Steuerliche Stärkung von Familien

Der Antrag „Familien steuerlich stärken – Von der Kinderbetreuung bis zur Seniorenpflege“ (BT-Drucks. 20/11620) wurde am 07.06.2024 im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.06.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 7. Juni 2024, erstmals einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Familien steuerlich stärken – Von der Kinderbetreuung bis zur Seniorenpflege“ (20/11620) beraten. Im Anschluss wurde der Antrag zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Antrag der CDU/CSU

Fünf Forderungen umfasst der Antrag der Unionsfraktion. So solle erstens ein steuerlicher Abzugsbetrag für „familiennahe Dienstleistungen“ bis zu einer Höhe von 20 Prozent und maximal 25.000 Euro eingeführt werden, der die bisherige steuerliche Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und haushaltsnahe Dienstleistungen ersetzt sowie die steuerliche Berücksichtigung ausdehnt.

Zweitens soll es darüber hinaus nach den Vorstellungen der Unionsfraktion künftig einen steuerlichen Abzugsbetrag für die bisher als Sonderausgaben anerkannten Kinderbetreuungskosten in Höhe von 30 Prozent von maximal 6.000 Euro der Aufwendungen für die Betreuung und Pflege eines nahen Angehörigen geben. Der Pflegepauschbetrag soll steigen.

Erweiterte Arbeitgeberleistung, höherer Kinderfreibetrag

Drittens sollen auch Großeltern familiennahe Dienstleistungen im Haushalt ihrer Kinder steuerlich absetzen können, wenn sie die entsprechenden Kosten tragen. Viertens will die CDU/CSU-Fraktion Leistungen des Arbeitgebers zur Angehörigenbetreuung auf Kinder bis zum 14. Lebensjahr und pflegende Angehörige ausdehnen.

Schließlich sollen fünftens der 2024 geltende Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum um 5,7 Prozent steigen und das Kindergeld 2024 entsprechend angehoben werden. Die bis 2022 bestehende Stufung für kinderreiche Familien ab dem dritten und vierten Kind will die Unionsfraktion wieder einführen.

Quelle: Deutscher Bundestag – Textarchiv

Powered by WPeMatico

Bewertung eines Grundstücks als bebautes Grundstück – Erfordernis eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln

Das FG Düsseldorf hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt zu beurteilen (Az. 11 V 533/24 A (BG)).

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.06.2024 zum Beschluss 11 V 533/24 A (BG) vom 10.05.2024

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt zu beurteilen.

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Im Zuge eines Gesellschafterwechsels wurde der Wert der Immobilie im dazugehörigen Übertragungsvertrag mit 200.000 Euro angesetzt. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert dagegen auf Basis der Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf 836.000 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass die Grundsteuerbewertung vielfach als verfassungswidrig angesehen werde, Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids in Höhe eines Teilbetrags von 636.000 Euro.

Ihren gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertfeststellungsbescheids begründete die Antragstellerin u. a. damit, dass der Gesetzgeber den tatsächlichen Wertverhältnissen mit der Neuregelung der Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer nicht genügend Rechnung getragen habe. Die Antragstellerin habe das Objekt im Jahr 2016 für 350.000 Euro aus einer Insolvenzmasse heraus erworben. Es habe sich herausgestellt, dass erhebliche Feuchtigkeitsschäden, marode Wasserleitungen und eine nicht mehr einsetzbare Elektrik vorlägen. Das Objekt müsse völlig entkernt werden und sei unter Zugrundelegung seines Zustands im Rohbau zu bewerten.

Der Antragsgegner führte hingegen aus, dass besondere objektspezifische Merkmale wie der Zustand eines Gebäudes bei der Grundsteuerwertermittlung nicht gesondert zu berücksichtigen seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Antrag mit Beschluss vom 10.05.2024 (Az. 11 V 533/24 A (BG)) teilweise stattgegeben. Die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheides sei zweifelhaft, soweit die Feststellung eine Bewertung der Immobilie als unbebautes Grundstück, mithin einen Wert von 382.500 Euro, übersteige.

Bei summarischer Prüfung bestünden ernstliche Zweifel, dass das Grundstück den Begriff des bebauten Grundstücks erfülle. Auf den vorgelegten Fotos sei der vorgetragene Rohbauzustand erkennbar. Bei dieser Sachlage sei zweifelhaft, dass sich auf dem Grundstück noch auf Dauer bestimmungsgemäß benutzbare Gebäude befänden.

Eine weitergehende Aussetzung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften lehnte das Finanzgericht mangels eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses ab. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiege das Interesse der Antragstellerin, das allein darin bestehe, die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nicht unter Zugrundelegung des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Grundsteuerwerts entrichten zu müssen.

