Anscheinsbeweis spricht bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Nutzungsverbots für Privatnutzung

Das FG Münster entschied, dass bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen kann, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde (Az. 10 K 1193/20).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2023 zum Urteil 10 K 1193/20 K,G,F vom 28.04.2023 (nrkr – BFH-Az.: I R 33/23)

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 28. April 2023 (Az. 10 K 1193/20 K,G,F) entschieden, dass bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen kann, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten.

Die Klägerin ist eine GmbH. Im Anstellungsvertrag vereinbarte sie mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf die Gestellung eines Pkw der gehobenen Mittelklasse, den er aber nicht privat nutzen dürfe. Tatsächlich stellte die GmbH ihrem Geschäftsführer im Streitjahr 2016 hintereinander zwei solcher Fahrzeuge zur Verfügung. In dessen Privatvermögen befand sich zunächst ebenfalls ein Mittelklassefahrzeug, das im Laufe des Streitjahres durch ein auf dessen Ehefrau angemeldetes anderes Mittelklassefahrzeug ersetzt wurde.

Die GmbH machte für das von ihr neu angeschaffte Fahrzeug eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG geltend. Eine private Nutzung der beiden betrieblichen Fahrzeuge erfasste sie nicht.

Das Finanzamt setzte für das neu angeschaffte Fahrzeug im Hinblick auf die Privatnutzung durch den Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung an, die sie nach der 1%-Regelung mit 4.000 Euro berechnete. Da keine (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung dieses Fahrzeugs vorliege, erkannte das Finanzamt die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht an.

Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage führte die Klägerin aus, dass ihr Geschäftsführer das Fahrzeug nicht privat genutzt habe. Hierzu legte sie eine weitere Vereinbarung vor, wonach der Geschäftsführer verpflichtet sei, das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen. Eine „Dienstwagenbesteuerung“ komme nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur Nutzung überlasse. Der Anscheinsbeweis könne eine Überlassung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs selbst dann nicht ersetzen, wenn das Nutzungsverbot nicht überwacht werde.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen.

Im Streitfall spreche der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des Fahrzeugs, welche zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führe. Der Senat ist insoweit der Rechtsprechung des für Körperschaftsteuerfragen zuständigen I. Senats des Bundesfinanzhofs gefolgt. Danach spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt werde. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen. Der Rechtsprechung des für Lohnsteuerfragen zuständigen VI. Senats des Bundesfinanzhofs, wonach keine zu Arbeitslohn führende Privatnutzung eines Fahrzeugs anzunehmen sei, wenn diese vertraglich untersagt sei, ist das Finanzgericht Münster nicht gefolgt.

Für den Anscheinsbeweis spreche, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Es könne daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte.

Die Klägerin habe den Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Sie habe es versäumt, Beweisvorsorge etwa durch Führung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Die im Privatvermögen zeitlich hintereinander gehaltenen Fahrzeuge seien aufgrund der geringeren Motorisierung und des niedrigeren Wertes in Status und Nutzungswert nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar. Zudem habe auch die Ehefrau des Geschäftsführers die Privatfahrzeuge – etwa für Einkaufsfahrten – genutzt. Zur tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung, wonach das betriebliche Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen sei, habe die Klägerin keine Belege vorgelegt.

Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führe diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Diese sei allerdings – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nicht anhand der 1%-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gelte. Der Wert sei vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu schätzen. Bei der Berechnung hat der Senat einen Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 % angesetzt. Da der danach ermittelte gemeine Wert (netto) von 4.771 Euro die vom Finanzamt angesetzten 4.000 Euro überschreite, greife das Verböserungsverbot, sodass es beim bisherigen Ansatz bleibe. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob noch Umsatzsteuerbeträge hinzuzurechnen seien.

Der Senat hat ebenfalls die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden sei. Die Klägerin habe ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies stelle keine betriebliche Nutzung im Sinne von § 7g EStG dar.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 33/23 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter September 2023

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Das neue KMU-Entlastungspaket der EU-Kommission: Die 19 Maßnahmen im Überblick

Am 12.09.2023 hat die EU-Kommission ihr KMU-Entlastungspaket vorgestellt. Der DStV listet sämtliche 19 darin enthaltenen Einzelmaßnahmen auf, die – in unterschiedlicher Gewichtung – den Alltag von Berufsstand und Mandant vereinfachen sollen.

