BFH: Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Schließfach und ein Spind, die einem als Subunternehmer mit der Wartung von Flugzeugen befassten Ingenieur zur Aufbewahrung der von ihm zu stellenden Werkzeuge zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen, eine feste Einrichtung i. S. v. Art. XI Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 bzw. eine Betriebsstätte i. S. v. Art. 5 DBA-Großbritannien 2010 sind (Az. I R 47/20).

BFH, Urteil I R 47/20 vom 07.06.2023

Leitsatz

  1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Es geht darum, dass die eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird („Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit).
  2. Diesen Anforderungen, die auch für den abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte/festen Einrichtung (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970 und 2010) prägend sind, wird entsprochen, wenn dem Dienstleistenden (hier: Flugzeugmechaniker/-ingenieur) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung (hier: Wartungsarbeiten an Flugzeugen) personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (hier: Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände) zur Verfügung gestellt werden.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 08.10.2020 – 3 K 49/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob einer inländischen Steuerpflicht mit Blick auf eine inländische feste Einrichtung beziehungsweise Betriebsstätte und eine dortige Erzielung von Einkünften in den Jahren 2008 bis 2014 (Streitjahre) das Abkommensrecht entgegensteht.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der in den Streitjahren sowohl einen inländischen Wohnsitz als auch einen Wohnsitz in Großbritannien (und einen dortigen Mittelpunkt der Lebensinteressen) hatte, ist Flugzeugmechaniker beziehungsweise (im Verlauf der Streitjahre auf der Grundlage weiterer Qualifikationsstufen) Flugzeugingenieur und Inhaber von Lizenzen zur Wartung von Flugzeugen verschiedener Typen. Zugleich ist er alleiniger Gesellschafter und (ohne schriftlichen Arbeitsvertrag) Director der am …2006 gegründeten X Ltd. mit (Satzungs-)Sitz in Großbritannien -die Beigeladene-; in dem Gebäude sind über das dort ebenfalls ansässige Steuerbüro … mehr als 130 Firmen registriert. Die X Ltd. verfügt über keine eigene Website und Telefonnummer. Die in Großbritannien erstellten Bilanzen der X Ltd. weisen im Jahr 2011 Gehaltszahlungen an den Kläger in seiner Funktion als Director aus.

3

Die in Großbritannien ansässige … Ltd. (später … Ltd.) -Y Ltd.-, hatte mit der A GmbH, einem inländischen Betreiber und Charterer von Flugzeugen, am …2008 sogenannte Line Maintenance Agreements mit dem Gegenstand abgeschlossen, lizenziertes Flugzeugwartungspersonal (und deren Werkzeug) zu überlassen. Der Kläger und die Y Ltd. vereinbarten am …2008 auf standardisierter Vertragsgrundlage einen „Freelancer Contract“ („… between [Y Ltd.] and [Kläger (in Fettdruck) und Name der X Ltd.]“), worin der „Freelancer“ verpflichtet wurde, flugzeugbezogene Wartungsleistungen als Subunternehmer des Auftraggebers zu erbringen. Der Vertrag wurde vom Kläger mit seinem Namen (ohne Zusatz, als Organ der X Ltd. zu handeln) unterzeichnet.

4

Der Kläger übte seine Tätigkeit auf dem Flughafengelände der A GmbH aus. Für die im Auftrag der Y Ltd. tätigen Ingenieure und Mechaniker waren auf diesem Gelände (in durch die Y Ltd. von der A GmbH angemieteten Räumen) Umkleide-, Verwaltungs- und Gemeinschaftsflächen vorhanden. Die Mitarbeiter hatten unter anderem einen verschließbaren Spind, um ihre Kleidung aufzubewahren (auf der Spindtür war ein Schild mit dem jeweiligen Namen des Mitarbeiters und der Y Ltd. angebracht). Die Dokumentation der am Flugzeug durchgeführten Arbeiten (mit Unterschrift und Stempel) erfolgte im sogenannten Log-Buch des Flugzeugs in einem mit Computern ausgestatteten Raum der Y Ltd. neben dem Hangar. In diesem Raum hatte jeder Mitarbeiter ein mit seinem Namen und dem Namen der Y Ltd. beschriftetes Schließfach, in dem er persönliche Gegenstände wie Handy, Schlüssel, Geld et cetera aufbewahren konnte. Am Eingang des Gebäudes mussten sich die Mitarbeiter einer Sicherheitskontrolle unterziehen, anschließend konnten sie sich in dem Gebäude frei bewegen. Der Kläger war Inhaber eines Sicherheitsausweises für den Flughafen. Der Zutritt war unabhängig von der schichtplanorganisierten Einteilung zum Dienst technisch möglich. Die für die Y Ltd. tätigen Mitarbeiter buchten sich bei Arbeitsbeginn und -ende im Zeiterfassungssystem der A GmbH ein und aus. Die Y Ltd. erstellte ihre Rechnungen an die A GmbH anhand der Arbeitszeiten, die ihr von der A GmbH mitgeteilt worden waren.

5

Am 20.10.2008 beantragte der damalige steuerliche Berater des Klägers für diesen die Erteilung einer Steuernummer. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erklärte der Kläger, dass er ab dem 01.04.2008 eine selbständige Tätigkeit als Flugzeugingenieur ausübe und mit Einkünften in Höhe von … € rechne. Als Wohnanschrift gab der Kläger die …straße … in Z (Inland) an. Mit Schriftsatz vom 11.01.2011 erklärte der damalige Steuerberater gegenüber dem Finanzamt Z, dass der Kläger bis dato in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) keine Leistungen erbracht und sich lediglich zeitweise in Deutschland aufgehalten habe. Er sei als Ingenieur zur Wartung von Flugzeugen eingesetzt. Fälschlicherweise seien ihm in den Voranmeldungen Einnahmen zugerechnet worden. Diese seien jedoch in Großbritannien bereits versteuert, da in Deutschland keine Betriebsstätte vorhanden sei. Weil der Kläger für das Streitjahr 2008 keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) stehendem Bescheid vom 23.09.2014 die Einkommensteuer 2008 auf … € fest.

