Saarland – Reform der Grundsteuer: Kommunen erhalten Grundlage für die Neuberechnung der Hebesätze

Ende Juni sind rund 96 % der für die Grundsteuerfestsetzung relevanten Grundstücke im Saarland neu bewertet worden. Das teilte das Finanzministerium des Saarlandes mit.

FinMin Saarland, Pressemitteilung vom 01.07.2024

Ende Juni sind rund 96 % der für die Grundsteuerfestsetzung relevanten Grundstücke im Saarland neu bewertet worden. Damit wurde die vom Land gesetzte Zielmarke von 90 % übertroffen.

Auf Grundlage dieser Daten können die Kommunen nun darangehen, die ab 2025 notwendig werdenden neuen Hebesätze festzulegen. Insgesamt waren ca. 560.000 saarländische Grundstücke neu zu bewerten. Bearbeitet wurden die Erklärungen zentralisiert in den Finanzämtern Saarbrücken II, Saarlouis und St. Wendel. Finanzminister Jakob von Weizsäcker: „Ich danke allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zum Gelingen der Grundsteuer-Reform entscheidend beitragen. Durch Ihren Einsatz haben die Kommunen jetzt eine gute Datengrundlage für die Festlegung der entsprechenden Hebesätze.“

Die noch ausstehenden Grundsteuerfälle werden weiter abgearbeitet. Durch die Erreichung einer Bearbeitungsquote von 96 % der grundsteuerrelevanten Fälle liefern die bisherigen Berechnungen eine belastbare Grundlage zur Neubestimmung der Hebesätze. Mit Blick auf die noch ausstehenden Bewertungen und etwaige Korrekturbedarfe erhalten die einzelnen Städte und Gemeinden die hochgerechneten Grundsteuermessbeträge auf Basis der neuen Grundsteuerwerte innerhalb einer Bandbreite. Diese Zahlen werden auch auf der Homepage des Ministeriums zur Verfügung gestellt. Die Kommunen werden somit in die Lage versetzt, die ab dem 01.01.2025 geltenden Hebesätze ab dem zweiten Halbjahr 2024 in den Räten festzulegen.

Wie geht es jetzt weiter?

Die Festlegung der neuen Hebesätze fällt in die verfassungsrechtlich gesicherte kommunale Satzungsautonomie. Nachdem die Stadt- und Gemeinderäte im Rahmen ihrer jeweiligen kommunalen Satzungsautonomie über die konkrete Höhe der zukünftigen Hebesätze entschieden haben, werden diese die Grundsteuerbescheide an die Grundeigentümer versenden. Aus diesen Grundsteuerbescheiden ergibt sich dann die konkrete Grundsteuerzahllast ab dem Jahr 2025.

Quelle: Finanzministerium des Saarlandes

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Hamburg: Neue Hebesätze und Messzahlen für die neue Grundsteuer

Die Finanzbehörde Hamburg hat am 01.07.2024 die zukünftigen Hebesätze und Messzahlen für die neue Grundsteuer in Hamburg vorgestellt. Auf dieser Grundlage sollen Senat und Bürgerschaft in der zweiten Jahreshälfte 2024 ein Gesetz zur Anpassung der Grundsteuermesszahlen und zur Festsetzung der Hebesätze verabschieden.

Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 01.07.2024

Die Finanzbehörde Hamburg hat die zukünftigen Hebesätze und Messzahlen für die neue Grundsteuer in Hamburg vorgestellt. Auf dieser Grundlage sollen Senat und Bürgerschaft in der zweiten Jahreshälfte 2024 ein Gesetz zur Anpassung der Grundsteuermesszahlen und zur Festsetzung der Hebesätze verabschieden. Mit dieser Anpassung soll sichergestellt werden, dass das Grundsteueraufkommen in Hamburg gegenüber dem Aufkommen nach dem alten Verfahren in den Bereichen „Wohnen“ und „Nicht-Wohnen“ in der Summe gleichbleibt, wobei Änderungen im Einzelfall zugunsten oder zuungunsten der Steuerpflichtigen wahrscheinlich sind.

