Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Dieses BMF-Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018, vom 18. Juli 2018, vom 18. September 2020 und vom 28. Dezember 2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Der dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 als Anlage 2 beigefügte Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ gilt unverändert fort (Az. IV B 5 – S-0301 / 19 / 10009 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-0301 / 19 / 10009 :001 vom 26.04.2022

Dieses BMF-Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018, (BStBl I S. 289), vom 18. Juli 2018 (BStBl I S. 815), vom 18. September 2020 (BStBl I S. 971) und vom 28. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 55) mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Der dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018 S. 289) als Anlage 2 beigefügte Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ gilt unverändert fort.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO Folgendes:

Inhaltsverzeichnis Rn.

  1. Anwendungsregelungen 1 – 2
  2. Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO
    2.1 Allgemeines 3 – 42.2 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO 52.3 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO2.3.1 Erwerb von Beteiligungen 6 – 102.3.2 Veräußerung von Beteiligungen 11

    2.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute 12

    2.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen 13 – 14

    2.3.5 Mitteilungspflicht eines Anlegers in Bezug auf die vom Investmentfonds und vom Spezial-Investmentfonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen 15

    2.3.6 Mitteilungspflicht inländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds 16

    2.4 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO

    2.4.1 Drittstaat-Gesellschaft 17

    2.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss 18 – 21

    2.5 Form und Frist für die Mitteilungen 22 – 25

  1. Mitteilungspflicht nach § 138b AO
    3.1 Allgemeines 26 – 313.2 Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inländischen Steuerpflichtigen 32 – 353.3 Form und Frist für die Mitteilungen 36
  2. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO 37 – 39
  3. Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO 40 – 42

(…)

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Polen vom 14./21. April 2022 zur einvernehmlichen Kündigung der Konsultaionsvereinbarung vom 12./27. November 2020 zum 30. Juni 2022

Das BMF teilt mit, da die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 12./27. November 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen (Az. IV B 3 – S-1301-POL / 19 / 10006 :002).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-POL / 19 / 10006 :002 vom 22.04.2022

Die am 12./27. November 2020 mit der Republik Polen abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 12./27. November 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 12./27. November 2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen und Rückzahlung von Nennkapital durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

Zu der Frage der Anerkennung einer Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften hat der BFH in mehreren Entscheidungen Stellung genommen. Mit diesem BMF-Schreiben wird die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze geregelt (Az. IV C 2 – S-2836 / 20 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2836 / 20 / 10001 :002 vom 21.04.2022

Zu der Frage der Anerkennung einer Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften hat der BFH in mehreren Entscheidungen Stellung genommen.

Zur Rechtslage vor Einführung des § 27 Absatz 8 KStG hat der BFH mit den Urteilen vom 20. Oktober 2010, I R 117/08, BStBl 2022 II S. …, und vom 13. Juli 2016, VIII R 73/13, BStBl 2022 II S. …, entschieden, dass im Fall einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr vorliegen kann, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage bzw. von der Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auszugehen sei.

Im Urteil vom 13. Juli 2016, VIII R 47/13, BStBl 2022 II S. …, hat der BFH für die Rechtslage nach Einführung des § 27 Absatz 8 KStG entschieden, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG geführt wird. Diese Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 10. April 2019, I R 15/16, BStBl 2022 II S. …, bestätigt und in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung entschieden, dass zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln ist, seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Absatz 1 Satz 3 und 5 KStG unterliegt. Da im Körperschaftsteuergesetz für die Einlagenrückgewähr von Drittstaaten-Gesellschaften kein gesondertes Feststellungsverfahren vorgesehen ist, können die damit zusammenhängenden Fragen nur im Rahmen der jeweiligen Festsetzungsverfahren der Gesellschafter geklärt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Rechtsprechungsgrundsätze wie folgt anzuwenden:

I. Drittstaaten

Leistungen einer Körperschaft oder Personenvereinigung, die im Zeitpunkt der Leistung nicht im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, sind nach den folgenden Grundsätzen zu beurteilen. Hierbei sind folgende Fälle der Einlagenrückgewähr zu unterscheiden:

1. Nennkapitalrückzahlungen

Für Fälle der Nennkapitalrückzahlung ist § 7 Absatz 2 KapErhStG anzuwenden. Das tatsächliche Vorliegen einer Nennkapitalrückzahlung ist durch geeignete Unterlagen (insbesondere den Beschluss über die Nennkapitalherabsetzung und -rückzahlung) nachzuweisen.

