DStV weist BMF auf Praxisfragen bei Aktivrente hin

Seit Anfang des neuen Jahres ist sie in Kraft: Die Steuerbefreiung für Menschen, die nach Erreichen des Rentenalters weiter abhängig beschäftigt bleiben. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes sammelte die oberste deutsche Finanzbehörde Praxisfragen für einen FAQ-Katalog. Der DStV steuerte zahlreiche Hinweise bei.

DStV, Mitteilung vom 12.01.2026

Seit Anfang des neuen Jahres ist sie in Kraft: Die Steuerbefreiung für Menschen, die nach Erreichen des Rentenalters weiter abhängig beschäftigt bleiben. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes sammelte die oberste deutsche Finanzbehörde Praxisfragen für einen FAQ-Katalog. Der DStV steuerte zahlreiche Hinweise bei.

Mit dem Aktivrentengesetz will der Gesetzgeber die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmenden über die Regelaltersgrenze hinaus steuerlich fördern und setzt damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Der DStV wies wiederholt auf offene Fragen und Ungleichbehandlungen hin, insbesondere auf die fehlende Einbeziehung von Unternehmern und Selbstständigen, wie den Freien Berufen (vgl. DStV-Info vom 05.05.2025, 31.07.2025, 16.10.2025 sowie 11.11.2025).

Angesichts der sehr kurzen Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Neuregelung brachte sich der DStV frühzeitig ein. Auf Nachfrage des BMF übermittelte er in seiner Stellungnahme S 10/25 zahlreiche praxisrelevante Hinweise.

Begünstigter Personenkreis und Lohnarten

Da die Steuerbefreiung an die Sozialversicherungspflicht anknüpft, forderte der DStV eine zeitnahe Klarstellung zu komplexen Abgrenzungsfällen. So solle das BMF klarstellen, was bei nicht klassisch versicherungspflichtigen Beschäftigten, Angehörigen der Freien Berufe und (Gesellschafter-)Geschäftsführern gilt. Zudem regte der DStV an, dass der FAQ-Katalog klar benennt, welche Lohnarten – über den laufenden Arbeitslohn hinaus – von der Steuerbegünstigung erfasst sind.

Mehrere Dienstverhältnisse und technische Umsetzung

Der Freibetrag für die Aktivrente kann im Lohnsteuerabzug nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden – auch wenn er dort nicht vollständig ausgeschöpft wird. Der DStV regte daher an, nicht genutzte Freibetragsanteile in weiteren Beschäftigungsverhältnissen über entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung 2026 berücksichtigen zu können.

Zudem forderte der DStV eine verständliche Darstellung der technischen Umsetzung der Aktivrente im FAQ-Katalog. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lohnsteuerbescheinigung 2026 nach Aussagen des BMF nicht mehr angepasst werden kann.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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DStV zu Modernisierungsagenda und Unabhängigkeit des Berufsstands

Die Föderale Modernisierungsagenda und die Wahrung der Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater standen im Mittelpunkt des Austauschs zwischen DStV-Präsident StB Torsten Lüth und dem Parlamentarischen Staatssekretär des BMDS, MdB Philipp Amthor, im neugeschaffenen Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.

DStV, Mitteilung vom 09.01.2026

Lüth im Gespräch mit Amthor

Kurz vor dem Jahreswechsel traf sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth mit dem Parlamentarischen Staatssekretär des BMDS, MdB Philipp Amthor. Die Themen: weiterhin hochaktuell.

Die Föderale Modernisierungsagenda und die Wahrung der Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater standen im Mittelpunkt des Austauschs im neugeschaffenen Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS).

Vielversprechende Föderale Modernisierungsagenda

Lüth begrüßte die Dynamik der neuen Bundesregierung. Er zollte Respekt dafür, dass es nach so kurzer Amtszeit gelungen ist, im Verbund mit den Ländern über 200 Maßnahmen für mehr Vertrauen in einen handlungsfähigen Staat zu entwickeln. Weniger Bürokratie, schnellere Entscheidungen, digitaler Service auf allen staatlichen Ebenen: Das müsse nun konsequent angegangen werden. Lüth wünschte Amthor viel Erfolg bei der Umsetzung.

Vereinfachung im Steuerverfahren

Der Beschluss von Bund und Ländern sieht u. a. vor, dass Daten, die der Steuerverwaltung bereits vorliegen, möglichst nicht noch einmal erklärt werden müssen. In diesem Sinne soll auch die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner vereinfacht werden. Amthor und Lüth waren sich einig, dass die Chancen der Digitalisierung an dieser Stelle immens sind. Amthor begrüßte den Ansatz, auch die Arbeitnehmerbesteuerung zu vereinfachen. Lüth hob in diesem Kontext das Pilotprojekt des Hessischen Finanzministers Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz „Die Steuer macht das Amt“ positiv hervor. Solch politisches Engagement brauche es, um Erfahrungen zu sammeln und neue Wege zu gehen. Dies wünsche er sich auch bei der Reform der Rentenbesteuerung hin zu einer Quellenabzugsteuer.

Neues Meldeportal für Bürokratieabbau

Für das EinfachMachen-Portal, ein neues digitales Angebot des BMDS, warb Amthor. Diese zentrale Anlaufstelle kann von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verbänden genutzt werden, um bürokratische Hürden zu melden. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und die Verwaltung effizienter zu gestalten.

Unabhängigkeit des Berufsstands wahren

Lüth, der auch Präsident des Steuerberaterverbands Mecklenburg-Vorpommern ist, thematisierte den Brandbrief des Verbands zum Fremdbesitzverbot, den Amthor als MdB der CDU Mecklenburg-Vorpommern erhalten hat. Ausgangspunkt des Schreibens war der BMF-Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. Amthor gab als Vorsitzender der CDU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag zu verstehen, dass sie sich bereits mit der Private Equity-Thematik befasst haben. Er könne die Bedenken des Berufsstands gut nachvollziehen. Lüth dankte PStS MdB Amthor für das konstruktive Gespräch und das offene Ohr für die Anliegen der Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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EU-Kommission veröffentlicht Bericht zu Steuerlücken „Mind the gap“

Die EU-Kommission veröffentlichte den Bericht „Mind the gap“, in dem sie Steuerlücken in der EU im Bereich der Mehrwertsteuer und Körperschaftssteuer bewertet. Der Bericht soll eine Grundlage für weitere Maßnahmen auf EU-Ebene schaffen, um Steuerschlupflöcher zu verringern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.01.2026

Die EU-Kommission veröffentlichte am 11.12.2025 den Bericht „Mind the gap“, in dem sie Steuerlücken in der EU im Bereich der Mehrwertsteuer und Körperschaftsteuer bewertet. Der Bericht soll eine Grundlage für weitere Maßnahmen auf EU-Ebene schaffen, um Steuerschlupflöcher zu verringern. Da gesetzgeberische Maßnahmen auf Grund der Einstimmigkeit begrenzt sind, können u. a. effektive Instrumente weiterentwickelt werden, um beispielsweise die Leistungsfähigkeit und Resilienz nationaler Steuersysteme zu bewerten, das Bewusstsein für zentrale Herausforderungen der Steuerpolitik zu schärfen oder der Austausch bewährter Praktiken gefördert werden. Dies soll laut EU-Kommission die EU-Mitgliedstaaten unterstützen, compliance bezogene Steuerlücken zu schließen oder die Effizienz ihrer Steuersysteme zu verbessern.