6

In den Jahren 2010 bis 2015 (mit Unterbrechungen) fand beim Kläger eine Steuerfahndungsprüfung statt. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger ab April 2008 Einnahmen aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den jeweiligen Streitjahren geltenden Fassung (EStG) durch die Wartung von Flugzeugen erzielt habe. Als Flugzeugingenieur habe er seine Tätigkeit ausschließlich auf dem Flughafen Z erbracht. Er habe mit seinem Sicherheitsausweis jederzeit Zugang zu den Einrichtungen gehabt, die alle Subunternehmer der Y Ltd. nutzen durften. Die Nutzung der Anlagen sei vertraglich zugesichert worden. Dazu zählten der Hangar, die „Library“ (ein Raum mit PC-Anlagen, in dem die technischen Log-Bücher der Flugzeuge nach erfolgter Wartung vom jeweils verantwortlichen Ingenieur ausgefüllt werden), die Umkleide- und Sozialräume und das Büro der Y Ltd. im Raum 4.019. In diesem Büro sitze eine Stationsleiterin der Y Ltd., die als Ansprechpartnerin für die Ingenieure der Y Ltd. diene, die Schichtpläne erstelle, die im System der A GmbH erfassten Arbeitszeiten für die Abrechnung der geleisteten Stunden verwalte, Informationen an die Ingenieure weitergebe, Verträge mit den Ingenieuren schließe, diese aufbewahre und Belege für Reisekosten entgegennehme und bearbeite. Somit sei der Kläger in Deutschland in einer festen Einrichtung tätig und erfülle damit die Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates Deutschland. Weil der Kläger für die Streitjahre keine Steuererklärungen eingereicht habe, seien die Einkünfte zu schätzen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Kläger andere als in dem Vertrag vom …2008 vereinbarte Stundensätze erhalten habe; so seien zum Beispiel … britische Pfund/Stunde in der Nachtschicht gezahlt worden. Dies ergebe sich aus den Abrechnungen der Y Ltd. gegenüber der A GmbH. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Kläger ausweislich der Stundenzettel (timesheets) während des Prüfungszeitraums vom Mechaniker zum lizenzierten Ingenieur qualifiziert habe. Die Betriebseinnahmen für die Jahre 2008 bis 2012 seien anhand der Stundenaufzeichnungen auf der Grundlage der gegenüber der A GmbH abgerechneten Ingenieur- und Mechanikerleistungen des Klägers ermittelt worden; für die Jahre 2013 und 2014 hätten zum Zeitpunkt der Prüfung noch keine auswertbaren Unterlagen vorgelegen. Die Beträge seien monatlich zusammengefasst und mit dem amtlichen Kurs von britischen Pfund in Euro umgerechnet worden. Zu den Einnahmen hätten auch die „rent allowance“ beziehungsweise „accomodation allowance“ gehört. Dies sei ein Betrag, den die Y Ltd. üblicherweise den Ingenieuren auf ein in Deutschland geführtes Konto überwiesen habe, um die Zahlung von Miet- und Hotelkosten zu ermöglichen. Betriebsausgaben seien in Höhe von 20 % der Betriebseinnahmen zu schätzen. Dass der Kläger die erhaltenen Beträge vermutlich über seine Firma X Ltd. vereinnahmt und diese das Entgelt in Großbritannien versteuert habe, spiele für die rechtliche Beurteilung keine Rolle.

7

Das FA folgte der Auffassung der Steuerfahnderin, behandelte die Vergütungen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit und setzte mit den angefochtenen (Änderungs-)Bescheiden vom 27.11.2015 die Einkommensteuer fest (2008: … €; 2009: … €; 2010: … €; 2011: … €; 2012: … €; 2013: … €; 2014: … €). Nach erfolglosem Einspruch gab das Sächsische Finanzgericht (FG) der dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 08.10.2020 – 3 K 49/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2021, 1692) unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide statt. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts vorgetragen, dass das ihm zur Verfügung gestellte Schließfach und der Umkleidespind zu klein seien, um sein Werkzeug darin aufzubewahren. Er führe sein Werkzeug in einer großen Kiste mit sich. Zwar sei es möglich, die Werkzeugkiste im Hangar zu belassen. Davon mache er jedoch aus Sicherheitsgründen keinen Gebrauch. Daraufhin war für das FA erklärt worden, dass an den Feststellungen der Steuerfahndung, dass das persönliche Werkzeug des Klägers in einem Schließfach untergebracht sei, nicht mehr festgehalten werde.

8

Das FA rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

II.

11

Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen festen Einrichtung abgelehnt; die dort erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) beziehungsweise aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, da das inländische Besteuerungsrecht durch das jeweilige -im Zeitablauf der Streitjahre jeweils geltende- Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht ausgeschlossen ist.

12

1. Der Kläger ist in den Streitjahren in Deutschland nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 EStG mit Blick auf den inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) unbeschränkt steuerpflichtig.

13

2. Der Kläger ist Zurechnungssubjekt der vermittels der vertraglichen Vereinbarung vom …2008 („Freelancer Contract“) erzielten Einkünfte, die als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Flugzeugmechaniker) beziehungsweise als freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Flugzeugingenieur) zu qualifizieren sind; wegen der streitfallbezogen nicht zum Nachteil des Klägers gereichenden Rechtsfolgen kommt es auf den Zeitpunkt der vom FG nicht festgestellten Weiterqualifizierung des Klägers entsprechend dem Berufsbild des Ingenieurs nicht an.

14

a) Im angefochtenen Urteil wurden die Einkünfte dem Kläger zugerechnet, da Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass der Kläger in einem Dienstverhältnis zur Beigeladenen gestanden habe (kein entsprechender Arbeitsvertrag; nach den Steuererklärungen der Beigeladenen für die Jahre 2009 bis 2011 keine Gehaltszahlungen an den Kläger für seine Tätigkeit als Flugzeugingenieur). Außerdem sei der Kläger Vertragspartner des Vertrags vom …2008 (optische Gestaltung des Vertrags; Unterzeichnung durch den Kläger ohne auf die Beigeladene hinweisenden Funktionszusatz; Vertragsinhalt mit auf eine natürliche Person als Vertragspartner abzielenden Regelungen zu unter anderem Entgeltzahlungen im Krankheitsfall, Arbeitsunfähigkeit, Jahresurlaub). Eine Rechnungstellung gegenüber der Y Ltd. durch die Beigeladene hindere nicht; es handele sich um eine Abrechnung durch eine dritte Person, die die Einkünftezurechnung nicht beeinflusse. Im Übrigen liege bei einer Zwischenschaltung einer Gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vor, da wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Zwischenschaltung fehlen würden und die Beigeladene keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalte (sogenannte Briefkastenfirma ohne eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach Feststellungen der Steuerfahndung).

15

b) Die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers haben keinen Erfolg. Das FG hat den Vertragsinhalt rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des auf eine natürliche Person bezogenen Wortlauts der Vereinbarung dahin gewürdigt, dass der Kläger die im Vertrag vereinbarte Leistung (Wartungsarbeiten auf der Grundlage der nur dem Kläger persönlich zustehenden Wartungslizenz) als vertragliche Hauptleistung schuldet und dass eine davon abweichende Rechnungstellung (als Rechnungstellung durch Dritte auf Veranlassung des Klägers) eine Zurechnung nicht hindere. Diese einzelfallbezogene Würdigung des konkreten Vertragsinhalts -die von einer abweichenden Darstellung des Klägers als Director der Beigeladenen zu einem „wirklichen Willen“ der Vertragsparteien unabhängig wäre- ist schlüssig und bindet den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO).

16

Ob bei anderer Würdigung die Voraussetzungen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO) vorliegen würden, ist auf dieser Grundlage nicht entscheidungserheblich. Dass das FA in den Folgejahren (nach einer Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Klägers nach Deutschland) nach dem Vortrag des Klägers die Einkünftezurechnung abweichend bewerte, berührt nach dem Prinzip der sogenannten Abschnittsbesteuerung -das heißt einer Pflicht zur jeweils eigenständigen Prüfung und Würdigung der Besteuerungsgrundlagen in jedem Besteuerungszeitraum- die Streitjahre nicht.