Beispiel:
Eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft wird im Jahr 2010 von dem inländischen Alleingesellschafter A gegen Bareinlage von 1.000 (Nennkapital 600, Kapitalrücklage 400) gegründet. Im Jahr 2012 hat die Gesellschaft ihr Nennkapital durch Umwandlung der Kapitalrücklage um 400 erhöht. In den Jahren 2014 und 2018 wird das Nennkapital jeweils um 200 herabgesetzt und im jeweiligen Jahr an A ausgekehrt.

Die steuerliche Behandlung der Nennkapitalrückzahlungen beim Gesellschafter richtet sich nach § 7 Absatz 2 KapErhStG. Danach gilt nur die innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgte Nennkapitalauskehrung im Jahr 2014 beim inländischen Gesellschafter als Einkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Die Rückzahlung von Nennkapital im Jahr 2018 ist nicht steuerbar und führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung des A.

2. Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen

Die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen kann als Einlagenrückgewähr im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren sein.

Die Höhe des ausschüttbaren Gewinns, das gezeichnete Kapital und die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (z. B. Kapitalrücklage) sind aus der ausländischen Handelsbilanz abzuleiten, die dem Jahr der Leistung an den Anteilseigner vorausgeht. Eine nach deutschem Recht aufgestellte Handelsbilanz sowie eine Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht in analoger Anwendung des § 60 Absatz 2 EStDV ist nicht erforderlich.

a) Ermittlung der Einlagenrückgewähr der Höhe nach

Es findet die Verwendungsreihenfolge des § 27 Absatz 1 Satz 3 und 5 KStG entsprechende Anwendung. Ein Direktzugriff auf den Betrag der Einlagen ist nicht zulässig.

b) Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Vom Anteilseigner sind für die Feststellung einer Einlagenrückgewähr folgende Angaben und Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen:

  • Nachweis über die unbeschränkte Steuerpflicht der ausschüttenden Körperschaft oder Personenvereinigung in einem Drittstaat für den beantragten Zeitraum,
  • Höhe der Beteiligung des inländischen Anteilseigners,
  • Beschlüsse und Nachweise über die geleistete Ausschüttung,
  • ausländische Bilanz der die Leistung erbringenden Gesellschaft.

Neben diesen Unterlagen können im Einzelfall weitere Angaben, Unterlagen oder Nachweise angefordert werden.

Eine Umrechnung der Leistungen in Euro erfolgt im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft. Die Leistungen in ausländischer Währung sind mit dem Mittelwert des Devisengeldkurses auf den Stichtag des Abflusses bzw. Abgangs zu bewerten.

II. EWR-Staaten

Auf Körperschaften oder Personenvereinigungen, die im Zeitpunkt der Leistung in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (EWR-Körperschaften), finden grundsätzlich die Regelungen des § 27 Abs. 8 KStG Anwendung.

Auf Leistungen einer EWR-Körperschaft sind die oben dargestellten Grundsätze entsprechend anzuwenden, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung selbst keinen wirksamen Antrag zur Feststellung der jeweiligen Leistung als Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt hat.

III. Anwendung

Dieses Schreiben findet in allen noch offenen Fällen Anwendung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung der aktuellen Version der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)

Die Finanzverwaltung hat nach § 4 KassenSichV in der DSFinV-K 2.3 die technischen Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle für Kassensysteme erarbeitet (Az. IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10007 :004).

BMF, Schreiben IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10007 :004 vom 21.04.2022

DSFinV-K in der Version 2.3

Die Finanzverwaltung hat nach § 4 KassenSichV in der DSFinV-K 2.3 die technischen Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle für Kassensysteme erarbeitet.

