BFH: Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Des Weiteren entschied der BFH, dass Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts durch das Präsidium zu entscheiden sind (Az. X B 52/23 (AdV)).

BFH, Beschluss X B 52/23 (AdV) vom 13.09.2023

Zuständigkeit des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan

Leitsatz

  1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  2. Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts sind durch das Präsidium zu entscheiden (Anschluss an Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 – X ARZ 247/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 90).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28.03.2023 – 1 V 72/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

1

Auf Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) am 25.10.2022 einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2020 sowie zum vierten Quartal 2021 in Höhe von insgesamt 2.482 €. Dem war eine Steuerfestsetzung vorausgegangen, die zu Nachzahlungen geführt hatte. Gegen den Abrechnungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung machte er geltend, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018 seien beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Revisionsverfahren anhängig. Das FA stellte daraufhin das Einspruchsverfahren ruhend, lehnte allerdings den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 04.01.2023 ab.

2

Der Antragsteller hat daraufhin beim Finanzgericht (FG) AdV des angefochtenen Abrechnungsbescheids beantragt. Das FG hat dies mit Beschluss vom 28.03.2023 ebenfalls abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die vom FG zugelassen worden ist.

II.

3

Der beschließende Senat ist für das vorliegende Verfahren sachlich zuständig. Dies hat das Präsidium des BFH in seiner Sitzung vom 11.07.2023 beschlossen (zur Zuständigkeit des Präsidiums nach § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes —GVG— s. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 – X ARZ 247/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 80, unter II.; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 21e GVG Rz 38). Die Sonderregelung einer Zuständigkeit für Streitsachen über Abrechnungsbescheide gemäß III.4. Buchst. a der Ergänzenden Regelungen zu Teil A. des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2023 erfasst nicht nur die dort ausdrücklich erwähnte „Einkommensteuer“, sondern ebenso die hierzu gehörenden steuerlichen Nebenleistungen (im Streitfall: Säumniszuschläge).

III.

4

Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, jedoch unbegründet.

5

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes regelmäßig ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.

6

a) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2022 – XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, Rz 16 und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, Rz 28, jeweils m.w.N.).

7

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids. Der beschließende Senat geht von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags aus.

8

aa) Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.

9

bb) Diese Regelung verstößt nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

10

(1) Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2022 – VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff.) und vom 15.11.2022 – VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.) entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

11

Insbesondere lassen sich den genannten Urteilen zufolge weder die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BGBl I 2021, 4303) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.

12

(2) Der beschließende Senat folgt dieser Rechtsprechung und nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug. Zwar betreffen die genannten Entscheidungen des VII. Senats Zeiträume vor dem 01.01.2019. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen —eigenständigen— verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume nach dem 31.12.2018.

13

Die genannten Entscheidungen des VII. Senats sind am 09.02.2023 (BFH-Urteil vom 23.08.2022 – VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und am 30.03.2023 (BFH-Urteil vom 15.11.2022 – VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) veröffentlicht worden. Die vom III., V. und VIII. Senat im AdV-Verfahren geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge (BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535; vom 11.11.2022 – VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36 und vom 28.12.2022 – III B 48/22 (AdV), BFH/NV 2023, 970) sind nach Auffassung des beschließenden Senats durch die —im Hauptsacheverfahren ergangenen— Entscheidungen des VII. Senats überholt.

14

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Antrag auf Terminaufhebung trotz Möglichkeit der Video-Zuschaltung

Der BFH konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin in einem Streitfall zur Erbschaftsteuer mündlich verhandeln. Der Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung wurde abgelehnt (Az. II R 4/21).

BFH, Urteil II R 4/21 vom 26.07.2023

Leitsatz

Die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen kurzfristigen Ausfalls eines geplanten Flugs ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Prozessbevollmächtigte weder darlegt noch glaubhaft macht, dass er kein alternatives Verkehrsmittel nutzen konnte, und es ihm zudem möglich gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

Wie der BFH entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen (Az. III R 59/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 41/23 vom 26.10.2023 zum Urteil III R 59/20 vom 17.08.2023

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 – III R 59/20 – entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.

Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros, anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde. Mit seinen Reisekunden schloss X in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in welchem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für X enthalten war. Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von X an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage zurück.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. ein Viertel aus der Hälfte der Mietzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der X in der Zahlung eines Mietzinses bestand. Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. X war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen. Zudem hatte die X gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Der BFH nahm Stellung dazu, ob Beiträge des Arbeitgebers (Entgeltumwandlung) an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung einräumt, mangels Zuflusses nicht in die Berechnung des Grundlohns gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG mit einzubeziehen sind (Az. VI R 11/21).

BFH, Urteil VI R 11/21 vom 10.08.2023

Leitsatz

  1. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.
  2. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten: Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs

Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird der zeitliche Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen lt. BMF bis auf Weiteres auch auf das Jahr 2024 erstreckt (Az. IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :023).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :023 vom 24.10.2023

Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird der zeitliche Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis auf Weiteres auch auf das Jahr 2024 erstreckt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :013, BStBl I S. 330), vom 7. Juni 2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :017, BStBl I S. 923) und vom 13. März 2023 (III C 2 -S 7500/22/10005: 005, BStBl I S. 404) über den 31. Dezember 2023 (vgl. BMF-Schreiben vom 17. November 2022 (IV C 4 -S 2223/19/10003 :018, BStBl I S. 1516) hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2024 durchgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Effektivere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung

Der Bundesrat hat am 20.10.2023 ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur effektiveren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt. Es kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.10.2023

Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2023 ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur effektiveren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt. Es kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.

Umgang mit Verdachtsmeldungen

Das Gesetz konkretisiert die Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die 2017 beim Zoll eingerichtet wurde. Diese Behörde nimmt Verdachtsmeldungen entgegen, filtert bzw. analysiert sie und steuert den Informationsaustausch mit anderen nationalen und internationalen Behörden. Die Zahl der Verdachtsmeldungen zu Finanz-, aber auch zu sonstigen Straftaten, ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen.

Stärkere Filterfunktion

Um das erhöhte Meldeaufkommen bewältigen zu können, soll sich die Behörde künftig auf ihren Kernauftrag konzentrieren und dazu ihre Prozesse konsequent auf Geldwäsche- und Terrorfinanzierung ausrichten, diese entsprechend internationalen und europäischen Empfehlungen risikobasiert sowie digital ausgestalten – zum Beispiel durch automatisierte Verfahren. Das Gesetz stärkt vor allem die Filterfunktion der Zentralstelle, um besser auswählen zu können, welche Meldungen wirklich einer vertieften Analyse bedürfen. Es vereinfacht zudem die Abläufe in der Zusammenarbeit der Zentralstelle mit den Strafverfolgungsbehörden.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat äußert sich umfangreich zum geplanten Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat sich am 20.10.2023 zu dem von der Bundesregierung geplanten Wachstumschancengesetz geäußert, das umfangreiche Änderungen im Steuerrecht vorsieht.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.10.2023

Der Bundesrat hat sich am 20. Oktober 2023 zu dem von der Bundesregierung geplanten Wachstumschancengesetz geäußert, das umfangreiche Änderungen im Steuerrecht vorsieht.

