Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d und f UStG

Das BMF hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d und f UStG und zum Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG) veröffentlicht (Az. III C 3 – S-7158-e / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7158-e / 22 / 10001 :001 vom 16.09.2022

Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG)

Durch Artikel 15 Nr. 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 wurden mit § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16.12.2019 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10). Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 ausgeführt werden.

Daneben wurde durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält. Unionsrechtliche Grundlage ist insoweit die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13.07.2021 (ABl. L 250 vom 15.07.2021, S. 1). Die Regelungen sind rückwirkend zum 01.01.2021 anzuwenden (Artikel 1 Nummer 6 a. a. O. in Verbindung mit § 27 Abs. 35 Satz 1 UStG).

Voraussetzung der Steuerbefreiung

Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG sind für die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG und im neu eingefügten Buchstaben f genannten Einrichtungen und Personen die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen maßgebend. Der leistende Unternehmer muss gem. § 4 Nr. 7 Satz 5 UStG dies durch eine Bescheinigung vom vorgenannten Leistungsempfänger, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, nachweisen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.

Änderung des Musters der Bescheinigung

Die materiell-rechtlichen Änderungen haben eine Anpassung der Bescheinigung nach Artikel 51 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 notwendig gemacht. Die entsprechenden Änderungen des harmonisierten Bescheinigungsmusters wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15.03.2022 vorgenommen (ABl. L 88 vom 16.03.2022, S. 15).

Das für den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen mit dem Bezugsschreiben vom 23.06.2011 bekannt gemachte Vordruckmuster wird durch das in deutscher, englischer und französischer Sprache dem Schreiben beigefügten Muster ersetzt.

Anwendungsregelung

Das Muster ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 bewirkt werden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anwendung des § 52d FGO auf Rechtsanwaltsgesellschaft

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass § 52d FGO bereits seit dem 1. Januar 2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden ist (Az. 9 K 9009/22).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.09.2022 zum Urteil 9 K 9009/22 vom 06.07.2022

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6. Juli 2022 (Az. 9 K 9009/22) entschieden, dass § 52d FGO bereits seit dem 1. Januar 2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden ist.

Der Kläger wurde mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Nach Zurückweisung des Einspruchs hat die Klägervertreterin – eine Rechtsanwaltsgesellschaft – im Januar 2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage per Telefax erhoben.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig sei, da sie nicht in der gemäß § 52d FGO vorgesehen Form als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Die Klägerin unterliege bereits seit dem 1. Januar 2022 dem Anwendungsbereich, denn gemäß § 59l Satz 2 BRAO habe eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

Zu berücksichtigen war dabei, dass der Rechtsanwaltsgesellschaft (i. S. d. § 59c BRAO a. F.) im Zeitpunkt der Klage noch kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach zur Verfügung stand, da dieses erst zum 1. August 2022 eingeführt wurde.

Des Weiteren hat das Gericht entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig sei, weil sie keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthalte. § 55 Abs. 1 FGO enthalte nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen sei, den Sitz und die einzuhaltende Frist.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg

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Das Anfordern von Unterlagen kann eine Prüfungshandlung darstellen, durch die eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Außenprüfung wirksam beginnt

Das FG Düsseldorf hatte sich mit dem Zeitpunkt des Beginns einer Außenprüfung auseinanderzusetzen (Az. 1 K 472/22 U).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 16.09.2022 zum Urteil 1 K 472/22 U vom 08.07.2022 (nrkr – BFH-Az.: V B 75/22)

Der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit dem Zeitpunkt des Beginns einer Außenprüfung auseinanderzusetzen.

Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuererklärung 2015 im Jahr 2016 beim beklagten Finanzamt ein. Nachdem im Dezember 2020 bereits mit einer Außenprüfung für die Umsatzsteuer 2016 bis 2018 begonnen worden war, erweiterte der Prüfer den Prüfungszeitraum mit Schreiben vom 15.12.2020 (Eingang laut Kanzleistempel des Prozessbevollmächtigten am 21.12.2020) auf die Umsatzsteuer 2015. Als voraussichtlicher Prüfungsbeginn war der 21.12.2020 angegeben.

Mit Fax vom 18.12.2020, das auf die Erweiterung der Betriebsprüfung Bezug nahm, forderte der Prüfer bestimmte Unterlagen für 2015, wie Eingangs-/Ausgangsrechnungen, elektronische FiBu-Daten etc., an. Zudem bat er um die Beantwortung mehrerer, ausführlich formulierter Fragen für den Zeitraum 2016 bis 2018. Eine Frage betraf dabei die Errichtung und die Veräußerung von Bauten auf einem in 2015 erworbenen Grundstück.

