BFH: „Sendelizenz“ nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei Gebühren und Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Sendelizenz um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handelt oder ob aktivierungspflichtige Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts vorliegen (Az. IV R 13/18).

BFH, Urteil IV R 13/18 vom 22.03.2022

Leitsatz

Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der „Sendelizenz“ aus.

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BFH: Entlastungsanspruch für Branntweinsteuer

Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden. So der BFH (Az. VII R 52/20).

BFH, Urteil VII R 52/20 vom 05.04.2022

Leitsatz

  1. Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden.
  2. Bei einem unversteuerten Bezug von Erzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG nicht bereits mit deren Aufnahme in das Steuerlager, sondern frühestens mit der Festsetzung der für das Erzeugnis entstandenen Branntweinsteuer.

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BFH: Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Anwendung des § 129 AO wegen sonstiger offenbarer Unrichtigkeit auch dann ausgeschlossen ist, wenn zwar die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes bei dessen Erlass erkennbar ist, aber zur Berichtigung dieses Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde zur Höhe des zutreffenden Werts erforderlich sind (Az. I R 47/189).

BFH, Urteil I R 47/18 vom 08.12.2021

Leitsatz

  1. Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO nicht aus.
  2. Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.05.2019 – XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020 S. 37). Entsprechendes muss gelten, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme mit 0 Euro erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.

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Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

Die Bundesregierung hat den vom BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe beschlossen. Die Inkassoaufsicht wird auf Bundesebene zentralisiert und die Bereiche Verbraucherschutz, Legal Tech und Geldwäscheprävention werden gestärkt.

BMJ, Pressemitteilung vom 27.07.2022

Bundesregierung beschließt Zentralisierung der Inkassoaufsicht auf Bundesebene – Stärkung in den Bereichen Verbraucherschutz, Legal Tech und Geldwäscheprävention

Die Bundesregierung hat am 27. Juli 2022 den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

„Die Inkassoaufsicht verteilt sich gegenwärtig auf 38 verschiedene Gerichte, was oftmals zu uneinheitlichen Entscheidungen führt. Auch deshalb ist die Aufsicht bislang nicht so wirksam wie sie sein könnte. Wir wollen daher die Inkassoaufsicht auf Bundesebene zentralisieren und die bisherige Zersplitterung überwinden. Dadurch sorgen wir für eine bundesweit einheitliche Entscheidungspraxis und bündeln das erforderliche Fachwissen an einer zentralen Anlaufstelle. Von dieser Stärkung der Aufsicht profitieren insbesondere auch Verbraucherinnen und Verbraucher.

Gerade in Aufsichtsbereichen mit komplexen Fragestellungen und einer sehr dynamischen Entwicklung wird sich diese Bündelung des Know-Hows auszahlen. So kann etwa die schnell fortschreitende Entwicklung im Bereich von Legal-Tech-Angeboten effektiver begleitet werden und kritische Entwicklungen können frühzeitig erkannt werden. Auch die gestiegenen Anforderungen im Bereich der Geldwäscheprävention können im Rahmen einer zentralisierten Aufsicht wirksamer zur Geltung gebracht werden.“

Der Gesetzentwurf sieht die Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister und andere nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu registrierende Personen beim Bundesamt für Justiz vor. Dadurch soll die Aufsicht in diesem Bereich gestärkt und die Herausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis gefördert werden. Diese Aufgabe obliegt bisher 38 verschiedenen Gerichten. Darüber hinaus können beim Bundesamt für Justiz künftig auch erforderliche Spezialkenntnisse gebündelt werden.