17

3. Die Besteuerung in Deutschland ist nicht durch Maßgaben des in den Streitjahren jeweils geltenden DBA -dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26.11.1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23.03.1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140), DBA-Großbritannien 1964/1970, beziehungsweise ab dem 01.01.2011 dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30.03.2010 (BGBl II 2010, 1334, BStBl I 2011, 470), DBA-Großbritannien 2010- gehindert (siehe zum jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich der DBA Art. 32 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb DBA-Großbritannien 2010; Beckmann in Wassermeyer Großbritannien Vor Art. 1 Rz 2). Denn nach Art. XI Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 werden Einkünfte, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Gebiet besteuert, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Gebiet regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt – in diesem Fall kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in dem anderen Gebiet besteuert werden (Art. XI Abs. 1 Satz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970). An dieser Rechtslage hat sich durch das nachfolgende DBA nichts geändert (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Großbritannien 2010). Entsprechendes gilt mit Blick auf das Vorliegen einer Betriebsstätte für den Zeitraum, in dem die Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren sind.

18

a) Der Kläger fällt in den subjektiven Anwendungsbereich des jeweiligen DBA-Großbritannien, da er (neben seinem Wohnsitz in Deutschland) einen Wohnsitz in Großbritannien hatte, wobei alle Beteiligten davon ausgehen, dass er dort abkommensrechtlich ansässig war, weil er zur dortigen Wohnstätte die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (den Mittelpunkt der Lebensinteressen) hatte (siehe zur Entscheidungssituation bei Doppelansässigkeit Art. II Abs. 1 Buchst. h Unterabs. ii Doppelbuchst. aa Satz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 beziehungsweise Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 2010).

19

b) Die Besteuerung in Deutschland ist abkommensrechtlich nicht gehindert, da die vom Kläger erzielten Tätigkeitseinkünfte durch Nutzung einer ihm in Deutschland regelmäßig zur Verfügung stehenden festen Einrichtung beziehungsweise einer Betriebsstätte erzielt wurden.

20

aa) Das in Art. XI Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 verwendete (aber nicht ausdrücklich definierte) Tatbestandsmerkmal der festen Einrichtung korrespondiert mit dem dort definierten Betriebsstättenbegriff (Art. II Abs. 1 Buchst. l DBA-Großbritannien 1964/1970; s. allgemein z.B. Senatsurteil vom 28.06.2006 – I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100) -für die späteren Streitjahre siehe Art. 5 DBA-Großbritannien 2010- und der auf eine „feste Geschäftseinrichtung“ bezogenen Begrifflichkeit des § 12 Satz 1 AO (s. z.B. allgemein Senatsurteil vom 03.02.1993 – I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.10.1996 – II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12).

21

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 AO eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (z.B. Senatsurteil vom 03.02.1993 – I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; BFH-Urteil vom 23.02.2022 – III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, jeweils m.w.N.; zur Deutung als „Ständigkeit der von einem bestimmten Ort aus ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit“ s. Wassermeyer in Drenseck/Seer [Hrsg.], Festschrift für Heinrich Wilhelm Kruse, 2001, S. 589, 594 ff.). Für die nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht ist grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne Weiteres entzogen werden kann („selbständiger Nutzungsanspruch“). Es reichen weder eine tatsächliche Mitbenutzung noch die bloße Berechtigung der Nutzung im Interesse eines anderen sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit aus (Senatsurteil vom 04.06.2008 – I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a aa; BFH-Urteil vom 23.02.2022 – III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844); allerdings muss die Verfügungsmacht keine alleinige sein (z.B. BFH-Urteil vom 18.03.2009 – III R 2/06, BFH/NV 2009, 1457). Darüber hinaus muss die Einrichtung oder Anlage der Tätigkeit unmittelbar dienen (BFH-Urteil vom 23.02.2022 – III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844). Dazu muss dort eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt werden und sich in der Bindung eine gewisse „Verwurzelung“ (im Sinne einer örtlichen Verfestigung, s. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 49 Rz 13) des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrücken (Senatsurteil vom 04.06.2008 – I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a bb; BFH-Urteil vom 23.02.2022 – III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844; s.a. z.B. Lühn, Betriebs-Berater –BB- 2009, 700; Beduhn/Staudler, Internationales Steuerrecht -IStR- 2019, 561; Töben/Schrepp, Deutsches Steuerrecht 2023, 305, 308 ff., jeweils m.w.N.).

22

bb) Im angefochtenen Urteil wurden diese Voraussetzungen mit Blick auf die von der Y Ltd. angemieteten Räume oder die zur Verfügung gestellten Flächen der A GmbH als nicht erfüllt angesehen. Der Kläger habe vertragszweckbezogen zu vorgegebenen Zeiten die durch die Y Ltd. angemieteten Räume und die Flächen der A GmbH, auf denen die Flugzeuge geparkt waren (Hangar), aufgesucht und dort entsprechende Wartungsleistungen erbracht. Sein Werkzeug habe er jeweils mitgeführt. Gegenstände seines Unternehmens (Werkzeuge) seien weder in den von der Y Ltd. angemieteten Räumen noch auf den Flächen der A GmbH verblieben. Allein das „Sichaufhalten und Tätigwerden“ mit eigenem Werkzeug in fremden Räumlichkeiten, um Arbeiten zu verrichten, reiche nicht aus. Insbesondere fehle es an der geforderten „Verwurzelung“ des klägerischen Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der Tätigkeit. So hätten sich in den angemieteten Räumlichkeiten der Y Ltd. beziehungsweise auf den Flächen der A GmbH keine Vorrichtungen befunden, über die der Kläger Verfügungsmacht hatte und die für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlich waren. Soweit der Kläger die Ergebnisse der Flugzeugwartung beziehungsweise die Freigabe von Flugzeugen in Computer, die in den angemieteten Räumlichkeiten der Y Ltd. aufgestellt waren, eingegeben habe, handele es sich nicht um einen dem Kläger zugewiesenen Arbeitsplatz, über den er verfügen konnte, da dieser Platz während der Abwesenheit des Klägers nicht für ihn vorgehalten worden sei. Die Verfügungsmacht über ein Schließfach und einen Kleiderspind reiche nicht aus, da diese Vorrichtungen allein der Aufbewahrung privater Gegenstände gedient hätten, ohne dass sich betrieblicher Bezug daraus herleiten lasse. Da letztlich entscheidend sei, dass eine bestimmte selbständige unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung ausgeübt werde, genüge die Möglichkeit, private Gegenstände während der ausgeübten Tätigkeit diebstahlsicher aufzubewahren, diesem Erfordernis nicht, da die Einrichtung in diesem Fall nicht unmittelbar dem Unternehmen diene.

