BFH: Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen

Der BFH hat sich mit dem Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen (Riester-Rente) und der Frage, ob Steuerbescheide im Nachhinein korrigiert werden können, befasst (Az. X R 28/24).

BFH, Urteil X R 28/24 vom 15.04.2026

Leitsatz

  1. Dem Steuerpflichtigen steht ein Wahlrecht zu, ob er Altersvorsorgebeiträge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben geltend machen möchte.
  2. Das Wahlrecht auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs wird jedenfalls für Zeiträume bis zum 30.06.2020 weder durch die (nur für Zeiträume bis 2018 erforderliche) an den Anbieter gerichtete Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung noch durch die Datenübermittlung vom Anbieter an die zentrale Stelle ausgeübt.
  3. Wie jede Korrekturvorschrift setzt auch § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft war. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige ein ihm zustehendes Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids ausübt.
  4. Es bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung, inwieweit „Erläuterungen zur Festsetzung“ in einem Steuerbescheid, die einen erheblichen Umfang aufweisen und aus Fließtext ohne Zwischenüberschriften oder trennende Leerzeilen bestehen, eine etwaige Hinweispflicht des Finanzamts nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO erfüllen.
  5. Vermerkt der Zusteller das Datum der Zustellung entgegen § 180 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, gilt das Schriftstück gemäß § 189 ZPO erst dann als zugestellt, wenn der Adressat es in den Händen hält.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung bei (noch) führender Papierakte

Der BFH entschied, dass eine von einem Steuerberater im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift formwirksam erhoben ist, wenn die Akten beim FG noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wird (Az. VI R 20/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 37/26 vom 25.06.2026 zum Urteil VI R 20/24 vom 07.05.2026

Mit Urteil vom 07.05.2026 – VI R 20/24 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine von einem Steuerberater im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift formwirksam erhoben ist, wenn die Akten beim Finanzgericht (FG) noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wird.

Der die Klage einreichende Steuerberater der Klägerin hatte diese zwar elektronisch, aber als Word-Dokument an das FG übermittelt. Das FG druckte die Klageschrift aus und nahm den Ausdruck zur noch in Papier geführten Akte. Die Klage wies das FG als unzulässig ab, weil diese im falschen Format und damit formunwirksam erhoben worden sei.

Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument verpflichtet. Da das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss, wird in der einschlägigen Rechtsverordnung zudem verpflichtend u. a. das Dateiformat PDF vorgeschrieben. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in diesem Format eingereicht wird, ist dem Grunde nach nicht formgerecht und wird deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Es gilt mithin als nicht eingereicht. Dies hat der BFH in Übereinstimmung mit anderen Obersten Bundesgerichten bereits so entschieden.

Hiervon hat der BFH professionellen Einreichern nun eine Ausnahme zugebilligt und vorliegend die Zulässigkeit der Klage bejaht: Werden die Akten beim Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die elektronische Übermittlung im falschen Dateiformat unschädlich, solange das übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt werden kann und zu den Papierakten genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Dies hatte zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dem sich der BFH angeschlossen hat.

Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nicht auf Kläger, die ihre Klage beim FG persönlich einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Anders wiederum beim BFH, da sich der Kläger dort immer eines professionellen Einreichers bedienen muss.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (Az. II R 6/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/26 vom 25.06.2026 zum Urteil II R 6/23 vom 11.03.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 – entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zu Tage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.

Der Streitfall betraf die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.

Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.

Der BFH wies diese Einwände zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbstständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.

Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch auf, unter welchen Voraussetzungen sich der Erbe gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Steuervereinfachungspaket zur Straffung der Einhaltung der Vorschriften und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts

Die EU-Kommission hat ein ehrgeiziges Paket zur Steuervereinfachung angenommen, mit dem die EU-Steuervorschriften vereinfacht und die Befolgungslasten für Unternehmen verringert werden sollen. Das Paket umfasst zwei Vorschläge, die Omnibus-Richtlinie zur Besteuerung und die Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC), und wird den EU-Rahmen für die direkte Besteuerung modernisieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken und gleichzeitig das bestehende starke Schutzniveau vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung aufrechterhalten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Die Europäische Kommission hat heute ein ehrgeiziges Paket zur Steuervereinfachung angenommen, mit dem die EU-Steuervorschriften vereinfacht und die Befolgungslasten für Unternehmen verringert werden sollen. Das Paket umfasst zwei Vorschläge, die Omnibus-Richtlinie zur Besteuerung und die Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC), und wird den EU-Rahmen für die direkte Besteuerung modernisieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken und gleichzeitig das bestehende starke Schutzniveau vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung aufrechterhalten. Das Paket soll EU-Unternehmen jährlich rund 8 Mrd. Euro einsparen, davon 3,3 Mrd. Euro an Verwaltungskosten.

