Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH

Das BMF hat eine Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, geschaffen (Az. IV A 4 – S-0319 / 20 / 10002 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0319 / 20 / 10002 :009 vom 13.10.2022

Durch das BMF-Schreiben wird eine Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, geschaffen.

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Am 8. Juli 2022 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7. Januars 2023 ausläuft. Damit ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO.

Hierzu führt das BMF aus:

  • Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist umgehend durchzuführen, und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen.
  • Obwohl die TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr zertifiziert ist, kann die bisher verwendete nicht mehr zertifizierte TSE bis zum 31. Juli 2023 weitergenutzt werden, wenn Steuerpflichtige die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen DTRUST TSE-Modul, vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut haben.
  • Für den Zeitraum der Weiternutzung werden keine nachteiligen Folgen allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen.
  • Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Mehr Zeit für die Grundsteuererklärung!

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat teilt mit, dass die Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung bis zum 31. Januar 2023, also um drei Monate, verlängert wird. Das ist das Ergebnis der Finanzministerkonferenz.

FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 13.10.2022

Abgabefrist für Grundsteuer wird um 3 Monate bis 31. Januar 2023 verlängert – Wichtige Entlastung für Bürger, Wirtschaft und Steuerberater

„Die Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung wird bis zum 31. Januar 2023, also um drei Monate, verlängert! Damit entlasten wir unsere Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberaterinnen und -berater deutlich. Wir müssen die Menschen mitnehmen!“, sagt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich des Beschlusses der Länder bei der Finanzministerkonferenz am Donnerstag (13.10.2022). „Die Bayerische Steuerverwaltung unterstützt natürlich weiterhin mit ihrem umfangreichen Serviceangebot bei der Abgabe der Grundsteuererklärung, nutzen Sie dieses auch künftig gerne!“, so Füracker.

Bis einschließlich 12. Oktober 2022 wurden bayernweit (elektronisch und auf Papier) rund 2,1 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben. Dies entspricht rund 32,5 Prozent der abzugebenden Grundsteuererklärungen. Der Anteil der elektronisch abgegebenen Grundsteuererklärungen liegt in Bayern derzeit bei über 76 Prozent.

Wie kann die Grundsteuererklärung abgegeben werden?
In Bayern kann die Grundsteuererklärung auf drei verschiedene Weisen eingereicht werden:

  • elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de
  • als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck auf www.grundsteuer.bayern.de
  • als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen, verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern

Die Steuerverwaltung unterstützt bei der Abgabe der Grundsteuererklärung durch ein umfangreiches Serviceangebot:

  • Ausführliche Informationen und Erklärvideos unter www.grundsteuer.bayern.de
  • Ausfüllanleitungen zu den Grundsteuererklärungsvordrucken
  • Chatbot auf www.elster.de unter dem Punkt „Wie finde ich Hilfe?“
  • Informations-Hotline: 089 / 30 70 00 77 (Mo.-Do.: 08:00-18:00 Uhr, Fr.: 08:00-16:00 Uhr)
  • Kostenloser Online-Zugriff auf Daten aus dem Liegenschaftskataster (BayernAtlas-Grundsteuer) über www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer.html

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutztes Arbeitszimmer

Das FG Düsseldorf entschied zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung (Az. 3 K 2483/20).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil 3 K 2483/20 vom 09.09.2022

Voller Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung

Der Kläger war als angestellter Vertriebsleiter tätig. Zum 01.01.2018 mietete er zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Darin befanden sich u. a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine durch den Kläger und das andere durch seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt wurden. Für den Kläger bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 Euro als Werbungskosten geltend. Dies entsprach 10 % der auf das Haus entfallenden Kosten. Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 50 % der Aufwendungen an, da die Kosten der Immobilie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien. Daher könne der Kläger auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen.

Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 09.09.2022 statt. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anmietung bzw. zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten gelte Folgendes: Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe. Dies gelte auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da der Kläger sich zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe, könne er die gesamten Aufwendungen von 2.661 Euro als Werbungskosten abziehen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.

Quelle: FG Düsseldorf

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BFH: Vorsteuerabzug und Personalabbau

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die von der Klägerin bezogenen Outplacement-Beratungsleistungen im Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung überwiegend für die Bedürfnisse der Klägerin bezogen wurden oder ob im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war, die Leistung ausschließlich für eine unentgeltliche Entnahme/für den privaten Bedarf des Personals i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden (Az. V R 32/20).