Im Bericht wird festgestellt, dass die Steuereinnahmen in der EU zwischen 2021 und 2023 etwas zurückgingen, was auf vorübergehende Steuererleichterungen zurückzuführen ist. In 2023 sanken sie auf 39 % des BIP, das niedrigste Niveau seit 2011. Dies wird mit niedrigeren Einnahmen aus Umwelt- und Grundsteuern erklärt, die auf Grund vorübergehender Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Abmilderung der Inflation oder reduzierter Steuersätze für Umweltsteuern entstanden sind.

Laut EU-Kommission zeigen die Steuersysteme in den EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede im Hinblick auf die Steuerbelastung und Steuerstruktur auf. In 2023 erreichte die Steuerbelastung in fünf EU-Mitgliedstaaten, darunter Österreich, Frankreich und Belgien, mehr als 42 % des BIP und in vier EU-Mitgliedstaaten, u. a. Irland und Rumänien, weniger als 30 %. Die Besteuerung des Faktors Arbeit (inkl. Sozialabgaben) stellte in 25 EU-Mitgliedstaaten die wichtigste Einnahmequelle dar, und in 13 von diesen Ländern, darunter Deutschland, Österreich, Belgien und Frankreich, machte sie mehr als die Hälfte der gesamten Steuereinnahmen aus. Insgesamt betrugen die Steuern auf den Faktor Arbeit in der EU 51,2 % der Steuereinnahmen. Große Unterschiede gibt es bei den Verbrauchs- (26,9 % des Gesamtaufkommens) und Kapitalsteuern (21,9 %) zwischen den EU-Ländern.

Die Schätzungen zur EU-MwSt-Compliance-Lücke im Jahr 2023 belaufen sich auf 128 Milliarden Euro (9,5 % der gesamten geschätzten MwSt-Schuld bei vollständiger Steuercompliance (VTTL). Zwischen den EU-Mitgliedstaaten gibt es auch hier große Unterschiede. So wies Österreich z. B. die niedrigste MwSt-Compliance-Lücke mit 1 % auf, wohingegen Rumänien die größte Lücke mit 30 % hat. Positiv wird die MwSt-Compliance-Lücke von Deutschland (geschätzt auf 31 Milliarden Euro in 2023, ca. 10 % der gesamten Umsatzsteuerschuld) erwähnt, die nahe am EU-Durchschnitt liegt. Zudem schneidet die deutsche MwSt-Verwaltung gut ab, obwohl einige Prozesse vereinfacht werden könnten, wie z. B. die MwSt-Registrierung ausländischer Unternehmen. Gute Leistungen werden Deutschland bei der Registrierung, Abmeldung und Identifizierung von Steuerpflichtigen attestiert. Es wendet gute Praktiken – basierend auf Risikoanalysen – an, um sicherzustellen, dass die Registrierungsdatenbank vollständig, genau und auf dem neuesten Stand ist. Auch bei der Reaktion bei Hinweisen auf MwSt-Betrug reagiert Deutschland schnell (innerhalb 15-30 Tage) und ändert den Status der MwSt-Identifikationsnummer auf ungültig bei inländischen und intra EU-Transaktionen. Jedoch bemängelt der Bericht ein fehlendes System zur Überwachung vorgenommener Änderungen in der MwSt-Verwaltung und empfiehlt die Einführung eines solchen Systems, um die Wirksamkeit der Änderungen in Prozessen und Verfahren bei der MwSt-Erhebung zu analysieren.

Die MwSt-Policy-Lücke liegt EU-weit in 2023 bei 51 % des fiktiven idealen MwSt-Aufkommens. Die für Deutschland geschätzte Lücke liegt mit 46 % leicht unter dem EU-Durchschnitt.

Was die Schätzungen der Körperschaft- (CIT) und Einkommensteuerlücke (PIT) betrifft, sind die Ambitionen der EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben spezielle Programme zur Schätzung von CIT- (z. B. Dänemark, Frankreich, Italien) und PIT-Lücken (z. B. Italien, Niederlande und Dänemark) eingerichtet. Finnland hat kürzlich begonnen, Schätzungen zu CIT und PIT zu veröffentlichen. Das gemeinsame Forschungszentrum der EU-Kommission (JRC) hat einen neuartigen makroökonomischen Ansatz zur Schätzung der CIT-Lücke entwickelt, der die Berechnung von Annährungswerten für 23 Mitgliedstaaten ermöglicht (aber keine Berücksichtigung von CIT-Lücken, die durch Steuervermeidung und grenzüberschreitende Gewinnverlagerung hervorgerufen wurden). Nach dieser Methodik beträgt die durchschnittliche CIT-Lücke 10,9 %, wobei sie auf unter 3 % in Dänemark, den Niederlanden und Finnland geschätzt wird. Im Bericht wird positiv angemerkt, dass Deutschland eine relativ geringe CIT-Lücke von 7,6 % aufweist und damit unter dem EU-Durchschnitt liegt. Jedoch wird kritisiert, dass Deutschland nicht offiziell nationale Steuerlücken schätzt und veröffentlicht, obwohl die deutsche Finanzverwaltung an dem EU-Projekt TADEUS/FISCALIS zur Steuerlückenschätzung (inkl. der Unterarbeitsgruppe zur CIT-Lücke) teilnimmt.

Weitere Einnahmeverluste bei vielen Steuerarten entstehen den EU-Mitgliedstaaten durch die Schattenwirtschaft, die laut einer vom EU-Parlament veröffentlichten Studie in 2022 auf 17,6 % des BIP geschätzt wurde. Die höchsten Anteile verzeichnet demnach Bulgarien mit 33,1 % und Kroatien mit 29,7 %, wohingegen Österreich (6,6 %), die Niederlanden (8,2 %) und Deutschland (8,8 %) die niedrigsten Werte aufweisen.