Kostenfolgen für Länder und Kommunen

In ihrer ausführlichen Stellungnahme bekunden die Länder zwar grundsätzlich Unterstützung für das Vorhaben, bessere Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen auch zum Klimaschutz zu schaffen. Gleichzeitig kritisieren sie aber die finanziellen Belastungen für die Haushalte der Länder und Kommunen, die mit 4,4 von 7 Milliarden Euro jährlich fast zwei Drittel der geplanten steuerlichen Maßnahmen zu tragen haben. Der Bundesrat warnt vor negativen Auswirkungen auf das Gewerbesteueraufkommen von Städten und Gemeinden, die diese angesichts ihrer schwierigen Finanzlage überfordern könnten.

Kritik an Bürokratie- und Verwaltungsaufwand

Zahlreiche der über 40 Änderungsvorschläge des Bundesrates beziehen sich auf die neue Klimaschutz-Investitionsprämie, die aus seiner Sicht zu verwaltungsaufwändig und bürokratisch ausgestaltet ist. Er bemängelt, dass die Länder bei der Prüfung der organisatorischen und automationstechnischen Anforderungen der Praxis nicht eingebunden worden sind. Da es sich bei der Investitionsprämie um eine außersteuerliche Subvention handele, sollte sie als Zuwendung durch den Bund verwaltet und finanziert werden, zum Beispiel durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Digitaler Vollzug

Eine Vielzahl der geplanten steuerlichen Fördermaßnahmen sei überdies nicht oder nur teils kompatibel mit den IT-Systemen der Steuerverwaltung. Ein digitalisierter Vollzug sei damit – teils auf Dauer – nicht möglich, betont der Bundesrat. Er warnt vor erhöhte Belastungen des Personals in den Finanzämtern, längeren Verfahrensdauern und höheren Bürokratiekosten.

Stromsteuersenkung

Neben zahlreichen konkreten Verbesserungsvorschlägen zu den einzelnen Artikeln des Gesetzentwurfs äußert der Bundesrat mehrere Prüfbitten zu zusätzlichen Entlastungsmaßnahmen. Unter anderem fordert er eine Senkung der Strompreissteuer auf das europäische Mindestmaß – in einem weiteren Schritt eine kurzfristig umzusetzende Reform der staatlich induzierten Preisbestandteile im Energiesektor.

Was die Regierung plant

Ziel der Regierung ist es laut Entwurfsbegründung, Deutschland auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft weiter voranzubringen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu stärken. Die Regierung plant für die Wirtschaft jährliche Entlastungen von rund sieben Milliarden Euro bis 2028.

Investitionsprämie

Ein zentrales Vorhaben ist die Einführung einer Investitionsprämie zur Förderung der Transformation der Wirtschaft. Hierdurch sollen die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessert werden. Konkret will die Bundesregierung 15 Prozent der Aufwendungen für Energieeffizienzmaßnahmen von Unternehmen als direkte finanzielle Unterstützung bezuschussen.

Forschungsförderung

Das geplante Gesetz soll außerdem einen zusätzlichen steuerlichen Impuls für mehr Forschung setzen. Neben Personalkosten sollen künftig auch Sachkosten förderfähig sein. Außerdem soll die maximale Bemessungsgrundlage verdreifacht und so höhere Förderbeträge erreicht werden. Zudem soll sich der Fördersatz für kleine und mittlere Unternehmen von 25 auf 35 Prozent erhöhen.

Modernisierung des Steuerrechts

Insgesamt soll das Steuersystem durch Änderungen an zentralen Stellen einfacher und moderner werden. Erreichen will die Bundesregierung dies insbesondere durch eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und eine befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von sechs Prozent ab dem 1. Oktober 2023, Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs, die Einführung einer Zinshöhenschranke, eine Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen und die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro sowie die Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Verwendungspflicht von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen.

Weiteres Verfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und beide Dokumente in die bereits laufenden Bundestagsberatungen nachreicht. Spätestens drei Wochen, nachdem das Parlament das Gesetz verabschiedet hat, kommt es auf die Tagesordnung der Länderkammer, deren Zustimmung erforderlich ist.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

BFH: Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft

Der BFH entschied, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (Az. VI R 40/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 40/23 vom 19.10.2023 zum Urteil VI R 40/20 vom 10.08.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.08.2023 – VI R 40/20 – entschieden, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Kläger wohnte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.

Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte er als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien.

Das Finanzgericht und ebenso der BFH beurteilten den Sachverhalt indes anders. Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Dies gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie das Heim zuvörderst dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpfe nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen – wie bei der vollstationären Heimunterbringung – Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt würden. Ausreichend sei, wenn er – wie im Streitfall – als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten beziehe.

Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Deren Höhe bestimmt der BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen, im Streitjahr 2016 waren dies 8.652 Euro.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.09.2020 – 3 K 1858/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Unterbringung des Klägers in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft im Sinne von § 24 Abs. 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) vom 02.10.2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2014, 625) im Streitjahr (2016) als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist seit Januar 2007 schwerbehindert. Sein Schwerbehindertenausweis weist als Grad der Behinderung 100 und die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig) und H (hilflos) aus. Zum 01.01.2017 wurde er von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit) übergeleitet. Seit November 2015 wohnt er gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen im Sinne von § 24 Abs. 2 WTG NW, in der er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt wird.

3

Für sein teilmöbliertes Zimmer entrichtete der Kläger eine monatliche Miete in Höhe von 250 €. Darüber hinaus zahlte er im Streitjahr einen (Fest–)Betrag in Höhe von 13.920 € (6 x 1.150 € + 6 x 1.170 €) an die Vermieter für Kost und andere Lebenshaltungskosten sowie hauswirtschaftliche Hilfs- und Betreuungsleistungen.

4

Seit Dezember 2015 bezog der Kläger einen (Wohngruppen–)Zuschlag nach § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), der von der Pflegekasse unmittelbar an den, den Kläger betreuenden, ambulanten Pflegedienst geleistet wurde.

5

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die Aufwendungen für die Unterbringung in der Wohngemeinschaft gemäß § 33 EStG sowie den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend.

6

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr und im anschließenden Einspruchsverfahren gewährte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt ––FA—) den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG, erkannte jedoch die Aufwendungen für die Unterbringung in der Wohngruppe nicht als außergewöhnliche Belastung an. Die Unterbringungskosten des Klägers seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nicht in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes (HeimG) beziehungsweise in einer —mit der Föderalismusreform 2006 in Nordrhein-Westfalen inhaltsgleich an dessen Stelle getretenen— sogenannten Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 Abs. 1 WTG NW, sondern in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft untergebracht sei. Eine solche unterfalle gemäß § 25 WTG NW nicht den Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes, das im Bereich der ordnungsrechtlichen Vorschriften für den Betrieb einer Senioreneinrichtung an die Stelle des Heimgesetzes getreten sei.