DStV, Mitteilung vom 14.09.2023

Am 12.09.2023 hat die EU-Kommission ihr KMU-Entlastungspaket vorgestellt. Der DStV listet nachfolgend sämtliche 19 darin enthaltenen Einzelmaßnahmen auf, die, in unterschiedlicher Gewichtung, den Alltag von Berufsstand und Mandant vereinfachen sollen. Schwerpunkt für den DStV sind die Maßnahmen 1, 9 und 14.

Übersicht der 19 Einzelmaßnahmen des neuen KMU-Entlastungspakets der EU-Kommission

Maßnahme 1: Die EU-Kommission schlägt eine Richtlinie zur Steuervereinfachung vor, mit der eine Besteuerung von KMU nach den im Land der Hauptniederlassung geltenden Vorschriften eingeführt wird.

Maßnahme 2: Die EU-Kommission berücksichtigt spezifische KMU-freundliche Bestimmungen in neuen Legislativvorschlägen systematisch, soweit dies angemessen und gerechtfertigt sind und den Zielen der Unionspolitik entsprechen.

Maßnahme 3: Die EU-Kommission ernennt einen besonderen KMU-Beauftragten der EU, der die Kommission in KMU-Fragen anleitet und berät und die Interessen von KMU nach außen vertritt. Der KMU-Beauftragte ist der Präsidentin direkt unterstellt, erstattet aber auch dem für den Binnenmarkt zuständigen Kommissionsmitglied Bericht über alle KMU bezogenen Tätigkeiten, die er in Zusammenarbeit mit den Dienststellen der GD GROW, welche die Arbeit des Beauftragten unterstützen, durchführt.

Maßnahme 4: Die EU-Kommission stellt sicher, dass der KMU-Beauftragte der EU an Anhörungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle mit den Generaldirektionen zu Initiativen teilnimmt, die sich stark auf KMU auswirken.

Maßnahme 5: Die EU-Kommission fördert gemeinsam mit dem EU-Parlament und dem Rat der EU die Bewertung der Auswirkungen wesentlicher Änderungen an den Kommissionsvorschlägen auf KMU und Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens.

Maßnahme 6: Die EU-Kommission arbeitet mit Exekutivagenturen und dezentralen Agenturen zusammen, um bewährte Verfahren für die Unterstützung von KMU zu ermitteln und zu fördern, damit KMU die Dienste der Agenturen leichter in Anspruch nehmen können.

Maßnahme 7: Die EU-Kommission fördert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Experimente und Innovation in Start-ups durch Reallabore.

Maßnahme 8: Die EU-Kommission führt bis Ende 2023 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das technische System für die einmalige Erfassung ein und weitet den Anwendungsbereich des einheitlichen digitalen Zugangstors unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der KMU auf neue Verfahren aus.

Maßnahme 9: Die EU-Kommission legt im Oktober 2023 als Teil eines systematischen und wiederkehrenden Zyklus zusammen mit dem Arbeitsprogramm den nächsten Satz Vorschläge zur Rationalisierung der Berichtspflichten einschließlich der oben erwähnten Maßnahmen vor, um das Ziel einer Verringerung der Berichtspflichten um 25 % zu erreichen.

Maßnahme 10: schlägt eine neue Verordnung über Zahlungsverzug vor, um die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr erheblich zu verschärfen. Die Kommission schlägt im Rahmen des KMU-Entlastungspakets eine Überarbeitung der Vorschriften zum Zahlungsverzug vor, wobei die bestehende Richtlinie über den Zahlungsverzug durch eine Verordnung mit verbindlichen Zahlungsfristen von höchstens 30 Tagen für alle Geschäftsvorgänge ersetzt werden soll. In dieser Richtlinie ist die Zahlung von Entschädigungsgebühren und Zinsen bei Zahlungsverzug automatisch vorgesehen. Zudem wird es für Unternehmen einfacher, ihre Rechte geltend zu machen, indem der Aufwand verringert und der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf durch Mediationsverfahren erleichtert wird.

Maßnahme 11: Die EU-Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten bis Oktober 2023 dazu über die maßgebliche InvestEU-Governance-Struktur, der nationalen InvestEU-Komponente zusätzliche Mittel zuzuweisen und ARF-Beiträge zu InvestEU vereinfachen, indem sie zusätzliche Beratung zur Anwendung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bereitstellt.