Anhand der vorliegenden Daten wurden mit Unterstützung des Statistikamtes Nord diese Hebesätze und die Messzahl für Nutzflächen für die neue Grundsteuer in Hamburg berechnet:

  1. Der Hebesatz für die Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) soll ab 2025 975 % betragen, die Messzahl für Nutzflächen 87 %; die Messzahl für die Wohnflächen bleibt wie angekündigt auf 70 % ermäßigt.
  2. Der Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll ab 2025 auf 100 % festgelegt werden.
  3. Neu ist in Hamburg die Grundsteuer C, die unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen für gleichzeitig unbebaute, baureife und insbesondere für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke gilt; dies soll Spekulationen verhindern und gezielt die Bauaktivität im Interesse der städtebaulichen Entwicklung fördern. Der Hebesatz für die Grundsteuer C soll 8.000 % betragen.

Bei der Ermittlung der Steuermesszahl für die neue Grundsteuer in Hamburg sind außerdem die Messzahl-Ermäßigungen in Höhe von jeweils 25 % für die normale Wohnlage, geförderten Wohnraum und Denkmalschutz zu berücksichtigen.

Zudem wird die Erlassregelung für die Grundsteuer in besonders gelagerten Härtefällen von Gewerbe auf den Bereich Wohnen erweitert. Hierfür werden Regelbeispiele eingeführt, um die Anwendung für die Steuerpflichtigen zu erleichtern.

Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer in Hamburg?

Die bereits weitgehend zugegangenen Grundsteuerwertbescheide sind die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide, die ab März 2025 versandt werden. Die konkrete Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist diesen Grundsteuerbescheiden zu entnehmen.

Um das vorlaufende Verfahren vollständig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, wird der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer erstmalig und ausnahmsweise zum 30. April 2025 zu zahlen sein. Weitere Zahlungstermine in 2025 sind der 15.05., 15.08. und 15.11. Ab dem Jahr 2026 wird die Grundsteuer bei vierteljährlicher Zahlung wie bisher auch am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Beispielsberechnungen sind hier sowie unter den Downloads bereitgestellt, an denen zu sehen ist, wie sich die Grundsteuer ab 2025 ermittelt und woran sich Eigentümerinnen und Eigentümer bereits jetzt orientieren können.

Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Systemumstellung wird sich die Grundsteuer in einigen Fällen erhöhen und in anderen Fällen verringern. Dadurch sollen die Ungerechtigkeiten, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, beseitigt werden.

Was gibt es bei der Zahlung noch zu beachten?

Unbedingt empfehlenswert ist es, für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer rechtzeitig ein SEPA-Mandat beim Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz in Hamburg einzureichen. Die fälligen Beträge werden dann automatisch zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe vom Konto eingezogen, ohne dass Sie sich um irgendetwas kümmern müssen. Der Vordruck ist hier sowie unter den Downloads zu finden.

Wenn Sie bereits ein SEPA-Mandat für die bisherige Grundsteuer beim Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz eingereicht haben, gilt dies übrigens auch für die neue Grundsteuer – Sie müssen nichts unternehmen.

Bisher für die Zahlung der Grundsteuer verwendete Daueraufträge sollten im Dezember 2024 unbedingt gelöscht werden, da sich die Beträge für 2025 verändern werden und auch die Fälligkeitstermine in 2025 abweichend sind.

Was gilt für Mieterinnen und Mieter?

Die Grundsteuer richtet sich ausschließlich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien, die darüber im Rahmen der Betriebskosten abrechnen. Das Finanzamt darf Mieterinnen und Mietern daher keine Fragen zur neuen Grundsteuer Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses beantworten, denn die Daten, um die es dabei geht, „gehören“ der Vermieterin oder dem Vermieter und sind durch das sog. Steuergeheimnis geschützt. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zu Ihrer Wohnung ausschließlich an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter – dies aber erst ab April des nächsten Jahres, denn die Grundsteuerbescheide werden erst ab März 2025 verschickt. Vorher werden Vermieterinnen und Vermieter in den meisten Fällen auf Ihre Fragen noch nicht antworten können.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg

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Anhörung zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – Agrarverbände plädieren für steuerliche Risikoausgleichsrücklage