Paket zur Steuervereinfachung

In den letzten zehn Jahren hat die EU ihren Rahmen für die direkte Besteuerung erheblich weiterentwickelt. Insbesondere wurden mit den Entwicklungen die Herausforderungen angegangen, die sich aus der Globalisierung, der Digitalisierung, der Zunahme aggressiver Steuerplanungspraktiken und der Notwendigkeit ergeben, das Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken.  Dieser Rahmen hat wichtige Ergebnisse gebracht. Die kumulative Wirkung aufeinanderfolgender Gesetzgebungsinitiativen hat jedoch auch die Komplexität und die Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen erhöht.

Der Vorschlag befasst sich mit diesen Fragen und stellt sicher, dass der Rahmen der Union für direkte Steuern kohärent, verhältnismäßig und wirksam bleibt. Ziel ist es, den Besitzstand im Bereich der direkten Steuern zu vereinfachen, unnötige Befolgungslasten zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt zu erleichtern.

Mit dem Omnibus zur direkten Besteuerung werden wichtige Maßnahmen eingeführt, wie z. B.:

  • Vereinfachung umständlicher Vorschriften zur Verbesserung des Binnenmarkts: Mit dem Omnibus wird eine Befreiung von der Quellensteuer auf alle grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen in der EU eingeführt. Durch die Abschaffung der Verfahrensanforderungen im Vorfeld und die Vereinfachung der Erstattungsverfahren wird die Maßnahme die Finanzierung erleichtern, Investitionen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Allein diese Maßnahme dürfte den Steuerzahlern in der EU Einsparungen und Vorteile in Höhe von rund 5,3 Mrd. Euro jährlich bringen.
  • Erleichterung der Finanzierung: Mit dem Omnibus werden unnötige Beschränkungen für echte Dritt- und Marktfinanzierungen beseitigt, wodurch es für Unternehmen einfacher wird, in den Binnenmarkt zu investieren. Der Omnibus vereinfacht auch die Zinsbegrenzungsregel in der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD), indem Umsetzungsoptionen eliminiert und die De-minimis-Schwelle verbindlich vorgeschrieben wird. Diese Änderungen werden zu Compliance- und Verwaltungskürzungen in Höhe von über 500 Mio. Euro pro Jahr führen.
  • Beseitigung von Doppelarbeit: Der Omnibus beseitigt überlappende Bestimmungen zwischen den Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) und der globalen Mindeststeuer (Säule 2), wodurch unnötige Komplexität und Überschneidungen verringert werden. Durch diese Maßnahme dürften Unternehmen jährlich rund 160 Mio. Euro an Befolgungskosten einsparen.

Die Hauptziele des Vorschlags für eine Neufassung des DAC bestehen darin, den EU-Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Steuern zu vereinfachen, zu präzisieren und zu verbessern. Durch die Zusammenführung des DAC und seiner acht Änderungen in einem einzigen Rechtstext sind die Rechtsvorschriften benutzerfreundlicher und kohärenter, wodurch die Rechtssicherheit verbessert wird.

Mit der Neufassung werden einige wichtige Maßnahmen eingeführt, wie z. B.:

  • Aufhebung der Meldepflichten für bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen: Mit der Neufassung werden die Berichtspflichten für multinationale Unternehmensgruppen, die dem Mindeststeuersatz von 15 % gemäß den Vorschriften der Säule 2 unterliegen, aufgehoben, was zu Einsparungen bei den Befolgungskosten in Höhe von rund 300 Mio. Euro führt. Außerdem werden Meldepflichten für alle anderen EU-Unternehmen für bestimmte grenzüberschreitende Steuerregelungen aufgehoben, die den Steuerverwaltungen einen begrenzten Mehrwert bieten, wodurch das Meldevolumen um 35 % gesenkt und jährlich 40 Mio. Euro eingespart werden.
  • Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Mit der Neufassung wird der Meldeschwellenwert für den Online-Warenhandel erhöht, wodurch die Meldepflichten für mehr als 10 Millionen private Verkäufer, insbesondere diejenigen, die Gebrauchtwaren verkaufen, aufgehoben werden. Diese Maßnahme führt zu Einsparungen bei den Compliance-Kosten für digitale Plattformen in Höhe von 678 Mio. Euro.
  • Verbesserung der Identifizierung von Steuerzahlern: Mit der Neufassung wird ein neues Überprüfungsinstrument für Steueridentifikationsnummern eingeführt, mit dem sichergestellt wird, dass die Steuerverwaltungen alle gemeldeten Steuerpflichtigen effizient und wirksam identifizieren können.