Maßnahme 12: Die EU-Kommission arbeitet mit dem EIF daran, im Laufe des Jahres 2024 eine Pilotfazilität aufzubauen, damit Exportkreditagenturen KMU bei deren Handel mit der Ukraine unterstützen können.

Maßnahme 13: Die EU-Kommission fördert die Anwendung standardisierter Vorschriften und Bedingungen, die für KMU geeignet sind, für die Vergabe öffentlicher Aufträge, um die Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern.

Maßnahme 14: Die EU-Kommission stellt einen einfachen und standardisierten Rahmen für KMU zur Berichterstattung über ESG-Aspekte sicher, bei dem das Risiko begrenzt wird, dass Offenlegungspflichten im Anwendungsbereich der CSRD für nicht börsennotierte KMU, die Teil der Wertschöpfungskette von Unternehmen sind, Folgen haben und gewährleisten, dass zügig freiwillige Standards für nicht börsennotierte KMU bereitgestellt werden.

Maßnahme 15: Die EU-Kommission ermutigt Finanzinstitute, die grüne Finanzierung von KMU in ihre Geschäftsmodelle aufzunehmen, indem sie

  • einen Standard für oder eine Definition von grünen Darlehen, insbesondere für KMU, erarbeitet, die auf den folgenden Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde beruht;
  • eine KMU-freundlichen Anpassung der Quote grüner Vermögenswerte bewertet, die bei einer künftigen Aktualisierung des delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten berücksichtigt werden soll.

Maßnahme 16: Die EU-Kommission legt einen Vorschlag zur Einrichtung eines EU-Talentpools und eine Initiative zur Verbesserung der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen bis zum 4. Quartal 2023 vor, um dem Fachkräftemangel in der EU zu begegnen.

Maßnahme 17: Die EU-Kommission arbeitet im Rahmen von Sensibilisierungs-, Mentoring- und Coaching-Kampagnen mit Gruppen zusammen, deren ungenutztes unternehmerisches Potenzial nach wie vor hoch ist, wie beispielsweise Frauen, junge Menschen und Menschen mit Behinderungen.

Maßnahme 18: Die EU-Kommission berücksichtigt die Anforderungen von Unternehmen, die die Schwellenwerte der KMU-Definition überschreiten, sowie auch des breiten Spektrums der Mid Caps, und bis Ende des Jahres 2023

  • die Auswirkungen der hohen Inflation und der längerfristigen Produktivitätssteigerungen analysieren, sowie auch der Wechselwirkung mit etwaigen zusätzlichen Maßnahmen für Mid9 Caps, um – sofern gerechtfertigt – die finanziellen Schwellenwerte der derzeitigen KMU-Definition anzuheben;
  • eine harmonisierte Definition für kleine Mid Caps erarbeiten;
  • anschließend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einer überarbeiteten KMU-Definition in den einschlägigen Rechtsakten Rechnung zu tragen;
  • einen auf der Definition für kleine Mid Caps beruhenden Datensatz erstellen und potenzielle Maßnahmen bewerten, um diese Unternehmen bei ihrem Wachstum zu fördern (einschließlich die mögliche Anwendung bestimmter Maßnahmen in angepasster Form zugunsten von KMU).

Maßnahme 19: Die EU-Kommission bewertet die Rahmenbedingungen für Unternehmensübertragungen in den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Netz der KMU-Beauftragten bis zum 2. Quartal 2024.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden

Der BFH nimmt Stellung zur Bestimmung der Beteiligungshöhe i. S. des § 8b Abs. 4 KStG (Az. I R 50/19).

BFH, Urteil I R 50/19 vom 07.06.2023

Leitsatz

Der Begriff „Beteiligung“ bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden (10 %) nimmt auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung

Der BFH nahm dazu Stellung, ob für die Beantwortung der Frage, ob eine wirtschaftliche Eingliederung im Sinne einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorliegt, (immer) eine Wesentlichkeitsprüfung durchzuführen ist hinsichtlich des Leistungsaustausches zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, oder der vom Organträger und der Organgesellschaft aufeinander abgestimmten Leistungen an Dritte (Az. V R 28/20).

BFH, Urteil V R 28/20 vom 11.05.2023

Leitsatz

Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Umsatzsteuer und Bruchteilsgemeinschaft

Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer. So der BFH (Az. V B 44/22).

