Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse: Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2024

Das BMF hat die Ländergruppeneinteilung zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse ab 1. Januar 2024 überarbeitet (Az. IV D 5 – S-2285 / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 5 – S-2285 / 19 / 10001 :004 vom 18.12.2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 überarbeitet worden. (…)

Das Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 das BMF-Schreiben vom 11. November 2020 (BStBl I S. 1212). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kostenerstattung in Kindergeldsachen

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass sich der Drei-Tages-Zeitraum gem. § 122 Abs. 2a AO nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags verschiebt, wenn der Zeitraum regulär an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend endet (Az. 3 K 3067/23).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.12.2023 zum Urteil 3 K 3067/23 vom 13.12.2023

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. 3 K 3067/23) entschieden, dass sich der Drei-Tages-Zeitraum gem. § 122 Abs. 2a AO nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags verschiebt, wenn der Zeitraum regulär an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend endet.

Zudem hat das Gericht sich zu der Frage geäußert, inwieweit bei der Kostenfestsetzung in Kindergeldsachen nach § 77 Abs. 3 EStG der Bemessung der Gebühren eines im Einspruchsverfahren tätigen Rechtsanwalts ein Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, der nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 RVG, 52 Abs. 3 Satz 2, Satz 3, 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG auch zukünftige Auswirkungen über den Monat der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung hinaus umfasst.

Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass zukünftige Auswirkungen gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen sind, soweit diese offensichtlich absehbar sind. Im konkreten Streitfall hat das Gericht offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen für 7 Monate über den Monat der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung hinaus bejaht. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die beklagte Familienkasse bereits im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung durch eine Kindergeldverfügung/Kassenanordnung zum Ausdruck gebracht hat, dass eine erneute Prüfung erst nach Ablauf des laufenden Schuljahres des nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigten Kindes geplant war und eine erneute Prüfung auch tatsächlich erst dann stattgefunden hat.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist bislang nicht eingelegt worden.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Falschbezeichnung in Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes führt zur Nichtigkeit

Wird in einem Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes zum Zwecke der Erbschaftsteuer ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, was von der Feststellung genau umfasst sein soll, ist der Bescheid nichtig und kann von Seiten der Finanzbehörde auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufgehoben werden. Dies entschied das FG Hessen (Az. 3 K 240/22).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 18.12.2023 zum Urteil 3 K 240/22 vom 23.03.2023 (nrkr – BFH-Az.: II B 27/23)

Wird in einem Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes zum Zwecke der Erbschaftsteuer ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, was von der Feststellung genau umfasst sein soll, ist der Bescheid nichtig und kann von Seiten der Finanzbehörde auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufgehoben werden.

Dies hat das Hessische Finanzgericht am 23.03.2023 entschieden (Az. 3 K 240/22).

Geklagt hatten zwei Erben, die durch Erbfall jeweils zu je ½ Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks und eines weiteren land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks geworden waren. Das beklagte Finanzamt schätzte für diese beiden Grundstücke die Grundbesitzwerte und erließ jeweils einen Feststellungsbescheid. Darin wurden die beiden Grundstücke zwar entsprechend ihrer Nutzung bewertet, allerdings stimmte die Lagebezeichnung in beiden Bescheiden überein, sodass das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt davon ausging, dass es sich um ein und denselben Bescheid handelte. Demzufolge legte es lediglich den Grundbesitzwert über das Mietwohngrundstück der Besteuerung zugrunde. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens fiel dies erstmals auf und das Finanzamt erklärte den ergangenen Bescheid in Bezug auf das land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück für nichtig. Die Kläger traten dieser Entscheidung entgegen und wollten vor dem Finanzgericht erreichen, dass der ursprüngliche Feststellungsbescheid bestehen bleibt.

Der Einzelrichter hat die Klage abgewiesen.