Nächste Schritte

Das Paket wird nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Rat zur Annahme vorgelegt.

Hintergrund

Seit Beginn dieses Mandats ist die Vereinfachung eine der Hauptprioritäten der Arbeit der Kommission, mit klaren Zielen einer Verringerung des Verwaltungsaufwands um mindestens 25 % (35 % für KMU) und jährlichen Einsparungen in Höhe von 37,5 Mrd. Euro bis 2029. Mit den heute vorgeschlagenen Paketen hat die Kommission im vergangenen Jahr bereits zwölf Omnibuspakete und ein breites Spektrum gezielter Maßnahmen vorgelegt, wodurch die jährlichen Verwaltungskosten um mehr als 18 Mrd. Euro gesenkt wurden.

Dabei geht es jedoch nicht nur darum, den Papierkram zu verringern – die Vereinfachung ist ein zentraler Bestandteil der Wettbewerbsagenda der Kommission. Es geht darum, die Regulierungskultur Europas zu verändern: Gestaltung von Vorschriften, die von Anfang an klarer, verhältnismäßiger und für Unternehmen, insbesondere KMU, verständlicher und leichter einzuhalten sind. Ziel ist es, die hohen Standards Europas aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Investitionen, Innovationen und Wachstum im gesamten Binnenmarkt zu erleichtern.

Quelle: Europäische Kommission

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EU-Kommission vereinfacht Vorschriften in den Bereichen Steuern sowie Energie- und Reifenkennzeichnung

Die EU-Kommission hat vereinfachte Vorschriften für die Kennzeichnung von Energieverbrauch und Reifen vorgeschlagen und ein Paket zur Vereinfachung des Steuerwesens verabschiedet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Die Europäische Kommission hat vereinfachte Vorschriften für die Kennzeichnung von Energieverbrauch und Reifen vorgeschlagen und ein Paket zur Vereinfachung des Steuerwesens verabschiedet.

Vereinfachte Vorschriften für die Energie- und Reifenkennzeichnung

Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel, sagte: „Energielabels ermöglichen es Verbraucherinnen und Verbrauchern, fundierte Entscheidungen zu treffen, mit denen sie Geld sparen können – und das ist im heutigen Kontext wichtiger denn je. Unser Vorschlag ist ehrgeizig und passt die Vorschriften an das digitale Zeitalter an, macht sie für Verbraucher verständlicher, für Unternehmen einfacher und sorgt für strengere Standards.“

Die vereinfachten Vorschriften für die Energie- und Reifenkennzeichnung werden die Anforderungen an Lieferanten und Einzelhändler erleichtern und gleichzeitig sicherstellen, dass die Verbraucher beim Kauf eines Produkts die Informationen erhalten, die sie benötigen. Dies wird Hersteller und Lieferanten ermutigen, bessere und effizientere Geräte und Reifen zu entwickeln und zu vermarkten, und den Verbrauchern – sowohl Unternehmen als auch Haushalten – dabei helfen, energieeffizientere Produkte zu kaufen und schließlich ihre Energiekosten und Betriebskosten zu senken. Einige neuere Labels, einschließlich solcher für Smartphones, werden auch Informationen über Haltbarkeit und Reparierbarkeit liefern und den Menschen helfen, Produkte zu wählen, die länger halten.

Ausführliche Informationen finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung.