BFH, Urteil V R 32/20 vom 30.06.2022

Leitsatz

Bezieht der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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BFH: Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Ausschlussfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG eine systematische und strukturelle Ungleichbehandlung von Unionsbürgern beinhaltet und ob die Fristenregelung eine abgrenzbare Personengruppe der Unionsbürger (hier: Gastarbeitnehmer) unverhältnismäßig in ihren Grundrechten nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 18 AEUV und Art. 21 AEUV bzw. Art. 45 AEUV verletzt (Az. III R 28/21).

BFH, Urteil III R 28/21 vom 14.07.2022

Leitsatz

  1. Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Inland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann sein Auszahlungsanspruch erst abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass weder der Wanderarbeitnehmer selbst noch eine andere berechtigte Person für das betreffende Kind im Heimatland des Kindes einen die Frist wahrenden Antrag auf Kindergeld oder eine vergleichbare ausländische Familienleistung gestellt haben.
  2. Bezieht der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person laufend Familienleistungen für das betreffende Kind, genügt es für einen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Antrag auch, dass der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person gegenüber dem zuständigen Träger des Heimatlandes innerhalb der Sechsmonatsfrist den durch die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entstandenen grenzüberschreitenden Sachverhalt anzeigt und hierdurch die Durchführung des Koordinierungsverfahrens ermöglicht.
  3. Die Feststellungen zum Vorliegen eines Antrags oder einer Mitteilung beim ausländischen Träger sind durch an diesen gerichtetes Auskunftsersuchen zu treffen. Der Anspruchsteller trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) hinsichtlich der Nichterweislichkeit eines entsprechenden Antrags oder einer entsprechenden Mitteilung.

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BFH: Behandlung ausländischer Krankengeldzahlungen und Kapitaleinkünfte im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht und des Progressionsvorbehalts

Der BFH entschied u. a., dass bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht bleiben, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden (Az. I R 3/18).

BFH, Urteil I R 3/18 vom 01.06.2022

Leitsatz

  1. Für die Berechnung der sog. Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG als Voraussetzung für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht sind auf der ersten Stufe (Ermittlung des Welteinkommens) Einnahmen, die unter Zugrundelegung deutschen Einkommensteuerrechts grundsätzlich steuerbar, aber – z. B. nach § 3 EStG – steuerfrei wären (hier: aus den Niederlanden stammende Krankengeldzahlungen), nicht einzubeziehen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 01.10.2014 – I R 18/13, BFHE 247, 388, BStBl II 2015 S. 474). Solche Einnahmen sind aber ggf. im Rahmen der Bemessung des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen.
  2. Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts bleiben ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12.08.2015 – I R 18/14, BFHE 251, 182, BStBl II 2016 S. 201).

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BFH: Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine gewerbesteuerliche Kürzung um Ausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften gemäß § 9 Abs. 2a GewStG auch vorzunehmen ist, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, der Sitz der Geschäftsführung jedoch in Deutschland ist (Az. I R 43/18).

BFH, Urteil I R 43/18 vom 28.06.2022

Leitsatz

Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i. S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.10.2018 – 8 K 1279/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerrechtliche Kürzung von Gewinnausschüttungen einer doppelt ansässigen Kapitalgesellschaft.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Ihr Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes sowie die Beteiligung an in- und ausländischen Gesellschaften, die Grundbesitz erwerben und verwalten.

3

Im Jahr 2009 (streitiger Erhebungszeitraum) war die Klägerin Alleingesellschafterin der … BVBA (B-BVBA), einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien. Die B-BVBA ist nach den Grundsätzen des sog. Rechtstypenvergleichs als Kapitalgesellschaft einzuordnen und war nicht aktiv tätig i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen in der für den streitigen Erhebungszeitraum geltenden Fassung (Außensteuergesetz -AStG-). Unternehmensgegenstand der B-BVBA war das Halten und Verwalten von Beteiligungen. Ihr alleiniger Geschäftsführer wohnte im Inland.

