Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen

Das BMF gibt die Änderungen der UStAE bekannt (Az. III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :027).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :027 vom 16.06.2022

I. Grundsätzliches

Zahlungen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU bereitgestellt werden, sind als echter nicht steuerbarer Zuschuss anzusehen. Voraussetzung ist, dass die vom Teilnehmer erhaltene Finanzhilfe nicht mit dem Preis einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang steht und keine Übertragung der Eigentumsrechte an die Kommission vorgesehen ist.

Für den Fall, dass die Kommission ausnahmsweise die Eigentumsrechte an Ergebnissen von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten erwirbt, ist der Zusammenhang zwischen der Übertragung der Eigentumsrechte an Ergebnissen seitens eines Teilnehmers, der eine Finanzhilfe erhalten hat, und der diesem Teilnehmer gewährten Finanzhilfe als ausreichend direkt anzusehen, um die Zahlung der Finanzhilfe als Entgelt für die betreffende Übertragung zu betrachten.

In den Fällen, in denen die Kommission im eigenen Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten Aufträge für die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen vergibt, erwirbt die Kommission die jeweiligen Gegenstände oder Dienstleistungen, so dass ihr ein verbrauchsfähiger Vorteil auf Grund eines Entgelts zugewendet wird. Damit sind die
Voraussetzungen eines umsatzsteuerbaren Vorganges erfüllt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 – III C 5 – S 7429- b/21/10003 :001 (2022/0594965), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 10.2 Abs. 10 Satz 1 wie folgt geändert:

  1. In Nummer 9 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.
  2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

    „10.Zuwendungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU (beispielsweise Horizont 2020; RP7 oder Horizont Europa), jedoch außerhalb öffentlicher Auftragsvergabe bereitgestellt werden, wenn die Zuwendungen nicht mit dem Preis einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang stehen, und sofern keine Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten an die Kommission vorgesehen ist.“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH zur fehlenden Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheides

Der BFH hat zur fehlenden Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheides Stellung genommen (Az. V R 19/21).

BFH, Urteil V R 19/21 vom 16.12.2021

Leitsatz

Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 Euro, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 Euro festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.

 

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 – 3 K 114/15 wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide vom 04.03.2015 über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag unzulässig ist.

Das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 – 3 K 114/15 wird im Rubrum dahin berichtigt, dass nicht der Solidaritätszuschlag streitig ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die im Jahr 2012 (Streitjahr) von dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegenüber den Sozialleistungsträgern durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung, die andere Leistungserbringer im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes erbrachten, als Zweckbetrieb anzusehen ist.

2

Der Kläger ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes. Er ist als gemeinnützig und mildtätig i.S. der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) anerkannt. Der Kläger unterhält diverse wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie Zweckbetriebe.

3

Aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Landkreis A ist der Kläger seit dem Jahr 1995 als Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst im Landkreis A tätig. Die Abrechnung der Rettungsdienstleistungen wickelte der Kläger selbständig mit den Kostenträgern ab.

4

Im Streitjahr verlangten die Sozialleistungsträger aus Kostengründen, dass jeder Landkreis nur eine Abrechnungsstelle vorhält. Daraufhin erweiterten der Landkreis A und der Kläger ihren öffentlich-rechtlichen Vertrag noch im Streitjahr dahingehend, dass der Kläger —neben der Abrechnung der eigenen Einsätze— auch die Abrechnungen der Einsätze für andere Leistungserbringer des öffentlichen Rettungsdienstes gegenüber den Kostenträgern durchführen sollte. Der Landkreis A als Träger des Rettungsdienstes und der Kläger schlossen mit dem jeweiligen anderen Leistungserbringer Vereinbarungen zur Abrechnung der Rettungsdiensteinsätze im Landkreis A.