Vereinfachung des Steuerwesens

EU-Kommissar Valdis Dombrovskis, zuständig für Wirtschaft und Produktivität sowie Umsetzung und Vereinfachung, sagte: „Europa braucht einfachere Vorschriften, um bessere Ergebnisse zu erzielen. Unsere Vorschläge zur Vereinfachung des Steuerwesens bieten Lösungen, die die Klarheit und Rechtssicherheit sowohl für Unternehmen als auch für Steuerverwaltungen erheblich verbessern werden. Sie werden die Gesamtkosten für die Einhaltung der Vorschriften für europäische Unternehmen um fast 8 Milliarden Euro pro Jahr senken, darunter 3,3 Milliarden Euro an jährlichen Verwaltungskosten.“

Das Paket umfasst zwei Vorschläge, den „Taxation Omnibus“ und die Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC), und wird den Rahmen für direkte Steuern in der EU modernisieren sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken, während das derzeitige hohe Schutzniveau gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung beibehalten wird. Das Paket wird den Unternehmen in der EU voraussichtlich jährliche Einsparungen in Höhe von rund 8 Milliarden Euro bringen, davon 3,3 Milliarden Euro an Verwaltungskosten.

Das Paket wird nun dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme und dem Rat zur Verabschiedung vorgelegt.

Ausführliche Informationen finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten

Die Verwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026 das BMF-Schreiben vom 14. August 2025 zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026. Das neue BMF-Schreiben betrifft die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten und ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden (Az. IV C 5 – S 2367/00012/005/018).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2367/00012/005/018 vom 24.06.2026

Dieses BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden im BMF-Schreiben vom 14. August 2025 (BStBl I S. 1628) der Fettdruck im gesamten Text aufgehoben und die Randnummer 14 wie folgt gefasst. Die Ergänzungen des BMF-Schreibens vom 14. August 2025 (BStBl I S. 1628) sind durch Fettdruck hervorgehoben.

14 Auf der Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns (siehe Rn. 5 bis 8) wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (z. B. bei höher verdienenden Arbeitnehmern und bei Beamten, die unter Verzicht auf einen Beihilfeanspruch steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG erhalten [z. B. als Zuschuss, pauschale Beihilfe oder die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung]). Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch anzusetzen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (oftmals z. B. freiwillig versicherte Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen). Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist darüber hinaus auch anzusetzen bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellte); das gilt sowohl für teilkostenversicherte DO-Angestellte als auch für DO-Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bei vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfeanspruchs versichert sind (Fälle des § 3 Nummer 11 Satz 4 EStG). Der entsprechende Teilbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger unberücksichtigt. Den Arbeitnehmeranteil für die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung darf der Arbeitgeber nur ansetzen, wenn er (z. B. das Lohnbüro, die Besoldungsstelle) von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis hat (z. B. bei Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder nach Vorlage eines geeigneten Nachweises durch den Arbeitnehmer).“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Niedersächsischer Landtag beschließt Änderung des Grundsteuergesetzes – Gemeinden können Härtefälle abmildern

Der Niedersächsische Landtag hat am 23.06.2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen.

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 23.06.2026

Der Niedersächsische Landtag hat am (heutigen) Dienstag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Damit wird eine bürokratiearme Lösung für spezielle Einzelfälle ermöglicht, ohne das bewusst einfach gehaltene Grundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen. An dem Grundsatz, dass kleine Flächen zu wenig Grundsteuer führen und große Flächen zu mehr, ändert sich auch durch die Härtefallregelung nichts.

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die neu geschaffene Möglichkeit setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten.

„Gemeinden können mit dieser Anpassung nun Härtefälle abmildern und gute, an die lokalen Verhältnisse angepasste Lösungen finden. Damit der zusätzliche Verwaltungsaufwand im Rahmen bleibt, haben wir die Härtefälle im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einmal präzisiert und Mindestgrößen eingeführt. Nun ist eine wirksame Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Sportvereinen möglich, ohne zugleich die Gemeinden zu überfordern.“

Niedersachsens Finanzminister Gerald Heere

Die Änderung des Grundsteuergesetzes betrifft drei Fallgruppen:

Resthöfe

Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Wichtig: Die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude werden tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt.

Unbebaute und ungenutzte Grundstücke

Die zweite Fallgruppe umfasst unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Dann würde es unter die Grundsteuer A fallen.

Sportflächen

Ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen können verpachtete Grundstücke, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.

Ein Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag nötig.

Die niedersächsische Grundsteuerreform in ihrer Gesamtheit wird zum 31. Dezember 2027 evaluiert. Da aber frühzeitig deutlich wurde, dass es in den oben genannten Fallgruppen zu vorher nicht absehbaren Härten kommen kann, hatte Finanzminister Heere die Evaluierung für diese Konstellationen vorgezogen.

