Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung

Das BMF hat sein Schreiben vom 21.05.2019 ergänzt und geändert (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :027).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :027 vom 30.12.2022

Das BMF hat sein Schreiben vom 21.05.2019 (BStBl I S. 527) ergänzt und geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Hinweisgeberschutz – DStV bekräftigt Forderung nach Gleichbehandlung mit Rechtsanwälten

Auf seiner letzten Sitzung im Jahr 2022 hat der Deutsche Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Der DStV kritisiert, dass nach wie vor die geforderte Gleichbehandlung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit den Rechtsanwälten fehlt.

DStV, Mitteilung vom 03.01.2023

Auf seiner letzten Sitzung im Jahr 2022 hat der Deutsche Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Der DStV kritisiert, dass nach wie vor die geforderte Gleichbehandlung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit den Rechtsanwälten fehlt. Nun muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

Bislang sollen nur Rechtsanwälte aufgrund ihres Berufsgeheimnisses von den Regelungen zum Hinweisgeberschutz ausgenommen bleiben. Der deutsche Gesetzgeber springt nach Ansicht des Berufsstands allerdings zu kurz, wenn er sich bei der nationalen Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie allein auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte beschränkt. Er setzt sich damit in einen Widerspruch zum geltenden Berufsrecht. Hier sind Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in gleicher Weise zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Schutz des Mandatsgeheimnisses darf somit nicht von der zufälligen Frage abhängen, ob die Beratung durch einen Steuerberater oder durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

Eine gesetzliche Korrektur hatte insoweit auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in letzter Minute in einem entsprechenden Entschließungsantrag gefordert, der allerdings in der abschließenden Abstimmung im Parlament keine Mehrheit fand. Damit das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten kann, ist noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der DStV wird sich gemeinsam mit seinen Mitgliedsverbänden nachdrücklich dafür einsetzen, im Rahmen der dortigen Beratungen die dringend erforderliche gesetzliche Anpassung zur Gleichstellung der drei Berufsgruppen in das Hinweisgeberschutzgesetz aufzunehmen. Für den Berufsstand geht es dabei um nicht weniger als eine drohende Zwei-Klassen-Steuerberatung zu verhindern. Der DStV wird über die weitere Entwicklung berichten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern

Das BMF hat die Konsultationsvereinbarung betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern zum DBA-Schweiz veröffentlicht (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10032 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10032 :001 vom 29.12.2022

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) – Konsultationsvereinbarung betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern

Das BMF hat die Konsultationsvereinbarung betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern zum DBA-Schweiz veröffentlicht.

Die Konsultationsvereinbarung wurde aufgrund der Änderung des deutschen Verfahrens für die Entlastung vom Steuerabzug nach den DBA geschlossen. Sie tritt am 01.12.2023 in Kraft.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zugangsvermutung bei regelmäßig zustellungsfreien Tagen innerhalb der Drei-Tages-Frist

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Zugangsvermutung (§ 122 Abs. 2 AO) entfällt, wenn innerhalb der dort genannten 3-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet (Az. 7 K 7045/20).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 02.01.2023 zum Urteil 7 K 7045/20 vom 24.08.2022 (nrkr – BFH-Az.: VI R 18/22)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24. August 2022 (Az. 7 K 7045/20) entschieden, dass die Zugangsvermutung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – entfällt, wenn innerhalb der dort genannten 3-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet.

Der Beklagte erließ aufgrund der durch die Klägerin erstellten Einkommensteuererklärung einen Einkommensteuerbescheid für 2017 am Freitag, dem 15.06.2018 und übersandte ihn unmittelbar an die Klägerin. Diese war vom 02.05.2018 bis 19.06.2018 (Tag der Rückkehr) beruflich von ihrer Wohnung abwesend. Die Klägerin übersandte den Steuerbescheid am 19.06.2018 per Telefax an eine Steuerberatungsgesellschaft. Der Bevollmächtigte legte am 19.07.2018 namens der Klägerin Einspruch ein und gab an, dass der Bescheid am 19.06.2018 eingegangen sei. Der Beklagte verwarf den Einspruch als unzulässig, da die Zugangsvermutung innerhalb der 3-Tages-Frist des am 15.06.2018 im Wege des Zentralversands übergebenen Bescheides durch den Vortrag der Klägerin nicht erschüttert werde und die Einspruchsfrist daher am 18.07.2018 abgelaufen sei.

Das Gericht hat entschieden, dass im Streitfall die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anzuwenden sei, weil die Zeugenvernehmung ergeben habe, dass an der Wohnung der Klägerin innerhalb der 3-Tages-Frist nach dem 15.06.2018 regelmäßig nicht an allen Werktagen von dem Postdienstleistungsunternehmen zugestellt worden sei. Zwar finde die Zugangsvermutung auch Anwendung, wenn – z. B. wegen mehrerer arbeitsfreier Tage oder Personalausfall – innerhalb der 3-Tages-Frist an zwei Tagen keine Zustellung stattfinde (z. B. werde bei Aufgabe zur Post am Freitag, dem 30. April trotz des Feiertags am 1. Mai der Zugang am Montag, dem 3. Mai grundsätzlich vermutet). Insoweit handele es sich jedoch um Sonderkonstellationen, die die grundsätzliche Anwendung der Zugangsvermutung nicht in Frage stellen würden. Anders sei dies jedoch, wenn innerhalb der 3-Tages-Frist planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Zustellung erfolge.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 18/22 anhängig.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg

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Steuerberaterplattform und „beSt“ gestartet

Pünktlich zum Jahreswechsel ist die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, kurz: beSt, am 01.01.2023 an den Start gegangen.

BStBK, Pressemitteilung vom 02.01.2023

Pünktlich zum Jahreswechsel ist die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, kurz: beSt, am 01.01.2023 an den Start gegangen.

„Ich freue mich, dass wir mit der Steuerberaterplattform und in ihrer ersten Anwendung dem beSt ein zukunftsweisendes Projekt für den Berufsstand auf den Weg gebracht haben. Damit haben wir den ersten Schritt unserer strategischen Zielsetzung – Steuerberater*innen im digitalen Ökosystem zu verankern – realisiert. Die Steuerberaterplattform stellt uns eine digitale Infrastruktur zur Verfügung, die es uns ermöglicht im digitalen Raum als das aufzutreten, was wir sind: Steuerberater. Das Ganze mit einer geprüften und authentifizierten digitalen Identität. Denn ein Abgleich mit dem Berufsregister stellt sicher, dass nur Steuerberater hierüber agieren können. Mit unserer gesetzlich normierten Stellung als Organ der Steuerrechtspflege ist dies für uns von zentraler Bedeutung“, so BStBK-Präsident Hartmut Schwab.

Die Bundessteuerberaterkammer hat für alle in das Berufsregister eingetragenen Steuerberater*innen sowie für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften die Steuerberaterplattform eingerichtet. Erster und wesentlicher Bestandteil ist das beSt, welches verpflichtend für jedes eingetragene Kammermitglied sowie für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften eingerichtet werden muss.

Das beSt gewährleistet eine sichere, einheitliche und einfache elektronische Kommunikation mit Gerichten und Behörden, anderen Freien Berufen (Rechtsanwälte, Notare) und Kammern sowie innerhalb des Berufsstandes selbst. Durch die Nutzung der Steuerberaterplattform sind Steuerberater*innen als solche erkennbar und durch die Nutzung des Steuerberaterpostfaches rechtssicher adressierbar.

Quelle: BStBK

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Gesetzliche Neuregelungen ab Januar 2023

Das Jahr 2023 beginnt lt. Bundesregierung mit einer Reihe von Neuerungen, die Familien, Wohngeldbeziehenden und Studierenden zugutekommen. Die Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente entfällt. Speisen und Getränke zum Mitnehmen müssen in Mehrwegverpackungen angeboten werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 23.12.2022

Mehr Wohngeld, Kindergeld und Entlastungen bei Steuer, Strom und Gas

Das Jahr 2023 beginnt mit einer Reihe von Neuerungen, die Familien, Wohngeldbeziehenden und Studierenden zugutekommen. Die Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente entfällt. Speisen und Getränke zum Mitnehmen müssen in Mehrwegverpackungen angeboten werden.

Familie und Kinder

Höheres Kindergeld und weitere Verbesserungen für Kinder

Das Kindergeld wird erhöht: Ab 2023 erhalten Eltern für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Familien mit niedrigem Einkommen werden zusätzlich durch einen Sofortzuschlag und die Erhöhung des Kinderzuschlags entlastet.

Kita-Qualitätsgesetz

Für eine bessere Qualität in der Kindertagesbetreuung unterstützt der Bund die Länder in den Jahren 2023 und 2024 mit je zwei Milliarden Euro.

Junge Menschen in Pflegefamilien oder Erziehungshilfe entlasten

Aktuell geben junge Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe 25 Prozent ihres Einkommens an das Jugendamt ab. Die sogenannte Kostenheranziehung wird nun abgeschafft. Sie sollen sich in Zukunft nicht mehr aus ihrem Einkommen an den Kosten der Kinder- und Jugendhilfeleistung beteiligen müssen.

Arbeit – Soziales – Rente

Bürgergeld – Bessere Chancen auf Qualifikation und Arbeit

Bürgergeld – so heißt jetzt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie löst das so genannte Hartz IV ab. Mit dem Bürgergeld sollen sich Menschen im Leistungsbezug stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche konzentrieren können. Die Unterstützung selbst erhöht sich: Ab 1. Januar 2023 soll etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.

Energiepreispauschale für Studierende

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler erhalten eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro.

Midi-Job-Grenze auf 2.000 Euro

Die Grenze für Midijobs wird auf 2.000 Euro angehoben. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte dann geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

Die Bundesregierung hat den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld noch einmal um sechs Monate verlängert. Er gilt nun bis 30. Juni 2023. Das stabilisiert den Arbeitsmarkt und schafft Planungssicherheit für Unternehmen.

Neuregelungen in der Sozialhilfe

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Mehr Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Meldeverfahren werden digitalisiert. So verringert sich die Bürokratie. Erleichterungen gibt es auch in der Künstlersozialversicherung.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Die Rechengrößen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro).

Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2023 monatlich 286 Euro (West) bzw. 279 Euro (Ost) betragen.

Anhebung der Altersgrenzen

Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters („Rente mit 67“). Im Zuge der schrittweisen Anhebung steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1957 bzw. 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten bzw. mit 66 Jahren. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze um je zwei Monate pro Jahrgang. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.

Künstlersozialabgabe ab 2023 bei fünf Prozent

Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2023 5,0 Prozent (2022: 4,2 Prozent). Durch einen Stabilisierungszuschuss des Bundes in Höhe von rund 59 Millionen Euro wird der krisenbedingte Anstieg der Künstlersozialabgabe im Vergleich zum Vorjahr aber deutlich abgeschwächt. Darüber hinaus werden zukünftig die Zuverdienstmöglichkeiten für Versicherte bei einer weiteren nicht künstlerischen selbstständigen Tätigkeit dauerhaft erweitert. Zudem werden Kunst- und Kulturschaffende besser sozial abgesichert, etwa beim Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und bei der Zahlung von Beitragszuschüssen durch die Künstlersozialkasse.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfällt

Ab 2023 melden die Krankenkassen direkt an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn Beschäftigte arbeitsunfähig sind. Es muss also keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) mehr vorgelegt werden.