23

cc) Dieser Würdigung im angefochtenen Urteil, die offenkundig davon beeinflusst ist, dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2019 – I B 138/17 (BFH/NV 2019, 681) ausgeführt hat, „ein Schließfach, das einem als Subunternehmer mit der Wartung von Flugzeugen befassten Ingenieur zur Aufbewahrung der von ihm zu stellenden Werkzeuge zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht, ist eine feste Einrichtung i.S. von Art. XI Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970“, während im Streitfall eine solche Aufbewahrung der Wartungswerkzeuge im Schließfach/Spind nicht vorgelegen hat (s.a. Büchter-Hole, EFG 2021, 1695, 1696), ist nicht zu folgen.

24

Eine Verfügungsmacht des Klägers im Sinne einer Nutzungsmöglichkeit über die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unerlässlichen Räumlichkeiten (Hangar, Computerraum, Verwaltungs-/Aufenthalts- und Umkleideraum) hat jedenfalls mittelbar (und abgeleitet aus der Vereinbarung zwischen der A GmbH und der Y Ltd. und darauf aufbauend aus der „Freelancer-Vereinbarung“ vom …2008) als unabdingbare Voraussetzung seiner Tätigkeit bestanden; dass die Verfügungsmacht keine alleinige war und dass sie hätte entzogen werden können (auch durch Umstände des Hauptauftragsverhältnisses veranlasst, auf die der Kläger keinen Einfluss hatte), beeinträchtigt seine Position für die Dauer der noch nicht aufgekündigten Vereinbarung (auch wenn nur das Betreten zur Leistungserbringung gestattet sein sollte) ebenso wenig wie eine (fremde) Sicherheitskontrolle beim Betreten des Geländes. Darüber hinaus fehlt es im Streitfall auch nicht an der durch die Überlassung personenbeschränkter Nutzungsstrukturen bei Geschäftseinrichtungen (nach den Feststellungen des FG im Streitfall: Spind und Schließfach) vermittelten ortsbezogenen „Verwurzelung“ des Unternehmens des Klägers mit dieser Örtlichkeit (in der Ausgangslage ähnlich FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 – 3 K 589/19, EFG 2022, 88 [„Schreibtisch zur Mitbenutzung und ein Standcontainer zur alleinigen Nutzung“], anhängige Revision BFH I R 47/21; wohl a.A. Kutac/Porebski, Finanz-Rundschau –FR- 2022, 202, 208 ff.; jedenfalls zweifelnd Kudert/Porebski, Praxis Internationale Steuerberatung –PIStB- 2019, 338), die auch den entscheidungserheblichen Unterschied zur Sachverhaltskonstellation im Senatsurteil vom 04.06.2008 – I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922 (Gemeinschaftsräume für sämtliches Reinigungspersonal ohne unternehmensbezogene Zuordnung) und zur Anknüpfung an eine „bloße physische Präsenz“ (im Sinne einer „(unechten) Dienstleistungsbetriebsstätte“ – s. z.B. Stuffer in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Festgabe zum 75. Geburtstag von Franz Wassermeyer, 2015, Nr. 22 Rz 5) begründet.

25

Dabei ist zu beachten, dass die zwischen den Beteiligten einvernehmliche Feststellung, dass der Kläger in dem ihm persönlich zugewiesenen Schließfach sein Werkzeug nicht aufbewahrt hat (wobei dieser Umstand vom FG auch auf den Spind bezogen wurde, so dass ausdrücklich eine gegenteilige Feststellung zur Sachlage in dem Fall, der dem Urteil des Sächsischen FG vom 30.11.2017 – 1 K 123/17, FR 2020, 1009 [mit darauffolgendem Senatsbeschluss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom 09.01.2019 – I B 138/17, BFH/NV 2019, 681] zu Grunde lag, vorliegt), eine betriebsbezogene Nutzung des personenbezogenen Spinds (Aufbewahren der Arbeitskleidung und dem Arbeitsschutz dienender Gegenstände außerhalb der konkreten Einsatzzeiten des Klägers) denkgesetzlich nicht ausschließt. Vielmehr ist der Spind auf der Grundlage betriebsbezogener Erfordernisse dazu geeignet und bestimmt, die private Kleidung während der Einsatzzeit und die Arbeitskleidung des Klägers außerhalb der Einsatzzeit aufzubewahren (Entsprechendes gilt für private Gegenstände und das Schließfach). Dies entwertet die Schlussfolgerung des FG („Vorrichtungen dienten allein der Aufbewahrung privater Gegenstände“) vollen Umfangs, so dass insoweit keine Bindungswirkung im Revisionsverfahren bestehen kann. Auch wenn die Werkzeuge nach dem jeweiligen Abschluss der Tätigkeit nicht „am Ort“ deponiert gewesen sein sollten, ist damit nur ein Teil der der Tätigkeit dienenden (und eine ordnungsgemäße Ausübung nach den gerichtsbekannt geltenden Arbeitsschutzvorschriften ermöglichenden) unerlässlichen Arbeitsmittel angesprochen. Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es deshalb nicht darauf an, ob die „Verwurzelung“ -wie vom FG offensichtlich angenommen (Hinweis auf eine Aufbewahrung „privater Gegenstände“ während der Arbeitszeit)- im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung nur durch Komponenten vermittelt wird, die einen unmittelbaren Leistungsbezug aufweisen (s. insoweit offen gelassen bei Beduhn/Staudler, IStR 2019, 561, 568; eher ablehnend Drüen in Tipke/Kruse, § 12 AO Rz 41; für eine solche Bedingung aber wohl Kutac/Porebski, FR 2022, 202, 210). Im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung war im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zumindest die Möglichkeit bestanden hat, die persönliche Werkzeugkiste im Hangar zu deponieren.

26

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers stehen diesem Ergebnis die Anforderungen des DBA-Begriffs der Betriebsstätte nicht entgegen. Denn es liegen -wenn diese Kriterien uneingeschränkt auf die Situation der Ausübung freiberuflicher Tätigkeit und den Umstand einer „festen Einrichtung“ übertragbar sein sollten- keine als Rückausnahme anzusehenden Funktionen untergeordneter Art vor; insoweit bleibt der klägerische Hinweis (s.a. Lühn, BB 2009, 700, 703) auf „eine Nutzung ausschließlich zur Lagerung … von Gütern“ im Sinne des Art. II Abs. 1 Buchst. l Unterabs. iii Doppelbuchst. aa DBA-Großbritannien 1964/1970 beziehungsweise Art. 5 Abs. 4 Buchst. a DBA-Großbritannien 2010 durch das Vorhandensein eines „Warenlagers“ bei der Aufbewahrung von Gegenständen, die zur Leistungserbringung verwendet werden, und auf eine „ausschließliche Unterhaltung für andere Tätigkeiten, die vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen“ im Sinne des Art. II Abs. 1 Buchst. l Unterabs. iii Doppelbuchst. ee DBA-Großbritannien 1964/1970 beziehungsweise Art. 5 Abs. 4 Buchst. e DBA-Großbritannien 2010 ohne Erfolg. Denn die Gesamtsituation der (Mit-)Verfügungsmacht und der „Verwurzelung“ an diesem Ort der Leistungserbringung entspricht der unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeitsausübung des Klägers („Haupttätigkeit“).