Der Finanzausschuss hat sich am 01.07.2024 mit der Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst. Grundlage der öffentlichen Anhörung war ein entsprechender Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (BT-Drucks. 20/11947).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2024

Für eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage haben sich Verbände der Landwirtschaft am Montag, 1. Juli 2024, bei einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses ausgesprochen. Insbesondere Landwirte in Ostdeutschland würden davon stärker profitieren als von der von der Bundesregierung geplanten Tarifglättung in der Einkommensteuer, machte Klaus Wagner deutlich, Präsident des Thüringer Bauernverbands. „Wir nehmen die Tarifglättung gern mit, aber für 80 Prozent der Landwirte in Ostdeutschland ist das eine Enttäuschung“, sagte Wagner, der auf Einladung der CDU/CSU-Fraktion geladen war.

Die Tarifglättung soll Landwirte entlasten. SP, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollen mit ihrem Gesetzentwurf zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (20/11947) die steuerliche Progressionswirkung abmildern, indem die Steuer auf einen Betrag gesenkt wird, der sich ergäbe, wenn über drei Jahre hinweg gleichmäßige Einkünfte erwirtschaftet worden wären.

(…)

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Die Koalitionsfraktionen wollen mit ihrem Gesetzentwurf (20/11947) eine steuerliche Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft befristet bis zum Jahr 2028 einführen. Damit wird eine Regelung wieder eingeführt, die bereits bis zum Veranlagungszeitraum 2022 galt.

Mit der Maßnahme soll die steuerliche Progressionswirkung abgemildert werden, indem die Steuer auf einen Betrag gesenkt wird, der sich ergäbe, wenn über drei Jahre hinweg gleichmäßige Einkünfte erwirtschaftet worden wären. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro für einen Dreijahreszeitraum geschätzt. Das Gesetz gilt als zustimmungspflichtig im Bundesrat.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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BFB/IFB: Sonderumfrage zum Thema Kontakthäufigkeit

Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt für den Bundesverband der Freien Berufe (BFB) eine Kurzbefragung zum Thema Kontakthäufigkeit im Kontext der Freien Berufe durch. Darauf mach die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 01..07.2024

Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt für den Bundesverband der Freien Berufe (BFB) eine Kurzbefragung zum Thema Kontakthäufigkeit im Kontext der Freien Berufe durch. Die Befragung dauert nur fünf Minuten. Der Online-Fragebogen ist bis 14. Juli 2024 geschaltet.

Mit der Umfrage soll herausgearbeitet werden, wie oft Freiberufler im direkten Kontakt mit Patienten, Mandanten, Klienten und Kunden stehen. Freie Berufe sind Seismografen und Multiplikatoren. Dies möchte der BFB verstärkt in den politischen Dialog einbringen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anhörung zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Der Finanzausschuss hat sich am 01.07.2024 mit der Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst. Grundlage der öffentlichen Anhörung war ein entsprechender Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (BT-Drucks. 20/11947).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2024

Für eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage haben sich Verbände der Landwirtschaft am Montag, 1. Juli 2024, bei einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses ausgesprochen. Insbesondere Landwirte in Ostdeutschland würden davon stärker profitieren als von der von der Bundesregierung geplanten Tarifglättung in der Einkommensteuer, machte Klaus Wagner deutlich, Präsident des Thüringer Bauernverbands. „Wir nehmen die Tarifglättung gern mit, aber für 80 Prozent der Landwirte in Ostdeutschland ist das eine Enttäuschung“, sagte Wagner, der auf Einladung der CDU/CSU-Fraktion geladen war.

Die Tarifglättung soll Landwirte entlasten. SP, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollen mit ihrem Gesetzentwurf zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (20/11947) die steuerliche Progressionswirkung abmildern, indem die Steuer auf einen Betrag gesenkt wird, der sich ergäbe, wenn über drei Jahre hinweg gleichmäßige Einkünfte erwirtschaftet worden wären.

(…)

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Die Koalitionsfraktionen wollen mit ihrem Gesetzentwurf (20/11947) eine steuerliche Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft befristet bis zum Jahr 2028 einführen. Damit wird eine Regelung wieder eingeführt, die bereits bis zum Veranlagungszeitraum 2022 galt.