7

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 764 veröffentlichten Gründen teilweise statt. Es berücksichtigte Unterbringungskosten in Höhe von 16.920 € (12 x 250 € + 6 x 1.150 € + 6 x 1.170 €) gekürzt um die Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung. Den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG berücksichtigte es im Einverständnis mit den Klägern nicht.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

9

Es beantragt, das Urteil des FG vom 30.09.2020 – 3 K 1858/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

11

II. Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat die streitigen Aufwendungen für die Unterbringung des Klägers in der selbstverantworteten Wohngemeinschaft gekürzt um die Haushaltsersparnis zu Recht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

12

1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteil vom 10.05.2007 – III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764 sowie Senatsurteile vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456, Rz 11 und vom 04.10.2017 – VI R 22/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz 10, m.w.N.).

13

2. In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Dies gilt auch für Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer dafür vorgesehenen Einrichtung (z.B. Senatsurteil vom 04.10.2017 – VI R 22/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz 11, m.w.N.). Dahingehende Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und sind daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (z.B. Senatsurteil vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456, Rz 12, m.w.N.). Erforderlich ist danach lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen (z.B. Senatsurteil vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456, Rz 13, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige behinderungsbedingt in einer dafür vorgesehenen Einrichtung untergebracht ist.

14

3. Derartige Kosten sind allerdings nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen Haushalt bei. Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen schätzt die Rechtsprechung entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen (Senatsurteil vom 04.10.2017 – VI R 22/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz 13 f., m.w.N.).

15

4. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist das FG im Streitfall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitigen Aufwendungen für die Unterbringung des Klägers in der Wohngemeinschaft vermindert um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

16

a) Der Kläger ist nach den tatsächlichen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG aufgrund seiner schweren Behinderung und der damit einhergehenden Pflegebedürftigkeit in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen nach § 24 WTG NW untergebracht. Hierbei handelt es sich um ein Wohn- und Betreuungsangebot, in dem mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder —wie im Streitfall— mehreren Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WTG NW). Demgemäß haben Pflegebedürftige, die —wie der Kläger— mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer (solchen selbstverantworteten) ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sind, unter weiteren Voraussetzungen, einen Anspruch auf einen pauschalen (Wohngruppen–)Zuschlag gegenüber der Pflegekasse (§ 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Die Unterbringung des Klägers, der einen solchen (Wohngruppen–)Zuschlag erhält, in der selbstverantworteten Wohngemeinschaft ist danach seiner Pflegebedürftigkeit geschuldet. Die Kosten der Unterbringung sind den Klägern damit aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf es vorliegend nicht. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen —hier die Kosten der Unterbringung— mit der durch die Behinderung eingetretenen Pflegebedürftigkeit in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen. Dass dies vorliegend der Fall ist, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab.

17

b) Der Umstand, dass der Kläger nicht in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG beziehungsweise in einer —mit der Föderalismusreform 2006 in Nordrhein-Westfalen inhaltsgleich an dessen Stelle getretenen— Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 Abs. 1 WTG NW untergebracht ist, steht —wie das FG zutreffend entschieden hat— der Anerkennung der Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nicht entgegen. Dahingehendes ist weder im Tatbestand des § 33 EStG angelegt, noch hat der BFH die Unterbringung des Steuerpflichtigen in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG beziehungsweise —wie vorliegend— in einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 Abs. 1 WTG NW zur Abzugsvoraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung erhoben. Der „Heimbezug“ der bisherigen Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456) ist nicht rechtlichen Erwägungen, sondern dem Tatsächlichen geschuldet. Denn der BFH hat bislang nur über Sachverhalte entschieden, in denen die Unterbringung in einem „Heim“ in Rede stand.

18

aa) Voraussetzung für den Abzug von krankheits–, pflege- und behinderungsbedingten Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ist daher nicht, dass dem Steuerpflichtigen von dem Betreiber der Einrichtung wie bei einem Heim beziehungsweise einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot neben Wohnraum auch Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt werden und damit eine umfassende Gesamtversorgung „aus einer Hand“ erbracht wird. Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige —wie im Streitfall— als (Mit–)Bewohner einer Wohngemeinschaft jenseits der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren (externen) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs–, Pflege- und Versorgungsleistungen bezieht.

19

bb) Ebenfalls ohne Bedeutung für die Anerkennung von krankheits–, pflege- und behinderungsbedingten Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, ob die Wohngemeinschaft der Heimaufsicht (§ 15 HeimG), der behördlichen Qualitätssicherung (z.B. nach § 14 WTG NW) oder einer anderen Form der Überwachung (z.B. gemäß § 18 des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege des Landes Baden-Württemberg vom 20.05.2014, Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2014, 241) unterliegt.

20

Aufgrund dessen bedarf es für den Abzug der Unterbringungskosten in einer Wohngemeinschaft mit (ambulanten) Betreuungsleistungen nach § 33 EStG auch nicht der Unterscheidung, ob es sich hierbei um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft (§ 24 Abs. 3 WTG NW), die der behördlichen Qualitätssicherung gemäß § 30 Abs. 2 WTG NW unterliegt, oder um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft (§ 24 Abs. 2 WTG NW), bei der die behördliche Qualitätssicherung gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 35 WTG NW auf die Angebote der dort tätigen ambulanten (Pflege–)Dienste beschränkt ist, handelt. Denn beide Wohngemeinschaften dienen nicht anders als ein „Heim“ oder eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot zuvörderst dem Zweck, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs–, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.

21

5. Die Höhe der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Unterbringungskosten steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Diese Kosten sind jedoch nur insoweit nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die Haushaltsersparnis —im Streitjahr in Höhe von 8.652 €— übersteigen. Denn nur insoweit sind dem Kläger gegenüber der normalen Lebensführung zusätzliche und damit berücksichtigungsfähige Mehraufwendungen entstanden (Senatsurteil vom 04.10.2017 – VI R 22/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz 12, m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig streitig, wie der Umstand, dass neben den Aufwendungen für die behinderungsbedingte Unterbringung der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen war (s. BFH-Urteil vom 04.11.2004 – III R 38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271). Der Senat sieht deshalb diesbezüglich von einer weiteren Begründung ab.

22

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Geltung der KonsVerLUXV für das DBA-Luxemburg 2012

Der BFH nahm dazu Stellung, ob die nicht rechtswirksam in innerstaatliches Recht überführten Regelungen zu Berufskraftfahrern in der Konsultationsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland in Fällen, in denen Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit im jeweiligen Staat fehlen, zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts als „Auslegungshilfe“ herangezogen werden können (Az. I R 43/20).