Gegen die Entscheidung hat das Gericht die Beschwerde zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Verordnung zu energetischen Sanierungsmaßnahmen

Zur Änderung der steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (BT-Drucks. 20/11646).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 06.06.2024

Zur Änderung der steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (20/11646). Ziel sei, Änderungen in der Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude in das Steuerrecht zu übertragen und so „den angestrebten technischen Gleichlauf der beiden Förderungen wiederherzustellen“, schreibt die Bundesregierung.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestags.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 391/2024

Powered by WPeMatico

Berufsgeheimnis und DAC-6 – EuGH

Die Generalanwältin am EuGH Kokott stellte am 30. Mai 2024 in ihren Schlussanträgen in der Rs. C-432/23 fest, dass das anwaltliche Berufsgeheimnis auch die gesellschaftsrechtliche Beratung umfasst, die Richtlinie 2011/16/EU (sog. DAC-6) sei aber trotz ihres Ermessensspielraums im Hinblick auf die Vertraulichkeit nicht ungültig. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.06.2024

Die Generalanwältin am EuGH Kokott stellte am 30. Mai 2024 in ihren Schlussanträgen in der Rs. C-432/23 fest, dass das anwaltliche Berufsgeheimnis auch die gesellschaftsrechtliche Beratung umfasst, die Richtlinie 2011/16/EU (sog. DAC-6) sei aber trotz ihres Ermessensspielraums im Hinblick auf die Vertraulichkeit nicht ungültig.

Die Richtlinie regelt die Zusammenarbeit von Steuerbehörden, sie sieht insbesondere den grenzüberschreitenden Informationsaustausch vor. Meldepflichtige Intermediäre können auch Anwältinnen und Anwälte sein, so dass eine Verletzung des Berufsgeheimnisses droht. Dazu enthält die Richtlinie eine Schutzklausel, welche jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten steht.

Im luxemburgischen Ausgangsverfahren stellte sich u. a. die Frage, ob die Beratung oder Vertretung in Steuersachen – wie im luxemburgischen Recht vorgesehen – generell vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses ausgenommen werden kann. Dies verneint der EuGH im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Investitionsstruktur des Ausgangsfalles. Außerdem stellt eine Anordnungsentscheidung im Zusammenhang mit einem Informationsaustausch einen Eingriff in das durch Art. 7 GRC geschützte Recht auf Achtung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant dar. Die Richtlinie gewähre den Mitgliedstaaten allerdings ausreichend Freiraum, um bei der Umsetzung den Vorgaben von Art. 7 gerecht zu werden. Dass sie den Umfang des zulässigen Eingriffs nicht genau selbst regelt, sei dabei zulässig. Die nationale Umsetzung müsse es insbesondere ermöglichen, im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen und dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses vorzunehmen. Die luxemburgische Umsetzung sehe allerdings das erforderliche Ermessen bei dieser Abwägung gerade nicht vor und verstoße daher gegen Art. 7 GRC. Auch die BRAK hatte an der Richtlinie sowie ihrer nationalen Umsetzung vehement Kritik geäußert.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

BFH zur Anwendung des § 8c KStG a. F. auf Verluste gemäß § 15a EStG

Der BFH hatte zu klären, ob sich die Kürzung des Verlustabzugs infolge eines (hier vollständigen) Anteilseignerwechsels bei einer Körperschaft gemäß § 8c KStG auch auf verrechenbare Verluste nach § 15a EStG aus der Beteiligung der Körperschaft als Kommanditistin einer KG erstreckt (Az. IV R 27/21).

BFH, Urteil IV R 27/21 vom 24.04.2024

Leitsatz

§ 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.07.2008, BStBl I 2008 S. 736, Tz. 2).

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung – vGA

Der BFH entschied zum teilweisen Verstoß einer Pensionszusage gegen das Eindeutigkeitsgebot und zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Pensionszusage mit vorzeitigem Bezug (Az. I R 29/21).

BFH, Urteil I R 29/21 vom 28.02.2024

Leitsatz

  1. Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, „wenn und soweit“ die in § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten (Nr. 3). Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, hindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält.
  2. Zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält und von der Kapitalgesellschaft an die versorgungsbegünstigten Gesellschafter Zahlungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.06.2021 – 7 K 3034/15 K,G,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die einkommenserhöhende Auflösung von Pensionsrückstellungen und den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA).

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand …, wurde im Jahr 1984 errichtet. Alleinige Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer waren bis zum 11.01.2010 Z, geboren am ….1951, und Y, geboren am ….1953. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses vom ….11.1984 erteilte die Klägerin beiden Geschäftsführern am 01.11.1985 inhaltsgleiche Pensionszusagen (Altersrente bei Ausscheiden aus der Firma mit Erreichen der Altersgrenze 66,67 % des Aktivgehalts pro Monat -p.M.-). Zugleich wurde eine Witwenrente zugunsten der jeweiligen Ehepartner (60 % der Anwartschaft auf Altersrente) vereinbart.

3

Unter dem 01.10.1992 wurden die Pensionszusagen neu gefasst (unter Aufhebung der Ursprungszusagen). Als Altersgrenze wurde der letzte Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, festgelegt. Zugleich wurde bestimmt: „Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt A-1. zu beziehen. Aufgrund der kürzeren bzw. längeren Dienstzeit und entsprechend längeren bzw. kürzeren Gewährungsdauer der Rente wird die mit dem 65. Lebensjahr gemäß Punkt A-1. erreichbare Rente um 0,4 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezuges der Altersrente gekürzt bzw. um 0,4 Prozent pro Monat der längeren Dienstzeit erhöht. Der vorzeitige Bezug der Rente ist jedoch entsprechend der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf das 62. Lebensjahr begrenzt.“ Zugleich wurde ein Anspruch auf Witwenrente zugesagt, wenn die Ehe mit der anspruchsberechtigten Partnerin mindestens fünf Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze gemäß Punkt B-1. geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes noch bestand.