Die Reform der Aufsicht soll auch zum Anlass genommen werden, um derzeitige Wertungswidersprüche im Bereich der Sanktionen zu beseitigen. Dies wird durch eine einheitliche bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen erreicht.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Verbesserungen zu einzelnen Fragen im Bereich der rechtsberatenden Berufe:

  • Ausländischen Anwältinnen und Anwälten, die aus Staaten stammen, in denen Unruhen oder politische Verfolgung herrschen, soll es erleichtert werden, sich nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 157 der Patentanwaltsordnung in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen. Hier sollen die Kammern im Einzelfall auf die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zum Beruf verzichten können, wenn die Anwältinnen und Anwälte eine solche trotz aller Bemühungen nicht erlangen konnten.
  • Zur besseren Geldwäschebekämpfung im anwaltlichen Bereich soll die Bundesrechtsanwaltskammer die Möglichkeit erhalten, die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwältinnen und -anwälte bei der Einhaltung der Geldwäschevorschriften zu unterstützen.
  • Im anwaltlichen und patentanwaltlichen Berufsrecht sollen zudem die Sozietätserstreckung im Fall wissenschaftlicher Mitarbeit abgeschafft und Klarstellungen bei der Haftpflichtversicherung für Berufsausübungsgesellschaften vorgenommen werden.
  • Auch das Steuerberatungsgesetz soll in vielen kleineren Punkten angepasst werden. Unter anderem soll künftig für weitere Beratungsstellen die Möglichkeit bestehen, ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet zu bekommen.
  • Schließlich sind in der Wirtschaftsprüferordnung kleinere Änderungen vorgesehen, die der Sicherstellung einer unionskonformen Auslegung und der gesetzlichen Klarstellung dienen.

Quelle: BMJ

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Weiterführung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen DBA

Das BMF und die zuständigen Behörden der Schweiz haben die Weiterführung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des DBA Schweiz beschlossen (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10030 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10030 :002 vom 26.07.2022

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. II 2011 S. 1092), haben die zuständigen Behörden die Weiterführung der Ergänzung vom 25. Oktober 2019 (BStBl I 2019 S. 1014) zur Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 (BStBl I 2017 S. 379) beschlossen:

Weiterführung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA vereinbaren die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland, dass die Konsultationsvereinbarung vom 25. Oktober 2019 zur Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA bis zum 31. Dezember 2024 anwendbar ist, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über die Weiterführung einigen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Konsultationsvereinbarung zu Nichtrückkehrtagen i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a DBA veröffentlicht (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10019 :016).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10019 :016 vom 26.07.2022

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) – Konsultationsvereinbarung betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a DBA-Schweiz

Vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmende ihre Tätigkeit zunehmend auch an ihrem Wohnsitz ausüben möchten, haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15a Absatz 2 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a DBA

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:

Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA. (…)“

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Das BMF teilt die Anpassung der Rn. 255 des Schreibens vom 29. März 2021 zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 mit (Az. IV A 3 – S-0304 / 19 / 10006 :012).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0304 / 19 / 10006 :012 // IV B 1 – S-1317 / 19 / 10058 :023 vom 26.07.2022

Anpassung an die Änderung von § 138h AO durch das Gesetz vom 12. Juli 2022, BGBl. I Seite 1142

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) wurden die § 138e Absatz 3 und § 138h Absatz 2 AO an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018, ABl. L 139 vom 5.6.2018 S. 1, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rn. 255 des BMF-Schreibens vom 29. März 2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:

255 Liegt eine marktfähige Steuergestaltung in diesem Sinn vor, hat der Intermediär bei Hinzutreten neuer Nutzer die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5, 7 und 8 AO zu wiederholen und folgende Ergänzungen mitzuteilen:

  • Angaben zu dem oder den Intermediär(en) (§ 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.1;
  • Angaben zu dem bzw. den Nutzer(n) der Steuergestaltung (§ 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.2;
  • Angaben zu verbundenen Unternehmen (§ 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.3;
  • Datum des ersten Umsetzungsschrittes (hierzu gehört sowohl das Datum des ersten Umsetzungsschrittes der Gestaltung sowie das ggf. individuelle Datum des ersten Umsetzungsschrittes der Nutzer) (§ 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.6;
  • Angabe der betroffenen Mitgliedstaaten (§ 138f Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.9;
  • Angabe der betroffenen Personen (§ 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 AO), vgl. Teil III, Kapitel 1.3.1.10.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Das bringen die Entlastungen konkret

