BFH: EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung von Produktionsabgaben eines Zuckerherstellers

Der BFH hat dem EuGH u. a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 2 VO 1360/2013 dahingehend auszulegen ist, dass ein Zuckerhersteller seinen Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben bis zum 30.09.2014 hätte stellen müssen (Az. VII R 48/20).

BFH, Beschluss VII R 48/20 vom 01.06.2022

Leitsatz

  1. Ist Art. 2 VO 1360/2013 dahingehend auszulegen, dass ein Zuckerhersteller seinen Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben bis zum 30.09.2014 hätte stellen müssen?
  2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist die zuständige Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden (unionsrechtswidrig, aber bestandskräftig festgesetzte Abgaben, deren Erstattung erst ein Jahr nach rückwirkender Festsetzung eines geringeren Koeffizienten durch die VO 1360/2013 beantragt wurde) berechtigt, die Erstattung zu Unrecht erhobener Produktionsabgaben unter Berufung auf die nationalen Vorschriften über die Bestandskraft und auf die für Abgabenbescheide nach den nationalen Vorschriften geltende Festsetzungsfrist sowie auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit abzulehnen?

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BFH: Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens ab Erwerb der ersten Immobilie

Der BFH entschied, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie beginnt (Az. IV R 13/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 44/22 vom 20.10.2022 zum Urteil IV R 13/20 vom 01.09.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.09.2022 – IV R 13/20 – entschieden, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie beginnt. Erst durch den entsprechenden Kauf sei er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten.

Im Streitfall ist die Klägerin, eine Anfang 2011 gegründete Gesellschaft, deren Wirtschaftsjahr am 01.06. eines Jahres beginnt und am 31.05. des Folgejahres endet, als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet, zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages kam es jedoch erst im Juni 2012 und damit im Wirtschaftsjahr 2012/2013. Das Finanzamt (FA) erkannte den von der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 erklärten Verlust von rund einer Millionen Euro nicht an. Es war der Auffassung, die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 unternommenen Akquisitionstätigkeiten könnten noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen. Die Feststellung des erklärten Gewerbeverlustes sei daher ausgeschlossen.

Der BFH hat die Auffassung des FA jetzt bestätigt. Er hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Ein gewerblicher Grundstückshändler nehme seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf. Maßgeblich sei der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages, denn erst hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages dienten, genügten demgegenüber nicht.

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BFH zur freiwilligen Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb der kurzen Zeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember bei Gewinnermittlung durch EÜR auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, wenn sie zwar innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet wurde, aber aufgrund einer dem Unternehmer gewährten Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung erst später fällig war (Az. VIII R 25/20).

BFH, Urteil VIII R 25/20 vom 21.06.2022

Leitsatz

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.02.2022 – X R 2/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, DStR 2022, 1101).

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.01.2020 – 5 K 1578/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine als Steuerberatungsgesellschaft tätige Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die für das Streitjahr 2017 ihren Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.

2

Am 10.01.2018 leistete die Klägerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 (Streitjahr) in Höhe von 2.422,93 €. Diese war aufgrund einer der Klägerin gewährten Dauerfristverlängerung gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erst am 10.02.2018 fällig.

3

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr vom 03.06.2019 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit fest, ohne die geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Streitjahres als Betriebsausgabe auf der Gesamthandsebene zu berücksichtigen.

4

Dagegen erhob die Klägerin erfolglos Einspruch und Klage. Die Begründung des Finanzgerichts (FG) zur Abweisung der Klage ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1185 mitgeteilt.

5

Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verletzung von Bundesrecht durch das FG, das § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG unzutreffend ausgelegt habe. Das FG habe die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Streitjahres innerhalb des für eine „kurze Zeit“ maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums zu Unrecht als Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG noch im Streitjahr angesehen.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil des Sächsischen FG vom 15.01.2020 – 5 K 1578/19 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017 vom 03.06.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2019 dergestalt zu ändern, dass vom bislang angesetzten Gewinn aus der Gesamthand die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 in Höhe von 2.422,93 € als weitere Betriebsausgabe abgezogen wird.