Am 18. Juni 2026 hatte das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anknüpfung an die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte und die Begrenzung durch den Lage-Faktor eine sachgerechte und praktikable Vereinfachung darstellen.

Hintergrund

Im Jahr 2021 wurde das Niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt. Notwendig war die Neuregelung, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Besteuerung für verfassungswidrig erklärt hatte.

Niedersachsen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein eigenes Grundsteuergesetz zu beschließen. Das niedersächsische Grundsteuermodell ist wesentlich unbürokratischer als das Bundesmodell, erfordert keine regelmäßige Wiederholung der Erklärung und spart damit viel Aufwand. Der Lage-Faktor wird alle 7 Jahre von der Finanzverwaltung ohne Zutun der Steuerpflichtigen überprüft. Nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt in allen Bundesländern das Bundesrecht, weswegen alle sieben Jahre eine Erklärung abzugeben ist.

Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium

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Steuerrecht geändert: Tax law clinics werden legalisiert

Am 11. und 12. Juni 2026 haben der Bundesrat und der Bundestag für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gestimmt. Die Regelungen für die Steuerberatung sollen modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden, sodass künftig mehr Stellen Rechtsberatung in Steuersachen anbieten können. Die Änderungen umfassen auch eine neue Rechtsgrundlage für die sog. Tax Law Clinics, die ab dem 1. September nun legalisiert werden sollen. Dazu hat sich die BRAK geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 22.06.2026

Der Bundesrat hat einer Reform des Steuerrechts zugestimmt. Unter anderem werden nun Rechtsberatungen durch Studierende im Steuerrecht legal.

Am 11. und 12. Juni 2026 haben der Bundesrat und der Bundestag für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gestimmt. Die Regelungen für die Steuerberatung sollen modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden, sodass künftig mehr Stellen Rechtsberatung in Steuersachen anbieten können. Die Änderungen umfassen auch eine neue Rechtsgrundlage für die sog. Tax Law Clinics, die ab dem 1. September nun legalisiert werden sollen. Diese waren zuvor – anders als die Rechtsberatung durch Studierende in anderen Rechtsgebieten – wegen eines steuerrechtlichen Verbots nicht legal gewesen. Der Verein Tax Law Clinic Hannover, der diese Reform angestoßen hatte, war zuvor sogar beim BGH und dem BFH gescheitert, möchte nun aber zum 1. September mit der Rechtsberatung starten.

Law Clinics kommen ursprünglich aus dem amerikanischen Raum und sind inzwischen auch an deutschen Universitäten weit verbreitet. Sie haben sich zur Aufgabe gemacht, unentgeltliche Rechtsberatung durch Studierende anzubieten. Mandantinnen und Mandanten sind in aller Regel selbst Studierende verschiedenster Fachbereiche, die sich eine herkömmliche Rechtsberatung oft nicht leisten können. Die ehrenamtlich beratenden Studierenden des (Steuer-)rechts profitieren umgekehrt von gesammelten praktischen Erfahrungen in der Beratungstätigkeit. Sie werden dabei von erfahrenen Volljuristinnen und -juristen – Professorinnen und Professoren, Anwältinnen und Anwälten – unterstützt und begleitet.

Das Problem der Tax Law Clinics

Die Tax Law Clinic nahm bislang eine Sonderrolle ein: Während für alle anderen Rechtsgebiete das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gilt, ist das Steuerrecht als einziges Rechtsgebiet im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Das RDG erlaubte bereits bisher in § 6 Abs. 2 StBerG studentische Rechtsberatungen unter Anleitung eines Volljuristen, das StBerG bislang jedoch nicht – im Gegenteil: Nach den §§ 5, 6 StBerG gilt derzeit noch für Studierende das Verbot der „unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen“, Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig.

Der Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover (VFS), wollte bereits 2015 die erste Tax Law Clinic Deutschlands gründen. Vor Gericht war er damit jedoch in allen Instanzen gescheitert, eine solche eintragen zu lassen – zuletzt auch beim BGH (Beschluss vom 28.03.2023, Az. II ZB 11/22) und zuvor beim BFH (Beschluss vom 30.09.2020, Az. VII B 96/19). Das Gesetz sei insoweit eindeutig.