Nach § 125 der Abgabenordnung sei ein Bescheid nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies offenkundig sei. Die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte setze voraus, dass klar und eindeutig bestimmt sei, auf welches Grundstück sich die Feststellung beziehe. Dies umfasse auch die exakte Lagebezeichnung. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass beide Grundstücke unter derselben Lagebezeichnung erfasst worden seien, sodass aus dem Bescheid heraus nicht klar erkennbar sei, welcher Wert wofür festgestellt werde. Dass die Kläger ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides hätten, falle insoweit nicht ins Gewicht, da das Finanzamt von Amts wegen eine Nichtigkeitsfeststellung vornehmen dürfe. Ebenso komme es nicht darauf an, aus welchem Antrieb das Finanzamt den Bescheid für nichtig erkläre.

Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. II B 27/23) eingelegt worden.

Hintergrundinformation

Wird ein Grundstück geschenkt oder vererbt, muss es nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Verkehrswert bewertet werden. Aufgrund der Masse an vererbten oder geschenkten Grundstücken ist eine individuelle Bewertung durch einen Gutachter nicht durchführbar. Der Gesetzgeber hat daher typisierende Bewertungsverfahren gesetzlich geregelt, deren Ziel es ist, den Verkehrswert so genau wie möglich zu ermitteln. Der ermittelte Wert wird in einem so genannten Feststellungsbescheid festgesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes und §§ 157 ff. des Bewertungsgesetzes. Dem Steuerpflichtigen steht jedoch die Möglichkeit offen, den Verkehrswert – abweichend von der typisierenden gesetzlichen Regelung – durch ein Verkehrswertgutachten nachzuweisen.

Quelle: Hessisches Finanzgericht

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Auslaufen beihilferechtlicher Anzeigen im Energie- und Stromsteuerrecht

Zum 31. Dezember 2023 laufen lt. BMF mehrere bisher als EU-Beihilfen gewährte Begünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht regulär oder aber aufgrund des zum 1. Juli 2023 geänderten EU-Beihilferechtsrahmens aus.

BMF, Mitteilung vom 15.12.2023

Zum 31. Dezember 2023 laufen mehrere bisher als EU-Beihilfen gewährte Begünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht regulär oder aber aufgrund des zum 1. Juli 2023 geänderten EU-Beihilferechtsrahmens aus.

Für ab dem 1. Januar 2024 verbrauchte Energieerzeugnisse beziehungsweise Strom finden nachfolgende Begünstigungen daher keine Anwendung mehr:

  • die Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes,
  • der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes,
  • die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und
  • teilweise die Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Stromsteuergesetzes.

Das teilweise Auslaufen der Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes betrifft Strom, soweit dieser:

  1. aus Biomasse in Form von
    a) flüssigen Brennstoffen,
    b) festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
    c) gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder
  2. aus Klär- und Deponiegas

erzeugt wird.

Wird Strom aus den genannten Energieträgern beziehungsweise im Falle fester und gasförmiger Biomasse in Anlagen oberhalb der genannten Feuerungswärmeleistung erzeugt, gilt der Strom ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr wie bisher von der Steuer befreit werden.

Werden die oben genannten Energieträger zugleich in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt eingesetzt, so kommt alternativ auch diese Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz in Betracht (d. h. Wechsel der Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung). Damit dürfte der Großteil der bisher begünstigten Anlagen auch weiterhin von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Hierbei ist jedoch die Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz beim zuständigen Hauptzollamt zu beachten.

Die Steuerbegünstigungen nach § 53a und § 55 des Energiesteuergesetzes sowie nach § 10 des Stromsteuergesetzes können für im Kalenderjahrjahr 2023 verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise entnommenen Strom regulär unter Einhaltung der Antragsfristen beantragt werden.

Die Bekanntgabe des Auslaufens der EU-beihilferechtlichen Anzeigen erfolgte am 15. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anhörung zum StBerG: DStV sieht in Tax Law Clinics eine Chance zur Nachwuchsgewinnung

Die Regelungen zur beschränkten und unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen sollen modernisiert werden. DStV-Präsident Lüth begrüßte im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf der Bundesregierung als praxisgerecht. Insbesondere die Beratung von Studierenden für Studierende an Hochschulen in sog. Tax Law Clinics könne junge Menschen für eine Tätigkeit in der Steuerberatung begeistern.