Mit der Maßnahme soll die steuerliche Progressionswirkung abgemildert werden, indem die Steuer auf einen Betrag gesenkt wird, der sich ergäbe, wenn über drei Jahre hinweg gleichmäßige Einkünfte erwirtschaftet worden wären. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro für einen Dreijahreszeitraum geschätzt. Das Gesetz gilt als zustimmungspflichtig im Bundesrat.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a

Das BMF hat die Tz. 1.16.1.2, 1.16.1.4 und 4.1.2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a geändert (Az. IV D 2 – S-0316-a / 20 / 10003 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-0316-a / 20 / 10003 :007 vom 28.06.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl I 2024 S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.

2. Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“

3. Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Zeitlicher Anwendungsbereich

Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 8 KassenSichV (vgl. BMF-Schreiben 11. März 2024, BStBl I S. 367).“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Koalition stellt sich gegen Steuerpläne der Union

Mit Steuersenkungen, Vereinfachungen im Steuerrecht und mit Entbürokratisierung will die CDU/CSU-Fraktion das Wachstum der deutschen Wirtschaft wieder stärken. Der Antrag wurde in 1. Lesung debattiert und an den Finanzausschuss überwiesen (BT-Drucks. 20/11954).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2024

Mit Steuersenkungen, Vereinfachungen im Steuerrecht und mit Entbürokratisierung will die CDU/CSU-Fraktion das Wachstum der deutschen Wirtschaft wieder stärken. So soll ab 2025 unter anderem schrittweise die Steuerbelastung für thesaurierte Gewinne auf 25 Prozent abgesenkt werden, wird in einem Antrag (20/11954) gefordert, der am Freitag, 28. Juni 2024, erstmals beraten wurde. Im Anschluss der Debatte wurde der Antrag an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)

Das Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Das BMF-Schreiben regelt auch die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern (Az. IV D 2 – S-0316-a / 19 / 10011 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-0316-a / 19 / 10011 :009 vom 28.06.2024

Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800 – (BStBl I S. 1010) wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder regelt das neue Schreiben vom 28.06.2024 die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a

Das BMF hat den AEAO u. a um Ausführungen zum Vorabverständigungsverfahren ergänzt und das Schreiben vom 05.10.2006 aufgehoben (Az. IV B 5 – S-1305 / 19 / 10003 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1305 / 19 / 10003 :008 vom 26.06.2024

Sowie Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 – IV B 4 – S-1341 – 38/06 – (BStBl I S. 594)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl I S. 694) geändert worden ist, geändert.

I. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Der neue AEAO zu § 89a gliedert sich wie folgt:

  1. Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
  2. Inhalt und Umfang des Antrags
  3. Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
  4. Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung
  5. Widerruf
  6. Geltungszeitraum und Roll Back
  7. Gebühren

Darüber hinaus hat das BMF den folgenden Absatz in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 eingefügt:

„Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.“

II. Anwendungsregelung und Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 (Az. IV B 4 – S 1341 – 38/06)

Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind (vgl. Artikel 97 § 34 Satz 1 EGAO). Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.

Das BMF-Schreiben vom 05.10.2006 – IV B 4 – S 1341 – 38/06 -, BStBl I S. 594 („Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen („Advance Pricing Agreements“ – APAs)“), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ampel will Steuerentlastung für Landwirte

Die Ampel-Fraktionen wollen eine steuerliche Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft befristet bis zum Jahr 2028 einführen. Dafür haben SPD, Grüne und FDP einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 20/11947).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.06.2024

Die Ampel-Fraktionen wollen eine steuerliche Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft befristet bis zum Jahr 2028 einführen. Dafür haben SPD, Grüne und FDP einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (20/11947). Damit wird eine Regelung wieder eingeführt, die bereits bis zum Veranlagungszeitraum 2022 galt.

Mit der Maßnahme soll die steuerliche Progressionswirkung abgemildert werden, indem die Steuer auf einen Betrag gesenkt wird, der sich ergäbe, wenn über drei Jahre hinweg gleichmäßige Einkünfte erwirtschaftet worden wären. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro für einen Dreijahreszeitraum geschätzt. Das Gesetz gilt als zustimmungspflichtig im Bundesrat.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 460/2024

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