Laut EU-Kommission würden die meisten EU-Länder von einer regelmäßigen Überprüfung und Bewertung von Steuervergünstigungen profitieren. Nur wenige EU-Mitgliedstaaten, wie die Niederlande und Österreich, haben gesetzliche Regelungen, die eine regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Steuervergünstigungen vorsieht. Einige Länder, wie Belgien, integrieren die Überprüfung von Steuervergünstigungen in ihre allgemeine Ausgabenprüfung. In anderen EU-Staaten, wie Spanien, überprüft sie ein unabhängiger Haushaltsrat. Im Bericht wird positiv erwähnt, dass Deutschland halbjährlich einen Bericht zu direkten Subventionen und Steuervergünstigungen veröffentlicht und wichtige Posten der Steuervergünstigungen teilweise – durch externe Akteure, i. d. R. Forschungsinstitute – bewertet. So hat der Rechnungshof zuletzt ein Einsparpotenzial von 30 Milliarden Euro bei Steuervergünstigungen festgestellt.

Zu den Stärken Deutschlands zählt laut Bericht eine stabile Steuererhebung und –-eintreibung. Kürzliche Änderungen im MwSt-Recht tragen zur Modernisierung der MwSt-Erhebung durch die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für inländischen Unternehmen bei. Für die Steuerbeitreibung sind Risikomanagementsysteme vorhanden, die ggf. einen Beitrag zu einem sehr niedrigen Steuerrückstand geleistet haben. Jedoch kritisiert die EU-Kommission, dass die Koordination zwischen den Steuerverwaltungen auf Bundes- und Landesebene eine Herausforderung darstellt.

Viele EU-Mitgliedstaaten haben Fortschritte bei der Digitalisierung und der Integration von neuen Technologien in den Steuerverwaltungen gemacht. Litauen, Portugal und Spanien gelten als Vorbilder bei vorausgefüllten Erklärungen und beim elektronischen Einreichen von Erklärungen. Fortschritte werden Deutschland beim elektronischen Einreichen von Steuererklärungen bescheinigt, jedoch liegt es hinter dem EU-Durchschnitt, v. a. bei der Einkommensteuererklärung (78,8 % in 2023 vs. 87,1 % in der EU), zurück. Hessen wird im Bericht als Positivbeispiel mit 84 % in 2023 genannt. Auch beim elektronischen Einreichen von MwSt-Erklärungen (94,6 %) liegt Deutschland hinter dem EU-Durchschnitt von 99,2 % in 2023 zurück.

Die digitale Transformation der deutschen Steuerverwaltung wird bemängelt, da sie nur langsam voranschreitet, was teils durch die Verteilung der Aufgaben auf die Länder erklärt wird. Obwohl digitale Strategien existieren, stößt die landesweite Umsetzung auf Hindernisse. So haben die Steuerverwaltungen der Länder ihre eigenen Iokalen IT-Systeme. Die in 2007 ins Leben gerufenen Initiative KONSENS verzögerte sich trotz erheblichen Ressourceneinsatz immer weiter, was auch vom Bundesrechnungshof kritisiert wurde.

Obwohl digitale Lösungen existieren, wird das Fehlen einer integrierten Datenbank bemängelt, über die alle Verwaltungen Informationen beziehen können. Digitale Systeme, wie z. B. ELSTER für das Ausfüllen der Steuererklärung bestehen, aber das Once-Only Prinzip wird nicht vollständig über alle staatlichen Dienstleistungen hinweg umgesetzt. So müssen Arbeitgeber Daten über ihre Beschäftigten über ein besonderes elektronisches Meldeverfahren (DEÜV) an die Sozialversicherungen übermitteln und parallel dazu weitgehend dieselben Daten an die Finanzämter melden. Es gibt keine integrierte Plattform für den Datenaustausch aus der die Informationen bezogen werden können, damit sich überschneidende Meldepflichten der Steuerzahler vereinfachen.

Des Weiteren wird bemängelt, dass Deutschland keine vorausgefüllten CIT- und MwSt-Erklärungen anbietet und Unternehmen gezwungen sind, händisch alle Daten in ELSTER einzutragen. Mitgliedstaaten, wie Italien, Portugal und Spanien werden als Vorbilder genannt, die vorausgefüllte MwSt-Erklärungen unter Nutzung von Echtzeit-Transaktionsmeldungen und eRechnungssystemen eingeführt haben. Die EU-Kommission argumentiert, dass Deutschland im Lichte der EU-Initiative zu „VAT in the digital age“ (ViDA) seine digitale Steuerinfrastruktur modernisieren sollte, um mit den best practices Schritt halten zu können. Jedoch äußern Experten Zweifel, dass die neue MwSt-Meldeplattform pünktlich an den Start geht, da noch von bestehenden Hindernissen berichtet wird, bevor die Berichts- und Registrierungsplattform voll funktionsfähig ist. Deutschland erhält Unterstützung über den technischen Support der EU-Kommission (technisches Support Instrument), um das Meldesystem aufzubauen. Das laufende Projekt zielt darauf ab, den Design-/Akkreditierungsprozess für Anbieter von E-Rechnungsplattformen zu entwickeln, der für die Übertragung von Daten zwischen Unternehmen und der Steuerverwaltung verwendet wird.

Im Gegensatz zu digitalen Vorreitern wie Estland oder Finnland sind deutsche Online-Dienste weniger integriert, nicht vollständig automatisiert und fehleranfällig. Als Beispiel werden wiederholte Fehlfunktionen von ELSTER für Körperschaftsteuererklärungen genannt. Dies erhöht u. a. die Compliancezeit und -kosten für Unternehmen. Eine Erweiterung der ELSTER-Funktionalitäten, insb. bei den Unternehmenssteuern, würde die Compliance verbessern und im Einklang mit der ViDA stehen.

Der Einsatz von KI in der Steuerverwaltung wächst schnell. Laut OECD nutzen 72 % der Steuerverwaltungen KI weltweit. In der EU sind Finnland und Estland führend. Positiv im Bericht wird hervorgehoben, dass Deutschland als ein früher KI-Anwender in der Steuerverwaltung gilt. So kommt KI bei der Risikoanalyse, Betrugserkennung und Prüfungen zum Einsatz. Das vom Bundeszentralamt für Steuern entwickelte Tool X-PIDER, das für das Durchsuchen nicht gemeldeter Geschäftstätigkeit von eCommerce Plattformen eingesetzt wird, wird als Positivbeispiel genannt. IT gestützte Risikomanagement-Systeme werden von der Steuerverwaltung für die Auswahl von intensiver zu prüfenden komplexen Fällen eingesetzt. Bei Fällen mit geringem Risiko kann die Steuererklärung automatisch bearbeitet werden. Es wird festgestellt, dass der bisher eher begrenzte KI-Einsatz auf Landesebene verbesserungswürdig ist und es nur eine begrenzte Koordination zwischen den Bundesländern gibt. Als Beispiel wird Nordrhein-Westfalen aufgeführt, dass im Mai 2025 ein Pilotprojekt zur KI-gestützten Bearbeitung von Steuererklärungen in vier ausgewählten lokalen Finanzämtern gestartet hat.