7

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

9

Das FG hat zu Recht erkannt, dass die am 10.01.2018 geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 eine Betriebsausgabe des Jahres 2018 und nicht des Streitjahres ist. Eine abweichende Zuordnung der Ausgabe zum Streitjahr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG kommt nicht in Betracht, weil die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Streitjahres nicht innerhalb des für eine „kurze Zeit“ i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums fällig war.

10

1. Aufgrund der Dauerfristverlängerung und des Abflusses der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 am 10.01.2018 handelt es sich um eine Betriebsausgabe des Jahres 2018.

11

Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG bestimmt der für den Betriebsausgabenabzug geltende § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass Ausgaben für dasjenige Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Maßgeblich ist, wann der Steuerpflichtige nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die hingegebenen Mittel verliert (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 16.02.2022 – X R 2/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2022, 1101, Rz 9).

12

2. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen —wie die hier streitigen für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Streitjahres— sind zwar nach der ständigen Rechtsprechung des BFH regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG (BFH-Urteile vom 01.08.2007 – XI R 48/05, BFHE 218, 372, BStBl II 2008, 282, unter II.2.a; vom 11.11.2014 – VIII R 34/12, BFHE 247, 432, BStBl II 2015, 285, Rz 14 f.; vom 27.06.2018 – X R 44/16, BFHE 262, 97, BStBl II 2018, 781, Rz 10, sowie vom 03.12.2019 – VIII R 23/17, BFH/NV 2020, 613, Rz 18). Mit Leistung der Zahlung am 10.01.2018 hat der Kläger innerhalb des für eine „kurze Zeit“ i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zeitraums von bis zu zehn Tagen (BFH-Urteil in BFHE 262, 97, BStBl II 2018, 781, Rz 11, m.w.N.) auch die Verfügungsmacht über die gezahlten Mittel verloren. Der vom Abflussprinzip abweichenden Zuordnung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung zum Streitjahr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG steht jedoch entgegen, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Streitjahres erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums zum 10.02.2018 fällig war.

13

a) Der X. Senat des BFH hat mit Urteil in DStR 2022, 1101, Rz 13 ff., 19 ff., maßgeblich unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 09.05.1974 – VI R 161/72 (BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547) entschieden, § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sei als Ausnahmetatbestand zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG konzipiert. Für die vom Folgejahr, in dem der Abfluss der Ausgabe stattfinde, abweichende Zuordnung zum vorhergehenden Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit sei erforderlich, dass eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im Sinne der Regelung nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis innerhalb der kurzen Zeit (des Zehn-Tages-Zeitraums) fällig (zahlbar) geworden sei und abfließe. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung des BFH-Urteils in DStR 2022, 1101 Bezug. Er schließt sich dieser Rechtsprechung an.

14

b) Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sind danach nicht erfüllt, wenn die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember eines Jahres zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums des Folgejahres (hier: bis zum 10.01.2018) geleistet wird, wegen einer erteilten Dauerfristverlängerung aber erst nach dessen Ablauf (hier: am 10.02.2018) fällig ist.

15

Gründe, die bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen mit einer Dauerfristverlängerung dafür sprechen könnten, zu einer anderen Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als im BFH-Urteil in DStR 2022, 1101 zu kommen, sind angesichts des Normzwecks nicht ersichtlich. Die Regelung soll Zufälligkeiten vermeiden, die bei strikter Anwendung des die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich beherrschenden Zu- und Abflussprinzips entstünden, würde man die Zahlung mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen müssen. Nur ausnahmsweise ist der wirtschaftlichen Zuordnung der Zahlungen für den im Gesetz genannten Zehn-Tages-Zeitraum der Vorrang einzuräumen. Daraus folgt, dass die regelmäßig wiederkehrende Ausgabe (hier: Umsatzsteuer-Vorauszahlung) nicht nur innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums gezahlt werden, sondern nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis auch innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums zahlbar, d.h. fällig sein muss (BFH-Urteil in DStR 2022, 1101, Rz 23, 24).

