Gesetzentwurf für Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/7307) zur Ratifizierung von Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Königreich Schweden in den Bundestag eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.06.2023

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/7307) zur Ratifizierung von Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Königreich Schweden in den Bundestag eingebracht. Dieser soll am 22.06.2023 in vereinfachtem Verfahren an den Finanzausschuss überwiesen werden. Laut Begründung erfolgt mit dem Vertragsgesetz die Umsetzung des am 18. Januar 2023 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens vom 14. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschafts- und Schenkungsteuern. Außerdem sichern sich beide Staaten gegenseitig Beistand in Steuerfragen zu.

Insbesondere geht es bei den Änderungen des Abkommens um die Verankerung der Mindeststandards der Industrieländerorganisation OECD und der G20-Staaten für eine internationale Unternehmensbesteuerung. Diese soll vermeiden, dass Unternehmen gar keine oder verminderte Steuern zahlen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 457/2023

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Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: BRAK-Information aktualisiert

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte aktualisiert. Die Handlungshinweise zum häuslichen Arbeitszimmer sowohl im Inland als auch im Ausland wurden an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

BRAK, Mitteilung vom 14.06.2023

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte aktualisiert. Die Handlungshinweise zum häuslichen Arbeitszimmer sowohl im Inland als auch im Ausland wurden an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Der Beitrag zum häuslichen Arbeitszimmer berücksichtigt nunmehr insbesondere die zum 01.01.2023 entfristete und zudem erhöhte sog. Homeoffice-Pauschale. Zudem geht er auf verschiedene Konstellationen ein, in denen Anwältinnen und Anwälte als Selbstständige oder als Angestellte im Ausland im Homeoffice arbeiten.

Das Steuer-ABC wird vom BRAK-Ausschuss Steuerrecht fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 12/2023

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Zur Frage der offenbaren Unrichtigkeit (§ 129 AO) bei einem auf 0 Euro erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG

Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO bei einem auf 0 Euro erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG vor, wenn aus dem Akteninhalt kein tatsächlicher Zugang der zu zahlenden Einlage erkennbar ist. So das FG Saarland (Az. 1 K 1381/19).

FG Saarland, Mitteilung zum Urteil 1 K 1381/19 vom 20.04.2023

Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO bei einem auf 0 Euro erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG vor, wenn aus dem Akteninhalt kein tatsächlicher Zugang der zu zahlenden Einlage erkennbar ist.

Allein aus dem Umstand, dass die Bilanzen jeweils einen Zugang zur Kapitalrücklage aufweisen, kann nicht geschlossen werden, dass auch das steuerliche Einlagekonto um die Zugänge zur Kapitalrücklage zu erhöhen war. Denn ein handelsbilanziell dargestellter Zufluss zur Kapitalrücklage geht nicht automatisch mit einem Zufluss zu dem für steuerliche Zwecke maßgeblichen Einlagekonto einher. Die Offenbarkeit eines solchen Fehlers erfordert, dass sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft ergibt. Das war hier nicht der Fall.

Quelle: Finanzgericht des Saarlandes

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Beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen – DStV begrüßt Neuregelungsvorschläge des BMF

Der DStV befürwortet in seiner Stellungnahme den Vorstoß des BMF für eine Neuordnung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen.

DStV, Mitteilung vom 15.06.2023

Der DStV befürwortet in seiner aktuellen Stellungnahme R04/2023 den Vorstoß des BMF für eine Neuordnung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen. Insbesondere die deutliche Reduzierung des bestehenden Ausnahmekatalogs und die Einführung einer Generalklausel können aus Sicht des DStV geeignet sein, das laufende EU-Vertragsverletzungsverfahren zu den Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater zu beenden.

So soll etwa in Anlehnung an die Regelung des § 5 RDG künftig in einem neuen § 4d StBerG-E eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nur erbracht werden dürfen, wenn die Tätigkeit als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Dies soll am Inhalt und Umfang, dem sachlichen Zusammenhang zur Haupttätigkeit sowie der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen sein.