Als zentrales Instrument der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden wird der automatische Informationsaustausch über die DAC-Richtlinie angesehen. Ein erfolgreicher automatischer Informationsaustausch ist davon abhängig, dass die EU-Mitgliedstaaten fähig sind, die von anderen Ländern erhaltenen Daten zu verarbeiten und für den Abgleich zu nutzen. In den letzten Jahren hat sich die Nutzung der erhaltenen Daten erheblich verbessert. So liegt die durchschnittliche Abgleichrate laut Bericht bei 84 % für DAC1, 87 % für DAC2, 96 % für DAC3 und 96 % für DAC4. Deutschland nutzt regelmäßig Daten aus dem automatischen Informationsaustausch, so z. B. aus DAC1 und DAC2 zur Risikobewertung und Steuerbewertung. Die Daten werden im Bereich der Einkommens- und Erbschaftsteuer als auch bei der Bewertung der Körperschaftsteuer herangezogen. Die Datenabgleichsquoten im Hinblick auf Einzelpersonen liegen für DAC1 und DAC2 (89 % für 2024) über dem EU-Durchschnitt. Besonders intensiv werden Daten aus DAC6 zur Identifizierung der entsprechenden Steuerpflichtigen genutzt (91 % Abgleichsquote).

Deutschland nimmt Platz 16 im Länderranking der 27 EU-Mitgliedstaaten ein im Tax complexity index ein. Dieser misst die Komplexität des Körperschaftsteuersystems aus Sicht eines multinationalen Unternehmens.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Gesetzentwurf für Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen

Die Bundesnetzagentur soll bei kurzfristigen Vermietungen über Plattformen zur zentralen digitalen Zugangsstelle werden und so den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern ermöglichen. So sieht es ein Entwurf der Bundesregierung (sog. Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz) vor (BT-Drs. 21/3484).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.01.2026

Die Bundesnetzagentur soll bei kurzfristigen Vermietungen über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com zur zentralen digitalen Zugangsstelle werden und so den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern ermöglichen. So sieht es ein Entwurf der Bundesregierung für ein Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz (KVDG, 21/3484) vor. Dieser soll die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 über den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen von Unterkünften, die ab dem 20. Mai 2026 gilt, in nationales Recht umsetzen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 7/2026

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Königreich Bahrain: Gegenseitigkeitsfeststellung zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Abs. 4 EStG

Das BMF hat ein Schreiben betreffend die gegenseitige Feststellung mit dem Königreich Bahrain über die Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Abs. 4 EStG veröffentlicht (Az. IV B 4 – S 1302/00014/009/061).

BMF, Schreiben IV B 4 – S 1302/00014/009/061 vom 02.01.2026

Einkünfte von im Inland nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Bahrain vom 22. November 2023, 11. August 2025, 21. November 2025 und 18. Dezember 2025 ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen durch die beiden Staaten festgestellt.

Das Bundesministerium für Verkehr hat die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen (§ 49 Absatz 4 EStG, ggf. in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz, § 2 Absatz 6 Gewerbesteuergesetz) und ist auch auf Beteiligungen eines im Königreich Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.

Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem 1. Januar 2023 erhoben werden. Die Rückwirkung erfolgt auf den Beginn des Jahres, in dem die Gespräche mit dem Königreich Bahrain zur Feststellung der gegenseitigen Gewährung der Steuerbefreiung nach § 49 Absatz 4 EStG aufgenommen wurden. Dies ist sachgerecht, da jedenfalls seit 2023 vom Königreich Bahrain keine Steuern auf beschränkt steuerpflichtige Luft- und Schifffahrtsunternehmen erhoben wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026

Das BMF hat am 07.01.2026 eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen veröffentlicht (Az. IV B 2 – S 1301/01499/005/004).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301/01499/005/004 vom 07.01.2026

Das BMF-Schreiben vom 7. Januar 2026 bietet eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden. Durch das am 7. Juni 2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) soll eine Modifikation der von ihm erfassten Steuerabkommen entsprechend den von den jeweiligen Vertragsstaaten bei ihrer Ratifikation des BEPS-MLI getroffenen Auswahlentscheidungen erfolgen.

Das BEPS-MLI wurde nach Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften (BGBl. 2020 II Nr. 20) im Dezember 2020 ratifiziert und trat für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2021 in Kraft (BGBl. 2021 II Nr. 13). Aufgrund der von der deutschen Seite getroffenen Auswahlentscheidung zu Artikel 35 Absatz 7 BEPS-MLI wird die Modifikation eines vom BEPS-MLI erfassten Steuerabkommens aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit jedoch erst nach Abschluss eines nachfolgenden Anwendungsgesetzgebungsverfahrens und entsprechender Notifizierung gegenüber der OECD als Verwahrerin des BEPS-MLI wirksam. Das Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen (BGBl. 2024 I Nr. 205) hat diese Notifikation vorbereitet. Der Anwendungszeitraum der vom BEPS-MLI betroffenen DBA kann Abschnitt I. Nr. 2 der beigefügten Tabelle entnommen werden.

(…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft

Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht. So der BFH (Az. IV R 12/23).

BFH, Urteil IV R 12/23 vom 25.09.2025

Leitsatz

  1. Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht (Bestätigung von Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 07.03.1996 – IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736).
  2. Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.
  3. Die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II setzt neben der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft kumulativ voraus, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 20.09.2018 – IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019 S. 131).
  4. Ein „verlustgeneigtes“ Wirtschaftsgut, das nicht dem gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, liegt nicht nur vor, wenn der „innere Wert“ des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung herabgesetzt ist, sondern auch dann, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, sodass eine Vermutung dafür spricht, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.02.2023 – 10 K 1285/20 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Streitig ist die steuerliche Behandlung eines im Rahmen einer Kapitalerhöhung geleisteten Aufgelds für einen GmbH-Anteil und des aus der nachfolgenden Veräußerung des Anteils resultierenden (Sonderbetriebs-)Verlusts.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist …

3

Der Beigeladene ist Kommanditist der Klägerin, an deren Festkapital er zu 100 % beteiligt ist. Geschäftsführende Komplementärin der Klägerin ist die V GmbH. Alleiniger Gesellschafter der V GmbH ist ebenfalls der Beigeladene.