27

4. Die Höhe der (vom FA wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen nach § 162 Abs. 1 AO geschätzten) Besteuerungsgrundlagen nach einer „betriebsstättenbezogenen Einkünftezuordnung“ (s. insoweit z.B. Kudert/Porebski, PIStB 2019, 338, 343 f.) steht nicht im Streit, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

28

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 3 FGO; Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a InvStG 2004

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob die aufgrund der vom Investmentrecht abweichenden investmentsteuerrechtlichen Regelungen entstehende Differenz, welche zu einer investmentrechtlichen Mehrausschüttung führt, als nicht steuerbare Substanzausschüttung zu qualifizieren ist und ob es einer Investmentgesellschaft bei Fassung des Ausschüttungsbeschlusses freisteht, welche Bestandteile ihrer verfügbaren Mittel sie an die Anleger ausschüttet (Az. VIII R 3/19).

BFH, Urteil VIII R 3/19 vom 23.05.2023

Leitsatz

Ausschüttbare Erträge eines Investmentvermögens aus den in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 genannten Einnahmearten, die nach dem Ausschüttungsbeschluss für eine Ausschüttung nicht verwendet werden, können vor Einführung von § 3a InvStG 2004 i. d. F. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes nicht zur Vermeidung einer Substanzausschüttung als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge behandelt werden (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.08.2009, BStBl I 2009 S. 931, Rz. 16).

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Lieferung dezentral verbrauchten Stroms

Der BFH hat zum Vorliegen einer Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom Stellung genommen (Az. V R 22/21).

BFH, Urteil V R 22/21 vom 11.05.2023

Leitsatz

Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29.11.2022 – XI R 18/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE).

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Globale Mindestbesteuerung von Bundesregierung beschlossen

Weltweit hatten sich mehr als 130 Staaten unter dem Dach von OECD und G20 darauf verständigt, eine globale Mindestbesteuerung einzuführen. In der EU wird die Mindestbesteuerung durch eine EU-Richtlinie sichergestellt. Diese Umsetzung hat das Kabinett jetzt beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 16.08.2023

Mehr Steuerfairness

Weltweit hatten sich mehr als 130 Staaten unter dem Dach von OECD und G20 darauf verständigt, eine globale Mindestbesteuerung einzuführen. In der EU wird die Mindestbesteuerung durch eine EU-Richtlinie sichergestellt. Diese Umsetzung hat das Kabinett jetzt beschlossen.

Die globale Mindestbesteuerung ist ein steuerpolitischer Meilenstein im Kampf gegen aggressive Steuergestaltungen. Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer werden dadurch verhindert – ein wichtiger Beitrag zur internationalen Steuerfairness. So sollen zukünftig Nachversteuerungsregelungen eine globale Mindestbesteuerung sicherstellen und schädlichem Steuerwettbewerb entgegenwirken.

Wie soll diese Mindestbesteuerung aussehen?

International tätige Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 750 Millionen Euro sollen mindestens 15 Prozent Steuern zahlen. Künftig werden sämtliche Gewinne, die ein Konzern weltweit erwirtschaftet, mit 15 Prozent besteuert – ganz egal, wo sie entstehen. Bislang zahlen diejenigen Tochterunternehmen des Konzerns, die in Steueroasen sitzen, kaum Steuern und der Gesamtkonzern profitiert davon.

Durch die Mindestbesteuerung sinkt das Risiko, dass Gewinne verkürzt oder verringert werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen den vereinbarten globalen Mindeststeuersatz zahlen. Der Wettlauf um die niedrigsten Steuersätze wird damit bald der Vergangenheit angehören.

Wie wird sichergestellt, dass die Mindeststeuer tatsächlich bezahlt wird?

Werden beispielsweise Profite einer Tochtergesellschaft in einer Steueroase effektiv mit nur fünf Prozent versteuert, dann greifen die neuen Regeln. Der Staat, in dem der Mutterkonzern seinen Sitz hat, erhält bei einem Mindeststeuersatz von 15 Prozent das Recht, die Gewinne aus der Steueroase mit 10 Prozent nachzuversteuern. Damit wird sichergestellt, dass auch diese Gewinne im Ergebnis einer effektiven Besteuerung in Höhe von 15 Prozent unterliegen.

Warum die globale Mindestbesteuerung notwendig ist, wird in diesem Video einfach erklärt.

Die Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung besteht übrigens aus zwei Säulen. In der ersten Säule geht es darum, wo die Steuer erhoben wird, in der zweiten Säule wird gefragt, wie hoch die Steuer ausfällt. Die Mindestbesteuerung ist die zweite Säule des Projekts.

Die erste Säule umfasst das neue System der Zuweisung von Besteuerungsrechten für die größten multinationalen Unternehmen an die Steuerhoheitsgebiete, in denen die Gewinne erwirtschaftet werden. Das Kernstück dieser Säule wird ein multilaterales Übereinkommen sein. Die fachlichen Arbeiten an den Einzelheiten laufen derzeit noch bei der OECD. Hier geht es um die Frage: Wo wird besteuert?

Die zweite Säule umfasst die Vorschriften, mit denen die Möglichkeiten für Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verringert werden, um sicherzustellen, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen einen Mindestsatz an Körperschaftsteuer zahlen. Diese Säule betrifft die Frage: Wie hoch wird besteuert? Säule 2 ist durch eine EU-Richtlinie, die von allen Mitgliedstaaten einstimmig angenommen wurde, rechtlich verankert und wird nun in nationales Recht umgesetzt.

Wie geht es jetzt weiter?

Die Gesetzgebung soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein, sodass die Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie in nationales Recht fristgerecht abgeschlossen werden kann.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Zukunftsfinanzierungsgesetz im Kabinett: Wichtiger Impuls für neues Wachstum

Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf soll durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket den deutschen Finanzstandort stärken und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU verbessern.

BMJ und BMF, gemeinsame Pressemitteilung vom 16.08.2023

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf soll durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket den deutschen Finanzstandort stärken und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU verbessern.

„Das Zukunftsfinanzierungsgesetz wird die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes stärken. Wir geben Zukunftsbranchen einen zusätzlichen Anschub. Denn gerade für Start-ups und Wachstumsunternehmen wird es künftig leichter, privates Kapital für Investitionen zu mobilisieren und innovative Entwicklungen voranzutreiben. Darüber hinaus schaffen wir mit neuen Regelungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung einen wichtigen steuerpolitischen Anreiz, von dem nicht nur junge Start-ups, sondern auch bereits etablierte, kleine und mittelständische Unternehmen profitieren werden. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz ist ein wichtiger Impuls für neues Wachstum, das Deutschland jetzt braucht.“

Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner

„Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz setzen wir einen wichtigen Impuls für den Wirtschafts- und Finanzstandort Deutschland. Wir steigern die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft – geradezu unerlässlich in Zeiten eines schwierigen wirtschaftlichen Umfelds. Durch die Erleichterungen bei Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaft und die Einführung von Börsenmantelaktiengesellschaften eröffnen wir neue Chancen für Unternehmen, Kapital zu generieren. Die neuen Regelungen entsprechen den Bedürfnissen der Wirtschaft nach einem unbürokratischeren, digitaleren und moderneren Rechtsrahmen – und machen so mehr Wachstum möglich: Hiervon werden gerade Start-ups, Wachstumsunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen profitieren.“

Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll die marktbasierte Finanzierung am deutschen Kapitalmarkt erleichtert werden. Damit wird zum einen die Position des Finanzstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb gestärkt, zum anderen werden ökonomische Impulse gesetzt. Ein attraktiverer Kapitalmarkt und verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten werden es vor allem Start-ups und Wachstumsunternehmen erleichtern, neues Kapital für Investitionen aufzunehmen. Damit können innovative Entwicklungen und technologischer Fortschritt in Deutschland vorangetrieben werden. Zusätzlich werden junge Unternehmen wie auch etablierte KMU im Wettbewerb um internationale Fachkräfte von neuen steuerrechtlichen Regeln für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung profitieren.