4

Unter dem 01.10.1994 erteilte die Klägerin (erneut) im Wesentlichen inhaltsgleiche Pensionszusagen (mit dem Zusatz: „Mit Wirkung dieser Zusage erlischt die Zusage vom 01.11.85“); allerdings heißt es zur Altersgrenze („B-1.“):“Die Altersgrenze ist der letzte Tag des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt A-1. zu beziehen. Aufgrund der kürzeren bzw. längeren Dienstzeit und entsprechend längeren bzw. kürzeren Gewährungsdauer der Rente wird die mit dem 65. Lebensjahr gemäß Punkt A-1. erreichbare Rente um 0,4 Prozent pro Monat der längeren Dienstzeit erhöht. Der vorzeitige Bezug der Rente ist jedoch entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.“

5

Am 30.09.1996 genehmigte die Gesellschafterversammlung „soweit nicht bereits in der Vergangenheit geschehen, die bisher erteilten Versorgungszusagen, gegebenenfalls mit Nachträgen“.

6

Im Januar 2010 übertrugen Z und Y ihre Geschäftsanteile auf ihre Söhne S und T und legten ihre Ämter als Geschäftsführer nieder; im Anschluss daran wurden S und T zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Darüber hinaus schloss die Klägerin mit der … GmbH & Co. KG (KG) einen Beratervertrag, wonach die KG die Klägerin in allen betrieblichen Bereichen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts beraten sollte. Die Alt-Gesellschafter beziehen seit Februar 2011 (Z; … € p.M.) beziehungsweise seit September 2013 (Y; … € p.M.) eine vorzeitige Altersrente.

7

Die Klägerin bildete in ihren Steuerbilanzen zum 31.12.2009 bis 31.12.2012 für die Pensionsverpflichtungen Pensionsrückstellungen, dabei für die Pensionsverpflichtung gegenüber Z bis zum 31.12.2011 nach Maßgabe eines „Ausgeschiedenen“ (Altersrente … € p.M.; Invalidenrente … € p.M.; 60 % individuelle Hinterbliebenenanwartschaft [am ….1963 geborene Partnerin]; Pensionsalter 65 Jahre), ab dem 31.12.2012 als „Rentner“ (Altersrente … € p.M.; 60 % individuelle Hinterbliebenenanwartschaft), die Pensionsverpflichtung gegenüber Y bis zum 31.12.2012 nach Maßgabe eines „Ausgeschiedenen“ (Altersrente … € p.M.; Invalidenrente … € p.M.; 60 % individuelle Hinterbliebenenanwartschaft [am ….1957 geborene Partnerin]; Pensionsalter 66 Jahre):

31.12.2009: … € (Zuführung: … €)
31.12.2010: … € (Zuführung: … €); Bilanzausweis (nach Saldierung mit Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen): … €
31.12.2011: … € (Zuführung: … €); Bilanzausweis (s.o.): … €
31.12.2012: … € (Zuführung: … €); Bilanzausweis (s.o.): … €
8

Bei der Berechnung des ausgewiesenen Rückstellungsbetrages zum 31.12.2009 ist („letztmalig“) ein noch nicht passivierter Betrag von … € („Altzusage“) berücksichtigt worden, bei der Berechnung des Rückstellungsbetrages der Folgejahre eine „noch nicht erfasste Anpassung an BilMoG“ in Höhe von … € (31.12.2010), … € (31.12.2011) und … € (31.12.2012).

9

Im Rahmen einer für die Jahre 2009 bis 2012 (Streitjahre) durchgeführten Außenprüfung kam der Fachprüfer für betriebliche Altersversorgung unter anderem zu der Einschätzung, dass Z und Y -als im Hinblick auf die ihnen erteilten Pensionszusagen beherrschende Gesellschafter- nach Veräußerung der Geschäftsanteile (im Alter von 58 Jahren und 11 Monaten beziehungsweise von 56 Jahren und 4 Monaten) aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden seien. Für diesen Fall ließen die Zusagen nach ihrem Wortlaut keinen vorzeitigen Bezug von Altersrente zu, da dieser nur „bei Ausscheiden aus der Firma“ möglich sei. Aufgrund des vorzeitigen (vor dem 60. Lebensjahr erfolgten) Ausscheidens sei ein zusagegemäßer Altersrentenbezug erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig gewesen. Durch die zusagewidrig erfolgten vorzeitigen Rentenzahlungen an Z und Y werde die Veranlassung der Zusagen durch das Gesellschaftsverhältnis evident. Bei den Rückstellungszuführungen der Jahre ab 2009 handele es sich daher ebenso wie bei den monatlichen Rentenzahlungen um vGA.