4

Die Klägerin hielt 100 % der Anteile an der A GmbH, deren Stammkapital sich zunächst auf 25.000 € belief. Die A GmbH ist an einer Vielzahl inländischer Tochtergesellschaften beteiligt. Im Jahr 2012 (Streitjahr) war der Beigeladene alleiniger Geschäftsführer der A GmbH.

5

Um den Liquiditätsbedarf der A GmbH zu decken, bewilligte der Beigeladene der A GmbH am 20.12.2006 ein Darlehen in Höhe von ursprünglich … € mit unbefristeter Laufzeit und einem Zinssatz von 0,5 % jährlich. Aufgrund von Kompensationszahlungen für Dividenden der X AG für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sowie entsprechender Nachträge zum Darlehensvertrag erhöhte sich das Darlehen auf … €. Bei der Klägerin wurde das Darlehen als Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen behandelt.

6

Am 20.05.2011 erfolgte eine Erhöhung des Stammkapitals der A GmbH um 1.000 € auf 26.000 €. Den neuen Geschäftsanteil in Höhe von 1.000 € (3,8 % des Stammkapitals) übernahm der Beigeladene gegen eine Sacheinlage. Diese erbrachte er dadurch, dass er das Darlehen von … € gemäß Einbringungsvertrag vom 20.05.2011 in die A GmbH einbrachte und gleichzeitig an die A GmbH abtrat. Das im Zeitpunkt der Einbringung voll werthaltige Darlehen erlosch infolge von Konfusion. Die Differenz zwischen dem Einbringungswert des Darlehens und dem Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils wurde –wie im Beschluss über die Kapitalerhöhung und Übernahme für die A GmbH vorgesehen– in die Kapitalrücklage der A GmbH eingestellt. Der neu erworbene Geschäftsanteil von 1.000 € wurde als Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin behandelt und mit … € aktiviert. Der Verkehrswert des Anteils von 3,8 % an der A GmbH belief sich auf circa … € (inklusive des Anteils an der im Zuge der Kapitalerhöhung neu gebildeten Kapitalrücklage).

7

Mit Vertrag vom 18.09.2012 veräußerte der Beigeladene den Anteil von 3,8 % an der A GmbH zum Kaufpreis von … € an die J GmbH, deren Anteilseigner die beiden Söhne des Beigeladenen mit je 12 375 Geschäftsanteilen (je 49,5 %) sowie der Beigeladene mit 250 Geschäftsanteilen (1 %) sind. In der Urkunde schlossen die Klägerin und der Beigeladene zugleich eine Poolvereinbarung über die Anteile an der A GmbH. Danach dürfen die Stimmrechte nur einheitlich ausgeübt werden und die Veräußerung von Anteilen kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Erwerber in den Poolvertrag eintritt. Die Kündigung des Vertrags war erstmalig zum 31.12.2019 möglich. Mit dem Erwerb des Anteils an der A GmbH trat die J GmbH in den Poolvertrag ein.

8

Die Klägerin ging davon aus, dass die Veräußerung des Anteils von 3,8 % an der A GmbH im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin zu einem –dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden– Verlust in Höhe von … € (Veräußerungserlös in Höhe von … € abzüglich Anschaffungskosten in Höhe von … €) geführt habe, der entsprechend ausgewiesen wurde.

9

Nach einem Gutachten der steuerlichen Berater der Klägerin vom 19.07.2010, das die im Streitfall durchgeführte Gestaltung beschreibt, liegen wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung vor, da durch den Darlehensverzicht die Eigenkapitalquote der spekulativ tätigen A GmbH langfristig habe gestärkt werden sollen. Außerdem sei die anschließende Veräußerung des neuen Anteils an den (seinerzeit noch einzigen) Sohn des Beigeladenen vorgesehen, um diesen an den unternehmerischen Tätigkeiten wirtschaftlich zu beteiligen.

10

Am 28.03.2014 erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) einen erklärungsgemäßen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Streitjahr. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

11

Im Rahmen einer in den Jahren 2015 und 2016 bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Sonderbetriebsausgaben aus dem sogenannten Kapitalerhöhungsmodell im Streitjahr nicht abgezogen werden könnten. Der Anteil an der A GmbH sei kein Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gewesen, weil von vornherein festgestanden habe, dass die Beteiligung nur Verluste bringen könne. Ein Nichtgesellschafter hätte der A GmbH den Vermögenswert der Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe des 9,75-Fachen des gemeinen Werts des erhaltenen Anteils nicht zugewendet. Der den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigende Betrag sei eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen, ein Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsrechten bestehe nicht. Vielmehr liege eine verdeckte Einlage des Gesellschafters vor, die zur Folge habe, dass sich insoweit die Anschaffungskosten der Alt- und Neuanteile entsprechend erhöhten (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG i.V.m. R 8.9 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015). Im Übrigen stelle die hier gewählte Gestaltung (Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch die Veräußerung des neu geschaffenen Anteils an der A GmbH) einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) dar.

12

Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ das FA am 29.03.2018 einen entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr.

13

Nachdem das FA der Sprungklage der Klägerin nicht zugestimmt hatte, wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Berücksichtigung des Veräußerungsverlusts im Hinblick auf das der Gestaltung zugrunde liegende Gesamtkonzept nach § 42 AO zu versagen sei. Die A GmbH habe gezielt eine Überpari-Emission durchgeführt, die das 9,75-Fache des Verkehrswerts des neu geschaffenen Anteils übersteige. Einen derart überhöhten Kaufpreis für den Erwerb des Anteils an der A GmbH von 3,8 % hätte ein fremder Dritter nicht bezahlt. Außerdem seien die Kapitalerhöhung am 20.05.2011 und die Veräußerung des Anteils am 18.09.2012 an eine dem Beigeladenen nahestehende Person zeitlich miteinander verknüpft. Das spreche dafür, dass gemäß dem vom Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten gezielt ein Veräußerungsverlust durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten habe herbeigeführt werden sollen. Die von der Klägerin genannten wirtschaftlichen Gründe führten zu keiner anderen Beurteilung. In Anwendung des § 42 AO sei der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen. Demzufolge lägen in Höhe von … € Anschaffungskosten auf den neuen Geschäftsanteil vor. Im Übrigen habe die Abtretung ihre Grundlage in der missbräuchlichen Festlegung eines Aufgelds, so dass in Höhe von circa … € eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit eine verdeckte Einlage vorliege.

14

Auf die nachfolgende Klage änderte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg den Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr mit Urteil vom 06.02.2023 – 10 K 1285/20 dahingehend, dass der Verlust aus der Veräußerung des Geschäftsanteils des Beigeladenen an der A GmbH in Höhe von … € als Sonderbetriebsausgaben, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen, behandelt wird.