Nun hat der Gesetzgeber es allerdings geändert: Mit § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StBerG n. F. soll das grundsätzliche Verbot nicht mehr gelten für „die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).“ Dadurch sollten ehrenamtliches Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden, so der Bundesrat. Voraussetzung ist allerdings „eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung“. Die helfende Person muss entweder zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein, die Befähigung zum Richteramt haben, über eine bestandene Steuerberaterprüfung verfügen oder davon befreit worden sein oder ein Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt haben.

Weitere Änderungen der Steuerrechtsreform

Mit dem Gesetz wurden außerdem weitere Aspekte des Steuerrechts modernisiert. Auch Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten, da Betragsgrenzen für die angebotenen Tätigkeiten entfallen. Darüber hinaus soll künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Laut Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass etwa 35.000 Steuerpflichtige zusätzlich die Angebote eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen werden.

Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird damit neu geregelt. Künftig werden z. B. Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen können, sofern sie in Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.

Auch das sog. Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern soll wegfallen. Nun kann eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden, ohne dass diese durch eine andere Beraterin oder einen anderen Berater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Zudem können Vollmachten künftig zentral elektronisch verwaltet werden.

Ein erster Entwurf des Gesetzes war zunächst am Bundesrat gescheitert, der die Zustimmung aufgrund der enthaltenen Regelung für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro versagte, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen hätten können sollen. Diese Entlastungsprämie ist im nun beschlossenen Gesetz gestrichen worden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BStBK-Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)

Die BStBK hat dem BMF eine Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) übersandt. Im Überblick die wesentlichen Anmerkungen.

BStBK, Mitteilung vom 12.06.2026

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 12.06.2026 dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) übersandt. Darin schreibt sie:

„Wir begrüßen insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Dies entspricht einer seit langem erhobenen Forderung der BStBK. Allerdings bedarf es aus unserer Sicht zwingend weiterer Nachbesserungen an der vorgesehenen Erklärungslösung, um Rechtssicherheit herzustellen und die Praktikabilität zu erhöhen. Die BStBK schlägt zu diesem Zweck ein umfassendes Ergänzungskonzept vor.

Die beabsichtigten Änderungen der §§ 29c und 30 AO sehen wir überaus kritisch. Zwar ist das Ansinnen des KI-Einsatzes in der Finanzverwaltung grundsätzlich nachvollziehbar und deckt sich auch mit unserer Forderung des Ausbaus der digitalen Prozesse und einer weiteren Digitalisierung der Verwaltung. Allerdings sind die vorgesehenen Regelungen deutlich zu weitreichend, nicht ausreichend konturiert und vielfach zu unbestimmt. Aufgrund der Tragweite u. a. in Bezug auf Datenschutz und Steuergeheimnis regen wir eine Ausgliederung dieser Regelungen aus dem Jahressteuergesetz 2026 und eine Nachschärfung der vorgesehenen Änderungen unter angemessenem Einbezug sachverständiger Institutionen an.

Überdies fordern wir im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens eine Streichung des § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO, da die dadurch statuierte Rechtsfolge bei fehlerhafter Übermittlung der derzeit parallel erarbeiteten DSFinVBV aus Sicht der BStBK unverhältnismäßig ist.

Schließlich sollte die vorgesehene Erhöhung des Zinssatzes für § 233a AO für eine grundsätzliche Reform der Zinsregelungen zum Anlass genommen werden.

Unsere wesentlichen Anmerkungen können Sie der beigefügten Stellungnahme entnehmen.“

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Mehr Gerechtigkeit bei der Erbschaftsteuer: Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer legen konkrete Reformvorschläge vor

Die Finanzministerin und Finanzminister der norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sprechen sich parteiübergreifend für eine Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer aus. Dafür haben sie am 19.06.2026 ein Positionspapier vorgelegt.

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 19.06.2026

Die Finanzministerin und Finanzminister der norddeutschen Länder (Nord-FM) Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sprechen sich parteiübergreifend für eine Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer aus. Dafür haben sie heute (19. Juni) ein Positionspapier vorgelegt. Ziel ist eine verfassungsfeste, administrativ praktikable und mindestens aufkommensstabile Erbschaftsteuer, die Steuergerechtigkeit stärkt und gleichzeitig Unternehmen sowie Arbeitsplätze schützt.

Die Erbschaftsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Länder. Damit ist sie zentral für die Finanzierung von Schulen, Polizei, Justiz und öffentlicher Infrastruktur. Aus Sicht der Nord-FM müssen auch sehr große Vermögensübertragungen einen angemessenen Beitrag dazu leisten.