Daneben sollen ebenso wie im RDG durch eine Neuregelung des § 6 StBerG-E künftig auch sog. Tax Law Clinics an Hochschulen zulässig sein, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Aus Sicht des DStV kann eine Beratungsmöglichkeit in diesem eng umgrenzten Bereich der Hochschulen durchaus einen Beitrag leisten, junge Menschen für den steuerberatenden Beruf zu interessieren und den Berufsstand bei der Nachwuchsgewinnung zu unterstützen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Definition von Anlagegold – Leitlinie der 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses – Arbeitsunterlage Nr. 1011 Final

Das BMF hat den Begriff „Anlagegold“ neu definiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Az. III C 3 – S-7423 / 20 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7423 / 20 / 10001 :001 vom 08.06.2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Leitlinie zur 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses – „Sonderregelung für Anlagegold – Definition von Anlagegold“

1 In der Leitlinie zur 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses – „Sonderregelung für Anlagegold – Definition von Anlagegold“ ist der Mehrwertsteuerausschuss der Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, als „Anlagegold“ im Sinne von Artikel 344 der MwStSystRL gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2 Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023 – III C 2 – S 7107/19/10002 :004 (2023/0487685), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, werden in Abschnitt 25c.1 Abs. 2 die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

1Goldbarren und -plättchen bestehen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts; auf das Herstellungsverfahren und auf die Form des Goldes, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, kommt es nicht an. 2Die Barren und Plättchen können zum Beispiel mit bildlichen Darstellungen geprägt sein.“

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zur Abgrenzung von Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb bei Mitwirkung an einer TV-Sendung

Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Mitwirkung in einem TV-Sendeformat den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zuzuordnen war (Az. 10 K 306/17 G).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.06.2023 zum Urteil 10 K 306/17 G vom 21.03.2023 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 10/23)

Der 10. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Mitwirkung in einem TV-Sendeformat den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zuzuordnen war.

Der Kläger war als Mitwirkender einer TV-Sendung tätig, dessen Konzept darauf gründete, dass Menschen durch einen Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen als „Experte“ bezeichnete Kläger schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern.

Das beklagte Finanzamt qualifizierte die klägerische Tätigkeit als gewerblich. Für eine künstlerische Tätigkeit fehle es an einer gewissen Gestaltungshöhe, denn bei dem Sendeformat fände ein schlichtes Abfilmen, also eine reine Wiedergabe der Realität statt. Der Kläger werde weder als Schauspieler tätig, noch „spiele“ er sich selbst.

Im dagegen gerichteten Klageverfahren erläuterte der Kläger seine Möglichkeit der künstlerisch gestaltenden Einflussnahme auf Ablauf und Inhalt der Sendungen, da es weder ein konkretes Drehbuch, noch detaillierte Regieanweisungen gegeben habe. Durch die von ihm vorgenommene individuelle und zum größten Teil sogar spontan erfolgende Gestaltung und Strukturierung der jeweiligen Episode habe er jene Spannung bei den Zuschauern erzeugt, die die Sendung erfolgreich gemacht habe. Er, seine darstellerische Leistung und seine konkrete Interaktion mit den Teilnehmern und mittelbar den Zuschauern seien der Grund für die hohen Einschaltquoten der Sendung gewesen.

Mit Urteil vom 21.03.2023 wies der Senat die Klage ab und erkannte, dass der Beklagte die erzielten Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Experte für die Sendung zu Recht der Gewerbesteuer unterworfen habe. Es handele sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit, denn der Kläger habe durch seine Tätigkeit für die Sendung keine eigenschöpferische Leistung erbracht, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck gekommen sei. Insbesondere stelle der Umstand, dass eine Sendung unter maßgeblicher Mitwirkung des Klägers zu unterhalten vermag, noch keinen ausschlaggebenden Indikator für eine künstlerische Tätigkeit des Klägers dar. Eine schauspielerische Leistung sei im Verhalten des Klägers nicht erkennbar und von ihr könne auch nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei der Kläger als Experte unter Nutzung seiner fachlichen und persönlichen Autorität aufgetreten und habe damit den jeweiligen Sendungsteilnehmer unterstützt. Doch selbst bei Annahme einer eigenschöpferischen Leistung des Klägers fehle der Tätigkeit eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 10/23.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juni 2023