Die DSFinV-K in der Version 2.3 ist auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlicht und kann unter folgenden Link aufgerufen werden:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digitalesc
hnittstellefinv_node.html

Die DSFinV-K in der Version 2.3 ist für Aufzeichnungen, die ab dem 1. Juli 2022 erfolgen, anzuwenden. Die Version 2.3 kann auch schon vor dem 1. Juli 2022 angewendet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BM

Powered by WPeMatico

BFH zum Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind

Der BFH hat entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung nicht möglich ist, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes unterbleiben. In Betracht kommt dann aber eine Berücksichtigung wegen Behinderung (Az. III R 43/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 18/22 vom 21.04.2022 zum Urteil III R 43/20 vom 15.12.2021

Mit Urteil vom 15.12.2021 – III R 43/20 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung nicht möglich ist, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes unterbleiben. In Betracht kommt dann aber eine Berücksichtigung wegen Behinderung.

Im Streitfall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach dem Krankenhausaufenthalt verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht (FG) sprach Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei.

Der BFH ist dem entgegengetreten und hat die Sache zu weiterer Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. In einer Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich ein Kind dann, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine Unterbrechung der Ausbildung, z. B. wegen einer Erkrankung, ist unschädlich, wenn diese vorübergehend ist. Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden. Das FG muss nun klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst eine schnellere Genesung als möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch, so der BFH weiter, für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Für die Monate, in denen eine Berücksichtigung wegen Ausbildung aufgrund des dann mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten und eingetretenen langwierigen Heilungsprozesses nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.

Quelle: BFH

Powered by WPeMatico

BFH: Vertraglich auf den Mieter umgelegte Grundsteuer ist gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

Der BFH hat entschieden, dass Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn z. T. hinzuzurechnen ist (Az. III R 65/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 17/22 vom 21.04.2022 zum Urteil III R 65/19 vom 02.02.2022

Mit Urteil vom 02.02.2022 – III R 65/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn z. T. hinzuzurechnen ist.

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u. a. nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war  vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht (FG) sah das anders und  gab der Klage statt.

Dem folgte der BFH nicht. Er hob deshalb das Urteil des FG auf. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall lag hier vor. Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer, d. h. der Vermieter. Zivilrechtlich kann die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließt damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich z. T. hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung kann somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.

Quelle: BFH

Powered by WPeMatico

Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 30. März 2022 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Einvernehmliche Kündigung der Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zum 30. Juni 2022

Das BMF teilt die Aufhebung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zwischen Deutschland und Frankreich mit (Az. IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007 vom 05.04.2022

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen.

Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Kosten für Überwinterung in Thailand stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. So entschied das FG Münster (Az. 7 K 2261/20).

FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Urteil 7 K 2261/20 vom 23.02.2022

Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Februar 2022 (Az. 7 K 2261/20 E) entschieden.

Der im Streitjahr 2018 70 Jahre alte Kläger ist mit einem Grad von 90 behindert. Er leidet unser Bechterew im fortgeschrittenen Stadium, rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken und einer sogenannten Kälteallodynie, wobei Kältereize als Schmerz empfunden werden. Aufgrund einer amtsärztlichen Bescheinigung aus Oktober 2018 erfolge ein Aufenthalt des Klägers „in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen“. Die Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit und die vermehrte Sonnenbestrahlung führten zu einer Linderung der Beschwerden. Dass ein Aufenthalt in tropischem Klima im Winter für die Gesundheit des Klägers förderlich sei, bescheinigten auch andere Fachärzte.

Im Oktober 2018 reiste der Kläger nach Thailand, wodurch ihm Kosten für Miete, Flug, Zug und eine Haushaltshilfe („Maid Service“) entstanden. Diese machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend, was vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.

Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise nur dann als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend sei. Die Zwangsläufigkeit einer Klimakur sei formalisiert durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

Der vom Kläger eingereichte amtsärztliche Nachweis entspreche diesen Anforderungen nicht. Gerade in Fällen einer Klimakur sei es erforderlich, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden, um eine Abgrenzung zu Erholungsreisen zu gewährleisten und Missbrauch entgegenzuwirken. Die Angabe „in tropischem Klima“ sei für die Bezeichnung des Kurortes nicht hinreichend konkret. Die pauschale Benennung einer Region der Erde reiche nicht aus, um den strengen formellen Anforderungen zu genügen.

Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe seien nicht als Kosten für eine Begleitperson abzugsfähig, weil auch die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht amtsärztlich bescheinigt sei und eine Haushaltshilfe keine Begleitperson darstelle.

Schließlich seien die Aufwendungen auch nicht nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig, da nur in der Europäischen Union belegene Haushalte begünstigt seien und der Kläger die Kosten für den „Maid Service“ in bar erbracht habe.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2022

Powered by WPeMatico

Ernstliche Zweifel an der Aufrechnung in Bauträgerfällen

Das FG Münster hat im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen Stellung genommen. Danach bestehen ernstliche Zweifel von Aufrechnungen des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuernachforderungen (Az. 5 V 3238/21 u. a.).

FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Beschluss 5 V 3238/21 u. a. vom 17.02.2022 (nrkr)

Mit sechs Beschlüssen vom 17. Februar 2022 (Az. 5 V 3238/21, 5 V 3239/21, 5 V 3240/21, 5 V 3241/21, 5 V 3242/21 und 5 V 3243/21) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen Stellung genommen. Danach bestehen ernstliche Zweifel von Aufrechnungen des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuernachforderungen.

Die Antragstellerin ist als Bauträgerin tätig und erhielt Bauleistungen von Subunternehmen. Die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer behielt die Antragstellerin ein und führte sie an das Finanzamt ab, weil sie ursprünglich davon ausging, gemäß § 13b UStG Steuerschuldnerin zu sein. Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10) beantragte die Antragstellerin die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer, was zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuerfestsetzung führte. Das Finanzamt zahlte den Erstattungsbetrag jedoch nicht an die Antragstellerin aus, sondern ließ sich in Höhe der Umsatzsteuerbeträge Werklohnnachforderungen von den Subunternehmen abtreten und rechnete hiermit auf.

Hierüber erließ das Finanzamt Abrechnungsbescheide, gegen die die Antragstellerin Einsprüche einlegte, weil keine Aufrechnungslage vorgelegen habe. Hierzu berief sie sich auf Verjährung, machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend und trug vor, dass die Forderungen wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht aufrechenbar seien. Zugleich beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte, sodass es zu den gerichtlichen Aussetzungsanträgen kam.

Diese gerichtlichen Aussetzungsanträge hatten überwiegend Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass Aufrechnungsbescheide auch dann vollziehbare und damit aussetzungsfähige Verwaltungsakte seien, wenn sie einen Kontostand von 0,- Euro ausweisen, denn durch die Aufrechnungen habe sich die Rechtsposition der Antragstellerin verschlechtert.

Es bestünden auch ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnungen. Bislang sei rechtlich ungeklärt, ob Finanzgerichte über den Bestand und die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher und damit rechtswegfremder Forderungen, mit denen das Finanzamt aufgerechnet hat, selbst entscheiden können, oder ob zuvor eine zivilgerichtliche Entscheidung eingeholt werden muss. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung sei eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Antragstellerin die Durchsetzbarkeit der Werklohnforderungen infrage stelle. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sei in Bauträgerfällen umstritten, ob Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können oder dies den Zivilgerichten überlassen müssen. Daher sei Aussetzung der Vollziehung geboten.

Das Gericht hat die Aussetzung der Vollziehung allerdings von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, die die Antragstellerin auch durch Abtretung ihres Umsatzsteuererstattungsanspruchs erbringen dürfe.

Die Antragstellerin hat die gegen die Beschlüsse zugelassenen Beschwerden eingelegt. Der Senat hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs sind noch nicht bekannt.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2022

Powered by WPeMatico

Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Das FG Münster entschied, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen (Az. 6 K 1946/21).

FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Urteil 6 K 1946/21 vom 24.02.2022 (nrkr – BFH-Az.: VI R 8/22)

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24. Februar 2022 (Az. 6 K 1946/21 E) entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.

Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht „im Haushalt“ erbracht werden.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte. Nicht gefördert werden sollten dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden.

Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden.

Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finde nicht auf ihrem Grundstück statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stelle nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gelte für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginne.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 8/22 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2022

Powered by WPeMatico