16

Würde man auf die Fälligkeit der regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums verzichten, könnten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Voranmeldungszeitraum Dezember, die wegen der beantragten und erteilten Dauerfristverlängerung erst deutlich nach dem Jahreswechsel fällig werden und typischerweise nicht um den Jahreswechsel herum geleistet werden sollen, allein durch eine freiwillige Zahlung vor Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums dem Vorjahr zugeordnet werden. Es würden bei diesem Normverständnis nicht Zufälligkeiten vermieden, die bei der Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben auftreten können, sondern dem Normzweck zuwiderlaufende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, die Ausgabe bewusst dem einen oder dem anderen Veranlagungszeitraum zuordnen zu können.

17

c) Das FG-Urteil entspricht diesen Grundsätzen. Das FG hat für die Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Streitjahres innerhalb des bis zum 10.01.2018 laufenden Zehn-Tages-Zeitraums verlangt. Da die Vorauszahlung wegen der erteilten Dauerfristverlängerung erst zum 10.02.2018 fällig war, hat das FG den Abzug als Betriebsausgabe im Streitjahr zutreffend abgelehnt. Die freiwillige Zahlung der Klägerin vor Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums und die wirtschaftliche Zugehörigkeit der erbrachten und bezogenen Leistungen zum Voranmeldungszeitraum Dezember des Streitjahres genügen für eine vom Abflussjahr abweichende Zuordnung der Ausgabe zum Streitjahr nicht.

18

3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 121, 90 Abs. 2 FGO).

19

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Prüfung des deutschen Kindergeldanspruchs bei möglichem Bezug von Familienleistungen im Vereinigten Königreich

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob dem Kläger ein ungekürzter deutscher Kindergeldanspruch für das im Streitzeitraum in Großbritannien wohnende Kind zusteht, wenn er – wie die Kindsmutter – in Großbritannien arbeitete, aber aufgrund der gesetzlichen Regelungen in Großbritannien ab einem Einkommen von größer 60.000 GBP keine Kindergeldzahlung mehr erfolgte (Az. III R 31/20).

BFH, Urteil III R 31/20 vom 01.06.2022

Leitsatz

  1. Im Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist grundsätzlich vorrangig in einem Koordinierungsverfahren zu klären, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat bestand (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
  2. Der rechtlichen Bewertung der zuständigen ausländischen Stelle hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Anspruch auf die Familienleistung („Child Benefit“) und einer möglicherweise gegenläufigen Regelung („High Income Child Benefit Charge“) ist zu folgen.

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BFH: Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine rückwirkende Rechnungskorrektur wegen Fehlens einer Mindestangabe in einer Rechnung auch dann zu versagen ist, wenn die Beteiligten von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind und auf dieser Grundlage unter Anwendung des § 14a Abs. 5 UStG abgerechnet haben (Az. V R 33/20).

BFH, Urteil V R 33/20 vom 07.07.2022

Leitsatz

Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt.

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BFH: Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin umsatzsteuerpflichtig

Der BFH entschied, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig sind (Az. XI B 9/22 (AdV)).

BFH, Pressemitteilung Nr. 45/22 vom 20.10.2022 zum Beschluss XI B 9/22 (AdV) vom 26.09.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 26.09.2022 – XI B 9/22 (AdV) – entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig sind.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin, die Spielhallen betreibt, beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 auszusetzen. Das FG sah es als ernstlich zweifelhaft an, dass die Umsatzsteuerpflicht sog. terrestrischer Automatenspielumsätze bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit sog. virtueller Automatenspielumsätze mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar sei.

Dieser Auffassung hat sich der BFH nicht angeschlossen. Er hatte bereits mehrfach entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind (s. Pressemitteilungen Nr. 1/11 und 20/20). Bis zum 30.06.2021 galt dies unabhängig davon, ob es sich um Umsätze in Spielhallen u. ä. oder um Online-Umsätze (sog. virtuelle Automatenspiele) handelte.

Zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Grundlagen geändert: Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer. Sie sind deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Umsätze in Spielhallen sind hingegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für sie fällt aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an. Hintergrund der Änderung war u. a. der Umstand, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z. B. in Spielhallen).