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Zur Stromsteuerbefreiung des zum Betrieb eines Braunkohlekraftwerks verwendeten Stroms

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Reichweite einer Stromsteuerbefreiung auseinanderzusetzen (Az. 4 K 3119/18).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2023 zum Urteil 13 K 3367/20 G vom 26.04.2023 (nrkr – BFH-Az.: III R 14/23)

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 26. April 2023 (Az. 13 K 3367/20 G) entschieden, dass die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. 6 Monate nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht überschritten ist, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten.

Die Klägerin war die Rechtsnachfolgerin einer GmbH, welche mit einem notariellen Vertrag insgesamt 13 Objekte an eine einzige Erwerberin veräußerte. Der Fünfjahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf war bei einem Objekt um 5 Monate, bei sieben Objekten um 6 Monate, bei vier Objekten um 6 ½ Monate und bei einem Objekt um 7 ½ Monate überschritten. Das Finanzamt versagte die beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG mit der Begründung, dass die Tätigkeit der GmbH über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel sei überschritten worden.

Im Rahmen des Klageverfahrens berief sich die Klägerin darauf, dass ursprünglich keine Veräußerungsabsicht bestanden habe. Der Verkauf der Immobilien sei durch das überraschende Ableben eines der Geschäftsführer der GmbH, der zugleich mittelbar an dieser beteiligt war, veranlasst worden. Da die Alleinerbin Bankbürgschaften des mit 55 Jahren verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht habe übernehmen wollen und eine Haftungsfreistellung von den Banken abgelehnt worden sei, seien die Immobilien zur Ablösung der Darlehen veräußert worden.

Der 13. Senat hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die GmbH habe die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Von einem gewerblichen Grundstückshandel könne im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d. h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern könne.

Im Streitfall hätten jedoch keine derartigen Umstände vorgelegen. So habe die GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung keinen „branchennahen“ Hauptberuf ausgeübt. Die (branchenüblichen) Tätigkeiten weiterer Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe wie die GmbH angehören würden, seien der GmbH aufgrund des körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzips nicht zuzurechnen. Weder der Zeitraum, um den die Fünfjahresfrist überschritten worden sei, sei mit ca. 6 Monaten als geringfügig einzustufen, noch habe eine vollumfängliche Fremdfinanzierung vorgelegen. Als Indiz gegen eine im Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Verkaufsabsicht spreche vielmehr, dass für 80 % der aufgenommenen Darlehensbeträge eine längerfristige Laufzeit vereinbart worden und daher eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen wäre. Die hohe Anzahl der Verkäufe rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht, da die Veräußerung auf das überraschende Versterben des Gesellschafter-Geschäftsführers und somit auf ein unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen sei.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 14/23 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2023

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Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen ca. 6 Monate nach Ablauf der Fünfjahresfrist und Nichtvorliegen besonderer Umstände

Das FG Münster entschied, dass die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. 6 Monate nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht überschritten ist, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten (Az. 13 K 3367/20 G).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2023 zum Urteil 13 K 3367/20 G vom 26.04.2023 (nrkr – BFH-Az.: III R 14/23)

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 26. April 2023 (Az. 13 K 3367/20 G) entschieden, dass die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. 6 Monate nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht überschritten ist, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten.

Die Klägerin war die Rechtsnachfolgerin einer GmbH, welche mit einem notariellen Vertrag insgesamt 13 Objekte an eine einzige Erwerberin veräußerte. Der Fünfjahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf war bei einem Objekt um 5 Monate, bei sieben Objekten um 6 Monate, bei vier Objekten um 6 ½ Monate und bei einem Objekt um 7 ½ Monate überschritten. Das Finanzamt versagte die beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG mit der Begründung, dass die Tätigkeit der GmbH über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel sei überschritten worden.