5

Basis der Abrechnung war ein im Streitjahr geschlossener Vertrag zwischen dem Landkreis A als Träger des Rettungsdienstes und den Sozialleistungsträgern als Kostenträger, mit dem sie für die Kosten des öffentlichen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte vereinbarten. Dabei verständigten sie sich für das Streitjahr auf ein Kostenvolumen, in dem ein bestimmter Kostenanteil enthalten war, der auf die Abrechnung entfiel und dem die Kalkulation des Klägers für sämtliche Sach- und Personalkosten für die Abrechnung zugrunde lag. Gleichzeitig vereinbarten der Landkreis A und die Sozialleistungsträger in dem Vertrag einen sog. Defizitausgleich. Aufgrund des vereinbarten Defizitausgleichs mit dem Kostenersatz betrug der Gewinn der „Abrechnungsstelle“ des Klägers für das Streitjahr 0 €.

6

Eine Außenprüfung gelangte zu der Auffassung, dass der Betrieb der „Abrechnungsstelle“ —mit Ausnahme der Abrechnung eigener Rettungsdienstleistungen des Klägers— eine gesondert zu beurteilende selbständige wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO erfülle und kein Zweckbetrieb i.S. der §§ 66 und 65 AO sei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) schloss sich dieser Rechtsauffassung an und erließ am 04.03.2015 für das Streitjahr u.a. geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlagsowie über den Gewerbesteuermessbetrag. Wie in den Bescheiden zuvor setzte das FA die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag auf jeweils 0 € fest. Der Kläger erhob u.a. gegen die geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag Sprungklage, der das FA zustimmte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 140 veröffentlichten Urteil ab.

7

Den in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Antrag des Klägers, dass „festgestellt [wird], dass die (…) Abrechnung (…) gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer als Zweckbetrieb anerkannt wird und daher nicht der Besteuerung unterliegt“, legte das FG als Feststellungsantrag aus, mit dem der Kläger in Form einer Feststellungsklage begehre festzustellen, dass die „Abrechnungsstelle für fremde Leistungserbringer“ als Zweckbetrieb weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer unterliege. Die so verstandene Feststellungsklage sei zwar zulässig, weil der Kläger keine Aufhebung der Nullbescheide begehre, da er wegen der anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe dem Grunde nach der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliege. Die Feststellungsklage sei aber unbegründet, weil die Abrechnung für andere Leistungserbringer des öffentlichen Rettungsdienstes ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, aber kein Zweckbetrieb sei.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er trägt vor, dass auch die Abrechnung für andere Leistungserbringer als Bestandteil des Rettungsdienstes unter den Begriff des Zweckbetriebs i.S. des § 66 AO falle. Er verfolge mit der Abrechnung —unabhängig davon, ob sie für eigene oder fremde Transporte erfolge— zugleich seine eigenen steuerbegünstigten Satzungsziele. Des Weiteren sei seine Abrechnungstätigkeit für andere Leistungserbringer ein Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO. Der Rettungsdienst sei einschließlich seiner Abrechnung als Einheit anzusehen, sodass er, der Kläger, sich auch im Fall der Abrechnung für andere steuerbefreite Leistungserbringer durchgehend im Bereich des Zweckbetriebs bewege. Der Kläger trete auch nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei. Er rechne ausschließlich Einsätze ab, die die Rettungsdienstteilnehmer nach dem einheitlichen Vertrag erbrächten.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 – 3 K 114/15 aufzuheben, soweit es die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2012 betrifft, und festzustellen, dass die vom Kläger durchgeführte Abrechnung von Transport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer als Zweckbetrieb anerkannt wird und daher nicht der Besteuerung unterliegt,

hilfsweise das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 – 3 K 114/15 aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Mecklenburg-Vorpommern zurückzuverweisen.

10

Da FA beantragt,

die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

1. Das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 – 3 K 114/15 (EFG 2020, 140) ist im Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht der Solidaritätszuschlag streitig ist, da die Erwähnung des Solidaritätszuschlags im Rubrum als Streitgegenstand offenbar versehentlich erfolgte.

12

Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung des Rubrums eines finanzgerichtlichen Urteils kann der Bundesfinanzhof (BFH) auch noch im Revisionsverfahren vornehmen (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2019 – III R 39/17, BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 28, m.w.N.).