4

Die B-BVBA war ihrerseits zu 14 % am Stammkapital der mexikanischen Kapitalgesellschaft … CV (M-CV) beteiligt, die im streitigen Erhebungszeitraum aus ihrem im Wirtschaftsjahr 2008 erzielten Gewinn einen Anteil in Höhe von … € an die B-BVBA ausschüttete. Die B-BVBA schüttete diesen Betrag noch im streitigen Erhebungszeitraum ohne Abschlag weiter an die Klägerin aus. In den jeweiligen Ausschüttungen waren keine zurückgezahlten Einlagen enthalten.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ermittelte den Gewerbeertrag und den vortragsfähigen Gewerbeverlust antragsgemäß unter Hinzurechnung von … € (95 % der Gewinnausschüttung der B-BVBA gemäß § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. § 8b Abs. 1 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes, jeweils in der für den streitigen Erhebungszeitraum geltenden Fassung -GewStG und KStG-). Auf dieser Grundlage setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 auf 0 € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2009 auf … € fest. Die entsprechenden Bescheide vom 02.09.2010 standen gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Den Antrag der Klägerin, diese Bescheide dahin zu ändern, dass die Hinzurechnung von … € gemäß § 9 Nr. 7 GewStG wieder gekürzt wird, lehnte das FA ab. Ein Einspruch blieb erfolglos.

6

Das Hessische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 19.10.2018 – 8 K 1279/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 199) statt und verpflichtete das FA zum Erlass eines geänderten Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009, in dem der bisher „berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von … € nach den Vorschriften der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vom Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder abgezogen wird“. Zwar seien die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 GewStG nicht erfüllt. Dies gelte auch für § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 2 GewStG i.V.m. der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1990, Nr. L 225, 6, Nr. L 266, 20, 1997, Nr. L 16, 98, in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20.11.2006, Amtsblatt der Europäischen Union -ABlEU- 2006, Nr. L 363, 129 geänderten Fassung) -Mutter-Tochter-Richtlinie-, da sich nur der Sitz der B-BVBA im Ausland (Belgien) befinde, der Ort der Geschäftsleitung dagegen in Deutschland. Die Gewinnausschüttung der doppelt ansässigen B-BVBA erfülle aber die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG. Eine inländische Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Vorschrift sei auch dann gegeben, wenn sich (nur) der Ort der Geschäftsleitung im Inland befinde.

7

Das FA macht mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Tenor der Vorentscheidung gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin zu berichtigen, dass das FA verpflichtet wird, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 vom 02.09.2010 zu ändern und keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von … € vorzunehmen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

9

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA verpflichtet ist, den Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von … € zu korrigieren und dadurch den vortragsfähigen Gewerbeverlust um … € zu erhöhen. Die im streitigen Erhebungszeitraum von der B-BVBA an die Klägerin ausgeschütteten Gewinnanteile erfüllen in dieser Höhe die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG.

10

1. § 8 Nr. 5 GewStG regelt u.a. die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns aus Gewerbebetrieb nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz geblieben sind (abzüglich nicht abziehbarer Aufwendungen nach § 8b Abs. 5 KStG). Im Streitfall betrifft dies einen Betrag in Höhe von … € (95 % der Bruttoausschüttung der B-BVBA in Höhe von … €). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass der Senat von weiteren Ausführungen absieht. Dies gilt auch für die Entscheidung des FG, die B-BVBA im Rahmen des sog. Rechtstypenvergleichs als Kapitalgesellschaft einzuordnen. Insoweit sind keine Rechtsfehler erkennbar.

11

2. Allerdings ist eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgeschlossen, soweit die Gewinnanteile die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen. Hierzu hat das FG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die streitigen Ausschüttungen der B-BVBA zwar nicht von § 9 Nr. 7 GewStG, aber von § 9 Nr. 2a GewStG erfasst werden. Dadurch entfällt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von … €.

12

a) Das FG hat in den Senat bindender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die Geschäftsleitung der B-BVBA im streitigen Erhebungszeitraum in Deutschland lag, die B-BVBA keinen aktiven Tätigkeiten i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG nachging und sie zu weniger als 15 % an der mexikanischen M-CV beteiligt war.