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DStV adressiert Hinweise zur Aktualisierung des BMF-Umwandlungssteuererlasses

Das BMF hat eine Aktualisierung seines Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE) auf den Weg gebracht. Der DStV gibt in seiner Stellungnahme zum Entwurfsschreiben Anregungen für weitere Konkretisierungen, Klarstellungen, aber auch Streichungen.

DStV, Mitteilung vom 15.12.2023

Das BMF hat eine Aktualisierung seines Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE) auf den Weg gebracht. Der DStV gibt in seiner Stellungnahme zum Entwurfsschreiben Anregungen für weitere Konkretisierungen, Klarstellungen, aber auch Streichungen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) arbeitet aktuell an einer Neuauflage seines Umwandlungssteuererlasses vom 11.11.2011. Demnach enthält der Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE) Klarstellungen und Präzisierungen sowie Gesetzesänderungen und höchstrichterliche Entscheidungen zum Umwandlungssteuergesetz seit 2011.

Der DStV hat das Entwurfsschreiben geprüft und in seiner DStV-Stellungnahme S 08/23 weitere Hinweise, z. B. mit Blick auf die steuerliche Rückwirkung, die Verlustverrechnung, zum Gegenstand der Einbringung oder dem Begriff der „sonstigen Gegenleistung“, eingefordert.

Darüber hinaus regt der Verband an, neuerliche Verschärfungen, beispielsweise bei der Teilbetriebsvoraussetzung des § 15 Absatz 1 UmwStG sowie der Abschaffung der freien Zuordnung von nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgütern, zu streichen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Globale Mindestbesteuerung beschlossen

Weltweit hatten sich mehr als 130 Staaten unter dem Dach von OECD und G20 darauf verständigt, eine globale Mindestbesteuerung einzuführen. In der EU wird die Mindestbesteuerung durch eine EU-Richtlinie sichergestellt. Der Bundestag hat dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf am 10. November 2023, der Bundesrat am 15. Dezember 2023 zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.12.2023

Weltweit hatten sich mehr als 130 Staaten unter dem Dach von OECD und G20 darauf verständigt, eine globale Mindestbesteuerung einzuführen. In der EU wird die Mindestbesteuerung durch eine EU-Richtlinie sichergestellt. Der Bundestag hat dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf am 10. November 2023, der Bundesrat am 15. Dezember 2023 zugestimmt.

Die globale Mindestbesteuerung ist ein steuerpolitischer Meilenstein im Kampf gegen aggressive Steuergestaltungen. Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer werden dadurch verhindert – ein wichtiger Beitrag zur internationalen Steuerfairness. So sollen zukünftig Nachversteuerungsregelungen eine globale Mindestbesteuerung sicherstellen und schädlichem Steuerwettbewerb entgegenwirken.

Wie soll diese Mindestbesteuerung aussehen?

International tätige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro sollen mindestens 15 Prozent Steuern zahlen. Künftig werden sämtliche Gewinne, die ein Konzern weltweit erwirtschaftet, mit 15 Prozent besteuert – ganz egal, wo sie entstehen. Bislang zahlen diejenigen Tochterunternehmen des Konzerns, die in Steueroasen sitzen, kaum Steuern und der Gesamtkonzern profitiert davon.

Durch die Mindestbesteuerung sinkt das Risiko, dass Gewinne verkürzt oder verringert werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen den vereinbarten globalen Mindeststeuersatz zahlen. Der Wettlauf um die niedrigsten Steuersätze wird damit bald der Vergangenheit angehören.

Wie wird sichergestellt, dass die Mindeststeuer tatsächlich bezahlt wird?