Nach Abschluss der Betriebsprüfung im Jahr 2021 erließ der Beklagte einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Dagegen wandte die Klägerin ein, der Umsatzsteuerbescheid 2015 habe nicht geändert werden dürfen, da die reguläre Festsetzungsfrist am 31.12.2020 abgelaufen sei. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO greife nicht. Reine Vorbereitungshandlungen wie die Versendung einer Prüfungsanordnung bzw. die Anforderung allgemeiner Unterlagen mit Schreiben vom 18.12.2020 führten noch nicht zu einer Ablaufhemmung. Zudem seien in zeitlicher Hinsicht vor dem in der Prüfungsanordnung angegebenen Prüfungsbeginn, dem 21.12.2021, durchgeführte Tätigkeiten lediglich als Prüfungsvorbereitungen zu bewerten. Nach dem 21.12.2021 bis zum Jahresende seien aber keine Prüfungshandlungen vorgenommen worden.

Mit Urteil vom 08.07.2022 bejahte der 1. Senat dagegen eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist wegen der am 18.12.2020 begonnenen Außenprüfung. Die ergänzende Prüfungsanordnung vom 15.12.2020 und die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen vom 18.12.2020 wertete das Gericht als Beginn der Außenprüfung für die Umsatzsteuer 2015. Das Vorlageersuchen habe konkrete Ermittlungsmaßnahmen auch für das Jahr 2015 zum Inhalt gehabt und stelle insoweit eine Prüfungshandlung dar, die über eine bloße Vorbereitungshandlung hinausgehe.

Für eine Prüfungshandlung sei nicht erforderlich, dass der Prüfer auf einen bestimmten Einzelsachverhalt bezogene Unterlagen anfordere oder Fragen stelle. Anhaltspunkte für bloße Scheinhandlungen, die lediglich den Zweck verfolgten, die Ablaufhemmung herbeizuführen, konnte der Senat nicht ersehen. Unschädlich sei ferner, dass die tatsächliche Bekanntgabe der ergänzenden Prüfungsanordnung der Prüfungshandlung nachfolgte, denn für die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Prüfung mit der Anforderung der Unterlagen am 18.12.2020 bereits begonnen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. V B 75/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter August/September 2022

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Nationale Behörden, die rechtswidrig eingestufte Beihilfe zurückfordern, können zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung eine nationale Vorschrift anwenden

Die nationalen Behörden (hier: Gibraltar), die mit der Rückforderung einer als rechtswidrig eingestuften Beihilfe betraut sind, können zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung eine nationale Vorschrift anwenden. So der EuGH (Rs. C-705/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil C-705/20 vom 15.09.2022

Besteuerung von Gesellschaften in Gibraltar: die nationalen Behörden, die mit der Rückforderung einer als rechtswidrig eingestuften Beihilfe betraut sind, können zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung eine nationale Vorschrift anwenden.

Im Anschluss an ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich des Körperschaftsteuersystems in Gibraltar entschied die Kommission, dass die von 2011 bis 2013 bestehende steuerliche Ausnahmeregelung für passives Einkommen aus Zinsen und Nutzungsentgelten bestimmten Kategorien von Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffe und damit eine rechtswidrige Beihilfe darstelle, die gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Um diesem Beschluss1 Folge zu leisten, änderte Gibraltar seine nationalen Vorschriften dahin, dass die rückwirkende Besteuerung von Nutzungsentgelten, die zwischen 2011 und 2013 eingenommen wurden, ermöglicht wurde.

Die Fossil (Gibraltar) Limited ist eine Gesellschaft mit Sitz in Gibraltar, die zu 100 % von der Fossil Group Inc., einer Gruppe von Modeentwicklern und -herstellern mit Sitz in den Vereinigten Staaten, gehalten wird. Die Fossil (Gibraltar) Limited war weder von der Untersuchung der Kommission noch von ihrem Beschluss direkt betroffen, obwohl sie bis zu diesem Zeitpunkt von einer Steuerbefreiung ihrer Nutzungsentgelte profitierte, die im Übrigen in den Vereinigten Staaten einer Steuer in Höhe von 35 % unterlagen, welche von der Fossil Group Inc. entrichtet wurde. Diese Gesellschaft kam also in den Genuss einer Befreiung nach Section 37 des Income Tax Act 2010 (Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz 2010, im Folgenden: ITA 2010), die hinsichtlich im Ausland entrichteter Steuern eine Steuerermäßigung vorsieht. Im Anschluss an den Beschluss der Kommission und nach Rückfrage bei der Kommission in dieser Sache verweigerte der Commissioner of Income Tax (Kommissar für Einkommen-/Körperschaftsteuer) jedoch die Gewährung dieser Steuerbefreiung.