BFH, Beschluss V B 44/22 vom 28.08.2023

Leitsatz

Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2018 – V R 65/17, BFHE 263, 90 und vom 07.05.2020 – V R 1/18, BFHE 270, 146). Über § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i. d. F. von Art. 43 Abs. 6 i. V. m. Art. 16 Nr. 2 JStG 2022 war im Streitfall nicht zu entscheiden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Richtsatzsammlung 2022

Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gegeben (Az. IV D 3 – S-1544 / 19 / 10001 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-1544 / 19 / 10001 :009 vom 10.08.2023 – veröffentlicht am 13.09.2023

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gegeben.

Hintergrund

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe

Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.

Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) Anwendung.

Hinweis

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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ifo Institut schlägt Reform der Einkommensteuer und Grundsicherung für mehr Beschäftigung vor

Das ifo Institut schlägt eine Reform der Einkommensteuer und der Grundsicherung vor, die keine zusätzlichen Kosten für den Staatshaushalt verursachen würde.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.09.2023

Das ifo Institut schlägt eine Reform der Einkommensteuer und der Grundsicherung vor, die keine zusätzlichen Kosten für den Staatshaushalt verursachen würde. „Durch die Reform würde die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 184.000 Vollzeitstellen steigen. Gleichzeitig würden 172.000 Personen eine Beschäftigung aufnehmen“, sagt Andreas Peichl, Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen. Insbesondere würde die Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitstellen steigen. Das geht aus einer Veröffentlichung im ifo Schnelldienst 9/2023 hervor.

Das ifo Institut schlägt vor, die Besteuerung von Familien zu reformieren. Dazu soll das Ehegattensplitting in ein Realsplitting umgewandelt und die Kinderfreibeträge erhöht werden. Zudem soll der Grundfreibetrag von aktuell 10.908 Euro um 500 Euro und der Werbungskostenpauschbetrag von aktuell 1.230 Euro um 200 Euro steigen. Der Solidaritätszuschlag soll vollständig abgeschafft werden. An seine Stelle tritt eine Anhebung des Spitzensteuersatzes und des Reichensteuersatzes um je 2 Prozentpunkte. Der neue Spitzensteuersatz von 44 Prozent würde nach wie vor ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.809 Euro greifen. Der neue Reichensteuersatz für Menschen mit einem zu versteuernden Einkommen ab 302.825 Euro würde entsprechend 47 Prozent betragen. Die Einkommensgrenze würde sich hier also um 25.000 Euro erhöhen. Aktuell gilt ein Spitzensteuersatz von 42 Prozent und ein Reichensteuersatz von 45 Prozent. Letzterer wird bei einem zu versteuernden Einkommen ab 278.000 Euro fällig.

“Auch bei der Grundsicherung gibt es trotz der jüngsten Bürgergeldreform immer noch Verbesserungspotential. Gerade bei Alleinstehenden könnten weitere Arbeitsanreize geschaffen werden, durch die sie ihr verfügbares Einkommen steigern könnten”, sagt ifo-Forscher Maximilian Blömer, Koautor der Studie. Deswegen soll die Hinzuverdienst-Regelung von Bürgergeld-Haushalten reformiert werden: Bürgergeld-Haushalte mit Kindern haben nach wie vor einen Freibetrag von 100 Euro. Darüber hinaus verdientes Einkommen bis 360 Euro würde zu 80 Prozent angerechnet. Einkommen, das 360 Euro übersteigt, würde wie bei Haushalten ohne Kinder zu 60 Prozent angerechnet. Bei Haushalten ohne Kinder würde der Freibetrag wegfallen.

Quelle: ifo Institut

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Zur Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Das FG Düsseldorf hatte sich u. a. mit den alten Rechtsprechungsgrundsätzen bei § 17 EStG und der dazu angeordneten Weitergeltung durch den Bundesfinanzhof auseinanderzusetzen (Az. 14 K 1638/20).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.09.2023 zum Urteil 14 K 1638/20 vom 19.01.2023 (nrkr – BFH-Az.: IX R 12/23)

Der 14. Senat des FG Düsseldorf hatte sich u. a. mit den alten Rechtsprechungsgrundsätzen bei § 17 EStG und der dazu angeordneten Weitergeltung durch den Bundesfinanzhof auseinanderzusetzen.