Im Rahmen des Klageverfahrens berief sich die Klägerin darauf, dass ursprünglich keine Veräußerungsabsicht bestanden habe. Der Verkauf der Immobilien sei durch das überraschende Ableben eines der Geschäftsführer der GmbH, der zugleich mittelbar an dieser beteiligt war, veranlasst worden. Da die Alleinerbin Bankbürgschaften des mit 55 Jahren verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht habe übernehmen wollen und eine Haftungsfreistellung von den Banken abgelehnt worden sei, seien die Immobilien zur Ablösung der Darlehen veräußert worden.

Der 13. Senat hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die GmbH habe die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Von einem gewerblichen Grundstückshandel könne im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d. h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern könne.

Im Streitfall hätten jedoch keine derartigen Umstände vorgelegen. So habe die GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung keinen „branchennahen“ Hauptberuf ausgeübt. Die (branchenüblichen) Tätigkeiten weiterer Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe wie die GmbH angehören würden, seien der GmbH aufgrund des körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzips nicht zuzurechnen. Weder der Zeitraum, um den die Fünfjahresfrist überschritten worden sei, sei mit ca. 6 Monaten als geringfügig einzustufen, noch habe eine vollumfängliche Fremdfinanzierung vorgelegen. Als Indiz gegen eine im Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Verkaufsabsicht spreche vielmehr, dass für 80 % der aufgenommenen Darlehensbeträge eine längerfristige Laufzeit vereinbart worden und daher eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen wäre. Die hohe Anzahl der Verkäufe rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht, da die Veräußerung auf das überraschende Versterben des Gesellschafter-Geschäftsführers und somit auf ein unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen sei.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 14/23 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2023

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BFH: Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei irrtümlich doppelter Erklärung von Einnahmen als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide geändert werden können, in denen die Einkünfte eines angestellten Chefarztes aus im Krankenhaus erbrachten wahlärztlichen Leistungen doppelt, nämlich sowohl in den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als auch in denjenigen aus freiberuflicher Tätigkeit, enthalten sind (Az. VIII R 9/20).

BFH, Urteil VIII R 9/20 vom 18.04.2023

Leitsatz

Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein „grobes Verschulden“ i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.02.2019 – 14 K 2122/16 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden in den Streitjahren (2009 bis 2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Der Kläger war seit Mai 2007 als Chefarzt in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses angestellt. Für seine Tätigkeit erhielt er eine feste monatliche Vergütung. Außerdem wurde ihm in seinem Dienstvertrag das Liquidationsrecht für von ihm erbrachte wahlärztliche Leistungen eingeräumt. Im Gegenzug war der Kläger verpflichtet, einen Teil der hierfür anfallenden Gebühren an das Krankenhaus zu leisten. Einen weiteren Teil hatte er in einen Pool zu zahlen, aus dem die nachgeordneten Ärzte der Abteilung vergütet wurden.

3

In den Streitjahren erbrachte der Kläger wahlärztliche Leistungen sowohl in Form von Behandlungen gegenüber stationär untergebrachten Patienten als auch in Form ambulanter Sprechstunden. Für Letztere hatte ihm das Krankenhaus eine Nebentätigkeitserlaubnis erteilt. Die Abrechnung sämtlicher Wahlleistungen erfolgte über ein von dem Kläger beauftragtes privates Dienstleistungsunternehmen. Die Rechnungsbeträge aus den Privatliquidationen wurden einem privaten Bankkonto des Klägers gutgeschrieben.

4

Die Einnahmen des Klägers aus den stationär erbrachten Wahlleistungen behandelte das Krankenhaus als Bezüge aus dem Dienstverhältnis und unterwarf diese daher dem Lohnsteuerabzug. Die Einnahmen aus der ambulanten wahlärztlichen Tätigkeit des Klägers berücksichtigte es dabei nicht, weil es insoweit von außerhalb des Dienstverhältnisses erbrachten Leistungen des Klägers ausging. Eine Mitteilung des Krankenhauses, welche der Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen dem Lohnsteuerabzug unterlegen hatten, erhielt der Kläger nicht. Die als lohnsteuerpflichtig eingestuften Einnahmen wurden in den Gehaltsmitteilungen des Klägers neben zahlreichen weiteren Angaben und ohne weitere Konkretisierung in der Zeile „Mitversteuerung“ ausgewiesen.