BFH, Urteil I R 43/20 vom 28.06.2023

Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Fahrers von Linienbussen

Leitsatz

  1. Die KonsVerLUXV gilt nur für das DBA-Luxemburg 1958/2009, nicht aber auch für das DBA-Luxemburg 2012.
  2. Die Regelung in Nr. 4 Buchst. a der Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Luxemburgs vom 07.09.2011, nach der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers seinen Wohnsitz hat, und teilweise in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat, „unabhängig von der jeweiligen Verweildauer“ zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers und auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers aufgeteilt wird, verstößt gegen den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 und ist daher für dessen Auslegung nicht maßgeblich.

    Tenor:

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020 – 1 K 1272/18 aufgehoben.

    Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Streitig ist, mit welchem Anteil das Gehalt des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zu versteuern ist.

    2

    Der verheiratete, im Inland wohnhafte Kläger war in den Jahren 2015 und 2016 (Streitjahre) als Linienbusfahrer bei der Firma X mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) beschäftigt. Hieraus erzielte der mit seiner Ehefrau zusammenveranlagte Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

    3

    Im Streitjahr 2015 betrug der Bruttoarbeitslohn … €. Darin waren enthalten Zuschläge für Nacht–, Feiertags- oder Sonntagsarbeit in Höhe von … €. In der Einkommensteuererklärung für 2015 erklärte der Kläger in der Anlage N (nach Abzug der Zuschläge) einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von … € und einen steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslohn aus Luxemburg in Höhe von … €. Zudem erklärte er Werbungskosten in Höhe von … €, wovon er … € dem inländischen Arbeitslohn und … € den Progressionseinkünften zuordnete. Der Kläger gab an, insgesamt 109 343 Minuten gearbeitet zu haben, wovon 26 315 Minuten (entspricht 24,07 %) auf seine Tätigkeit in Deutschland entfallen seien. Zum Nachweis legte er tägliche Dienstpläne vor.

    4

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) nahm hingegen anhand der eingereichten Unterlagen eine taggenaue Zuordnung wie folgt vor:

    33 Arbeitstage ausschließlich Luxemburg
    2 Arbeitstage ausschließlich Deutschland
    198 Arbeitstage sowohl Deutschland als auch Luxemburg

    5

    Unter Berufung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlassenen Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 09.07.2012 –KonsVerLUXV– (BGBl I 2012, 1484, BStBl I 2012, 693) wies das FA die Arbeitstage, an denen der Kläger sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg tätig war, beiden Staaten jeweils zu 50 % zu. Danach ergab sich für das Streitjahr 2015 folgende Verteilung: 56,65 % (132 Arbeitstage) Luxemburg und 43,35 % (101 Arbeitstage) Deutschland. Im Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 20.03.2017 wurde der im Inland zu versteuernde Arbeitslohn mit … € und die darauf entfallenden Werbungskosten mit … € angesetzt; dem Progressionsvorbehalt wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … € (… € abzüglich Werbungskosten in Höhe von … €) unterworfen.

    6

    Im Streitjahr 2016 betrug der Bruttoarbeitslohn … €. Darin waren enthalten Zuschläge für Nacht–, Feiertags- oder Sonntagsarbeit in Höhe von … €. In der Einkommensteuererklärung für 2016 erklärte der Kläger in der Anlage N (nach Abzug der Zuschläge) einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von … € (46,23 %) und einen steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslohn aus Luxemburg in Höhe von … € (53,77 %). Zudem erklärte er Werbungskosten in Höhe von … €, wovon er … € dem inländischen Arbeitslohn und … € den Progressionseinkünften zuordnete. Anhand monatlicher Arbeitsauflistungen wurde vom Steuerberater eine taggenaue Zuordnung wie folgt vorgenommen:

    6

    19 Arbeitstage ausschließlich Luxemburg
    233 Arbeitstage sowohl Deutschland als auch Luxemburg

    7

    Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 11.12.2017. Kurz zuvor hatte aber der Kläger eine geänderte Einkommensteuererklärung übermittelt, in der er einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von … € (hierzu Werbungskosten in Höhe von … €) und einen steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslohn aus Luxemburg in Höhe von … € (hierzu Werbungskosten in Höhe von … €) erklärte. Der Kläger gab an, insgesamt 120 960 Minuten gearbeitet zu haben, wovon 19 951 Minuten (entspricht 16,49 %) auf seine Tätigkeit in Deutschland und 101 009 Minuten auf seine Tätigkeit in Luxemburg entfallen seien. Zum Nachweis legte er monatliche Arbeitsauflistungen vor, in denen die Zahl der Arbeitstage und die nach der jeweils gefahrenen Buslinie planmäßig in Deutschland gefahrenen Minuten angegeben waren.

    8

    Nachdem es bereits mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2017 den Einspruch für 2015 zurückgewiesen hatte, lehnte das FA am 15.12.2017 die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2016 ab und wies den Einspruch gegen den Steuerbescheid mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2018 als unbegründet zurück.

    9

    Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 88 veröffentlichtem Urteil nur zu einem kleinen –einen anderen Streitpunkt betreffenden– Teil statt. In Bezug auf die vom FA vorgenommene Zuordnung der Besteuerungsrechte für den Arbeitslohn hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen.

    10

    Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Das FA hat die seinerseits zunächst eingelegte Revision mit Schriftsatz vom 15.06.2023 zurückgenommen.

    11

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020 – 1 K 1272/18 aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat, und 1.) die Einspruchsentscheidung des FA vom 24.05.2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.03.2017 dahingehend zu ändern, dass die Aufteilung des Gehaltsanteils, der auf Deutschland entfällt, entsprechend der Einkommensteuererklärung vorgenommen wird, sowie 2.) den Ablehnungsbescheid des FA vom 15.12.2017 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26.02.2018 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 11.12.2017 dahingehend zu ändern, dass die Aufteilung des Gehaltsanteils, der auf Deutschland entfällt, entsprechend der Einkommensteuererklärung vorgenommen wird.

    12

    Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    13

    Das BMF ist dem Verfahren beigetreten; es hat keinen Antrag gestellt.

    II.

    14

    Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Dieses ist unzutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitslohn, den der Kläger in den Streitjahren für Tage bezogen hat, an denen er teilweise in Deutschland und teilweise in Luxemburg gearbeitet hat, im Wege einer Schätzung jeweils hälftig auf Deutschland und Luxemburg aufzuteilen sei.

    15

    1. Der Kläger war aufgrund seines inländischen Wohnsitzes in den Streitjahren unbeschränkt steuerpflichtig und unterlag daher mit allen Einkünften der Einkommensteuer (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung –EStG–). Auf die von ihm erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) findet Art. 14 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 (BGBl II 2012, 1403, BStBl I 2015, 8) –DBA-Luxemburg 2012– Anwendung. Danach können vorbehaltlich der Art. 15 bis 19 des Abkommens Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. In dem letztgenannten Fall wird die Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen Personen durch Freistellung der Löhne von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vermieden (Art. 22 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012).