13

b) Auf Grundlage dieser Feststellungen hat das FG zutreffend entschieden, dass keine der Tatbestandsalternativen des § 9 Nr. 7 GewStG vorlag. Dies gilt auch für § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 2 GewStG, der tatbestandlich erfordert, dass Sitz und Geschäftsleitung der B-BVBA im anderen Mitgliedstaat belegen wären. Da zwischen den Beteiligten insoweit kein Streit mehr besteht und Rechtsfehler nicht erkennbar sind, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

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c) Die Entscheidung des FG, stattdessen § 9 Nr. 2a GewStG anzuwenden, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

15

aa) § 9 Nr. 2a GewStG gilt u.a. für Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft i.S. des § 2 Abs. 2 GewStG, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG) angesetzt worden sind. Die letzte Voraussetzung spielt allerdings im Rahmen des § 8 Nr. 5 GewStG keine Rolle, da es hier gerade um die Hinzurechnung von Gewinnanteilen geht, die gemäß § 8b Abs. 1 KStG außerbilanziell abgezogen worden sind (Senatsurteil vom 16.04.2014 – I R 44/13, BFHE 245, 248, BStBl II 2015, 303; Senatsbeschlüsse vom 30.05.2014 – I R 12/13, BFH/NV 2014, 1402; vom 09.11.2011 – I B 62/11, BFH/NV 2012, 449).

16

bb) Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) liegen die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG grundsätzlich vor. Insbesondere ist die B-BVBA nach dem sog. Rechtstypenvergleich als Kapitalgesellschaft einzuordnen. Da die Klägerin im streitigen Erhebungszeitraum zu 100 % an der B-BVBA beteiligt war, ist auch die Mindestbeteiligungsquote überschritten.

17

cc) Darüber hinaus erfüllte die B-BVBA als doppelt ansässige Gesellschaft mit Sitz in Belgien und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland die Voraussetzungen einer „inländischen“ Kapitalgesellschaft i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG.

18

Die Einbeziehung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften in den Anwendungsbereich des § 9 Nr. 2a GewStG ist umstritten. Während ein Teil der Literatur die Voraussetzung einer inländischen Kapitalgesellschaft zumindest bei denjenigen Gesellschaften bejaht, die -wie die B-BVBA- ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (vgl. Bergmann in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9 Nr. 2a Rz 20; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 2a Rz 3; Rehfeld in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 9 Nr. 2a Rz 27; Rehfeld in Deloitte, GewStG, § 9 Nr. 2a Rz 5; Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG/ GewStG/UmwStG, § 9 GewStG Rz 133; Brühl, Finanz-Rundschau 2019, 257, 262; Meining, GmbH-Rundschau –GmbHR- 2015, 1309, 1313 f.; Schnitger, Internationales Steuerrecht –IStR– 2013, 82, 87; Suchanek/Hannweber, Die Unternehmensbesteuerung 2016, 441, 444 ff.; Weiss, Internationale Steuer-Rundschau 2019, 44, 45), fordert ein anderer Teil der Literatur einen doppelten Inlandsbezug, d.h. Sitz und Ort der Geschäftsleitung müssen sich im Inland befinden (Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 164 f.; Gosch, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht -JbFSt- 2019/2020, 390, 393 ff.; evtl. auch Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 2a Rz 16 f.).

19

Das FG hat sich zu Recht der zuerst genannten Auffassung angeschlossen. Ob auch doppelt ansässige Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Inland und Ort der Geschäftsleitung im Ausland als inländische Kapitalgesellschaft i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG anzusehen sind (vgl. Güroff, a.a.O.; Rehfeld in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, a.a.O.; Rehfeld in Deloitte, a.a.O.; Schnitter, a.a.O.; Kollruss, IStR 2021, 344, 348 ff.; a.A. Bergmann in Wendt/Suchanek/ Möllmann/Heinemann, a.a.O., § 9 Nr. 2a Rz 21) oder sogar eine inländische Betriebsstätte ausreicht (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 2a Rz 16; a.A. Blumenberg, Steuerberater-Jahrbuch -StbJb- 2012/2013, 461, 468; Gosch, JbFSt 2019/2020, 390 f.), kann im Streitfall dahingestellt bleiben.

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(1) § 9 Nr. 2a GewStG enthält keine Legaldefinition, was unter einer „inländischen“ Kapitalgesellschaft zu verstehen ist. Auch dem Begriff selbst lässt sich kein zwingender doppelter Inlandsbezug entnehmen. Vielmehr eröffnet der Wortlaut einen Spielraum, auch diejenigen Kapitalgesellschaften zu erfassen, die zwar keinen statutarischen Sitz, aber ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.