Werden beispielsweise Profite einer Tochtergesellschaft in einer Steueroase effektiv mit nur fünf Prozent versteuert, dann greifen die neuen Regeln. Der Staat, in dem der Mutterkonzern seinen Sitz hat, erhält bei einem Mindeststeuersatz von 15 Prozent das Recht, die Gewinne aus der Steueroase mit 10 Prozent nachzuversteuern. Damit wird sichergestellt, dass auch diese Gewinne im Ergebnis einer effektiven Besteuerung in Höhe von 15 Prozent unterliegen.

Die Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung besteht aus zwei Säulen. In der ersten Säule geht es darum, wo die Steuer erhoben wird, in der zweiten Säule wird gefragt, wie hoch die Steuer ausfällt. Die Mindestbesteuerung ist die zweite Säule des Projekts.

Die erste Säule umfasst das neue System der Zuweisung von Besteuerungsrechten für die größten multinationalen Unternehmen an die Steuerhoheitsgebiete, in denen die Gewinne erwirtschaftet werden. Das Kernstück dieser Säule wird ein multilaterales Übereinkommen sein. Die fachlichen Arbeiten an den Einzelheiten laufen derzeit noch bei der OECD. Hier geht es um die Frage: Wo wird besteuert?

Die zweite Säule umfasst die Vorschriften, mit denen die Möglichkeiten für Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verringert werden, um sicherzustellen, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen einen Mindestsatz an Körperschaftsteuer zahlen. Diese Säule betrifft die Frage: Wie hoch wird besteuert? Säule 2 ist durch eine EU-Richtlinie, die von allen Mitgliedstaaten einstimmig angenommen wurde, rechtlich verankert und wird nun in nationales Recht umgesetzt.

Wie geht es jetzt weiter?

Die Gesetzgebung soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein, so dass die Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie in nationales Recht fristgerecht abgeschlossen werden kann.

Quelle: Bundesregierung

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen (EuGH-Urteil C-90/20 vom 20.01.2022)

Das BMF hat auf Grund des EuGH-Urteils C-90/20 vom 20.01.2022 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen Stellung genommen und den UStAE angepasst (Az. III C 2 – S-7100 / 19 / 10004 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10004 :005 vom 15.12.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen Folgendes:

I. Grundsätze des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2022, C-90/20

Mit Urteil vom 20. Januar 2022, C-90/20, Apcoa Parking Danmark, entschied der EuGH, dass die Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.

Zur Begründung dieser Entscheidung führte der EuGH im Wesentlichen zum einen aus, dass durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz ein Rechtsverhältnis zwischen der Verwalterin der Parkfläche und dem Kraftfahrer, der diesen Parkplatz benutzt hat, entstehe. Die Parteien übernehmen im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses Rechte und Pflichten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der betreffenden Parkflächen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung eines Parkplatzes durch die Verwalterin der Parkfläche, die in Absprache mit dem Grundstückseigentümer einen Parkplatz auf einem Privatgelände betreibt, und die Verpflichtung des betreffenden Kraftfahrers, neben den Parkgebühren bei etwaiger Nichteinhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kontrollgebühren wegen vorschriftswidrigen Parkens zu zahlen.

Zum anderen stellte er fest, dass die vom Dienstleistungserbringer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstelle. Die Kontrollgebühren weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung auf und können mithin als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags angesehen werden, den ein Kraftfahrer zahlen muss, wenn er sich dafür entscheidet, sein Fahrzeug auf einer der von dieser Gesellschaft verwalteten Parkfläche abzustellen. Außerdem entspreche die Höhe der Kontrollgebühr der Deckung eines Teils der Kosten, die mit der Erbringung der Dienstleistungen verbunden sind.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. November 2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :013 (2023/0981392), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 1.3 nach Absatz 16a folgender Absatz 16b angefügt:

„(16b) Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, stellen eine Vergütung für die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer an die Parkplatznutzer dar (vgl. EuGH-Urteil vom 20.01.2022 – C 90/20, BStBl II 2023 S. XXX).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei der bis zum 15. Dezember 2023 eingegangenen Zahlung von einem echten Schadensersatz ausgeht.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Das FG Münster entschied, dass die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist (Az. 3 K 2755/22 Erb).

