DStV setzt sich im Hearing für Nullzins bei der Vollverzinsung ein

Die Reform der Vollverzinsung schreitet voran. Die geplante Zinshöhe sieht der DStV kritisch. Er erläuterte seine Vorschläge u. a. im Hearing des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags („Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“).

DStV, Mitteilung vom 25.05.2022

Die Reform der Vollverzinsung schreitet voran. Die geplante Zinshöhe sieht der DStV kritisch. Er erläuterte seine Vorschläge u. a. im Hearing des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags.

Dass 6 %-Erstattungs- und Nachzahlungszinsen im noch anhaltenden Niedrigzinsumfeld aus der Reihe tanzen, ist offensichtlich. Dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diesen Zinssatz letztes Jahr als realitätsfern und mithin verfassungswidrig eingestuft hatte, überraschte kaum (BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021, 1 BvR 2237/14). Derzeit arbeitet die Bundesregierung, wie vom BVerfG beauftragt, an einer Neuregelung für die Jahre ab 2019 (BR-Drs. 157/22).

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) warb zuletzt in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags für Nachbesserungen. Zuvor hat er seine Position den Mitgliedern des Finanzausschusses in seiner Stellungnahme S 09/22 übermittelt.

Absenken des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen im Niedrigzinsumfeld auf 0 %

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht ab 2019 eine jährliche Verzinsung von 1,8 % vor. Aus Sicht des DStV ist dies nicht sachgerecht. Deutschland befand sich 2019 und befindet sich auch heute noch in einem Niedrigzinsumfeld. Insofern plädierte der DStV im Rahmen der Zinsreform für eine deutlich niedrigere Zinshöhe. In Zeiten, in denen Banken sogar Negativzinsen erheben, wäre aus Sicht des DStV ein Zinssatz in Höhe von 0 % angemessen. Im Ergebnis wird diese Ansicht auch vom BVerfG gestützt. Schließlich führte es aus, dass in Zeiten, in denen verstärkt Negativzinsen von Banken erhoben werden, der Gesetzgeber auch gänzlich auf die Vollverzinsung verzichten könnte.

Anpassungsautomatismus für nachhaltige Reform

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht für künftige Anpassungen (lediglich) regelmäßige Evaluationen der Zinshöhe vor. Damit verpasst er aus Sicht des DStV die Chance auf eine langfristig haltbare Regelung. Der Gesetzgeber wäre besser mit einem Anpassungsautomatismus beraten. Durch klare Parameter hätte der Gesetzgeber die Chance, eine transparente und belastbare Gesetzesnorm zu schaffen.

DStV befürwortet Anknüpfen an Basiszinssatz

Die jetzige Gesetzesbegründung lässt viele Fragen bezüglich der Ermittlung der Zinshöhe offen. Zwar nennt die Gesetzesbegründung Eckwerte, die der Ermittlung zugrunde liegen sollen. Einfach Nachrechnen lässt sich der Zinssatz i. H. v. 1,8 % p. a. jedoch nicht. Der DStV sprach sich daher für ein Anknüpfen an den Basiszinssatz aus. Dieser ist geeignet, Zinsschwankungen in hinreichendem Maß abzubilden. Ferner hat er sich als anerkannter Bezugspunkt diverser Rechtsvorschriften bereits etabliert. Und zu guter Letzt handelt es sich um einen amtlich im Bundesanzeiger bekanntgemachten Marktzins. Mehr Transparenz geht nicht.

Bedauerlicherweise hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 20.05.2022 keine Einwände gegen den Gesetzesentwurf erhoben.

Der DStV war in der genannten öffentlichen Anhörung vertreten durch RAin/StBin Sylvia Mein (DStV-Geschäftsführerin) sowie Daniela Ebert, LL.M. (DStV-Referatsleiterin für Steuerrecht).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 610 v. H. rechtmäßig

Die Stadt Neuwied durfte den Hebesatz für die Grundsteuer B von 420 v. H. auf 610 v. H. anheben. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 999/21.KO und 5 K 1000/21.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zu den Urteilen 5 K 999/21.KO und 5 K 1000/21.KO vom 03.05.2022

Die Stadt Neuwied durfte den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 610 v. H. anheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer von zum Wohnen genutzten Grundstücken im Gebiet der beklagten Stadt Neuwied und wurden in der Vergangenheit jährlich zur Grundsteuer B veranlagt. Nachdem die Stadt Neuwied die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 420 v. H. auf 610 v. H. beschlossen hatte, änderte sie die ursprünglichen Grundsteuerbescheide gegenüber den Klägern und setzte die für das Kalenderjahr 2021 jeweils zu entrichtende Grundsteuer B unter Berücksichtigung eines Hebesatzes von 610 v. H. neu fest.