    16

    2. Bei der Bestimmung des Tätigkeitsstaats im Sinne des Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 –der Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) nachgebildet ist– kommt es nach dem eindeutigen Abkommenswortlaut allein auf den Ort der Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit an (Tätigkeitsortprinzip, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 16.01.2019 – I R 66/17, BFH/NV 2019, 1067; Senatsbeschluss vom 01.06.2022 – I R 45/18, BFHE 277, 274, BStBl II 2022, 646). Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort die nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist auf den Arbeitsort abzustellen. Dieser befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer sich zur Ausübung seiner Tätigkeit tatsächlich aufhält; ausschlaggebend hierfür ist seine physische Anwesenheit im Tätigkeitsstaat (vgl. Senatsurteile vom 25.11.2014 – I R 27/13, BFHE 248, 153, BStBl II 2015, 448, m.w.N.; vom 16.01.2019 – I R 66/17, BFH/NV 2019, 1067).

    17

    Für grenzüberschreitend tätige Berufskraftfahrer, deren Arbeitsort dort ist, wo sie sich mit den ihnen anvertrauten Fahrzeugen jeweils physisch aufhalten, folgt hieraus, dass das Arbeitsentgelt aufzuteilen ist (vgl. Senatsurteile vom 29.01.1986 – I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; vom 31.03.2004 – I R 88/03, BFHE 206, 64, BStBl II 2004, 936; Senatsbeschluss vom 22.01.2002 – I B 79/01, BFH/NV 2002, 902); das gilt auch für den Fall, dass der Kraftfahrer an einem Arbeitstag nur stundenweise in einem Staat tätig geworden ist (Senatsurteil vom 29.01.1986 – I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; Senatsbeschluss vom 01.06.2022 – I R 45/18, BFHE 277, 274, BStBl II 2022, 646; vgl. auch Senatsurteil vom 25.11.2014 – I R 27/13, BFHE 248, 153, BStBl II 2015, 448).

    18

    3. Das FG hat –ohne dass insoweit Streit zwischen den Beteiligten besteht– die Handhabung des FA bestätigt, wonach die Tage, an denen der Kläger ausschließlich in Luxemburg tätig war, von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (2015: 33 Arbeitstage; 2016: 19 Arbeitstage) ausgenommen und die Tage, an denen der Kläger ausschließlich in Deutschland tätig war (2015: 2 Arbeitstage), dem deutschen Besteuerungsrecht unterworfen waren. Die zwischen den Beteiligten streitigen Arbeitstage, an denen der Kläger sowohl in Deutschland als auch Luxemburg tätig war (grenzüberschreitende Linienfahrten), hat es im Ergebnis im Schätzungswege hälftig geteilt (2015: 198 Arbeitstage; 2016: 233 Arbeitstage). Diese Handhabung hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung indessen nicht stand.

    19

    a) Es ist zwar zutreffend, dass die erforderliche Aufteilung des Arbeitslohns nach dem physischen Aufenthalt dann im Wege der Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung vorgenommen werden kann, wenn keine geeigneten Nachweise zum jeweiligen Grenzübertritt vorgelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 01.06.2022 – I R 45/18, BFHE 277, 274, BStBl II 2022, 646).

    20

    b) Das FG hat die vom Kläger vorgelegten Unterlagen aber zu Unrecht als ungeeignete Schätzungsgrundlage angesehen. Der Kläger hat für 2015 tägliche Dienstpläne (samt daraus für jede Fahrt abgeleiteter Ermittlung der auf dem jeweiligen Staatsgebiet ausgeübten Arbeitszeit) und für 2016 monatliche Arbeitsauflistungen, in denen die Zahl der Arbeitstage und die –nach der jeweils gefahrenen Buslinie– planmäßig in Deutschland gefahrenen Minuten angegeben waren, vorgelegt. Das FG hat diese Unterlagen als zum Nachweis der im jeweiligen Vertragsstaat ausgeübten Arbeitszeit prinzipiell ungeeignet verworfen und konkrete Ermittlungen und Nachweise der tatsächlichen Fahrtzeiten für jede einzelne Fahrt gefordert. Zu den vorgelegten Dienstplänen hat es insbesondere ausgeführt, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Verkehrslage je nach Tageszeit und Unfallgeschehen täglich anders darstelle. Abgesehen davon, dass sich tageweise Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf beiden Seiten der Grenze ereignen können und sich wahrscheinlich über die Zeit hin ausgleichen, ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die vom FG vorgenommene hälftige Aufteilung der Arbeitszeiten näher an der Realität liegen sollte als die vom Kläger vorgenommene Ermittlung der nach Dienstplänen beziehungsweise nach der jeweils gefahrenen Buslinie planmäßig in Deutschland gefahrenen Minuten. Es ist insoweit unzutreffend, dass die vorgelegten Unterlagen als Schätzungsgrundlage ungeeignet sind. Vielmehr ist es Aufgabe des FG, die vorgelegten Unterlagen –jedenfalls stichprobenweise– auf ihre Plausibilität zu prüfen und gegebenenfalls auf ihrer Grundlage eine Schätzung vorzunehmen.

    21

    4. An diesem Ergebnis ändern weder § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV noch die diesem zugrunde liegende Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten etwas.

    22

    a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV wird Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise in seinem Ansässigkeitsstaat, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers aufgeteilt.

    23

    Die Regelung ist jedoch bereits aufgrund des eigenen Geltungsanspruchs der Verordnung nicht auf das im Streitfall maßgebliche DBA-Luxemburg 2012 anwendbar. Nach § 1 KonsVerLUXV gilt als Abkommen im Sinne der Verordnung vielmehr (nur) das zuletzt durch Protokoll vom 11.12.2009 (BGBl II 2010, 1151, BStBl I 2011, 838) geänderte Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023) –DBA-Luxemburg 1958/2009–. Eine Erstreckung auf das DBA-Luxemburg 2012 enthält die Verordnung nicht. Soweit das BMF dazu ausgeführt hat, dass sich der Inhalt des Abkommens, bezogen auf den für den Streitfall relevanten Teil, nicht geändert habe und die Verhandlungsführer deshalb von einer Fortgeltung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV ausgegangen seien, ändert das nichts daran, dass es an einer Erstreckung der KonsVerLUXV auf das DBA-Luxemburg 2012 durch den Verordnungsgeber fehlt. Die in der KonsVerLUXV wiedergegebene Verwaltungspraxis ist auch nicht –was nahegelegen hätte– in das neue Abkommen selbst aufgenommen oder in einer Protokollerklärung dazu festgehalten worden. Überdies würde § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV im Falle seiner Anwendbarkeit gegen höherrangiges Recht –nämlich gegen Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012– verstoßen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

    24

    b) Die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV übernommene, zwischen den Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten geschlossene Konsultationsvereinbarung vom 07.09.2011 (Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.08.1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15.06.1973 und des Änderungsprotokolls vom 11.12.2009 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind, BStBl I 2011, 850) taugt ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage für eine vom jeweiligen Ort der Arbeitsausübung unabhängige, pauschale hälftige Aufteilung der Besteuerungsrechte.