15

Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der eine Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.

16

Das FA beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.02.2023 – 10 K 1285/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

18

Der Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen.

19

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.

II.

20

Die Revision des FA ist begründet. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der im Jahr 2011 erworbene Anteil des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gehörte. Dessen Veräußerung im Streitjahr konnte somit keinen Sonderbetriebsverlust auslösen. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben (dazu 1.). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen (dazu 2.).

21

1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anteil des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gehörte.

22

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Vielmehr zählen hierzu nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I), oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II; vgl. nur BFH-Urteil vom 19.09.2024 – IV R 5/20, Rz 61, m.w.N.).

23

aa) Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I rechnen Wirtschaftsgüter, welche objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt sind. Hierzu gehören insbesondere solche Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung für ihre Tätigkeit überlässt (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 25).

24

bb) Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist dagegen anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 30).

25

aaa) Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern und damit auch von Kapitalbeteiligungen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Wird ein Wirtschaftsgut nicht ausschließlich zur Begründung oder Stärkung der mitunternehmerischen Beteiligung an der Personengesellschaft eingesetzt, kann auch eine außerhalb dieser Sphäre begründete Veranlassung vorliegen. So ist es gerade bei Kapitalbeteiligungen vorstellbar, dass diese nicht ausschließlich im Interesse der Personengesellschaft gehalten werden. In diesem Fall ist es für die Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II erforderlich, dass ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht (BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 31 f., m.w.N.).

26

bbb) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist (erste Alternative), als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung selbst dient, weil durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Gesellschafters in der Personengesellschaft steigt beziehungsweise gestärkt wird (zweite Alternative). Die zweite Alternative kann insbesondere dann gegeben sein, wenn sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH beteiligt und über seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung in der KG gewinnt (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 33, m.w.N.).

27

ccc) Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft, wenn zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der Mitunternehmer –gegebenenfalls zusammen mit anderen Mitunternehmern– die Kapitalgesellschaft beherrscht (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.09.2024 –  IV R 5/20, Rz 62, m.w.N.).

28

ddd) Ausgehend von dem Veranlassungszusammenhang als Zuordnungskriterium wertet der BFH in den vorstehend genannten Alternativen die Kapitalbeteiligung –auch wenn die weiteren Voraussetzungen für die Annahme von notwendigem Sonderbetriebsvermögen II (wie zum Beispiel das Erreichen einer bestimmten Beteiligungsquote des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft) gegeben sein sollten– in der Regel nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei einem derartigen eigenen Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit der beiden Gesellschaften und damit auch der Interessensbereiche der daran beteiligten Gesellschafter auszugehen ist. In einem solchen Fall kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass das Halten der Kapitalbeteiligung im überwiegenden Interesse der mitunternehmerischen Beteiligung erfolgt und damit überwiegend durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst ist (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 34, m.w.N.).

29

Verwaltet die Kapitalgesellschaft weitere Beteiligungen, unterhält sie hierdurch ebenfalls einen eigenen Geschäftsbetrieb. Daher gehört die Beteiligung des Kommanditisten an der Kapitalgesellschaft in der Regel auch dann nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer Tätigkeit im Interesse der Personengesellschaft oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Personengesellschaft noch weitere Beteiligungen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung verwaltet. Dabei ist es unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft mit der Beteiligungsverwaltung eine originär gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder nur eine originär vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Denn die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ist stets als gewerblich anzusehen (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes). Ebenso ist unerheblich, ob es sich um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um Beteiligungen an Personengesellschaften handelt. Entscheidend ist, ob die Kapitalgesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung besitzt. Denn wenn dies der Fall ist, hält der Kommanditist seine Kapitalbeteiligung grundsätzlich nicht im überwiegenden Interesse seiner mitunternehmerischen Beteiligung (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 35).

30

eee) Ob der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im konkreten Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft hält oder ob daneben zugleich andere Gesichtspunkte eine bedeutsame Rolle spielen, ist Tatfrage und vom FG anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Abzustellen ist insoweit nicht auf die Sicht der Personengesellschaft, sondern auf die des Gesellschafters, der sowohl an der Kapitalgesellschaft als auch an der Personengesellschaft beteiligt ist. Die für die Zuordnung des Wirtschaftsguts maßgeblichen Kriterien müssen zudem objektiv erkennbar zu Tage treten. An die danach erforderliche Würdigung tatsächlicher Art ist der BFH revisionsrechtlich gebunden, soweit diese frei von Rechtsfehlern ist, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 39).

31

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin gehörte.

32

aa) Das FG hat in diesem Zusammenhang maßgebend darauf abgestellt, dass der Beigeladene einziger Kommanditist der Klägerin und Alleingesellschafter ihrer Komplementär-GmbH ist. Wirtschaftlich betrachtet habe er damit hinter der Klägerin gestanden. Seine Beteiligung an der A GmbH habe er im Interesse der Klägerin gehalten, die –vor der Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH– als Holdinggesellschaft sämtliche Anteile an der A GmbH und damit mittelbar auch die Anteile an ihren Tochtergesellschaften gehalten habe. Da die Beteiligung an der A GmbH die einzige Beteiligung der Klägerin gewesen sei, habe sie für diese auch eine wesentliche wirtschaftliche Funktion erfüllt. Die Klägerin habe ihren Geschäftszweck über die A GmbH ausgeübt. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin sei mit dem der A GmbH identisch gewesen. Es habe ein einheitlicher Betätigungswille vorgelegen.

33

bb) Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist dem FG darin beizupflichten, dass sowohl die Klägerin als auch die A GmbH nach den Feststellungen des FG ausschließlich im Bereich der Beteiligungsverwaltung tätig geworden sind. Dass die Klägerin 96,2 % der Anteile an der A GmbH gehalten hat, reicht für eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft indes nicht aus. Vielmehr hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der (nicht aktiv gewerblich tätigen) Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft nicht auf die bloße Beteiligung beschränken dürfen. Daher erfüllt eine Tochter-Kapitalgesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht (BFH-Urteil vom 07.03.1996 – IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736, unter 2.a [Rz 13]). Dies hat die Vorinstanz verkannt.

34

Hinzu kommt, dass die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II –wie ausgeführt– neben der wirtschaftlichen Verflechtung kumulativ voraussetzt, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen (BFH-Urteil vom 20.09.2018 –  IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz 29). Daran fehlt es vorliegend. Denn es ist allein die Klägerin, die die A GmbH beherrscht. Ihre Machtstellung ist durch die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH nicht gestärkt worden, ihr Anteil hat sich im Gegenteil von 100 % auf 96,2 % vermindert. Hingegen hat die unmittelbare Kapitalbeteiligung an der A GmbH von 3,8 % dem Beigeladenen keine Beherrschung vermittelt. Er beherrscht die A GmbH allenfalls mittelbar als alleiniger Kommanditist der Klägerin.