10

Die Außenprüferin war der Ansicht, ausweislich des vorgelegten Gesellschafterbeschlusses vom ….11.1984 sei anlässlich der Gesellschafterversammlung keine Konkretisierung hinsichtlich der zu erteilenden Pensionszusagen erfolgt, so dass die Pensionsrückstellung aufzulösen sei. Zudem sehe die gesetzliche Rentenversicherung einen Rentenbezug mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht vor. Für 2009 sei die Pensionsrückstellung in voller Höhe (… €) aufzulösen. Für die Jahre 2010 bis 2012 seien die in den Steuerbilanzen erfolgten Zuführungen in Höhe von … € (2010), … € (2011) und … € (2012) rückgängig zu machen.

11

Hierbei legte die Prüferin ihren Berechnungen folgende Werte für die Pensionsrückstellungen zugrunde (Rückstellungswerte abzüglich der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung; die oben angegebenen Hinzurechnungen durch die Klägerin blieben unberücksichtigt):

31.12.2009: … €
31.12.2010: … € (Zuführung: … €)
31.12.2011: … € (Zuführung: … €); richtig … €
331.12.2012: … € (Zuführung: … €)
12

VGA seien in Höhe der tatsächlichen Rentenzahlungen anzusetzen (2011: … €; 2012: … €).

13

Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) auf den 22.10.2014 datierende Änderungsbescheide. Sowohl der Einspruch als auch die später erhobene Klage blieben ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 09.06.2021 – 7 K 3034/15 K,G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1576).

14

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz sowie die Änderungsbescheide vom 22.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2015 aufzuheben.

15

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II.

16

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist wegen einer Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

17

1. a) Pensionszusagen sind nach der zu § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. vor dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht bereits klar und eindeutig feststeht (Senatsurteil vom 24.03.1999 – I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612). Die Einfügung des sogenannten Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 hat hieran nichts geändert, da es sich nur um eine gesetzliche Klarstellung dessen handelt, was schon vorher galt. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen lässt (s. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs zum Steueränderungsgesetz 2001, BTDrucks 14/7341, S. 10), wobei allenfalls -wie nach allgemeinen Grundsätzen- bei der Auslegung die Wortlautgrenze von ausdrücklich angeführten Regelungsinhalten zu beachten ist (zum Vorstehenden vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2019 – XI R 48/17, BFHE 265, 267, BStBl II 2019, 763, m.w.N.).

18

b) Zweck dieser formalen Voraussetzung der Rückstellungsbildung ist die Beweissicherung. Es soll vermieden werden, dass über den Umfang der Pensionszusage, insbesondere über die für die Bemessung wesentlichen Faktoren (z.B. Zusagezeitpunkt, Leistungsvoraussetzungen, Widerrufsvorbehalte) Unklarheiten bestehen oder später Streit entsteht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen lässt, und zwar sowohl über den Grund (Art, Form, Voraussetzungen, Zeitpunkt) der Zusage als auch deren Höhe. Die Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag und betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch deren spätere Änderung (z.B. Senatsurteile vom 12.10.2010 – I R 17, 18/10, BFH/NV 2011, 452; vom 31.05.2017 – I R 91/15, BFH/NV 2018, 16).

19

c) Die Feststellung, ob und in welcher Form und mit welchem Inhalt im Einzelfall eine Pensionszusage erteilt wurde, obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht. Dieses hat insbesondere zu ermitteln, was die Erklärenden geäußert und was sie bei der Erklärung subjektiv gewollt haben. Zur Tatsachenfeststellung gehört ferner die Erforschung der für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände der Abgabe einer Willenserklärung oder eines Vertragsschlusses. Der BFH als Revisionsgericht kann die Würdigung einer Willenserklärung oder eines Vertrages durch das FG daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Entspricht die Auslegung des FG den gesetzlichen Auslegungsregeln sowie den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen, ist sie für den BFH bindend, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (z.B. Senatsurteil vom 31.05.2017 – I R 91/15, BFH/NV 2018, 16).

20

2. Nach diesen -von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen- Maßstäben ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einer steuerschädlichen Uneindeutigkeit der Pensionszusage hinsichtlich der Zusage einer Altersversorgung der Begünstigten (vorzeitiger Bezug) ausgegangen ist.

21

a) Das FG vermochte den Inhalt der Pensionszusage, soweit es um einen vorzeitigen Rentenbezug geht, nicht zweifelsfrei bestimmen.

22

aa) Der Wortlaut der Regelung („Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt A-1. zu beziehen.“) kann nach Ansicht des FG in dem Sinne verstanden werden, dass unmittelbar mit dem Ausscheiden der tatsächliche Rentenbezug einsetzen muss. Für diese Auslegung spreche insbesondere der Wortlaut der Zusage, wonach die Möglichkeit besteht, „zu einem früheren Zeitpunkt … bei Ausscheiden … eine Rente zu beziehen“. Diese Formulierung lege ein Verständnis in dem Sinne nahe, dass der Rentenbeginn mit dem Ausscheiden aus der Firma zusammenfällt; denn es sei nicht formuliert, dass die Möglichkeit besteht, „zu einem früheren Zeitpunkt …nach Ausscheiden … eine Rente zu beziehen“. Auch der Umstand, dass sich im Normalfall, das heißt bei einem Ausscheiden mit dem 65. Lebensjahr, unmittelbar der Rentenbezug anschließt, spricht nach der Deutung des FG für eine derartige Verknüpfung. Dass mit der Vorverlegung des Zeitpunktes „65. Lebensjahr“ auch die Verknüpfung zwischen Ausscheiden und unmittelbarem Rentenbezug aufgelöst werden sollte, sei jedenfalls aus der Pensionszusage nicht unmittelbar erkennbar.