13

Zwar erwähnt das FG im Rubrum seines Urteils als Streitgegenstand den Solidaritätszuschlag 2012 und hat der Kläger den Solidaritätszuschlag in seiner Klageschrift erwähnt. Allerdings erfolgte dies versehentlich, da das FG-Urteil keine Ausführungen hierzu enthält (weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen) und der fachkundig vertretene Kläger ausdrücklich in seinen Klageantrag und seinen Revisionsantrag nur die Berücksichtigung der Abrechnungstätigkeit für andere Leistungserbringer als Zweckbetrieb aufgenommen hat, nicht aber eine Änderung des Bescheides über Solidaritätszuschlag selbst.

14

2. Die Revision des Klägers ist im Ergebnis gemäß § 126 Abs. 2 und 4 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Unrecht ein Sachurteil erlassen. Die vom Kläger gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2012 und Gewerbesteuermessbetrag für 2012 erhobene Sprungklage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 15.04.2010 – V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830, Rz 13; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 126 FGO Rz 39). Das Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (BFH-Urteil vom 03.09.2009 – IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60, unter II.1.a).

15

a) Der Kläger hat entgegen der Auffassung des FG eine statthafte Anfechtungsklage i.S. von § 40 Abs. 1 FGO erhoben. Sein Klagebegehren richtet sich im Streitfall auf eine Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2012 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag 2012, wobei die Abrechnung des Klägers für andere Leistungserbringer als Zweckbetrieb berücksichtigt werden soll.

16

Der Gegenstand der Klage richtet sich nach dem Klagebegehren, bei dessen Auslegung als prozessualer Willenserklärung alle bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 20.08.2015 – IV R 12/12, BFH/NV 2016, 412, Rz 7), wobei das Revisionsgericht nicht an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden ist (BFH-Urteil vom 20.11.2014 – IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz 17).

17

Danach wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung seiner Abrechnungstätigkeit für andere Leistungserbringer als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in den angefochtenen Bescheiden. Die geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 04.03.2015 versagten nach ihrem vom Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheidenden Inhalt (BFH-Urteil vom 10.05.2012 – IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, Rz 36, 38) die Steuerbefreiung, soweit der Kläger die Abrechnung für andere Leistungserbringer des öffentlichen Rettungsdienstes vornahm.

18

Obwohl der Klageantrag das Wort „festgestellt“ enthält, ist er in Verbindung mit der Klageschrift und der Klagebegründung nicht so zu verstehen, dass der Kläger eine Feststellung i.S. des § 41 Abs. 1 FGO begehrt. Vielmehr begehrt der Kläger die Berücksichtigung der Abrechnung für andere Leistungserbringer als steuerfreien Zweckbetrieb im Rahmen der angefochtenen Änderungsbescheide. Die Sprungklage richtete sich ausdrücklich gegen die Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr. Diese aufgrund der Außenprüfung erlassenen Bescheide hatten gerade die Einordnung der Abrechnung für andere Leistungserbringer als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, zum Gegenstand, was der Kläger und auch das FA als Streitpunkt betrachteten.

19

b) Diese Anfechtungsklage ist indes mangels Beschwer unzulässig. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Daran fehlt es im Streitfall. Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 €, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 € festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.

20

aa) Maßgebend für die objektive Klagebefugnis i.S. von § 40 Abs. 2 FGO ist bei Steuerbescheiden die in dem Ausspruch enthaltene Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 15.02.2001 – III R 10/99, BFH/NV 2001, 1125, unter II.1.b). Die Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung. Eine auf 0 € lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht. Aus § 157 AO folgt vielmehr die Regel, dass eine Rechtsverletzung nur wegen einer zu hohen Steuerfestsetzung geltend gemacht werden kann. Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 € festgesetzt wird, im Allgemeinen unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 17.06.2009 – VI R 46/07BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72, unter II.1.a, m.w.N., und vom 27.10.2020 – IX R 5/20, BFHE 271, 359, BStBl II 2021, 600, Rz 22, m.w.N.).

