BFH: Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes für Steuersatzermäßigungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die von der Klägerin produzierten und gelieferten Holzhackschnitzel gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern sind (Az. V R 2/22).

BFH, Urteil V R 2/22 (V R 6/18) vom 21.04.2022

Leitsatz

  1. Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der KN auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt A vom 03.02.2022 – C-515/20, EU:C:2022:73 – Änderung der Rechtsprechung).
  2. Daher können Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind.

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BFH: Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ in Einbringungsfällen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen ist, wenn ein Einzelunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer GmbH gehört, rückwirkend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und während des Rückwirkungszeitraums eine Gewinnausschüttung aus der Beteiligung erfolgt, die an den (vormaligen) Einzelunternehmer weitergeleitet wird (Az. VIII R 35/19).

BFH, Beschluss VIII R 35/19 vom 12.04.2022

Leitsatz

  1. Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gemäß § 44b Abs. 5 Satz 1 EStG deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand.
  2. § 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter.

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BFH zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen im Rahmen von § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind und ob, falls ja, der Abzug voraussetzt , dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist (Az. VI R 2/20).

BFH, Urteil VI R 2/20 vom 12.04.2022

Leitsatz

  1. Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. von § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (betreffend Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung).
  2. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.
  3. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.

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BFH: Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG

Der BFH entschied, ob es sich bei einer KG, deren Komplementärin eine rechtsfähige Stiftung ist, um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt, weshalb die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG hätte erfolgen müssen (Az. II R 9/20).

BFH, Urteil II R 9/20 vom 27.04.2022

Leitsatz

  1. Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft.
  2. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen.
  3. Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlich ist. Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt die Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG.

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Gesetz zur Umsetzung der DAC 7

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 12.07.2022

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts

Ziel dieses Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der als „DAC 7“ bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104/1 vom 25.03.2021) (Amtshilferichtlinie). Mit der sechsten Änderung der Amtshilferichtlinie wurden die rechtlichen Grundlagen, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) im Bereich der direkten Steuern zugrunde liegen, weiterentwickelt. Die Anpassungen verfolgen den Zweck, die Kooperation der Behörden zu intensiveren und ihre Effizienz zu steigern. Dies ist notwendig, um die gesetzmäßige Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sicherzustellen und Steuerflucht, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Die Ertüchtigung der Amtshilfe leistet damit einen wichtigen Beitrag zu einer sozialen und gerechten Besteuerung und verhindert die Erosion des Steueraufkommens.

Quelle: BMF

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Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des Kindergeldes

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, keine Pflichtverletzung begeht, die zum Wegfall des Kindergeldes führt (Az. 2 K 2067/20).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 13.07.2022 zum Urteil 2 K 2067/20 vom 16.05.2022 (rkr)

Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 16. Mai 2022 (Az. 2 K 2067/20) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, keine Pflichtverletzung begeht, die zum Wegfall des Kindergeldes führt.

Der Kläger erhielt für seine Tochter Kindergeld, die zum 1. Mai 2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen hatte. Bereits im November 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben. In der Zeit von Januar 2017 bis Juni 2017 befand sich die Tochter des Klägers wegen Komplikationen in der Schwangerschaft und wegen einer Darmerkrankung mehrfach in stationärer Behandlung. Ihr Sohn kam im April 2017 als Frühgeburt zur Welt.

Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im November 2016. Sie forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil seine Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt worden sei.

Dagegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG).

Das FG gab der Klage für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 statt, weil der Kläger für diese Monate einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind habe. Die Tochter sei zwar durch die Agentur für Arbeit zum 29. Dezember 2016 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung sei der Tochter des Klägers allerdings nicht bekanntgegeben worden. Daher sei die Arbeitsagentur nur dann zur Einstellung der Vermittlung berechtigt gewesen, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hätte. Denn die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden bestehe grundsätzlich unbefristet. Bei einem Arbeitssuchenden, der – wie die Tochter des Klägers – keine Leistungen beziehe, dürfe die Arbeitsagentur die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die dem Arbeitssuchenden z. B. in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden seien. Eine solche Pflichtverletzung liege hier jedoch nicht vor, weil die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht i. S. v. § 309 Sozialgesetzbuch (SGB) III nicht nachgekommen sei.

Für die Monate ab Juli 2017 wurde die Klage abgewiesen, weil die Tochter des Klägers im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte und ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden kann.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

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Ungarn blockiert globales Steuerabkommen: EU-Parlament kritisiert nationale Vetos

Die Abgeordneten des EU-Parlaments kritisieren, dass Länder ihr Vetorecht in Steuerfragen missbrauchen und fordern eine Wiederaufnahme der Debatte zur schrittweisen Einführung von Mehrheitsentscheidungen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 06.07.2022

Die Abgeordneten des EU-Parlaments kritisieren, dass Länder ihr Vetorecht in Steuerfragen missbrauchen und fordern eine Wiederaufnahme der Debatte zur schrittweisen Einführung von Mehrheitsentscheidungen.

Die Entschließung, die am 06.07.2022 mit 450 Stimmen gegen 132 und 55 Enthaltungen angenommen wurde, rundet die Debatte ab, die während der Plenartagung im Juni stattfand.

Darin heißt es, dass die von Ungarn vorgebrachten Forderungen, seine Blockade des internationalen Abkommens über einen globalen Mindeststeuersatz für multinationale Unternehmen aufzuheben, „in dem internationalen Abkommen bereits weitgehend berücksichtigt wurden“, und fordert Ungarn auf, „seine Blockade unverzüglich aufzugeben“. Die Resolution fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, „keine politischen Verhandlungen mit Mitgliedstaaten zu führen“ und „von der Billigung des ungarischen nationalen Aufbau- und Resilienzplans abzusehen, bis Ungarn alle in der Verordnung festgelegten Kriterien vollständig erfüllt hat“. Sollte Ungarn auf seinem Veto beharren, sollten alternative Optionen geprüft werden, um die Verpflichtungen der EU zu erfüllen, einschließlich des möglichen Einsatzes einer „verstärkten Zusammenarbeit“, so die Abgeordneten.

In der Entschließung heißt es weiter, dass die bestehenden internationalen Steuervorschriften „weitgehend veraltet und nicht geeignet sind, um der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft gerecht zu werden und Steuerhinterziehung und ‑vermeidung wirksam einzudämmen“ und zu „nicht hinnehmbaren“ Wettbewerbsvorteilen für multinationale Unternehmen gegenüber KMU führen und den EU-Binnenmarkt verzerren.

Die Abgeordneten weisen die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die einstimmige Beschlussfassung, wie in den Verträgen verankert, „mit einem sehr hohen Maß an Verantwortung einhergehen und im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ stehen muss. Langfristig sollten die Mitgliedstaaten den Mehrwert des Übergangs zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in Betracht ziehen, und die Kommission sollte die Idee der schrittweisen Einführung von Mehrheitsentscheidungen in Steuerangelegenheiten wieder aufgreifen.

Quelle: EU-Parlament

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Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik – Auslaufen des Zertifikat BSI-K-TR-0491-2021 der „Bundesdruckerei D-TRUST TSE, Version 1.0“ der cv cryptovision GmbH

Das BMF veröffentlicht einen Hinweis auf eine Bekanntmachung des BSI zu dem Zertifikat BSI-K-TR-0491-2021 (Az. IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10006 :036).

BMF, Schreiben IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10006 :036 vom 08.07.2022

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat nach § 146a Absatz 3 Satz 2 Abgabenordnung Technische Sicherheitseinrichtungen zu zertifizieren.

Die Technische Sicherheitseinrichtung „Bundesdruckerei D-TRUST TSE, Version 1.0“ der cv cryptovision GmbH hat eine Zertifizierung nach der BSI TR-03153-2, Regelung 1, bis zum 7. Januar 2023 erhalten.

Auf der Internetseite des BSI hat dieses veröffentlicht, dass die Zertifizierung mit Ablauf des 7. Januar 2023 ausläuft:

https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Zertifikate_TR/Technische_Sicherheitseinrichtungen/BSI-K-TR-0491-2021.html

https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Zertifikate_TR/Technische_Sicherheitseinrichtungen/BSI-K-TR-0374-2020.html

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Konsultation über Steuerhinterziehung gestartet

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation über Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.07.2022

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation über Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung veröffentlicht. Damit holt sie Meinungen zur Rolle von Mittelsmännern ein, die den Aufbau von Strukturen in Nicht-EU-Ländern unterstützen, mit denen die Steuerbasis der Mitgliedstaaten durch Steuerhinterziehung oder aggressive Steuerplanung ausgehöhlt wird. Bei solchen Strukturen werden Unternehmen „ohne minimale Substanz“ verwendet, um Unterschiede zwischen nationalen Steuersystemen oder Steuerabkommen auszunutzen. Die Konsultation läuft bis zum 12. Oktober.

Die Initiative der EU-Kommission zielt darauf ab, den Kampf gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu verstärken. Dafür befasst sich die Kommission mit der Rolle derjenigen, die diese komplexen und intransparenten Strukturen schaffen.

Quelle: EU-Konsultation

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Keine Mehrheit für Länderinitiative zur Übergewinnsteuer

Die Initiative von Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen zur Besteuerung sog. Übergewinne von Unternehmen infolge des Ukraine-Krieges wurde am 8. Juli 2022 im Bundesrat debattiert. Bei der Abstimmung erhielt sie jedoch nicht die erforderliche Mehrheit und ist daher abgelehnt.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Die Initiative von Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen zur Besteuerung sog. Übergewinne von Unternehmen infolge des Ukraine-Krieges wurde am 8. Juli 2022 im Bundesrat debattiert. Bei der Abstimmung erhielt sie jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen – ist daher abgelehnt.

Was die vier Länder gefordert hatten

Mit ihrem Entschließungsantrag wollten die Länder die Bundesregierung über den Bundesrat auffordern, einen Vorschlag für die befristete Erhebung einer Übergewinnsteuer für das Jahr 2022 vorzulegen, um krisenbedingte Übergewinne vor allem im Energiesektor mit einer Steuer bzw. Abgabe zu belegen. Diese sollte zur Finanzierung staatlicher Entlastungsmaßnahmen dienen.

Belastung für Bevölkerung, Unternehmen und öffentliche Hand

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führe – neben der verheerenden Lage der Bevölkerung in der Ukraine – zu gravierenden Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Der damit einhergehende Preisanstieg bei Lebensmitteln und Energie mindere die private Kaufkraft und treffe vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen sowie eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, heißt es in der Antragsbegründung.

Bund und Länder verfolgten das Ziel, die damit verbundenen Belastungen durch umfangreiche Maßnahmen einzudämmen. Die Finanzierung dieser Entlastungsmaßnahmen belaste die öffentlichen Haushalte zu einem Zeitpunkt, in dem die Folgen der Corona-Krise noch nicht annähernd bewältigt sind, in einem hohen Maße.

Verwerfungen auf den Märkten

Zugleich sei zu beobachten, dass einzelne Branchen in einem hohen Maß ihre Gewinne auch gegenüber dem Vorkrisenniveau steigern konnten. Dabei seien diese Gewinnsteigerungen nicht Resultat verstärkten wirtschaftlichen Handelns oder von Investitionen, sondern resultierten allein aus den marktlichen Verwerfungen in Folge der Krise. Daher sei es gerechtfertigt, einen Teil der so erzielten Einnahmen zur Finanzierung staatlicher Stützungs- und Entlastungsmaßnahmen zu leisten.

Internationale Beispiele

Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen verwiesen in ihrem Entschließungsantrag auf die branchenbezogene Solidaritätsabgabe in Italien und den Vorschlag der EU-Kommission zur befristeten außerordentlichen Gewinnbesteuerung.

Quelle: Bundesrat

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