23

bb) Die Pensionszusage könne aber auch in einem anderen Sinne verstanden werden. Nach dem Wortlaut der Regelung sei der vorzeitige Bezug der Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Dies könne auch in dem Sinne verstanden werden, dass zuvor lediglich auf das Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt werde, ohne dass dieses frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolge, der Begünstigte die Altersrente aber erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erhalte. Auch der Umstand, dass die Klägerin und die Pensionsberechtigten, wie die tatsächliche Handhabung hinsichtlich des Auszahlungsbeginns der Rente deutlich mache, jedenfalls in 2011 und 2013 von diesem Verständnis ausgegangen seien, zeige, dass auch dieses Auslegungsverständnis möglich sei.

24

cc) Die Vorinstanz hat schließlich auch die weitere vertragliche Bestimmung zum Rentenbeginn, wonach der vorzeitige Bezug der Rente entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei, als unklar gewürdigt. Denn diese könne so verstanden werden, dass die Bezugnahme auf die gesetzliche Rentenversicherung lediglich der Festlegung der konkreten Altersgrenze als frühestem im Sozialgesetzbuch überhaupt genannten Zeitpunkt für den Bezug einer Altersrente diene. Es komme aber auch die Deutung in Betracht, dass für den vorzeitigen Rentenbezug die dafür im Sozialgesetzbuch genannten besonderen Voraussetzungen vorliegen müssten. Hierfür spreche insbesondere der Passus „entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung“, der ansonsten überflüssig sei.

25

b) Das FG hat mit dieser Beurteilung weder gesetzliche Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Insbesondere die Rüge der Revision, das FG habe den Willen der Erklärenden Z und Y nicht hinreichend erforscht und hierdurch gegen § 133 BGB verstoßen, greift nicht durch. Es entspricht vielmehr den anerkannten Rechtsgrundsätzen, bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht auf den empirischen (inneren) Willen des Erklärenden, sondern maßgeblich darauf abzustellen, wie der objektive Empfänger der Erklärung diese verstehen musste (sogenannte Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.03.2000 – VII R 12/99, BFH/NV 2000, 1263; vom 18.08.2020 – VII R 34/18, BFHE 271, 80; vom 01.02.2022 – V R 1/20, BFHE 276, 291, BStBl II 2022, 629; s.a. BFH-Beschluss vom 02.11.2016 – VIII B 7/16, BFH/NV 2017, 290). Danach spricht aber nichts für einen Auslegungsfehler des FG.

26

Entgegen der Auffassung der Revision waren die Pensionszusagen nicht eindeutig so zu verstehen, dass -im Sinne der von der Vorinstanz dargestellten zweiten Auslegungsmöglichkeit- ein vorzeitiger Rentenbezug (mit Erreichen des 60. Lebensjahres) bei einem noch früheren Dienstende zulässig war. Vielmehr hat das FG ohne Auslegungsfehler die Auffassung vertreten, dass die konkreten Formulierungen der Pensionszusagen auch die erste Deutung zulassen, wonach Dienstende und vorzeitiger Rentenbezug zeitlich zusammenfallen müssen. Auch die Würdigung der Regelung zum vorzeitigen Rentenbezug „entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung“ als zweideutig hat das FG nachvollziehbar begründet. Die tatrichterliche Wertung ist jedenfalls möglich und bindet somit den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO).

27

3. Allerdings hat das FG die Rechtsfolgen dieser Uneindeutigkeit der Pensionszusage nicht zutreffend bestimmt.

28

a) Die Begriffe „wenn und soweit“ in § 6a Abs. 1 EStG haben in der Gesetzessprache eine gängige Bedeutung. Die Konjunktion „soweit“ wird verwendet, wenn die Bedingung einen Spielraum eröffnen soll, die Rechtsfolge damit nur in dem durch die Regelung festgelegten Umfang gelten soll, während das „wenn“ eine uneingeschränkte oder absolute Bedingung kennzeichnet, die die Rechtsfolge ganz ausschließt oder ganz zulässt (Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit vom 22.09.2008, Rz 89).

29

Rechtsfolge des § 6a EStG ist der (zulässige) Ansatz einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Mit der Formulierung „wenn und soweit“ wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach („Umfang“) angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen (Voll-)Anerkennung kann es folglich auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionszusagen kommen. Eine Teil-Anerkennung, also insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist zum Beispiel dann möglich, wenn unterschiedliche künftige Leistungen im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG in Aussicht gestellt werden, etwa eine Altersversorgung, eine Hinterbliebenenversorgung und/oder eine Versorgung im Fall der Invalidität, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählten Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes (Teil-)Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist folglich jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert in den Blick zu nehmen, wie auch unabhängig von dem Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“ die einzelnen Leistungsarten jeweils eigenständig zu bewerten sind (Senatsurteil vom 15.10.1997 – I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; s.a. Brandis/Heuermann/Stöckler, § 6a EStG Rz 39) und die Summe der Einzelbeträge die Rückstellungshöhe bestimmt.