21

(2) Für die Einbeziehung solcher doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften mit inländischem Ort der Geschäftsleitung sprechen zunächst systematische Gesichtspunkte. Wegen des besonderen Besteuerungskonzepts der Gewerbesteuer kann zwar grundsätzlich nicht auf die Regelungen anderer Steuergesetze zurückgegriffen werden (umfassend zu möglichen Ansatzpunkten -z.B. im Körperschaftsteuergesetz, Außensteuergesetz, Einkommensteuergesetz und Umsatzsteuergesetz- Meining, GmbHR 2015, 1309, 1311 ff., m.w.N.). Die Einbeziehung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften mit inländischem Ort der Geschäftsleitung ergibt sich aber aus der Systematik der gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegien.

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§ 9 Nr. 2 GewStG erfasst ausdrücklich Gewinnanteile sämtlicher in- und ausländischer Personengesellschaften. Die Gewinnanteile von Kapitalgesellschaften sind dagegen zum einen in § 9 Nr. 2a GewStG und zum anderen in § 9 Nr. 7 GewStG geregelt. Da § 9 Nr. 7 GewStG ausdrücklich auf Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland beschränkt ist, muss im Umkehrschluss für § 9 Nr. 2a GewStG grundsätzlich ein einfacher Inlandsbezug ausreichen (a.A. Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 164b). Die Voraussetzung eines doppelten Inlandsbezugs hätte -wie in § 9 Nr. 7 GewStG der doppelte Auslandsbezug- ausdrücklich geregelt werden müssen. Zumindest für den Fall des inländischen Orts der Geschäftsleitung, der zu einer inländischen Gewerbesteuerpflicht führt, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb das Gesetz doppelt ansässige Kapitalgesellschaften von der Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegien ausschließen sollte.

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(3) Entscheidend ist letztlich der Zweck des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs gemäß § 9 Nr. 2a GewStG, eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung sowohl auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft als auch auf Ebene ihres Anteilseigners zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 01.07.1992 – I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl II 1993, 131; vom 25.01.2006 – I R 104/04, BFHE 213, 19, BStBl II 2006, 844; Senatsbeschluss vom 24.01.2012 – I B 34/11, BFH/NV 2012, 1175).

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Zwar ist es richtig, dass das Regelungssystem des § 9 GewStG nicht sämtliche gewerbesteuerliche Doppelbelastungen ausschließt (vgl. Brandis/Heuermann/ Gosch, § 9 GewStG Rz 164b, und Gosch, StbJb 2019/2020, 390, 393, der auf zulässige Typisierungen ohne „schnittscharfe Sphärentrennung“ verweist). Allerdings unterliegen doppelt ansässige Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland in gleicher Weise wie Kapitalgesellschaften mit doppeltem Inlandsbezug der inländischen Gewerbesteuerpflicht. Aus welchem Grund es gerade in diesem Fall bei einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung bleiben soll, obwohl nach § 9 Nr. 7 GewStG sogar Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland begünstigt werden, ist auch unter dem Gesichtspunkt einer Typisierung nicht ersichtlich.

25

Die Einbeziehung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland wird auch durch den Verweis des § 9 Nr. 2a GewStG auf inländische Kapitalgesellschaften „im Sinne des § 2 Abs. 2“ GewStG bestätigt. Denn § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG erfasst nicht nur inländische, sondern auch ausländische Rechtsformen. Dies galt nach Auffassung des Senats (Urteil vom 28.07.1982 – I R 196/79, BFHE 136, 547, BStBl II 1983, 77) schon vor Einfügung des Wortes „insbesondere“ in den Klammerzusatz durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4). Da § 9 Nr. 2a GewStG auf den gesamten Inhalt des § 2 Abs. 2 GewStG Bezug nimmt und gewerbesteuerliche Doppelbelastungen vermeiden soll, kann die Beschränkung auf inländische Kapitalgesellschaften nicht im Sinne eines strengen doppelten Inlandsbezugs verstanden werden. Vielmehr reicht es aus, wenn der Inlandsbezug durch eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte hergestellt wird. Aus dem gleichen Grund lässt sich dem Adjektiv „inländisch“ im Übrigen auch keine Begrenzung auf Kategorien des inländischen Gesellschaftsrechts entnehmen (a.A. Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 164; Kollruss, IStR 2021, 344, 348; wohl auch Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 2a Rz 16 f.).