    25

    Zwar bestimmt Nr. 10 der Konsultationsvereinbarung, dass die Vereinbarung dann, wenn das Abkommen vom 23.08.1958 durch ein neues Abkommen ersetzt wird, entsprechend auf das neue Abkommen anzuwenden ist. Jedoch verstößt der Inhalt der Konsultationsvereinbarung gegen den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 und kann daher für die Auslegung der Abkommensvorschrift nicht maßgeblich sein.

    26

    aa) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Besteuerungsrechts nach dem Ausübungsort der nichtselbständigen Tätigkeit von Berufskraftfahrern, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und ihre nichtselbständige Tätigkeit für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber ausüben, hatten die Vertragsstaaten zunächst eine auf Art. 26 Abs. 3 DBA-Luxemburg 1958 basierende und mit BMF-Schreiben vom 10.05.2005 (BStBl I 2005, 696) veröffentlichte Konsultationsvereinbarung getroffen. Diese wurde später durch die Konsultationsvereinbarung vom 07.09.2011 ersetzt. Die Konsultationsvereinbarung erfasst nunmehr auch Lokomotivführer und Begleitpersonal. Nach deren Nr. 4 Buchst. a wird der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seinen Wohnsitz hat, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals in den einzelnen Staaten, zu gleichen Teilen auf die entsprechenden Staaten aufgeteilt.

    27

    bb) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (u.a. Urteile vom 02.09.2009 – I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387; vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326; vom 30.05.2018 – I R 62/16, BFHE 262, 54) ist es zwar nicht ausgeschlossen, die Abkommenspraxis der Vertragsstaaten, wie sie in einer Konsultationsvereinbarung zum Ausdruck kommt, bei der Abkommensauslegung zu berücksichtigen. In Einklang damit stehen die Grundsätze zur Auslegung von Verträgen nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 –WÜRV– (BGBl II 1985, 927), in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757). Ein Vertrag ist danach nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Außer dem bei der Auslegung zu berücksichtigenden und in Art. 31 Abs. 2 WÜRV näher beschriebenen systematischen „Zusammenhang“ sind nach Art. 31 Abs. 3 WÜRV in gleicher Weise zu berücksichtigen: a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen sowie b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht.

    28

    So gesehen können ein übereinstimmendes Abkommensverständnis und eine gemeinsame „Übung“ der beteiligten Finanzverwaltungen für eine Abkommensauslegung bedeutsam sein, das aber immer nur insofern, als sie nicht dem Wortlaut des Abkommens zuwiderlaufen (vgl. Senatsurteile vom 27.08.2008 – I R 64/07, BFHE 222, 553, BStBl II 2009, 97; vom 02.09.2009 – I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387). Der Abkommenswortlaut stellt in abschließender Weise die Grenzmarke für das richtige Abkommensverständnis dar (Senatsurteile in BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387; vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326). Wird das in der Konsultationsvereinbarung gefundene Abkommensverständnis durch den Wortlaut nicht gedeckt, dann kann die Vereinbarung die Abkommensauslegung durch die Gerichte nicht beeinflussen oder die Gerichte gar binden (Senatsurteile in BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387; in BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326; vom 30.05.2018 – I R 62/16, BFHE 262, 54). Diese Handhabung allein entspricht dem Gesetzesvorbehalt und dem Prinzip der Gewaltenteilung (vgl. auch Senatsurteil vom 11.07.2018 – I R 44/16, BFHE 262, 354, BStBl II 2023, 430 zu den Grenzen der Wirkung des OECD-Musterkommentars auf die Abkommensauslegung).

    29

    cc) Die von den Verwaltungen intendierte pauschal hälftige Aufteilung der Besteuerungsrechte bewegt sich nicht innerhalb des Wortlauts des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012. Danach können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat „ausgeübt“.

    30

    Bei den in der Konsultationsvereinbarung genannten Berufsgruppen kommt es bei der Arbeitsausübung –anders als bei anderen Berufsgruppen– zwar regelmäßig täglich zur gegebenenfalls sogar mehrfachen Überschreitung der Landesgrenzen, weshalb eine einfache und eine Doppel- beziehungsweise Nichtbesteuerung vermeidende Handhabung zweckmäßig erscheint. Indessen aber ordnet die Konsultationsvereinbarung die hälftige Aufteilung –nach Auffassung des BMF im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung– „unabhängig von der jeweiligen Verweildauer“ an. Es ist offensichtlich, dass dieser Inhalt mit dem durch Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 ausdrücklich angeordneten Tätigkeitsortprinzip unvereinbar ist und den Abkommenswortlaut überschreitet.

    31

    5. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da der Senat als Revisionsgericht die vom Kläger eingereichten Unterlagen zur Ermittlung des zeitlichen Umfangs der im jeweiligen Vertragsstaat ausgeübten Arbeit nicht selbst überprüfen kann. Es ist insoweit Aufgabe des FG, dieser Aufgabe im zweiten Rechtsgang nachzukommen und gegebenenfalls auf Basis der überprüften Unterlagen eine realitätsgerechte Schätzung vorzunehmen.

    32

    6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH zur Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel

Der BFH hat zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG für Einkünfte einer in Hongkong ansässigen Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit bzw. zur Beschwerde im AdV-Verfahren Stellung genommen (Az. I B 11/22 (AdV)).

BFH, Beschluss I B 11/22 (AdV) vom 13.09.2023

Leitsatz

Auch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle im Sinne des § 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AStG (25 %) höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (22,825 % unter Einbeziehung der Gewerbesteuer), bleibt eine Beschwerde im AdV-Verfahren ohne Erfolg, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsteller angesichts einer „Nullbesteuerung“ der streitigen Einkünfte im Ausland von einer einen Verfassungs- bzw. Unionsrechtsverstoß beseitigenden begünstigenden Rechtslage profitieren könnten.

Tenor:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zu 1., der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zu 4. sowie der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 2. und 3., W, waren Gesellschafter der in Hongkong ansässigen I Ltd. (I), an deren Vermögen sie jeweils zu 1/3 beteiligt waren. Geschäftsführer waren der Antragsteller zu 4. und W.

2

Gegenstand des Unternehmens der I sind Agentur- und Handelsgeschäfte diverser Art. Dazu heißt es im Schreiben der Steuerberater der Antragstellerin zu 1., des Antragstellers zu 4. und des W vom 27.08.2020: Der Geschäftsumfang sei nicht so hoch, dass eine ständige Anwesenheit eines Geschäftsführers vor Ort erforderlich sei; das operative Geschäft werde von einem Angestellten als Sachbearbeiter geführt; das Agenturgeschäft umfasse im Wesentlichen die Qualitätskontrolle für die I GmbH (GmbH); der Umfang der Geschäftstätigkeit der I sei deutlich geringer als der der GmbH in Deutschland.