Das Income Tax Tribunal of Gibraltar (Einkommensteuergericht Gibraltar), bei dem die Fossil (Gibraltar) Limited Klage einreichte, hat entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zu den Auswirkungen des Beschlusses 2019/700 vorzulegen. Konkret möchte es wissen, ob dieser Beschluss den Commissioner of Income Tax davon abhält, auf der Grundlage von nationalen Gesetzen und Regelungen, die nicht Gegenstand der Untersuchung der diesem Beschluss zugrundeliegenden staatlichen Beihilfen durch die Kommission waren, eine Steuerermäßigung zu gewähren.

Die Zweite Kammer des Gerichtshofs hat entschieden, dass der Beschluss 2019/700 der Kommission dem nicht entgegensteht, dass die nationalen Behörden, die mit der Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe vom Empfänger betraut sind, eine nationale Vorschrift anwenden, die einen Mechanismus zur Anrechnung der von diesem Empfänger im Ausland entrichteten Steuern auf die von ihm in Gibraltar geschuldeten Steuern vorsieht, wenn diese Vorschrift zu dem Zeitpunkt, zu dem die fraglichen Transaktionen durchgeführt wurden, anwendbar war.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass ausgehend von der Prämisse, dass Section 37 des ITA 2010 im Ausgangsverfahren anwendbar ist, zu prüfen ist, ob die Gewährung einer Ermäßigung des Betrags der von Fossil (Gibraltar) zurückzufordernden Beihilfe auf der Grundlage dieser Bestimmung geeignet ist, die wirksame Durchführung der im Beschluss 2019/700 enthaltenen Rückforderungsanordnung zu beeinträchtigen.

Der Gerichtshof prüft als Erstes, ob der Beschluss 2019/700 als solcher der Gewährung der nach Section 37 des ITA 2010 beantragten Ermäßigung entgegensteht. Er stellt insoweit fest, dass dieser Beschluss den zuständigen nationalen Behörden zwar die Rückforderung der Steuer auferlegt, die ohne die Befreiung für passives Einkommen aus Zinsen und Nutzungsentgelten zu erheben gewesen wäre, sich aber nicht zur Möglichkeit äußert, nach den Gesetzen von Gibraltar vorgesehene Abzüge und Ermäßigungen geltend zu machen, die bei der Berechnung der geschuldeten Steuer anwendbar gewesen wären. Der Beschluss 2019/700 steht dem also nicht entgegen, dass ein Mechanismus wie der in Section 37 des ITA 2010 vorgesehene zur Anwendung kommt.

Als Zweites erinnert der Gerichtshof daran, dass der betreffende Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Beschlusses der Kommission treffen sollte, mit dem die Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird. Dieses Erfordernis beeinträchtigt nicht von vornherein die Anwendung eines Mechanismus wie des in Section 37 des ITA 2010 vorgesehenen, der es erlaubt, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein und desselben Einkommens im Hinblick auf eine Steuer, die von einer natürlichen oder juristischen Person in einem Staat oder in einem Gebiet entrichtet wurde, in dem das Einkommen erzielt oder bezogen wurde, eine Ermäßigung zu gewähren.

Als Drittes weist der Gerichtshof darauf hin, dass außerhalb der Bereiche, in denen das Steuerrecht der Union harmonisiert wurde, die Bestimmung der grundlegenden Merkmale jeder Steuer aufgrund der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten in deren Ermessen liegt, das in jedem Fall im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt werden muss. Eine Maßnahme wie die in Section 37 des ITA 2010 vorgesehene, die Doppelbesteuerungen dadurch vermeiden will, dass sie einen Mechanismus der Anrechnung der von einem Steuerpflichtigen im Ausland gezahlten Steuern auf die in Gibraltar geschuldeten Steuern vorsieht, fällt grundsätzlich unter die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten und kann nicht als verbotene staatliche Beihilfe eingestuft werden, außer es wird nachgewiesen, dass sie auf diskriminierenden Parametern beruht.