Zu den Maßnahmen im Einzelnen

Leichterer Kapitalmarktzugang für Start-ups und Wachstumsunternehmen

Das europäische Kapitalmarktrecht ist stark harmonisiert. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz werden im Zusammenspiel mit dem im sogenannten Listing Act auf europäischer Ebene angestrebten Erleichterungen bestehende nationale Spielräume genutzt, um die Hürden für den Kapitalmarktzugang zu senken und den Gang an die Börse zu erleichtern.

  • Bei Börsengängen können die Börsen künftig in Teilen des regulierten Marktes einen Verzicht auf den bislang notwendige Mitantragsteller erlauben, wodurch die Kosten bei Börsengängen reduziert werden können.
  • Die Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge wird von 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro gesenkt, um auch kleineren Unternehmen den Weg zum Kapitalmarkt zu eröffnen.
  • Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien, mit einem Stimmrecht von bis zu 10:1, wird ermöglicht. Dies schafft neue Anreize für Börsengänge, indem sich Gründerinnen und Gründer den Einfluss auf das Unternehmen trotz Kapitalaufnahme bewahren und so ihre Expertise weiterhin umfassend in das Unternehmen einbringen können. Gleichzeitig wird der Schutz der Investoren ohne Mehrstimmrechte gesichert.
  • Mit der Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG) wird nach Vorbild der Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) in den USA ein modernes Instrument zur Verfügung gestellt, das Start-ups und Wachstumsunternehmen einen alternativen Weg an den Kapitalmarkt eröffnet, von dem auch Anleger profitieren können. Dabei wird im Einklang mit internationalen Standards sichergestellt, dass ein angemessener Schutz der Anleger gewährleistet ist. Die Mantel-Gesellschaft dient als Vehikel damit junge Unternehmen das aufwendige und teure Prozedere des Börsengangs nicht selbst stemmen müssen.

Bessere Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU

Unternehmen stehen wie nie zuvor im internationalen Wettbewerb um die klügsten Köpfe. Um ihre innovativen Ideen und neue Technologien erfolgreich auf den Markt zu bringen, sind Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU in Deutschland jedoch dringend auf engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen. Mit attraktiven Regelungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung stärkt das Zukunftsfinanzierungsgesetz die deutsche Wirtschaft im Fachkräftewettbewerb. Beschäftigte können künftig auch finanziell besser an der Entwicklung ihres Unternehmens teilhaben.

  • Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird von bislang 1.440 Euro pro Jahr auf 5.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG) und damit auf ein im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiges Niveau gehoben.
  • Der Freibetrag kann auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Jahr ausgeschöpft werden.
  • Insbesondere wird mit dem Gesetz die sog. Dry-Income-Problematik entschärft. Dazu wird der Anwendungsbereich der Vorschrift zur aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG umfassend ausgebaut.

Weitere Vereinfachungen und Modernisierungen im Finanzmarktrecht

  • Kapitalerhöhungen einer AG werden erleichtert und so die Rahmenbedingungen für die Eigenkapitalaufnahme verbessert. Beim vereinfachten Bezugsrecht ist eine höhere Quote von 20 Prozent (statt bislang 10 Prozent) vorgesehen. In geeigneten Fällen ist eine Anfechtung bei Streitigkeiten über den Ausgabebetrag ausgeschlossen und es wird stattdessen ein Spruchverfahren eingeführt.
  • Es wird eine Bereichsausnahme von der gerichtlichen Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge geschaffen, die zwischen Finanzdienstleistern abgeschlossen werden. Dies stärkt die Anschlussfähigkeit an internationale Standards und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland. Verträge mit Unternehmen der Realwirtschaft und mit Verbrauchern werden nicht erfasst.
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister oder Kryptowertpapierregister zu begeben.
  • Mit dem Gesetz wird eine Regelung geschaffen, die eine Aussonderung von Kryptowerten von Kunden in der Insolvenz des Kryptoverwahrers rechtssicher ermöglicht.
  • Rechtssicherheit und Handhabbarkeit bei der Regelung zur Haftung bei der Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) werden verbessert. Für Investmentfonds werden Investitionen in Anlagen für erneuerbare Energien aufsichtsrechtlich erleichtert.
  • Die Finanzmarktaufsicht wird weiter modernisiert – etwa durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen etwa bei der englischsprachigen Kommunikation mit der BaFin.
  • Bei der BaFin wird eine Vergleichswebsite für Zahlungskonten nach der EU-Zahlungskonten-RL eingerichtet.
  • Verschwiegenheitspflichten in den Finanzaufsichtsgesetzen werden angepasst, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Finanzaufsicht mit den Steuerbehörden zu verbessern.
  • Mit dem Gesetz werden außerdem neue Regelungen zum DLT-Pilotregime nach der entsprechenden EU-Verordnung geschaffen.

Weitere steuerpolitische Anpassungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen

  • Die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds wird ausgeweitet, um die Wettbewerbsbedingungen in Europa anzugleichen.
  • Verwaltungsleistungen von Konsortialführern bei offenen Konsortialdarlehen werden von der Umsatzsteuer bereit.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Powered by WPeMatico

Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios bei pandemiebedingter Schließung

Das FG Niedersachsen entschied, dass Beiträge, die Mitglieder eines Fitnessstudios trotz coronabedingter Schließung an den Betreiber zahlen, der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben (Az. 5 K 59/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.08.2023 zum Urteil 5 K 59/22 vom 23.05.2023

Mit Urteil vom 23. Mai 2023 (Az. 5 K 59/22) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschieden, dass Beiträge, die Mitglieder eines Fitnessstudios trotz coronabedingter Schließung an den Betreiber zahlen, der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben.

Dabei war maßgeblich, ob ein Leistungsaustausch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zwischen den Zahlungen der Mitglieder und den Leistungen des Fitnessstudios vorliegt. Diese Frage wird grundsätzlich nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben beantwortet. Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, liegt jedoch regelmäßig auch ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor.

Der Bundesgerichtshof hat insoweit für das Zivilrecht bereits entschieden, dass Leistungen eines Fitnessstudios bei coronabedingter Schließung wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar sind und der Betreiber nach § 275 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von seiner Leistungsverpflichtung frei wird, gleichzeitig aber seinen Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB verliert (BGH, Urteil vom 4. Mai 2022, XII ZR 64/21, BGHZ 233, 266).

Auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts waren bisher Entscheidungen des FG Hamburg und des FG Schleswig-Holstein ergangen. Das FG Hamburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem allerdings „nur“ mit einem Aushang vor Ort und in den sozialen Medien Gratis-Monate für die Schließzeit sowie Alternativleistungen angeboten worden waren, das Vorliegen eines Leistungsaustauschs verneint (Urteil vom 16. Februar 2023, 6 K 239/21, EFG 2023, 867). Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge jedenfalls mit dem Leistungsbündel der im dortigen Fall erbrachten Alternativleistungen (Online-Kurse u. ä.) in einem Leistungsaustausch stünden (Urteil vom 16. November 2022, 4 K 41/22, EFG 2023, 364).

Das Niedersächsische FG ist im Streitfall zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Parteien zu Beginn der Schließung auf eine Änderung des jeweiligen Vertrags dergestalt geeinigt haben, dass die Betreiberin der Fitnessstudios ihre Leistungen (teilweise) im Anschluss an die reguläre Vertragslaufzeit und das jeweilige Mitglied die Gegenleistung vorab während der Schließzeit erbringt. Dies folge daraus, dass dies sämtlichen Kunden zu Beginn der Schließung persönlich und unmittelbar per E-Mail angeboten worden sei, so dass die schlichte Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge nach dem objektiven Empfängerhorizont als konkludente Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß § 151 BGB zu verstehen sei.

Im Ergebnis führe dies dazu, dass zwischen den Beitragszahlungen der Mitglieder und den später zu erbringenden Leistungen der Fitnessstudiobetreiberin ein Austauschverhältnis vorliege und die Zahlungen als Vorauszahlungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 9/2023

Powered by WPeMatico

Mitarbeiterbeteiligung: Drei von vier Startups hoffen auf attraktivere Regeln

Am Erfolg des Unternehmens finanziell beteiligt werden – dieser Wunsch könnte für viele Mitarbeiter von Startups künftig in Erfüllung gehen. Wenn das Bundeskabinett am 16.08.2023 wie erwartet das Zukunftsfinanzierungsgesetz verabschiedet, werden darin auch eine Reihe von Verbesserungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung enthalten sein.

Bitkom, Pressemitteilung vom 15.08.2023

Am Erfolg des Unternehmens finanziell beteiligt werden – dieser Wunsch könnte für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Startups künftig in Erfüllung gehen. Wenn das Bundeskabinett am 16.08.2023 wie erwartet nach mehreren Verschiebungen das Zukunftsfinanzierungsgesetz verabschiedet, werden darin auch eine Reihe von Verbesserungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung enthalten sein. Damit wird eine langjährige Forderung der Startup-Szene und des Bitkom erfüllt. Für drei Viertel (73 Prozent) der Startups wäre eine verbesserte Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen hilfreich. Bislang beteiligen 4 von 10 (38 Prozent) Startups Beschäftigte am Unternehmen und 48 Prozent könnten sich das in der Zukunft vorstellen. Gerade einmal 6 Prozent der Startups lehnen Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich ab. Das sind Ergebnisse aus einer Befragung von 203 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am finanziellen Erfolg des Startups zu beteiligen ist gerade für junge und kleinere Unternehmen von entscheidender Bedeutung, um gute Leute zu gewinnen – und zu halten. Mitarbeiterbeteiligungen sind wichtig für den Erfolg des deutschen Startup-Öko-Systems“, sagt Bitkom-Präsident Ralf Wintergerst. „Das Zukunftsfinanzierungsgesetz stellt wichtige Weichen, auch wenn am Ende der Mut für den ganz großen Wurf gefehlt hat.“

Ausdrücklich begrüßt Bitkom die weitestgehende Lösung der Problematik des so genannten Dry-Income. So sind Steuern künftig erst dann zu zahlen, wenn Beschäftigte Gewinne realisieren können und nicht etwa bereits bei einem Arbeitgeberwechsel. Eine richtige Entscheidung ist auch, dass größere und ältere Startups von den Neuregelungen profitieren können. Erfolgreiche deutsche Scaleups können so in ihrem Wachstum hin zu europäischen Champions gestärkt werden. Kritisch zu sehen ist hingegen, dass der vorgesehene Pauschalsteuersatz von 25 Prozent aus dem Regierungsentwurf gestrichen wurde. Damit entstehen an dieser und an anderer Stelle – etwa bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung sogenannter vinkulierter Vermögensbeteiligungen – Unsicherheiten über die Höhe der zu zahlenden Steuer, die im parlamentarischen Prozess noch ausgeräumt werden sollten.

Derzeit beteiligen Startups Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor allem in Form von virtuellen Anteilen (33 Prozent), nur 6 Prozent nutzen Anteilsoptionen, 3 Prozent reale Anteile. In den Startups mit Mitarbeiterbeteiligungen werden überwiegend nur Führungskräfte (37 Prozent) oder neben ihnen noch ausgewählte weitere Beschäftigte (36 Prozent) beteiligt, in rund jedem vierten Startup (27 Prozent) alle Beschäftigten.

Wichtigste Motivation für eine Mitarbeiterbeteiligung ist der Wunsch, die Belegschaft zusätzlich zu motivieren, am Erfolg des Unternehmens mitzuarbeiten (87 Prozent), drei Viertel (77 Prozent) wollen die Beschäftigten langfristig binden und rund zwei Drittel (63 Prozent) können so Personal gewinnen, dessen Gehaltsvorstellungen ansonsten nicht zu erfüllen wären. Die Hälfte der Startups (49 Prozent) sieht es zudem als moralische und gesellschaftliche Pflicht an, Beschäftigte am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Rund ein Drittel (35 Prozent) sieht als Vorzug, dass so die laufenden Personalkosten niedrig gehalten werden können. Jedes fünfte Startup (20 Prozent) erfüllt damit einen Wunsch ihrer Investoren. Und 9 Prozent halten es für notwendig, um ausländische Fachkräfte rekrutieren zu können.

Startups, die bislang auf eine Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verzichten, haben dafür die unterschiedlichsten Gründe. 30 Prozent beklagen den bürokratischen Aufwand, 27 Prozent die komplizierte rechtliche Lage und 26 Prozent die geringe steuerliche Attraktivität in Deutschland. Rund ein Fünftel (22 Prozent) sagt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter klassische Gehaltszahlungen bevorzugen, 18 Prozent wollen die Anteile der Gründerinnen und Gründer nicht verwässern. 8 Prozent haben Angst, durch die Beteiligung der Belegschaft Entscheidungsprozesse zu verlangsamen, 5 Prozent geben an, dass ihre Investoren dies ablehnen. Ein Viertel (25 Prozent) hat sich mit dem Thema noch nicht beschäftigt.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Zum Begriff der „Betriebsvorrichtung“ im Zusammenhang mit der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen zu Gebäudebestandteilen auseinanderzusetzen (Az. 10 K 2800/20 G).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.08.2023 zum Urteil 10 K 2800/20 G vom 26.06.2023 (nrkr)

hier: Vorrichtungen einer Kfz-Prüfstelle

Der 10. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen zu Gebäudebestandteilen auseinanderzusetzen.