21

bb) Anders ist es, wenn der Regelungsgehalt des Steuerbescheides ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreicht und sich eine zu niedrige Steuerfestsetzung daher in bindender Weise anderweitig ungünstig auswirkt (BFH-Urteil in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72). Letzteres ist z.B. der Fall, wenn eine Körperschaft eine Klage gegen einen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid auf ihre Gemeinnützigkeit stützt, da die Entscheidung über die Steuerfreiheit gemeinnütziger Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erst im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren getroffen wird und sonst entgegen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gerichtlich nicht geklärt werden kann, ob die Körperschaft gemeinnützigen Zwecken dient (BFH-Urteil vom 13.07.1994 – I R 5/93, BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134, unter II.B.1.b; Senatsurteil vom 22.06.2016 – V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754, Rz 17, m.w.N.).

22

cc) Daran fehlt es im Streitfall. Das FA hat dem Kläger nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne der vorstehenden BFH-Rechtsprechung mit den sich daraus ergebenden Nachteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1754, Rz 18) versagt. Die Gemeinnützigkeit als solche ist nicht im Streit. Vielmehr beschränkt sich der Streitfall auf den bloßen sachlichen Umfang der Steuerbefreiung, weil der Kläger mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe hat und die Eigenschaft nur eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Zweckbetrieb als im Ergebnis unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S. von § 157 Abs. 2 AO streitig ist. Da zudem der hier in Rede stehende Geschäftsbetrieb des Klägers nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG im Streitjahr einen Gewinn in Höhe von 0 € erzielte und das FA die Steuer auf 0 € festsetzte, liegt die für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer nicht vor.

23

(1) Streitig ist lediglich der nach sachlichen Kriterien reduzierte Umfang der Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG bzw. § 3 Nr. 6 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes —GewStG— (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.2002 – I R 84/01, BFHE 200, 191, unter II.1.b). Hierbei handelt es sich um eine (inzident zu prüfende) unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S. von § 157 Abs. 2 AO als nicht gesondert anfechtbarer Teil der Steuerbescheide, weil der Kläger unabhängig von der hier streitigen Abrechnung des öffentlichen Rettungsdienstes für andere Leistungserbringer weitere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält. Die Steuerbefreiung dem Grunde nach ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

24

(2) Eine anderweitig ungünstige, ggf. bindende Wirkung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Abrechnung für andere Leistungserbringer ein Zweckbetrieb ist, ist für den Senat nicht erkennbar. Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG betrug der Gewinn des Klägers aus der hier in Rede stehenden Abrechnungsstelle im Streitjahr 0 €. Ein Einfluss auf die festgesetzte Steuer, den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag, auf eine Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes) oder eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes (vgl. § 35b Abs. 2 Sätze 2 und 3 GewStG) ist danach nicht ersichtlich.

25

(3) Der Kläger hat zudem im Verfahren vor dem FG zur Zulässigkeit seiner Klage gegen die Nullfestsetzungen geltend gemacht, dass es nicht auf eine Beschwer in Form einer steuerlichen Belastung ankomme, da die mit der Anfechtung dieser Bescheide verbundene Bestandskraft für ihn insoweit rechtlich nachteilig wäre, als sie ein Präjudiz für die übrigen Bescheide begründen würde. Allerdings stellt ein bloßes Präjudiz, dem keine Bindungswirkung zukommt, keine Beschwer im vorstehenden Sinne dar, da im jeweiligen Festsetzungsverfahren eigenständig über die dort maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.12.2003 – IX B 100/03, BFH/NV 2004, 532, unter 1.). Anders ist es nur bei einem Feststellungsbescheid mit weitergehender Bindungswirkung, um den es aber vorliegend nicht geht.

26

(4) Ist danach im Streitfall nicht erkennbar, woraus sich ein Rechtsnachteil aus der Anfechtung einer Nullfestsetzung ergeben könnte, liegt auch keine Divergenz zum BFH-Urteil vom 04.06.2003 – I R 25/02 (BFHE 202, 391, BStBl II 2004, 660) vor, zumal sich der BFH dort zu der Frage der Zulässigkeit nicht geäußert hat und es dort anders als im Streitfall um die Frage ging, ob der einzige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb war.

27

c) Die Klage ist entgegen dem Urteil des FG auch nicht als Feststellungsklage zulässig, da die von dem Kläger begehrte Feststellung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO subsidiär ist.

