Bewältigung des Arbeits- und Fachkräftemangels: Verordnung über die Einrichtung eines EU-Talentpools verabschiedet

Der Rat der EU hat am 30.03.2026 die Verordnung über die Einrichtung eines EU-Talentpools angenommen. Als unionsweite Mangelberufe laut Anhang der Verordnung gelten u. a. Wirtschaftsprüfer, Softwareentwickler, Bauingenieure oder Fachärzte.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.04.2026

Der Rat der EU hat am 30.03.2026 die Verordnung über die Einrichtung eines EU-Talentpools angenommen. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus.

Ziel der Verordnung ist es, eine unionsweite Plattform einzurichten, die die Einstellung von Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb der EU für EU-weite Mangelberufe erleichtert und die Talentgewinnung verbessert. Als unionsweite Mangelberufe laut Anhang der Verordnung gelten u.a. Wirtschaftsprüfer, Softwareentwickler, Bauingenieure oder Fachärzte. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Liste entsprechend der spezifischen Bedürfnisse der nationalen Arbeitsmärkte anzupassen.

Die EU-Mitgliedstaaten können freiwillig am EU-Talentpool teilnehmen bzw. ihre Teilnahme auch beenden. Die Beendigung der Teilnahme wird neun Monate nach der Meldung, die entweder im Juni oder Dezember zu übermitteln ist, wirksam. Ab dem Tag der Meldung werden dann keine neuen Stellenangebote auf der Plattform zugänglich gemacht.

Die EU-Kommission soll die Plattform bis 2027 entwickeln, die einen Abgleich zwischen Stellenangeboten und registrierten Profilen Arbeitssuchender aus Drittstaaten ermöglicht. Es werden keine Stellenangebote zu Lehrstellen und Praktika über die Plattform veröffentlicht.

Auf der Plattform sollen zudem umfassende Informationen zur Verfügung gestellt werden, z. B.:

  • zur Anerkennung von Qualifikationen und Validierung von Kompetenzen;
  • zu Beschäftigungs- und Einwanderungsverfahren;
  • zu Lebens- und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten;
  • zu bestehenden Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen im Falle von Ausbeutung und unfairen Einstellungsverfahren;
  • eine klare Erklärung, dass eine Registrierung von Arbeitssuchenden aus Drittstaaten und die Auswahl für eine offene Stelle über die Plattform nicht garantiert, dass von dem teilnehmenden EU-Mitgliedstaat, in dem der teilnehmende Arbeitgeber oder die teilnehmende Einrichtung niedergelassen ist, eine Arbeitserlaubnis, ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.;
  • eine klare Erklärung, dass die Nutzung des EU-Talentpools kostenlos ist und das Arbeitgeber registrierten Arbeitssuchenden aus Drittstaaten keine Gebühren oder versteckten Kosten für die Einstellung in Rechnung stellen dürfen.

Die EU-Mitgliedstaaten können gemäß ihren nationalen Vorschriften beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, um die Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu erleichtern, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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BFH zum Vorruhestandsmodell: Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. So entschied der BFH in einem „Zwischenurteil“ (Az. IV R 11/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/26 vom 02.04.2026 zum Zwischenurteil IV R 11/24 vom 05.02.2026

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24 – entschieden.

Die Klägerin bietet bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell an. Dieses sieht vor, dass sich die entsprechenden Führungskräfte für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen können. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen wird. Das Finanzamt erkannte die von der Klägerin gebildete Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen nur bezogen auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war.

Dies sah der BFH anders. Er hat entschieden, dass eine Rückstellung auch für die Arbeitnehmer gebildet werden kann, mit denen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag bereits einen entsprechenden Anspruch hatten. Zur Höhe der Rückstellung verweist der BFH darauf, dass durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten wird. Daher ist nach Auffassung des IV. Senats der voraussichtliche Erfüllungsbetrag – wie von der Klägerin begehrt – auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.

Mit der nunmehr erfolgten (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils ist der Rechtsstreit wieder vor dem Finanzgericht anhängig. Dieses muss nun abschließend entscheiden. Dabei wird es zur endgültigen Bestimmung der Höhe der Rückstellung insbesondere zu klären haben, inwiefern dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die Freistellungsphase durch einen sog. Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: EuGH-Vorlage zu Antidumpingzoll für Verbindungselemente aus Stahl

Der BFH hat dem EuGH Fragen zur Festsetzung von Antidumpingzoll für Verbindungselemente der KN Pos. 7307 aus der Volksrepublik China vorgelegt (Az. VII R 16/23).