30

b) Damit ist die Grenze der Teilbarkeit jedoch noch nicht erreicht. Vielmehr ist auch „innerhalb“ eines bestimmten Leistungsversprechens eine Teilbarkeit vorstellbar und mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren. So kann etwa hinsichtlich der „Voraussetzungen“ einer „in Aussicht gestellten künftigen“ Leistung (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG) zwischen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und speziellen Voraussetzungen für Zusatzleistungen oder Voraussetzungen für den Leistungsbezug dem Grunde und dem Leistungsbezug der Höhe oder der Dauer nach differenziert werden (vgl. Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, Band II, Kap. 2 Rz 174 ff.). Sind demnach die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente (im Hinblick auf die Dauer der möglichen Inanspruchnahme) nicht klar festgelegt sind (vgl. Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, Band II, Kap. 2 Rz 175 und 179 f.; Briese in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6a Rz B 57). Die steuerliche Nichtanerkennung der vorzeitigen Altersrente führt dann dazu, die Rückstellung hinsichtlich des Altersversorgungsversprechens nach dem Pensionsalter für die normale Altersrente zu berechnen und dementsprechend der Höhe nach zu begrenzen. Insoweit kann das Wort „soweit“ auch auf die in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG genannten Einzelmerkmale „Art, Form, Voraussetzungen und Höhe“ bezogen werden (zutreffend Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6a EStG Rz 24; Pradl, Gestaltende Steuerberatung 2022, 139), ohne dass dem der (Beweissicherungs-)Zweck oder die Entstehungsgeschichte der Regelung entgegenstünde.

31

c) Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall zu verfahren. Mit der Revision ist deshalb eine Pensionsrückstellung für die Altersrentenzusage dem Grunde nach zu bilden und der Höhe nach auf der Grundlage eines Pensionsalters von 65 Jahren zu ermitteln. Denn insoweit ist eine Eindeutigkeit der Pensionszusage gegeben, die nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen vorgezogenen Rentenbezug „unklar“ (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung -KStG-) geregelt sind. Und da die Witwenrenten an die Altersrentenversprechen zugunsten von Z und Y anknüpfen, ist insoweit -entgegen der angefochtenen Entscheidung- entsprechend vorzugehen.

32

4. Die in den Streitjahren 2011 und 2012 von der Klägerin geleisteten Rentenzahlungen an Z und Y hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht als vGA im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG qualifiziert. Ob, wie vom FG angenommen, bereits Probezeiterfordernisse oder das sogenannte Mindestpensionsalter dem von der Klägerin begehrten Betriebsausgabenabzug entgegenstehen, kann offen bleiben. Die Zahlungen sind jedenfalls deshalb als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, weil die den Zahlungen zugrunde liegenden Vereinbarungen dem sogenannten formellen Fremdvergleich nicht genügen.

33

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Z und Y im maßgeblichen Zusagezeitpunkt beherrschende Gesellschafter gewesen sind, weil sie im Hinblick auf ihre Altersversorgung gleichgerichtete Interessen verfolgt haben (vgl. allgemein z.B. Senatsurteile vom 13.12.1989 – I R 99/87, BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454; vom 09.04.1997 – I R 52/96, BFH/NV 1997, 808).

34

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Tatbestand der vGA unter anderem durch eine Vermögensminderung erfüllt, die sich auf den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder zumindest mitveranlasst ist. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (formeller Fremdvergleich). In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (z.B. Senatsurteile vom 17.01.2018 – I R 74/15, BFH/NV 2018, 836; vom 15.03.2023 – I R 41/19, BFHE 280, 131).

35

c) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) sind die Pensionszusagen zugunsten von Z und Y im Hinblick auf die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Altersrentenbezug indes nicht eindeutig. Deshalb ist unklar, ob Rentenzahlungen vor Erreichen des 65. Lebensjahres überhaupt beansprucht werden konnten oder nicht. Es spricht nichts dafür, dass sich die Anforderung, die § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG an die Eindeutigkeit einer Leistungszusage stellt, von dem Eindeutigkeitserfordernis im Rahmen des formellen Fremdvergleichs unterscheiden könnte.

36

d) Die tatsächlich vorgenommenen Rentenzahlungen auf der Grundlage einer unklaren Vereinbarung sind nicht fremdüblich; dies indiziert die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Gesichtspunkte, die den ausschließlich betrieblichen Charakter der Zahlungen belegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

37

5. Die Sache ist nicht spruchreif.

38

a) Da das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine tatsächlichen Feststellungen zur Bemessung der -nach den Ausführungen unter II.2.und 3. zu bildenden- Rückstellung getroffen hat, sind diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

39

b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG insbesondere auch zu prüfen haben, ob mit Blick auf die zu bildende Pensionsrückstellung für alle Streitjahre eine außerbilanzielle Korrektur unter dem Gesichtspunkt der vGA vorzunehmen ist.