28

aa) Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist der Fall, wenn das FA über die begehrte Feststellung in einem Verwaltungsakt entscheiden muss, den der Kläger durch Gestaltungsklage anfechten kann (vgl. auch Senatsurteil vom 24.08.2017 – V R 11/17, BFH/NV 2018, 14, Rz 17, m.w.N.).

29

Für diese Befugnis kommt es auf die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage an, da es sich bei § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO um eine Verfahrenskonkurrenzregelung, nicht aber um eine Regelung des Rechtsschutzinteresses handelt, sodass es auf die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage im konkreten Fall nicht ankommt (Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 350 und 375; Ossinger in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 41 FGO Rz 36).

30

bb) Damit steht die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage auch der Zulässigkeit einer Feststellungsklage entgegen. Auf das Senatsurteil vom 10.07.1997 – V R 94/96 (BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707), das den hier nicht vorliegenden Fall einer Drittbeteiligung betrifft, kommt es nicht an.

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

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Merkblatt zur Internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Das Merkblatt zur Internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen wurde vom BMF neu gefasst (Az. IV B 6 – S-1320 / 19 / 10011 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1320 / 19 / 10011 :001 vom 15.06.2022

In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung des Merkblattes zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.

Das Merkblatt wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Merkblatt zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den internationalen Rechtshilfeverkehr in Steuerstrafsachen (einschließlich Steuerordnungswidrigkeiten) die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben findet keine Anwendung auf den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.

(…)

Quelle: BMF

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Steuerliche Gewinnermittlung – Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)

Mit dem BMF-Schreiben wird zur Anwendung von § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 Stellung genommen (Az. IV C 6 – S-2139-b / 21 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2139-b / 21 / 10001 :001 vom 15.06.2022

Inhaltsübersicht

I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Absatz 1 EStG)

  1. Begünstigte Betriebe 1 – 5
  2. Begünstigte Wirtschaftsgüter 6 – 8
  3. Höhe der Investitionsabzugsbeträge 9 – 10
  4. Gewinngrenze nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG 11 – 16
  5. Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen 17 – 19
  6. Datenfernübertragung der Angaben zu § 7g EStG nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG) 20 – 22

II. Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Durchführung begünstigter Investitionen und gleichzeitige gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Absatz 2 EStG) 23

  1. Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG) 24 – 26
  2. Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Absatz 2 Satz 3 EStG) 27 – 28

III. Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Absatz 3 EStG) 29 – 32

IV. Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen (§ 7g Absatz 4 EStG) 33 – 34

  1. Schädliche Verwendung einer Investition 35 – 47
  2. Erforderliche Änderungen der betroffenen Steuerfestsetzungen 48 – 51

V. Buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen

  1. Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 1 EStG im Abzugsjahr 52
  2. Gewinnhinzurechnung und gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Absatz 2 EStG in den Investitionsjahren 53
  3. Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 oder 4 EStG 54 – 55

VI. Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen

  1. Auswirkungen der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 oder 4 EStG auf Steuerrückstellungen 56
  2. Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen bei der Berechnung des steuerbilanziellen Kapitalkontos nach § 15a EStG 57

VII. Zeitliche Anwendung 58 – 59

Zur Anwendung von § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

(…)

VII. Zeitliche Anwendung

58 Dieses Schreiben ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. In den folgenden Fällen gelten gemäß § 52 Absatz 16 Satz 1 und 2 EStG i. d. F. des JStG 2020 vom 21. Dezember 2020 (a. a. O.) abweichende Anwendungsregelungen:

  1. Mögliche spätere Anwendung der Neuregelungen zur Gewinngrenze bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren (Randnummern 11 bis 16)

    Die Randnummern 11 bis 16 (Gewinngrenze nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG) sind spätestens für Investitionsabzugsbeträge maßgebend, die in nach dem 17. Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden.

  2. Eingeschränkte Verwendung von nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbeträgen (Randnummer 25)

    Randnummer 25 zu § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Die Regelung ist wirtschaftsjahrbezogen zu verstehen und betrifft ausschließlich Investitionsabzugsbeträge, die in Gewinnermittlungen für die Veranlagungszeiträume ab 2021 nachträglich geltend gemacht werden.