5

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die steuerlich vertretenen Kläger die Vergütungen aus sämtlichen wahlärztlichen Leistungen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Einnahmen des Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) veranlagte die Kläger erklärungsgemäß. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre wurden bestandskräftig.

6

Mit Schreiben vom 19.12.2014 beantragten die Kläger eine Änderung der Bescheide für die Streitjahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) mit der Begründung, es sei ihnen erst nachträglich bekannt geworden, dass die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen vom Krankenhaus dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden seien. Aufgrund der Übernahme der aus den jeweiligen Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlichen Bruttolohnbeträge in ihre Einkommensteuererklärungen seien diese Einnahmen unerkannt auch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt und im Ergebnis doppelt besteuert worden. Diese doppelte Versteuerung der Einnahmen sei rückgängig zu machen.

7

Das FA lehnte den Änderungsantrag der Kläger mit Bescheid vom 14.01.2015 ab.

8

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG begründete die Klageabweisung in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 629 veröffentlichten Urteil u.a. damit, dass die Kläger hinsichtlich der unrichtigen Angabe der Einkünfte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen ein grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO treffe. Die Kläger hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass der von dem Arbeitgeber des Klägers in den Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesene Bruttoarbeitslohn und das in den monatlichen Gehaltsmitteilungen ausgewiesene steuerpflichtige Brutto das vereinbarte Festgehalt nebst Zulagen deutlich überstiegen habe. Jedenfalls aber liege ein den Klägern zuzurechnendes grobes Verschulden ihres steuerlichen Beraters vor, da dieser die Angaben der Kläger nicht ohne Rücksprache und Prüfung der steuerlichen Rechtslage hätte übernehmen dürfen.

9

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

10

Entgegen der Ansicht des FG treffe sie kein grobes Verschulden an der doppelten Erklärung der Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers. Das Krankenhaus habe im Jahr 2006 seine Abrechnungspraxis umgestellt und die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Mangels einer entsprechenden Mitteilung hierüber sei der Kläger davon ausgegangen, dass diese Leistungen -ebenso wie die ambulant durchgeführten wahlärztlichen Maßnahmen- zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führten. Anhand der im Dienstvertrag getroffenen Regelungen sei nicht eindeutig erkennbar gewesen, welcher Einkunftsart die Einnahmen aus den Privatliquidationen zuzurechnen seien. Den Klägern sei auch kein grobes Verschulden ihres steuerlichen Beraters zuzurechnen. Dieser habe bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen davon ausgehen dürfen, dass die Angaben des Klägers zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und zur Höhe seiner Einnahmen aus selbständiger Arbeit zutreffend seien. Dem steuerlichen Berater hätten weder der Dienstvertrag des Klägers noch die Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers vorgelegen. Die doppelte Erfassung der Einkünfte habe sich dem Berater nicht aufdrängen müssen.

11

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Münster vom 15.02.2019 – 14 K 2122/16 E aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Bescheids vom 14.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2016 zu verpflichten, die Einkommensteuerfestsetzungen für 2009 bis 2012 zu ändern und die Einkommensteuer auf der Grundlage der im Änderungsantrag vom 19.12.2014 aufgeführten Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit festzusetzen.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision der Kläger ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Unrecht die von den Klägern begehrte Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO abgelehnt. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, in welcher konkreten Höhe in den einzelnen Streitjahren die Einnahmen aus der stationären wahlärztlichen Tätigkeit in den Einkommensteuerbescheiden doppelt berücksichtigt wurden.

14

1. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

15

a) Im Streitfall ist dem FA, auf dessen Kenntnis es bei der Anwendung des § 173 AO ankommt, eine Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nachträglich bekannt geworden. Denn das FA hat erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre Kenntnis davon erlangt, dass die Kläger die Einnahmen aus der Erbringung von Wahlleistungen gegenüber stationär untergebrachten Patienten in ihren Steuererklärungen sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers und damit doppelt erfasst haben. Diese Tatsache führt zu einer niedrigeren Steuer i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil diese Einnahmen nicht doppelt hätten besteuert werden dürfen.