Ob an der Kasse im Supermarkt oder bei der Heizkostenabrechnung: Die steigenden Preise treffen viele Menschen hart. Deshalb hat die Bundesregierung umfangreiche Entlastungen auf den Weg gebracht. Gesamtvolumen: 30 Mrd. Euro. Einige Maßnahmen sind heute schon spürbar, andere müssen noch wirksam werden. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 25.07.2022

Welche Entlastungen gelten bereits?

Neun-Euro-Ticket: Seit dem 1. Juni können alle Bürgerinnen und Bürger ein ÖPNV-Ticket für neun Euro im Monat nutzen. Es gilt deutschlandweit für die Monate Juni bis August 2022 und wurde allein im Juni rund 21 Millionen Mal gekauft. Der Bund finanziert das Neun-Euro-Ticket mit 2,5 Milliarden Euro.

Senkung der Energiesteuer: Zum 1. Juni wurde die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß gesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 29,55 Cent je Liter, für Diesel 14,04 Cent je Liter. Dafür verzichtet der Bund auf zusätzliche Einnahmen in Höhe von 3,1 Milliarden Euro.

  • Rechner zur Energiesteuer-Entlastung: Berechnen Sie hier, wie viel steuerliche Entlastung in Ihrer Tankfüllung steckt.

„Wir werden niemanden mit seinen Herausforderungen alleinlassen. 30 Milliarden Euro umfassen die Entlassungspakete, die wir bereits auf den Weg gebracht haben, und darin sind eine ganze Reihe von Maßnahmen festgelegt worden, die teilweise erst jetzt greifen.“

Bundeskanzler Olaf Scholz am 22. Juli 2022

Welche Entlastungen werden ab Juli wirksam?

Kinderbonus: Im Juli erhalten Familien für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro. Dieser wird auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet. Die Auszahlung erfolgt wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung. Gesamtkosten: 1,4 Milliarden Euro.

Kindersofortzuschlag: Ab Juli erhalten armutsgefährdete Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ergänzend zum Kinderzuschlag einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro. Dafür stehen 31 Millionen Euro zusätzlich bereit. Damit steigt der Höchstbetrag im Kinderzuschlag von bis zu 209 Euro auf bis zu 229 Euro monatlich pro Kind.

Einmalzahlung in der Grundsicherung: Erwachsene Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, die im Juli 2022 einen Leistungsanspruch haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Diese wird mit den regulären Leistungen im Juli ausgezahlt.

Einmalzahlung für Empfangende von Arbeitslosengeld 1: Empfangsberechtigte von Arbeitslosengeld 1 erhalten zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Voraussetzung ist, dass im Juli 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht.

Heizkostenzuschuss: Ab Juli 2022 erhalten insgesamt 2,1 Millionen Menschen einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Dieser beträgt mindestens 270 Euro für Wohngeld-Haushalte und 230 Euro für Auszubildende und Studierende im BAföG-Bezug. Dafür stellt der Bund rund 380 Millionen Euro zur Verfügung.

Abschaffung der EEG-Umlage: Stromkundinnen und -kunden müssen seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen – ein halbes Jahr früher als im Koalitionsvertrag geplant. Der Strompreis sinkt damit um 3,7 Cent je Kilowattstunde und entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher um insgesamt 6,6 Milliarden Euro.

Welche Entlastungen kommen noch?

  • Rechner zur Lohnsteuer-Entlastung: Berechnen Sie hier Ihre Lohnsteuer-Entlastung für das Jahr 2022.

Energiepreispauschale: Im September erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständigen wird über die Senkung ihrer Steuervorauszahlung ein Vorschuss gewährt. Das Entlastungsvolumen beträgt insgesamt 10,4 Milliarden Euro.

Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro je steuerpflichtige Person. Werbungskosten können also bei der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr ohne Belege pauschal geltend gemacht werden. Entlastungsvolumen: 1,1 Milliarden Euro.

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 363 Euro auf 10.347 Euro, kann also für dieses Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Die Anhebung des Grundfreibetrags entspricht einer Entlastung von knapp drei Milliarden Euro und dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression.

Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale für Berufspendlerinnen und -pendler steigt rückwirkend zum 1. Januar auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer. Sie kann also in der Steuererklärung für 2022 geltend gemacht werden. Die Regelung gilt bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Mehr Entlastungen, ein Plus für alle: Um die hohen Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung spürbare Entlastungen auf den Weg gebracht. Das Bundesfinanzministerium zeigt an sechs konkreten Beispielen, wie sie bei Bürgerinnen und Bürgern ankommen.

Quelle: Bundesregierung

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Änderungen der Berufs- und Fachberaterordnung treten am 1. August 2022 in Kraft

Die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat Änderungen der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) und der Fachberaterordnung (FBO) beschlossen und hat diese zusammen mit Erläuterungen veröffentlicht.

BStBK, Pressemitteilung vom 25.07.2022

Die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 3. Mai 2022 Änderungen der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) und der Fachberaterordnung (FBO) beschlossen. Eine Anpassung der BOStB war insbesondere aufgrund des zum 1. August 2022 in Kraft tretenden Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften erforderlich geworden.

BStBK-Präsident Prof. Schwab betont: „Die Satzungsversammlung hat damit wichtige Entscheidungen für eine moderne und zeitgemäße Berufs- und Fachberaterordnung getroffen. Beide Regelwerke sind jetzt fachlich wieder auf dem aktuellen Stand und berücksichtigen nicht nur die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung, sondern auch neue Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung.“

Die BOStB wurde an die seit der letzten Novellierung ergangene Rechtsprechung (z. B. im Bereich der Werbung) angepasst. Auch berücksichtigt die Novelle der BOStB neue Entwicklungen bei den vereinbaren Tätigkeiten wie etwa die Einführung des Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators im Insolvenzrecht. Bei der Fachberaterordnung wurden insbesondere die Anlagen zur FBO, die die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse regeln, überarbeitet. Hinsichtlich der Pflichtfortbildung wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass diese auch in elektronischer Form (z. B. durch Teilnahme an einem Online-Seminar) erfolgen kann. Das Bundesfinanzministerium gab am 20. Juni 2022 grünes Licht für die beschlossenen Änderungen der BOStB und FBO.

Die BStBK hat die von der Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen der BOStB und FBO auf ihrer Website unter www.bstbk.de veröffentlicht. Dort finden sich auch Erläuterungen zu den beschlossenen Änderungen und eine konsolidierte Lesefassung der geänderten Berufs- und Fachberaterordnung.

Quelle: BStBK

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Nachzahlungs- und Erstattungszinsen – Übergangsregelung gem. Artikel 97 § 15 Abs. 16 EGAO

Das BMF hat eine Übergangsregelung gem. Artikel 97 § 15 Abs. 16 EGAO für die vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO und die Aussetzung der Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 und Satz 2 Nr. 2 AO von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 erlassen (Az. IV A 3 – S-0338 / 19 / 10004 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10004 :007 vom 22.07.2022

Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) i. V. m. § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO

Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.

Das BMF geht in dem Schreiben auf folgende Punkte näher ein:

  • Erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  • Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  • Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  • Einspruchsfälle
  • Rechtshängige Fälle
  • Aussetzung der Vollziehung
  • Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO

Das Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17.09.2021 (BStBl I S. 1759), geändert durch das BMF-Schreiben vom 03.12.2021 (BStBl I S. 2227).

Quelle: BMF

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