Forderungen nach einer Abschaffung der Erbschaftsteuer weisen die Nord-FM ausdrücklich zurück. Auch eine Regionalisierung lehnen die Finanzressorts der Nordländer ab: Die Höhe der Erbschaftsteuer darf nicht vom Wohnort abhängen; es brauche keinen Standortwettbewerb zwischen den Ländern.

Milliardenschwere Gerechtigkeitslücken schließen und Familienstiftungen als Sparmodelle verhindern

Besonderen Reformbedarf sehen die Finanzministerin und Finanzminister bei den bestehenden Ausnahmen (Verschonungsregelungen) für große Betriebsvermögen. In der Praxis können derzeit sehr hohe Vermögen teilweise nahezu steuerfrei übertragen werden. Allein 2024 wurden bundesweit in 45 Fällen ursprünglich festgesetzte Steuern von 3,6 Milliarden Euro auf lediglich rund 200 Millionen Euro reduziert – ein Steuererlass von ca. 95 Prozent. Insbesondere sogenannte Familienstiftungen werden inzwischen offen als Steuersparmodelle beworben, um Vermögende künstlich „mittellos“ erscheinen zu lassen.

Die Finanzressorts der Nordländer machen deutlich: Solche Modelle haben nichts mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen oder Unternehmen zu tun. Deshalb sollten Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt und eine Art Mindestbesteuerung großer Vermögen sichergestellt werden. Ziel sei mehr Belastungsgleichheit zwischen verschiedenen Vermögensarten.

Arbeitsplätze schützen

Gleichzeitig betonen die Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer, dass die Reform ausdrücklich darauf abzielt, Betriebe in ihrer Existenz zu sichern und Unternehmensnachfolgen weiter zu ermöglichen. Deshalb sprechen sie sich dafür aus, die Stundungsmöglichkeiten auszuweiten und im Gegenzug die Verschonungsregelungen zu ändern. Unternehmen sollten Erbschaftsteuern über längere Zeiträume zahlen können, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und Investitionen sowie Arbeitsplätze zu sichern.

Immobilienprivilegien auf den Prüfstand

Auch steuerliche Sonderregeln für große Wohnungsunternehmen sollten überprüft werden. Nach Ansicht der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer darf die steuerliche Begünstigung künftig nicht mehr allein von formalen Kriterien wie der Zahl der Wohnungen abhängen. Entscheidend müsse vielmehr sein, ob tatsächlich unternehmerische Leistungen erbracht würden oder ob es sich lediglich um reine Vermögensverwaltung handele. Ziel sei eine bundesweit einheitliche und rechtssichere Anwendung der Regeln.

Prüfbedarf bei Freibeträgen und Tarif

Bei Freibeträgen und Tarifen sehen die Finanzressorts der Nordländer ebenso Reformbedarf. Diskutiert wird unter anderem statt der bisherigen Freibeträge, die alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden können, ein möglicher Lebensfreibetrag, der so nur die Höhe des übertragenen Vermögens berücksichtigt und nicht mehr den Zeitpunkt der Übertragung. Dabei handele es sich jedoch zunächst ausdrücklich nur um einen Prüfauftrag. Entscheidend seien Verwaltungspraktikabilität, Verteilungsgerechtigkeit und stabile Einnahmen für die Länder.

Kritisch betrachten die Finanzministerin und Finanzminister Modelle einer pauschalen „Flat Tax“. Studien zeigten, dass solche Konzepte kleinere und mittlere Erbschaften stärker belasten würden, wenn das Steueraufkommen insgesamt stabil bleiben soll. Die Erbschaftsteuer steht aktuell im Fokus der Debatte um mögliche Steuerreformen. Es wird erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht im Laufe des Jahres eine Entscheidung zur Erbschaftsteuer mit wesentlichen Hinweisen zum Reformbedarf treffen wird.