Fußnote

1 Beschluss (EU) 2019/700 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34914 (2013/C) des Vereinigten Königreichs betreffend das Körperschaftsteuersystem in Gibraltar (ABl. 2019, L 119, S. 151).

Quelle: EuGH

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Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der eine Online-Vermittlungsplattform grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, ist gültig

Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos ist die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der eine Online-Vermittlungsplattform grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, gültig. Sie beachtet die wesentlichen allgemeinen Ziele der Mehrwertsteuerrichtlinie, ist für ihre Durchführung erforderlich oder zweckmäßig und beschränkt sich darauf, die Richtlinie zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern (Rs. C-695/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-695/20 vom 15.09.2022

Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der eine Online-Vermittlungsplattform grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, ist gültig.

Diese Bestimmung beachtet die wesentlichen allgemeinen Ziele der Mehrwertsteuerrichtlinie, ist für ihre Durchführung erforderlich oder zweckmäßig und beschränkt sich darauf, die Richtlinie zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern.

Fenix, die im Vereinigten Königreich für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, betreibt die Online-Plattform „Only Fans“, die sich an „Nutzer“ weltweit richtet, die in „Gestalter“ und „Fans“ eingeteilt sind. Die Gestalter posten auf ihren jeweiligen Profilen Inhalte wie z. B. Fotografien und Videos und können dort außerdem für ihre Fans Videos in Echtzeit streamen oder private Nachrichten mit ihnen austauschen. Die Fans können gegen Bezahlung auf diese Inhalte zugreifen und verfügen zudem über die Möglichkeit, den Gestaltern Trinkgelder oder Spenden ohne Gegenleistung zukommen zu lassen.

Fenix ist verantwortlich für das Einziehen und Verteilen der Zahlungen der Fans und stellt den Gestaltern einen Betrag von 20 % der von ihren Fans gezahlten Beträge durch Abzug in Rechnung. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Zahlungen berechnete und erklärte Fenix Mehrwertsteuer auf einer durch den 20 %-Abzug gebildeten Besteuerungsgrundlage.

Die britische Steuerverwaltung war der Ansicht, dass Fenix die Mehrwertsteuer nicht auf der Grundlage des 20 %-Abzugs, sondern der gesamten von den Fans gezahlten Beträge hätte entrichten müssen, und richtete im April 2020 Steuerbescheide über die zu entrichtende Mehrwertsteuer an das Unternehmen.

Fenix erhob beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz, Kammer für Steuersachen, Vereinigtes Königreich) Klage gegen die Entscheidung der Steuerverwaltung und beanstandete die Gültigkeit der Rechtsgrundlage der betreffenden Steuerbescheide. Dieses britische Gericht fragt den Gerichtshof im Hinblick auf den Begriff der „Durchführungsbefugnis“, über die der Rat gemäß dem AEU-Vertrag und der Mehrwertsteuerrichtlinie verfügt, ob die Bestimmung der Durchführungsverordnung zu dieser Richtlinie gültig ist, nach der ein Online-Vermittler, der Dienstleister mit ihren Kunden in Verbindung bringt, grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist1.

In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Athanasios Rantos zum einen darauf hin, dass ein Durchführungsrechtsakt die wesentlichen allgemeinen Ziele des Basisgesetzgebungsakts beachten müsse. Zum anderen müsse ein Durchführungsrechtsakt für die Durchführung des Basisgesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sein, indem er dessen Inhalt präzisiere, ohne ihn zu ergänzen oder zu ändern, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen.

Insoweit betont der Generalanwalt, dass die betreffende Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie keine Beschränkungen in Bezug auf ihren Anwendungsbereich oder ihre Tragweite enthalte. Folglich sei keine Kategorie von Dienstleistungen vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen. Daraus folge, dass die betreffende Bestimmung der Durchführungsverordnung, die die spezielle Frage betreffe, wann ein Vermittler Mehrwertsteuer schulde, wenn er elektronisch erbrachte Dienstleistungen u. a. über eine Online-Plattform erbringe, die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele beachte.