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Umgang mit Grundbesitz war, erbaute eine Halle mit Nebenräumen zur späteren Vermietung an ein Sachverständigen-/Ingenieurbüro, welches die Immobilie hauptsächlich zur Durchführung von Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen (Kfz-Prüfstelle) nutzen würde. Laut dem Mietvertrag wurde die Halle u. a. mit einer tiefen Grube zur Besichtigung der Fahrzeuge von unten sowie mit einer Vorrichtung für den von der Mieterin vorzunehmenden Einbau von Hebebühnen (flache Grube) ausgestattet. Die Ausführung des Hallenbodens erfolgte zudem in Anlehnung an die Ebenheitsanforderungen der HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie. Die Zu- und Ausfahrten der Halle wurden hinsichtlich der Tragfähigkeit so befestigt, dass sie für die zu prüfenden Fahrzeuge (auch Lkw) ausreichend waren.

Im Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2017 versagte das beklagte Finanzamt die beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags insbesondere auch, weil die Klägerin durch die Fahrzeug- und Werkstattgrube sowie den besonderen Belag für das Außengelände Betriebsvorrichtungen mitvermiete. Auch wegen der mit der Mieterin abgestimmten Bodenbeläge handele es sich um eine Halle, die auf die besonderen Bedürfnisse einer Kfz-Prüfstelle zugeschnitten sei. Die Klägerin betrachtete die Vorrichtungen hingegen in erster Linie als bloße Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteile.

Mit Urteil vom 26.06.2023 gab der 10. Senat der Klage statt. Nach den bewertungsrechtlichen Grundsätzen seien die streitigen Vorrichtungen dem Grundbesitz zuzuordnen und stellten keine Betriebsvorrichtungen dar. Demnach sei der Hallenboden unabhängig von seiner besonderen Bearbeitung ein Gestaltungsmerkmal des Gebäudes; gleiches gelte für die Vertiefungen des Hallenbodens und die Platzbefestigungen im Außenbereich. Auch wenn die Bauausführungen für die Tätigkeit der Mieterin nützlich seien, übe diese ihre Tätigkeit durch diese Vorrichtungen nicht unmittelbar aus. Es handele sich vielmehr um Funktionsmerkmale des Grundstücks und Gebäudes, die aber keine eigene betriebliche Funktion erfüllten.

Selbst wenn die Vorrichtungen als Betriebsvorrichtungen einzuordnen wären, wäre eine Mitvermietung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des vermieteten Grundstückteils – und damit nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise nicht als begünstigungsschädlich – anzusehen.

Die Entscheidung war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli/August 2023

Powered by WPeMatico

Zur Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten

Das FG Düsseldorf hatte verschiedene Methoden der Gewinnverteilung zu beurteilen (Az. 3 K 1940/17 F und 3 K 70/18 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.08.2023 zu den Urteilen 3 K 1940/17 F und 3 K 70/18 F vom 12.05.2023 (nrkr)

Der 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte verschiedene Methoden der Gewinnverteilung zu beurteilen:

Die Klägerin betreibt ein Netz aus Rohrleitungen zum Transport von Gütern. Das Rohrleitungsnetz verläuft durch Deutschland, Belgien und die Niederlande. Die Verwaltungszentrale der Klägerin befand sich im Streitjahr in Deutschland. Die operative Steuerung der Rohrleitung erfolgt durch eine in den Niederlanden belegene „Betriebszentrale“.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bestimmte das beklagte Finanzamt den auf die Niederlande und Belgien entfallenden Gewinnanteil danach, welche Einkünfte – isoliert betrachtet – bei einer unmittelbaren Nutzung (Vermietung) der Rohrleitung erzielt worden wären. Im weiteren Verfahren argumentierte das Finanzamt, dass die Aufteilung der Einkünfte nach der direkten Methode zu erfolgen habe, weil das Stammhaus und die sonstigen Betriebsstätten in Form der Rohrleitungen unterschiedliche Funktionen ausübten.

Dagegen war die Klägerin der Ansicht, dass eine nach dem Umsatzschlüssel (indirekte Methode) vorgenommene Gewinnaufteilung sachgerecht sei. Dazu ordnete sie den einzelnen Leitungsabschnitten u. a. Erlöse aus Durchleitungsgebühren sowie Einzel- und Gemeinkosten zu.

Mit Urteil vom 12.05.2023 gab der Senat der Klage statt. Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnverteilung entspreche nicht den Vorgaben der Doppelbesteuerungsabkommen. Danach hänge die Aufteilung des Gesamtgewinns auf die betroffenen Länder allein davon ab, welchen Gewinn die beiden ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter – d. h. die durch Belgien bzw. die Niederlande verlaufenden Teile der Rohrleitungen – als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten. Sachgerecht sei deshalb eine Aufteilung, die sich daran orientiere, mit welchem Teil der Rohrleitung welcher Umsatz erzielt worden sei (d. h. welche Menge Güter von wo nach wo für welches Entgelt transportiert worden sei).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revisionen des Finanzamts sind unter den Az. I R 37/23 und I R 38/23 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli/August 2023

Powered by WPeMatico

Keine Regelverschonung bei vorherigem Antrag auf Optionsverschonung

Das FG Münster hat entschieden, dass die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen (Az. 3 K 3624/20 Erb).

ZEW, Pressemitteilung vom 15.08.2023

ZEW-Indikator liegt bei minus 12,3 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen steigen für Deutschland in der aktuellen Umfrage vom August 2023 leicht an. Sie liegen mit minus 12,3 Punkten um 2,4 Punkte über dem Wert des Vormonats. Die Einschätzung der gegenwärtigen konjunkturellen Lage verschlechtert sich hingegen stark. Sie sinkt um 11,8 Punkte und liegt aktuell bei minus 71,3 Punkten. Vergleichbar schlecht war die Einschätzung der konjunkturellen Lage für Deutschland zuletzt im Oktober 2022.

„Die ZEW-Konjunkturerwartungen liegen für Deutschland weiterhin im negativen Bereich, verbessern sich jedoch leicht gegenüber dem Vormonat. Die Finanzmarktexpertinnen und -experten gehen somit bis Jahresende von einer leichten Verbesserung der konjunkturellen Lage aus. Die erhöhten Erwartungen sind jedoch im Kontext einer deutlich verschlechterten Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in Deutschland zu betrachten. Bemerkenswert ist, dass die Befragten mehrheitlich keine weiteren Zinserhöhungen im Euroraum sowie den USA erwarten und die Konjunkturerwartungen für die USA stark gestiegen sind – daraus resultieren die verbesserten Erwartungen für Deutschland“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone steigen im August stark um 6,7 Punkte an. Sie liegen damit aktuell bei minus 5,5 Punkten. Der Lageindikator für die Eurozone steigt um 2,4 Punkte auf nun minus 42,0 Punkte.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico