Ausnahme für eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen Steuerberater

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe einem Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung dafür erteilen muss, dass dieser seine weitere, ca. 40 km von seiner beruflichen Niederlassung entfernte Beratungsstelle ohne einen anderen Steuerberater als Leiter betreiben darf (Az. 4 A 2856/18).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.12.2022 zum Urteil 4 A 2856/18 vom 29.11.2022

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem nunmehr zugestellten Urteil vom 29.11.2022 entschieden, dass die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe einem Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung dafür erteilen muss, dass dieser seine weitere, circa 40 km von seiner beruflichen Niederlassung entfernte Beratungsstelle ohne einen anderen Steuerberater als Leiter betreiben darf.

Steuerberater können neben der notwendig zu unterhaltenden beruflichen Niederlassung weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss grundsätzlich ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von diesem „Leitererfordernis“ zulassen. Kriterien für die Entscheidung über eine Ausnahme sind in der Berufsordnung der Steuerberater aufgeführt.

Die Beklage hatte den Antrag des Klägers aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für seine weitere Beratungsstelle abgelehnt. Auch wenn keine konkrete Gefährdung der Berufspflichten drohe, müssten atypischer Umstände gegeben sein, um dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnis Rechnung zu tragen, woran es fehle.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Das Erfordernis, für eine weitere Beratungsstelle einen anderen Steuerberater als Leiter einzusetzen, beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle grundsätzlich im Sinne einer abstrakten Gefahr die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters gefährdet. Die Bundessteuerberaterkammer hat in Wahrnehmung ihrer Regelungsautonomie in der Berufsordnung Bewertungskriterien bestimmt, die bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob im Einzelfall eine Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen ist. Ergibt die von der Steuerberaterkammer nach den in der Berufsordnung festgelegten Bewertungskriterien durchzuführende Einzelfallprüfung, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten im Einzelfall nicht zu erwarten ist, besteht ein Anspruch des Steuerberaters auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum mehr eröffnet. Insbesondere darf nicht zusätzlich auf das Vorliegen atypischer Umstände abgestellt werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Entscheidungspraxis zwischen den verschiedenen Steuerberaterkammern stark differiert. So hatte der Kläger vor dem Wechsel seiner Niederlassung von der damals zuständigen Steuerberaterkammer Düsseldorf mehrfach die begehrten Ausnahmen für eine weitere Beratungsstelle erteilt bekommen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 34 Steuerberatungsgesetz (Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen)

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. […]

(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. […]. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. […]

§ 11 Abs. 3 und 4 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (Weitere Beratungsstellen)

(3) Eine Ausnahme vom Leitererfordernis nach 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kann erteilt werden, insbesondere wenn aufgrund

  • der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle,
  • des tatsächlichen Geschäftsumfangs,
  • der Art und des Umfangs des Mandantenstammes,
  • der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter,
  • der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung,
  • der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle

die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.

(4) Die Ausnahmegenehmigung soll für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmegenehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragstellers erneut nachgewiesen werden.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

Das BMF hat die Musterbescheinigung für Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen mit Stand Dezember 2022 neu herausgegeben (Az. III C 3 – S-7134 / 22 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7134 / 22 / 10002 :001 vom 13.12.2022

Abschnitt 6.8 Abs. 1 Satz 3 und 6a.6 Satz 2 UStAE

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Musterbescheinigung für Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen mit Stand Dezember 2022 neu herausgegeben. Das bisherige, durch das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2000, BStBl I S. 179, herausgegebene Vordruckmuster wird durch das anliegende – angepasste – Vordruckmuster „Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen“ ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Faire Besteuerung: Kommission begrüßt Einigung über Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen

Die EU-Kommission begrüßt die vom EU-Rat angekündigte einstimmige Einigung über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie, mit der eine effektive Mindestbesteuerung großer multinationaler Konzerne gewährleistet werden soll. Ziel dieser Vorschriften ist ein fairer, transparenter und stabiler internationaler Rahmen für die Unternehmensbesteuerung.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.12.2022

Die Kommission begrüßt die gestern Abend (12. Dezember 2022) vom tschechischen Vorsitz des EU-Rates angekündigte einstimmige Einigung über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie, mit der eine effektive Mindestbesteuerung großer multinationaler Konzerne gewährleistet werden soll. Mit dieser historischen Einigung kommt die EU ihrem Versprechen nach, bei der Umsetzung der Vereinbarung der OECD über eine globale Steuerreform eine Vorreiterrolle zu übernehmen. Ziel dieser Vorschriften ist ein fairer, transparenter und stabiler internationaler Rahmen für die Unternehmensbesteuerung.

Die Richtlinie, die noch im schriftlichen Verfahren förmlich vom Rat angenommen werden muss, umfasst gemeinsame Vorschriften zur Berechnung des effektiven Mindeststeuersatzes von 15 %, damit dieser ordnungsgemäß und einheitlich in der gesamten EU angewandt wird. Der Mindeststeuersatz von 15 % wurde von 137 Ländern auf globaler Ebene vereinbart.

Die Vorschriften sollen für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. Euro pro Jahr gelten. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Für den Fall, dass der effektive Mindeststeuersatz nicht von dem Land angewandt, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, kann der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft gemäß den neuen Bestimmungen eine „Top-up-Steuer“ erheben. Die Richtlinie gewährleistet auch die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2023 umsetzen.

Hintergrund

Die Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen (Säule 2) ist einer der beiden Arbeitsbereiche der globalen OECD-Vereinbarung. Der andere ist die teilweise Neuzuweisung von Besteuerungsrechten (sog. Säule 1). Mit der Säule 1 soll auf internationaler Ebene geregelt werden, wie die Besteuerungsrechte an den Gewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen zwischen den Ländern verteilt werden, damit den sich wandelnden Geschäftsmodellen – beispielsweise der Tatsache, dass Unternehmen an einem Ort tätig sein können, ohne dort auch physisch präsent zu sein – Rechnung getragen wird.

Die Einigung über die Mindestbesteuerung von Unternehmen ist ein Triumph der Fairness, der Diplomatie und des Multilateralismus. Die Europäische Kommission hat sich kontinuierlich für diese Vereinbarung eingesetzt, und ich freue mich, dass sie nun endlich Wirklichkeit wird. Das gemeinsame europäische Interesse hat sich durchgesetzt, und ich danke dem französischen und dem tschechischen Ratsvorsitz für all ihre Bemühungen, die die Einigung möglich gemacht haben. Wir müssen uns nun darauf konzentrieren, die Beratungen über die andere Säule des globalen Übereinkommens über die Besteuerung der größten multinationalen Konzerne zum Abschluss zu bringen und diese in das Unionsrecht umzusetzen.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni – 13/12/2022

Quelle: EU-Kommission

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Verlängerung der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Das BMF teilt mit, dass die gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene verlängert werden (Az. IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :006 vom 12.12.2022

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und dessen Ergänzungen vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543) sowie der Schreiben vom 18. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 57), vom 15. Juni 2021 (BStBl I S. 855), vom 14. Dezember 2021 (BStBl I 2022 S. 2500) und vom 15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2476) über den 31. Dezember 2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.

Dies gilt nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 57). Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2021 (BStBl I S. 2500) verwiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht..

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Abzugsverbot für die neue Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

Das FG Hamburg hat die Klage einer Bank abgewiesen, mit der diese sich gegen das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG hinsichtlich der sog. Bankenabgabe wandte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Abzugsverbot sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei (Az. 6 K 47/21).

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 12.12.2022 zum Urteil 6 K 47/21 vom 30.09.2022 (nrkr – BFH-Az. XI R 30/22)

Mit Urteil vom 30. September 2022 hat der 6. Senat des Finanzgerichts Hamburg (Az. 6 K 47/21) die Klage einer Bank abgewiesen, mit der diese sich gegen das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich der sog. Bankenabgabe wandte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Abzugsverbot sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei.

2010 schuf der Bund als Reaktion auf die Bankenkrise einen Restrukturierungsfonds. Ab 2011 wurden hierfür von den beitragspflichtigen Instituten Jahresbeiträge (sog. alte Bankenabgabe) erhoben. Der Gesetzgeber entschied sich, dass diese Beiträge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, da das Gesetz das Ziel verfolgte, Bankgeschäfte, von denen sog. systemische Risiken ausgehen, gezielt zu verteuern und damit derartige Risiken zu senken.

Eine Bank klagte gegen ihre Steuerbescheide für 2014, weil sie dieses Betriebsausgabenabzugsverbot bzgl. der sog. alten Bankenabgabe für verfassungswidrig hielt. Der Bundesfinanzhof wies die Klage letztinstanzlich mit Urteil vom 1. Juli 2020 (XI R 20/18) als unbegründet zurück. Eine dagegen von der Bank vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 926/21) wurde bislang nicht beschieden.

Während § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sich seit seiner Einführung nicht verändert hat, hat sein Bezugspunkt – das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFG) – ab 2015 Änderungen erfahren. Durch die Gründung eines einheitlichen unionsrechtlichen Abwicklungsfonds wurde die vormals nationale Bankenabgabe europäisch überformt. Das RStruktFG wurde in zwei Schritten zur Verwirklichung der sog. (europäischen) Bankenunion geändert, welche die Aufwendungen für die Banken erhöhten und auch mehr Banken betrafen (sog. neue Bankenabgabe).

Der vom FG Hamburg entschiedene Streitfall betraf die sog. neue Bankenabgabe für das Jahr 2017. Das Gericht sah das Betriebsausgabenabzugsverbot auch hinsichtlich der sog. neuen Bankenabgabe weder als formell noch als materiell verfassungswidrig an.

Eine erneute Zustimmungspflicht des Bundesrates sei durch die Änderungen hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresbeiträge nicht eingetreten. Das Gesetz sei daher formell verfassungsgemäß zustande gekommen.

Materielle Verfassungsverstöße lägen ebenfalls nicht vor. Der Eingriff in das Leistungsfähigkeitsprinzip, hier in das objektive Nettoprinzip, sei gerechtfertigt, weil auch der sog. neuen Bankenabgabe ein Lenkungszweck zukomme und dem Gesetzgeber insofern ein großer Gestaltungsspielraum zustehe. Die sog. Bankenabgabe stelle zudem eine Sonderabgabe dar, sodass ein weiterer Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das Recht auf Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vorliege.

Die Klägerin hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt (Az. des BFH. XI R 30/22).

Quelle: Finanzgericht Hamburg

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Corona-Neustarthilfen: Frist für Endabrechnung bis zum 31.03.2023 verlängert

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten bis zum 31.03.2023 verlängert. Der DStV begrüßt dies als wichtiges Signal an die Betroffenen. Er hatte sich gemeinsam mit der BStBK für eine Verlängerung ausgesprochen.

DStV, Mitteilung vom 12.12.2022

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten bis zum 31.03.2023 verlängert. Der DStV begrüßt dies als wichtiges Signal an die Betroffenen. Er hatte sich gemeinsam mit der BStBK für eine Verlängerung ausgesprochen.

Damit sollen die Berufsangehörigen, die seinerzeit für ihre Mandanten die Antragstellung übernommen haben, die notwendige Planungssicherheit erhalten, um die Endabrechnungen angesichts der weiterhin hohen Arbeitsbelastung in den Kanzleien im Interesse der Betroffenen ordnungsgemäß abschließen zu können.

Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) wurden auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbstständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung sind nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen.

Die Informationen zur Endabrechnung der Neustarthilfen sollen nach Auskunft des BMWK unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de in Kürze entsprechend aktualisiert werden. Dort befindet sich auch der Zugangslink zur Endabrechnung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann, sondern stattdessen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit gehalten ist, ihrer Berufstätigkeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachzugehen, die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten in Höhe von höchstens 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend machen kann (Az. 5 K 5138/21).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.12.2022 zum Urteil 5 K 5138/21 vom 29.09.2022

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 29. September 2022 (Az. 5 K 5138/21) entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann, sondern stattdessen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit gehalten ist, ihrer Berufstätigkeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachzugehen, die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten in Höhe von höchstens 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend machen kann.

In dem Streitfall hatten die Kläger, ein zusammen veranlagtes Ehepaar, geltend gemacht, dass der Klägerin der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden habe“, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice tätig werden könne. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG – kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Das beklagte Finanzamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der betriebliche Arbeitsplatz der Klägerin objektiv zur Verfügung gestanden habe und sie ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich nutze.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin aus ärztlicher Sicht gehalten war, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet habe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg

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Nachteilige Auswirkung des MoPeG auf Unternehmensnachfolge bei Einzelkanzlei

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts eröffnet einer Sozietät aus zwei Freiberuflern den Weg in die Personenhandelsgesellschaft. Damit stehen ihr alle Optionen zur Umwandlung offen. Freiberufler, die in einer Einzelkanzlei organisiert sind, können die Möglichkeiten der Umwandlung hingegen nicht nutzen. Das erschwert die Nachfolgeplanung. DStV-Präsident Lüth hat Nachbesserung gefordert.

DStV, Mitteilung vom 08.12.2022

Das MoPeG eröffnet einer Sozietät aus zwei Freiberuflern den Weg in die Personenhandelsgesellschaft. Damit stehen ihr alle Optionen zur Umwandlung offen. Freiberufler, die in einer Einzelkanzlei organisiert sind, können die Möglichkeiten der Umwandlung hingegen nicht nutzen. Das erschwert die Nachfolgeplanung. DStV-Präsident Lüth hat Nachbesserung gefordert.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird 2024 in Kraft treten. Auch für den Berufsstand der steuer- und wirtschaftsprüfenden Berufe ergeben sich Neuerungen. Jedoch führt die Reform zu einer massiven Ungleichbehandlung zwischen einer Sozietät aus mehreren Freiberuflern und solchen Berufsträgern, die in Einzelkanzleien organisiert sind. Der Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat daher in einem Schreiben an Dr. Marco Buschmann, Bundesminister der Justiz angeregt, diesen Missstand zu beheben.

Ungleiche Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge durch das MoPeG

Das MoPeG eröffnet einer Sozietät aus zwei Freiberuflern den Weg in die Personenhandelsgesellschaft, z. B. in eine GmbH & Co. KG. Damit stehen ihr auch alle Optionen zur Umwandlung offen. Dies wirkt sich positiv auf die Unternehmensnachfolgeplanung aus.

Freiberufler, die in einer Einzelkanzlei organisiert sind, können die Möglichkeiten der Umwandlung hingegen nicht nutzen. Will ein Steuerberater, der in Einzelkanzlei tätig ist, etwa eine Berufskollegin aufnehmen, so kann er nur eine GbR, Partnergesellschaft, GmbH oder AG gründen und dann per Einzelübertragung alle Mandatsverhältnisse und alle Verträge (Miete, Leasing etc.) auf diese neu gegründete Gesellschaft übertragen. Das funktioniert aber nur – und das ist der entscheidende Nachteil – wenn alle Vertragspartner zustimmen! Das heißt, es entsteht enormer bürokratischer Zusatzaufwand.

Notwendige Anpassung des Umwandlungsgesetzes

Der DStV hat daher angeregt, § 152 UmwG anzupassen und ihn auch für natürliche Personen zu öffnen, deren Eintragung in das Handelsregister nicht in Betracht kommt. So könnte die drohende Ungleichbehandlung abgewendet werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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EU-Kommission präsentiert Vorschlag zu E-Invoicing

Die EU-Kommission trägt dem digitalen Wandel Rechnung und stellt ihren Vorschlag zur Modernisierung des Mehrwertsteuersystems vor. Der DStV nimmt dazu Stellung.

DStV, Mitteilung vom 08.12.2022

Die EU-Kommission trägt dem digitalen Wandel Rechnung und stellt ihren Vorschlag zur Modernisierung des Mehrwertsteuersystems vor. Insbesondere will sie einheitliche digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Rechnungen.

Digitale Meldepflichten

Mit dem Vorschlag für gemeinsame digitale Meldepflichten will die EU-Kommission digitale Meldungen in Realtime auf der Grundlage elektronischer Rechnungstellung herbeiführen. Dadurch sollen eine verstärkte Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, insbesondere des sog. Karussellbetrugs, sowie Entlastungen für Unternehmen bei den Befolgungskosten sowie bei den Finanzbehörden sichergestellt werden.

Der Vorschlag soll einerseits gewährleisten, dass die bestehenden und geplanten E-Invoicing-Systeme in den Mitgliedstaaten weiter genutzt werden können. Zugleich sollen die nationalen E-Invoicing-Systeme, insbesondere bei Mitgliedstaaten wie Deutschland, die noch kein E-Invoicing-System in Betrieb haben, die europäischen Vorgaben bereits in der Planungsphase berücksichtigen. Da der Vorschlag keine Clearance-Funktionen umfasst, werden Mitgliedstaaten, die ein untrennbares E-Invoicing/E-Clearance-System nutzen, entsprechende Anpassungen vornehmen müssen.

Schließlich sollen die Mitgliedstaaten die Wahl haben, ob sie die Meldepflichten auf grenzüberschreitende Rechnungen beschränken oder auch die nationalen Rechnungen an die europäischen digitalen Meldepflichten anpassen.

Der Vorschlag der EU-Kommission gilt allgemeinhin als ein Anzeichen dafür, dass sich Deutschland bei der Wahl seines E-Invoicing-Systems, an dem sich in Planung befindlichen sog. Y-Modell Frankreichs orientieren könnte.

Einzelheiten zum E-Invoicing

  • Als Real-Time schlägt die EU-Kommission einen Zeitraum von maximal zwei Tagen zwischen Rechnungsausstellung und elektronischer Übermittlung an die Finanzbehörde vor.
  • Gleichzeitig werden mit Einführung des E-Invoicing keine Sammelrechnungen, etwa am Monatsende, mehr möglich sein.
  • Die meldepflichtigen Daten können entweder vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem Dritten übermittelt werden.
  • Zusätzlich zu den bisher in Art. 226 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie benötigten Rechnungsdaten werden künftig die Kennung der Bankverbindung auf der die Zahlungsgutschrift erfolgt, die vereinbarten Zahlungsziele und im Falle der Rechnungsänderung die Kennung der ursprünglichen Rechnung erforderlich.
  • Die zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden mit Einführung des E-Invoicing nicht mehr verlangt.
  • Als Format der Datenübermittlung gilt die Europäische Norm EN 16931. Die Mitgliedstaaten können ein anderes Format vorsehen, solange sie auch die Verwendung der europäischen Norm zulassen und Interoperabilität mit der europäischen Norm gewährleistet ist.

Neue Mehrwertsteuervorschriften für Plattformen zur Personenbeförderung und Beherbergung

Plattformbetreiber der Branchen Beherbergung und Personentransport sollen künftig für die Erhebung und die Übermittlung von Mehrwertsteuer ihrer Anbieter an die Finanzbehörden verantwortlich sein (fiktiver Lieferer). Damit sollen insbesondere faire Wettbewerbsbedingungen der Markteilnehmer hergestellt werden.

Einmalige mehrwertsteuerliche Registrierung von Unternehmen

Im Wege der Weiterentwicklung des OSS (einzigen Anlaufstelle) sollen Unternehmen künftig über ein Online-Portal nur noch eine einzige Mehrwertsteuerregistrierung in der Europäischen Union für B2C-Verkäufe durchführen müssen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Erleichterte Kug-Abschlussprüfungen – Weniger ist nicht immer mehr

Der Bundestag hat eine Erleichterung bei der Abschlussprüfung des Kurzarbeitergelds (Kug) beschlossen. Nach einem neuen § 421c SGB III sollen Prüfungen für pandemiebedingte Kug-Anträge entfallen, wenn die Gesamtauszahlung 10.000 Euro je Arbeitsausfall nicht überschreitet. Der DStV hatte sich gemeinsam mit der BStBK allerdings für deutlich weitergehende Verfahrenserleichterungen stark gemacht.

DStV, Mitteilung vom 08.12.2022

Der Deutsche Bundestag hat kurz vor Jahresende eine Erleichterung bei der Abschlussprüfung des Kurzarbeitergelds (Kug) beschlossen. Nach einem neuen § 421c SGB III sollen Prüfungen für pandemiebedingte Kug-Anträge entfallen, wenn die Gesamtauszahlung 10.000 Euro je Arbeitsausfall nicht überschreitet. Der DStV begrüßt dies als Schritt in die richtige Richtung. Er hatte sich gemeinsam mit der BStBK allerdings für deutlich weitergehende Verfahrenserleichterungen stark gemacht.

So hatten Verband und Kammer in einer gemeinsamen Eingabe an den Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales im Rahmen der Beratungen für ein 8. SGB IV-Änderungsgesetz nicht nur gefordert, vor allem kleine und Kleinstunternehmen angesichts der geringen Lohnsummen und der geringeren Beträge des gewährten Kurzarbeitergelds generell von den Prüfungen auszunehmen. Sie mahnten auch die Einführung einer konkreten Bagatellgrenze für geringe Nachforderungen an. Nur so werde ein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand vermieden, der in den Kanzleien vor allem aufgrund von einzelnen Korrekturarbeiten selbst bei nur geringen Eurobeträgen entsteht. Zusätzliche Erleichterung ließe sich bei Korrekturen bis zu einer Summe von 1.000 Euro auch über eine Öffnung des Instruments des Summenbescheids nach § 28f SGB IV erreichen. Auch müsse gelten, das Kurzarbeitergeldsystem mit Blick auf mögliche künftige krisenbedingte Massenverfahren zielgerichtet zu digitalisieren und zu modernisieren. Der DStV wird sich weiter für entsprechende Erleichterungen einsetzen.

Weiterhin im Raum steht auch die Forderung nach einer gesetzlich geregelten Vertretungsbefugnis durch Steuerberater, die sich an den berechtigten Bedürfnissen der Mandanten orientieren muss. Mit Blick auf die massenweisen Kug-Anträge während der Pandemie sei es ein Anachronismus, Steuerberatern ein Tätigwerden im Widerspruchsverfahren zu versagen, obwohl die für das Kug maßgeblichen Lohn- und Gehaltsdaten allesamt in den Steuerkanzleien und nicht anderswo vorliegen. Der Gesetzgeber wird sich nach Ansicht des DStV diesen Argumenten auf Dauer nicht verschließen können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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