40

Eine solche Korrektur kommt im Streitfall etwa unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass den Geschäftsführern Z und Y eine Pensionszusage möglicherweise vor Ablauf einer angemessenen Probezeit gewährt worden ist.

41

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Wird die Pension dem entgegenstehend unmittelbar nach Einstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers oder nach Gründung der Gesellschaft zugesagt, handelt es sich bei den Zuführungen zu einer Rückstellung für die Pensionszusage um vGA. Ausschlaggebend ist die Situation im Zusagezeitpunkt, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probe- oder Karenzzeiten nicht in eine fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage „hineinwächst“. Rechtsfolge einer vor Ablauf der angemessenen Probezeit erteilten Pensionszusage ist regelmäßig deren steuerliche Nichtanerkennung und eine außerbilanzielle Hinzurechnung in vollem Umfang (sogenannte totale vGA; vgl. zum Vorstehenden Senatsurteil vom 28.04.2010 – I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 1136; Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Teil D Rz 625).

42

bb) Im Streitfall erhielten Z und Y bereits am 01.11.1985 Pensionszusagen, obgleich sie erst im Jahr zuvor bei der neu gegründeten Klägerin angestellt worden waren. Bei der Prüfung, ob dieser Umstand der Anerkennung der Pensionszusage entgegensteht, wird zu beachten sein, dass der Senat im Urteil vom 28.04.2010 – I R 78/08 (BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41) über eine Konstellation zu entscheiden hatte, in der durch bloßen Zeitablauf das Probezeiterfordernis „allmählich“ erfüllt werden sollte. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass im Jahr 1992 die Pensionszusagen „neu“ erteilt wurden. Darin ist ein beachtlicher Unterschied zu erblicken. Denn die Rechtsprechung des Senats zum unzulässigen „Hineinwachsen“ beruht allein auf dem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass für die Fremdvergleichsprüfung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise auf den Zusagezeitpunkt abzustellen ist. Wird eine „neue“ Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt -mit demselben (rechtsbestätigend) oder mit einem veränderten Inhalt- wirksam abgeschlossen, dann entspricht es diesem Grundsatz, diese Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens einer Fremdvergleichsprüfung zuzuführen und im Falle ihrer Anerkennung der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. z.B. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 1136; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 721; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.12.2012, BStBl I 2013, 58; Briese, Steuern und Bilanzen 2008, 857). Jedenfalls bezogen auf das Jahr 1992 dürften Probezeiterfordernisse der Anerkennung der Pensionszusage nicht entgegenstehen.

43

cc) Im Hinblick darauf, dass zwischen den Beteiligten schon Streit über die zutreffende Qualifikation der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen des Jahres 1992 besteht, ist es zunächst Sache des Tatgerichts, über diese Frage zu befinden und zudem auch noch zu prüfen, ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich genügen (vgl. allgemein Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 1136).

44

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

45

7. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Grundsteuer: Hebesatzempfehlungen für Hessens Kommunen berechnet

Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer. Ein Ziel dabei ist die Aufkommensneutralität für die Kommunen. Die Empfehlungen des Landes Hessen zu den Hebesätzen wurden nun vorgestellt.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 06.06.2024

Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer. Ein Ziel dabei ist die Aufkommensneutralität für die Kommunen. Die Empfehlungen des Landes Hessen zu den Hebesätzen wurden nun vorgestellt.

Eine Kommune soll 2025 unter dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 unter dem alten Recht. Maßgebliche Stellschraube dafür ist der Hebesatz. Das Land gibt Empfehlungen, mit welchen Hebesätzen Aufkommensneutralität zu erreichen ist. Die Empfehlungen des Landes sind für die Kommunen nicht bindend. 344 Kommunen könnten nach der mathematisch berechneten Empfehlung ihren Hebesatz für die Grundsteuer B senken, 72 ihn erhöhen und 5 den bisherigen erneut beschließen, um Aufkommensneutralität sicherzustellen.

Zitate Finanzminister Professor Dr. R. Alexander Lorz:

„Kommunen sollen nach dem neuen Recht der Grundsteuer in etwa so viel Grundsteuer einnehmen wie nach dem alten Recht. Das hat so der Bundesgesetzgeber bereits 2019 angekündigt und auch Hessen folgt dieser Prämisse. Aufkommensneutralität für die Kommunen ist hierfür das Schlagwort. Mit den mathematisch berechneten Hebesatzempfehlungen kann dieses Ziel erreicht werden.“

„Das Land kann helfen und empfehlen, die Kommunen müssen nun entscheiden. Weil allein sie die Hebesätze für die ihnen komplett zustehende Grundsteuer festlegen dürfen, können die Berechnungen des Landes lediglich Empfehlungen sein. Sie stehen aber nun allen transparent zur Verfügung und können Kommunen wie Bürgerinnen und Bürgern Orientierung geben. Die Kommunen sind nicht an die Hebesatzempfehlungen gebunden und sie können von ihnen abweichen, insbesondere, um ihrer Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nachzukommen.“