35

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum „Geschäftsmodell“ der Klägerin und der A GmbH im Bereich des „Venture Capital“ (durch Zurückverweisung an das FG). Zwar deuten die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH auf eine gewisse „Tätigkeitsverschränkung“ zwischen dem Beigeladenen, der Klägerin und der A GmbH hin. Es fehlt indes jedenfalls an einer durch die Kapitalbeteiligung vermittelten Beherrschungssituation.

36

Angesichts dieser fehlenden wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit der Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH für die Klägerin im Sinne der Rechtsprechung kann dahinstehen, ob die im Streitfall gewählte Gestaltung angesichts des mit ihr angestrebten erheblichen Sonderbetriebsverlusts des Mitunternehmers nicht ohnehin nahelegt, dass auch der Gesichtspunkt der „privaten Vermögensanlage“ des Mitunternehmers eine bedeutende Rolle gespielt hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.12.2019 –  IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 37).

37

cc) Die Vorentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als ergebnisrichtig (§ 126 Abs. 4 FGO), weil die Kapitalbeteiligung des Beigeladenen als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.

38

aaa) Die Annahme von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen II setzt einen entsprechenden Widmungsakt voraus, etwa –wie hier– durch Ausweis des Wirtschaftsguts in der Sonderbilanz. Ungeachtet der Frage, ob eine Kapitalbeteiligung überhaupt dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2019 –  IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 47; vom 28.05.2020 –  IV R 17/17, BFHE 269, 158, BStBl II 2023, 607, Rz 18; vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 51), ist eine solche Zuordnung nach ständiger Rechtsprechung des BFH indes dann nicht (mehr) möglich, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird (BFH-Urteil vom 17.11.2011 –  IV R 51/08, Rz 38, m.w.N.).

39

bbb) Das FA macht zu Recht geltend, dass eine solche –die Widmung der Kapitalbeteiligung des Beigeladenen ausschließende– Ausnahmesituation auch unter den spezifischen Umständen des Streitfalls anzunehmen ist.

40

(1) Zwar betrifft die vorgenannte Rechtsprechung zuvörderst Wirtschaftsgüter, deren „innerer Wert“ herabgesetzt war (vgl. etwa zu Wertpapieren eines Einzelunternehmers BFH-Urteil vom 19.02.1997 –  XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399, unter II.2.d [Rz 36], m.w.N.). Darum geht es hier indes nicht. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Wert des Anteils des Beigeladenen an der A GmbH in irgendeiner Form gemindert war. Zudem hätte die Beteiligung auch Dividendenerträge abwerfen können.

41

(2) Die Sonderbetriebsvermögen einschränkende Rechtsprechung ist jedoch nicht auf diese Situation beschränkt. So hat der erkennende Senat etwa die Einlage von Gemälden, deren Wert erheblich unter ihrem Anschaffungswert lag, für ausgeschlossen gehalten (BFH-Urteil vom 25.02.1982 –  IV R 25/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461). Eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II ist mithin dann nicht (mehr) möglich, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, so dass damit gerechnet werden muss, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird. Das ist hier der Fall. Während der 3,8%ige Anteil des Beigeladenen an der A GmbH nach den Feststellungen des FG im Zeitpunkt des Erwerbs nur einen Verkehrswert von circa … € hatte, wendete der Beigeladene dafür –in der Sonderbilanz als Buchwert ausgewiesene– Anschaffungskosten in Höhe von … € auf. Der Senat kann die Richtigkeit dieser Anschaffungskosten hier unterstellen; unter Zugrundelegung der vom FA für richtig befundenen Anschaffungskosten würde sich schon kein Veräußerungsverlust ergeben. Angesichts dieser hohen Anschaffungskosten bestand bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalbeteiligung eine Vermutung dafür, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird. So ist es dann auch gekommen, als der Beigeladene die Beteiligung wenig später zum Marktwert veräußerte. Daher handelt es sich bei der Kapitalbeteiligung –mit Blick auf das Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin– um ein verlustgeneigtes („betriebsschädliches“) Wirtschaftsgut.

42

(3) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich der Wert der von ihr gehaltenen Anteile an der A GmbH durch die Einstellung der Differenz zwischen dem Einbringungswert des Darlehens und dem Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils in die Kapitalrücklage der A GmbH reflexartig erhöht habe (Wertverschiebung). Denn die Wertverschiebung betrifft ein anderes Wirtschaftsgut, das die Klägerin in ihrem Gesamthandsvermögen hält. Es ist von dem nach den Maßstäben der „Betriebsschädlichkeit“ zu beurteilenden Wirtschaftsgut –der im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Kapitalbeteiligung des Beigeladenen– zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält der erkennende Senat eine „Gesamtschau“ auch bei Mitunternehmerschaften nicht für angezeigt. Der Umstand, dass die Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Personengesellschaft als auch auf der Ebene des Gesellschafters bestehen muss (BFH-Beschluss vom 10.12.2013 –  IV B 63/13, Rz 18), rechtfertigt eine solche nicht.

43

ccc) An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts dadurch, dass der Beigeladene bereits die eingebrachte Darlehensforderung gegenüber der A GmbH als Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin behandelt hatte. Selbst wenn diese Behandlung zutreffend gewesen sein sollte, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass der im Gegenzug ausgegebene Anteil an der A GmbH –jedenfalls für eine juristische Sekunde– ebenfalls als Sonderbetriebsvermögen anzusehen war. Vielmehr sind die Voraussetzungen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen mit Blick auf jedes Wirtschaftsgut eigenständig zu beurteilen. Eine irgendwie geartete „Surrogation“ von Sonderbetriebsvermögen oder Rechtsnachfolge in die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft findet nicht statt.

44

ddd) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf den Abschluss des Poolvertrags berufen. Ungeachtet dessen, dass der Vertrag nicht bereits bei Erwerb der Beteiligung durch den Beigeladenen (im Jahr 2011), sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung (im Jahr 2012) geschlossen wurde, bezwecken die Parteien mit der Poolung, ihren gemeinsamen Einfluss auf die A GmbH im Wege der Stimmrechtsbündelung und wechselseitiger schuldrechtlicher Verfügungsbeschränkungen zu sichern. Dies betrifft den Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft. Inwiefern sich hierdurch eine Verschränkung der Interessensbereiche der Klägerin und der A GmbH ergeben soll, ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.

45

2. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist unbegründet. Die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH gehörte nicht zu dessen Sonderbetriebsvermögen (I oder II). Das FA hat den geltend gemachten Sonderbetriebsverlust zu Recht nicht berücksichtigt.