3

Ausweislich einer Bilanz (in englischer Sprache) erzielte I im Jahr 2016 einen Überschuss von … HKD (umgerechnet: … €). Eine Besteuerung dieser Einkünfte in Hongkong erfolgte nicht.

4

Für das Feststellungsjahr 2016 wurden keine Steuer- beziehungsweise Feststellungserklärungen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) abgegeben. Am 09.02.2021 erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) gegenüber der Antragstellerin zu 1., dem Antragsteller zu 4. und W den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid 2016. Hierin wurde unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, ausgehend von einer niedrigen Besteuerung der I (§ 8 Abs. 3 des Außensteuergesetzes in der für das Feststellungsjahr geltenden Fassung —AStG—), ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG von … € festgestellt und den Feststellungsbeteiligten jeweils zu 1/3 zugerechnet.

5

Hiergegen legten die Antragstellerin zu 1., der Antragsteller zu 4. und W am 19.03.2021 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Diese wurde vom FA unter dem 22.03.2021 abgelehnt.

6

Unter dem 18.03.2021 beziehungsweise 19.03.2021 erließ das Finanzamt Z gegenüber der Antragstellerin zu 1., dem Antragsteller zu 4. und W geänderte Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2016, mit denen der jeweils gesondert festgestellte Hinzurechnungsbetrag von … € bei den der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurde.

7

Unter dem 04.06.2021 haben die Antragstellerin zu 1., der Antragsteller zu 4. und W hinsichtlich des Feststellungsbescheids 2016 vor dem Finanzgericht (FG) Münster AdV beantragt.

8

W, der seinen Wohnsitz im Inland hatte, ist im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorben. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde nicht gestellt.

9

Das FG Münster hat mit Beschluss vom 11.02.2022 – 2 V 1478/21 F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 557) den Antrag auf AdV abgelehnt. Es war der Auffassung, dass weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids 2016 bestünden noch die Vollziehung für die Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Beschwerde hat es zugelassen.

10

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Sie beantragen sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und ihrem Antrag auf AdV des streitgegenständlichen Bescheids stattzugeben.

11

Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückzuweisen.

12

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 21.02.2022 – 2 V 1478/21 F).

II.

13

Die Beschwerde (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat dem AdV-Antrag im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.

14

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 18.05.2021 – I B 75/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1489 und I B 76/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1491; vom 24.11.2021 – I B 44/21 (AdV), BFHE 275, 136, BStBl II 2022, 431). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt, wobei es nicht erforderlich ist, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (z.B. Senatsbeschluss vom 07.09.2011 – I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12, m.w.N.). Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (z.B. Senatsbeschluss vom 12.04.2023 – I B 74/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) oder sich aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2013 – XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550, Rz 15).

15

2. Unter diesen Maßgaben konnte das FG rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf den zu den Feststellungsjahren 2005 bis 2007 ergangenen Senatsbeschluss vom 30.09.2020 – I R 12/19 (I R 78/14) (BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellung ablehnen; ungeachtet der rechtstatsächlichen Entwicklung bestehen auch im Feststellungsjahr 2016 in der streitgegenständlichen Konstellation einer ausländischen Ertragsteuerbelastung der Zwischengesellschaft von 0 % und der Zuordnung der Hinzurechnungsbeträge an natürliche Personen und ebenfalls ungeachtet der gegen den Senatsbeschluss I R 12/19 (I R 78/14) erhobenen Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG—: 2 BvR 923/21) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

16

a) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Feststellungsjahr geltenden Fassung (KStG) von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt (§ 7 Abs. 1 AStG). Zu mehr als der Hälfte beteiligt sind unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne von § 7 Abs. 1 AStG unter anderem dann, wenn ihnen allein oder zusammen mit Personen im Sinne des § 2 AStG am Ende des Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, in dem diese die Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG bezogen hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AStG).

17

Eine ausländische Gesellschaft ist im Sinne von § 7 Abs. 1 AStG Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung durch eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 % (ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, § 8 Abs. 3 Satz 1 AStG) unterliegen und nicht aus jenen Einkünften stammen, die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AStG aufgelistet sind (§ 8 Abs. 1 Halbsatz 1 AStG). Die hiernach steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag, § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG). Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden nach Maßgabe des § 18 AStG gesondert festgestellt.

18

b) Zutreffend —und zwischen den Beteiligten außer Streit— ist das FG zunächst davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Hinzurechnung insoweit erfüllt sind, als es sich bei I um eine Körperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG handelt, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland gehabt hat und an der im Jahr 2016 mit der Antragstellerin zu 1., dem Antragsteller zu 4. und W als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige zu mehr als der Hälfte beteiligt gewesen sind.

19

c) Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für die Hinzurechnung der in Rede stehenden Einkünfte der I hat das FG zutreffend als erfüllt angesehen. Die von I im Jahr 2016 erzielten Dienstleistungseinkünfte sind Einkünfte, die in Hongkong einer niedrigen Ertragsteuerbelastung im Sinne von § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AStG —einer solchen von unter 25 % (hier: 0 %)— unterlegen haben. Zudem handelt es sich bei den Einkünften um „passive“ Einkünfte, die nicht unter einen der Aktivitätstatbestände des § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren sind. Die (Ausschluss-)Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG sind nicht erfüllt, was unter den Beteiligten nicht mehr in Streit steht. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen dazu ab.

20

d) Allerdings werden im Schrifttum verfassungsrechtliche und unter Hinweis auf die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union —ABlEU— 2008, Nr. C 115, 47) und das Vollanrechnungsgebot des Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.07.2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts —ATAD— (ABlEU 2016, Nr. L 193, 1) unionsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG daraus abgeleitet, dass bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG für das Jahr 2016 die niedrigste Gesamtsteuerbelastung in Deutschland —unter Einbeziehung der Gewerbesteuer— bei 22,825 % (15 % Körperschaftsteuer gemäß § 23 Abs. 1 KStG, 0,825 % Solidaritätszuschlag gemäß § 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Feststellungsjahr geltenden Fassung und 7 % Gewerbesteuer bei einem nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes gesetzlich angeordneten „Mindesthebesatz“ von 200 %) liegt, während die Niedrigsteuerschwelle des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AStG bei 25 % ansetzt und damit signifikant höher ist (s. nur Wassermeyer/Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 8 AStG Rz 701 ff.; J. Lüdicke in Lüdicke/Schnitger/Spengel [Hrsg.], Besteuerung internationaler Unternehmen, Festschrift für Dieter Endres, 2016, S. 219 ff.; Köhler/Staats, Internationale Steuer-Rundschau —ISR— 2021, 295, 298 f. [Köhler]). Diese Zweifel sind allerdings nicht geeignet, die Rechtsstellung der Antragsteller im Hinblick auf die Ertragsbesteuerung der ihnen zugerechneten Hinzurechnungsbeträge zu verbessern.