„Hessen steht beim Mammutprojekt der Grundsteuerreform gut da. Ein vergleichsweise einfaches Grundsteuermodell, die konsequente Umsetzung der Verpflichtung zur digitalen Abgabe der Daten und der Einsatz moderner Technik sind dafür maßgeblich. 40 Prozent der Steuererklärungen konnten automatisiert bearbeitet werden. Auch der Einsatz künstlicher Intelligenz hat unseren Beschäftigten geholfen, mit der kaum vorstellbaren Masse von fast drei Millionen Einzelfällen gut und zügig klarzukommen. Hessen ist beim Einsatz von KI ganz weit vorne und die Hessische Steuerverwaltung eine der modernsten Verwaltungen Deutschlands.“

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

BFH zur Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor dem 01.08.2022

Der BFH entschied, dass für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte vor dem 01.08.2022 keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 52d Satz 1 oder 2 FGO bestand, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter i. S. d. § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte (Az. VII R 34/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 25/24 vom 06.06.2024 zum Urteil VII R 34/22 vom 16.01.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.01.2024 – VII R 34/22 – entschieden, dass für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte vor dem 01.08.2022 keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestand, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.

Der Kläger, vertreten durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, erhob im Januar 2022 per Telefax Klage vor dem Finanzgericht (FG) gegen einen Haftungsbescheid. Die Rechtsanwaltsgesellschaft handelte durch einen Prokuristen, der als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater zugelassen war. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da für einen Rechtsanwalt seit dem 01.01.2022 die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d FGO bestanden und die Klage dieser Form nicht entsprochen habe.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Klage sei zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen worden. Der BFH erklärte, für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH habe bei Klageerhebung noch keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO bestanden, da für eine solche Gesellschaft erst ab dem 01.08.2022 ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gem. § 31b Abs. 1 BRAO n. F. eingerichtet worden sei. Eine Nutzungspflicht vor dem 01.08.2022 ergebe sich auch nicht aus § 52d Satz 1 FGO. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasse u. a. Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Rechtsanwaltsgesellschaften i. S. d. § 59c Abs. 1 BRAO a. F. seien nicht von dem Wortlaut des § 52d Satz 1 FGO erfasst. Eine Nutzungspflicht habe sich für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weiterhin nicht aus dem Umstand ergeben, dass sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter gehandelt habe. Abzustellen sei auf den unmittelbaren Bevollmächtigten, hier die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, nicht auf den beauftragten Vertreter des Bevollmächtigten.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BdSt begrüßt Pläne für Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif

Die aktuellen Pläne von Bundesfinanzminister Christian Lindner, die Einkommensteuertarife der Jahre 2024, 2025 und 2026 zu reformieren, begrüßt der BdSt ausdrücklich.

BdSt, Mitteilung vom 05.06.2024

Die aktuellen Pläne von Bundesfinanzminister Christian Lindner, die Einkommensteuertarife der Jahre 2024, 2025 und 2026 zu reformieren, begrüßt der Bund der Steuerzahler (BdSt) ausdrücklich.

Konkret soll der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 Euro steigen. BdSt-Präsident Reiner Holznagel stellt klar: „Das ist ein verfassungsrechtliches Gebot, dessen Umsetzung die Ampelkoalition schon viel zu lange hinausgezögert hat. Es ist wichtig, dass diese Erhöhung jetzt schnell ins Gesetzblatt kommt, damit der bürokratische Aufwand zur Korrektur von Millionen von Lohnabrechnungen nicht ausufert.“

Zusätzlich plant der Finanzminister, die Einkommensteuertarife der beiden kommenden Jahre an die Inflation anzupassen. „Dieser Abbau der kalten Progression ist außerordentlich wichtig, damit der Fiskus nicht zum Inflationsgewinnler wird“, betont Holznagel. „Auf solche Inflationsanpassungen hat der Bund der Steuerzahler immer wieder gedrängt – sie entlasten Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen gemessen an ihrer Steuerlast überproportional. Deshalb sollte die Ampelkoalition schnell einen Konsens in dieser Frage finden!“

Wie sich die Pläne des Finanzministers für den Einzelnen auswirken würden, hat das Deutsche Steuerzahlerinstitut (DSi) beispielhaft errechnet.

Quelle: Bund der Steuerzahler

Powered by WPeMatico

Forderung nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen

Der Bundestag hat am 05.06.2024 den Antrag „Abschaffung des Solidaritätszuschlags – Erster Schritt einer umfänglichen Steuerreform zur Entlastung des Mittelstands, von Unternehmen sowie Arbeitnehmern“ (BT-Drucks. 20/11149) in 2./3. Lesung zurückgewiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2024

Der Bundestag hat am Mittwoch, 5. Juni 2024, die Forderung der AfD-Fraktion nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Gegen einen entsprechenden Antrag mit dem Titel „Abschaffung des Solidaritätszuschlags – Erster Schritt einer umfänglichen Steuerreform zur Entlastung des Mittelstands, von Unternehmen sowie Arbeitnehmern“ (20/11149) stimmten auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/11453) in namentlicher Abstimmung 539 Abgeordnete, 62 Parlamentarier votierten für die Vorlage.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

Powered by WPeMatico