46

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Dem Beigeladenen waren Kosten nicht nach § 135 Abs. 3 FGO aufzuerlegen, weil sein Antrag mit dem der unterlegenen Klägerin übereinstimmt und nicht zu Mehrkosten geführt hat (BFH-Urteil vom 23.01.2020 –  IV R 48/16, Rz 38), beziehungsweise weil sein Antrag einen reinen Formalantrag darstellt (BFH-Urteil vom 23.01.1985 –  II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 22]; Brandis in Tipke/Kruse, § 135 FGO Rz 20). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig im Sinne des § 139 Abs. 4 FGO, wenn der Beigeladene –wie hier– den unterliegenden Beteiligten unterstützt hat (BFH-Urteil vom 23.01.1985 –  II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 23]).

Quelle: Bundesfinanzhof

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Steuersätze in Europa gleichen sich an

Das Update des Mannheim Tax Index 2025 zeigt: Die relative steuerliche Standortattraktivität verändert sich bei Niedrig- und Hochsteuerstandorten nur wenig. Jedoch steigen in mehreren mittel- und osteuropäischen Staaten die Körperschaftsteuersätze und nähern sich dem EU-Durchschnitt an. Gleichzeitig gewinnt die Frage an Bedeutung, wie Staaten Investitionen nicht nur über Steuersätze, sondern auch über gezielte steuerliche Anreize stimulieren können.

ZEW, Mitteilung vom 05.01.2026

Mannheim Tax Index 2025: Deutschland braucht Investitionsanreize

Das Update des Mannheim Tax Index 2025 zeigt: Die relative steuerliche Standortattraktivität verändert sich bei Niedrig- und Hochsteuerstandorten nur wenig. Gemessen an der effektiven Durchschnittssteuerbelastung (EATR) steigen jedoch in mehreren mittel- und osteuropäischen Staaten die Körperschaftsteuersätze und nähern sich dem EU-Durchschnitt an. Gleichzeitig gewinnt die Frage an Bedeutung, wie Staaten Investitionen nicht nur über Steuersätze, sondern auch über gezielte steuerliche Anreize stimulieren können.

Körperschaftsteuer: Weniger „Race to the Bottom“

In einigen Ländern steigen die Steuersätze spürbar: Estland erhöht den allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 20 auf 22 Prozent und schafft den reduzierten Satz von 14 Prozent ab, Litauen hebt ihn von 15 auf 16 Prozent und die Slowakei sogar von 21 auf 24 Prozent. Bereits im Vorjahr ihre Steuersätze erhöht hatten Slowenien (von 19 auf 22 Prozent) und Tschechien (von 19 auf 21 Prozent). Treiber dieses Trends sind die Belastungen durch die multiplen Krisen der letzten Jahre – und damit der gestiegene Bedarf für stabilisierte Staatseinnahmen.

„Derzeit beobachten wir in der EU die Abkehr von einer aggressiven Steuerpolitik, bei der Standortvorteile vor allem durch sinkende Steuersätze geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund ist die geplante Senkung des kombinierten Unternehmenssteuersatzes bis 2032 von rund 30 auf 25 Prozent in Deutschland ein sinnvoller Schritt. Damit nähert sich Deutschland wieder einem konkurrenzfähigen Steuerniveau an, ohne direkt in einen europäischen Unterbietungswettbewerb einzusteigen. Entscheidend wird allerdings sein, Investitionen stärker über die steuerliche Bemessungsgrundlage zu fördern, denn hier liegen die größten Hebel, um die Kapitalkosten wirksam zu senken und zusätzliche Investitionsanreize zu setzen“, erklärt Julia Spix, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“.

Investitionsanreize wirken über Kapitalkosten

Während Steuersatzänderungen die EATR deutlich beeinflussen, wirken sich indirekte Steueranreize (z.B. Abschreibungsregeln) insbesondere auf die Kapitalkosten aus – also auf die Rendite, die eine Investition vor Steuern mindestens erzielen muss, damit sie nach Steuern im Vergleich zu einer alternativen Geldanlage am Finanzmarkt noch attraktiv ist. In Hochsteuerländern ist die Spannbreite groß: In den letzten zehn Jahren lagen die Kapitalkosten in Italien und Portugal bei durchschnittlich 4,6 Prozent (Patente) bzw. 4,1 Prozent (Maschinen). Das Vereinigte Königreich hingegen senkte trotz Anhebung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 Prozent im Jahr 2023 die Kapitalkosten für Maschinen durch vollständige Sofortabschreibung auf 4,7 Prozent. Deutschland bietet großen Unternehmen derzeit deutlich weniger Anreize: Kapitalkosten von 5,7 Prozent (Patente) bzw. 6,4 Prozent (Maschinen) liegen klar über dem angenommenen Marktzins der Geldanlage von fünf Prozent.

Der Mannheim Tax Index
Der Mannheim Tax Index ist ein Indikator für das effektive Steuerniveau von Unternehmen. Hierbei vergleicht er Länder und Regionen aus steuerlicher Sicht und berücksichtigt dabei alle Steuern auf Gewinne und investiertes Kapital sowie die wichtigsten Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Somit wird ein umfassendes Bild der Besteuerung gezeichnet, indem zwei generelle Stränge verfolgt werden: die Besteuerung inländischer Unternehmen mitsamt ihren Anteilseignern und grenzüberschreitende Unternehmensinvestitionen. Der Mannheim Tax Index basiert auf dem investitionstheoretischen Ansatz von Devereux und Griffith (1999, 2003).

Quelle: ZEW

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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen (Stand 1. Januar 2026)

Das BMF gibt die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen nach dem Stand vom 1. Januar 2026 bekannt (Az. III C 3 – S 7492/00026/008/009).

BMF, Schreiben III C 3 – S 7492/00026/008/009 vom 02.01.2026

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2025 – III C 3 – S 7492/00026/007/012 (COO.7005.100.4.10995457) -, BStBl I S. 87, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Januar 2026 ersetzt.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2026

Das BMF gibt die für das Jahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt (Az. IV D 3 – S 1547/00006/007/021).

BMF, Schreiben IV D 3 – S 1547/00006/007/021 vom 23.12.2025

Das BMF gibt die für das Jahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2026

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2026
ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Euro Euro Euro
Bäckerei 1.671 214 1.885
Fleischerei/Metzgerei 1.487 567 2.054
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.824 629 2.453
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 3.173 828 4.001
Getränkeeinzelhandel 123 276 399
Café und Konditorei 1.610 598 2.208
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 721 0 721
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.395 368 1.763
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 384 169 553

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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