Außerdem hat diese Bestimmung nach Ansicht des Generalanwalts rein technischen Charakter, nämlich die Situation der im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs tätigen Kommissionäre zu klären, indem sie Kriterien festlege, anhand deren der Dienstleistungserbringer festgestellt werden könne, um zu bestimmen, wer die Mehrwertsteuer schulde. Fehle eine solche Klarstellung, könne sich das Problem der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Umsätze oder umgekehrt das Problem der Nichtbesteuerung in einer Kette, an der u. a. eine Online-Plattform beteiligt sei, stellen. Folglich habe sich der Rat zu Recht als befugt angesehen, die Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu präzisieren, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung zu gewährleisten. Aus denselben Gründen erscheine die in Rede stehende Bestimmung der Durchführungsverordnung für die Durchführung der betreffenden Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlich oder zweckmäßig.

Außerdem sei der Begriff „Steuerpflichtige, die im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden“, der mit der in Rede stehenden Bestimmung der Durchführungsverordnung präzisiert werden solle, indem er die – grundsätzlich widerlegbare – Vermutung aufstelle, dass ein Online-Vermittler mehrwertsteuerpflichtig sei, von der Mehrwertsteuerrichtlinie selbst erfasst. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinie durch diese Bestimmung geändert oder ergänzt werde.

Zum Vorbringen von Fenix, dass diese Bestimmung unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie die Mehrwertsteuerpflicht auf die zwischengeschaltete Person verschiebe, stellt der Generalanwalt fest, dass eine solche Verschiebung gerade durch diese Richtlinie vorgenommen worden sei, wobei die in Rede stehende Bestimmung lediglich die Modalitäten in Bezug auf die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen festlege. Außerdem berücksichtige diese Bestimmung, indem sie Situationen vorsehe, in denen die genannte Vermutung keinesfalls widerlegt werden könne, eher die wirtschaftliche und geschäftliche Realität einer bestimmten Transaktion als allein die entsprechenden vertraglichen Beziehungen. Außerdem sei der Kommissionär im Rahmen einer Kette von Transaktionen betreffend Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs grundsätzlich ein intransparenter Vermittler. Die bloße Tatsache, dass der Auftrag in einer bestimmten Situation offenkundig sei und die Identität des Kommittenten bekannt sei, reiche nicht aus, um die genannte Bestimmung als solche als ungültig anzusehen.

Unter diesen Umständen schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, die Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmung der Durchführungsverordnung zu bestätigen.

Fußnote

1 Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, die vor Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union festgelegten Übergangszeitraums, nämlich dem 31. Dezember 2020, vorgelegt werden.

Quelle: EuGH

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Häusliches Arbeitszimmer eines Gutachters kann in voller Höhe abzugsfähig sein

Das FG Münster entschied, dass das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit darstellen kann mit der Folge, dass die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig sind (Az. 8 K 3186/21 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 8 K 3186/21 E vom 18.08.2022

Mit Urteil vom 18. August 2022 (Az. 8 K 3186/21 E) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit darstellen kann mit der Folge, dass die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger ist als selbstständiger psychologischer Gutachter tätig und wird vor allem in Überprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen des Maßregelvollzugs tätig. Im Streitjahr 2020 machte er Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von knapp 2.400 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen lediglich i. H. v. 1.250 Euro an, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers darstelle. Der qualitative Schwerpunkt liege in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen.

Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Explorationen und die Gerichtstermine im Verhältnis zur Tätigkeit im Arbeitszimmer in einem zeitlich untergeordneten Rahmen lägen (Verhältnis zwischen 1:3 und 1:5). Die Ausarbeitung der Gutachten erfordere die Auswertung aller vorliegenden Informationen und stelle die eigentliche Tätigkeit dar.

Der Senat hat der Klage stattgegeben. Der für den vollständigen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimme sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Beim Kläger liege dieser in seinem Arbeitszimmer. Kern seiner Gutachtertätigkeit sei es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit seien die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen udn die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten.

Demgegenüber stellten die Explorationen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit des Klägers dar. Diese seien zwar wichtige Bausteine für die Prognoseentscheidungen, würden aber wegen der freiwilligen Teilnahme der Probanden nicht immer von den Auftraggebern verlangt und seien auch nicht in jedem Fall erforderlich. Alternativ zur Exploration gebe es auch andere Analyseinstrumente, die der Kläger in einem erheblichen Teil der Gutachten verwandt habe. Zudem sei die Durchführung der Explorationen weitgehend standardisiert.