Steuern und Finanzen

Bundeshaushalt 2023

Der Bundeshaushalt 2023 sieht Einnahmen und Ausgaben von jeweils von 445,2 Milliarden Euro vor – gut zehn Prozent weniger als im Vorjahr. Darin enthalten ist eine „globale Krisenvorsorge“ mit einem Volumen von fünf Milliarden Euro. Daraus können pandemiebezogene Mehrbelastungen oder solche, die durch den Ukraine-Krieg entstanden sind, finanziert werden.

Inflationsausgleich für 48 Millionen Menschen

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wird für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation angepasst. Damit werden Mehrbelastungen abgefedert. Zudem werden Familien gezielt unterstützt, indem der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag angehoben werden.

Homeoffice-Pauschale verbessert und entfristet

Steuerentlastung bei Homeoffice und Rentenbeiträgen, Anhebung von Pausch- und Freibeträgen mit dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich für Bürgerinnen und Bürger viele steuerliche Verbesserungen. (Inkrafttreten vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.)

Rentenbeiträge voll von der Steuer absetzbar

Beschäftigte werden im Jahr 2023 um 3,2 Milliarden Euro entlastet – denn sie können ihre Rentenbeiträge ab dann voll von der Steuer absetzen. Das reduziert nicht nur ihre Steuerlast, sondern verhindert auch künftig eine „doppelte Besteuerung“ der Renten. (Inkrafttreten vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.)

Effektive Durchsetzung von Sanktionen und Bekämpfung von Geldwäsche

Sanktionen können nun besser umgesetzt werden. Hierzu wird eine Zentralstelle zur Sanktionsdurchsetzung eingerichtet, die die Maßnahmen koordinieren wird. Das Gesetz beinhaltet auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung: Beispielsweise sollen die Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien ausgeschlossen werden.

Steuererleichterungen für Solaranlagen

Für Besitzer von Solaranlagen gibt es ab dem 1. Januar 2023 Vereinfachungen. So entfällt für einige Anlagen die Pflicht, einen besonderen Erzeugerstromzähler installieren zu lassen. Wer mit einer kleinen Photovoltaikanlage auf dem Dach Geld verdient, ist ab 2023 von der Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit. Ausschlaggebend dafür ist die Bruttoleistung: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Gebäuden ohne Wohnraum darf sie maximal 30 Kilowatt betragen, bei Mehrfamilienhäusern maximal 15 Kilowatt pro Einheit.

Ermäßigte Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Ziel ist es, die Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern. Die Regelung galt ursprünglich befristet bis zum 31. Dezember 2022, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern und die Gastronomie in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen. Für Getränke gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Höhere Tabaksteuer

Am 1. Januar 2023 steigt die Steuer auf Zigaretten, Zigarillos und Tabak. Packungen mit 20 Zigaretten kosten dann durchschnittlich 10 Cent mehr. Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist überwiegend am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Ziel ist es, nicht nur Steuereinnahmen zu generieren, sondern auch die Raucherquote in Deutschland zu senken und den Einstieg in den Tabak- und Rauchkonsum insbesondere bei Jugendlichen zu verhindern.

Wohnen und Bauen

Mehr Wohngeld für mehr Menschen

Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Bürgerinnen und Bürger mit kleinen Einkommen besonders stark. Bei ihnen machen die Wohn- und Heizkosten einen hohen Anteil der Ausgaben aus. Mit der bisher größten Wohngeldreform können ab 2023 zwei Millionen Haushalte statt bisher 600.000 Wohngeld erhalten. Das Wohngeld wird zudem deutlich erhöht – im Schnitt verdoppelt.

Faire Aufteilung des CO2-Preises

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Ab Januar 2023 werden Vermieterinnen und Vermieter stärker beteiligt – je nach energetischem Zustand des Mietshauses.