  1. Eingeschränkte Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften und Gemeinschaften (Randnummer 5)

    Randnummer 5 zu § 7g Absatz 7 Satz 2 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden.

59 Für Investitionsabzugsbeträge, die in vor den in Randnummer 58 genannten endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, bleiben § 7g EStG a. F. sowie die BMF-Schreiben vom 20. März 2017 (BStBl I S. 423) und 26. August 2019 (BStBl I S. 870) weiter maßgebend. Das gilt auch für die Frage, ob Investitionsabzugsbeträge bis zu 40 % oder bis zu 50 % nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet werden können (Randnummern 24 und 25) und ebenso für das Tatbestandsmerkmal der Vermietung im Sinne des § 7g Absatz 1 Satz 1 EStG (Randnummer 8). Hinsichtlich des Nachweises der betrieblichen Nutzung von Fahrzeugen sind die in Randnummer 43 dieses Schreibens zitierten BFH-Urteile vom 15. Juli 2020 (BStBl II 2022 S. xxx) und 16. März 2022 (BStBl II S. xxx) in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen Österreichs sind unionsrechtswidrig

Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die Österreich Erwerbstätigen gewährt, nach Maßgabe des Wohnstaats ihrer Kinder verstößt gegen das Unionsrecht. So entschied der EuGH (Rs. C-328/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.06.2022 zum Urteil C-328/20 vom 16.06.2022

Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die Österreich Erwerbstätigen gewährt, nach Maßgabe des Wohnstaats ihrer Kinder verstößt gegen das Unionsrecht.

Dieser Mechanismus stellt eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Wanderarbeitnehmern dar.

Am 1. Jänner 2019 führte Österreich einen Anpassungsmechanismus für die Berechnung der Pauschalbeträge der Familienbeihilfe und verschiedener Steuervergünstigungen ein, die Erwerbstätigen gewährt werden, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Diese Steuervergünstigungen umfassen den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag. Die Anpassung kann sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen und richtet sich nach dem allgemeinen Preisniveau im betreffenden Mitgliedstaat.

Da die Kommission der Ansicht war, dass dieser Anpassungsmechanismus und die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern gegenüber Inländern gegen das Unionsrecht verstießen, erhob sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich. In der vorliegenden Rechtssache wird die Kommission durch die Tschechische Republik, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt, während Österreich durch Dänemark und Norwegen unterstützt wird.

In seinem Urteil vom 16.06.2022 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, die Gegenstand der Klage sind, Familienleistungen im Sinne der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind, die nicht aufgrund der Tatsache gekürzt oder geändert werden dürfen, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, der sie gewährt.

Die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, müssen gemäß der Verordnung also exakt jenen entsprechen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Da die Preisniveauunterschiede, die innerhalb des die Leistungen erbringenden Mitgliedstaats bestehen, nicht berücksichtigt werden, rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe.

Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige österreichische Regelung, soweit sie eine Anpassung der Familienleistungen nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten vornimmt, gegen die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verstößt.

Was sodann die Familienbeihilfe und die Gesamtheit der Steuervergünstigungen, die Gegenstand der Klage der Kommission sind, betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach dem Unionsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Wanderarbeitnehmer unzulässig ist. Da der streitige Anpassungsmechanismus aber nur zur Anwendung kommt, wenn das Kind nicht in Österreich wohnt, betrifft er im Wesentlichen die Wanderarbeitnehmer, da insbesondere ihre Kinder möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Außerdem kommen die von diesem Mechanismus betroffenen Wanderarbeitnehmer großteils aus Staaten, in denen die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Österreich, weshalb sie Familienleistungen sowie soziale und steuerliche Vergünstigungen in geringerer Höhe erhalten als österreichische Arbeitnehmer.

Dieser Anpassungsmechanismus stellt daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Der Wanderarbeitnehmer ist nämlich in gleicher Weise wie ein inländischer Arbeitnehmer an der Festsetzung und Finanzierung der Beiträge, die der Familienbeihilfe und den Steuervergünstigungen zugrunde liegen, beteiligt, ohne dass es insoweit auf den Wohnort seiner Kinder ankommt. Folglich verstößt die streitige österreichische Regelung auch gegen die Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union.