16

b) Eine Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet entgegen der Auffassung des FG nicht deshalb aus, weil die fehlerhaft doppelt erfolgte Angabe der Einkünfte in den Steuererklärungen den Klägern als grobes Verschulden zur Last fällt.

17

aa) Als grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine im Streitfall allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteil vom 15.07.2010 – III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237, m.w.N.). Allein der Mangel an Kenntnissen eines steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerpflichtigen ist grundsätzlich nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, es sei denn, der Steuerpflichtige geht einer Zweifelsfrage nicht nach, die sich ihm hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 31.01.2005 – VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212). Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage und in erster Linie vom FG zu beurteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.02.2010 – IX B 199/09, BFH/NV 2010, 1079). Dessen Würdigung kann aber im Revisionsverfahren insbesondere daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des Begriffs des „groben Verschuldens“ beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1212, unter a [Rz 3]; BFH-Urteil vom 03.12.2009 – VI R 58/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531, unter II.2.c [Rz 17]). Das ist hier der Fall.

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bb) Im Streitfall hat das FG den Begriff des „groben Verschuldens“ i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO unzutreffend ausgelegt, weil es an die Voraussetzungen, unter denen die doppelte Erklärung der Einnahmen aus den stationären Wahlleistungen als entschuldbar anzusehen ist, zu hohe Anforderungen gestellt hat. Die von ihm festgestellten und herangezogenen Tatsachen tragen seinen Schluss, die Kläger treffe ein grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, daher nicht.

19

aaa) Das FG hat seine Würdigung für das Vorliegen eines groben Verschuldens der Kläger u.a. darauf gestützt, dass es nach der zwischen dem Kläger und dem Krankenhausträger getroffenen vertraglichen Vereinbarung nahegelegen habe, die Einnahmen aus der Erbringung von Wahlleistungen gegenüber stationär untergebrachten Patienten dem Dienstverhältnis zuzuordnen, da die Erbringung und Vergütung dieser Leistungen im Dienstvertrag geregelt worden seien, während der Arbeitgeber dem Kläger für die Erbringung der ambulanten Wahlleistungen eine Nebentätigkeitserlaubnis erteilt habe. Die Annahme des FG, dem Kläger habe sich die doppelte steuerliche Erfassung seiner Einnahmen aus den stationären Wahlleistungen bei Angabe der Einnahmen aus sämtlichen Wahlleistungen in der Gewinnermittlung aufdrängen müssen, weil diese bei zutreffender Auslegung der dienstvertraglichen Regelungen nur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hätten erfasst werden dürfen, berücksichtigt indes nicht hinreichend, dass die Frage, ob wahlärztliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden, nach der Rechtsprechung des BFH nur aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2005 – VI R 152/01, BFHE 211, 249, BStBl II 2006, 94). Für die hiernach erforderliche Gesamtwürdigung ist u.a. bedeutsam, ob die Tätigkeit zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den gegenüber dem Krankenhausträger vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehört, ob der Arzt nach dem Dienstvertrag -mit Ausnahme der rein ärztlichen Tätigkeit- den Weisungen des Krankenhausträgers unterliegt und hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist und inwieweit Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko vorliegen bzw. fehlen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2009 – VI B 46/08, BFH/NV 2009, 1814). Ausgehend hiervon mag die Zuordnung der Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen des Klägers zu seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit im Rahmen der Einkommensteuererklärungen der Streitjahre rechtlich fehlerhaft gewesen sein. Beruht eine fehlerhafte Steuererklärung jedoch, wie das FG angenommen hat, (auch) auf einem Rechtsirrtum, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten. Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig nur dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.2020 – VI R 24/17, BFH/NV 2020, 1249; vom 10.02.2015 – IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, und vom 18.03.2014 – X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347). Ein solcher Fall liegt hier unstreitig nicht vor.