Quelle: FG Münster, Newsletter September 2022

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Erbschaftsteuerbefreiung für denkmalgeschützte Objekte bei Zeitnähe zwischen Erwerb und Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung

Das FG Münster entschied, dass die 85 %-ige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG zumindest die Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung eines denkmalgeschützten Objekts für die Öffentlichkeit kurze Zeit nach Kenntnis des Erwerbs voraussetzt, während eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase unschädlich ist (Az. 3 K 2935/20 Erb).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 3 K 2935/20 Erb vom 19.08.2022

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. August 2022 (Az. 3 K 2935/20 Erb) entschieden, dass die 85%ige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG zumindest die Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung eines denkmalgeschützten Objekts für die Öffentlichkeit kurze Zeit nach Kenntnis des Erwerbs voraussetzt, während eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase unschädlich ist.

Ende 2013 verstarb der Ehemann der Klägerin. Alleinerbin war dessen Tochter, die aber aufgrund von letztwilligen Verfügungen mit Vermächtnissen und Auflagen zugunsten der Klägerin belastet war. Die daraus resultierenden Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Erbin wurden durch einen Ende 2015 geschlossenen Erbvergleichsvertrag beendet. Danach erhielt die Klägerin u. a. eine Immobilie, die mit einem unter Denkmalschutz stehenden Friesenhaus aus dem 17. Jahrhundert bebaut war.

Im Mai 2016 nahm die Klägerin Kontakt mit dem örtlichen Tourismusbüro auf, um Führungen durch das Objekt anzubieten. Die hierzu mit dem Heimatverein im Oktober 2016 aufgenommenen Verhandlungen scheiterten im April 2017.

Die Klägerin beantragte beim Finanzamt die Gewährung der Steuerbefreiung i. H. v. 85 % gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG, da die Nutzbarmachung für Zwecke der Volksbildung beabsichtigt sei. Dies lehnte das Finanzamt wegen der fehlenden Zeitnähe der begünstigten Nutzung zum Erbfall ab. Eine im Jahr 2017 diesbezüglich erhobene Klage wurde im August 2018 einvernehmlich dahingehend erledigt, dass das Finanzamt die Festsetzung wegen der beantragten Steuerermäßigung für vorläufig erklärt.

Seit Januar 2019 können Führungen durch dieses Objekt gebucht werden. Daraufhin beantragte die Klägerin erneut die Gewährung der Steuerermäßigung, was vom Finanzamt wiederum wegen fehlender Zeitnähe abgelehnt wurde.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Der Klägerin sei die begehrte Steuerbefreiung zu gewähren. Der Grundbesitz sei im öffentlichen Interesse erhaltenswert, da es unter Denkmalschutz stehe. Dass die jährlichen hohen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen, habe die Klägerin ebenfalls substantiiert dargelegt. Durch die seit Januar 2019 stattfindenden Führungen habe sie das Objekt auch der Öffentlichkeit mit dem Zweck der Volksbildung nutzbar gemacht. Eine ständige Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit sei hierfür – insbesondere in Pandemiezeiten – nicht erforderlich.

Die Steuerbefreiung scheitere schließlich auch nicht an der grundsätzlich erforderlichen zeitlichen Nähe zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs und der Nutzbarmachung. Das Gesetz sehe zwar keine zeitliche Grenze vor, allerdings sei vor dem Hintergrund der sehr hohen Steuerbefreiung von 85 % aus Gleichbehandlungsgründen eine gewisse Zeitnähe zu verlangen. Diese könne aber nicht pauschal festgelegt werden, sondern sei abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Ausgangspunkt sei im Streitfall nicht der Todeszeitpunkt Ende 2013, sondern erst der Abschluss des Erbvergleichsvertrags Ende 2015. Erst ab diesem Zeitpunkt könne vom Erwerber eine Entscheidung darüber erwartet werden, ob er Grundbesitz für die Öffentlichkeit nutzbar machen möchte. Hiernach habe die Klägerin innerhalb von wenigen Monaten und damit zeitnah Aktivitäten eingeleitet, um das Objekt zu öffnen. Nach den gescheiterten Verhandlungen mit dem Heimatverein und dem Abschluss des ersten Klageverfahrens habe sich die Klägerin wiederum zeitnah um eine Öffnung bemüht und diese ab Januar 2019 realisiert.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter September 2022

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Erschütterung des für eine private Pkw-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises

Der für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechende Anscheinsbeweis kann auch auf andere Weise als durch das Vorhandensein eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Pkw im Privatvermögen erschüttert werden. Dies entschied das FG Münster (Az. 6 K 2688/19 E).

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 6 K 2688/19 E vom 16.08.2022

Der für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechende Anscheinsbeweis kann auch auf andere Weise als durch das Vorhandensein eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Pkw im Privatvermögen erschüttert werden. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. August 2022 (Az. 6 K 2688/19 E) entschieden.

Zum Haushalt der miteinander verheirateten Kläger gehörten in den Streitjahren 2015 und 2016 zwei volljährige Kinder. Im Privatvermögen hielten die Kläger im Streitzeitraum (teilweise nacheinander) insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie von den Kindern genutzt wurden. Der Kläger unterhielt auf demselben Grundstück, auf dem sich auch das Wohnhaus der Familie befand, einen Gartenbaubetrieb, war aber hauptberuflich anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin arbeitete neben 20 weiteren Arbeitnehmern bzw. Aushilfen auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Klägers.

Im Betriebsvermögen hielt der Kläger neben einem dem Vorarbeiter zugeordneten Dienstwagen einen BMW X3 und ab Februar 2015 einen Ford Ranger, für die keine Fahrtenbücher geführt wurden. Für den BMW versteuerte er die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung, während er für den Ford Ranger keinen Privatnutzungsanteil ansetzte. Das Finanzamt wandte demgegenüber auch für den Ford Ranger die 1 %-Regelung an, da die privaten Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert nicht mit diesem Pkw vergleichbar seien und nicht allen Familienmitgliedern jederzeit ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe.

Zur Begründung ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass der Ford Ranger den Mitarbeitern des Betriebs arbeitstäglich permanent als Zugmaschine zur Verfügung stehen müsse. Aufgrund des Verschmutzungszustands sei es lebensfremd, dieses Fahrzeug an Wochenenden für Familienfahrten zu nutzen. Hierfür bleibe wegen der geringen jährlichen Fahrleistung von durchschnittlich 8.900 km auch kein Raum.

Die Klage hatte Erfolg. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Ford Ranger in den Streitjahren tatsächlich privat genutzt wurde. Nach dem Beweis des ersten Anscheins spreche die allgemeine Lebenserfahrung zwar dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt würden. Dieser Anscheinsbeweis sei im Streitfall allerdings erschüttert.

Zwar handele es sich bei dem Ford Ranger um ein Fahrzeug, das sich typischerweise auch für eine Privatnutzung eignet. Auch der ebenfalls privat genutzte betriebliche BMW X3 sei nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, da er wegen der betrieblichen Nutzung nicht vollumfänglich für Privatfahrten zur Verfügung stehe.

Der Senat hat aber aufgrund des dargelegten Sachverhalts die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens angenommen. Zunächst sei nachvollziehbar, dass der Ford Ranger permanent aufgrund seiner Zugkraft im Betrieb eingesetzt worden sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Gartenbaubetrieb nur als Nebentätigkeit ausgeübt habe und den Ford Ranger damit nicht arbeitstäglich selbst genutzt haben könne. Hierdurch sei die Möglichkeit einer Privatnutzung erheblich eingeschränkt gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass beide Kläger für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund der kurzen Entfernungen keinen Pkw benötigt hätten. Schließlich habe der Ford Ranger auch nicht für bestimmte Anlässe privat genutzt werden müssen, da die Entsorgung von Grünschnitt über einen auf dem Grundstück befindlichen Container erfolgt und für den Umzug der Tochter ein Transporter geliehen worden sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster

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BFH zur Bauabzugsteuer: Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers bei Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer durch den Leistungsempfänger auch dann gem. § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG die Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ausschließt, wenn Bauleistender eine inaktive Firma (ausländische Domizil- oder Briefkastengesellschaft) ist (Az. IV R 4/20).

BFH, Urteil IV R 4/20 vom 09.06.2022

Leitsatz

  1. Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt.
  2. Die durch § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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BFH: Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO mit dem Hinweis auf den Ursprung einer Forderung aus einem Steuerstrafverfahren bereits vor der strafrechtlichen Verurteilung ergehen kann und ob das Finanzamt im Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO die Ausnahme von der Restschuldbefreiung feststellen kann (Az. VII R 23/21).

BFH, Urteil VII R 23/21 vom 28.06.2022

Leitsatz

  1. Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden.
  2. Das FA darf durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 07.08.2018 – VII R 24, 25/17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019 S. 19, Rz 16).

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