Unter diesen Umständen gibt der Gerichtshof der von der Kommission erhobenen Vertragsverletzungsklage in vollem Umfang statt.

Quelle: EuGH

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Änderung der Kassensicherungsverordnung

Die Bundesregierung hat die zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vorgelegt. Es hätten sich im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung Klarstellungsbedarf sowie weitere redaktionelle Änderungen ergeben.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.06.2022

Die Bundesregierung hat die zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (20/2185) vorgelegt. Es hätten sich im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung Klarstellungsbedarf sowie weitere redaktionelle Änderungen ergeben. Nach Angaben der Regierung wird die INSIKA-Technik (technische Komponente der INtegrierten SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) nicht nur in Taxis, sondern auch in Mietwagen eingesetzt. Damit bedürfe es einer entsprechenden Regelung auch für Mietwagen.

Nach der Kassensicherungsverordnung müsse ein Taxiunternehmer, der vor dem 1. Januar 2021 die INSIKA-Technik eingesetzt habe, dies bei einem Fahrzeugwechsel dem Finanzamt mitteilen. Dies sei sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendig. Die Mitteilungspflicht soll daher entfallen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 300/2022

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Kein Rechtsschutzbedürfnis bei geringem Streitwert

Das FG Münster entschied, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Az. 15 V 408/22).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2022 zum Beschluss 15 V 408/22 vom 30.05.2022

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 30. Mai 2021 (Az. 15 V 408/22) entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Das Finanzamt erteilte gegenüber der Antragstellerin, einer Aktiengesellschaft, einen Abrechnungsbescheid, in dem es einen Säumniszuschlag zu Umsatzsteuer 2020 in Höhe von 4,50 Euro feststellte. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch mit der Begründung ein, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen verfassungswidrig sei. Einen zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.

Der daraufhin bei Gericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ebenfalls erfolglos geblieben. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass der Antragstellerin bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Da die Antragstellerin nur die Verfassungsmäßigkeit des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils angreife, liege ihr Begehren deutlich unterhalb von 4,50 Euro.

Eine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sehe das Gesetz zwar nicht vor. Ein Unterschreiten der Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung sei jedoch als Indiz dafür zu würdigen, ob nach allgemeiner Anschauung ein Rechtsschutzbedürfnis als schutzwürdig anzuerkennen sei.

Darüber hinaus seien auch die Kosten der Rechtsverfolgung in den Blick zu nehmen. Die nach dem RVG ersatzfähigen Kosten des Prozessvertreters beliefen sich im vorliegenden Verfahren auf knapp 112 Euro und überstiegen den Streitwert damit um ein Vielfaches. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Finanzgericht Münster in einer Vielzahl von Verfahren die Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über Säumniszuschläge beantrage. Dabei gehe es offensichtlich nicht ernsthaft um die Aussetzung der Kleinstbeträge, sondern um die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2022

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Steuerabkommen mit Mexiko

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2021 zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.06.2022

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2021 zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (20/2243) eingebracht. Darin geht es insbesondere darum, Empfehlungen des gemeinsamen Projekts von OECD und G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Unter anderem wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Sinn und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens neben der Vermeidung von Doppelbesteuerung auch die Verhinderung von Steuerverkürzung oder Steuerumgehung ist.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 300/2022

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Bei Forderungsverlusten aus einer mittelbaren GmbH-Beteiligung ist auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen

Hält eine GmbH mittelbar über eine vermögensverwaltende KG GmbH-Beteiligungen, ist für die Ermittlung der für die Überschreitung der in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG enthaltenen Schädlichkeitsgrenze von 25% zur Berücksichtigung von Forderungsverlusten auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen. So entschied das FG Münster (Az. 13 K 3550/19).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2022 zum Urteil 13 K 3550/19 vom 06.04.2022 (nrkr – BFH-Az.: I R 21/22)