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Entgegen der Auffassung des FG ist es dem Kläger auch nicht als grob schuldhaft vorzuwerfen, dass er es unterließ, die Lohnsteuerbescheinigungen und die monatlichen Gehaltsabrechnungen daraufhin abzugleichen, ob abweichend von seinen im Dienstvertrag vereinbarten Vergütungsbestandteilen auch Einnahmen aus der stationären wahlärztlichen Tätigkeit von seinem Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Zwar hätte dem Kläger, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, auffallen müssen, dass in den monatlichen Gehaltsabrechnungen unter dem Titel „Bruttounwirksam“ mit der Bezeichnung „Mitversteuerung“ weitere Beträge aufgeführt waren. Das FG hätte bei der Gewichtung und Abwägung des dem Kläger insoweit zur Last fallenden Verschuldens aber auch berücksichtigen müssen, dass der Kläger keine Mitteilung erhalten hatte, als das Krankenhaus dazu übergegangen war, die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen -anders als die Einnahmen aus der ambulanten Tätigkeit- dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Chefarzt seiner Abteilung berufen worden war, musste sich ihm auch nicht aufgrund einer Änderung seiner Gehaltsabrechnungen aufdrängen, dass das Krankenhaus einen Teil seiner Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen in die Anmeldung der Lohnsteuer einbezogen hatte. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger sämtliche Vergütungen aus den Privatliquidationen der Streitjahre unverändert auf seinem privaten Bankkonto vereinnahmte, stellt sich sein Verhalten, ohne nähere Prüfung seiner Gehaltsabrechnungen davon auszugehen, es handele sich bei diesen Vergütungen um von ihm noch zu versteuernde Einnahmen, zwar als nachlässig, nicht aber als eine die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschreitende Sorgfaltspflichtverletzung dar.

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bbb) Das FG hat auch zu Unrecht angenommen, dass ein den Klägern zuzurechnendes grobes Verschulden ihrer steuerlichen Berater vorliegt.

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Zwar ist das FG in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass an einen steuerlichen Berater, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.11.2005 – III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531). Insbesondere ist ein steuerlicher Berater verpflichtet, den für die Abgabe der Steuererklärung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und im Falle von Unklarheiten bei seinem Mandanten nachzufragen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.05.2013 – III R 12/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, und in BFH/NV 2020, 1249). Allerdings hat das FG im Streitfall ein grobes Verschulden des steuerlichen Beraters bei Anfertigung der Einkommensteuererklärungen zu Unrecht daraus abgeleitet, dass dieser die Angaben der Kläger zu den Einnahmen aus der wahlärztlichen Tätigkeit ohne zumindest einmalige rechtliche Überprüfung für die Gewinnermittlung übernommen hat. Denn der Steuerberater ist gerade nach Prüfung der steuerlichen Rechtslage zu der Auffassung gelangt, dass die Einnahmen des Klägers aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören. Es liegt daher kein grobes Verschulden darin, dass er angesichts der Angabe der gesamten Einnahmen aus der wahlärztlichen Tätigkeit durch die Kläger als Betriebseinnahmen und der Auszahlung der Vergütungen außerhalb der Lohnzahlungen nicht geprüft hat, ob diese Einnahmen beim Kläger als angestelltem Chefarzt vom Arbeitgeber auch noch teilweise oder vollständig der Lohnsteuer unterworfen worden waren, und er die bescheinigten Lohneinkünfte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt hat. Die zu Lasten der Kläger unzutreffende Einkommensteuerfestsetzung beruhte vielmehr darauf, dass die Einnahmen aus den stationären Chefarztbehandlungen unerkannt in dem aus den Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlichen Bruttoarbeitslohn enthalten waren, so dass dessen Übertragung in die Einkommensteuererklärung im Ergebnis zu einer doppelten steuerlichen Erfassung dieser Einnahmen führte. Kausal für den Doppelansatz der Einnahmen war also nicht, wie das FG ausgeführt hat, die unzureichende „Prüfung der steuerlichen Rechtslage“ durch den Steuerberater, sondern die fehlende Erkennbarkeit der Zusammensetzung des Bruttoarbeitslohns, die darauf beruhte, dass ihm bei der Anfertigung der Steuererklärung weder der Dienstvertrag noch die monatlichen Gehaltsabrechnungen des Klägers vorgelegen hatten.