Mit seinem Beschluss hat der BFH nun klargestellt, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze seien aus mehreren Gründen (unterschiedliche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) bereits nicht vergleichbar. Wären sie vergleichbar, wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Anders als terrestrische Umsätze würden auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Die EU habe diese Sonderregelung eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU erfolge, wenn sie in der EU verbraucht würden. Dies rechtfertige die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen. Für Glücksspielumsätze gelte insoweit nichts anderes als in anderen Bereichen der Wirtschaft auch.

 

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EuGH-Vorlage: FG Köln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig

Das FiG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmern eine sog. Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland verwehrt werden darf (Az. 15 K 646/20).

FG Köln, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Beschluss 15 K 646/20 vom 20.09.2022

Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmern eine sog. Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland verwehrt werden darf. Mit seinem am 20.10.2022 veröffentlichten Beschluss vom 20.09.2022 (Az. 15 K 646/20) hat der 15. Senat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Rs. C-627/22) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er erhielt aus der Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber Lohn. Hierfür war er im (schweizerischen) häuslichen Arbeitszimmer sowie im Außendienst (auf deutschem Gebiet) tätig. Ihm entstanden erhebliche Werbungskosten, die er nicht von seinem Arbeitgeber erstattet bekam. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der gesamte Brutto-Arbeitslohn in Deutschland besteuert. Mit seinen Einkommensteuererklärungen stellte der Kläger einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer, insbesondere um unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen eine Einkommensteuererstattung zu erhalten. Zur Begründung führte er aus, der in § 50 Abs. 2 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Ausschluss des Antragsrechts für sog. Drittländer wie die Schweiz sei europarechtswidrig. Das Finanzamt sah dagegen die Lohneinkünfte mit dem Steuerabzug als abgegolten an. Es versagte eine Anrechnung der gezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer sowie die Berücksichtigung von steuermindernden Werbungskosten.

Hiergegen klagt der Kläger beim Finanzgericht Köln.

Die Richterinnen und Richter des 15. Senats folgen mit ihrem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe dafür ersichtlich, dass einem in einem Drittland ansässigen deutschen Arbeitnehmer eine Antragsveranlagung und damit eine Einkommensteuererstattung vorenthalten werden dürfe. Der gesetzliche Ausschluss verstoße gegen das von der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen.

Quelle: FG Köln

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Sachverständige für höheren Inflationsausgleich

Angesichts der drastisch steigenden Preise haben am 17.10.2022 mehrere Sachverständige in einer Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages zum Inflationsausgleichsgesetz (BT-Drucks. 20/3496) die bisher geplanten Maßnahmen als unzureichend bezeichnet und deutlich höhere Entlastungen vor allem der Familien angemahnt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.10.2022

Angesichts der drastisch steigenden Preise haben mehrere Sachverständige in einer Anhörung des Finanzausschusses am Montag die bisher von der Koalition geplanten Maßnahmen im Inflationsausgleichsgesetz als unzureichend bezeichnet und deutlich höhere Entlastungen vor allem der Familien angemahnt. Als Hauptgrund wurden die in dem Gesetzentwurf zugrunde gelegten Inflationsprognosen bezeichnet, die von der Realität längst bei weitem überholt worden seien.

Grundlage der vom Ausschussvorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Anhörung war der von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (20/3496). Der Entwurf sieht verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages sowie ein höheres Kindergeld vor. Das Kindergeld soll im nächsten Jahr für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat erhöht werden. Diese Erhöhung in einem Schritt soll für die Jahre 2023 und 2024 gelten. Somit steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind um 18 Euro und für das dritte Kind um zwölf Euro monatlich.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 561/2022

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OECD: Neuer Transparenzrahmen für Krypto-Assets vorgestellt

Am 10.10.2022 hat die OECD einen neuen Transparenzrahmen zur Berichterstattung und zum Austausch von Informationen in Bezug auf Krypto-Assets veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.10.2022

Am 10.10.2022 hat die OECD einen neuen Transparenzrahmen zur Berichterstattung und zum Austausch von Informationen in Bezug auf Krypto-Assets veröffentlicht.