Bauen und Sanieren für den Klimaschutz

Zum 1. Januar tritt die novellierte Bundesförderung für effiziente Gebäude in Kraft. Neue Förderboni und leichtere Förderbedingungen sollen möglichst vielen Menschen die energetische Sanierung ihres Hauses ermöglichen. Für Neubauten wird das „Effizienzhaus-55“ zum gesetzlichen Förderstandard.

Erleichterungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren verlängert

Seit Mai 2020 gelten erleichterte Bauplanungs- und Umweltgenehmigungsverfahren. Die Regelungen haben sich als geeignete Kriseninstrumente erwiesen. Um weiter Planungssicherheit vor allem für Großvorhaben zu haben, wurden die Bestimmungen bis Ende 2023 verlängert.

Umwelt und Klima

Neue Förderrichtlinie zum Umweltbonus

Der Kauf von rein elektrischen Fahrzeugen wird über den 1. Januar 2023 hinaus gefördert. Die Förderung wird nur für Kraftfahrzeuge ausgegeben, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Der Bundesanteil an der Förderung beträgt 4.500 Euro bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 Euro und 3.000 Euro bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 Euro bis 65.000 Euro. Die mit der Förderung gekauften Autos dürfen ein Jahr lang nicht weiterverkauft werden.

Verpflichtende Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke To-Go (zum Mitnehmen)

Ab 1. Januar 2023 müssen To-Go-Speisen und -Getränke auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Dabei dürfen diese Produkte nicht teurer als dieselben Produkte in Einwegverpackungen sein. Ein Pfandsystem ist jedoch erlaubt.

Landwirtschaft

Sechs Milliarden Euro jährlich für eine ökologische Landwirtschaft

Ab 2023 stehen in Deutschland jährlich rund sechs Milliarden Euro an EU-Mitteln für ein nachhaltiges und resilientes Agrar- und Ernährungssystem sowie für attraktive ländliche Räume zur Verfügung. Grundlage für die Umsetzung ist der nationale GAP-Strategieplan.

Antibiotika in der Tierhaltung – Bessere Datenerfassung, weniger Resistenzen

Eine verbesserte Datenerfassung soll für einen umsichtigeren Einsatz von Antibiotika bei Nutztieren sorgen. Ziel ist es, damit Resistenzen zu vermeiden.

Mehr Fläche für zusätzliches Getreide

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zur Verknappung vor allem von Weizen sowie Preissteigerungen auf den internationalen Agrarmärkten geführt. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten einmalig für das Jahr 2023 die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der EU-Agrarförderung Umweltauflagen für den Ackerbau zu lockern und damit zur Steigerung der Nahrungsmittelproduktion beizutragen. Für Deutschland bedeutet das, dass die Pflicht vier Prozent der betrieblichen Ackerfläche stillzulegen sowie der jährliche Wechsel der Fruchtfolge 2023 ausgesetzt wird. So kann etwa Weizen zwei Jahre hintereinander angebaut werden.

Energie

Energiepreisbremsen

Die Strom- Gas- und Wärmepreisbremsen entlasten Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Sie kommen zum 1. März 2023, gelten aber rückwirkend ab Januar 2023.

EEG 2023: Ausbau erneuerbarer Energien massiv beschleunigen

Das EEG 2023 ist die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Es legt die Grundlagen dafür, dass Deutschland klimaneutral wird. Mit einem konsequenten, deutlich schnelleren Ausbau soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent steigen. Das novellierte EEG tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Mehr Windenergie auf See

Der Ausbau der Offshore-Windenergie wird beschleunigt. Vorgesehen ist eine installierte Leistung von Offshore-Windenergie-Anlagen bis zum Jahr 2030 von mindestens 30 Gigawatt und mindestens 40 Gigawatt bis 2035. Im Jahr 2045 sollen dann mindestens 70 Gigawatt erzeugt werden.

Kernkraftwerke können befristet weiterbetrieben werden

Atomkraftwerke, die noch in Betrieb sind, können bis zum 15. April 2023 weiterbetrieben werden. Es geht darum, für den bevorstehenden Winter sicherzustellen, dass es zu keiner Strom-Mangellage kommt. Das heißt, bis 15. April 2023 bleibt der Weiterbetrieb der drei Atomkraftwerke (AKW) Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 erlaubt.