Gerald Heere, Finanzminister Niedersachsen:
„Gerechtigkeit ist der Schlüssel, wenn es um die Akzeptanz von Steuern geht. Bürgerinnen und Bürger müssen sicher sein können, dass wirklich jeder entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zum Gemeinwesen beiträgt. Nur dann werden sie bereitwillig Steuern zahlen. Bei der Erbschaftsteuer haben wir in Sachen Gerechtigkeit eine Menge Nachholbedarf. Ein Wettbewerb zwischen den Ländern, wie er regelmäßig aus Bayern vorgeschlagen wird, hilft da übrigens nicht – eher im Gegenteil.“

Dr. Silke Schneider, Finanzministerin Schleswig-Holstein:
„Im Finanz-Nordverbund sind wir uns einig: Die Erbschaftsteuer muss dringend reformiert werden. Für mich ist zentral, dass Schlupflöcher geschlossen werden und sichergestellt wird, dass sehr große Erbschaften ihren gerechten Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Das ist ein entscheidender Baustein für Steuergerechtigkeit. Gleichzeitig ist die Erbschaftsteuer eine unverzichtbare Finanzierungsquelle für die Länder. Wichtig ist, dass wir auch weiterhin Betriebsfortführungen ermöglichen und Erleichterungen konsequent am Erhalt von Arbeitsplätzen ausrichten – dazu gehört auch eine großzügigere Möglichkeit, die Erbschaftsteuer über mehrere Jahre zu stunden.“

Finanzsenator Björn Fecker, Freie Hansestadt Bremen:„Bei der Erbschaftsteuer gibt es zu viele Schlupflöcher, mit denen sich sehr vermögende Menschen künstlich arm rechnen können. Dadurch entgehen dem Fiskus viele Milliarden Euro, die dringend für Investitionen in Bildung, intakte Schulen und Verkehrswege oder auch Wohnungsbau benötigt werden. Im Norden sind wir uns einig: Die Erbschaftsteuer muss für mehr Steuergerechtigkeit reformiert werden. Klar ist aber auch, dass eine Reform zielgenau sein muss. Das Verschieben von begünstigtem Unternehmensvermögen in Familienstiftungen sichert keinen einzigen Arbeitsplatz und sollte so nicht mehr zulässig sein. Anders ist dies bei Unternehmen, die mit ihren Arbeitsplätzen nicht gefährdet werden dürfen: Hier können Stundungsmöglichkeiten ausgeweitet werden, damit die Erbschaftssteuer nicht zu Liquiditätsengpässen führt.“

Dr. Andreas Dressel, Finanzsenator Freie und Hansestadt Hamburg:
„Die Erbschaftsteuer muss dringend reformiert werden. Angesichts knapper Kassen in Bund, Ländern und Kommunen ist das der einzig logische Schritt. Wir brauchen ein gerechtes System, bei dem sich Großerben nicht mehr quasi auf Null rechnen können. Die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung kann und darf so nicht bleiben. Das könnte den Ländern, denen diese Steuer zugutekommt, deutlich mehr Handlungsspielraum verschaffen – z. B. für Bildung und Wissenschaft. Wir müssen die Erbschaftsteuer reformieren und Ausnahmen reduzieren – aber wir sollten sie nicht regionalisieren. Ein Steuerdumping zwischen den Ländern bei der Erbschaftsteuer ist absurd und unwürdig. Wir Nordländer haben jetzt konkret beschrieben, wie eine gerechte Erbschaftsteuer aussehen kann und fordern den Bund und die anderen Länder auf, sich mit den Vorschlägen intensiv auseinanderzusetzen, damit wir spätestens nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der Sache möglichst schnell vorankommen.“

Dr. Heiko Geue, Finanzminister Mecklenburg-Vorpommern:
„Für Mecklenburg-Vorpommern ist klar: Die Erbschaftsteuer muss bundesweit einheitlich bleiben. Einen Steuerwettbewerb zwischen den Ländern durch unterschiedliche Freibeträge oder Steuersätze lehnen wir ab. Am Ende würden davon vor allem finanzstarke Länder profitieren, während andere Länder Einnahmeausfälle mittragen müssten. Deshalb begrüßen wir, dass sich die norddeutschen Länder gemeinsam für eine Weiterentwicklung der bestehenden Erbschaftsteuer einsetzen und ihre Zersplitterung klar ablehnen. Gleichzeitig müssen wir dafür sorgen, dass die Besteuerung ihren Zweck erfüllt und bei großen Vermögensübertragungen angemessen zum Gemeinwohl beiträgt. Wenn milliardenschwere Vermögen durch Gestaltungsmöglichkeiten oder Stiftungsmodelle weitgehend steuerfrei übertragen werden können, leidet die Akzeptanz des Steuersystems. Deshalb sollten bestehende Schlupflöcher geschlossen und die Belastungsgleichheit zwischen verschiedenen Vermögensarten verbessert werden.“

Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium

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