Der neue Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) wurde infolge der Forderung der G20 zur Schaffung eines Rahmens für den automatischen Informationsaustausch zwischen Ländern über Krypto-Assets erarbeitet. Er ist eine Antwort auf die rasch ansteigende Nutzung von Krypto-Vermögenswerten zu Investitions- und Finanzzwecken. Da Transaktionen von Krypto-Vermögenswerten beispielsweise ohne Finanzintermediäre wie Banken durchgeführt werden, entstehen neue Risiken, besonders im Hinblick auf Steuerhinterziehung.

Krypto-Assets und damit zusammenhängende Transaktionen werden nicht von dem bisherigen OECD/G20 Common Reporting Standard (CRS) umfasst. Der CARF soll diese Lücke nun füllen und ein modernes Regelwerk zur Transparenz von Kryptowerten und Transaktionen im Zusammenhang mit diesen schaffen. Dabei berücksichtigt er die jüngsten Entwicklungen der globalen Geldwäschebekämpfungsstandards der Financial Action Task Force (FATF). Ausgenommen von den Regelungen sind u. a. Vermögenswerte, die nicht zu Zahlungs- und Anlagezwecken verwendet werden können.

Der CARF enthält Mustervorschriften für nationale Gesetzgebung sowie Kommentare zur Umsetzung dieser. Außerdem umfasst er einige Punkte zur Überarbeitung des CRS. Die OECD möchte die Umsetzung des neuen Transparenzrahmens in den kommenden Monaten aktiv voranbringen. Dazu ist momentan ein „Umsetzungspaket“ in Arbeit, welches z. B. IT-Lösungen zur Umsetzung des Informationsaustauschs und multilaterale Vereinbarungen zwischen zuständigen Behörden enthalten wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Rahmen für die Unternehmensbesteuerung (BEFIT): Öffentliche Konsultation gestartet

Die EU-Kommission hat eine bis zum 05.01.2023 andauernde Konsultation für die Initiative BEFIT (Business in Europe: Framework for Income Taxation) zur Schaffung eines neuen Rahmens zur Besteuerung von Unternehmen in der EU gestartet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.10.2022

Am 13.10.2022 hat die EU-Kommission eine bis zum 05.01.2023 andauernde Konsultation für die Initiative BEFIT (Business in Europe: Framework for Income Taxation) zur Schaffung eines neuen Rahmens zur Besteuerung von Unternehmen in der EU gestartet. Ziel der Initiative ist, eine weitreichende Grundlage für ein modernes, EU-weites System zur Besteuerung von Unternehmen zu schaffen. Durch die neuen Regelungen sollen die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen vereinheitlicht und eine formelbasierte Regelung zur Gewinnverteilung innerhalb der EU eingeführt werden.

Die Konsultation richtet sich in erster Linie an Unternehmensverbände, KMU-Gruppen, NGOs, nationale Behörden und Vertreter aus dem akademischen Bereich. Die EU-Kommission bittet sowohl um Feedback zur grundsätzlichen Problemdefinition und zu Zielen der Initiative als auch zu ihrer konkreteren Ausgestaltung, wie z. B.:

  • Anwendungsbereich von BEFIT
  • Berechnung der gemeinsamen Besteuerungsgrundlage
  • Maßnahmen zur Vereinfachung von administrativem Mehraufwand

Acht Wochen nach Ende des Konsultationszeitraums wird die EU-Kommission eine Zusammenfassung der Ergebnisse veröffentlichen. Die EU-Kommission hat für das dritte Quartal 2023 einen Gesetzesvorschlag zu BEFIT angekündigt. Der Vorschlag soll dabei in Einklang mit der Zwei-Säulen-Lösung der OECD für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft stehen.

Hintergrund der Initiative

Die EU-Kommission hatte bereits am 18.05.2021 in ihrer Mitteilung Business Taxation for the 21st Century einen neuen Rahmen zur Einkommensbesteuerung für Unternehmen angekündigt. Am 14.09.2022, in ihrer Rede zur Lage der Union, informierte EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen daraufhin über den geplanten Vorschlag für einheitliche Steuervorschriften für Geschäftstätigkeit in Europa – BEFIT.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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