26

(4) Ob darüber hinaus auch eine unionsrechtskonforme Auslegung für die Anwendung des § 9 Nr. 2a GewStG spricht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union EV vom 20.09.2018 – C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111 zu § 9 Nr. 7 GewStG) oder gegebenenfalls die sog. Stand-still-Klausel gemäß Art. 64 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ABlEU 2008, Nr. C 115, 47) Wirkung entfaltet (vgl. Brandis/ Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 164d; s.a. Kollruss, IStR 2014, 51), kann unter diesen Umständen unentschieden bleiben.

27

dd) Des Weiteren ist das FG ohne Verfahrensfehler davon ausgegangen, dass die Gewinnausschüttung der M-CV in vollem Umfang der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der B-BVBA zuzuordnen war. Die zugrunde liegende Sachverhaltswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG zumindest möglich und damit für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

28

Soweit das FA eine unzureichende Sachverhaltsermittlung rügt, weil das FG nicht ermittelt habe, ob die B-BVBA noch weitere in- oder ausländische Betriebsstätten unterhalte, denen die Gewinnanteile zumindest teilweise zugerechnet werden könnten, hat es damit keinen Erfolg. Das FG hat ausdrücklich festgestellt, dass der Unternehmensgegenstand der B-BVBA „das Halten und Verwalten von Beteiligungen“ war und sie sich „wirtschaftlich auf die Verwaltung ihrer eigenen Beteiligungen beschränkte“. Außerdem hat das FG festgestellt, dass die B-BVBA keinen aktiven Tätigkeiten i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG nachgegangen ist. Da auch keine sonstigen Umstände vorgetragen wurden oder aus den Akten erkennbar sind, die Anhaltspunkte für weitere Betriebsstätten der B-BVBA bieten, reichen diese tatsächlichen Feststellungen aus, um die Gewinnanteile der M-CV in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der B-BVBA zuzuordnen.

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3. Soweit das FA rügt, die Klägerin habe in der ersten Instanz unter Berücksichtigung des § 297 der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 Satz 1 FGO) keinen formgerechten Antrag gestellt, liegt darin kein Verfahrensmangel, der zu einer Aufhebung der Vorentscheidung und zu einer Zurückverweisung der Sache an das FG führt. Insbesondere fehlt eine Darlegung des FA, inwiefern die Entscheidung des FG auf der unterlassenen Antragsverlesung beruht (vgl. allgemein Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26.01.1995 – IV R 54/93, BFHE 177, 18, BStBl II 1995, 473; BFH-Beschluss vom 02.11.2000 – X B 86/00, BFH/NV 2001, 475 zu einer nicht verlesenen Zeugenaussage; s.a. Brandis in Tipke/Kruse, § 94 FGO Rz 11, m.w.N.), zumal kein Streit besteht, dass die vom FG protokollierten Anträge den Willen der Klägerin zutreffend wiedergeben. Auf weitere Ausführungen dazu wird verzichtet (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).

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4. Der Hilfsantrag des FA, den Tenor des angefochtenen Urteils gemäß § 107 FGO zu berichtigen, ist ebenfalls zurückzuweisen.

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a) Der Senat ist nach Einlegung der Revision für die Entscheidung über einen Antrag nach § 107 FGO zuständig (z.B. Senatsurteil vom 09.05.2012 – I R 91/10, BFH/NV 2012, 2004; s.a. Brandis in Tipke/Kruse, § 107 FGO Rz 7, m.w.N.).

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b) Das FA weist zutreffend darauf hin, dass unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG bereits die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG unterbleibt. Dies bedeutet, dass es „technisch“ nicht zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG kommt, die erst anschließend wieder nach § 9 Nr. 2a GewStG gekürzt wird.