Der Kläger war zu 80 % an einer GmbH beteiligt, die einen Speditionsbetrieb unterhielt. Im Jahr 2015 hatte er der GmbH Darlehen in Höhe von 150.000 Euro gewährt. Im Streitjahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

Gegenüber dem beklagten Finanzamt begehrte der Kläger – neben dem Verlust des Stammkapitals – die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftsverpflichtung sowie den Ausfall der Darlehen im Rahmen des § 17 EStG bzw. (später im Klageverfahren nach) § 20 EStG zu berücksichtigen. Im Laufe des Verfahrens bestätigte der Insolvenzverwalter, dass bereits bei Insolvenzeröffnung nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass an den Kläger als Gesellschafter der GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens Zahlungen fließen würden. Das Finanzamt lehnte eine Verlustberücksichtigung ab, da die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft weiterhin strittig und der Verlust im Streitjahr damit insgesamt nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei.

Der 14. Senat gab der Klage statt; insbesondere sei der Ausfall der Darlehensforderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Verlust zu berücksichtigen.

Einer Berücksichtigung bei den Einkünften aus § 20 EStG stehe nicht dessen Subsidiaritätsklausel entgegen. Die Darlehen seien nicht als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG zu berücksichtigen. Der neue § 17 Abs. 2a EStG sei zeitlich noch nicht anwendbar gewesen.

Die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fände im Streitfall trotz typisierender Weitergeltungsanordnung der alten Rechtsprechungsgrundsätze keine Anwendung. Vor dem Hintergrund, dass die Vertrauensschutzregelung für den Steuerpflichtigen eine weitere Option schaffen wollte, könne der Steuerpflichtige nicht zur Inanspruchnahme dieser Regelung verpflichtet werden, wenn sich diese für ihn letztlich ungünstiger darstelle. So läge der Streitfall hier, denn im Vergleich zum im Rahmen des § 17 EStG geltenden Teileinkünfteverfahrens biete § 20 EStG für den über 10 % an der GmbH beteiligten Kläger eine vollumfängliche Berücksichtigung des Verlustes. Die Einkünfteerzielungsabsicht werde im Rahmen des Abgeltungssteuersystems mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vermutet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: IX R 12/23.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter September 2023

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Einheitliche und vereinfachte Steuervorschriften für grenzüberschreiend tätige Unternehmen

Es kostet Unternehmen viel Geld, Steuervorschriften einzuhalten, weil sie sich in 27 verschiedenen Steuersystemen mit jeweils eigenen Vorschriften zurechtfinden müssen. Die EU-Kommission hat ein wichtiges Paket von Initiativen zur Reduzierung der Befolgungskosten für große, grenzüberschreitend tätige Unternehmen in der Europäischen Union angenommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.09.2023

Es kostet Unternehmen viel Geld, Steuervorschriften einzuhalten – weil sie sich in 27 verschiedenen Steuersystemen mit jeweils eigenen Vorschriften zurechtfinden müssen. Das hält Unternehmen nicht nur von grenzüberschreitenden Investitionen in der EU ab, sondern es stellt auch einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Teilen der Welt dar. Die Europäische Kommission hat ein wichtiges Paket von Initiativen zur Reduzierung der Befolgungskosten für große, grenzüberschreitend tätige Unternehmen in der Europäischen Union angenommen.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni sagte: „Bei den heutigen Vorschlägen geht es vor allem darum, dass es für Unternehmen – ob groß oder klein – leichter wird, grenzüberschreitend in der EU tätig zu sein, und dass Steuerbehörden besser dafür sorgen können, dass Unternehmen angemessene Steuern zahlen. Nach der Annahme der EU-Richtlinie zur Gewährleistung eines effektiven Mindeststeuersatzes für große multinationale Unternehmensgruppen ist das ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und einfacheren Besteuerung in der EU.“

Einsparungen von bis zu 80 Millionen Euro im Jahr

Der heutige Vorschlag „Unternehmen in Europa: Rahmen für die Unternehmensbesteuerung“ (Business in Europe: Framework for Income Taxation, BEFIT) soll das Leben von Unternehmen und Steuerbehörden erleichtern, indem ein neues, einheitliches Regelwerk zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmensgruppen eingeführt wird. Dadurch sollen die Befolgungskosten großer Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, gesenkt werden. Gleichzeitig sollen die Steuerbehörden leichter die geschuldeten Steuern festsetzen können. Dank der neuen, einfacheren Vorschriften könnten in der EU tätige Unternehmen jährlich bis zu 80 Millionen Euro einsparen.