21

aa) Die in der Literatur formulierten Zweifel sind allerdings gewichtig, da sich eine Niedrigsteuerschwelle, die höher ist als die niedrigste Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG in Deutschland, offenkundig nicht mehr mit der „Erzielung ungerechtfertigte[r] Steuervorteile“ durch das Fehlen einer „ausgleichende[n] Auslandsbesteuerung“ (Begründung des Gesetzentwurfs zum Außensteuergesetz 1972, BTDrucks VI/2883, S. 26 f.) oder der Sicherstellung einer „notwendige[n] Vorbelastung niedrig besteuerte[r] Gewinn[e] ausländischer Gesellschaften“ nach dem Systemwechsel zum Halb-/Teileinkünfteverfahren durch das sogenannte Steuersenkungsgesetz (BTDrucks 14/2683, S. 133) sachlich rechtfertigen lässt. Zu Recht wird dabei darauf hingewiesen, dass das Festhalten an dieser Niedrigsteuerschwelle geeignet ist, den „Charakter der Hinzurechnungsbesteuerung“ von einer Maßnahme zur Bekämpfung der Gewinnverlagerung in niedrig besteuerte Gebiete in die Richtung eines generellen Anrechnungssystems zu ändern, in dem alle betroffenen ausländischen Einkünfte einer inländischen Besteuerung unterworfen werden sollen und dabei insbesondere dann, wenn der (im Ausland schon besteuerte) Hinzurechnungsbetrag einer inländischen (und damit gewerbesteuerpflichtigen) Kapitalgesellschaft zugeordnet wird, Anrechnungsdefizite entstehen („extraterritoriale Gewerbesteuer“ – so Köhler/Staats, ISR 2021, 295, 298 [Köhler]; ähnlich Brandis/Heuermann/Vogt, § 8 AStG Rz 485), die auch unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs. 7 ATAD, der eine Vollanrechnung (Abzug von der inländischen Steuerschuld) bei Körperschaften vorsieht, widersprechen (eher zweifelnd Köhler/Staats, ISR 2021, 295, 299 [Staats]).

22

bb) Die Beschwerde der Antragsteller bleibt dennoch ohne Erfolg. Denn die vorgenannten verfassungsrechtlichen Zweifel könnten sich zwar auf der Grundlage einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung zu den Voraussetzungen einer niedrigen Besteuerung und einem Auftrag an den Gesetzgeber, die Beseitigung eines Verfassungsverstoßes zu bewirken (s. zur sog. Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG z.B. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, VerfRS Rz 58, m.w.N.), dahin auflösen, dass der Gesetzgeber die Niedrigsteuergrenze auf 22,825 % (unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer) beziehungsweise 15,825 % (ohne Gewerbesteuer) absenkt. Angesichts der streitgegenständlichen Situation einer „Nullbesteuerung“ der Einkünfte der Zwischengesellschaft in Hongkong könnten die Antragsteller allerdings hiervon nicht profitieren. Dem Senat erscheint es als schlechthin ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine die Antragsteller im Streitfall begünstigende neue Rechtslage (im Sinne einer vollständigen Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung) schaffen könnte (vgl. zum Erfordernis einer Entscheidungserheblichkeit Müller-Terpik in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethke, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Art. 80 Rz 173, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Entsprechendes gilt für die angeführten unionsrechtlichen Zweifel. Denn auch ein vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannter Unionsrechtsverstoß der Hinzurechnungsbesteuerung würde nicht zu einer vollständigen Unanwendbarkeit oder Nichtigkeit der nationalen Vorschriften führen; vielmehr würde nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen sogenannten geltungserhaltenden Reduktion unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Primärrechts vor nationalem Recht der Unionsrechtswidrigkeit durch das „Hineinlesen“ der vom EuGH verbindlich formulierten unionsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene Norm Rechnung getragen (z.B. Senatsurteile vom 03.02.2010 – I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; vom 15.01.2015 – I R 69/12, BFHE 249, 99, m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 09.08.2006 – I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838 [Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer EU-Kapitalgesellschaft —Steuersatz— unter Berücksichtigung der Bindungswirkung einer Vorabentscheidung des EuGH]). Auch insoweit würden die Antragsteller hiervon nicht profitieren können.

23

3. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung folgen aus den weiteren unionsrechtlichen Darlegungen der Antragsteller.

24

a) So hat der Senat bereits entschieden, dass die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist. Er hat insoweit die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil X zur Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von § 7 Abs. 6, 6a AStG (Urteil vom 26.02.2019 – C-135/17, EU:C:2019:136, Internationales Steuerrecht —IStR— 2019, 347, nachfolgend Senatsurteil vom 22.05.2019 – I R 11/19 (, BFHE 265, 322, BStBl II 2021, 265) auf Fälle betreffend die „allgemeinen“ Zwischeneinkünfte im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG übertragen (Senatsurteil vom 18.12.2019 – I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020 – I R 12/19 (, BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511). Es ist angesichts der für das Feststellungsjahr unveränderten Gesetzeslage nicht ersichtlich, aus welchen noch nicht erwogenen Gründen davon abzurücken wäre.

25

b) Der sinngemäße Einwand der Antragsteller, das FA könne bei „inländischen Erklärungsverpflichteten“ den Sachverhalt aus eigener Kenntnis und ohne Auskunftsersuchen gegenüber den ausländischen Behörden beurteilen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach dem EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) kommt es für die Rechtfertigungsprüfung (allein) darauf an, ob ein „rechtlicher Rahmen“ besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen (Senatsurteil vom 18.12.2019 – I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020 – I R 12/19, BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511). Der Vortrag der Antragsteller lässt diesen Umstand unberücksichtigt.

26

c) Schließlich vermag der Senat auch nicht den Erwägungen der Antragsteller im Hinblick auf die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen passiven und aktiven Tätigkeiten zu folgen. Denn im Rahmen einer unionsrechtlichen Prüfung der Hinzurechnungsbesteuerung ist keine Vergleichspaarbildung zwischen Gesellschaften mit aktiven und passiven Tätigkeiten maßgebend. Bei einer derartigen Vergleichspaarbildung wäre das für eine unionsrechtliche Prüfung erforderliche grenzüberschreitende Element nicht abgebildet.

27

4. Gründe für die Annahme einer unbilligen Härte der Vollstreckung als Aussetzungsgrund haben die Antragsteller weder geltend gemacht noch sind diese ersichtlich. Im Übrigen ist auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte der Vollstreckung eine AdV nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (z.B. Senatsbeschluss vom 26.10.2011 – I S 7/11, BFH/NV 2012, 583, m.w.N.).

28

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico