BFH: Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 bei geringfügiger Beschäftigung

Der Grenzgängerbegriff des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. Die anders lautende Regelung des § 7 KonsVerCHEV verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Dies entschied der BFH (Az. I R 24/21).

BFH, Urteil I R 24/21 vom 28.06.2022

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.06.2022 – I R 32/19

Leitsatz

Der Grenzgängerbegriff des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. Die anders lautende Regelung des § 7 KonsVerCHEV verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG).

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BFH: Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 bei 24-Stunden-Diensten und geringfügiger Beschäftigung

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob bei einer großen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort der Status eines Grenzgängers i. S. des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010 von vorneherein ausscheidet (Az. I R 32/19).

BFH, Urteil I R 32/19 vom 01.06.2022

Leitsatz

  1. Der Grenzgängerbegriff ist in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 unabhängig von örtlichen Voraussetzungen oder Grenzzonen definiert. Ob eine Rückkehr an den Wohnort aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist, betrifft die Frage, ob eine (schädliche) Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung vorliegt.
  2. Wenn sich bei Krankenhauspersonal regulärer Dienst und Rufbereitschaft lückenlos jeweils abwechseln, liegt ein mehrtägiger ununterbrochener Arbeitseinsatz vor, der als Einheit zu behandeln ist. Ob ein sog. Nichtrückkehrtag vorliegt, richtet sich unter diesen Umständen allein nach der Rückkehr oder Nichtrückkehr am Ende des mehrtägigen Arbeitseinsatzes (Bestätigung des Senatsurteils vom 13.11.2013 – I R 23/12, BFHE 244, 270, BStBl II 2014 S. 508).
  3. Der Grenzgängerbegriff des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. Die anders lautende Regelung in § 7 KonsVerCHEV verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes.

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BFH: Zurechnung eines Einkünftetatbestands im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren (Allein-)Gesellschafter

Der BFH hat entschieden, nach welchen Maßstäben eine Zurechnung von gewerblichen Einkünften in Fallkonstellationen erfolgt, in denen durch Zwischenschaltung einer juristischen Person eigenes kriminelles Handeln verschleiert wird, um dem Anlagebetrug dienenden Geschäften einen seriösen Anstrich zu verleihen (Az. X R 3/19).

BFH, Urteil X R 3/19 vom 16.02.2022

Leitsatz

  1. Wird eine Kapitalgesellschaft aus dem betrügerischen Handel mit wertlosen Aktien berechtigt und verpflichtet, so sind die daraus resultierenden gewerblichen Einkünfte grundsätzlich ihr selbst steuerrechtlich zuzurechnen.
  2. Ein Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich unzulässig und kommt nur unter den Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahmevorschrift, insbesondere bei Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 41 AO) oder eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO), bzw. der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung diesbezüglich herausgearbeiteten Fallgruppen in Betracht.
  3. Eine hiervon abweichende Einkünftezurechnung an den strafrechtlich verantwortlichen (Allein-)Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis ist nicht möglich.

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BFH: Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines sog. Mobilheims

Der BFH hat dazu Stellung genommen, ob ein zuvor der Vermietung dienendes sog. Mobilheim als transportable Wohneinheit dem Anwendungsbereich der privaten Veräußerungsgeschäfte unterfällt (Az. IX R 22/21).

BFH, Urteil IX R 22/21 vom 24.05.2022

Leitsatz

  1. Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die (isoliert) veräußert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
  2. Ein Gebäude auf (langfristig) angemietetem Grundbesitz stellt kein grundstücksgleiches Recht i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar.
  3. Ein Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
  4. Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinne) wird es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG privilegiert. Die Norm ist auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschaftsgütern gerichtet.

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Besteuerung von Silbermünzen – Nichtbeanstandungsregelung zum BMF-Schreiben vom 27. September 2022, BStBl I S. 1429

Das BMF teilt die Neufassung des Schreibens vom 27. September 2022 mit (Az. III C 2 – S-7246 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 19 / 10001 :003 vom 23.11.2022

I.

Mit BMF-Schreiben vom 27. September 2022, BStBl I S. 1429, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die (Vereinfachungs-)Regelungen in Tz. 174 Nummer 2 Absätze 1, 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, BStBl I S. 638, aufzuheben. Nach der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 27. September 2022, BStBl I S. 1429, sind die Regelungen dieses BMF-Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 27. September 2022, BStBl I S. 1429, wie folgt gefasst:

„Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Bürokratie und aus verwaltungsökonomischen Gründen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf die Einfuhr von Silbermünzen unter den Rahmenbedingungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, BStBl I S. 638, in der bis zum 26. September 2022 geltenden Fassung den ermäßigten Steuersatz anwendet, wenn die Silbermünzen bis einschließlich 30. November 2022 eingeführt worden sind und sie insbesondere nicht in der Anlage 1 zu Tz. 174 zu diesem BMF-Schreiben aufgeführt waren.

Es wird ferner nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Silbermünzen als „Sammlungsstücke“ im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG behandelt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, wenn er die Silbermünzen bis einschließlich 31. Dezember 2022 geliefert hat und sie nicht in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 5. August 2004, BStBl I S. 638, zu Tz. 174 in der bis zum 26. September 2022 anzuwendenden Fassung aufgeführt waren.“

Quelle: BMF

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Fünfte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung

Das BMF hat die „Fünfte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung“ (weiterer Staat: Barbados) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 23.11.2022

Durch die Erweiterung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 wird der Austausch länderbezogener Berichte mit dem Staat Barbados zum nächsten vorgesehenen Austauschtermin 31. März 2023 ermöglicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das Anwendungsschreiben vom 23. Oktober 2017 und ist in Bezug auf die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 für Veranlagungszeiträume ab 2020, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden (Az. IV C 8 – S-2265-a / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 – S-2265-a / 22 / 10001 :001 vom 23.11.2022

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 23. Oktober 2017 (BStBl I S. 1432)

Dieses Schreiben ersetzt das Anwendungsschreiben vom 23. Oktober 2017 (BStBl I S. 1432) und ist in Bezug auf die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) für Veranlagungszeiträume ab 2020, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Alleinerziehende Steuerpflichtige haben gemäß § 24b EStG Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.008 Euro und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 Euro.

2 Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird außerhalb des Familienleistungsausgleichs bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Dienstbezüge für in Deutschland stationierte US-Soldaten im Inland steuerfrei

Das FG Rheinland-Pfalz hat erstmals entschieden, dass die aus dem Dienstverhältnis mit den USA stammenden Einnahmen von US-Soldaten, die in Deutschland stationiert sind, nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Az. 3 K 1372/20).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.11.2022 zum Urteil 3 K 1372/20 vom 27.09.2022 (nrkr – BFH-Az.: I R 47/22)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 27. September 2022 (Az. 3 K 1372/20) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) erstmals entschieden, dass die aus dem Dienstverhältnis mit den USA stammenden Einnahmen von US-Soldaten, die in Deutschland stationiert sind, nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.

Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland stationiert und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, wohnte – spätestens – seit dem Jahr 2009 und auch in den Streitjahren 2010 und 2011 mit seiner Ehefrau in Deutschland. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger im Inland einen Wohnsitz habe und nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, nach dem Ende seines Dienstes wieder in die USA zurückzukehren. Daher seien die Voraussetzungen des Art. X NATO-Truppenstatut (NATOTrStat) nicht erfüllt und (auch) die vom Kläger für seine ausschließlich im Inland ausgeübte Tätigkeit als Reservist der US-amerikanischen Streitkräfte erhaltene Vergütung sei im Inland zu versteuern.

Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide, mit denen der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, legten die Kläger (auch wegen weiterer Streitpunkte) erfolglos Einspruch ein und erhoben sodann beim FG Klage.

Die Klage hatte (insoweit) Erfolg. Das FG schloss sich – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger (Herrn Rechtsanwalt Rietz aus Landstuhl) und der von ihm vorgelegten Stellungnahme des US-amerikanischen Department of the Army – Office of the Staff Judge Advocate an, wonach die aktuelle Auslegung des BFH von Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat unzutreffend und daher der Wehrsold der Truppenangehörigen im Aufnahmestaat (= Deutschland) von der Einkommensteuer befreit sei.

Nach dieser Vorschrift – so das FG – seien die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat – im Streitfall Deutschland – von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat – im Streitfall die USA – gezahlt würden. Der Kläger sei als Mitglied der Truppe i. S. des NATOTrStat anzusehen. Er habe in den Streitjahren als Soldat in den Diensten der USA gestanden und habe zu deren Land-, See- oder Luftstreitkräften gehört. Dass er lediglich eine Stellung als Reservist innegehabt habe, sei – da das NATOTrStat insoweit keine Einschränkung enthalte – unerheblich. Zugleich habe sich der Kläger aufgrund seiner Stationierung und damit im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in den Streitjahren im Inland aufgehalten. Dass zugleich eine persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau, der Klägerin, bestanden habe, sei hierbei unerheblich. Für die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat sei zudem nicht erforderlich, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen würden, d. h. den Willen hätten, nach Ableistung ihres Dienstes wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

Die Revision wurde zugelassen (und ist inzwischen unter dem Aktenzeichen I R 47/22 anhängig), weil zum einen die Frage, ob die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat erfordert, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d. h. sich „nur in dieser Eigenschaft“ im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten, grundsätzliche Bedeutung hat. Zum anderen wird die Frage in der Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich beantwortet.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

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Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Saldierung der Vorsteuer

Das BMF hat ein Schreiben zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Saldierung der Vorsteuer veröffentlicht (Az. III C 2 – S-7316 / 19 / 10003 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7316 / 19 / 10003 :002 vom 22.11.2022

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 01.02.2022 – V R 33/18

Mit Urteil vom 01.02.2022 – V R 33/18 hat der BFH entschieden, dass die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraussetze (LS 1). Ein solcher könne sich in den Fällen des § 13b UStG a. F. aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG a. F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben (LS 2).

Hierzu vertritt das BMF folgende Auffassung:

  • Neben den vom BFH entschiedenen Fällen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gelten die Grundsätze auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung, z. B. einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.
  • Weiterhin betrifft die Entscheidung alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG, nicht nur – wie vom BFH entschieden – die nach Absatz 1.

Darüber hinaus hat das BMF den UStAE in Abschnitt 15a.1 Abs. 4 angepasst.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2023

Das BMF teilt mit, wie die zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen sind (Az. IV C 3 – S-2221 / 20 / 10002 :004 ).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 20 / 10002 :004 vom 22.11.2022

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen (…) aufzuteilen:

(…)

Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2023 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 522,50 € (= 52,25 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 393,30 Euro (= 39,33 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 84,30 Euro (= 8,43 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,90 Euro = 1,69 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 67,40 Euro = 6,74 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 996,20 Euro (= 99,62 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2023 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 9. September 2019 [BStBl I Seite 911] i. V. m. der Bekanntmachung vom 8. September 2022 [BStBl I Seite 1397]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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