Dagegen richteten sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klagen. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Die Grundsteueränderungsbescheide, so die Koblenzer Richter, seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn die Anhebung des Hebesatzes auf 610 v. H. sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Anhebung hielte sich in den Grenzen des der Beklagten im Rahmen ihrer Finanzhoheit zustehenden weiten Satzungsermessens. Sie stünde auch nicht im Widerspruch zu dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer aus dem Jahr 2018. Das gemeindliche Hebesatzrecht bleibe für die Dauer der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Fortgeltungsanordnung unberührt. Ebenso wenig verstoße die Anhebung des Hebesatzes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie sei auch weder treuwidrig noch willkürlich. Vielmehr sei sie angesichts dessen, dass die Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2021 im Ergebnishaushalt ein Defizit von 8.079.000 Euro ausweise und eine Kreditaufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorsehe, sachlich gerechtfertigt. Darüber hinaus werde infolge der Anhebung des Hebesatzes auch die sog. Erdrosselungsgrenze als äußerste Schranke der Besteuerung nicht überschritten.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Steuerabkommen mit Mauritius

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Mauritius wollen ihr Doppelbesteuerungsabkommen ändern. Dazu hat die Bundesregierung einen Entwurf eingebracht (BT-Drucks. 20/1960).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2022

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Mauritius wollen ihr Doppelbesteuerungsabkommen ändern. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 29. Oktober 2021 zur Änderung des Abkommens vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (20/1960) eingebracht. Damit sollen entsprechend den BEPS-Mindeststandards nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermieden werden. Das Verfahren zur Streitbeilegung werde um die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens ergänzt, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 267/2022

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Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königslutter am Elm ist wirksam

Das OVG Niedersachsen hat mit drei Urteilen (Az. 9 KN 6/18, 9 KN 7/18 und 9 KN 74/18) Normenkontrollanträge gegen die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene „2. Nachtragssatzung der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Erhebung von Vergnügungssteuern“ vom 21. Dezember 2017 abgelehnt.

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 24.05.2022 zu den Urteilen 9 KN 6/18, 9 KN 7/18 und 9 KN 74/18 vom 24.05.2022

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen vom 24. Mai 2022 (Az. 9 KN 6/18, 9 KN 7/18 und 9 KN 74/18) Normenkontrollanträge gegen die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene „2. Nachtragssatzung der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Erhebung von Vergnügungssteuern“ vom 21. Dezember 2017 abgelehnt.

Mit der 2. Nachtragssatzung hat die Stadt Königslutter am Elm den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene Spielgerätesteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 18 % auf 22 % des Einspielergebnisses erhöht. Gegen diese Erhöhung haben sich zwei Spielhallenbetreiber (Az. 9 KN 6/18 und 9 KN 7/18) sowie ein gewerblicher Spielgeräteaufsteller (Az. 9 KN 74/18) gewandt, die auf der Grundlage der Satzung zu monatlichen Spielgerätesteuern herangezogen werden.

Der 9. Senat hat die 2. Nachtragssatzung und die damit einhergehende Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 22 % des Einspielergebnisses (sog. Bruttokasse) als wirksam angesehen. Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere habe der Steuersatz – auch in Kombination mit den weiteren rechtlichen Einschränkungen, denen Spielgerätebetreiber unterlägen – keine erdrosselnde Wirkung und verstoße damit nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dies ergebe sich bereits aus der Bestandsentwicklung der Spielhallen, der gewerblichen Spielgeräteaufsteller und der aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet, die nach Inkrafttreten der 2. Nachtragssatzung weitgehend konstant geblieben sei. Aber auch aus den vorgelegten Unterlagen zur betriebswirtschaftlichen Situation der jeweiligen Antragsteller gehe eine erdrosselnde Wirkung nicht hervor.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

Quelle: OVG Niedersachsen

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Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 (aktualisierte Fassung)

Das BMF hat das „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, aktualisiert.

BMF, Mitteilung vom 24.05.2022

Das BMF hat das „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 aktualisiert.

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Merkblatt erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u. a. zum Faktorverfahren).