Schnellerer Ausstieg aus der Braunkohle in NRW

Der Braunkohleausstieg in Nordrhein-Westfalen wird auf das Jahr 2030 vorgezogen – und kommt damit rund acht Jahre früher als bisher geplant.

Gesundheit und Pflege

Triage in der Pandemie neu geregelt

Sollten in einer Pandemie die Intensivbetten knapp werden, muss unter Umständen die schwere Entscheidung getroffen werden, wer eine überlebenswichtige Behandlung bekommt und wer nicht. Hierfür darf ausschließlich die „aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit“ berücksichtigt werden. Kriterien wie Behinderung oder Alter spielen dabei keine Rolle.

Entlastung von Pflegekräften in Krankenhäusern

Die Personalsituation in der Krankenhauspflege wird durch konkrete Pflegepersonalbemessung verbessert. Außerdem wird der Verwaltungsaufwand verringert und die Digitalisierung weiterentwickelt. Pädiatrie und Geburtshilfe werden finanziell besser ausgestattet.

Corona-Impfung: Übergang in die Regelversorgung

Die Coronavirus-Impfverordnung wird über den 31. Dezember verlängert. Insbesondere wird der Anspruch auf Corona-Schutzimpfungen beibehalten und bis zum 7. April 2023 fortgeschrieben. Neu ist: Ab dem 1. Januar 2023 werden die Impfungen nicht mehr aus Bundesmitteln vergütet.

Verbraucher

Verbot von weiteren Tattoofarben

Bereits im Januar 2022 wurden mehr als 4.000 gefährliche Chemikalien in Tätowierfarbe und Permanent Make-up beschränkt oder verboten. Am 4. Januar 2023 läuft die Übergangsfrist für zwei weitere Tattoo-Farbstoffe aus: „Pigment Blue 15:3“ und „Pigment Green 7“ sind dann auch verboten.

Verkehr

Mehr Geld für den ÖPNV

Die Länder erhalten mehr Finanzmittel, um den öffentlichen Personennahverkehr attraktiver zu gestalten. Der Bund stellt dafür Mittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung.

Lkw-Maut steigt

Zum 1. Januar steigen die Sätze für die Lkw-Maut. Hintergrund für die Erhöhung sind EU-Vorgaben und das neue Wegekostengutachten. Die Lkw-Maut muss sich an den Kosten für Bau, Betrieb, Erhalt und Ausbau der Verkehrswege orientieren – neben den tatsächlich verursachten Kosten für Luftverschmutzung und Lärmbelastung. Das neue Wegekostengutachten für Deutschland deckt den Zeitraum von 2023 bis 2027 ab.

Wirtschaft

Mehr Verantwortung für Unternehmen in der Lieferkette

Das Lieferkettengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gestärkt werden in globalen Lieferketten Menschenrechte und Umweltschutz. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen in Deutschland Menschenrechte zu achten, indem Sorgfaltspflichten umgesetzt werden. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer.

Digitalisierung

Gesetzesverkündung künftig elektronisch

Gesetze und Rechtsverordnungen werden künftig nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt erscheinen, sondern rein elektronisch im Internet. Die Bekanntmachung wird so beschleunigt und der Zugang zum Gesetzestext erleichtert.

Wahlrecht

Zur Europawahl schon mit 16 Jahren

Das Mindestwahlalter bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird von 18 auf 16 Jahre abgesenkt. Die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament finden 2024 statt. (Inkrafttreten vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.)

Quelle: Bundesregierung

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Abkommen mit den USA soll ratifiziert werden

Ein Abkommen mit Bezug zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne zwischen Deutschland und USA über den „Austausch länderbezogener Berichte“ soll ratifiziert werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.12.2022

Ein Abkommen mit Bezug zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne vom 14. August 2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über den „Austausch länderbezogener Berichte“ soll ratifiziert werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt (20/5021).