BFH, Beschluss VII R 16/23 vom 18.11.2025

Leitsatz

  1. Kann die Pos. 7307 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 dahingehend ausgelegt werden, dass dort auch Verbindungselemente aus Stahl (bestehend aus einem Stutzen mit gedrehten Rillen und einer Hülse) eingereiht werden können, mit denen ein flexibler …pumpenschlauch mit einer …pumpe oder mit weiteren …pumpenschläuchen verbunden werden kann, die sich aber nicht zur Verbindung von Stahlrohren eignen?
  2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Unterliegen Waren, wie sie in der ersten Vorlagefrage beschrieben sind, einem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 803/2009?

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung

Der BFH hat zur Rechtmäßigkeit einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen im Falle rein formeller und kurzzeitiger Mängel in der Satzung entschieden (Az. V R 27/23).

BFH, Urteil V R 27/23 vom 20.11.2025

Leitsatz

Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur gewerbesteuerlichen Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob das unionsrechtliche Beihilfeverbot der Einbeziehung des aus dem Einsatz von Schiffen im Wege der Reisecharter und der Slotcharter erzielten Gewerbeertrags in die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegensteht (Az. IV R 30/23).

BFH, Urteil IV R 30/23 vom 12.02.2026

Leitsatz

  1. § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen.
  2. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie

Der BFH hatte u. a. die Frage zu klären, ob Scheinbestandteile i. S. des § 95 BGB bzw. Betriebsvorrichtungen i. S. des BewG, die sich innerhalb eines bestehenden Bauwerks i. S. des § 48 EStG befinden – hier innerhalb einer Werkhalle -, auch isoliert betrachtet Bauwerk i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG sein können (Az. III R 44/22).

BFH, Urteil III R 44/22 vom 11.12.2025

Leitsatz

  1. Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.11.2019 – I R 46/17, BFHE 267, 323, BStBl II 2020 S. 552).
  2. Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als Bauwerk zu qualifizieren ist, hat das Finanzgericht sämtliche Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen.
  3. Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Auflösung eines Treuhandverhältnisses einen unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafterwechsel i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG bedingt und ob die Steuer für diesen fiktiven Erwerbsvorgang nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht erhoben wird (Az. II R 9/23).

BFH, Urteil II R 9/23 vom 05.11.2025

Leitsatz

  1. Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt ‑ unter den weiteren Voraussetzungen der Norm ‑ den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).
  2. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist nicht entsprechend anwendbar.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Der BFH hatte zu entscheiden, ob lediglich eine Vertragsübernahme oder aber eine Vertragsaufhebung und damit eine Rückgängigmachung vorliegt, wenn bei einem Erwerbsvorgang die Käuferseite ausgetauscht wird und ansonsten alle Regelungen hinsichtlich des Kaufpreises und der weiteren Nebenbestimmungen bestehen bleiben (Az. II R 24/23).

BFH, Urteil II R 24/23 vom 14.01.2026

Leitsatz

  1. Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 des Grunderwerbsteuergesetzes setzt voraus, dass der Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks durch Aufhebung des Vertrags zivilrechtlich wirksam beseitigt wird.
  2. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag ihren gemeinschaftlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht wirksam beseitigen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe – Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S.

Das BMF gibt die bisherige Verwaltungsauffassung auf, wonach bei einer Nutzungsänderung zugunsten nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten i. e. S. eine unentgeltliche Wertabgabe zu prüfen war, und stellt klar, dass stattdessen regelmäßig eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG maßgeblich ist. Der UStAE vom 01.10.2010 wird daher geändert (Az. III C 2 – S 7316/00022/007/023).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7316/00022/007/023 vom 01.04.2026

Kurzfassung:

Das BMF stellt klar, dass bei Leistungsbezügen und Nutzungsänderungen zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne ein Aufteilungsgebot gilt und Vorsteuern nur anteilig abziehbar sind; eine spätere Nutzungsänderung führt regelmäßig zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG und nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass Leistungen an den eigenen nichtwirtschaftlichen Bereich nicht steuerbar sind; der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 – III C 3 – S 7140/00020/001/048 (COO.7005.100.4.13882735), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird entsprechend geändert.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Rn. 65 des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2023, BStBl I S. 803, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, sondern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bzw. dessen Berichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu prüfen ist.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2027 einheitlich für alle Sachverhalte hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Organschaft – Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S.

Das BMF setzt die EuGH-Urteile C-141/20, C-269/20 und C-184/23 sowie das BFH-Urteil V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) um und ändert den UStAE vom 01.10.2010 (Az. III C 2 – S 7105/00035/008/056).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7105/00035/008/056 vom 01.04.2026

Kurzfassung:

Das BMF setzt die EuGH-Urteile C-141/20, C-269/20 und C-184/23 sowie das BFH-Urteil V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) um und bestätigt, dass Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar sind, auch wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 – III C 2 – S 7316/00022/007/023 (COO.7005.100.2.14510223), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird daher in Abschnitt 2.8 geändert.

Anwendungsregelungen

Die Änderungen im Abschnitt 2.8 Absätze 1 bis 3c sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum 31. Dezember 2026 die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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