Quelle: BMF

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Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 (Anwendung ab dem 1. Juni 2022)

Das BMF hat die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 bekannt gemacht und weist darauf hin, dass sich gegenüber den Entwürfen der geänderten Programmablaufpläne 2022 (Stand: 30.03.2022, auf der Homepage des BMF nicht mehr abrufbar) keine inhaltlichen Änderungen mehr ergeben haben (Az. IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :005 vom 20.05.2022

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2022 – Anlage 1 – und
  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 Euro in § 32a Absatz 1 EStG, die Änderung eines Zahlenwertes in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom xx.xx.xxxx (BGBl. I Seite xxxx). Weitere Änderungen gegenüber den am 5. November 2021 (BStBl I S. 2051) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.

Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. Juni 2022 anzuwenden.

Der bisher in 2022 unter Berücksichtigung der am 5. November 2021 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (siehe BT-Drs. 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz

Das BMF weist auf Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern nach dem Finanzverwaltungsgesetz hin (Az. IV B 5 – O-1000 / 19 / 10202 :002).

BMF, Schreiben IV B 5 – O-1000 / 19 / 10202 :002 vom 23.05.2022

Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben:

1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach

  • den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen) und
  • dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und
  • dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung

2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung

3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle)

4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13.12.1976, BStBl I 1977, 33).

Nicht delegiert ist die Zuständigkeit für

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
  • die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).

Das Schreiben vom 20. Juni 2011 – IV B 5 – O 1000/09/10507-04 – (BStBl I S. 674) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine

Das BMF hat die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Aufzeichnungspflicht (§ 21 StBerG) und zur Geschäftsprüfung (§ 22 StBerG) der Lohnsteuerhilfevereine veröffentlicht (Az. FM 3 – S-0838-1 / 26).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – S-0838-1 / 26 vom 13.05.2022

Das BMF hat die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Aufzeichnungspflicht (§ 21 StBerG) und zur Geschäftsprüfung (§ 22 StBerG) der Lohnsteuerhilfevereine veröffentlicht.

Nach § 22 Abs. 1 und 7 StBerG haben Lohnsteuerhilfevereine innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung vorzunehmen. Der Geschäftsprüfer oder die Geschäftsprüferin hat dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 22 Abs. 6 StBerG). Eine Abschrift des vollständigen Prüfungsberichts ist innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Außerdem hat der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts schriftlich bekanntzugeben.

Im Einzelnen gehen die obersten Finanzbehörden der Länder auf folgende Punkte näher ein:

  • Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts
  • Geschäftsprüfer/Geschäftsprüferin
  • Wesentlicher Inhalt der den Mitgliedern bekanntzugebenden Prüfungsfeststellungen

Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.05.1990 (BStBl I S. 253).

Quelle: BMF

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Bundesrat stimmt Steuerentlastungsgesetz 2022 zu

In seiner Plenarsitzung am 20.05.2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12.05.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

In seiner Plenarsitzung am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

In einer begleitenden Entschließung äußert der Bundesrat die Erwartung, dass für den im Gesetz vorgesehenen Kinderbonus eine Kompensationsregelung für die Länder analog der Jahre 2020 und 2021 erfolgt. Auch die Belastungen durch die Energiepreispauschale müsse der Bund vollständig ausgleichen.

Energiepreispauschale

Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 Euro vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.

Kinderbonus

Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der sog. Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird. Hierdurch sollen laut Gesetzesbegründung gezielt und kurzfristig die insbesondere in Mehrkindfamilien mit geringem bis mittlerem Einkommen spürbaren Mehrbelastungen abgedämpft werden.

Höherer Pauschbetrag

Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro, rückwirkend zum 1. Januar 2022. Pauschalen reduzierten den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung, zudem profitierten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Anhebung des Pauschbetrages, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Anhebung des Grundfreibetrages

Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro – ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022. Diese Erhöhung soll eine Entlastung aller Steuerpflichtigen bewirken, die bei Beziehern niedriger Einkommen allerdings relativ stärker ausfällt.

Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale

Schließlich wird zur zielgerichteten Entlastung besonders von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.

Umgehendes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, Teile davon mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Quelle: Bundesrat

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Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG) – Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 in Abschnitt 4.1.2 geändert (Az. III C 3 – S-7140 / 19 / 10002 :011).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7140 / 19 / 10002 :011 vom 20.05.2022

Mit BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020, BStBl I S. 1038, wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Hinblick auf die Änderungen im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2451) angepasst. Im Nachgang zur Veröffentlichung hat sich Anpassungsbedarf ergeben, um in der Praxis aufgekommene Zweifelsfragen zu beantworten.

I. Änderung des Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Mai 2022 – III C 3 – S 7279/19/10006 :004 (2022/0461507) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 4.1.2 geändert.

(…)

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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