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Allerdings folgt daraus keine Berichtigung des Tenors der Vorentscheidung nach § 107 FGO. Insofern fehlt eine offenbare Unrichtigkeit. Dem Tenor lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass das FG in einem ersten Schritt eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung und erst in einem zweiten Schritt die gewerbesteuerrechtliche Kürzung anordnen wollte. Vielmehr kann die Formulierung, dass der im angefochtenen Bescheid berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag „nach den Vorschriften der gewerbesteuerlichen Kürzung vom Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder abgezogen wird“, auch als schlichter Verweis auf die Verschachtelung des § 8 Nr. 5 GewStG mit § 9 Nr. 2a und 7 GewStG verstanden werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es im Streitfall um die Korrektur einer im angefochtenen Bescheid bereits vorgenommenen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG geht. Im Übrigen würde sich die Höhe des korrigierten vortragsfähigen Gewerbeverlustes durch die Berechnungsweise nicht ändern.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zum Anspruch auf Prozesszinsen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Anspruch auf Prozesszinsen für eine auf Basis einer nichtigen Norm erhobene Steuer (hier Kernbrennstoffsteuer) auch den Zeitraum der gerichtlichen Gewährung und Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung während des Hauptsacheverfahrens umfasst (Az. VII R 34/19).

BFH, Urteil VII R 34/19 vom 17.05.2022

Leitsatz

Ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO besteht nicht für den Zeitraum, in dem während eines Klageverfahrens die Vollziehung des Steuerbescheids aufgehoben wurde und die Finanzbehörde daraufhin den Steuerbetrag an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt hat.

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DStV bezieht Stellung: Steuerberater sind keine Vermittler von Steuerhinterziehung

Mit zwei ausführlichen Stellungnahmen hat sich der DStV an der Konsultation der EU-Kommission zur Initiative „SAFE“ beteiligt. „SAFE“ soll in eine neue Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung münden. Der DStV lehnt das Vorhaben ab.

DStV, Mitteilung vom 12.10.2022

Mit zwei ausführlichen Stellungnahmen hat sich der DStV an der Konsultation der EU-Kommission zur Initiative „SAFE“ beteiligt. „SAFE“ soll in eine neue Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung münden. Der DStV lehnt das Vorhaben ab. Insbesondere wehrt er sich dagegen, dass Steuerberater als Vermittler von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung bezeichnet werden könnten.

Die EU-Kommission gibt Interessenträgern die Möglichkeit, zu geplanten Rechtsakten im Wege eines Konsultationsverfahren Stellung zu nehmen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat deshalb zur geplanten EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung gleich zweifach Position bezogen.

Beide Stellungnahmen dürften nicht im Sinne der EU-Kommission sein. Denn die Position des DStV ist eindeutig: Nach den derzeitigen Veröffentlichungen der EU-Kommission wird „SAFE“ keinen wirksamen Erfolg im weltweiten Kampf gegen Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung erzielen.

Stattdessen droht dem Berufsstand, unter Generalverdacht gestellt und durch die Bezeichnung „Vermittler“ als Gehilfe von Steuertricksereien gebrandmarkt zu werden. Auch die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, die Einführung eines Vermittlungsverbots, eine Selbsteinschätzung durch den Berater, weitere Due-Diligence-Belastungen oder die Einführung eines zentrales EU-Registers für Vermittler sieht der DStV nicht als zielführend an.

Der DStV ist gerne bereit vernünftige und verhältnismäßige Vorschläge zur Eindämmung von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zu unterstützen. Der Berufsstand trägt aber dafür Sorge, dass sich die Steuerpflichtigen an Recht und Gesetz halten. Daher darf er nicht zum Sündenbock einer bislang erfolgsarmen Strategie zur Verhinderung von Steuervermeidung gemacht werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Norddeutsche Initiative für Bundesrat: Gemeinnützige Organisationen bei Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerlich unterstützen

Am 13.10.2022 verhandelt der Finanzausschuss des Bundesrats über den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022. Darin sind u. a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vorgesehen. Die norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein machen sich in diesem Zusammenhang dafür stark, auch gemeinnützige Organisationen beim Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich stärker zu unterstützen – damit sie wie Privathaushalte einfach, unbürokratisch und steuerlich begünstigt Photovoltaikanlagen errichten und betreiben können.

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 12.10.2022

An diesem Donnerstag (13.10.2022) verhandelt der Finanzausschuss des Bundesrats über den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022. Darin sind unter anderem steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vorgesehen.