Hält eine GmbH mittelbar über eine vermögensverwaltende KG GmbH-Beteiligungen, ist für die Ermittlung der für die Überschreitung der in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG enthaltenen Schädlichkeitsgrenze von 25% zur Berücksichtigung von Forderungsverlusten auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 6. April 2022 (Az. 13 K 3550/19 K,G,F) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, war zu 2,02% an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt, die ihrerseits 100%ige Beteiligungen an zwei weiteren GmbHs hielt. Diesen hatte die KG Darlehen gewährt, die wegen Insolvenz uneinbringlich wurden. Die anteilig auf die Klägerin entfallenden Forderungsverluste erkannte das Finanzamt unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht an. Für die 25%-Grenze sei auf die KG als darlehensgewährende Alleingesellschafterin und nicht auf die mittelbare Beteiligungsquote der Klägerin abzustellen.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Der Klägerin könne der Abzug der Forderungsabschreibungen nicht nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG versagt werden. Nach dieser Vorschrift sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung nicht abziehbar, wenn das Darlehen von einem zu mehr als einem Viertel an der Körperschaft beteiligten Gesellschafter gewährt wird. Die Klägerin habe, so der Senat, die Beteiligungsquote von 25% nicht erreicht, da sie an den beiden Beteiligungsgesellschaften nur zu 2,02 % beteiligt gewesen sei. Die Klägerin sei als Gesellschafterin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, weil über vermögensverwaltende Personengesellschaften gehaltene Beteiligungen als unmittelbare Beteiligungen anzusehen seien. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass die Personengesellschaft nicht selbst Schuldnerin der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sei.

Dass auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen sei, ergebe sich zudem daraus, dass § 8b Abs. 3 KStG Regelungen zur Ermittlung des Einkommens von Körperschaften enthalte. Daher könne Darlehensgeber im Sinne des Satzes 4 nur eine (mittelbar oder unmittelbar beteiligte) Körperschaft, nicht aber eine zwischengeschaltete Personengesellschaft sein.

Ein anders Ergebnis folge auch nicht aus § 8b Abs. 6 KStG, der eine entsprechende Anordnung der vorigen Absätze auf Mitunternehmerschaften anordne, denn bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft handele es sich gerade nicht um eine Mitunternehmerschaft. Die KG sei schließlich auch nicht als eine der Klägerin nahestehende Person anzusehen, da die Klägerin nur zu 2,02 % und damit nicht – wie von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG gefordert – zu mehr als einem Viertel beteiligt war.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 21/22 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2022

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Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass)

Der Auslandstätigkeitserlass wird durch das BMF aktualisiert und an bestehende Rechtsprechung angepasst. Daneben wird erstmalig eine Mindestbesteuerung aufgenommen (Az. IV C 5 – S-2293 / 19 / 10012 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2293 / 19 / 10012 :001 vom 10.06.2022

Für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund des § 34c Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) Folgendes:

1 Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.

I. Begünstigte/Nicht begünstigte Tätigkeit

2 Begünstigt ist die Auslandstätigkeit für einen EU-/EWR-Arbeitgeber im Zusammenhang mit

  1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt; nicht begünstigt sind insbesondere Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle bzw. technische Nutzung,
  2. dem Einbau, der Aufstellung, der Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter; diese Wirtschaftsgüter müssen ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt oder instandgesetzt bzw. gewartet werden; zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen auch Militärflugzeuge und -fahrzeuge,
  3. dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,
  4. der Beratung ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nummern 1, 2 oder 3 oder
  5. der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit, wenn eine Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 % vorliegt.

3 Nicht begünstigt sind insbesondere

  • die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen,
  • die Produktion von Schiffen im Ausland,
  • die finanzielle Beratung mit Ausnahme der Nummer 5 (siehe Randnummer (Rn.) 2),
  • das Einholen von Aufträgen (Akquisition), ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen sowie
  • die Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe.

(…)

VII. Anwendungsregelung

20 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist dieses Schreiben erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.

Dieses BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter den Rubriken „Themen – Steuern – Steuerarten – Lohnsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines“ und „Themen – Steuern – Internationales Steuerrecht – Allgemeine Informationen“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Quelle: BMF

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