilft das Qualifizierungsgeld Unternehmen, ihre Fachkräfte durch Qualifizierung im Betrieb zu halten. Das Geld wird den Beschäftigten als Entgeltersatz während der Qualifizierung gezahlt. Profitieren sollen diejenigen, deren Arbeitsplätze durch den Wandel – in der Region oder der Branche – besonders stark bedroht sind. Voraussetzung ist, die Weiterbildung ermöglicht ihnen eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen.

Das Gesetz stützt die Fachkräftestrategie der Bundesregierung. Ziel ist es, alle inländischen Möglichkeiten zur Fachkräftesicherung auszuschöpfen. Dies allein reicht aber nicht aus. Ein weiterer Baustein der Strategie ist deshalb die qualifizierte Einwanderung. Ein neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Deutschland für Arbeitskräfte aus Drittstaaten attraktiver machen. Das Bundesarbeitsministerium informiert ausführlich zum Fachkräfteland Deutschland.

Quelle: Bundesregierung

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