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cc) Der Senat kann über die Frage des groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO selbst entscheiden. Die vom FG insoweit angeführten Umstände reichen aus Rechtsgründen zur Annahme eines groben Verschuldens der Kläger und des steuerlichen Beraters i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht aus. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass weitere Feststellungen vom FG getroffen werden könnten, die für ein grob schuldhaftes Verhalten der Kläger oder ihres steuerlichen Beraters sprechen könnten. Insbesondere begründet auch der Umstand, dass der steuerliche Berater die Angaben in der Einkommensteuererklärung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur anhand der Lohnsteuerbescheinigungen erstellt und nicht auch die monatlichen Gehaltsabrechnungen vom Kläger angefordert hat, nicht den Vorwurf der groben Sorgfaltspflichtverletzung. Der steuerliche Berater der Kläger hatte keinen Anlass, die Richtigkeit der Lohnsteuerbescheinigungen in Zweifel zu ziehen. Eine weitere Überprüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben anhand der monatlichen Lohnsteuerbescheinigungen musste sich dem steuerlichen Berater der Kläger daher nicht aufdrängen. Das Unterlassen einer solchen Überprüfung stellt sich demnach auch nicht als grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, das den Klägern als eigenes Verschulden zuzurechnen wäre. Es liegt schließlich auch kein Fall vor, in dem der steuerliche Berater der Kläger eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage bewusst nicht beantwortet hätte, denn die Berücksichtigung der von dem Kläger erzielten Einnahmen aus der Erbringung von Wahlleistungen gegenüber stationär untergebrachten Patienten bei zwei Einkunftsarten erfolgte -wie dargelegt- nicht bewusst, sondern unbewusst (s. hierzu auch unter II.1.b bb aaa).

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2. Vor diesem Hintergrund braucht der Senat die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die von den Klägern begehrte Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auch auf § 174 Abs. 1 Satz 1 AO gestützt werden kann, nicht abschließend zu entscheiden. Für das Vorliegen widerstreitender Steuerfestsetzungen könnte sprechen, dass die Vergütungen des Klägers aus den stationär erbrachten Wahlleistungen „bestimmte Sachverhalte“ im Sinne dieser Norm sind und eine den Denkgesetzen widersprechende doppelte steuerliche Berücksichtigung ein und desselben Geschäftsvorfalls unter § 174 Abs. 1 Satz 1 AO fallen kann (vgl. Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 174 Rz 11). Insoweit wäre zu klären, ob einem solchen Widerstreit das Verhältnis zwischen Lohnsteueranmeldung und endgültiger Steuerfestsetzung für die Lohneinkünfte des Klägers in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre entgegensteht, mit der Folge, dass es sich wegen des Rangverhältnisses beider um einen doppelten Ansatz derselben Einnahmen innerhalb eines Steuerbescheids handelt, der nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO nicht korrigierbar ist. Der Senat kann vorliegend jedoch im Ergebnis offen lassen, ob die sich widersprechende Berücksichtigung der Einnahmen aus der stationären wahlärztlichen Tätigkeit in ihrer tatsächlichen Höhe in den Lohnsteueranmeldungen der Streitjahre einerseits und die Berücksichtigung dieser Einnahmen in doppelter Höhe in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre -als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen des Klägers aus selbständiger Arbeit- andererseits den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO erfüllen.

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3. Das FG ist im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt keine ausreichenden Feststellungen zur Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden doppelt angesetzten Einnahmen getroffen. Der Senat kann daher nicht selbst entscheiden, ob dem Antrag der Kläger, der auf eine Herabsetzung nicht nur der für die Streitjahre angesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern (teilweise) auch der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gerichtet ist (vgl. Änderungsantrag vom 19.12.2014), der Höhe nach in vollem Umfang zu entsprechen wäre. Hierüber wird das FG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats gemäß § 126 Abs. 5 FGO im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.

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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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