BEFIT heißt:

  • Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, berechnen ihre Steuerbemessungsgrundlage nach gemeinsamen Regeln.
  • Die Steuerbemessungsgrundlage aller Mitglieder der Gruppe werden in einer einzigen Steuerbemessungsgrundlage zusammengefasst.
  • Für jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe wird ein prozentualer Anteil an der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage berechnet, der dem Durchschnitt der zu versteuernden Ergebnisse der drei vorangegangenen Steuerjahre entspricht.

Die Einzelheiten

Der Vorschlag baut auf dem internationalen Steuerabkommen der OECD/G20 über eine globale Mindestbesteuerung und der Ende 2022 angenommenen Richtlinie zur Säule 2 auf. Die neuen Vorschriften sollen verpflichtend für in der EU tätige Konzerne mit einem jährlichen Gesamt-Ertrag von mindestens 750 Millionen Euro gelten, deren Muttergesellschaft mindestens 75 Prozent der Eigentumsrechte oder der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung hält.

Kleinere Gruppen können sich für die Anwendung der Regeln entscheiden, solange sie einen konsolidierten Abschluss erstellen. Dies könnte besonders für KMU von Interesse sein.

Verrechnungspreisgestaltung

Das Paket umfasst auch einen Vorschlag zur Harmonisierung der Verrechnungspreisvorschriften innerhalb der EU und zur Gewährleistung eines gemeinsamen Ansatzes für die Lösung von Verrechnungspreisproblemen.

Mit dem Vorschlag wird die Rechtssicherheit im Steuerbereich erhöht und das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und Doppelbesteuerung gesenkt. In Verbindung mit Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung wird das Paket auch die Möglichkeiten für Unternehmen einschränken, die Verrechnungspreisgestaltung für eine aggressive Steuerplanung zu nutzen.

Nächste Schritte

Wenn die Vorschläge vom Rat angenommen werden, treten sie am 1. Juli 2028 (BEFIT) bzw. am 1. Januar 2026 (Vorschlag für die Verrechnungspreisgestaltung) in Kraft.

Quelle: EU-Kommission

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EU-Kommission will Steuerregeln für KMU vereinfachen und Zahlungsverzögerungen bekämpfen

Die EU-Kommission will kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entlasten und hat Vorschläge für eine Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine Richtlinie zur Steuervereinfachung vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.09.2023

Die EU-Kommission will kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entlasten und hat Vorschläge für eine Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine Richtlinie zur Steuervereinfachung vorgelegt. KMU machen 99 Prozent der europäischen Unternehmen aus und sind daher eine entscheidende treibende Kraft für den ökologischen und den digitalen Wandel in Europa.

„Mit ihren KMU-Instrumenten und mehr als 200 Milliarden Euro an EU-Mitteln, die bis 2027 für KMU bereitgestellt werden, hat die Kommission kleine Unternehmen in allen industriellen Ökosystemen unterstützt, vom Tourismus bis zur Luft- und Raumfahrt“, sagte EU-Binnenmarkt-Kommissar Thierry Breton. „Heute stellen wir ein umfassendes Paket von Maßnahmen zur Unterstützung von KMU vor. Wir vereinfachen die Steuervorschriften, verringern den Verwaltungsaufwand und fördern die Qualifikation. Unsere ehrgeizige Überarbeitung der Regeln für den Zahlungsverzug wird ein faireres Geschäftsumfeld für KMU im gesamten Binnenmarkt schaffen. Dies wird kleine Unternehmen widerstandsfähiger machen und ihnen helfen, schwierige Zeiten zu überstehen.“

In der Mitteilung sind neben der Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und der Richtlinie zur Steuervereinfachung für KMU weitere Initiativen enthalten, um den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und KMU dabei zu unterstützen, zu Mid Caps heranzuwachsen und ihr volles wirtschaftliches Potenzial auszuschöpfen.

Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Insbesondere mit der neuen Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Praxis der Zahlungsverzögerung bekämpft werden. Das ist eine unlautere Praxis, die den Cashflow von KMU beeinträchtigt und die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von Lieferketten schwächt. Mit den neuen Vorschriften wird die Zahlungsverzugsrichtlinie aus dem Jahr 2011 aufgehoben. Es wird eine strengere Obergrenze für Zahlungen von 30 Tagen eingeführt, wodurch bestehende Unklarheiten und Ausnahmen beseitigt werden. Durch den vorgeschlagenen Text wird auch sichergestellt, dass die Zahlung der angefallenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt. Außerdem werden neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt, um Unternehmen vor schlechten bzw. säumigen Zahlern zu schützen.

Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer für KMU

Die neue Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer für KMU ist dazu bestimmt, die Steuervorschriften für KMU, die grenzüberschreitend tätig sind, erheblich zu vereinfachen. Sie wird KMU die Option eröffnen, die Steuerbemessungsgrundlage ihrer Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats zu berechnen, mit denen sie am besten vertraut sind und in dem sie ihre Hauptniederlassung unterhalten. Wenn die neuen Vorschriften von den meisten Mitgliedstaaten gebilligt werden, gelten sie ab dem 1. Januar 2025.

Darüber hinaus werden in der Mitteilung der Kommission zur Entlastung für KMU mehrere nichtlegislative Maßnahmen vorgeschlagen. Sie sollen die KMU unterstützen und sicherstellen, dass sie ihr wirtschaftliches Potenzial in vollem Umfang ausschöpfen können:

  • Verbesserung des derzeitigen Regelungsumfelds für KMU, indem die Bedürfnisse von KMU bei künftigen EU-Rechtsvorschriften konsequent bedacht werden. So werden beispielsweise längere Übergangsfristen für KMU festgelegt, Beratung auf KMU ausgerichtet, die Auswirkungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf KMU berücksichtigt sowie Überprüfungs- und Verfallsklauseln im Sekundärrecht überprüft. Die Kommission wird auch den Gebrauch von Reallaboren fördern, um KMU beim Experimentieren und Innovieren zu unterstützen. Damit sich KMU in einem digitalen Geschäftsumfeld entfalten können, das transparenter, fairer und berechenbarer ist, wird die Kommission nach dem Umsetzungsbericht zur Platform-to-Business-Verordnung, der zusammen mit den heutigen Initiativen veröffentlicht wurde, weitere Maßnahmen in Erwägung ziehen.
  • Reduzierung der Berichterstattungspflichten für KMU und des Regelungsaufwands, indem auf den ersten Maßnahmen zur Verringerung der Berichterstattungsvorschriften aufgebaut wird, die im März 2023 vorgelegt wurden und zu denen in den nächsten Wochen weitere Maßnahmen hinzukommen werden, um die Berichtspflichten um 25 Prozent zu verringern. Zudem wird die Kommission weitere Maßnahmen zur Digitalisierung und zur Vereinfachung der Verwaltung in Betracht ziehen, um den Anwendungsbereich des einheitlichen digitalen Zugangstors vor dem Hintergrund des heute veröffentlichten Umsetzungsberichts gegebenenfalls auszuweiten.
  • Förderung von Investitionen für KMU durch 7,5 Mrd. Euro an neuen Finanzierungsgarantien der EU, die im Rahmen des neuen spezifischen STEP-Fensters von InvestEU auf der Plattform für strategische Technologien für Europa (Strategic Technologies for Europe Platform, STEP) bereitgestellt werden. Eine einfache und standardisierte Verfahrensweise wird KMU außerdem bei der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsthemen unterstützen, was den Zugang zu nachhaltiger Finanzierung erleichtert.
  • Kontinuierliche Qualifizierung und Förderung der Arbeitskräfte in KMU durch weitere Unterstützung von Schulungsmaßnahmen, die durch groß angelegte Kompetenzpartnerschaften im Rahmen des Kompetenzpakts der EU und weiterer Unterstützungsinitiativen durchgeführt werden, um Kompetenzen mit dem Bedarf des europäischen Arbeitsmarktes in Einklang zu bringen.
  • Förderung des Wachstums von KMU, indem die Bedürfnisse von Unternehmen Berücksichtigung finden, die die Schwellenwerte für KMU überschreiten, und Erarbeitung einer harmonisierten Definition für kleine Unternehmen mit mittelgroßer Kapitalisierung, um ihr volles wirtschaftliches Potenzial zu nutzen.

Quelle: EU-Kommission

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