„Ziel dieses Informationsaustausches ist es, sicherzustellen, dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen“, heißt es zur Begründung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 777/2022

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Füracker: Weiter viele Unklarheiten beim Bürokratiemonster Dezemberhilfe

Das Jahressteuergesetz ordnet Steuerpflicht der Dezemberhilfe für Soli-Zahler an. Umfangreiche Melde- und Erklärungspflichten drohen. Dazu hat sich das FinMin Bayern geäußert.

FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 27.12.2022

Jahressteuergesetz ordnet Steuerpflicht der Dezemberhilfe für Soli-Zahler an. Umfangreiche Melde- und Erklärungspflichten drohen.

„Es steht außer Frage, dass wir die Menschen bei den aktuell hohen Energiepreisen entlasten müssen – die Dezemberhilfe ist hier ein Baustein. Die Versorger haben von ihren Gaskunden den Dezember-Abschlag nicht eingezogen – Soli-Zahler müssen den Betrag nach dem jüngst beschlossenen Jahressteuergesetz 2022 allerdings versteuern. Die Ampel verteilt also erst kräftig Hilfen mit der Gießkanne und danach sollen die Finanzverwaltungen der Länder über die Steuern pro forma für etwas mehr ‚Zielgenauigkeit‘ sorgen. Das Jahressteuergesetz sagt noch nichts darüber, wie man die Steuerpflicht der Soli-Zahler für die Dezemberhilfe umsetzen will. Wenn man die Steuerpflicht ernst nimmt und auch durchsetzen will, wird das nicht ohne aufwendige Meldepflichten für Versorger und Vermieter gehen. Die Steuerverwaltung wird einer Datenflut ausgesetzt werden. Dieser gewaltige Bürokratieaufwand für die Umsetzung der Steuerpflicht nur für Soli-Zahler steht in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Steuereinnahmen!“, stellt Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker fest.

Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger wird die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung für Gas- und Fernwärme vom Bund übernommen (so genannte „Dezemberhilfe“). Nach dem Jahressteuergesetz 2022 müssen diejenigen die Dezemberhilfe versteuern, die auf ihre Einkünfte auch den Solidaritätszuschlag zahlen. Somit werden Zahlungen, die eigentlich Subventionscharakter haben, mittels gesetzlicher Fiktion zu steuerlichem Einkommen. Im Ergebnis soll die Dezemberhilfe mit den weiteren Einkünften entsprechend regulär besteuert werden. Die Details zur Umsetzung dieser Steuerpflicht nur für bestimmte Personen müssen erst noch ausgestaltet werden. Dabei drohen entsprechend umfangreiche Melde- und Erklärungspflichten der Versorger, Vermieter, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.

Quelle: FinMin Bayern

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2023

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16. Dezember 2022 festgesetzt worden. Das BMF teilt die Werte für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2023 gelten, mit (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :004).

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :004 vom 23.12.2022

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2431) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2023 gewährt werden,

  • a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro,
  • b) für ein Frühstück 2,00 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DAC 8: Steuertransparenz zu Kryptowerten und automatischer Informationstausch

Die EU-Kommission hat einen Überarbeitungsvorschlag zur Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf Kryptowerte (sog. DAC 8) vorgelegt. Er soll die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) sowie die Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung ergänzen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.12.2022

Die EU-Kommission hat am 08.12.2022 einen Überarbeitungsvorschlag zur Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf Kryptowerte (sog. DAC 8) vorgelegt. Er soll die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) sowie die Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung ergänzen. Außerdem steht er in Einklang mit der OECD-Initiative für einen Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie den Änderungen des gemeinsamen Meldestandards (CRS) der OECD.