Die norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein machen sich in diesem Zusammenhang dafür stark, auch gemeinnützige Organisationen beim Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich stärker zu unterstützen – damit sie wie Privathaushalte einfach, unbürokratisch und steuerlich begünstigt Photovoltaikanlagen errichten und betreiben können. Vor allem muss bei Vereinen sichergestellt werden, dass Photovoltaikanlagen nicht dazu führen, dass sich z. B. mit einer Vereinsgaststätte plötzlich die Besteuerung insgesamt nachteilig verändert. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt 45.000 Euro im Jahr, so ist gesetzlich geregelt, dass die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen. In ihrem gemeinsamen Antrag fordern die Länder nun, dass die steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für das Überschreiten der 45.000-Euro-Grenze im wirtschaftlichen Betrieb ohne Relevanz sind.

Die Länder Hamburg, Schleswig Holstein und Mecklenburg-Vorpommern weisen in einer weiteren gemeinsamen Initiative für den Bundesrat auf eine Unklarheit im Gesetzesentwurf hin und schlagen eine prägnantere Formulierung vor, damit von den beabsichtigten Vergünstigungen auch die Eigentümer solcher Gebäude profitieren, die keine EFH sind und überwiegend, aber nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden. So können auch Kleingewerbetreibende besser von dieser Regelung profitieren.

„Angesichts der Energiekrise ist der Ausbau erneuerbarer Energien wichtiger denn je. Deshalb ist es gut und richtig, wenn wir über steuerliche Erleichterungen zusätzliche Anreize für den Betrieb von Photovoltaikanalgen schaffen – auch und gerade für gemeinnützige Organisationen und Vereine, die sich gerade überlegen, welchen Beitrag sie leisten können. Mit dieser Initiative greifen wir Hinweise von Sportvereinen aus Hamburg auf. Die Rechtslage wird sich künftig erheblich verbessern – da setzen wir nun noch einen drauf: Wenn am Ende die Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlagen nämlich dazu führen, dass ein Verein über die Einnahmen-Grenze kommt und damit Steuern zahlen müsste, wäre das kontraproduktiv. Hier setzen wir mit unserer Initiative an und sorgen dafür, dass gemeinnützige Organisation genügend Spielraum haben, um mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ihrerseits einen Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien leisten zu können.“

Hamburgs Finanzsenator Dr. Andreas Dressel

„Die Lehre der aktuellen Energiekrise ist: je unabhängiger wir von fossilen Energieträgern sind, desto besser. Daher ist es gut, die Erzeugung von erneuerbaren Energien wo es nur geht zu fördern. Mit der Initiative der Norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gelingt aber noch mehr. Wir wollen gemeinnützige Organisationen steuerlich unterstützen, wenn sie Photovoltaikanlagen errichten. Die Einkünfte aus dem erzeugten Strom sind für sie in Teilen steuerfrei. Das ist Anreiz, erneuerbare Energien zu erzeugen und damit gut für das Klima. Und es hilft gemeinnützigen Organisationen, die erzielten Einnahmen für ihre wichtige gesellschaftliche Aufgabe zu nutzen.“

Bremens Finanzsenator Dietmar Strehl

„Bis zum Jahr 2035 soll der Energiebedarf in Mecklenburg-Vorpommern vollständig aus erneuerbaren Energien erzeugt werden. Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, müssen wir den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranbringen. Dazu gehören auch die gemeinnützigen Organisationen. Bereits im August wurde in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen, kleine Photovoltaikanlagen für Balkone zu fördern. Die vorliegende Initiative stellt einen für den gemeinnützigen Sektor wichtigen Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität dar. Wer auf erneuerbare Energien setzt, sollte keine steuerlichen Nachteile hinnehmen müssen.“

Mecklenburg-Vorpommerns Finanzminister Dr. Heiko Geue

„Um die Energiewende mit Kraft und Dynamik voranzubringen, müssen alle Bereiche der Gesellschaft mitgedacht werden. Es braucht flexibles, schnelles und unbürokratisches Denken und Handeln, um die Energieversorgung in Zeiten des russischen Angriffskriegs und der Energiekrise kurz- wie mittelfristig sicherzustellen. Mit der heutigen Initiative ziehen die norddeutschen Länder erneut an einem Strang. Dieses gemeinsame Handeln war schon bei der Verlängerung der Homeoffice-Pauschale erfolgreich. Nun wollen wir mit steuerlichen Erleichterungen gemeinnützigen Organisationen den Weg hin zu einer klimaschonenden und nachhaltigen Energieversorgung ebnen und hoffen erneut auf Erfolg.“

Schleswig-Holsteins Finanzministerin Monika Heinold

Quelle: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

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