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2023 zum Urteil 3 K 2755/22 Erb vom 02.11.2023

Mit Urteil vom 2. November 2023 (Az. 3 K 2755/22 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist.

Der Kläger erwarb im Wege eines Vermächtnisses von seinem verstorbenen Vater einen Anteil an einer GmbH in Höhe von 12,5 % des Stammkapitals. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, die i. H. v. 187.500 Euro auf den Vater entfiel und nach dessen Tod unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (ca. 48.000 Euro) an den Kläger ausbezahlt wurde.

Das Finanzamt setzte im Erbschaftsteuerbescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 Euro an. Demgegenüber begehrte der Kläger, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen. Diese Steuern seien zwar im Zeitpunkt des Todes formal noch nicht entstanden, ihre Entstehung sei aber hinreichend sicher gewesen.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH sei mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Bewertung unterhalb des Nennwerts im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer komme nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer handele und nicht um eine wertmindernde Eigenschaft.

Ein Abzug der Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere handele es sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden. Zwar sei die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung und damit vor dem Tod des Vaters gesetzt worden. Der für die Abzugsfähigkeit maßgebliche Umstand, nämlich die Verwirklichung des einkommensteuerlichen Tatbestands, sei jedoch erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger erfolgt. Da der Vater kein beherrschender Gesellschafter gewesen sei, sei noch kein Zufluss im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses anzunehmen.

Schließlich sei es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Sachverhalt kumulativ der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer unterliegt, da es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände gehe. Der Gesetzgeber habe bei der Wahl des Steuergegenstandes einen weiten Gestaltungsspielraum.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2023

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Zahlungen an den Förderverein einer Schule können im Falle der Weiterleitung Schulgeld darstellen

Das FG Münster entschied, dass Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können (Az. 13 K 841/21 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2023 zum Urteil 13 K 841/21 E vom 25.10.2023 (nrkr)

Mit Urteil vom 25.Oktober 2023 (Az. 13 K 841/21 E) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können.

Die beiden Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien. Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Zahlungen als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.

Der 13. Senat hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Bei Entgelten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite.

Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung seien die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Kläger und die anderen Eltern hätten sicher sein können, dass mit ihren Geldern (37.500 Euro), die in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins enthalten waren (43.500 Euro), allein der normale Schulbetrieb finanziert worden sei, da der von der Stiftung weitergeleitete Betrag (54.000 Euro) noch nicht einmal ausgereicht habe, um den Schulträgereigenanteil (87.000 Euro) vollständig abzudecken.

Dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung enthalte, wonach die Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb hätten verwendet werden können, und auch Zwecke vorsehe, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegen würde, sei unschädlich. Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln könne, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränke. Sofern in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Merkmal der satzungsgemäßen Abführung gefordert werde (BFH-Urteil vom 12. August 1999, Az. XI R 65/98), dürfe dies nicht dahingehend missverstanden werden, dass es für den Charakter als Schulgeldzahlung stets einer eng formulierten Zweckbestimmung bedürfe, wonach die Fördergelder allein zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils verwendet würden dürften. Denn die entsprechenden Ausführungen seien auf die notwendige Abgrenzung zwischen Schulgeldern und Spenden und der Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs durch Zwischenschaltung eines Fördervereins zurückzuführen. Zwar spreche eine Satzung, wonach allein der normale Schulbetrieb finanziert werden soll, in besonderem Maße dafür, dass die Zahlungen bei wertender Betrachtung Schulgeldzahlungen und keine Spenden darstellen würden. Im Kern – und am Ende entscheidend – sei indes stets eine wirtschaftliche Betrachtung. Im Übrigen führe die Auffassung des Finanzamtes zu nicht sachgerechten Ergebnissen, da die Zahlungen dann weder Schulgelder noch Spenden darstellen würden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2023

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