Der Vorschlag zielt auf mehr Steuertransparenz im Hinblick auf Kryptowerte als auch auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung ab. Laut EU-Kommission könnten die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von ca. 2,4 Mrd. Euro einnehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches als auch Meldepflichten ausgeweitet.

Zukünftig sollen alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (unabhängig davon, ob sie unter die MiCA fallen oder nicht) dazu verpflichtet werden, Transaktionen von in der EU ansässigen Kunden zu melden (Die Details zu den Reportinganforderungen sind im Anhang festgelegt.). Außerdem sollen die Reportingverpflichtungen auch für eGeld und eGeld Token gemäß MiCA gelten. Die Meldeverpflichtung betrifft sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Transaktionen. Die Informationen müssen bis spätestens 31.01. des Jahres, dass auf das betreffende Kalenderjahr der zu meldenden Transaktion folgt, an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die Meldung hat in nur einem Mitgliedstaat zu erfolgen: Für Krypto-Dienstleister, die der MiCA unterliegen, ist es der EU-Mitgliedstaat der Zulassung. Anbieter, die nicht unter die MiCA fallen, aber verpflichtet sind Informationen von in der EU ansässigen Kunden zu melden, müssen sich einmalig registrieren. Meldeverpflichtete Krypto-Dienstleister müssen Sorgfaltspflichten gemäß Anhang VI, Abschnitt III wahrnehmen.

Automatischer Informationsaustausch

Der automatische Informationsaustausch im Hinblick auf Kryptowerte zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll für Besteuerungszeiträume, die ab bzw. nach dem 01.01.2026 beginnen, stattfinden. Dabei müssen die EU-Mitgliedstaaten zukünftig auch die vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte Steueridentifikationsnummer (TIN) der Gebietsansässigen mit übermitteln. Die EU-Kommission soll ein IT-Tool entwickeln und den EU-Mitgliedstaaten für die Überprüfung der TIN zur Verfügung stellen.

Die EU-Kommission schlägt außerdem vor, dass der automatische Informationsaustausch auf grenzüberschreitende Vorbescheide vermögender Privatpersonen (finanzielles bzw. investierbares Vermögen oder verwaltete Vermögenswerte von mind. 1.000.000 Euro) ausgeweitet wird. Die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaates, in dem nach dem 31.12.2023 ein grenzüberschreitender Vorbescheid vermögender Privatpersonen erteilt, geändert oder erneuert wurde, tauschen diese Informationen automatisch mit den zuständigen Behörden aller anderer EU-Mitgliedstaaten aus.

Die EU-Kommission soll bis 31.12.2025 ein zentrales Register einrichten, in dem gemeldete Informationen von den EU-Mitgliedstaaten hochgeladen und gespeichert werden sollen. Zugriff auf dieses Register sollen nur die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die EU-Kommission für Statistikzwecke haben. Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte für die Einrichtung des Registers erlassen.

Die EU-Kommission wird über Durchführungsrechtsakte Standardformblätter einschließlich der Sprachregelungen für u. a. den automatischen Informationsaustausch von zu meldenden Kryptowerten vor dem 01.01.2026 annehmen.

Die Mindestaufbewahrungsfrist für ausgetauschte Informationen soll mind. fünf Jahre betragen.

Sanktionen

Da Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen unterschiedlich von den EU-Mitgliedstaaten angewandt werden, ist im Richtlinienvorschlag ein gemeinsames Mindeststrafmaß für schwerwiegende Verstöße in folgenden Fällen vorgesehen:

  • Nichtmeldung nach zwei Mahnungen
  • Es wurden unvollständige oder falsche Angaben, die mehr als 25% der zu meldenden Gesamtdaten ausmachen, gemeldet.

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Strafen bewegen sich je nach Härte des Verstoßes zwischen 50.000Euro und 150.000 Euro. Die EU-Mitgliedstaaten können über das Strafmaß hinausgehen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen und die Bestimmungen der Richtlinie ab 01.01.2026 anwenden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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